Entscheidungsdatum
12.05.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2156182-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BAL) vom 22.04.2017, Zl. 1110442200-160480908, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BAL) vom 22.04.2017, Zl. 1110442200-160480908, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Mit dem Bescheid vom 22.04.2017, Zl. 1110442200-160480908, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem Bescheid vom 22.04.2017, Zl. 1110442200-160480908, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.05.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 05.05.2017), welche sich gegen die Spruchpunkte II.-IV. des bekämpften Bescheides richtet. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass er mangels Berufsausbildung und –erfahrung in eine ausweglose Lage im Fall der Rückkehr nach Algerien gerate und zitiert einen Bericht des Deutschlandfunks vom 11.10.2016, wonach die algerische Wirtschaft nicht in der Lage sei, ausreichend Arbeitsplätze für junge Menschen zu schaffen und die jungen Leute einfach nur destruktiv seien. Hieraus wird der Schluss gezogen, die belangte Behörde hätte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.05.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 05.05.2017), welche sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. des bekämpften Bescheides richtet. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass er mangels Berufsausbildung und –erfahrung in eine ausweglose Lage im Fall der Rückkehr nach Algerien gerate und zitiert einen Bericht des Deutschlandfunks vom 11.10.2016, wonach die algerische Wirtschaft nicht in der Lage sei, ausreichend Arbeitsplätze für junge Menschen zu schaffen und die jungen Leute einfach nur destruktiv seien. Hieraus wird der Schluss gezogen, die belangte Behörde hätte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
4. Am 08.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 09.05.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, kinderlos, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Mit Ausnahme seiner Alkoholabhängigkeit und seiner aggressiven Verhaltensstörung unter Alkoholeinfluss ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer verließ Algerien illegal nach Italien und lebte auch in Frankreich. Er hält sich seit (mindestens) 04.04.2016 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer wuchs in Bajaia, Algerien, auf und lebte bis zu seiner Ausreise dort mit seiner Familie in deren Bungalow mit Garten und landwirtschaftlichen Grundstücken.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Algerien. Sie bestehend zumindest aus dem Vater XXXX, der Mutter XXXX und den Schwestern XXXX, XXXX und XXXX. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer weitere Geschwister, Mohamad, Taher, Ismail, Fatima, Sumia, Amina, Fatma, Dounia und Romaisa hat. Neben der engeren Familie leben auch andere Verwandte, die Geschwister der Mutter und des Vaters mit deren Familien in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Algerien. Sie bestehend zumindest aus dem Vater römisch 40 , der Mutter römisch 40 und den Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer weitere Geschwister, Mohamad, Taher, Ismail, Fatima, Sumia, Amina, Fatma, Dounia und Romaisa hat. Neben der engeren Familie leben auch andere Verwandte, die Geschwister der Mutter und des Vaters mit deren Familien in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Einen Beruf erlernte der Beschwerdeführer nicht. Er lebte bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatregion in Algerien und bestritt seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tabak und Illustrierten bzw von Hilfs- und Verkaufstätigkeiten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Am 16.05.2016 beschädigte der Beschwerdeführer in Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, aus nicht bekannter Ursache zwei Fenster im Gang des Hauses 1 der BS Ost im 2. Stock, sodass zwei Glasscheiben zu Bruch gingen. Er zeigte sich geständig, die Sachbeschädigung an beiden Fenstern begangen zu haben. Aufgrund der Sachbeschädigung entstand ein Schaden in Höhe von EUR 320,00 zum Nachteil der Fa. ORS. Zum damaligen Zeitpunkt wies der Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft auf. Bei seiner Einvernahme am Revier der PI Traiskirchen verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten aggressiv, gestikulierte mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten und bespuckte sie mehrfach. Den Abschlussbericht über diesen Vorfall übermittelte die PI Traiskirchen der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt und betreffend des aggressiven Verhaltens und der Lärmerregung wurde der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Anzeige übermittelt. Am 06.