Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W240 2152649-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zahl: 1126013703-161110327-EAST Ost, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zahl: 1126013703-161110327-EAST Ost, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.08.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei sowie II. gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.08.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei sowie römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einzubringen ist.
Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2017, erfolgte laut Zustellschein am 21.03.2017 (Dienstag) durch persönliche Übernahme des Schriftstückes. Der Bericht der zuständigen Polizeidienststelle über die erfolgte Zustellung des Bescheides samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung wurde mit Schreiben vom 21.03.2017 dem BFA rückübermittelt.
Die Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde erst am 05.04.2017 (Mittwoch) an das BFA übermittelt.
In der Beschwerde wird behauptet, der gegenständliche Bescheid, datiert mit 21.03.2017, sei frühestens am 22.03.2017 zugestellt worden.
Zum hg Vorhalt der Verspätung vom 18.04.2017, zugestellt am 21.04.2017, langte innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes keine Äußerung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des Beschwerdeführers am Dienstag, den 21.03.2017. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde erst am Mittwoch, den 05.04.2017, beim BFA eingebracht.Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des Beschwerdeführers am Dienstag, den 21.03.2017. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde erst am Mittwoch, den 05.04.2017, beim BFA eingebracht.
Zum hg Vorhalt der Verspätung vom 18.04.2017, zugestellt am 21.04.2017, langte innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes keine Äußerung ein.
2. Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 21.03.2017, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, den 04.04.2017.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 21.03.2017, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, den 04.04.2017.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, den 05.04.2017, an das BFA übermittelt und erweist sich somit als verspätet, weshalb diese spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2152649.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017