TE Bvwg Erkenntnis 2017/4/20 W229 2005325-2

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Veröffentlicht am 20.04.2017
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Entscheidungsdatum

20.04.2017

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2005325-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch, Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte OG, Porzellangasse 4, 1090 Wien, vom 31.01.2014 gegen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 28.02.2013 auf Ausstellung der Bescheide bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Gutschrift im Zusammenhang mit (der Umqualifizierung) bzw. Beschäftigung von Rechtsberatern anlässlich der GPLA-Prüfung für die Jahre 2009 bis 2011, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch, Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte OG, Porzellangasse 4, 1090 Wien, vom 31.01.2014 gegen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 28.02.2013 auf Ausstellung der Bescheide bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Gutschrift im Zusammenhang mit (der Umqualifizierung) bzw. Beschäftigung von Rechtsberatern anlässlich der GPLA-Prüfung für die Jahre 2009 bis 2011, zu Recht erkannt:

A)

Es wird festgestellt, dass der XXXX betreffend die als Rechtsberater für ihn tätigen Personen, XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX und XXXX VSNR XXXX, nicht verpflichtet ist, für die Jahre 2009 bis 2011 Beiträge und Sonderbeiträge in Höhe von € 50.307,83 nach zu entrichten.Es wird festgestellt, dass der römisch 40 betreffend die als Rechtsberater für ihn tätigen Personen, römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 und römisch 40 VSNR römisch 40 , nicht verpflichtet ist, für die Jahre 2009 bis 2011 Beiträge und Sonderbeiträge in Höhe von € 50.307,83 nach zu entrichten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Zuge der "gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben - GPLA" für den Zeitraum 2009 bis 2011 gelangte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: OÖGKK) im Rahmen des Prüfberichtes vom 22.02.2013 zur Ansicht, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer beschäftigten Rechtsberatern um Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG handelt.1. Im Zuge der "gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben - GPLA" für den Zeitraum 2009 bis 2011 gelangte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: OÖGKK) im Rahmen des Prüfberichtes vom 22.02.2013 zur Ansicht, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer beschäftigten Rechtsberatern um Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt.

2. Mit Schreiben vom 28.02.2013 beantragte der XXXX, vertreten durch CASH-FLOW Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m. b.H, bei der OÖGKK bezüglich der Vorschreibung bzw. Gutschriften zum Themenkreis "Umqualifizierung Rechtsberater" die Ausstellung von Bescheiden.2. Mit Schreiben vom 28.02.2013 beantragte der römisch 40 , vertreten durch CASH-FLOW Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m. b.H, bei der OÖGKK bezüglich der Vorschreibung bzw. Gutschriften zum Themenkreis "Umqualifizierung Rechtsberater" die Ausstellung von Bescheiden.

3. Mit Schreiben vom 31.01.2014, bei der OÖGKK eingelangt am 04.02.2014, brachte der XXXX, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte, eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bei der OÖGKK ein. Die Säumnis wird in der Beschwerde wie folgt begründet:3. Mit Schreiben vom 31.01.2014, bei der OÖGKK eingelangt am 04.02.2014, brachte der römisch 40 , vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte, eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bei der OÖGKK ein. Die Säumnis wird in der Beschwerde wie folgt begründet:

"Da die sechsmonatige Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem. § 8 VwGVG am 28. August 2013 abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. (...) Die belangte Behörde kann sich weder auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, noch auf unüberwindliche Hindernisse berufen."Da die sechsmonatige Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 8, VwGVG am 28. August 2013 abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. (...) Die belangte Behörde kann sich weder auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, noch auf unüberwindliche Hindernisse berufen.

