TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 W112 2156121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2156124-1/13E

W112 2156121-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, beide vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, 1. Zl. 1150745005/170522632 und 2. 1150751906/170522543, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, beide vertreten durch römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, 1. Zl. 1150745005/170522632 und 2. 1150751906/170522543, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung betreffend beide Beschwerdeführer die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung betreffend beide Beschwerdeführer die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien, XXXX , am 13.08.2016. Sie stellten am 09.04.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien, XXXX .1. Die Beschwerdeführer stellten Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien, römisch 40 , am 13.08.2016. Sie stellten am 09.04.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien, römisch 40 .

2. Die Beschwerdeführer wurden mit vier weiteren Personen am 02.05.2017 um 08:00 Uhr in der Wartehalle des Hauptbahnhofs XXXX betreten, konnten sich bei der Personenkontrolle aber nicht mit einem Reisepass ausweisen. Eine Person gab auf Arabisch an, aus SYRIEN zu kommen, fünf auf Kurdisch, aus dem IRAK zu kommen. Auf Grund der für syrische und kurdische Staatsangehörige geltenden Pass- und Sichtvermerkspflicht und der daraus resultierenden Betretung bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG auf frischer Tat wurden die Beschwerdeführer und die übrigen vier Personen gemäß § 39 FPG festgenommen. Bei der Personendurchsuchung konnten keine Dokumente vorgefunden werden. In der Befragung durch Telefondolmetscher um 09:00 Uhr gaben alle an, nach Deutschland bzw. England weiterreisen zu wollen. Eine Person stellte im Weiteren auf der Polizeiinspektion am Hauptbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz und die Festnahme wurde aufgehoben. Betreffend die übrigen Personen wurde auf Grund deren Wunsch, weiterzureisen, eine EURODAC-Anfrage durchgeführt. Diese ergab bei allen außer einer Person Asylantragstellungen in Bulgarien und Rumänien.2. Die Beschwerdeführer wurden mit vier weiteren Personen am 02.05.2017 um 08:00 Uhr in der Wartehalle des Hauptbahnhofs römisch 40 betreten, konnten sich bei der Personenkontrolle aber nicht mit einem Reisepass ausweisen. Eine Person gab auf Arabisch an, aus SYRIEN zu kommen, fünf auf Kurdisch, aus dem IRAK zu kommen. Auf Grund der für syrische und kurdische Staatsangehörige geltenden Pass- und Sichtvermerkspflicht und der daraus resultierenden Betretung bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG auf frischer Tat wurden die Beschwerdeführer und die übrigen vier Personen gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen. Bei der Personendurchsuchung konnten keine Dokumente vorgefunden werden. In der Befragung durch Telefondolmetscher um 09:00 Uhr gaben alle an, nach Deutschland bzw. England weiterreisen zu wollen. Eine Person stellte im Weiteren auf der Polizeiinspektion am Hauptbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz und die Festnahme wurde aufgehoben. Betreffend die übrigen Personen wurde auf Grund deren Wunsch, weiterzureisen, eine EURODAC-Anfrage durchgeführt. Diese ergab bei allen außer einer Person Asylantragstellungen in Bulgarien und Rumänien.

Gegenüber diesen vier Personen wurde um 11:00 Uhr die Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 FPG aufgehoben und die Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ausgesprochen. Im Hinblick auf die fünfte Person wurde mit dem Journaldienst des Bundesamtes Kontakt aufgenommen, der die Überstellung an die Drehscheibe der Jugendwohlfahrt anordnete, da es sich um einen Minderjährigen handelte, der keinen Asylantrag stellen wollte. Der Journaldienst des Bundesamtes ordnete auch die Unterbringung des minderjährigen Festgenommenen in der Drehscheibe der Jugendwohlfahrt an. Die beiden Minderjährigen wurden um 13:30 Uhr an die Jugendwohlfahrt überstellt. Im Anschluss wurde die schwangere Zweitbeschwerdeführerin sowie die zweite Festgenommene ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo sie um 16:00 Uhr aufgenommen wurden; ihnen wurden die Informationsblätter in arabischer und kurdischer Sprache ausgefolgt. Der Erstbeschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er um 16:20 Uhr aufgenommen wurde.Gegenüber diesen vier Personen wurde um 11:00 Uhr die Festnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FPG aufgehoben und die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ausgesprochen. Im Hinblick auf die fünfte Person wurde mit dem Journaldienst des Bundesamtes Kontakt aufgenommen, der die Überstellung an die Drehscheibe der Jugendwohlfahrt anordnete, da es sich um einen Minderjährigen handelte, der keinen Asylantrag stellen wollte. Der Journaldienst des Bundesamtes ordnete auch die Unterbringung des minderjährigen Festgenommenen in der Drehscheibe der Jugendwohlfahrt an. Die beiden Minderjährigen wurden um 13:30 Uhr an die Jugendwohlfahrt überstellt. Im Anschluss wurde die schwangere Zweitbeschwerdeführerin sowie die zweite Festgenommene ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo sie um 16:00 Uhr aufgenommen wurden; ihnen wurden die Informationsblätter in arabischer und kurdischer Sprache ausgefolgt. Der Erstbeschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er um 16:20 Uhr aufgenommen wurde.

Um 16:00 Uhr wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX amtsärztlich untersucht. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich demnach in einem augenscheinlich guten Allgemein- und Ernährungszustand, Drogen- und Alkoholmissbrauch seien nicht feststellbar, sie habe keine Verletzungen, sei subjektiv beschwerdefrei, leide an keinen chronischen Erkrankungen und alle Gelenke seien frei beweglich. Es bestehe keine psychopathologische Akutsymptomatik, sie bedürfe keiner Akutmedikation, sei grobklinisch unauffällig und habe keine Allergien. Sie sei schwanger und haftfähig, bedürfe aber regelmäßiger ärztlicher Kontrollen bei weiterer Anhaltung und einer Begutachtung durch den Facharzt für Gynäkologie. Zwecks Familienzusammenführung wurde die Zweitbeschwerdeführerin in weiterer Folge ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Um 16:00 Uhr wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 amtsärztlich untersucht. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich demnach in einem augenscheinlich guten Allgemein- und Ernährungszustand, Drogen- und Alkoholmissbrauch seien nicht feststellbar, sie habe keine Verletzungen, sei subjektiv beschwerdefrei, leide an keinen chronischen Erkrankungen und alle Gelenke seien frei beweglich. Es bestehe keine psychopathologische Akutsymptomatik, sie bedürfe keiner Akutmedikation, sei grobklinisch unauffällig und habe keine Allergien. Sie sei schwanger und haftfähig, bedürfe aber regelmäßiger ärztlicher Kontrollen bei weiterer Anhaltung und einer Begutachtung durch den Facharzt für Gynäkologie. Zwecks Familienzusammenführung wurde die Zweitbeschwerdeführerin in weiterer Folge ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Betreffend alle sechs Betretenen wurde Anzeige gemäß § 120 FPG erstattet.Betreffend alle sechs Betretenen wurde Anzeige gemäß Paragraph 120, FPG erstattet.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX um 18:00 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung niederschriftlich einvernommen.2.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum römisch 40 um 18:00 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er an, dass er gesund sei, aber manchmal Atemnot bekomme, wenn er Zigaretten rieche. Er habe keine rechtliche Vertretung. Er bestätige, dass er von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX angehalten worden sei, sich nicht ausweisen habe können und seine Identität nicht angegeben habe, dass er Asylanträge in Bulgarien und Rumänien gestellt habe und er angezeigt worden sei, nachdem sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden sei. Er habe der Polizei gegenüber angegeben, dass er keinen Asylantrag in Österreich stellen und nach Deutschland weiterreisen wolle. Er sei nach § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Er habe im IRAK niemanden und sein Onkel mütterlicherseits sei in Deutschland, zu ihm wolle er. Er kehre lieber in den IRAK zurück, das sei besser als Bulgarien. Mittlerweile sei es im IRAK nicht mehr so gefährlich. Er wolle nach Deutschland. Sie seien am 02.05.2017 um 05:00 Uhr zu Fuß in Österreich eingereist. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie nach Deutschland wollen. In XXXX habe er keine Unterkunft. Mit dem letzten Geld habe er Zugtickets nach München für sich und seine Frau gekauft. Er sei verheiratet, seine Frau sei schwanger, andere Kinder gebe es nicht. Sie sei mit ihm eingereist, weitere Verwandte habe er nicht im Bundesgebiet. In Bulgarien und Rumänien habe er keine Verwandten.Hiebei gab er an, dass er gesund sei, aber manchmal Atemnot bekomme, wenn er Zigaretten rieche. Er habe keine rechtliche Vertretung. Er bestätige, dass er von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 angehalten worden sei, sich nicht ausweisen habe können und seine Identität nicht angegeben habe, dass er Asylanträge in Bulgarien und Rumänien gestellt habe und er angezeigt worden sei, nachdem sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden sei. Er habe der Polizei gegenüber angegeben, dass er keinen Asylantrag in Österreich stellen und nach Deutschland weiterreisen wolle. Er sei nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Er habe im IRAK niemanden und sein Onkel mütterlicherseits sei in Deutschland, zu ihm wolle er. Er kehre lieber in den IRAK zurück, das sei besser als Bulgarien. Mittlerweile sei es im IRAK nicht mehr so gefährlich. Er wolle nach Deutschland. Sie seien am 02.05.2017 um 05:00 Uhr zu Fuß in Österreich eingereist. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie nach Deutschland wollen. In römisch 40 habe er keine Unterkunft. Mit dem letzten Geld habe er Zugtickets nach München für sich und seine Frau gekauft. Er sei verheiratet, seine Frau sei schwanger, andere Kinder gebe es nicht. Sie sei mit ihm eingereist, weitere Verwandte habe er nicht im Bundesgebiet. In Bulgarien und Rumänien habe er keine Verwandten.