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer von der PI Traiskirchen ein Betretungsverbot für die Schutzzone am Lokalbahnhof Traiskirchen ausgesprochen, nachdem bei ihm an diesem Tag bei einer Personendurchsuchung 0,8 Gramm Cannabiskraut, in SG szenetypischer Verpackung vorgefunden wurden. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB am 02.03.2017 von der Staatsanwaltschaft Wels beim Landesgericht Wels ein Strafantrag eingebracht, weil der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand gegen einen im Zuge eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Heimbewohnern in seiner Unterkunft einschreitenden Beamten tätlich wurde, um sich schlug und mit Füßen gegen den Beamten trat, nachdem dieser Beamte den Beschwerdeführer gehindert hatte, in selbstmörderischer Absicht aus dem im ersten Stockwerk gelegenen Fenster seiner Unterkunft zu springen. Nur durch den Einsatz von Körperkraft, der Anwendung der Armwinkelsperre, dem Ablegen auf einem Bett und dem Anlegen der Handfessel konnte der Beschwerdeführer beruhigt werden.Am 16.05.2016 beschädigte der Beschwerdeführer in Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, aus nicht bekannter Ursache zwei Fenster im Gang des Hauses 1 der BS Ost im 2. Stock, sodass zwei Glasscheiben zu Bruch gingen. Er zeigte sich geständig, die Sachbeschädigung an beiden Fenstern begangen zu haben. Aufgrund der Sachbeschädigung entstand ein Schaden in Höhe von EUR 320,00 zum Nachteil der Fa. ORS. Zum damaligen Zeitpunkt wies der Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft auf. Bei seiner Einvernahme am Revier der PI Traiskirchen verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten aggressiv, gestikulierte mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten und bespuckte sie mehrfach. Den Abschlussbericht über diesen Vorfall übermittelte die PI Traiskirchen der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt und betreffend des aggressiven Verhaltens und der Lärmerregung wurde der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Anzeige übermittelt. Am 06.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer von der PI Traiskirchen ein Betretungsverbot für die Schutzzone am Lokalbahnhof Traiskirchen ausgesprochen, nachdem bei ihm an diesem Tag bei einer Personendurchsuchung 0,8 Gramm Cannabiskraut, in SG szenetypischer Verpackung vorgefunden wurden. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB am 02.03.2017 von der Staatsanwaltschaft Wels beim Landesgericht Wels ein Strafantrag eingebracht, weil der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand gegen einen im Zuge eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Heimbewohnern in seiner Unterkunft einschreitenden Beamten tätlich wurde, um sich schlug und mit Füßen gegen den Beamten trat, nachdem dieser Beamte den Beschwerdeführer gehindert hatte, in selbstmörderischer Absicht aus dem im ersten Stockwerk gelegenen Fenster seiner Unterkunft zu springen. Nur durch den Einsatz von Körperkraft, der Anwendung der Armwinkelsperre, dem Ablegen auf einem Bett und dem Anlegen der Handfessel konnte der Beschwerdeführer beruhigt werden.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er lebt gegenwärtig von der staatlichen Grundversorgung zunächst in einer Unterkunft in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen und seit 28.10.2016 in einer Unterkunft der Volkshilfe in Scharnstein.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keinen Grad der Integration aus. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat Algerien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Die Arbeitslosigkeit unter jungen Algeriern ist hoch. Offiziell nicht bestätigte Angaben sprechen davon, dass ein Drittel der 18- bis 25-jähreigen keine Arbeit hat und dass viele als beschäftigt geltende junge Menschen lediglich schlecht bezahlten Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Diese Situation bewirkt, dass viele junge Algerier eine destruktive Haltung einnehmen, welche sich in Straßensperren, brennenden Reifen oder abgefackelten Bürgermeisterämtern äußert. Nicht festgestellt werden kann, dass junge Algerier infolge mangelnder Perspektiven, Arbeitslosigkeit oder schlechter Bezahlung in solche existenziellen Notlagen kommen, dass sie selbst ein bescheidenes Leben in Algerien nicht führen könnten.
Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung und keine seine Existenz bedrohende Notlage in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser vom 14.03.2017 und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.04.2016, in den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.05.2016, in den Bericht der PI Traiskirchen vom 06.08.2016, in den Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.12.2016, in die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels vom 02.03.2017, in den Aktenvermerk vom 25.07.2016, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes, seine Person betreffendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen im Abdruck eines Berichtes des Deutschlandfunks vom 11.10.2016 und zusammengefasst im Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die belangte Behörde hat sämtliche in der Beschwerde zur Person des Beschwerdeführers vorgebrachten Tatsachen bereits korrekt erhoben und gewürdigt, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Der auf den konkreten Fall kaum spezifizierten Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll der Einvernahme vom 14.03.2017, AS 155 ff). Hieraus ist schlüssig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer Familie in Algerien hat. Dass der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme gegenüber der Ersteinvernahme am 05.04.2016 divergente Angaben zur Größe seiner Familie, zu seinen Geschwistern und auch zu den Namen seiner Verwandten macht, ist für die Feststellung, dass er Familie in Algerien hat, unerheblich. Eine Feststellung zu den einzelnen Familienmitgliedern konnte aufgrund der divergenten Aussagen – und auch der wenig überzeugenden Erklärung des Beschwerdeführers für diese Divergenz – nicht getroffen werden, ist aber für den maßgeblichen Sachverhalt auch nicht von Belang. Dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig ist und unter Alkoholeinfluss zur Aggression neigt, basiert auf den schlüssigen und nachvollziehbaren im Akt einliegenden Arztbriefen vom 06.03.2017 und vom 12.12.2016 sowie der Stellungnahme vom 13.03.2017 hierzu. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Alkoholabhängigkeit gesund ist und damit arbeitsfähig, geht aus seiner diesbezüglich glaubwürdigen Aussage vom 14.03.2017 hervor. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, basiert auf der Verfahrensanordnung vom 25.07.2016. Die für die Aufnahme eines Gutachtens zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers nötige Mitwirkung durch diese erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer ist trotz nachweislicher Übernahme der Ladungen werde zur multifaktoriellen Altersfeststellung in Wien am 12..05.2016 und am 02.06.2016 noch zu den Einvernahmeterminen am 05.07.2016 und 25.07.2016 erschienen (Aktenvermerk vom 25.07.2016, AS 103). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 14.03.2017, AS 160: "Ich habe keine Familie in Österreich") sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.05.2017. Die Feststellungen betreffend den Vorfall vom 16.05.2016 (Sachbeschädigung und aggressives Verhalten gegenüber Beamten der PI Traiskirchen) basiert auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.05.2016 (AS 47 ff), jene betreffend die Betretung des Beschwerdeführers beim Verkauf von Suchtmitteln und das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot der Schutzzone am Lokalbahnhof Traiskirchen stützen sich auf den Bericht des PI Traiskirchen vom 06.08.2016 (AS 121 f) und die Feststellungen zum Vorfall vom 11.12.2016 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) stützen sich auf den Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.12.2016, in die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels vom 02.03.2017.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 09.05.2017 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat. Konkrete Umstände, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Algerien unmittelbar und/oder mittelbar Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, sind dem vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nur aus wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist ist, wurde auch nicht durch die Beschwerde bekämpft, sodass sie so im Einklang mit dem diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Bescheid getroffen werden konnte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hatte, keine wie immer geartete Verfolgung in Algerien behauptet und hinsichtlich der Feststellung, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht einmal ansatzweise substantiiert entgegen trat. Seine Beschwerdebegründung erschöpfte sich letztlich darin, einen Bericht des Deutschlandfunks zu zitieren, dem zu entnehmen ist, dass die Jugendarbeitslosigkeit hoch ist und wegen wirtschaftlicher Perspektivenlosigkeit die Jugend zu destruktiven Handlungen neigt. Ein Vorbringen dahingehend, dass dem Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage bei der Rückkehr nach Algerien völlig entzogen wäre, fehlt. Dieses Vorbringen in der Beschwerde gibt keinen Zweifeln am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung Anlass.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 16.02.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Das Vorbringen in der Beschwerde zur Situation der Jugend in Algerien widerspricht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen nicht. Es wird angesichts der Seriosität der genannten Quelle als wahr angesehen. Eine konkrete Gefahr (real risk) für den Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr vor diesem Hintergrund in eine existenzielle Notlage zu geraten, kann freilich aus dieser Quelle nicht geschlossen werden. Auch kann das in Österreich dokumentierte aggressive und destruktive Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf wirtschaftliche Ursachen, sondern auf dessen Alkoholproblem zurückgeführt werden, sodass auch nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Algerien diesbezüglich beeinträchtigt wäre. Weder aus dem Länderinformationsbericht für Algerien, noch aus dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass unter jungen Algeriern eine derart existenzielle Not herrscht, dass diese nicht einmal zu einem bescheidenen Leben in der Lage wären. Daher war – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde und ihrer Beweiswürdigung - die entsprechende Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat droht und er auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.1.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen hat. Dieser Spruchpunkt blieb unbekämpft und wurde zwischenzeitig rechtskräftig.Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen hat. Dieser Spruchpunkt blieb unbekämpft und wurde zwischenzeitig rechtskräftig.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG (BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016) ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegebenen Fall wurde der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt, sodass lediglich § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,) ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegebenen Fall wurde der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt, sodass lediglich Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu prüfen ist.