Die belangte Behörde kann sich im Übrigen auch nicht auf einen allfälligen Zuständigkeitsstreit zwischen ihr und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) berufen. Einer der Rechtsberater (...) stellte aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Beschwerdeführer als Rechtsberater im Asyl- und Zulassungsverfahren bei der BVA einen Antrag auf Feststellung der Vollversicherung gem. § 1 Abs. 1 Z 17a B-KUVG. Diesen Antrag vom 29. Oktober 2012 wies die BVA wegen Unzuständigkeit zurück, weil die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des "Verhältnisses" des Einspruchswerbers (...) zum XXXX (hier Beschwerdeführer) den Gebietskrankenkassen obliegen würde. Gegen diesen Beschluss erhob XXXX Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Die BVA verweist in ihrem Einspruchsbericht an den Landeshauptmann von Wien vom 31. Juli 2013 zu 4879/6-H-2013-VI auf eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. Dezember 2012, wonach bei ihr ein entsprechendes Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer bestehenden Vertragsverhältnis anhängig sei, obwohl diese mit der Bescheidausstellung gegenüber dem Beschwerdeführer säumig ist. Das aufgrund des Einspruchs anhängige Verfahren ist per 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Aus dem Einspruchsbericht der BVA sowie dem Umstand, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit in Bezug auf die Rechtsberaterdienstverhältnisse wahrgenommen hat, ergibt sich, dass sich die belangte Behörde für zuständig hält.Die belangte Behörde kann sich im Übrigen auch nicht auf einen allfälligen Zuständigkeitsstreit zwischen ihr und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) berufen. Einer der Rechtsberater (...) stellte aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Beschwerdeführer als Rechtsberater im Asyl- und Zulassungsverfahren bei der BVA einen Antrag auf Feststellung der Vollversicherung gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 a, B-KUVG. Diesen Antrag vom 29. Oktober 2012 wies die BVA wegen Unzuständigkeit zurück, weil die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des "Verhältnisses" des Einspruchswerbers (...) zum römisch 40 (hier Beschwerdeführer) den Gebietskrankenkassen obliegen würde. Gegen diesen Beschluss erhob römisch 40 Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Die BVA verweist in ihrem Einspruchsbericht an den Landeshauptmann von Wien vom 31. Juli 2013 zu 4879/6-H-2013-VI auf eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. Dezember 2012, wonach bei ihr ein entsprechendes Verfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des zwischen Herrn römisch 40 und dem Beschwerdeführer bestehenden Vertragsverhältnis anhängig sei, obwohl diese mit der Bescheidausstellung gegenüber dem Beschwerdeführer säumig ist. Das aufgrund des Einspruchs anhängige Verfahren ist per 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Aus dem Einspruchsbericht der BVA sowie dem Umstand, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit in Bezug auf die Rechtsberaterdienstverhältnisse wahrgenommen hat, ergibt sich, dass sich die belangte Behörde für zuständig hält.

Aber selbst bei ungeklärter Zuständigkeit wäre ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des BVA-Verfahrens nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hätte - aufgrund der Rechtslage bis 31. Dezember 2013 - nur unverzüglich oder längstens binnen einer Frist von sechs Monaten einen Antrag beim Landeshauptmann gemäß § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG zur Klärung der Zuständigkeitsfrage stellen könne. Hat dies aber unterlassen. Sie ist daher - wie ausgeführt - mit der Ausstellung der beantragten Bescheide zumindest seit 29. August 2013 säumig."Aber selbst bei ungeklärter Zuständigkeit wäre ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des BVA-Verfahrens nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hätte - aufgrund der Rechtslage bis 31. Dezember 2013 - nur unverzüglich oder längstens binnen einer Frist von sechs Monaten einen Antrag beim Landeshauptmann gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zur Klärung der Zuständigkeitsfrage stellen könne. Hat dies aber unterlassen. Sie ist daher - wie ausgeführt - mit der Ausstellung der beantragten Bescheide zumindest seit 29. August 2013 säumig."

4. Mit Schreiben vom 11.03.2014, übermittelte die OÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht die og. Säumnisbeschwerde und nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: "Die prüfzuständige Wiener Gebietskrankenkasse hat für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2011 eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet Rechtsberatern des XXXX tatsächlich um Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG handelt. Ebenso wurde dabei festgestellt, dass die OÖ und die NÖ Gebietskrankenkasse betroffen sind. Nachdem sich der XXXX, vertreten durch Cash-Flow Wirtschaftsprüfungs und SteuerberatungsgesmbH, Eipeldauerstraße 48,1220 Wien, der Rechtsansicht der Gebietskrankenkassen nicht anschließen konnte, wurde bezüglich der Vorschreibung bzw. Gutschriften zum Themenkreis der "Umqualifizierung Rechtsberater" am 28. Februar 2013 die Ausstellung von Bescheiden beantragt. Da bei der NÖ GKK der höchste nachzuverrechnende Betrag erzielt wurde, wurde zwischen den beiden Gebietskrankenkassen vereinbart, dass die NÖGKK des Verfahrens führt und die OÖ GKK sich der Entscheidung anschließt.4. Mit Schreiben vom 11.03.2014, übermittelte die OÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht die og. Säumnisbeschwerde und nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: "Die prüfzuständige Wiener Gebietskrankenkasse hat für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2011 eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den als freie Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Sozialversicherung gemeldet Rechtsberatern des römisch 40 tatsächlich um Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt. Ebenso wurde dabei festgestellt, dass die OÖ und die NÖ Gebietskrankenkasse betroffen sind. Nachdem sich der römisch 40 , vertreten durch Cash-Flow Wirtschaftsprüfungs und SteuerberatungsgesmbH, Eipeldauerstraße 48,1220 Wien, der Rechtsansicht der Gebietskrankenkassen nicht anschließen konnte, wurde bezüglich der Vorschreibung bzw. Gutschriften zum Themenkreis der "Umqualifizierung Rechtsberater" am 28. Februar 2013 die Ausstellung von Bescheiden beantragt. Da bei der NÖ GKK der höchste nachzuverrechnende Betrag erzielt wurde, wurde zwischen den beiden Gebietskrankenkassen vereinbart, dass die NÖGKK des Verfahrens führt und die OÖ GKK sich der Entscheidung anschließt.

