Entscheidungsdatum
12.05.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W159 2139086-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Senegal, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Senegal, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2015 wird gem. § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.02.2015 wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vonXXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Senegal, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Senegal, gelangte (spätestens) am 21.09.2011 nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 22.09.2011 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell gewesen wäre und auch sein Ziehvater ebenfalls homosexuell gewesen sei und er nach dessen Ermordung keinen Bezugspunkt im Senegal mehr gehabt habe und deswegen sein Herkunftsland verlassen habe.
Bei der am 05.03.2012 nach Zulassung zum Asylverfahren durchgeführten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck führte er ergänzend aus, dass es im Senegal verboten sei, homosexuell zu sein und dass er gemeinsam mit anderen Homosexuellen entführt und misshandelt worden sei, er jedoch zusammen mit einem Freund habe flüchten können. Sie wären als Homosexuelle im Senegal häufig beschimpft, bedroht und geschlagen worden. Seine Eltern und seine Schwester seien bei einem Schiffsunglück im Jahre 2002 ums Leben gekommen.
In Österreich lebe er in einem Flüchtlingsheim und bekomme Sozialunterstützung, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe auch keine Verwandten oder Familienangehörigen oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 23.08.2012, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2011 gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 23.08.2012, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt (zusammengefasst) dargestellten Einvernahmen angeführt. Weiters wurden nach allgemeinen Länderfeststellungen zu Senegal die Ergebnisse von im Wege der Staatendokumentation durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Dakar vorgenommenen Recherchen dargestellt, wobei zusammengefasst die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnten. Darauf aufbauend wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers sich nicht als richtig herausgestellt hätten und dass daher dem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit zukomme. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Angaben im in der Beweiswürdigung dargelegten Umfang sich als unwahr herausgestellt hätten und dass daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Das Bestehen eine Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden, es könne nicht davon gesprochen werden, dass jedem, der nach Senegal abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine. Weiters habe der Antragsteller auch nicht darstellen können, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate, noch habe er weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen" Umstand behauptet oder bescheinigt. Es würden daher weder allgemein objektive noch individuelle Umstände dafür vorliegen, die dafür sprechen, dass bei dem Antragsteller ein Abschiebungshindernis vorliege (zu Spruchteil II). Weiters hätten sich keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich ergeben und halte sich der Antragsteller erst kurz in Österreich auf und wären auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben entstanden, sodass die Ausweisung geboten sei und diese keinesfalls einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle (Spruchteil III). Dieser Bescheid wurde am 29.09.2012 rechtskräftig.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt (zusammengefasst) dargestellten Einvernahmen angeführt. Weiters wurden nach allgemeinen Länderfeststellungen zu Senegal die Ergebnisse von im Wege der Staatendokumentation durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Dakar vorgenommenen Recherchen dargestellt, wobei zusammengefasst die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnten. Darauf aufbauend wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers sich nicht als richtig herausgestellt hätten und dass daher dem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit zukomme. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Angaben im in der Beweiswürdigung dargelegten Umfang sich als unwahr herausgestellt hätten und dass daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Das Bestehen eine Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden, es könne nicht davon gesprochen werden, dass jedem, der nach Senegal abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine. Weiters habe der Antragsteller auch nicht darstellen können, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate, noch habe er weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen" Umstand behauptet oder bescheinigt. Es würden daher weder allgemein objektive noch individuelle Umstände dafür vorliegen, die dafür sprechen, dass bei dem Antragsteller ein Abschiebungshindernis vorliege (zu Spruchteil römisch zwei). Weiters hätten sich keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich ergeben und halte sich der Antragsteller erst kurz in Österreich auf und wären auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben entstanden, sodass die Ausweisung geboten sei und diese keinesfalls einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle (Spruchteil römisch drei). Dieser Bescheid wurde am 29.09.2012 rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht ausgereist und wurde auch nicht abgeschoben, sondern stellte am 02.02.2015 einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er neuerlich an, dass er von einem fremden Mann angenommen worden sei, nachdem seine Eltern verstorben wären und dass er auf Grund von dessen Homosexualität immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es sei auch sein Pflegevater getötet worden und sei auf Grund dieses Umstandes auch sein Leben in Gefahr gewesen und sei er am selben Tag noch geflohen. Dies gab er in der Erstbefragung gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX am 02.02.2015 an. Am gleichen Tag wurde er auch einer fremdenpolizeilichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte er aus, dass er gesund sei und weder verheiratet sei noch Kinder habe. Es wurde ihm vorgehalten, dass er sich mit der E-Card eines Freundes ausgewiesen habe. Er verdiene seinen Lebensunterhalt als Straßenmusiker und habe weder Familienangehörige in Österreich noch in Senegal. Im Senegal würde er wegen seiner Homosexualität verfolgt werden.Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht ausgereist und wurde auch nicht abgeschoben, sondern stellte am 02.02.2015 einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er neuerlich an, dass er von einem fremden Mann angenommen worden sei, nachdem seine Eltern verstorben wären und dass er auf Grund von dessen Homosexualität immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es sei auch sein Pflegevater getötet worden und sei auf Grund dieses Umstandes auch sein Leben in Gefahr gewesen und sei er am selben Tag noch geflohen. Dies gab er in der Erstbefragung gegenüber der Landespolizeidirektion römisch 40 am 02.02.2015 an. Am gleichen Tag wurde er auch einer fremdenpolizeilichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte er aus, dass er gesund sei und weder verheiratet sei noch Kinder habe. Es wurde ihm vorgehalten, dass er sich mit der E-Card eines Freundes ausgewiesen habe. Er verdiene seinen Lebensunterhalt als Straßenmusiker und habe weder Familienangehörige in Österreich noch in Senegal. Im Senegal würde er wegen seiner Homosexualität verfolgt werden.