Der Erstbeschwerdeführer wurde informiert, dass er mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Landespolizeidirektion XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen habe und dass auf Grund des EURODAC-Treffers Konsultation nach der Dublin III-VO mit Bulgarien und/oder Rumänien geführt würden und dass im Anschluss an die Einvernahme die Schubhaft über ihn verhängt werde. Der Beschwerdeführer gab an, alles verstanden zu haben. Er wolle nicht nach Rumänien oder Bulgarien zurück.Der Erstbeschwerdeführer wurde informiert, dass er mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Landespolizeidirektion römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen habe und dass auf Grund des EURODAC-Treffers Konsultation nach der Dublin III-VO mit Bulgarien und/oder Rumänien geführt würden und dass im Anschluss an die Einvernahme die Schubhaft über ihn verhängt werde. Der Beschwerdeführer gab an, alles verstanden zu haben. Er wolle nicht nach Rumänien oder Bulgarien zurück.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde um 18:55 Uhr ebenso einvernommen.

Hiebei gab sie an, dass sie gesund sei; sie sei im fünften Monat schwanger. Auf den Vorhalt, dass sie von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX angehalten worden sei, sich nicht ausweisen habe können und ihre Identität nicht angegeben habe, dass sie Asylanträge in Bulgarien und Rumänien gestellt habe und sie angezeigt worden sei, nachdem ihr nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden sei, sie der Polizei gegenüber angegeben habe, dass sie keinen Asylantrag in Österreich stellen und nach Deutschland weiterreisen wolle, sie nach § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden sei, gab sie an, dass sie im IRAK niemanden mehr habe. Sie sei am 02.05.2017 zu Fuß eingereist. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie nach Deutschland wolle, wo der Onkel ihres Mannes lebe. Ihr Mann sei mit ihr gereist. Sie haben in XXXX keine Unterkunft und verfüge über €Hiebei gab sie an, dass sie gesund sei; sie sei im fünften Monat schwanger. Auf den Vorhalt, dass sie von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 angehalten worden sei, sich nicht ausweisen habe können und ihre Identität nicht angegeben habe, dass sie Asylanträge in Bulgarien und Rumänien gestellt habe und sie angezeigt worden sei, nachdem ihr nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden sei, sie der Polizei gegenüber angegeben habe, dass sie keinen Asylantrag in Österreich stellen und nach Deutschland weiterreisen wolle, sie nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden sei, gab sie an, dass sie im IRAK niemanden mehr habe. Sie sei am 02.05.2017 zu Fuß eingereist. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie nach Deutschland wolle, wo der Onkel ihres Mannes lebe. Ihr Mann sei mit ihr gereist. Sie haben in römisch 40 keine Unterkunft und verfüge über €

50. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. An Familienangehörigen in Österreich habe sie nur ihren Mann, der mit ihr geflüchtet sei. In Bulgarien und Rumänien habe sie keine Angehörigen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde informiert, dass sie mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Landespolizeidirektion XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen habe und dass auf Grund des EURODAC-Treffers Konsultation nach der Dublin III-VO mit Bulgarien und/oder Rumänien geführt würden und dass im Anschluss an die Einvernahme die Schubhaft über sie verhängt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, alles verstanden zu haben. Sie wolle nicht nach Bulgarien zurück.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde informiert, dass sie mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Landespolizeidirektion römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen habe und dass auf Grund des EURODAC-Treffers Konsultation nach der Dublin III-VO mit Bulgarien und/oder Rumänien geführt würden und dass im Anschluss an die Einvernahme die Schubhaft über sie verhängt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, alles verstanden zu haben. Sie wolle nicht nach Bulgarien zurück.

3. Mit Bescheiden vom 02.05.2017, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 18:45 Uhr, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme um 19:25 Uhr, wurde über die Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Bescheiden vom 02.05.2017, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 18:45 Uhr, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme um 19:25 Uhr, wurde über die Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.1. Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer führte das Bundesamt zum Verfahrensgang aus, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2017 mit seiner mitgereisten Ehegattin von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX angehalten worden sei. Er habe sich nicht ausweisen können und die im Bescheid angegebene Identität bekanntgegeben. Es liegen zu seinen Fingerabdrücken EURODAC-Treffer vor und somit habe er bereits in Bulgarien und Rumänien Asylanträge gestellt. Es sei ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden und eine Anzeige nach den Bestimmungen des FPG erfolgt. Laut seinen Angaben vor der Polizei, wolle er in Österreich keinen Asylantrag stellen und stattdessen weiter nach Deutschland reisen. Er sei nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert worden. Er verfüge über keinen Unterstand im Bundesgebiet und über keine ausreichenden Barmittel. Eine Ausreisewilligkeit habe er nicht an den Tag gelegt. Es liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Er wolle nicht nach Bulgarien oder Rumänien ausreisen, habe kein Geld und halte sich ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keinerlei schützenswerte bzw. belegte Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Es sei beabsichtigt, ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien und/oder Rumänien zu führen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien oder Rumänien zu erlassen und ihn zurück nach Bulgarien oder Rumänien zu überstellen.3.1. Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer führte das Bundesamt zum Verfahrensgang aus, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2017 mit seiner mitgereisten Ehegattin von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 angehalten worden sei. Er habe sich nicht ausweisen können und die im Bescheid angegebene Identität bekanntgegeben. Es liegen zu seinen Fingerabdrücken EURODAC-Treffer vor und somit habe er bereits in Bulgarien und Rumänien Asylanträge gestellt. Es sei ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden und eine Anzeige nach den Bestimmungen des FPG erfolgt. Laut seinen Angaben vor der Polizei, wolle er in Österreich keinen Asylantrag stellen und stattdessen weiter nach Deutschland reisen. Er sei nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden. Er verfüge über keinen Unterstand im Bundesgebiet und über keine ausreichenden Barmittel. Eine Ausreisewilligkeit habe er nicht an den Tag gelegt. Es liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Er wolle nicht nach Bulgarien oder Rumänien ausreisen, habe kein Geld und halte sich ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keinerlei schützenswerte bzw. belegte Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Es sei beabsichtigt, ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien und/oder Rumänien zu führen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien oder Rumänien zu erlassen und ihn zurück nach Bulgarien oder Rumänien zu überstellen.

Das Bundesamt gründete den Bescheid gegenüber dem Erstbeschwerdeführer auf folgende Feststellungen: Er sei nicht österreichischer Staatsbürger, es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Alle seine Angehörigen, mit Ausnahme seiner mitgereisten Ehegattin, leben außerhalb Österreichs. Er befinde sich illegal in Österreich und entziehe sich gerade seinem Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien. Er sei ohne Unterkunft, ohne ausreichende Barmittel und ohne Reisedokumente unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Zur Sicherung des Verfahren und der Überstellung bedürfe es dieser Maßnahme. Er halte sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er halte sich seit 02.05.2017 illegal in Österreich auf, er sei nach Österreich illegal eingereist. Er habe die Absicht, im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben bzw. unrechtmäßig in ein anderes EU-Land weiterzureisen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus seinen getätigten Angaben und Ihrem bisherigen Verhalten. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Bulgarien oder Rumänien bestehe, verweigere er die Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Er missachtete ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem er illegal nach Österreich eingereist sei und sich jetzt illegal hier aufhalte. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe auch keine Absicht, einen solchen zu begründen. Er sei in keinster Weise integriert, weil er sich erst kurz im Bundesgebiet befinde und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen. Er sei untergetaucht und habe sich dem anhängigen Verfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt und gebe an, weiter nach Deutschland reisen zu wollen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seine mitgereiste Frau sei ebenso wie er illegal in das Bundesgebiet eingereist. Auch in ihrem Fall werde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien und/oder Rumänien geführt.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt seines BFA-Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 02.05.2017. Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahme Protokolle herangezogen und gewürdigt worden.

In der Begründung führt das Bundesamt aus, die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: 1, 3, 6a, 6b, 6c und 9.In der Begründung führt das Bundesamt aus, die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: 1, 3, 6a, 6b, 6c und 9.

Er sei illegal in Österreich aufhältig. Er habe bereits in Bulgarien und Rumänien Asylanträge gestellt. Trotzdem sei er nach Österreich gereist und auch nur durch Zufall aufgegriffen worden. Er habe keine ausreichenden Barmittel und verfüge weder über eine Meldung noch über eine Unterkunft. Bindungen bestehen auch absolut keine. Sein Verhalten zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich an Bestimmungen und Auflagen zu halten, weder in Bulgarien oder Rumänien, noch in Österreich. Eine Greifbarkeit für die Behörde bestehe nicht und ein Wille zur unverzüglichen Ausreise liege auch nicht vor. Er habe an seinem Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien nicht mitgewirkt, indem er sich zuerst von dort entfernt habe. Er habe versucht, über Österreich weiter nach Deutschland zu reisen. Er sei in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder legale bzw. relevante berufliche Bindungen bestehen. Eine behördliche Greifbarkeit habe nicht bestanden und bestehe somit nicht. Er sei als mittellos anzusehen. Er verfüge über keinerlei schützenswerte persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund seiner Illegalität habe er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen, und auch seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dies werde auch durch sein Verhalten bewiesen, da er sich dem anhängigen Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen habe.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und auch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Er wolle nicht zurück nach Bulgarien und Rumänien und habe keine Nächtigungsmöglichkeit. Es bestehe damit auch keine Greifbarkeit. Er werde nach Dafürhalten der belangten Behörde auf freiem Fuß sofort untertauchen und seine Absicht, nämlich die Prolongierung seines unrechtmäßigen Aufenthalts bzw. die unrechtmäßige Weiterreise weiter verfolgen. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen, er absolut ausreiseunwillig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass er im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde, so wie er es bereits in der Vergangenheit in Bulgarien und Rumänien gezeigt habe.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies komme jedoch nicht in Betracht, da er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und auch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Er wolle nicht zurück nach Bulgarien und Rumänien und habe keine Nächtigungsmöglichkeit. Es bestehe damit auch keine Greifbarkeit. Er werde nach Dafürhalten der belangten Behörde auf freiem Fuß sofort untertauchen und seine Absicht, nämlich die Prolongierung seines unrechtmäßigen Aufenthalts bzw. die unrechtmäßige Weiterreise weiter verfolgen. Da zu Österreich keinerlei relevante schützenswerte Bindungen bestehen, er absolut ausreiseunwillig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass er im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde, so wie er es bereits in der Vergangenheit in Bulgarien und Rumänien gezeigt habe.