Nachdem die NÖ Gebietskrankenkasse bis dato noch keinen Bescheid erstellt hat, weil die Entscheidung betreffend Zuständigkeit der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA) bzw. die Entscheidung über den Bescheidantrag des Herrn XXXX auf Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) noch offen ist und das Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage ausgesetzt ist, hat auch die OÖ Gebietskrankenkasse noch keinen Bescheid ausgestellt.Nachdem die NÖ Gebietskrankenkasse bis dato noch keinen Bescheid erstellt hat, weil die Entscheidung betreffend Zuständigkeit der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA) bzw. die Entscheidung über den Bescheidantrag des Herrn römisch 40 auf Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem Beamten-Kranken und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) noch offen ist und das Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage ausgesetzt ist, hat auch die OÖ Gebietskrankenkasse noch keinen Bescheid ausgestellt.

Weiters verweisen wir auf die Stellungnahme der NÖ Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 2014 zur Säumnisbeschwerde, welche in Kopie ebenso beiliegt.

Das im Punkt 5. der Säumnisbeschwerde vom 31.Jänner 2014 angeführte Argument, dass sich die OÖ Gebietskrankenkasse nicht auf einen allfälligen Zuständigkeitsstreit mit der BVA (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) berufen könne, ist unzutreffend. Würde sich tatsächlich herausstellen, dass die BVA für Herrn XXXX zuständig ist, so würde sie auch für alle anderen Rechtsberater zuständig sein.Das im Punkt 5. der Säumnisbeschwerde vom 31.Jänner 2014 angeführte Argument, dass sich die OÖ Gebietskrankenkasse nicht auf einen allfälligen Zuständigkeitsstreit mit der BVA (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) berufen könne, ist unzutreffend. Würde sich tatsächlich herausstellen, dass die BVA für Herrn römisch 40 zuständig ist, so würde sie auch für alle anderen Rechtsberater zuständig sein.

Gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist jene Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung Vorfrage ausgesetzt ist, nicht in die sechsmonatige Entscheidungsfrist einzurechnen. Somit trifft die OÖ Gebietskrankenkasse an der Verzögerung der Sachentscheidung keinerlei Verschulden."Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist jene Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung Vorfrage ausgesetzt ist, nicht in die sechsmonatige Entscheidungsfrist einzurechnen. Somit trifft die OÖ Gebietskrankenkasse an der Verzögerung der Sachentscheidung keinerlei Verschulden."

6. Mit Schreiben vom 13.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.01.2017, stellt der XXXX im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 7 B-VG.6. Mit Schreiben vom 13.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.01.2017, stellt der römisch 40 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG.

7. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gem. § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.7. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

8. Am 14.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der XXXX mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.8. Am 14.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der römisch 40 mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.

9. Mit Schreiben vom 17.03.2017 übermittelte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse eine Aufstellung der im Rahmen der durchgeführten Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) erfolgten Nachverrechnung betreffend Rechtsberater für Niederösterreich und Oberösterreich. Weiters wurde sowohl für Niederösterreich als auch Oberösterreich eine Namensliste der von der GPLA betroffenen Rechtsberater vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 05.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.04.2017, übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung einen Schriftsatz betreffend die tatsächliche Ausgestaltung des freien Dienstvertrages der Rechtsberater.

