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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
EO §355 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. der M Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, 2. der M Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH, 3. der K Verlag GmbH & Co KG und 4. der K Verlag GmbH, alle in W und alle vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Dezember 1999, Zl. Jv 6707 - 33/99, betreffend Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. der M Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, 2. der M Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH, 3. der K Verlag GmbH & Co KG und 4. der K Verlag GmbH, alle in W und alle vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Dezember 1999, Zl. Jv 6707 - 33/99, betreffend Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 11. November 1999 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck über Antrag des S-Verlages die Exekution (einer Unterlassungsverpflichtung) und verhängte gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 355 Abs. 1 EO eine Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- zur ungeteilten Hand. Am gleichen Tag erging ein Zahlungsauftrag gegen die beschwerdeführenden Parteien zur Bezahlung der Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,--. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben einerseits Rekurs gegen den Beschluss über die Exekutionsbewilligung und die Verhängung der Geldstrafe und stellten einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG hinsichtlich der Zahlungsaufträge. In den Berichtigungsanträgen führten sie aus, sie hätten den Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG Innsbruck vom 11. November 1999 zwischenzeitig mit Rekurs angefochten. Der Beschluss des BG Innsbruck sei nichtig, da das BG Innsbruck zu seiner Fassung nicht zuständig gewesen sei. Die Entscheidung des BG Innsbruck sei jedenfalls noch nicht rechtskräftig, sodass keine Bindung an diese Entscheidung bestünde.Mit Beschluss vom 11. November 1999 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck über Antrag des S-Verlages die Exekution (einer Unterlassungsverpflichtung) und verhängte gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO eine Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- zur ungeteilten Hand. Am gleichen Tag erging ein Zahlungsauftrag gegen die beschwerdeführenden Parteien zur Bezahlung der Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,--. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben einerseits Rekurs gegen den Beschluss über die Exekutionsbewilligung und die Verhängung der Geldstrafe und stellten einen Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG hinsichtlich der Zahlungsaufträge. In den Berichtigungsanträgen führten sie aus, sie hätten den Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG Innsbruck vom 11. November 1999 zwischenzeitig mit Rekurs angefochten. Der Beschluss des BG Innsbruck sei nichtig, da das BG Innsbruck zu seiner Fassung nicht zuständig gewesen sei. Die Entscheidung des BG Innsbruck sei jedenfalls noch nicht rechtskräftig, sodass keine Bindung an diese Entscheidung bestünde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Richter gemäß § 234 Geo die Einhebung der Geldstrafe durch Erlassung des Zahlungsauftrages angeordnet habe. Gemäß § 234 Abs. 1 Geo sei bei der Einbringung von Geldstrafen aller Art die Erlassung des Zahlungsauftrages vom Richter anzuordnen. Gemäß § 1 Z 2 GEG habe das Gericht von Amts wegen Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden seien, einzubringen. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Richter gemäß Paragraph 234, Geo die Einhebung der Geldstrafe durch Erlassung des Zahlungsauftrages angeordnet habe. Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Geo sei bei der Einbringung von Geldstrafen aller Art die Erlassung des Zahlungsauftrages vom Richter anzuordnen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG habe das Gericht von Amts wegen Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden seien, einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG könne der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachte, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag sei bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen habe. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG könne der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachte, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag sei bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen habe. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.
Im gegenständlichen Fall sei vom Richter die Geldstrafe bestimmt und der Kostenbeamtin der Auftrag erteilt worden, diese Geldstrafe einzuheben.
Die Kostenbeamtin sei an die Anordnung des Gerichtes gebunden.
Die Gerichtsgebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft sei, hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht. Es gehe auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgeschriebenen Ausnahmezustand zu begründen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0175).
Dem Berichtigungsantrag habe daher keine Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeausführungen wenden sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, dass gemäß § 7 Abs. 1 GEG eine Bindung an die Anordnung der Einhebung gemäß § 234 Abs. 1 Geo bestanden habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeausführungen wenden sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG eine Bindung an die Anordnung der Einhebung gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Geo bestanden habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288, in der (im Beschwerdefall noch anwendbaren) Fassung vor BGBl. I Nr. 131/2001, hatte das Gericht u.a. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288, in der (im Beschwerdefall noch anwendbaren) Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, hatte das Gericht u.a.
"2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen"
einzubringen.
Bei den in Z 2 genannten Beträgen handelt es sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in anderen gerichtlichen Verfahren verhängt werden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, MGA, Anm. 3 zu § 1 GEG 1962). Die vorliegende, gemäß § 355 Abs. 1 EO verhängte Beugestrafe konnte daher ebenfalls gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 eingebracht werden. Bei den in Ziffer 2, genannten Beträgen handelt es sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in anderen gerichtlichen Verfahren verhängt werden vergleiche Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, MGA, Anmerkung 3, zu Paragraph eins, GEG 1962). Die vorliegende, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO verhängte Beugestrafe konnte daher ebenfalls gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG 1962 eingebracht werden.
Gemäß § 67 Abs. 2 EO kommt Rekursen im Rahmen des Exekutionsverfahrens "eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu". Eine Anordnung der Aufschiebung der Exekution über Antrag kommt gemäß § 42 Z 7 EO nur bei der Erhebung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung in Betracht, in den übrigen Fällen könnte jedoch gemäß § 78 EO in Verbindung mit Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, EO kommt Rekursen im Rahmen des Exekutionsverfahrens "eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu". Eine Anordnung der Aufschiebung der Exekution über Antrag kommt gemäß Paragraph 42, Ziffer 7, EO nur bei der Erhebung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung in Betracht, in den übrigen Fällen könnte jedoch gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit
§ 524 ZPO dem Rekurs hemmende Wirkung zuerkannt werden (Angst/Jakusch/Mohr, EO14, MGA, Anm. 4 zu § 67 EO). Im Beschwerdefall erfolgte keine derartige Anordnung.Paragraph 524, ZPO dem Rekurs hemmende Wirkung zuerkannt werden (Angst/Jakusch/Mohr, EO14, MGA, Anmerkung 4, zu Paragraph 67, EO). Im Beschwerdefall erfolgte keine derartige Anordnung.
§ 7 Abs. 1 GEG 1962 lautet: Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 lautet:
"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG 1962 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 131/2001 hatte der Berichtigungsantrag grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (seit der genannten Novelle kommt dem Antrag aufschiebende Wirkung zu). Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG 1962 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, hatte der Berichtigungsantrag grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (seit der genannten Novelle kommt dem Antrag aufschiebende Wirkung zu).
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich insbesondere gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Anordnung gemäß § 234 Z 1 Geo eine "gerichtliche Entscheidung" im Sinne des § 7 Abs. 1 GEG 1962 sei, an welche die Justizverwaltung im Einbringungsverfahren gebunden sei. Es handle sich vielmehr um eine Angelegenheit der Justizverwaltung; an eine Entscheidung im Rahmen der Justizverwaltung bestehe jedoch keine Bindung. Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich insbesondere gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Anordnung gemäß Paragraph 234, Ziffer eins, Geo eine "gerichtliche Entscheidung" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 sei, an welche die Justizverwaltung im Einbringungsverfahren gebunden sei. Es handle sich vielmehr um eine Angelegenheit der Justizverwaltung; an eine Entscheidung im Rahmen der Justizverwaltung bestehe jedoch keine Bindung.
§ 234 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, lautet auszugsweise: Paragraph 234, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, lautet auszugsweise:
"§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen
und Haftungsbeträgen.
Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen: Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:
1. Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
2. Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.