Des Weiteren werde sofort ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien und Rumänien eingeleitet und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden, um seine Überstellung zeitnah durchführen zu können. Die Dauer der Schubhaft könne dadurch kurz gehalten werden. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

3.2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin erließ das Bundesamt den gleichlautenden Bescheid mit folgenden Abweichungen: Im Verfahrensgang wurde betreffend die Schilderung der Festnahme nicht auf ihren Gatten nicht Bezug genommen, dafür betreffend die geplante Überstellung nach Bulgarien oder Rumänien. In den Feststellungen wird ausgeführt, dass sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und gegen ihren Mann der gleiche Sachverhalt bestehe. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit gegeben seien. Es seien weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt worden. Ihre angebliche Schwangerschaft werde noch vom Amtsarzt begutachtet werden und stelle momentan keinen Hinderungsgrund dar.

4. Am 02.05.2017 leitete das Bundesamt die Verfahren die Beschwerdeführer an die für Dublin-Konsultationen zuständige Abteilung des Bundesamtes weiter. Am selben Tag wurden die Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet.

Ebenfalls am 02.05.2017 wurden die zuständigen Rechtsberatungsorganisationen informiert. Am 03.05.2017 teilte die Koordinationsstelle für Rechtsberatungen mit, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige, aber unterschiedliche Rechtsberatungsorganisationen informiert worden seien. Der XXXX teilte am 03.05.2017 mit, dass er der Änderung der Zuteilung auf die XXXX zustimme.Ebenfalls am 02.05.2017 wurden die zuständigen Rechtsberatungsorganisationen informiert. Am 03.05.2017 teilte die Koordinationsstelle für Rechtsberatungen mit, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige, aber unterschiedliche Rechtsberatungsorganisationen informiert worden seien. Der römisch 40 teilte am 03.05.2017 mit, dass er der Änderung der Zuteilung auf die römisch 40 zustimme.

Mit Schreiben vom 03.05.2017, übermittelt am selben Tag, stellte das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an Bulgarien. Die Gesuche wurden auf EURODAC-Daten gegründet und um eine dringende Antwort wegen der Anhaltung in Schubhaft wurde ersucht.

Am 03.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer amtsärztlich untersucht. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich demnach in augenscheinlich gutem Allgemein- und Ernährungszustand, es liege kein Fall von Drogen- oder Alkoholmissbrauch vor, er habe keine Verletzungen und sei subjektiv beschwerdefrei. Er leide an keinen chronischen Erkrankungen, alle Gelenke seien frei beweglich. Er leide an keiner psychopathologischen Akutsymptomatik, bedürfte keiner Dauermedikation und sei grobklinisch unauffällig. Er leide an keinen Allergien. Er sei uneingeschränkt haftfähig. Den Fragebogen zur Gesundheitsbefragung habe er jedoch nicht ausfüllen wollen.

Da die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, beim Urinieren seit drei Tagen Schmerzen zu haben, wurde sie am 03.05.2017 zur fachärztlichen Kontrolle ins Krankenhaus ausgeführt. Dabei wurde die intakte Schwangerschaft, ein XXXX und eine XXXX festgestellt und zwei Medikamente diesbezüglich verschrieben, die der Zweitbeschwerdeführerin in der Schubhaft zur Verfügung gestellt werden. Seit 04.05.2017 gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, beschwerdefrei zu sein, der XXXX bestehe nicht mehr. Bei den täglichen amtsärztlichen Kontrollen können keine Ödeme oder vaginalen Blutungen festgestellt werden, die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, es sei alles gut.Da die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, beim Urinieren seit drei Tagen Schmerzen zu haben, wurde sie am 03.05.2017 zur fachärztlichen Kontrolle ins Krankenhaus ausgeführt. Dabei wurde die intakte Schwangerschaft, ein römisch 40 und eine römisch 40 festgestellt und zwei Medikamente diesbezüglich verschrieben, die der Zweitbeschwerdeführerin in der Schubhaft zur Verfügung gestellt werden. Seit 04.05.2017 gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, beschwerdefrei zu sein, der römisch 40 bestehe nicht mehr. Bei den täglichen amtsärztlichen Kontrollen können keine Ödeme oder vaginalen Blutungen festgestellt werden, die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, es sei alles gut.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2017, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, die XXXX als Rechtsberater beigegeben. Dem Erstbeschwerdeführer wurde zunächst mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, der XXXX als Rechtsberater beigegeben.Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2017, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. Dem Erstbeschwerdeführer wurde zunächst mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, der römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.

Am 05.05.2017 wurde der Familienzusammenhang aktenkundig gemacht und die Zuteilung der Rechtsberatungsorganisation auf die XXXX geändert. Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater beigegeben.Am 05.05.2017 wurde der Familienzusammenhang aktenkundig gemacht und die Zuteilung der Rechtsberatungsorganisation auf die römisch 40 geändert. Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.

Den Beschwerdeführern wurde abgesehen vom 06.05.2017 täglich ein gegenseitiger Besuch ermöglicht, am 03.05.2017 wurden die Beschwerdeführer von der Schubhaftbetreuung besucht, am 05.05.2017 und 08.05.2017 rechtsberaten.

5.1. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt eingebracht am selben Tag, erhob der Erstbeschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter unter Beilage der am 05.05.2017 erteilten Vollmacht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2017. Darin beantragt der Erstbeschwerdeführer, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bruder des BF zeugenschaftlich einzuvernehmen, den bekämpften Bescheid zu beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Erstbeschwerdeführers nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem Erstbeschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Erstbeschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Die Beschwerde führt aus, der Erstbeschwerdeführer sei derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX aufhältig.5.1. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt eingebracht am selben Tag, erhob der Erstbeschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter unter Beilage der am 05.05.2017 erteilten Vollmacht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2017. Darin beantragt der Erstbeschwerdeführer, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bruder des BF zeugenschaftlich einzuvernehmen, den bekämpften Bescheid zu beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Erstbeschwerdeführers nicht vorliegen, in eventu, die ordentliche Revision zulassen, dem Erstbeschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Erstbeschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Die Beschwerde führt aus, der Erstbeschwerdeführer sei derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 aufhältig.

Begründend führt die Beschwerde aus, der Schubhaftbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien wegen unionsrechtlicher Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin-Fällen unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG rechtswidrig.Begründend führt die Beschwerde aus, der Schubhaftbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien wegen unionsrechtlicher Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin-Fällen unter Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG rechtswidrig.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, habe dieser ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG idF vor dem FRÄG 2015 "für sich betrachtet keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Sinne der Dublin lll-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin lll-VO nicht entsprechen (vgl. VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). In weiteren Erkenntnissen habe dies der Verwaltungsgerichtshof auch für weitere Tatbestände des § 76 idF vor dem FRÄG 2015 ausgesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin lll-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art 28 leg.cit. so lange nicht in Betracht komme, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien (vgl. VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). Mit dem FRÄG 2015 sei es erneut zu einer umfassenden Novellierung des österreichischen Fremdenrechts, gekommen, in deren Zuge auch die Bestimmungen zur Schubhaft eine grundlegende Änderung erfahren haben. Um den Kriterien des Art. 28 iVm Art. 2 lit. n Dublin III-VO zu entsprechen, enthalte § 76 Abs. 3 FPG idgF einen nicht abschließenden, sondern deklarativen Katalog von Kriterien, nach deren Vorliegen die zuständige Behörde zu beurteilen habe, ob Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin II[I]-VO vorliege. Die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr erfolge demnach durch Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände, die von der Behörde "insbesondere” zu berücksichtigen seien. "Insbesondere” bedeute dabei, dass den neun aufgezählten Kriterien eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung zukomme, entstammen sie auch der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da es sich um keine abschließende Aufzählung handle, nichts anderes lasse das Wort "insbesondere” vermuten, stehe es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, auch andere, nicht in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Damit entspreche § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien” verlange.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, habe dieser ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 "für sich betrachtet keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Sinne der Dublin lll-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin lll-VO nicht entsprechen vergleiche VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). In weiteren Erkenntnissen habe dies der Verwaltungsgerichtshof auch für weitere Tatbestände des Paragraph 76, in der Fassung vor dem FRÄG 2015 ausgesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin lll-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, leg.cit. so lange nicht in Betracht komme, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien vergleiche VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). Mit dem FRÄG 2015 sei es erneut zu einer umfassenden Novellierung des österreichischen Fremdenrechts, gekommen, in deren Zuge auch die Bestimmungen zur Schubhaft eine grundlegende Änderung erfahren haben. Um den Kriterien des Artikel 28, in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO zu entsprechen, enthalte Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF einen nicht abschließenden, sondern deklarativen Katalog von Kriterien, nach deren Vorliegen die zuständige Behörde zu beurteilen habe, ob Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin II[I]-VO vorliege. Die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr erfolge demnach durch Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände, die von der Behörde "insbesondere” zu berücksichtigen seien. "Insbesondere” bedeute dabei, dass den neun aufgezählten Kriterien eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung zukomme, entstammen sie auch der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da es sich um keine abschließende Aufzählung handle, nichts anderes lasse das Wort "insbesondere” vermuten, stehe es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, auch andere, nicht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Damit entspreche Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien” verlange.