Mit Datum 03.02.2015 legte er eine Vollmacht an XXXX und den XXXX vor.Mit Datum 03.02.2015 legte er eine Vollmacht an römisch 40 und den römisch 40 vor.
Am 03.03.2015 erfolgte eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in Grundversorgung sei und vom Trommeln und der Unterstützung seiner Freundin lebe. Er habe schon mehrere Deutschkurse besucht und spreche Deutsch und könne es auch verstehen. Er habe zu niemandem mehr in seinem Heimatland Kontakt und er wohne bei seiner Freundin in Wien, sie sei österreichische Staatsbürgerin. Von Ende 2011 bis Frühling 2013 habe er eine andere Freundin, welche ebenfalls österreichische Staatsbürgerin sei, gehabt. Seit Winter 2013 sei er mit seiner jetzigen Freundin zusammen. Sie sei wohl noch bei ihren Eltern gemeldet, lebe aber die meiste Zeit bei ihm in der Wohnung. Sowohl ihr Vater als auch seine Freundin, welche AMS-Geld beziehe, unterstützten ihn finanziell. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe aber nicht. Er sei seit 21.09.2011 durchgehend in Österreich aufhältig. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert, er möchte aber jetzt seine Lebensgefährtin heiraten, er habe sämtliche Fluchtgründe bereits im Erstverfahren angegeben. Diese wären nach wie vor aktuell. Eine Rückkehr würde ihn völlig destabilisieren und habe er eine feste Freundin in Österreich. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
In der Folge wurde das (damals aktuelle) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Senegal zum Parteiengehör übermittelt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch und gab der Beschwerdeführer dazu an, dass sich die Situation von LGBT-Personen in Senegal verschlechtert habe und der Beschwerdeführer schon in Österreich sehr gut integriert sei, gut Deutsch spreche, eine Lebensgefährtin und eine ortsübliche Unterkunft habe.
Mit Eingabe vom 21.03.2016 wurde eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers mit der XXXX Staatsbürgerin XXXX, nunmehr XXXX, übermittelt, wobei die Eheschließung am 01.03.2016 vor dem StandesamtXXXX stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer legte weiters seinen senegalesischen Reisepass, welcher nach Überprüfung durch die Polizei als echt befunden wurde, vor.Mit Eingabe vom 21.03.2016 wurde eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers mit der römisch 40 Staatsbürgerin römisch 40 , nunmehr römisch 40 , übermittelt, wobei die Eheschließung am 01.03.2016 vor dem StandesamtXXXX stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer legte weiters seinen senegalesischen Reisepass, welcher nach Überprüfung durch die Polizei als echt befunden wurde, vor.
Mit Datum 27.07.2016 erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung eine Säumnisbeschwerde, zumal seit Stellung des Asylantrages im Februar 2015 mehr als fünfzehn Monate vergangen sind und keine Entscheidung des BFA zwischenzeitlich erfolgt ist. Mit Schreiben vom 03.11.2016 wurde der gegenständliche Verfahrensakt vor dem BFA vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 erstattete der Säumnisbeschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz, in dem nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Antragsteller mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei, wobei das Augenmerk insbesondere darauf gerichtet wurde, dass eine Entscheidung auf Dauer unzulässig sei, wobei in diesem Fall die Bereitschaft erklärt wurde, eine weitere Betreibung des Falles hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz einzustellen. Vorgelegt wurde ein Arbeitsvorvertrag für den Beschwerdeführer, eine Kopie des Reisepasses (Original ist verloren gegangen), ein Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, Deutschzertifikate im Niveau A2 und B1 sowie Lohnbestätigungen der Ehefrau. Weiters wurde die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin zum bestehenden Familienleben in Österreich beantragt und ausgeführt, dass sowohl für die Befragung der Ehefrau als auch des Beschwerdeführers wegen der guten Deutschkenntnisse keine Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.06.2017 an, zu der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Zeugin geladen wurden, welche in Begleitung eines Mitarbeiters der ausgewiesenen Vertretung erschienen, während von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sowie einen Werkvertrag mit dem "XXXX" vor und brachte vor, dass die bereits vorgelegte Einstellungszusage nach wie vor aktuell sei. Er habe seinen senegalesischen Reisepass verloren, verfüge aber über eine Kopie und eine Verlustanzeige. Der Beschwerdeführervertreter brachte weiters vor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau mitsozialversichert sei und legte die diesbezügliche E-Card vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und brachte ergänzend vor, dass er als Jugendlicher mehr Möglichkeiten zu Kontakten mit Burschen als mit Mädchen gehabt habe und dass er seine ersten sexuellen Kontakte mit Männern gehabt habe. Im Alter von achtzehn Jahren habe er ausschließlich homosexuelle Kontakte gehabt, Mädchen hätten ihn aber schon interessiert. Im Senegal seien aber homosexuelle Kontakte ein großes Problem, er habe auch seinen Eltern gegenüber Angst gehabt. Früher habe er sich als Homosexueller gefühlt und sei deswegen von zu Hause geflüchtet. Sein richtiger Name sei XXXX (gesprochen wie phonetisch XXXX). Gefragt, warum er auch die Namen XXXX und XXXX verwendet habe, gab er an, dass er sich bei einer Polizeikontrolle mit der E-Card seines Freundes XXXX ausgewiesen habe, da er illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Einen XXXX gäbe es nicht wirklich. Er sei in XXXX im Senegal am XXXX geboren. Die ebenfalls angeführten Geburtsdaten XXXX und XXXX seien unrichtig. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und sei bis Juli 2011 in XXXX und anschließend in Österreich aufhältig gewesen. Seit September 2011 sei er ununterbrochen in Österreich. Er habe neun Klassen die Schule besucht. Im Senegal habe er als Installateur und als Trommler gearbeitet. Seine Eltern würden noch leben. Über Vorhalt, dass er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, dass seine Eltern bei einem Schiffsunglück gestorben wären, bestritt er dies, sie würden noch leben. Er habe auch in Wirklichkeit vier Brüder und eine Schwester und nicht nur eine Schwester, wie er ursprünglich angegeben habe. Mit seinen Eltern und Familienangehörigen im Senegal sei er noch telefonisch und per Internet in Kontakt. Probleme mit staatlichen Behörden im Senegal habe er nie gehabt. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf seinen alten senegalesischen Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung, sondern lediglich eine "Beobachtung" aufscheine. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Vorwahlzeit einmal ohne Ausweis aufgegriffen worden sei und eine Nacht in Polizeigewahrsam verbringen habe müssen. Probleme mit Privatpersonen im Senegal habe er auch nicht gehabt.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und brachte ergänzend vor, dass er als Jugendlicher mehr Möglichkeiten zu Kontakten mit Burschen als mit Mädchen gehabt habe und dass er seine ersten sexuellen Kontakte mit Männern gehabt habe. Im Alter von achtzehn Jahren habe er ausschließlich homosexuelle Kontakte gehabt, Mädchen hätten ihn aber schon interessiert. Im Senegal seien aber homosexuelle Kontakte ein großes Problem, er habe auch seinen Eltern gegenüber Angst gehabt. Früher habe er sich als Homosexueller gefühlt und sei deswegen von zu Hause geflüchtet. Sein richtiger Name sei römisch 40 (gesprochen wie phonetisch römisch 40 ). Gefragt, warum er auch die Namen römisch 40 und römisch 40 verwendet habe, gab er an, dass er sich bei einer Polizeikontrolle mit der E-Card seines Freundes römisch 40 ausgewiesen habe, da er illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Einen römisch 40 gäbe es nicht wirklich. Er sei in römisch 40 im Senegal am römisch 40 geboren. Die ebenfalls angeführten Geburtsdaten römisch 40 und römisch 40 seien unrichtig. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und sei bis Juli 2011 in römisch 40 und anschließend in Österreich aufhältig gewesen. Seit September 2011 sei er ununterbrochen in Österreich. Er habe neun Klassen die Schule besucht. Im Senegal habe er als Installateur und als Trommler gearbeitet. Seine Eltern würden noch leben. Über Vorhalt, dass er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, dass seine Eltern bei einem Schiffsunglück gestorben wären, bestritt er dies, sie würden noch leben. Er habe auch in Wirklichkeit vier Brüder und eine Schwester und nicht nur eine Schwester, wie er ursprünglich angegeben habe. Mit seinen Eltern und Familienangehörigen im Senegal sei er noch telefonisch und per Internet in Kontakt. Probleme mit staatlichen Behörden im Senegal habe er nie gehabt. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf seinen alten senegalesischen Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung, sondern lediglich eine "Beobachtung" aufscheine. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Vorwahlzeit einmal ohne Ausweis aufgegriffen worden sei und eine Nacht in Polizeigewahrsam verbringen habe müssen. Probleme mit Privatpersonen im Senegal habe er auch nicht gehabt.
Gefragt nach seiner aktuellen sexuellen Orientierung dachte der Beschwerdeführer zunächst nach und gab dann an bisexuell zu sein. Gefragt, ob er früher tatsächlich homosexuell gewesen sei oder ob er das nur angegeben habe, um Asyl zu bekommen, gab er an, dass er tatsächlich homosexuell gewesen sei. Nach ungefähr zwei Jahren in Österreich sei er aber nicht mehr nur ausschließlich homosexuell gewesen. Er habe aber auch in Österreich noch homosexuelle Kontakte gehabt. Aus dem Senegal sei er im Jahre 2011 wegen seiner Homosexualität geflohen. Gefragt, ob es stimme, dass er wegen seiner Homosexualität damals von Privatpersonen entführt worden sei, gab er an, dass er nicht entführt, aber bedroht worden sei. Außerdem habe er Angst gehabt, dass seine Eltern von seiner Homosexualität erfahren würden und mit ihm brechen würden und dass er wegen seiner Homosexualität keinen Job bekommen oder sonstige Probleme bekommen würde. Neue Asylgründe gegenüber dem ersten Verfahren habe er jedoch nicht.