11. Mit Schreiben vom 04.04.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der NÖGKK vom 17.03.2017 dem Beschwerdeführervertreter ins Parteiengehör, welcher mit Bekanntgabe vom 11.04.2017 dazu Stellung nahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der XXXX hat die beim ihm beschäftigten Rechtsberater als freie Dienstnehmer bei der OÖGKK angemeldet.Der römisch 40 hat die beim ihm beschäftigten Rechtsberater als freie Dienstnehmer bei der OÖGKK angemeldet.

Das Entgelt wurde vertraglich vereinbart und wurde darin ein bestimmtes Entgelt für die geleistete Tätigkeit pro Arbeitsstunde bzw. pro vollendeter viertel Stunde festgelegt sowie die verrechenbaren Zeiten definiert. Weiters wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer im Fall der Erkrankung für den Zeitraum der Erkrankung, maximal für 10 Arbeitstage pro Jahr, gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf das Entgelt im Ausmaß der wöchentlichen Durchschnittsdienstzeit der letzten 6 Monate hat.

Im Prüfbericht vom 22.02.2013, der die Ergebnisse einer GPLA Prüfung für die Jahre 2009 bis 2011 und Deutsch- und EDV-Trainer sowie Rechtsberater betrifft, ist die OÖGKK hinsichtlich darin näher bezeichneten insgesamt 6 Rechtsberater (XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX, XXXX VSNR XXXX und XXXX VSNR XXXX) mit jeweils übereinstimmender Begründung zur Ansicht gelangt, dass diese ihre Tätigkeit als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt haben.Im Prüfbericht vom 22.02.2013, der die Ergebnisse einer GPLA Prüfung für die Jahre 2009 bis 2011 und Deutsch- und EDV-Trainer sowie Rechtsberater betrifft, ist die OÖGKK hinsichtlich darin näher bezeichneten insgesamt 6 Rechtsberater (römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 und römisch 40 VSNR römisch 40 ) mit jeweils übereinstimmender Begründung zur Ansicht gelangt, dass diese ihre Tätigkeit als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgeübt haben.

Durch die im Prüfbericht vorgenommene Beurteilung der Rechtsberater als Dienstnehmer wurden die Ausfallsentgelte für Urlaub und Feiertage bei der Berechnung der Beitragsgrundlage berücksichtigt und auch ein Sonderzahlungsanteil herausgerechnet. Dies findet sich im Prüfbericht vom 22.02.2013 unter der Rubrik "Mehrere Ausfallsentgelte" bzw. zum Teil "sonstige Sonderzahlungen". Im Prüfbericht vom 22.02.2013 hat die OÖGKK einen Nachberechnungsbetrag in der Höhe von € 350.807,20,- sowie Zinsen in der Höhe von €

63.740,03 ausgewiesen. Hinsichtlich der auf Rechtsberater entfallenden Beiträge ergab sich eine Beitragsdifferenz von €

50.307,83.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 begehrte der XXXX im Wege seiner Steuerberatung die Ausstellung der Bescheide bezüglich der Vorschreibung bzw. Gutschrift zum Themenkreis "Umqualifizierung Rechtsberater" anlässlich der GPLA Prüfung für die Jahre 2009 bis 2011.Mit Schreiben vom 28.02.2013 begehrte der römisch 40 im Wege seiner Steuerberatung die Ausstellung der Bescheide bezüglich der Vorschreibung bzw. Gutschrift zum Themenkreis "Umqualifizierung Rechtsberater" anlässlich der GPLA Prüfung für die Jahre 2009 bis 2011.

Mit Erkenntnis vom 24.06.2016, XXXX, hat der Oberster Gerichtshof der Revision Folge gegeben und das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wurde. Im Ergebnis qualifizierte der Oberste Gerichtshof die klagende Partei, eine als Rechtsberater für den Beschwerdeführer tätige Person, als freien Dienstnehmer.Mit Erkenntnis vom 24.06.2016, römisch 40 , hat der Oberster Gerichtshof der Revision Folge gegeben und das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wurde. Im Ergebnis qualifizierte der Oberste Gerichtshof die klagende Partei, eine als Rechtsberater für den Beschwerdeführer tätige Person, als freien Dienstnehmer.