Dieser Rechtsansicht sei auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs AI Chodor ua., C-528/15, vom 15.03.2017 gefolgt. Der zuständigen Behörde stehe bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Dies sei mit der in Art. 2 lit. n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III-VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien, schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Auch die Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG idgF erscheine daher nicht mit der Systematik der Dublin III-VO vereinbar. Ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG möglich sei, sei aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung zweifelhaft. Es werde jedenfalls beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge. § 76 Abs. 3 FPG dürfe daher im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erweisen sich schon aufgrund des Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage als rechtswidrig.Dieser Rechtsansicht sei auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs AI Chodor ua., C-528/15, vom 15.03.2017 gefolgt. Der zuständigen Behörde stehe bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliege, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Dies sei mit der in Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III-VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien, schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsrechtsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Auch die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF erscheine daher nicht mit der Systematik der Dublin III-VO vereinbar. Ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG möglich sei, sei aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung zweifelhaft. Es werde jedenfalls beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge. Paragraph 76, Absatz 3, FPG dürfe daher im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erweisen sich schon aufgrund des Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage als rechtswidrig.

Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Dublin III-VO vor: Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe gemäß Art. 28 Abs. 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Aber auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei Schubhaft nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. (VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Für die Beurteilung, ob im konkreten Fall Fluchtgefahr vorliege habe die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen und auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schwanger und befinde sich ebenfalls in Schubhaft. Die illegale Einreise reiche aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Begründung eines Sicherungsbedarfs aus (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Dublin III-VO vor: Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt worden sei, seien zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Artikel 28, Dublin lll-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, dürfe gemäß Artikel 28, Absatz 2, eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Aber auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei Schubhaft nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sei. (VfSIg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Für die Beurteilung, ob im konkreten Fall Fluchtgefahr vorliege habe die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen und auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schwanger und befinde sich ebenfalls in Schubhaft. Die illegale Einreise reiche aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Begründung eines Sicherungsbedarfs aus (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem PersFrBVG erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. Zwar sei Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbinde die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere könne auch die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Hinzu komme, dass die Dublin lll-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthalte, die festlege, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig sei. Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin lll-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Art. 28 Abs. 2 der Dublin lll-VO verlange außerdem explizit eine Einzelfallprüfung. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Ein derartiges Erfordernis ergebe sich auch aus Art. 8 Abs. 2 Aufnahme-RL. Im konkreten Fall liegen derartige besondere Umstände gegenständlich nicht vor und stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid besteht in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspreche dem in der Dublin lll-VO festgelegten Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen dürfe. Es werden zwar in der rechtlichen Beurteilung die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angeführt, jedoch erfolge keine ausreichende Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu etwa die "hg." E.v. 26.05.2004, 2001/20/0550, mwN, vom 07.10.2008, 2007/19/0056, und vom 22.01.2009, 2007/19/0663). Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gemäß § 60 AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt. Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide (vgI. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, VerwaItungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 58 Rz 25). Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestehen in der Folge nur aus textbausteinartigen Formulierungen. Die belangte Behörde stelle die Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner persönlichen Freiheit den öffentlichen Interessen nicht gegenüber und lege nicht nachvollziehbar dar (im Sinne einer Abwägung), weshalb die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf das öffentliche Interesse zurückstehen müssen. Insbesondere der Vorrang des behaupteten öffentlichen Interesses an einem "geordneten Fremdenwesen" gegenüber der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers werde in keinster Weise begründet und sei auch nicht relevant. Für die Frage der Erforderlichkeit der Schubhaft sei eine allfällige Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, einem geordneten Arbeitsmarkt und am wirtschaftlichen Wohl des Landes nicht von Relevanz; maßgeblich sei (nur) die Verfahrenssicherung und die Sicherung einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung (VwGH 19.06.2008, 2008/21/0075). Eine Fluchtgefahr (noch dazu eine von der Dublin lll-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr) könne aus dem Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht abgeleitet werden. Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer Fluchtgefahr erweise sich die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer als unrechtmäßig und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein.Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem PersFrBVG erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei. Zwar sei Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbinde die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft bestehe jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Insbesondere könne auch die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Hinzu komme, dass die Dublin lll-VO im Gegensatz zur Vorgängerverordnung eine unmittelbar anwendbare Bestimmung enthalte, die festlege, unter welchen Umständen im Anwendungsbereich der VO die Schubhaft zulässig sei. Gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Dublin lll-VO dürfen Personen insbesondere nur dann in Schubhaft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Artikel 28, Absatz 2, der Dublin lll-VO verlange außerdem explizit eine Einzelfallprüfung. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Ein derartiges Erfordernis ergebe sich auch aus Artikel 8, Absatz 2, Aufnahme-RL. Im konkreten Fall liegen derartige besondere Umstände gegenständlich nicht vor und stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, bei der Anordnung der Schubhaft im vorliegenden Fall gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid besteht in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig vergleiche VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspreche dem in der Dublin lll-VO festgelegten Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen dürfe. Es werden zwar in der rechtlichen Beurteilung die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angeführt, jedoch erfolge keine ausreichende Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche dazu etwa die "hg." E.v. 26.05.2004, 2001/20/0550, mwN, vom 07.10.2008, 2007/19/0056, und vom 22.01.2009, 2007/19/0663). Die belangte Behörde hätte die Rechtsfrage gemäß Paragraph 60, AVG klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt. Diese Begründungsplicht betreffe auch Mandatsbescheide (vgI. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, VerwaItungsverfahrensrecht9, Rz 418; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] Paragraph 58, Rz 25). Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestehen in der Folge nur aus textbausteinartigen Formulierungen. Die belangte Behörde stelle die Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner persönlichen Freiheit den öffentlichen Interessen nicht gegenüber und lege nicht nachvollziehbar dar (im Sinne einer Abwägung), weshalb die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in Bezug auf das öffentliche Interesse zurückstehen müssen. Insbesondere der Vorrang des behaupteten öffentlichen Interesses an einem "geordneten Fremdenwesen" gegenüber der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers werde in keinster Weise begründet und sei auch nicht relevant. Für die Frage der Erforderlichkeit der Schubhaft sei eine allfällige Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, einem geordneten Arbeitsmarkt und am wirtschaftlichen Wohl des Landes nicht von Relevanz; maßgeblich sei (nur) die Verfahrenssicherung und die Sicherung einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung (VwGH 19.06.2008, 2008/21/0075). Eine Fluchtgefahr (noch dazu eine von der Dublin lll-VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr) könne aus dem Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht abgeleitet werden. Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer Fluchtgefahr erweise sich die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer als unrechtmäßig und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zZ 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine:Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zZ 2014/20/0017 habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheine:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen."

Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich "auf einen Hinweis auf den"). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich "auf einen Hinweis auf den"). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werde Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (RV 1803 BlgNR 24. GP, 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:Zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werde Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss:

"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen.""Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des Paragraph 17, VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerdeverhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."

Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFAA/G und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sei.Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFAA/G und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sei.

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung führt die Beschwerde aus, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehen. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführer als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung führt die Beschwerde aus, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehen. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführer als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 1 Z 1 lit a bis d ZPO führt die Beschwerde aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 5.6.2015, G 7/2015, die frühere Bestimmung zur Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben habe. Begründend habe der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich ausgeführt, dass die bisherige Regelung im Widerspruch zu Art. 6 EMRK gestanden sei. Aufgrund dieser Aufhebung habe der Gesetzgeber in § 8a VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffnet. Die Bestimmung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt sei. Dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handle: Sie solle nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthalte, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspreche. § 52 BFA-VG sehe zwar vor, dass "einer*m" Fremden oder Asylwerberin in einem verwaltungsgerichtlichen "ein*e" Rechtsberaterin beigegeben werde; dies decke jedoch nur die Beigabe "eines*r Anwalt*Anwältin" ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betreffe im speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiere Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wrde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliches Beschwerdeverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft/die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolge aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet sei. Der Beschwerdeführer sei völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren.Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, 1 Ziffer eins, Litera a bis d ZPO führt die Beschwerde aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 5.6.2015, G 7 aus 2015,, die frühere Bestimmung zur Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben habe. Begründend habe der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich ausgeführt, dass die bisherige Regelung im Widerspruch zu Artikel 6, EMRK gestanden sei. Aufgrund dieser Aufhebung habe der Gesetzgeber in Paragraph 8 a, VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffnet. Die Bestimmung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt sei. Dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handle: Sie solle nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthalte, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspreche. Paragraph 52, BFA-VG sehe zwar vor, dass "einer*m" Fremden oder Asylwerberin in einem verwaltungsgerichtlichen "ein*e" Rechtsberaterin beigegeben werde; dies decke jedoch nur die Beigabe "eines*r Anwalt*Anwältin" ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betreffe im speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiere Artikel 47, Absatz 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wrde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliches Beschwerdeverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Die Anordnung von Schubhaft/die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolge aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet sei. Der Beschwerdeführer sei völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren.

5.2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde die gleichlautende Beschwerde –darin wird ebenso ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX aufhältig – mit folgenden Abweichungen erhoben: Betreffend das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr wird ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger, dazu habe sie die europäische Rechtslage inzwischen verstanden und sich bereit erklärt, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft wird ausgeführt, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die Einvernahme des Bruders wird im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin nicht beantragt.5.2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde die gleichlautende Beschwerde –darin wird ebenso ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 aufhältig – mit folgenden Abweichungen erhoben: Betreffend das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr wird ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger, dazu habe sie die europäische Rechtslage inzwischen verstanden und sich bereit erklärt, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft wird ausgeführt, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die Einvernahme des Bruders wird im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin nicht beantragt.