Mangels asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in Algerien besteht im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine reale Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben (Art 2 EMRK), seine Rechtauf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK). Es besteht auch aus diesem Grund keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien der Gefahr der Verhängung der Todesstrafe (6. und 13. ZPEMRK) oder dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mangels asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in Algerien besteht im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine reale Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben (Artikel 2, EMRK), seine Rechtauf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK). Es besteht auch aus diesem Grund keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien der Gefahr der Verhängung der Todesstrafe (6. und 13. ZPEMRK) oder dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einzige zu prüfende Frage, welche auch allein in der Beschwerde angesprochen wird, ist jene, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Algerien ernstlich der Gefahr ausgesetzt wäre, dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre.Einzige zu prüfende Frage, welche auch allein in der Beschwerde angesprochen wird, ist jene, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Algerien ernstlich der Gefahr ausgesetzt wäre, dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art.3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).
Für das Vorliegen derartiger exzeptioneller Umstände, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Dass seine Alkoholabhängigkeit seiner Arbeitsfähigkeit entgegenstünde wurde nicht im Verfahren oder in der Beschwerde vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte sich zuletzt mit dem Verkauf von Illustrierten und von Tabak seinen Lebensunterhalt bestreiten. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem Bungalow mit Garten, landwirtschaftlichen Grundstücken und Obstbäumen, wo auch seine Familie lebt. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Da seine Familie (die Eltern und Geschwister) nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben, ist der Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, seine sozialen Anknüpfungspunkte seien aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage, ihm Unterstützung gewährleisten zu können. Diese nicht näher substantiierte Behauptung ist nicht glaubhaft. Möglicherweise kann die Familie den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen; dass sie ihn zu Hause wieder aufnehmen wird und dass er dort angesichts der landwirtschaftlichen Grundstücke und des Obstgartens zu essen haben wird, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Akt und im Vorbringen des Beschwerdeführers, jedenfalls zu erwarten. Dass ein solches Leben bescheiden ist und nicht dem Standard entspricht, den der Beschwerdeführer anstrebt – dass ihm die Sozialleistungen des österreichischen Wohlfahrtsstaates lieber als jene Algeriens sind, ist aufgrund seiner Aussagen vor der belangten Behörde und vor der Landespolizeidirektion Wien offenkundig. Damit ist aber keine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Algerien verbunden. Ebensowenig ist die allgemein triste Lage junger Algerier am Arbeitsmarkt in Algerien und deren Wut darüber ein Anzeichen für eine derart existenzielle Gefährdung, die den Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art 3 EMRK verletzen würde. Die Schwelle des Art 3 EMRK ist in einem solchen Zusammenhang nur dann überschritten und würde die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien verbieten, wenn dieser durch die Abschiebung nach Algerien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde, was zB der Fall bei einer Mutter und derem Kleinkind wäre, wenn sie in ein Land zurückkehren müsste, wo Mangelernährung herrscht und keine Unterbringung denkbar ist (vgl zur Schwelle VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Das ist im Fall des 19-jährigen Beschwerdeführers aber nicht gegeben. Er ist arbeitsfähig und hat die Möglichkeit der Naturalunterstützung durch seine Familie. Zudem leistet sich Algerien ein sehr aufwändiges Sozialsystem, sodass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien nicht zu einer "unmenschlichen Lage" führen wird. Dass der Beschwerdeführer angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit keine geregelte Arbeit erhalten wird, steht dem nicht entgegen, da die Sicherung der Lebensgrundlage nicht ausschließlich von einer Arbeit abhängt. Die Lebensgrundlage erscheint aber angesichts aller Umstände für den Beschwerdeführer jedenfalls gesichert. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Für das Vorliegen derartiger exzeptioneller Umstände, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Dass seine Alkoholabhängigkeit seiner Arbeitsfähigkeit entgegenstünde wurde nicht im Verfahren oder in der Beschwerde vorgebracht und ist auch nicht anzunehmen. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte sich zuletzt mit dem Verkauf von Illustrierten und von Tabak seinen Lebensunterhalt bestreiten. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem Bungalow mit Garten, landwirtschaftlichen Grundstücken und Obstbäumen, wo auch seine Familie lebt. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Da seine Familie (die Eltern und Geschwister) nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben, ist der Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, seine sozialen Anknüpfungspunkte seien aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage, ihm Unterstützung gewährleisten zu können. Diese nicht näher substantiierte Behauptung ist nicht glaubhaft. Möglicherweise kann die Familie den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen; dass sie ihn zu Hause wieder aufnehmen wird und dass er dort angesichts der landwirtschaftlichen Grundstücke und des Obstgartens zu essen haben wird, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Akt und im Vorbringen des Beschwerdeführers, jedenfalls zu erwarten. Dass ein solches Leben bescheiden ist und nicht dem Standard entspricht, den der Beschwerdeführer anstrebt – dass ihm die Sozialleistungen des österreichischen Wohlfahrtsstaates lieber als jene Algeriens sind, ist aufgrund seiner Aussagen vor der belangten Behörde und vor der Landespolizeidirektion Wien offenkundig. Damit ist aber keine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Algerien verbunden. Ebensowenig ist die allgemein triste Lage junger Algerier am Arbeitsmarkt in Algerien und deren Wut darüber ein Anzeichen für eine derart existenzielle Gefährdung, die den Beschwerdeführer in seinem Recht nach Artikel 3, EMRK verletzen würde. Die Schwelle des Artikel 3, EMRK ist in einem solchen Zusammenhang nur dann überschritten und würde die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien verbieten, wenn dieser durch die Abschiebung nach Algerien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde, was zB der Fall bei einer Mutter und derem Kleinkind wäre, wenn sie in ein Land zurückkehren müsste, wo Mangelernährung herrscht und keine Unterbringung denkbar ist vergleiche zur Schwelle VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Das ist im Fall des 19-jährigen Beschwerdeführers aber nicht gegeben. Er ist arbeitsfähig und hat die Möglichkeit der Naturalunterstützung durch seine Familie. Zudem leistet sich Algerien ein sehr aufwändiges Sozialsystem, sodass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien nicht zu einer "unmenschlichen Lage" führen wird. Dass der Beschwerdeführer angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit keine geregelte Arbeit erhalten wird, steht dem nicht entgegen, da die Sicherung der Lebensgrundlage nicht ausschließlich von einer Arbeit abhängt. Die Lebensgrundlage erscheint aber angesichts aller Umstände für den Beschwerdeführer jedenfalls gesichert. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen war.
3.1.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.1.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.1.2.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (BGBl I Nr 100/2005 iVm BGBl I Nr 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.1.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im April 2016 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung im April 2017 zwar eine gewisse, auch auf – dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende – Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit April 2016 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Familie in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund zwölfmonatigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Familie in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund zwölfmonatigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorweisen kann, kommt hinzu, dass er zwar (noch) nicht wegen strafrechtlich relevanter Sachverhalte gerichtlich verurteilt worden ist, aber dennoch bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich bereits am 16.05.2016 wegen der mutmaßlichen Begehung von Strafdelikten mehrfach aktenkundig wurde. So wurde er wegen Sachbeschädigung beschuldigt, weil er Fenstergläser in der Asylunterkunft in Traiskirchen beschädigt hatte. Am 03.08.2016 wurde an ihm im Rahmen einer Personenuntersuchung Suchtgift festgestellt und des Suchtmittelverkaufs bezichtigt. Am 11.12.2016 wurde der Beschwerdeführer des Widerstands gegen die Staatsgewalt beschuldigt, was aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wels nunmehr gerichtsanhängig, aber noch nicht entschieden ist. Sowohl im Vorfalls vom 11.12.2016, wie auch im Vorfall vom 16.05.2016 ist dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer aggressiv gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten verhielt, wild gestikulierte und sie bespuckte. Wegen des Scuhtmittelfundes beim Beschwerdeführer erhielt dieser ein verwaltungsrechtliches Betretungsverbot am Tokalbahnhof Traiskirchen. Diese aktenkundigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zeigen, dass der Beschwerdeführer keine Achtung der rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte an den Tag legt.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von §§ 3 und 8 AsylG bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von Paragraphen 3 und 8 AsylG bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 52 Abs 9 FPG abzuweisen.Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen.
3.1.3. Zum Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1.3. Zum Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG).
Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016 gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.Nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016, gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abzuweisen war.
3.1.4 Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde am 09.05.2017 in der Sache selbst entschieden, sodass über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht mehr zu entscheiden war.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde am 09.05.2017 in der Sache selbst entschieden, sodass über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht mehr zu entscheiden war.
3.2 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht ein Monat liegt – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen weist keinen individuellen Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf und ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, aufschiebende Wirkung - Entfall,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2156182.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017