Er leide auch nicht unter irgendwelchen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Seiner Familie im Senegal gehe es gut. Seine jetzige Frau habe er am 04.01.2014 auf einem Konzert, wo er gespielt habe, in XXXX kennengelernt. Seit etwa Februar 2015 lebe er mit ihr zusammen. Er führe mit ihr auch eine sexuelle Beziehung. Im März 2016 habe er sie geheiratet. Seine Frau lebe schon seit über acht Jahren in Österreich. Sie habe mit der Desinfizierung im Krankenhaus zu tun, habe aber ein Diplom als Innendesignerin. Mit seiner Frau spreche er meistens Deutsch, manchmal Englisch, sie spreche manchmal XXXX, auf Grund seiner Französischkenntnisse verstehe er das meiste. Seine Frau sei noch nicht verheiratet gewesen, sie habe aber Kinder, nämlich einen bereits 19 Jahre alten Sohn, der auch mit ihnen gemeinsam lebe. Er gehe mit seinem Stiefsohn gemeinsam ins Fitnesscenter und habe insgesamt ein gutes Verhältnis zu ihm. Sein Stiefsohn habe in XXXX einen Schulabschluss absolviert und sei derzeit auf Jobsuche. Zuvor sei er bei seiner Großmutter in XXXX aufgewachsen. Seit Oktober 2016 halte er sich in Österreich auf. Seine Frau sei derzeit nicht schwanger, er hoffe aber, dass sie irgendwann einmal ein gemeinsames Kind bekommen würden. Sie verdiene ca. 1000 – 1500,-- € netto, davon unterstütze sie ihn auch. Sie würden in einer privaten Mietwohnung wohnen, Hauptmieter sei seine Frau. Es sei eine Drei-Zimmer-Wohnung, er gehe arbeiten oder gehe spielen, ab und zu koche er auch, er helfe ihr auch beim Putzen. Er habe Deutsch-Kurse bis zum Niveau B1 besucht und absolviere derzeit eine Ausbildung als Installateur. In diesem Beruf habe er schon im Senegal gearbeitet. Er habe aber mit dieser Ausbildung noch nicht beginnen können; mit dem Führerschein habe er schon begonnen, aber mangels Aufenthaltstitels habe er keinen österreichischen Führerschein erwerben können. Offiziell habe er noch nicht gearbeitet, er habe aber in XXXX als WC-Reiniger gearbeitet. Er verfüge über eine aufrechte Einstellungszusage bei HerrnXXXX. Dies sei ein türkischer Fleischhauer. Außerdem arbeite er an einem Musicalprojekt mit. Das Musical heiße "XXXX", es handle über die XXXX. Er spiele den Security-Chef, außerdem trommle und singe er. Hin und wieder arbeite er auch als Trommler. Er habe auch schon Workshops für das Trommeln gemacht. In seiner Freizeit helfe er im Haushalt und gehe regelmäßig ins Fitnesscenter. Er habe zahlreiche Freunde: Österreicher, XXXX und auch Afrikaner. Er würde fast täglich mit seiner Schwiegermutter in XXXX telefonieren, diese sei Witwe, sie sei bei ihrer Hochzeit auch auf Besuch gewesen. Früher sei seine Frau öfters nach XXXX auf Besuch gefahren, seit sie verheiratet wären, nicht, sie möchte nur gemeinsam mit ihm in ihre alte Heimat fahren. In Zukunft möchte er seine Ausbildung als Installateur fertig machen und mit seiner Frau Kinder haben. Wenn er in den Senegal zurückkehren müsste, würde er seine Familie in Österreich verlieren, er wüsste auch nicht, was ihm dort geschehen würde. Außerdem hätten seine Eltern von seiner homosexuellen Phase nie etwas erfahren und auch nicht davon, dass er auch in Österreich homosexuelle Kontakte gehabt habe.Er leide auch nicht unter irgendwelchen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Seiner Familie im Senegal gehe es gut. Seine jetzige Frau habe er am 04.01.2014 auf einem Konzert, wo er gespielt habe, in römisch 40 kennengelernt. Seit etwa Februar 2015 lebe er mit ihr zusammen. Er führe mit ihr auch eine sexuelle Beziehung. Im März 2016 habe er sie geheiratet. Seine Frau lebe schon seit über acht Jahren in Österreich. Sie habe mit der Desinfizierung im Krankenhaus zu tun, habe aber ein Diplom als Innendesignerin. Mit seiner Frau spreche er meistens Deutsch, manchmal Englisch, sie spreche manchmal römisch 40 , auf Grund seiner Französischkenntnisse verstehe er das meiste. Seine Frau sei noch nicht verheiratet gewesen, sie habe aber Kinder, nämlich einen bereits 19 Jahre alten Sohn, der auch mit ihnen gemeinsam lebe. Er gehe mit seinem Stiefsohn gemeinsam ins Fitnesscenter und habe insgesamt ein gutes Verhältnis zu ihm. Sein Stiefsohn habe in römisch 40 einen Schulabschluss absolviert und sei derzeit auf Jobsuche. Zuvor sei er bei seiner Großmutter in römisch 40 aufgewachsen. Seit Oktober 2016 halte er sich in Österreich auf. Seine Frau sei derzeit nicht schwanger, er hoffe aber, dass sie irgendwann einmal ein gemeinsames Kind bekommen würden. Sie verdiene ca. 1000 – 1500,-- € netto, davon unterstütze sie ihn auch. Sie würden in einer privaten Mietwohnung wohnen, Hauptmieter sei seine Frau. Es sei eine Drei-Zimmer-Wohnung, er gehe arbeiten oder gehe spielen, ab und zu koche er auch, er helfe ihr auch beim Putzen. Er habe Deutsch-Kurse bis zum Niveau B1 besucht und absolviere derzeit eine Ausbildung als Installateur. In diesem Beruf habe er schon im Senegal gearbeitet. Er habe aber mit dieser Ausbildung noch nicht beginnen können; mit dem Führerschein habe er schon begonnen, aber mangels Aufenthaltstitels habe er keinen österreichischen Führerschein erwerben können. Offiziell habe er noch nicht gearbeitet, er habe aber in römisch 40 als WC-Reiniger gearbeitet. Er verfüge über eine aufrechte Einstellungszusage bei HerrnXXXX. Dies sei ein türkischer Fleischhauer. Außerdem arbeite er an einem Musicalprojekt mit. Das Musical heiße "XXXX", es handle über die römisch 40 . Er spiele den Security-Chef, außerdem trommle und singe er. Hin und wieder arbeite er auch als Trommler. Er habe auch schon Workshops für das Trommeln gemacht. In seiner Freizeit helfe er im Haushalt und gehe regelmäßig ins Fitnesscenter. Er habe zahlreiche Freunde: Österreicher, römisch 40 und auch Afrikaner. Er würde fast täglich mit seiner Schwiegermutter in römisch 40 telefonieren, diese sei Witwe, sie sei bei ihrer Hochzeit auch auf Besuch gewesen. Früher sei seine Frau öfters nach römisch 40 auf Besuch gefahren, seit sie verheiratet wären, nicht, sie möchte nur gemeinsam mit ihm in ihre alte Heimat fahren. In Zukunft möchte er seine Ausbildung als Installateur fertig machen und mit seiner Frau Kinder haben. Wenn er in den Senegal zurückkehren müsste, würde er seine Familie in Österreich verlieren, er wüsste auch nicht, was ihm dort geschehen würde. Außerdem hätten seine Eltern von seiner homosexuellen Phase nie etwas erfahren und auch nicht davon, dass er auch in Österreich homosexuelle Kontakte gehabt habe.
Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sämtliche Fragen ohne Beiziehung eines Dolmetschers in korrektem und flüssigem Deutsch beantwortet habe. Anschließend wurde nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt: Sie sei XXXX Staatsangehörige und sei seit 2007 in Österreich. Früher habe sie ein halbes Jahr in Österreich gearbeitet und dann zwei bis drei Monate in XXXX verbracht. Seit ungefähr sechs Jahren aber sei sie ununterbrochen in Österreich aufhältig und fahre nur zu Verwandtenbesuchen nach XXXX. Früher habe sie auch in XXXX studiert und sei wegen der Prüfungen heimgefahren. Sie sei studierte Innendesignerin. Sie habe in XXXX eine Beziehung gehabt, sei aber nicht verheiratet gewesen. Ihr Sohn XXXX sei am XXXX geboren und sei bei ihrer Mutter in XXXX aufgewachsen. Seit Oktober 2016 lebe er hier in Österreich. In der Zwischenzeit habe er in XXXX auch den Führerschein gemacht, wo er eine Tourismusschule besucht und abgeschlossen habe. Nun werde er möglicherweise bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen. Ihren nunmehrigen Mann habe sie am 04.01.2014 bei einem Konzert in einem XXXX Restaurant in XXXX kennengelernt. Etwa im Februar/März 2015 wären sie zusammengezogen. Sie hätten am 01.03.2016 standesamtlich in Wien geheiratet. Sie sei christlich orthodox und ihr Mann sei Moslem. Sie führe mit ihm eine sexuelle Beziehung. Meistens führe auch sie den Haushalt, ihr Mann helfe ihr aber dabei. Sie arbeite in der XXXX und desinfiziere die Instrumente und das Arbeitsgewand für die Ärzte. Sie sei wohl nur für 30 Stunden gemeldet, arbeite aber zumindest 40 Stunden. Sie sei Hauptmieterin der gemeinsamen Wohnung, es sei eine Drei-Zimmer-Wohnung von über 90 m². Sie wohne dort gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn. Ihr Mann mache viel Musik, er fahre oft zur Probe des Musicals "XXXX", manchmal übe er auch zu Hause, dies sei laut. Sie hätten viele gemeinsame Freunde:Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sämtliche Fragen ohne Beiziehung eines Dolmetschers in korrektem und flüssigem Deutsch beantwortet habe. Anschließend wurde nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt: Sie sei römisch 40 Staatsangehörige und sei seit 2007 in Österreich. Früher habe sie ein halbes Jahr in Österreich gearbeitet und dann zwei bis drei Monate in römisch 40 verbracht. Seit ungefähr sechs Jahren aber sei sie ununterbrochen in Österreich aufhältig und fahre nur zu Verwandtenbesuchen nach römisch 40 . Früher habe sie auch in römisch 40 studiert und sei wegen der Prüfungen heimgefahren. Sie sei studierte Innendesignerin. Sie habe in römisch 40 eine Beziehung gehabt, sei aber nicht verheiratet gewesen. Ihr Sohn römisch 40 sei am römisch 40 geboren und sei bei ihrer Mutter in römisch 40 aufgewachsen. Seit Oktober 2016 lebe er hier in Österreich. In der Zwischenzeit habe er in römisch 40 auch den Führerschein gemacht, wo er eine Tourismusschule besucht und abgeschlossen habe. Nun werde er möglicherweise bei der Firma römisch 40 zu arbeiten beginnen. Ihren nunmehrigen Mann habe sie am 04.01.2014 bei einem Konzert in einem römisch 40 Restaurant in römisch 40 kennengelernt. Etwa im Februar/März 2015 wären sie zusammengezogen. Sie hätten am 01.03.2016 standesamtlich in Wien geheiratet. Sie sei christlich orthodox und ihr Mann sei Moslem. Sie führe mit ihm eine sexuelle Beziehung. Meistens führe auch sie den Haushalt, ihr Mann helfe ihr aber dabei. Sie arbeite in der römisch 40 und desinfiziere die Instrumente und das Arbeitsgewand für die Ärzte. Sie sei wohl nur für 30 Stunden gemeldet, arbeite aber zumindest 40 Stunden. Sie sei Hauptmieterin der gemeinsamen Wohnung, es sei eine Drei-Zimmer-Wohnung von über 90 m². Sie wohne dort gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn. Ihr Mann mache viel Musik, er fahre oft zur Probe des Musicals "XXXX", manchmal übe er auch zu Hause, dies sei laut. Sie hätten viele gemeinsame Freunde:
Österreicher, XXXX und Afrikaner. Meistens spreche sie mit ihm Deutsch, manchmal auch Englisch. Ihr Mann verstehe auch ziemlich viel XXXX, wesentlich mehr als sie Wolof verstehe. Sie würden gemeinsam fast jeden Tag mit ihrer Mutter telefonieren, ihr Vater sei schon lange tot. Ihr Mann möchte legal in Österreich arbeiten und sie hätten gerne gemeinsame Kinder mit ihm.Österreicher, römisch 40 und Afrikaner. Meistens spreche sie mit ihm Deutsch, manchmal auch Englisch. Ihr Mann verstehe auch ziemlich viel römisch 40 , wesentlich mehr als sie Wolof verstehe. Sie würden gemeinsam fast jeden Tag mit ihrer Mutter telefonieren, ihr Vater sei schon lange tot. Ihr Mann möchte legal in Österreich arbeiten und sie hätten gerne gemeinsame Kinder mit ihm.
Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Senegal vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers Gebrauch. Unter einem wurde vorgebracht, dass der Antragsteller bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, dass er auf Grund seiner homosexuellen Aktivitäten Verfolgung befürchtet habe. Er habe sich auch in Österreich homosexuell betätigt. Er sei jedoch nunmehr bisexuell und führe seit Jänner 2014 mit seiner jetzigen Ehefrau eine sexuelle Beziehung, welche insgesamt sehr glücklich und erfüllend sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell sozial, familiär, sprachlich und beruflich sehr gut orientiert. Beantragt wurde eine Entscheidung dahingehend, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger des Senegal und wurde am XXXX in XXXX, im Senegal geboren. Sein richtiger Name ist XXXX. Der Beschwerdeführer hatte weder Probleme mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen im Senegal. Er war ursprünglich homosexuell und ist aus diesem Grund aus dem Senegal im Juli ausgereist. Er befindet sich seit September 2011 ununterbrochen in Österreich. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Senegal, er hat mit diesen auch Kontakt.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger des Senegal und wurde am römisch 40 in römisch 40 , im Senegal geboren. Sein richtiger Name ist römisch 40 . Der Beschwerdeführer hatte weder Probleme mit staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen im Senegal. Er war ursprünglich homosexuell und ist aus diesem Grund aus dem Senegal im Juli ausgereist. Er befindet sich seit September 2011 ununterbrochen in Österreich. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Senegal, er hat mit diesen auch Kontakt.
Zwischenzeitig ist der Beschwerdeführer bisexuell geworden und lebt seit Februar 2015 mit der XXXX Staatsangehörige XXXX geborene XXXX zusammen und führt mit ihr auch eine sexuelle Beziehung, nachdem er sie bereits am 04.01.2014 in XXXX kennengelernt hatte. Am 01.03.2016 hat er die Genannte am Standesamt XXXX geheiratet, sie ist in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerin und arbeitet als Desinfektorin an der XXXX. Ursprünglich ist sie studierte Innenarchitektin. Auch der Sohn der Ehefrau (aus einer früheren Beziehung) namens XXXX, geboren XXXX, lebt seit Oktober 2016 beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat mit ihm zwischenzeitig einen guten familiären Kontakt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Hauptmieterin einer Drei-Zimmer-Mietwohnung. Der Beschwerdeführer ist über seine Ehefrau sozialversichert und hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und Deutschdiplome im Niveau A2 und B1 absolviert. Er verfügt über eine Einstellungszusage des türkischen Fleischauers XXXX, möchte aber eine Ausbildung als Installateur machen. Schon seit längerer Zeit arbeitet der Beschwerdeführer freiberuflich als Trommler und hat auch Workshops organisiert. Er arbeitet als Schauspieler und Musiker an dem Musicalprojekt "XXXX" mit. In seiner Freizeit hilft er seiner Ehefrau im Haushalt und geht regelmäßig (mit seinem Stiefsohn) ins Fitnesscenter. Er verfügt über zahlreiche Freunde in Österreich. Er möchte in Österreich eine Ausbildung als Installateur fertig machen und mit seiner Ehefrau eigene Kinder haben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer unbescholten.Zwischenzeitig ist der Beschwerdeführer bisexuell geworden und lebt seit Februar 2015 mit der römisch 40 Staatsangehörige römisch 40 geborene römisch 40 zusammen und führt mit ihr auch eine sexuelle Beziehung, nachdem er sie bereits am 04.01.2014 in römisch 40 kennengelernt hatte. Am 01.03.2016 hat er die Genannte am Standesamt römisch 40 geheiratet, sie ist in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerin und arbeitet als Desinfektorin an der römisch 40 . Ursprünglich ist sie studierte Innenarchitektin. Auch der Sohn der Ehefrau (aus einer früheren Beziehung) namens römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt seit Oktober 2016 beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat mit ihm zwischenzeitig einen guten familiären Kontakt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Hauptmieterin einer Drei-Zimmer-Mietwohnung. Der Beschwerdeführer ist über seine Ehefrau sozialversichert und hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und Deutschdiplome im Niveau A2 und B1 absolviert. Er verfügt über eine Einstellungszusage des türkischen Fleischauers römisch 40 , möchte aber eine Ausbildung als Installateur machen. Schon seit längerer Zeit arbeitet der Beschwerdeführer freiberuflich als Trommler und hat auch Workshops organisiert. Er arbeitet als Schauspieler und Musiker an dem Musicalprojekt "XXXX" mit. In seiner Freizeit hilft er seiner Ehefrau im Haushalt und geht regelmäßig (mit seinem Stiefsohn) ins Fitnesscenter. Er verfügt über zahlreiche Freunde in Österreich. Er möchte in Österreich eine Ausbildung als Installateur fertig machen und mit seiner Ehefrau eigene Kinder haben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 23.08.2012, Zl. XXXX sowie im vorliegenden Verfahren durch Erstbefragung auf dem Polizeianhaltezentrum XXXX am 02.02.2015, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (fremdenrechtlich) am 02.02.2015 sowie durch Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich am 03.03.2015, durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Senegal und durch Vorlage einer Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 01.03.2016 zur Zl. XXXX, eines senegalesischen Reisepasses des Beschwerdeführers (in Kopie), von Meldezetteln des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, von Deutschzertifikaten im Niveau A2 und B1 des ÖSD, von Lohnzetteln der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer Identitätskarte der Republik Senegal, einer senegalesischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, eines XXXX Personalausweises der Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie eines Werkvertrages und eines Arbeitsvorvertrages durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2017, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX (unter Wahrheitspflicht) als Zeugin einvernommen wurde und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 23.08.2012, Zl. römisch 40 sowie im vorliegenden Verfahren durch Erstbefragung auf dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 am 02.02.2015, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (fremdenrechtlich) am 02.02.2015 sowie durch Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich am 03.03.2015, durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Senegal und durch Vorlage einer Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 01.03.2016 zur Zl. römisch 40 , eines senegalesischen Reisepasses des Beschwerdeführers (in Kopie), von Meldezetteln des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, von Deutschzertifikaten im Niveau A2 und B1 des ÖSD, von Lohnzetteln der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer Identitätskarte der Republik Senegal, einer senegalesischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, eines römisch 40 Personalausweises der Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie eines Werkvertrages und eines Arbeitsvorvertrages durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2017, im Zuge derer auch die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 (unter Wahrheitspflicht) als Zeugin einvernommen wurde und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers.
2. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Durch die Vorlage eines senegalesischen Reisepasses (in Kopie) sowie den Vorweis eines senegalesischen Personalausweises (im Original) und schließlich die Vorlage einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung sind der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie auch sein Geburtsort hinreichend geklärt.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eindeutig aus, dass er weder mit staatlichen Behörden noch Privatpersonen im Senegal Probleme hatte. Da durch dieses Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass dieses nicht glaubwürdig wäre.
Er nahm in der Beschwerdeverhandlung das Vorbringen, dass er im Senegal (wegen seiner Homosexualität) entführt und misshandelt wurde zurück und gab lediglich an, dass er als Homosexueller im Senegal diskriminiert wurde, dass er Angst vor einer Entdeckung hatte, weil dies dazu führen hätte können, dass er Probleme bekomme und keinen Job finde. Außerdem habe er Angst vor Entdeckung seiner Homosexualität durch seine Familie gehabt und Angst, dass in diesem Fall seine Familie mit ihm brechen würde. Diese Umstände erscheinen unter Berücksichtigung der notorisch homophoben Verhältnisse in Westafrika durchaus glaubwürdig.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst angegeben hat, homosexuell gewesen zu sein (in seinem Heimatland) und auch am Beginn seines Aufenthaltes in Österreich und nunmehr bisexuell zu sein und eine sexuelle Beziehung mit seiner Ehefrau zu führen, ist dazu festzuhalten, dass es mittlerweile notorisch ist, dass bei manchen Menschen sich die sexuelle Orientierung im Laufe des Lebens ändert. In Anbetracht des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine unter Wahrheitspflicht einvernommene Ehegattin übereinstimmend ausgesagt haben, eine sexuelle Beziehung miteinander zu führen und auch glaubwürdig einen (gemeinsamen) Kinderwunsch (auf natürlichem Wege) angegeben haben, erscheint dieses Vorbringen glaubwürdig.
Nicht glaubwürdig erscheinen hingegen die von dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich zurückgenommenen ursprünglichen Fluchtgründe hinsichtlich einer bereits stattgefundenen Verfolgung wegen seiner Homosexualität und auch die ursprüngliche Behauptung, dass seine Eltern und seine Schwester bei einem Schiffsunglück ums Leben gekommen wären. Diese hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrecht und bestätigte damit nachträglich die Erhebungen der belangten Behörde. Durch das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung wurde auch nachträglich bestätigt, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen (mit Ausnahme des Faktums der Homosexualität an sich) nicht glaubwürdig war.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausgeführt, er habe keine neuen Fluchtgründe zu verfügen und besteht keinerlei Zweifel an dieser Aussage.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die ursprünglich angegebenen Fluchtgründe mit Ausnahme der Behauptung der Homosexualität an sich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind und jedenfalls nach Rechtskraft der Entscheidung zum 1. Asylantrag keine neuen Asylgründe entstanden sind. Glaubwürdig ist allerdings die gute Integration und das Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat durch seine Heiratsurkunde, Meldeauskünfte über einen gemeinsamen Wohnsitz und auch die übereinstimmenden Aussagen zwischen ihm und seiner unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommenen Ehefrau ein Familienleben in Österreich dargelegt und weiters auch dargelegt, dass auch mit dem (zwischenzeitlich erwachsenen) Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Familienleben im Entstehen ist.