6. Das Bundesamt legte am 09.05.2017 die Akten vor.

6.1. Es erstattete am 09.05.2017 eine Stellungnahme im Verfahren des Erstbeschwerdeführers, in der es ausführt, der Erstbeschwerdeführer sei am 02.05.2017 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX angehalten worden. Er habe sich nicht ausweisen können und die im Bescheid angeführte Identität bekannt gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe dazu angegeben, am Tag seiner Anhaltung gemeinsam mit seiner Gattin zu Fuß in das Österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl in Bulgarien als auch in Rumänien im Zuge von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Laut eigenen Angaben beabsichtige der Erstbeschwerdeführer, in Österreich keinen Asylantrag zu stellen und stattdessen nach Deutschland weiterzureisen. Es sei beabsichtigt ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien und/oder Rumänien zu führen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien oder Rumänien zu erlassen und den Erstbeschwerdeführer nach Bulgarien oder Rumänien rückzuüberstellen. Am 02.05.2017 sei ein Ansuchen an das BFA-EAST-Ost-Dublinbüro um Einleitung eines Konsultationsverfahrens gerichtet worden. Dieses sei am 03.05.2017 mit Bulgarien eingeleitet worden. Es sei beabsichtigt, den Erstbeschwerdeführer nach Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß der Dublin III-VO nach Bulgarien zu überstellen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2017 sei gegen den Erstbeschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der anschließenden Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien Schubhaft angeordnet worden. Der Bescheid sei dem Erstbeschwerdeführer durch Ausfolgung am 02.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gemäß § 76 Abs. 3:6.1. Es erstattete am 09.05.2017 eine Stellungnahme im Verfahren des Erstbeschwerdeführers, in der es ausführt, der Erstbeschwerdeführer sei am 02.05.2017 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 angehalten worden. Er habe sich nicht ausweisen können und die im Bescheid angeführte Identität bekannt gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe dazu angegeben, am Tag seiner Anhaltung gemeinsam mit seiner Gattin zu Fuß in das Österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer sowohl in Bulgarien als auch in Rumänien im Zuge von Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Laut eigenen Angaben beabsichtige der Erstbeschwerdeführer, in Österreich keinen Asylantrag zu stellen und stattdessen nach Deutschland weiterzureisen. Es sei beabsichtigt ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien und/oder Rumänien zu führen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien oder Rumänien zu erlassen und den Erstbeschwerdeführer nach Bulgarien oder Rumänien rückzuüberstellen. Am 02.05.2017 sei ein Ansuchen an das BFA-EAST-Ost-Dublinbüro um Einleitung eines Konsultationsverfahrens gerichtet worden. Dieses sei am 03.05.2017 mit Bulgarien eingeleitet worden. Es sei beabsichtigt, den Erstbeschwerdeführer nach Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß der Dublin III-VO nach Bulgarien zu überstellen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2017 sei gegen den Erstbeschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der anschließenden Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien Schubhaft angeordnet worden. Der Bescheid sei dem Erstbeschwerdeführer durch Ausfolgung am 02.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte gemäß Paragraph 76, Absatz 3 :

  • -Strichaufzählung
    Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht mangels eines Personendokumentes nicht fest. - illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet,

  • -Strichaufzählung
    der Erstbeschwerdeführer habe sich in zwei Mitgliedsstaaten seinem Asylverfahren entzogen

  • -Strichaufzählung
    der Erstbeschwerdeführer beabsichtige, nach Deutschland weiterzureisen. - Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel)

Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens sei als dringend erforderlich anzusehen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich illegal eingereist und halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus den getätigten Angaben und dem bisherigen Verhalten des Erstbeschwerdeführers. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Bulgarien oder Rumänien bestehe, verweigere der Beschwerdeführer die Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Der Erstbeschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über keinerlei schützenswerte persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund seiner Illegalität habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Erstbeschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Überstellung nach Bulgarien zu entziehen suchen werde. Eine Entlassung des Erstbeschwerdeführers aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd. Er habe seinen Unwillen, nach Bulgarien auszureisen, bekanntgegeben. Am 09.05.2017 sei bei der belangten Behörde die Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gemäß § 76 Abs. 3 FPG vorliegen. Da der Beschwerdeführer beabsichtige, in Österreich keinen Wohnsitz zu begründen, sondern illegal in einen weiteren Mitgliedsstaat (Bahntickets nach MÜNCHEN seien angekauft worden), sei gemäß Artikel 28 DUBLIN III-VO von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Behörde stelle weiters fest, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde und sehe keinen Grund, warum der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden könnte. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen. Den privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Es sei beabsichtigt, den Erstbeschwerdeführer nach Eintritt der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu überstellen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht XXXX möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß "§ 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde iHv € 57,40 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwand der belangten Behörde iHv € 368,80, sohin insg. € 426,20 zu verpflichten.Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens sei als dringend erforderlich anzusehen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Österreich illegal eingereist und halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus den getätigten Angaben und dem bisherigen Verhalten des Erstbeschwerdeführers. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Bulgarien oder Rumänien bestehe, verweigere der Beschwerdeführer die Ausreise nach Bulgarien oder Rumänien. Er missachte sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. Der Erstbeschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über keinerlei schützenswerte persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund seiner Illegalität habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation sei nicht gesichert. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeige. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Erstbeschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Überstellung nach Bulgarien zu entziehen suchen werde. Eine Entlassung des Erstbeschwerdeführers aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd. Er habe seinen Unwillen, nach Bulgarien auszureisen, bekanntgegeben. Am 09.05.2017 sei bei der belangten Behörde die Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliegen. Da der Beschwerdeführer beabsichtige, in Österreich keinen Wohnsitz zu begründen, sondern illegal in einen weiteren Mitgliedsstaat (Bahntickets nach MÜNCHEN seien angekauft worden), sei gemäß Artikel 28 DUBLIN III-VO von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Behörde stelle weiters fest, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohen würde und sehe keinen Grund, warum der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden könnte. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen. Den privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Es sei beabsichtigt, den Erstbeschwerdeführer nach Eintritt der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu überstellen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß "§ 83 Absatz 4, FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde iHv € 57,40 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwand der belangten Behörde iHv € 368,80, sohin insg. € 426,20 zu verpflichten.

6.2. Das Bundesamt erstattete eine gleichlautende Stellungnahme im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin.

7. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführern zH ihres gewillkürten Vertreters Parteiengehör zu den Stellungnahmen der belangten Behörde und den medizinischen Befunden ein und erteilte Verbesserungsaufträge.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2017 gaben die Beschwerdeführer an, dass Beschwerde sowohl gegen die Bescheide vom 02.05.2017, als auch gegen die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft seit 02.05.2017 erhoben werde. Es werde auch beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft nicht vorliegen.

Keiner der Beschwerdeführer habe Verwandte im Bundesgebiet, beim Antrag auf Einvernahme eines Bruders des Erstbeschwerdeführers handle es sich um einen Fehler, der dem zuständigen Rechtsberater auf Grund von Arbeitsüberlastung bedauerlicherweise in der Beschwerde unterlaufen sei. Dieser Antrag habe sich auf einen anderen Fall bezogen. Da keiner der Beschwerdeführer einen Bruder im Bundesgebiet habe, werde auch der irrtümlich gestellte Antrag, einen Bruder einzuvernehmen, zurückgezogen.

Sofern sich in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin Passagen auf "den Beschwerdeführer" beziehen, gehe das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass sich auch diese auf die Zweitbeschwerdeführerin beziehen. Die Passagen die mit "*" gegendert würden, beziehen sich nicht direkt auf die Beschwerdeführer, sondern geben lediglich den Gesetzestext in einer geschlechterneutralen Fassung wieder.

Beide Beschwerdeführer hätten sowohl in der Beratung am 05.05.2017 als auch am 08.05.2017 den ausdrücklichen Wunsch geäußert, nach Rumänien zurückzukehren. Dazu haben die Beschwerdeführer am 10.05.2017 eine Rückkehrberatung beim XXXX in Anspruch genommen. Weitere konkrete Schritte zu unternehmen sei den Beschwerdeführern im Stande der Schubhaft nicht möglich. Weiters haben die Beschwerdeführer dem Kenntnisstand ihres Rechtsberaters zufolge bis dato auch keinen Asylantrag in Österreich gestellt.Beide Beschwerdeführer hätten sowohl in der Beratung am 05.05.2017 als auch am 08.05.2017 den ausdrücklichen Wunsch geäußert, nach Rumänien zurückzukehren. Dazu haben die Beschwerdeführer am 10.05.2017 eine Rückkehrberatung beim römisch 40 in Anspruch genommen. Weitere konkrete Schritte zu unternehmen sei den Beschwerdeführern im Stande der Schubhaft nicht möglich. Weiters haben die Beschwerdeführer dem Kenntnisstand ihres Rechtsberaters zufolge bis dato auch keinen Asylantrag in Österreich gestellt.

Abschließend werde moniert, dass die Stellungnahmefrist von knapp fünf Stunden als äußerst kurz erachtet werde, insbesondere um die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Belege über die konkreten Schritte, die die Beschwerdeführer getätigt haben, um für ihre Rückkehr in den Dublinstaat zu sorgen, beizuschaffen.

8. Am 14.05.2017 übermittelte das Bundesamt die Schreiben der Republik Bulgarien, in denen die Wiederaufnahmegesuche betreffend die Beschwerdeführer angenommen wurden. Um eine Überstellung wochentags zwischen 09:00 Uhr und 14:00 Uhr sowie eine Mitteilung zumindest sieben Tage im Voraus wurde ersucht.

Am 15.05.2017 replizierte das Bundesamt auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer, dass eine freiwillige Rückkehr nach Rumänien nicht zulässig sei, da sich Bulgarien bereits am 11.05.2017 für zuständig erklärt habe und bereits am 14.05.2017 die Flugbuchung veranlasst worden sei. Die Abschiebung sei für den 08.06.2017 geplant.