Mit Erkenntnis vom 29.09.2016, XXXX hat der Oberster Gerichtshof der Revision Folge gegeben und das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seiner mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile in der Hauptsache insgesamt wiederhergestellt wird. Im Ergebnis qualifizierte der Oberste Gerichtshof die klagenden Parteien, zwei als Rechtsberater für den Beschwerdeführer tätige Personen, als freie Dienstnehmer.Mit Erkenntnis vom 29.09.2016, römisch 40 hat der Oberster Gerichtshof der Revision Folge gegeben und das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seiner mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile in der Hauptsache insgesamt wiederhergestellt wird. Im Ergebnis qualifizierte der Oberste Gerichtshof die klagenden Parteien, zwei als Rechtsberater für den Beschwerdeführer tätige Personen, als freie Dienstnehmer.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie im Rahmen der Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen betreffend das vereinbarte Entgelt ergeben sich jeweils aus Punkt 6 der Verträge, welche dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 05.04.2017 beigelegt wurden.

Die Feststellungen betreffend die Inhalte des Prüfberichtes vom 22.02.2013 ergeben sich aus diesem selbst, aus dem Schreiben der NÖGKK vom 17.03.2017, sowie hinsichtlich der konkreten Inhalte der Rubrik "mehrere Ausfallsentgelte" aus dem Schreiben der NÖGKK vom 13.04.2017, welche auch auf die OÖGKK Bezug nehmen und im Akt einliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 414 Abs. 1 ASVG und § 6 BVwGG iVm. § 414 Abs. 2 ASVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraph 414, Absatz eins, ASVG und Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Abs2 Z2 leg.cit. wird in die Frist nicht eingerechnet die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.4.1. Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Abs2 Z2 leg.cit. wird in die Frist nicht eingerechnet die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

4.2. Die OÖGKK hat bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde den beantragten Bescheid nicht erlassen. Die Säumnisbeschwerde wurde nach der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erhoben. Insofern sich die OÖGKK darauf beruft, dass das Verfahren die NÖGKK führt und sich die OÖGKK der Entscheidung anschließe, die NÖGKK mit der Steuerberatung des Beschwerdeführers eine Aussetzung des Verfahrens vereinbart habe, ist folgendes auszuführen:

Sofern die Behörde berechtigt gewesen ist, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen (§ 38 AVG), ist die durch das - wie im vorliegenden Fall - bloße Abwarten der Vorfragenentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen. In einem solchen Fall, ist eine dennoch gestellte Säumnisbeschwerde abzuweisen (vgl. Götzl, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 8 VwGVG, Rz. 5). Zu einer Aussetzung für die Frage der Klärung der Dienstgebereigenschaft war die Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht berechtigt, da es sich dabei vielmehr um ein wesentliches Sachverhaltselement und nicht um eine Vorfrage iSd § 38 AVG sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht, als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen handelt (vgl. VwGH 03.07.2002, 99/08/0173). Es liegt somit Säumnis aufgrund eines (überwiegenden) Verschuldens der Behörde vor.Sofern die Behörde berechtigt gewesen ist, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen (Paragraph 38, AVG), ist die durch das - wie im vorliegenden Fall - bloße Abwarten der Vorfragenentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen. In einem solchen Fall, ist eine dennoch gestellte Säumnisbeschwerde abzuweisen vergleiche Götzl, in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Paragraph 8, VwGVG, Rz. 5). Zu einer Aussetzung für die Frage der Klärung der Dienstgebereigenschaft war die Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht berechtigt, da es sich dabei vielmehr um ein wesentliches Sachverhaltselement und nicht um eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht, als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen handelt vergleiche VwGH 03.07.2002, 99/08/0173). Es liegt somit Säumnis aufgrund eines (überwiegenden) Verschuldens der Behörde vor.

5.1. § 44 ASVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lauten:5.1. Paragraph 44, ASVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lauten:

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mitParagraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit

Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;3. bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;

4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,;

5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;5. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;

6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;6. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;

7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;7. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31;

8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);8. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2, c Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86);

9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;9. bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;

10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Ziffer eins, -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;

11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;11. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;12. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;

13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können13. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können

a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;

b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;

c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;

d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;

14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,14. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt - das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,,

15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;15. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;

15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;15a. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;

16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;16. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;

17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;17. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;

18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.18. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.

An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.

(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.

(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 und 4,

(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.

(6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:

a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z 8 der Betrag von 63,23a) bei Pflichtversicherten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, der Betrag von 63,23

€;

b) bei Pflichtversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4 der Betrag von 33,03b) bei Pflichtversicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, der Betrag von 33,03

€;

c) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 23,48 €.c) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 23,48 €.

An Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.An Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.

(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.(7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.

(8) Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.(8) Gebührt Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

§ 49 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet:Paragraph 49, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lautet:

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) (...)

(4) Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2, 6 oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Abs. 3 vorzunehmen.(4) Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, 2, 6, oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Absatz 3, vorzunehmen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2. Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf den Arbeitsverdienst der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Personen sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie 10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister, Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2, Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins, und

2. Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich der Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 als gerechtfertigt erweist.2. Über das im zweiten Satz bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge (Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend anerkannt, wenn und insoweit sich der Grund von Nachweisungen im Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, als gerechtfertigt erweist.

(6) Die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.

(7) - (8) (...)

5.2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Beitragsgrundlage der gebührende Arbeitsverdienst. Bereits aus der Formulierung in § 44 Abs. 1 ergibt sich, dass es sich um den Anspruchslohn handelt (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 44 Rz. 3). Dabei ist zu beachten, dass sich die Frage, ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge iSd § 49 Abs 1 über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen ist. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, dessen Bedingungen und Voraussetzungen sowie dessen Umfang und Fälligkeit, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht. Als Vorfrage für die Höhe des Anspruchslohns ist daher die arbeitsrechtliche Beurteilung des Entgeltanspruchs beachtlich; dies erfordert die Beachtung der arbeitsrechtlichen Judikatur, insbesondere des Oberste Gerichtshofes. Diese bindet zwar - soweit sie nicht in einem Streit zwischen den Protagonisten des Beitragsverfahrens ergangen ist - die Sozialversicherungsträger nicht, sie ist aber faktisch zweckmäßigerweise zur Vermeidung von Rechtsprechungsdivergenzen zu beachten (siehe Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49 Rz. 10 f mHa Judikatur des VwGH).5.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Beitragsgrundlage der gebührende Arbeitsverdienst. Bereits aus der Formulierung in Paragraph 44, Absatz eins, ergibt sich, dass es sich um den Anspruchslohn handelt vergleiche Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 44, Rz. 3). Dabei ist zu beachten, dass sich die Frage, ob und welcher Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge iSd Paragraph 49, Absatz eins, über das tatsächlich geleistete Entgelt hinaus besteht, nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen ist. Danach richtet sich der Entgeltanspruch eines Dienstnehmers, dessen Bedingungen und Voraussetzungen sowie dessen Umfang und Fälligkeit, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht. Als Vorfrage für die Höhe des Anspruchslohns ist daher die arbeitsrechtliche Beurteilung des Entgeltanspruchs beachtlich; dies erfordert die Beachtung der arbeitsrechtlichen Judikatur, insbesondere des Oberste Gerichtshofes. Diese bindet zwar - soweit sie nicht in einem Streit zwischen den Protagonisten des Beitragsverfahrens ergangen ist - die Sozialversicherungsträger nicht, sie ist aber faktisch zweckmäßigerweise zur Vermeidung von Rechtsprechungsdivergenzen zu beachten (siehe Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49, Rz. 10 f mHa Judikatur des VwGH).

Gem. § 49 Abs. 6 ASVG sind die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Hierzu führt Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49 Rz. 218, wie folgt aus: "Das SV-Recht knüpft im Beitragsrecht der DN an arbeitsrechtliche Ansprüche an. Das sich daraus ergebende Ordnungsproblem wird durch Abs 6 im Interesse der Einheitlichkeit der Ergebnisse dahin gelöst, dass die SV-Verwaltung an Entscheidungen der Gerichte gebunden sein soll (vgl in diesem Zusammenhang auch die ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 27 sowie VwGH 90/08/0058). Diese Bindungswirkung gilt seit der Verwaltungsgerichtsreform 2014 auch für die Verwaltungsgerichte. Entgeltansprüche bestehen zwischen DG und DN und werden daher im Streitfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen diesen Parteien bindend festgelegt. Es bedürfte an sich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, dass diese bindende Festlegung grds auch von Verwaltungsbehörden in Beitragsstreitigkeiten als rechtkräftige Vorfragenentscheidung (§ 38 AVG) zu beachten ist. § 49 Abs 6 Satz 1 wiederholt lediglich die schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden und - aufgrund des SVAG, BGBl I 2015/2, seit 1. 1. 2014 - auch alle Verwaltungsgerichte grds bindet. Diese Bindungswirkung des Gerichtsurteils bewirkt, dass die VTr, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte davon auszugehen haben, dass der Anspruch des DN aus dem im Urteil festgelegten Rechtsgrund zusteht (oder eben nicht zu Recht besteht) und dass er der Höhe nach nicht über das im Urteil zugesprochene hinausgeht."Gem. Paragraph 49, Absatz 6, ASVG sind die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Hierzu führt Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49, Rz. 218, wie folgt aus: "Das SV-Recht knüpft im Beitragsrecht der DN an arbeitsrechtliche Ansprüche an. Das sich daraus ergebende Ordnungsproblem wird durch Absatz 6, im Interesse der Einheitlichkeit der Ergebnisse dahin gelöst, dass die SV-Verwaltung an Entscheidungen der Gerichte gebunden sein soll vergleiche in diesem Zusammenhang auch die ErläutRV 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 27 sowie VwGH 90/08/0058). Diese Bindungswirkung gilt seit der Verwaltungsgerichtsreform 2014 auch für die Verwaltungsgerichte. Entgeltansprüche bestehen zwischen DG und DN und werden daher im Streitfall im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen diesen Parteien bindend festgelegt. Es bedürfte an sich keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, dass diese bindende Festlegung grds auch von Verwaltungsbehörden in Beitragsstreitigkeiten als rechtkräftige Vorfragenentscheidung (Paragraph 38, AVG) zu beachten ist. Paragraph 49, Absatz 6, Satz 1 wiederholt lediglich die schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden und - aufgrund des SVAG, BGBl römisch eins 2015/2, seit 1. 1. 2014 - auch alle Verwaltungsgerichte grds bindet. Diese Bindungswirkung des Gerichtsurteils bewirkt, dass die VTr, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte davon auszugehen haben, dass der Anspruch des DN aus dem im Urteil festgelegten Rechtsgrund zusteht (oder eben nicht zu Recht besteht) und dass er der Höhe nach nicht über das im Urteil zugesprochene hinausgeht."

5.3. Wie festgestellt ist der Oberste Gerichtshof im Erkenntnis vom 24.06.2016, XXXX sowie im Erkenntnis vom 29.09.2016, XXXX zu dem Ergebnis gelangt, dass die jeweils klagenden Parteien die Tätigkeit als Rechtsberater als freie Dienstnehmer ausgeübt haben und hat dementsprechend das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wurde. Diese Erkenntnisse betreffen ua. einen Rechtsberater, der im Prüfbericht der NÖGKK aufscheint, sowie zwei Rechtsberater, für die eine Zuständigkeit der OÖGKK besteht.5.3. Wie festgestellt ist der Oberste Gerichtshof im Erkenntnis vom 24.06.2016, römisch 40 sowie im Erkenntnis vom 29.09.2016, römisch 40 zu dem Ergebnis gelangt, dass die jeweils klagenden Parteien die Tätigkeit als Rechtsberater als freie Dienstnehmer ausgeübt haben und hat dementsprechend das Berufungsurteil dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wurde. Diese Erkenntnisse betreffen ua. einen Rechtsberater, der im Prüfbericht der NÖGKK aufscheint, sowie zwei Rechtsberater, für die eine Zuständigkeit der OÖGKK besteht.

Zwar wurde mit den Erkenntnissen nicht über die Höhe eines Entgeltanspruchs entschieden, jedoch über den Rechtsgrund für einen solchen (vgl. VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0146 sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 49 Rz. 221, wonach die in Abs. 6 genannten Wirkungen aufgrund des Normzweckes nicht nur auf Urteile anzuwenden sind, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entscheiden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruches eines Dienstnehmers als Vorfrage oder als Tatbestandselement von Bedeutung sind). Insofern besteht für jene Rechtsberater, die Protagonisten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof waren, gem. § 49 Abs. 6 ASVG eine Bindung an die genannte Judikate des obersten Gerichtshofes. Der Entgeltanspruch ergibt sich durch die Qualifikation der betroffenen Rechtsberater als freie Dienstnehmer aus den vertraglichen Grundlagen und hatten diese aufgrund der mit dem XXXX getroffenen Vereinbarungen wie festgestellt insbesondere keinen Anspruch auf jene Entgeltteile, welche im Prüfbericht als "Mehrere Ausfallsentgelte" in die Beitragsgrundlage aufgenommen worden sind (vgl. Rebhahn, in Zellkomm2, § 11551 ABGB, [Stand 1.9.2011, rdb.at] Rz. 129 und insb. Rz 131).Zwar wurde mit den Erkenntnissen nicht über die Höhe eines Entgeltanspruchs entschieden, jedoch über den Rechtsgrund für einen solchen vergleiche VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0146 sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 49, Rz. 221, wonach die in Absatz 6, genannten Wirkungen aufgrund des Normzweckes nicht nur auf Urteile anzuwenden sind, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entscheiden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruches eines Dienstnehmers als Vorfrage oder als Tatbestandselement von Bedeutung sind). Insofern besteht für jene Rechtsberater, die Protagonisten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof waren, gem. Paragraph 49, Absatz 6, ASVG eine Bindung an die genannte Judikate des obersten Gerichtshofes. Der Entgeltanspruch ergibt sich durch die Qualifikation der betroffenen Rechtsberater als freie Dienstnehmer aus den vertraglichen Grundlagen und hatten diese aufgrund der mit dem römisch 40 getroffenen Vereinbarungen wie festgestellt insbesondere keinen Anspruch auf jene Entgeltteile, welche im Prüfbericht als "Mehrere Ausfallsentgelte" in die Beitragsgrundlage aufgenommen worden sind vergleiche Rebhahn, in Zellkomm2, Paragraph 11551, ABGB, [Stand 1.9.2011, rdb.at] Rz. 129 und insb. Rz 131).

Wenngleich die genannten Judikate nur einen Teil der in Prüfung gezogenen Beschäftigungen als Rechtsberater betreffen, so schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der übrigen Rechtsberater an, zumal jene Kriterien, die zur arbeitsrechtlichen Qualifikation als freier Dienstvertrag führen, auch in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen sind und alle Beschäftigten dieselbe Tätigkeit als Rechtsberater in der gleichen Art und Weise für denselben Dienstgeber ausgeübt haben, wovon sowohl der XXXX zuletzt in seiner Stellungnahme vom 05.04.2017 sowie die OÖGKK in ihrem Prüfbericht - wenn auch mit anderem Ergebnis - ausgehen (vgl. zur Bildung von Fallgruppen vgl. VwGH vom 04.08.2014, 2012/08/0132).Wenngleich die genannten Judikate nur einen Teil der in Prüfung gezogenen Beschäftigungen als Rechtsberater betreffen, so schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der übrigen Rechtsberater an, zumal jene Kriterien, die zur arbeitsrechtlichen Qualifikation als freier Dienstvertrag führen, auch in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen sind und alle Beschäftigten dieselbe Tätigkeit als Rechtsberater in der gleichen Art und Weise für denselben Dienstgeber ausgeübt haben, wovon sowohl der römisch 40 zuletzt in seiner Stellungnahme vom 05.04.2017 sowie die OÖGKK in ihrem Prüfbericht - wenn auch mit anderem Ergebnis - ausgehen vergleiche zur Bildung von Fallgruppen vergleiche VwGH vom 04.08.2014, 2012/08/0132).

Eine Berücksichtigung der im Prüfbericht unter "mehrere Ausfallsentgelte" zusammengefassten Entgelte gem § 44 Abs. 1 ASVG als Entgelte iSd § 49 ASVG ist somit nicht geboten.Eine Berücksichtigung der im Prüfbericht unter "mehrere Ausfallsentgelte" zusammengefassten Entgelte gem Paragraph 44, Absatz eins, ASVG als Entgelte iSd Paragraph 49, ASVG ist somit nicht geboten.

Da mit dem Prüfbericht vom 22.02.2013 bereits eine Beitragsnachverrechnung in der festgestellten Höhe für die genannten Rechtsberater erfolgt ist, ergibt sich eine Beitragsdifferenz in der Höhe € 50.307,83. Insoweit in der Bekanntgabe vom 11.04.2017 eine Berücksichtigung von Zinsen für die Jahre 2013 bis 2017 gefordert wird, sind diese nicht Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung orientiert bezüglich der Beurteilung der Säumnis als auch der Beurteilung der Beitragsnachverrechnung an der zitierten Judikatur. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung orientiert bezüglich der Beurteilung der Säumnis als auch der Beurteilung der Beitragsnachverrechnung an der zitierten Judikatur. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, freier Dienstvertrag, Rechtsberater,
Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2005325.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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