Der Beschwerdeführer hat weiters durch Vorlage eines Deutschzertifikates, insbesondere im Niveau B1, seine Einstellungszusage, Vorlage eines Werkvertrages über die Mitwirkung an einem Musical sowie durch die übereinstimmenden Aussagen zwischen ihm und seiner Ehefrau seine gute Integration in Österreich nachgewiesen. Von den äußerst guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der zuständige Einzelrichter auch persönlich in der Beschwerdeverhandlung überzeugen.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Verletzung der Entscheidungspflicht:
In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
Am 01.06.2016 ist eine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende längere Entscheidungsfrist für Anträge auf internationalen Schutz in Kraft getreten.Am 01.06.2016 ist eine von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichende längere Entscheidungsfrist für Anträge auf internationalen Schutz in Kraft getreten.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016) sieht für das BFA abweichend von § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten bei Anträgen auf internationalen Schutz vor. Die vorübergehenden Verlängerung der Entscheidungsfrist für Verfahren aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz steht im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastungssituation mit rund 90 000 Anträgen auf internationalen Schutz im Verlauf insbesondere des zweiten Halbjahres 2015 (vgl. hiezu auch VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 bis 0004-3).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) sieht für das BFA abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten bei Anträgen auf internationalen Schutz vor. Die vorübergehenden Verlängerung der Entscheidungsfrist für Verfahren aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz steht im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastungssituation mit rund 90 000 Anträgen auf internationalen Schutz im Verlauf insbesondere des zweiten Halbjahres 2015 vergleiche hiezu auch VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 bis 0004-3).
Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 02.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 erhob die bevollmächtigte Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 02.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 erhob die bevollmächtigte Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die 15monatige Entscheidungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die 15monatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich in dem vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Verfahrensgang ergibt, ist im vorliegenden Fall wohl eine Erstbefragung sowie eine (kurze) fremdenrechtliche Befragung und eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle erfolgt, jedoch keine Entscheidung, obwohl der Beschwerdeführer durch Vorlage mehrerer Urkunden (zum neu entstandenen Familienleben und zur Integration) seiner Mitwirkungspflicht mehr als nachgekommen ist. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von sich aus ausgeführt hat, über keine neuen Fluchtgründe zu verfügen (weder im Asyl- noch im Refoulementbereich) waren auch diesbezüglich keine schwierigen Rechtsfragen zu lösen.
Die außergewöhnliche Belastungssituation mit rund 90.000 gestellten Anträgen bis Ende des Jahres 2015 wurde (legistisch) durch die oben erwähnte Verlängerung der Entscheidungsfrist berücksichtigt. Es wurden im vorliegenden Fall auch im Vorlageschreiben keine Gründe für die Verzögerung bzw. die Unmöglichkeit einer fristgerechten Entscheidung dargelegt.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Zu A. I.Zu A. römisch eins.
Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gem. Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gem. Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240 aus 1984,, 19.269 aus 2010,; VwGH 19.11.1979, Ziffer 16 /, 79,)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. vergleiche VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidung zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn im § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des Vierten Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorgesehen ist (VwGH vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045, VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, BVwG vom 07.07.2016, W182 1258591-3/34E, Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 135).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidung zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn im Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des Vierten Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorgesehen ist (VwGH vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045, VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, BVwG vom 07.07.2016, W182 1258591-3/34E, Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 135).
Die Anwendung des § 68 AVG durch das Bundesverwaltungsgericht – noch dazu im Säumnisbeschwerdeverfahren, wo dieses an Stelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl tritt – ist daher im folgenden Verfahren keineswegs ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 68, AVG durch das Bundesverwaltungsgericht – noch dazu im Säumnisbeschwerdeverfahren, wo dieses an Stelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl tritt – ist daher im folgenden Verfahren keineswegs ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eindeutig ausgeführt, über keinerlei neue Asylgründe zu verfügen und ist auch nichts hervorgekommen, was auf (neue) Gründe für subsidiären Schutz hindeuten würde, vielmehr hat sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in dem rechtskräftigen Erstverfahren hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nachträglich (mit Ausnahme des Umstandes der damaligen Homosexualität des Beschwerdeführers) als zutreffend herausgestellt.
Der Beschwerdeführer konnte neue Gründe lediglich im Bereich seines Privat-und Familienlebens nachweisen, auf die im folgenden Spruchteil einzugehen sein wird.
Da nicht ersichtlich ist, dass ein neuer asyl- oder refoulementrelevanter Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu II.Zu römisch zwei.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG.
Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9).
Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehefrau, einer daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin, in Österreich führt und auch ein Familienleben mit dem (mittlerweile gerade volljährig gewordenen) Sohn der Ehefrau (aus einer früheren Beziehung) im Entstehen ist.
Dieses Familienleben kann keineswegs durch bloße gelegentliche Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder durch elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden, zumal kein Zweifel daran besteht, dass auch eine sexuelle Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht.
Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der Beschwerdeführer ist seit September 2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig, somit seit fast sechs Jahren, und ist überdies unbescholten.
Wenn eine Person jahrelang nicht Außerlandes gebracht werden kann, ohne dass dies unmittelbar von dem Fremden zu vertreten ist, so kann es nicht zielführend sein, solche Personen in die Illegalität zu drängen und weiterhin von der Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt auszuschließen (z.B. BVwG v. 23.10.2014, W159 1243009-3/15E).
Der Beschwerdeführer hat auch mehrere Deutschkurse in Österreich absolviert und Deutschdiplome im Niveau A2 und B1 vorgelegt. Er ist seit Längerem als Trommler künstlerisch tätig und wirkt auch an einem Musicalprojekt als Schauspieler und Musiker mit. Einer unselbstständigen Vollzeitbeschäftigung standen bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch Vorlage einer Einstellungszusage und seine glaubwürdige (und von der Ehefrau bestätigte Aussage), in Österreich eine Ausbildung als Installateur machen zu wollen und in diesem Beruf tätig sein zu wollen, seine Arbeitswilligkeit glaubhaft dargelegt.
Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Familienlebens in Österreich und der guten Integration dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung, der Vorzug zu geben war.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).
Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau B1 des ÖSD mit Datum 02.06.2016 vorgelegt. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14 a Abs. 4 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom im Niveau B1 des ÖSD mit Datum 02.06.2016 vorgelegt. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14, a Absatz 4, Ziffer 2, NAG.
Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen.
Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W159.2139086.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017