9. Der XXXX teilte am 15.05.2017 mit, dass die Beschwerdeführer nicht in das Rückkehrprogramm aufgenommen worden seien, da sie der Schubhaftbetreuerin gegenüber den Wunsch geäußert hätten, nach Deutschland auszureisen.9. Der römisch 40 teilte am 15.05.2017 mit, dass die Beschwerdeführer nicht in das Rückkehrprogramm aufgenommen worden seien, da sie der Schubhaftbetreuerin gegenüber den Wunsch geäußert hätten, nach Deutschland auszureisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:

1. Gegenstand der Beschwerden sind infolge der Klarstellungen in der Stellungnahme vom 12.05.2017 die Bescheide vom 02.05.2017, mit denen über die Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.05.2017.

2. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.2. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind volljährige irakische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sie stellten keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, aber am 13.08.2016 in Bulgarien und 09.04.2017 in Rumänien.

Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und kinderlos. Sie haben weder Verwandte in Österreich, noch in Bulgarien oder Rumänien.

Die Beschwerdeführer reisten am 02.05.2017 zu Fuß um 05:00 Uhr in Österreich ein und wurden um 08:00 Uhr am Hauptbahnhof in XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 39 FPG festgenommen, da sie keinen Reisepass vorweisen konnten und angaben, dass sie nach Deutschland weiterreisen wollen. Da die EURODAC-Abfrage Asylantragstellungen in Bulgarien und Rumänien ergab, wurden die Beschwerdeführer um 11:00 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und um 18:00 Uhr dem Bundesamt vorgeführt, von dem sie niederschriftlich einvernommen wurden.Die Beschwerdeführer reisten am 02.05.2017 zu Fuß um 05:00 Uhr in Österreich ein und wurden um 08:00 Uhr am Hauptbahnhof in römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen, da sie keinen Reisepass vorweisen konnten und angaben, dass sie nach Deutschland weiterreisen wollen. Da die EURODAC-Abfrage Asylantragstellungen in Bulgarien und Rumänien ergab, wurden die Beschwerdeführer um 11:00 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und um 18:00 Uhr dem Bundesamt vorgeführt, von dem sie niederschriftlich einvernommen wurden.

Die Beschwerdeführer befanden sich zwecks Weiterreise nach Deutschland in Österreich, als sie polizeilich betreten wurden. Sie hatten bereits von ihrem letzten Geld Zugtickets nach Deutschland (MÜNCHEN) gekauft und nur noch € 50 an Barmitteln. Der Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt in Deutschland, zu ihm wollten die Beschwerdeführer. Lieber kehrt der Erstbeschwerdeführer in den IRAK zurück, wo es seiner Auffassung nach nicht mehr so gefährlich ist, als nach Bulgarien. In Österreich verfügen sie über keinen Wohnsitz und keine Kontakte, sie waren nur wendige Stunden in Österreich aufhältig, bevor sie festgenommen wurden. Der Erstbeschwerdeführer wollte am 02.05.2017 weder nach Bulgarien noch nach Rumänien zurück, die Zweitbeschwerdeführerin nicht nach Bulgarien. Auf Grund der Rechtsberatung wollten die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehren. Sie nahmen am 10.05.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch, wurden aber wegen ihres Wunsches, nach Deutschland weiterzureisen, nicht ins Rückkehrprogramm aufgenommen.

Das Bundesamt leitete am 03.05.2017 Konsultationen mit Bulgarien ein; es wurde um eine dringende Antwort wegen der Haft der Beschwerdeführer ersucht. Bulgarien stimmte am 11.05.2017 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zu.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit 02.05.2017, 18:45 Uhr bzw. 19:25 Uhr, im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird; den Beschwerdeführern wird täglich ein gegenseitiger Besuch in der Schubhaft ermöglicht.Die Beschwerdeführer befinden sich seit 02.05.2017, 18:45 Uhr bzw. 19:25 Uhr, im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird; den Beschwerdeführern wird täglich ein gegenseitiger Besuch in der Schubhaft ermöglicht.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin litt bei ihrer Festnahme an einem XXXX und einer XXXX , die in Schubhaft behandelt wurden und mittlerweile geheilt sind. Sie wurde zur fachärztlichen gynäkologischen Untersuchung ins Krankenhaus ausgeführt und ist bei regelmäßiger medizinischer Kontrolle auf Grund der Schwangerschaft haftfähig. Sie ist im fünften Monat schwanger, die Schwangerschaft verläuft komplikationsfrei.Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin litt bei ihrer Festnahme an einem römisch 40 und einer römisch 40 , die in Schubhaft behandelt wurden und mittlerweile geheilt sind. Sie wurde zur fachärztlichen gynäkologischen Untersuchung ins Krankenhaus ausgeführt und ist bei regelmäßiger medizinischer Kontrolle auf Grund der Schwangerschaft haftfähig. Sie ist im fünften Monat schwanger, die Schwangerschaft verläuft komplikationsfrei.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben, der Umstand, dass ihre Identität nicht feststeht, aus der Tatsache, dass sie keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachten.

Dass die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger sind, über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügen und in Österreich keine Anträge auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich aus ihren Angaben, die mit dem IZR übereinstimmen. Die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Bulgarien und Rumänien ergibt sich aus dem EURODAC-System, wobei die Angaben von der Beschwerdeführern in der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigt wurden.

Die Angaben zu ihrem Familienstand und ihren Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich ebenso wie die nicht bestehenden Bezüge zu Österreich und ihre Mittellosigkeit aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde.

Die Angaben zur Einreise nach Österreich und zur beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die Angaben zur Festnahme nach § 39 FPG und § 40 BFA-VG ergeben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX . Die Anhaltung der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX , nicht im Polizeianhaltezentrum XXXX , ergeben sich im Gegensatz zur Beschwerde aus der Anhaltedatei sowie den amtsärztlichen Unterlagen.Die Angaben zur Einreise nach Österreich und zur beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die Angaben zur Festnahme nach Paragraph 39, FPG und Paragraph 40, BFA-VG ergeben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 . Die Anhaltung der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , nicht im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , ergeben sich im Gegensatz zur Beschwerde aus der Anhaltedatei sowie den amtsärztlichen Unterlagen.

Dass beide Beschwerdeführer nicht nach Bulgarien zurückkehren wollen, ergibt sich aus ihren ausdrücklichen Angaben vor der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführer nach Rechtsberatung nach Rumänien zurückkehren wollten und ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nahmen, ergibt sich aus der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und der Stellungnahme der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer wegen des Wunsches, nach Deutschland weiterzureisen, nicht in das Rückkehrprogramm aufgenommen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des XXXX .Dass beide Beschwerdeführer nicht nach Bulgarien zurückkehren wollen, ergibt sich aus ihren ausdrücklichen Angaben vor der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführer nach Rechtsberatung nach Rumänien zurückkehren wollten und ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nahmen, ergibt sich aus der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und der Stellungnahme der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer wegen des Wunsches, nach Deutschland weiterzureisen, nicht in das Rückkehrprogramm aufgenommen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des römisch 40 .

Dass das Bundesamt Konsultationen mit Bulgarien führt, ergibt sich aus den vorliegenden Wiederaufnahmeersuchen; dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zustimmte, aus dem Schreiben vom 11.05.2017.

Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Angaben zum Fortschritt der Schwangerschaft beruhen auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerden gegen die Schubhaftbescheide und die bisherige Anhaltung in Schubhaft

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Die Beschwerdeführer sind als IRAKER Drittstaatsangehörige, stellten die Anträge auf internationalen Schutz 2016 und 2017 und Österreich beabsichtigte das Stellen von Wiederaufnahmeanträgen an den zuständigen Mitgliedstaat. Daher ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Die Beschwerdeführer sind als IRAKER Drittstaatsangehörige, stellten die Anträge auf internationalen Schutz 2016 und 2017 und Österreich beabsichtigte das Stellen von Wiederaufnahmeanträgen an den zuständigen Mitgliedstaat. Daher ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.2. Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Beschwerdeführer reisten am 02.05.2017 nach Österreich ein und wurden in Schubhaft genommen. Am 03.05.2017 stellte Österreich Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Haft der Beschwerdeführer. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 11.05.2017 zu und ersuchte um die Mitteilung der Überstellung sieben Tage im Vorhinein. Am 14.05.2017 wurde die Flugbuchung veranlasst, die Abschiebung ist für den 08.06.2017 geplant. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO sind sohin gewahrt.Die Beschwerdeführer reisten am 02.05.2017 nach Österreich ein und wurden in Schubhaft genommen. Am 03.05.2017 stellte Österreich Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Haft der Beschwerdeführer. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 11.05.2017 zu und ersuchte um die Mitteilung der Überstellung sieben Tage im Vorhinein. Am 14.05.2017 wurde die Flugbuchung veranlasst, die Abschiebung ist für den 08.06.2017 geplant. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO sind sohin gewahrt.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.3. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

3.1. Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf zu seiner Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten: Da die objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr weder in der Dublin III-VO noch in einem anderen Unionsrechtsakt festgelegt wurden, ist es im Zusammenhang mit dieser Verordnung Sache des einzelstaatlichen Rechts, sie aufzustellen (EuGH 15.03.2017, Rs C-528/15, Fall Salah Al Chodor ua., Rz 27 f.).3.1. Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO bedarf zu seiner Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten: Da die objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr weder in der Dublin III-VO noch in einem anderen Unionsrechtsakt festgelegt wurden, ist es im Zusammenhang mit dieser Verordnung Sache des einzelstaatlichen Rechts, sie aufzustellen (EuGH 15.03.2017, Rs C-528/15, Fall Salah Al Chodor ua., Rz 27 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem FRÄG 2015 (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077) geht sohin ins Leere.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem FRÄG 2015 (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077) geht sohin ins Leere.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

3.2. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).3.2. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,).

Dies trifft jedoch nicht zu, da es im Falle der am Tag der Schubhaftverhängung eingereisten Beschwerdeführer keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gibt, und den drei Stunden nach der Einreise festgenommenen Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Einen Antrag auf internationalen Schutz haben sie in Österreich nicht gestellt. Aus dem selben Grund trifft die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht zu, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Dies trifft jedoch nicht zu, da es im Falle der am Tag der Schubhaftverhängung eingereisten Beschwerdeführer keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gibt, und den drei Stunden nach der Einreise festgenommenen Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Einen Antrag auf internationalen Schutz haben sie in Österreich nicht gestellt. Aus dem selben Grund trifft die Annahme von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht zu, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

3.3. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide aber zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG gestützt, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).3.3. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide aber zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG gestützt, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,).

Auf Grund der EURODAC-Treffer kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Die Beschwerdeführer haben in mehreren Mitgliedstaaten – Bulgarien 2016 und Rumänien 2017 – Anträge auf internationalen Schutz gestellt; § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG ist daher erfüllt. Sie haben, wie sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, versucht, nach Deutschland weiterzureisen, wie auch durch die Zugtickets nach MÜNCHEN und die Festnahme am Bahnhof belegt ist; § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG ist daher erfüllt. Auf Grund der Einlassungen der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde steht fest, dass die Beschwerdeführer die Weiterreise nach Deutschland beabsichtigen; § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG ist sohin erfüllt. Der Dublin-relevante Sachverhalt – weder die Asylantragstellungen in Bulgarien und Rumänien, noch die beabsichtigte Weiterreise nach Deutschland – wurden in den Einvernahmen oder in den Beschwerden auch nicht in Zweifel gezogen.Auf Grund der EURODAC-Treffer kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Die Beschwerdeführer haben in mehreren Mitgliedstaaten – Bulgarien 2016 und Rumänien 2017 – Anträge auf internationalen Schutz gestellt; Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist daher erfüllt. Sie haben, wie sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, versucht, nach Deutschland weiterzureisen, wie auch durch die Zugtickets nach MÜNCHEN und die Festnahme am Bahnhof belegt ist; Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG ist daher erfüllt. Auf Grund der Einlassungen der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde steht fest, dass die Beschwerdeführer die Weiterreise nach Deutschland beabsichtigen; Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist sohin erfüllt. Der Dublin-relevante Sachverhalt – weder die Asylantragstellungen in Bulgarien und Rumänien, noch die beabsichtigte Weiterreise nach Deutschland – wurden in den Einvernahmen oder in den Beschwerden auch nicht in Zweifel gezogen.

3.4. Die belangte Behörde stützte in den angefochtenen Bescheiden die Annahme von Fluchtgefahr schließlich auf den Grad der sozialen Verankerung der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dass die Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, wurde weder in den Einvernahmen, noch in den Beschwerden bestritten. Die Beschwerdeführer beziehen auch keine Grundversorgung in Österreich, die die fehlenden Bindungen ersetzen könnte (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261), und wollen auch keine Asylanträge in Österreich stellen, weshalb sich die Situation der Beschwerdeführer von der jener Fremder unterscheidet, die ihr Asylverfahren in Österreich führen wollen, Dublin-Konsultationen geführt werden und nicht ersichtlich ist, weshalb sie die Grundversorgung ausschlagen und sich den von ihnen angestrengten Verfahren entziehen sollten.3.4. Die belangte Behörde stützte in den angefochtenen Bescheiden die Annahme von Fluchtgefahr schließlich auf den Grad der sozialen Verankerung der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dass die Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, wurde weder in den Einvernahmen, noch in den Beschwerden bestritten. Die Beschwerdeführer beziehen auch keine Grundversorgung in Österreich, die die fehlenden Bindungen ersetzen könnte (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261), und wollen auch keine Asylanträge in Österreich stellen, weshalb sich die Situation der Beschwerdeführer von der jener Fremder unterscheidet, die ihr Asylverfahren in Österreich führen wollen, Dublin-Konsultationen geführt werden und nicht ersichtlich ist, weshalb sie die Grundversorgung ausschlagen und sich den von ihnen angestrengten Verfahren entziehen sollten.

3.5. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr sohin zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG.3.5. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b, c und Ziffer 9, FPG.

Das Vorbringen in den Beschwerden, der Schubhaftbescheid sei mangels geeigneter Rechtsgrundlage rechtswidrig, ist daher unzutreffend:

Das Unionsrecht verlangt die Festlegung der Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr in einer nationalen Rechtsvorschrift, die hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar ist, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden (EuGH 15.03.2017, Rs C-528/15, Fall Salah Al Chodor ua., Rz 27 f.).

Diese Anforderungen erfüllen § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG; dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten; vielmehr schließt die Beschwerde aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 76 Abs. 3 FPG, dass den Kriterien wie Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG nur "besondere Bedeutung zukomme", der zuständigen Behörde es aber freistehe, bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, auch andere Kriterien heranzuziehen. Damit entspreche § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO, der "objektiv festgelegte Kriterien" verlange. Dieser Rechtsansicht sei euch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs. Salah Al Chodor ua. gefolgt.Diese Anforderungen erfüllen Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b, c und Ziffer 9, FPG; dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten; vielmehr schließt die Beschwerde aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass den Kriterien wie Ziffer 6, Litera a, b, c und Ziffer 9, FPG nur "besondere Bedeutung zukomme", der zuständigen Behörde es aber freistehe, bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, auch andere Kriterien heranzuziehen. Damit entspreche Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO, der "objektiv festgelegte Kriterien" verlange. Dieser Rechtsansicht sei euch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs. Salah Al Chodor ua. gefolgt.

Dies ist jedoch unzutreffend: Die Rechtslage, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs. Salah Al Chodor ua. beurteilt, ist nicht eine, die § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG (aaO Rz 12), sondern eine, die § 76 idF vor dem FRÄG 2015 entspricht (aaO Rz 11). Daran, dass § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG als Gesetz eine hinreichend zugänglich Rechtsvorschrift sind, trifft unzweifelhaft zu; sie sind ebenso präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden und es dem Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, die Konsequenzen seines Handelns vorherzusehen.Dies ist jedoch unzutreffend: Die Rechtslage, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs. Salah Al Chodor ua. beurteilt, ist nicht eine, die Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b, c und Ziffer 9, FPG (aaO Rz 12), sondern eine, die Paragraph 76, in der Fassung vor dem FRÄG 2015 entspricht (aaO Rz 11). Daran, dass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b, c und Ziffer 9, FPG als Gesetz eine hinreichend zugänglich Rechtsvorschrift sind, trifft unzweifelhaft zu; sie sind ebenso präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden und es dem Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, die Konsequenzen seines Handelns vorherzusehen.

Die von der Beschwerde aus dem Wort "insbesondere" in § 76 Abs. 3 FPG abgeleitete Interpretation hingegen steht in keinerlei Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren: Das Bundesamt hat sich ausschließlich auf ausdrücklich in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Kriterien gestützt.Die von der Beschwerde aus dem Wort "insbesondere" in Paragraph 76, Absatz 3, FPG abgeleitete Interpretation hingegen steht in keinerlei Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren: Das Bundesamt hat sich ausschließlich auf ausdrücklich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählte Kriterien gestützt.

Ebenso unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet:

Das Bundesamt hat in einer der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Form begründet, weshalb Fluchtgefahr vorliegt.

3.6. Die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung setzt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr voraus.

Die Beschwerde führt aus, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen und auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführer völlig außer Acht gelassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger. Die illegale Einreise reiche nicht für die Begründung des Sicherungsbedarfs aus, ebensowenig die fehlende Ausreisewilligkeit.

Da die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b, c und Z 9 FPG stützte, geht das Beschwerdevorbringen, wonach die illegale Einreise allein nicht für die Begründung des Sicherungsbedarfs ausreiche, ins Leere, ebenso die Bezugnahme auf die fehlende Ausreisewilligkeit: Das Bundesamt sah das Vorliegen von Fluchtgefahr insbesondere darin, dass die Beschwerdeführer versuchten, nach Deutschland weiterzureisen und ihr Verfahren nicht in Österreich abwarten wollen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die belangte Behörde habe das bisherige Verhalten der Beschwerdeführer völlig außer Acht gelassen. Vielmehr gründete die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr konkret auf das Verhalten der Beschwerdeführer – die Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und versuchte Weiterreise nach Deutschland. Dies steht auf Grund der EURODAC-Daten und den sichergestellten Tickets fest und wurde von den Beschwerdeführern der belangten Behörde gegenüber bestätigt. Welche weiteren Ermittlungen hiefür notwendig gewesen wären, führt auch die Beschwerde nicht aus. Auch soweit die Beschwerde auf die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin verweist, vermag sie das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht zu entkräften, da die Beschwerdeführerin im fünften Schwangerschaftsmonat der komplikationslos verlaufenden Gravität von Rumänien nach Österreich reiste, zu Fuß mit ihrem Gatten die Grenze überquerte und bereits über das Zugticket nach Deutschland verfügte. Eine relevante Einschränkung der Mobilität mit Blick auf die Wunschdestination Deutschland liegt im Fall der Zweitbeschwerdeführerin bezogen auf die Fluchtgefahr sohin nicht vor.Da die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, b, c und Ziffer 9, FPG stützte, geht das Beschwerdevorbringen, wonach die illegale Einreise allein nicht für die Begründung des Sicherungsbedarfs ausreiche, ins Leere, ebenso die Bezugnahme auf die fehlende Ausreisewilligkeit: Das Bundesamt sah das Vorliegen von Fluchtgefahr insbesondere darin, dass die Beschwerdeführer versuchten, nach Deutschland weiterzureisen und ihr Verfahren nicht in Österreich abwarten wollen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die belangte Behörde habe das bisherige Verhalten der Beschwerdeführer völlig außer Acht gelassen. Vielmehr gründete die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr konkret auf das Verhalten der Beschwerdeführer – die Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und versuchte Weiterreise nach Deutschland. Dies steht auf Grund der EURODAC-Daten und den sichergestellten Tickets fest und wurde von den Beschwerdeführern der belangten Behörde gegenüber bestätigt. Welche weiteren Ermittlungen hiefür notwendig gewesen wären, führt auch die Beschwerde nicht aus. Auch soweit die Beschwerde auf die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin verweist, vermag sie das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr nicht zu entkräften, da die Beschwerdeführerin im fünften Schwangerschaftsmonat der komplikationslos verlaufenden Gravität von Rumänien nach Österreich reiste, zu Fuß mit ihrem Gatten die Grenze überquerte und bereits über das Zugticket nach Deutschland verfügte. Eine relevante Einschränkung der Mobilität mit Blick auf die Wunschdestination Deutschland liegt im Fall der Zweitbeschwerdeführerin bezogen auf die Fluchtgefahr sohin nicht vor.

Auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere, dass die Beschwerdeführer bereits Asylanträge in Bulgarien 2016 und Rumänien 2017 gestellt hatten, nur durch Österreich durchreisen und nicht hier ihre Verfahren führen, sondern nach Deutschland weiterreisen wollen und hiefür bereits um ihr letztes Geld Zugtickets kauften, besteht erhebliche Fluchtgefahr, da nichts im Verhalten der Beschwerdeführer oder in ihren Angaben der belangten Behörde gegenüber die Annahme getragen hätte, dass sie freiwillig in den für sie zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren oder sich dem Verfahren zu ihrer Überstellung in diesen in Österreich auf freiem Fuß zur Verfügung halten würden.

Im Fall der Beschwerdeführer ist daher "in einem erhöhten Grad" zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werden (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2007/21/0261). Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführer liegt unter Beachtung ihres sozialen Umfeld erhebliche Fluchtgefahr vor.

4. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.4. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.

Die Beschwerde führt aus, dass die belangte Behörde keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt habe, die Begründung nur aus textbausteinartigen Formulierungen bestehe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer in Bezug auf das öffentliche Interesse zurückstehen müssten. Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht.Die Beschwerde führt aus, dass die belangte Behörde keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt habe, die Begründung nur aus textbausteinartigen Formulierungen bestehe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer in Bezug auf das öffentliche Interesse zurückstehen müssten. Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Die Beschwerdeführer verfügen, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, über keine finanziellen Mittel. Sie sind vom IRAK über Bulgarien und Rumänien nach Österreich gereist und wollen nach Deutschland weiterreisen und sich weder in Österreich aufhalten, noch nach Bulgarien zurückkehren. Sie haben sich um ihr letztes Geld Zugtickets für ihre Wunschdestination Deutschland gekauft. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, mit der Anwendung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.

Auf Grund der im Falle der Beschwerdeführer vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr konnte daher nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Bulgarien stimmte am 11.05.2017 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zu, die Überstellungsfrist nach Bulgarien ist offen; mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO ist auf Grund der geplanten Überstellung am 08.06.2017 zu rechnen. Ein VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer nicht auch tatsächlich zu rechnen ist. Diese ergeben sich auf Grund der Gravität der Zweitbeschwerdeführerin, da diese noch nicht so weit fortgeschritten ist, als dass sie – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie komplikationsfrei verläuft – der Umsetzung einer Anordnung der Außerlandesbringung innerhalb der von der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen entgegenstünde.Bulgarien stimmte am 11.05.2017 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zu, die Überstellungsfrist nach Bulgarien ist offen; mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO ist auf Grund der geplanten Überstellung am 08.06.2017 zu rechnen. Ein VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer nicht auch tatsächlich zu rechnen ist. Diese ergeben sich auf Grund der Gravität der Zweitbeschwerdeführerin, da diese noch nicht so weit fortgeschritten ist, als dass sie – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie komplikationsfrei verläuft – der Umsetzung einer Anordnung der Außerlandesbringung innerhalb der von der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen entgegenstünde.

6. Die Beschwerdeführer sind auch haftfähig; dies trifft auch auf die schwangere Zweitbeschwerdeführerin zu. Ihre Vorerkrankungen wurden in der Schubhaft erfolgreich behandelt, seither wurden bei den im Zuge der auf Grund der Schwangerschaft täglich durchgeführten Untersuchungen keine Beschwerden erhoben.

7. Auf Grund der infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland vor dem Hintergrund der fehlenden Beziehungen zum Bundesgebiet bestehenden erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, der Haftfähigkeit der Beschwerdeführer sowie der Tatsache, dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich und binnen kurzer Frist zu rechnen ist, war die Erlassung der Schubhaftbescheide verhältnismäßig und rechtmäßig.

Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.05.2017 sind sohin abzuweisen.

8. Die Gründe für die Anhaltung in Schubhaft fielen auch nicht während der Anhaltung weg: Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerde vom 08.05.2017 an, nach Rumänien zurückkehren zu wollen, in der Stellungnahme vom 12.05.2017 wird dies betreffend beide Beschwerdeführer ausgeführt. Die belangte Behörde führte jedoch Konsultationen mit Bulgarien und Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zu. Bulgarien ist sohin für die Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig, Rumänien ist unzuständig. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Erstbeschwerdeführer gaben an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Durch den Wunsch, in einen weiteren unzuständigen Mitgliedstaat reisen zu wollen, trat jedoch betreffend die Fluchtgefahr keine Änderung ein. Die Beschwerdeführer wurden überdies nicht ins Rückkehrprogramm aufgenommen, da sie nach Deutschland reisen wollten.

Die belangte Behörde führt das Verfahren zügig: Das Bundesamt leitete an dem der Schubhaftverhängung folgenden Tag die Dublin-Konsultationen mit Bulgarien ein und ersuchte auf Grund der Anhaltung der Beschwerdeführer um eine dringende Antwort. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer fristgerecht zu. Die Überstellung der Beschwerdeführer ist für den 08.06.2017 beabsichtigt. Sohin ist davon ausgehen, dass die Überstellung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer gemäß Art. 28 Dublin III-VO erfolgen wird.Die belangte Behörde führt das Verfahren zügig: Das Bundesamt leitete an dem der Schubhaftverhängung folgenden Tag die Dublin-Konsultationen mit Bulgarien ein und ersuchte auf Grund der Anhaltung der Beschwerdeführer um eine dringende Antwort. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer fristgerecht zu. Die Überstellung der Beschwerdeführer ist für den 08.06.2017 beabsichtigt. Sohin ist davon ausgehen, dass die Überstellung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO erfolgen wird.

Daher ist auch die Dauer der Anhaltung nicht unverhältnismäßig. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin der Fall, da diese erst im fünften Monat schwanger ist und die Schwangerschaft komplikationslos verläuft.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, der raschen Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig.

Die Beschwerden sind daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft wenden.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Aus den in der Begründung zu A.I. dargelegten Gründen liegt betreffend die Beschwerdeführer auch weiterhin Fluchtgefahr vor.

3. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann daher auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

4. Mit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien ist weiterhin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen; an der zügigen Durchführung der Überstellung bestehen keine Zweifel.

5. Die Beschwerdeführer sind weiterhin gesund.

6. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Kostenanträge

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegenen Parteien daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde daher jeweils Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

5. Der Abspruch über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird so wie von den Beschwerdeführern vor der belangten Behörde vorgebracht und in der Beschwerde sowie der Stellungnahme ergänzt der Entscheidung zugrunde gelegt, insb. was die Asylantragstellung in Bulgarien 2016 und Rumänien 2017 anbelangt, die Einreise nach Österreich am 02.05.2017 zwecks Durchreise nach Deutschland sowie die Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs im Hinblick auf Rumänien. Dass die Beschwerdeführer wegen des Wunsches der Weiterreise nach Deutschland nicht das Rückkehrprogramm aufgenommen wurden, steht auf Grund der Mitteilung des XXXX fest, dass Bulgarien für die Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist, ergibt sich aus der Antwort der Republik Bulgarien vom 11.05.2017. Zu den amtsärztlichen Unterlagen, die die Angaben der Beschwerdeführer bestätigen, wurde in der Stellungahme der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme war in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers aus Versehen gestellt worden und wurde in der Stellungnahme zurückgezogen.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird so wie von den Beschwerdeführern vor der belangten Behörde vorgebracht und in der Beschwerde sowie der Stellungnahme ergänzt der Entscheidung zugrunde gelegt, insb. was die Asylantragstellung in Bulgarien 2016 und Rumänien 2017 anbelangt, die Einreise nach Österreich am 02.05.2017 zwecks Durchreise nach Deutschland sowie die Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs im Hinblick auf Rumänien. Dass die Beschwerdeführer wegen des Wunsches der Weiterreise nach Deutschland nicht das Rückkehrprogramm aufgenommen wurden, steht auf Grund der Mitteilung des römisch 40 fest, dass Bulgarien für die Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist, ergibt sich aus der Antwort der Republik Bulgarien vom 11.05.2017. Zu den amtsärztlichen Unterlagen, die die Angaben der Beschwerdeführer bestätigen, wurde in der Stellungahme der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme war in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers aus Versehen gestellt worden und wurde in der Stellungnahme zurückgezogen.

Soweit die Beschwerde die Verhandlungspflicht dadurch begründet, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offen gelegt habe, da sich die Beweiswürdigung auf einen Hinweis beschränke, ist ihr zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid nicht im Unklaren darüber lässt, auf welche Umstände sich der festgestellte Sachverhalt stützt und dass sich dieser aus den Einvernahmen der Beschwerdeführer am 02.05.2017 ergibt, wobei die Angaben der Beschwerdeführer den Bescheiden vollinhaltlich zugrunde gelegt wurden. Diese wurden in den Beschwerden nicht im Ansatz bestritten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I. und A.II (vgl. VwGH Ro 2015/21/0035).Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I. und A.II vergleiche VwGH Ro 2015/21/0035).

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2156121.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten