Entscheidungsdatum
15.05.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L513 2131511-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. SCHARTNER Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.07.2016, GZ: 046-113(2) BVE 16/16, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. SCHARTNER Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.07.2016, GZ: 046-113(2) BVE 16/16, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") hat mit Bescheid vom 10.05.2016 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF''), Herrn
XXXX , auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen führte die SGKK die §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a und 113 ASVG an.römisch 40 , auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Als Rechtsgrundlagen führte die SGKK die Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a und 113 ASVG an.
Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 19.02.2016, 22:25 Uhr, festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von der im Bescheid namentlich angeführter Person gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 19.02.2016, 22:25 Uhr, festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von der im Bescheid namentlich angeführter Person gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.
2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK befindet sich das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahmen der Frau XXXX (S.A.) und des BF durch die Finanzpolizei am 19.02.2016 sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.04.2016 und eine gleichlautende Anzeige gem. § 27 AuslBG vom 13.04.2016 an die SGKK den BF betreffend.2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK befindet sich das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahmen der Frau römisch 40 (S.A.) und des BF durch die Finanzpolizei am 19.02.2016 sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.04.2016 und eine gleichlautende Anzeige gem. Paragraph 27, AuslBG vom 13.04.2016 an die SGKK den BF betreffend.
2.1. Frau S.A. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, sie arbeite seit 15.2.2016 als Tänzerin im XXXX ; sie arbeite fünf Tage die Woche, davon 2 Stunden täglich. Sie bekomme für ihre Tätigkeit ein Fixum von € 350,00. Unterbringung wäre frei, für die Verköstigung müsse sie bezahlen.2.1. Frau S.A. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, sie arbeite seit 15.2.2016 als Tänzerin im römisch 40 ; sie arbeite fünf Tage die Woche, davon 2 Stunden täglich. Sie bekomme für ihre Tätigkeit ein Fixum von € 350,00. Unterbringung wäre frei, für die Verköstigung müsse sie bezahlen.
2.2. Der BF gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 19.2.2016 an, die Tänzerinnen würden an fünf Tagen der Woche arbeiten. Es wäre so, dass diese um ca. 21:00 Uhr im Lokal sein müssen und bis ca. 04:00 Uhr bleiben. Alle wären geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet, da sie ja nur zwei Stunden pro Abend auf der Bühne tanzen..
2.3. Im Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft vom 13.04.2016 wird ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 19.02.2016 in der XXXX des BF in XXXX , sei festgestellt worden, dass sechs namentlich angeführte Personen bei dem BF beschäftigt gewesen seien. Davon wäre die oben angeführte Person als Einzige nicht beim Sozialversicherungsträger angemeldet gewesen. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, insbesondere des BF, wäre festgestellt worden, dass alle Tänzerinnen an Arbeitszeit (20:00/21:00 Uhr bis 04:00 Uhr) und an Arbeitsort ( XXXX ) gebunden gewesen wären. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Tätigkeit der Tänzerinnen während der Öffnungszeiten des Barbetriebes in dessen Räumlichkeiten zu erbringen gewesen sei und die Tänzerinnen auch die Gäste zum Getränkekonsum animieren hätten sollen. Dies werde insbesondere durch die aufliegende Getränkeliste untermauert. Auch wenn der Auftritt der Tänzerinnen nur zwei Stunden je Abend betragen habe, wäre von einer Arbeitszeit von sieben bis acht Stunden je Abend auszugehen.2.3. Im Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft vom 13.04.2016 wird ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 19.02.2016 in der römisch 40 des BF in römisch 40 , sei festgestellt worden, dass sechs namentlich angeführte Personen bei dem BF beschäftigt gewesen seien. Davon wäre die oben angeführte Person als Einzige nicht beim Sozialversicherungsträger angemeldet gewesen. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben, insbesondere des BF, wäre festgestellt worden, dass alle Tänzerinnen an Arbeitszeit (20:00/21:00 Uhr bis 04:00 Uhr) und an Arbeitsort ( römisch 40 ) gebunden gewesen wären. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Tätigkeit der Tänzerinnen während der Öffnungszeiten des Barbetriebes in dessen Räumlichkeiten zu erbringen gewesen sei und die Tänzerinnen auch die Gäste zum Getränkekonsum animieren hätten sollen. Dies werde insbesondere durch die aufliegende Getränkeliste untermauert. Auch wenn der Auftritt der Tänzerinnen nur zwei Stunden je Abend betragen habe, wäre von einer Arbeitszeit von sieben bis acht Stunden je Abend auszugehen.
3. Mit Schriftsatz vom 8.6.2016 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 10.05.2016. Eingangs wird moniert, dass die belangte Behörde nur eine Menge an Gesetzesstellen zitiere, wobei der gegenständliche Sachverhalt in keinster Weise unter diese Bestimmungen subsumiert werden könne. So wäre es zwischen dem BF und der Frau S. zu einem Missverständnis gekommen, da der BF der Tänzerin eine Probearbeit angeboten habe. Im Zuge dieser Probearbeit wäre Frau S. keinen Weisungen und Kontrollen unterlegen gewesen. Frau S. wäre bereits bis Ende Jänner im XXXX tätig gewesen, aufgrund von Meinungsverschiedenheiten wäre sie dann jedoch bei der Sozialversicherung abgemeldet worden. Der BF wäre dann noch einmal an Frau S. herangetreten und habe sie zu einer Probearbeit, also um einen zweiten Versuch, eingeladen. Naturgemäß hätte diese Vorgangsweise zur Folge, dass Frau S. am Vorfallsabend noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre. Es hätte kein Dienstverhältnis vorgelegen und es wären auch keine klassischen Dienstnehmermerkmale vorgelegen.3. Mit Schriftsatz vom 8.6.2016 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 10.05.2016. Eingangs wird moniert, dass die belangte Behörde nur eine Menge an Gesetzesstellen zitiere, wobei der gegenständliche Sachverhalt in keinster Weise unter diese Bestimmungen subsumiert werden könne. So wäre es zwischen dem BF und der Frau S. zu einem Missverständnis gekommen, da der BF der Tänzerin eine Probearbeit angeboten habe. Im Zuge dieser Probearbeit wäre Frau S. keinen Weisungen und Kontrollen unterlegen gewesen. Frau S. wäre bereits bis Ende Jänner im römisch 40 tätig gewesen, aufgrund von Meinungsverschiedenheiten wäre sie dann jedoch bei der Sozialversicherung abgemeldet worden. Der BF wäre dann noch einmal an Frau S. herangetreten und habe sie zu einer Probearbeit, also um einen zweiten Versuch, eingeladen. Naturgemäß hätte diese Vorgangsweise zur Folge, dass Frau S. am Vorfallsabend noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre. Es hätte kein Dienstverhältnis vorgelegen und es wären auch keine klassischen Dienstnehmermerkmale vorgelegen.
Der Bescheid wäre aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.07.2016 wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.07.2016 wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG
Dazu wurde begründend dargelegt, dass der Einwand des BF ins Leere gehe, denn auch das Kennenlernen von Arbeitsabläufen erfolge üblicherweise in einem Dienstverhältnis, zumal auch bereits bei einer Probearbeit die für die Annahme eines Dienstverhältnisses maßgebenden Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb gegen seien. Frau S. wäre bereits im Jänner für den Betrieb des BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen. Darüber hinaus habe Frau S. ihre Tätigkeit bereits am 15.2.2016 wiederum aufgenommen.
5. Mit Schreiben vom 27.07.2016 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag durch den Rechtsvertreter für den BF eingebracht.
6. Am 01.08.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und erstattete eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage. Darin wurde zunächst der bisherige Sachverhalt wiederholt. In weiterer Folge wird auf die Ausführungen im bezughabenden Bescheid vom 20.7.2016 verwiesen.
Es wurde folglich beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Frau S. wurde am 19.2.2016 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes betreten, als sie als Dienstnehmer Tanzdarbietungen für den BF durchführte.
Der BF betreibt das XXXX und bezahlt der Tänzerin für eine 5-Tagewoche (2 Stunden tägl. Vorführzeit) und einer Anwesenheit im Lokal von 21:00 bis 04:00 Uhr € 350,00. Weiters würde eine kostenlose Schlafgelegenheit beigestellt.Der BF betreibt das römisch 40 und bezahlt der Tänzerin für eine 5-Tagewoche (2 Stunden tägl. Vorführzeit) und einer Anwesenheit im Lokal von 21:00 bis 04:00 Uhr € 350,00. Weiters würde eine kostenlose Schlafgelegenheit beigestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, aus dem sich der maßgebende Sachverhalt hinreichend ergibt. Es wurde Einsicht genommen in die Feststellungen der ermittelnden Organe des Finanzamtes, in die niederschriftlichen Angaben von Frau S. und dem BF, den Bescheiden der SGKK, der Beschwerde des BF, seiner Angaben im Zuge des Beitragszuschlagsverfahrens und den Vorlagebericht der SGKK.
Die Betretung der oa Person im Bereich des Lokals des BF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt; dieser Umstand blieb seitens des BF gänzlich unbestritten.
Der BF bestreitet in der Beschwerde mangels Weisungsgebundenheit, persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit die Dienstnehmereigenschaft. Er argumentiert dabei, dass Frau S. seit 15.32.2016 im XXXX als Tänzerin arbeite. Frau S. hätte eine Probezeit und wäre daher an keine Weisungen und Kontrollen gebunden gewesen.Der BF bestreitet in der Beschwerde mangels Weisungsgebundenheit, persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit die Dienstnehmereigenschaft. Er argumentiert dabei, dass Frau S. seit 15.32.2016 im römisch 40 als Tänzerin arbeite. Frau S. hätte eine Probezeit und wäre daher an keine Weisungen und Kontrollen gebunden gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG:3.2.1. Paragraph 113, ASVG:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.
3.2.2. § 4 ASVG:3.2.2. Paragraph 4, ASVG:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
3.2.3. § 33 ASVG:3.2.3. Paragraph 33, ASVG:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
3.2.4. § 35 ASVG:3.2.4. Paragraph 35, ASVG:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.2.5. § 539a ASVG:3.2.5. Paragraph 539 a, ASVG:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft der betretenen Tänzerin:
Nicht bestritten wird, dass die im angefochtenen Bescheid genannte Person für den BF in der festgestellten Art und Weise tätig war. Strittig ist, ob bei dieser Beschäftigung aufgrund der vom BF vorgebrachten Probezeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben waren und die im Bescheid genannte Person folglich Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG war.Nicht bestritten wird, dass die im angefochtenen Bescheid genannte Person für den BF in der festgestellten Art und Weise tätig war. Strittig ist, ob bei dieser Beschäftigung aufgrund der vom BF vorgebrachten Probezeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben waren und die im Bescheid genannte Person folglich Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war.
Unbestritten steht fest, dass oben genannte Person als Tänzerin für den BF durch Organe des Finanzamtes unmittelbar betreten wurde. Im Verfahren wurde seitens des BF dargelegt, dass die Tänzerin nur auf Probezeit gearbeitet habe.
Der VwGH hat zur Tätigkeit einer Table-Tänzerin beispielsweise Folgendes ausgeführt: "Eine Tätigkeit als "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb oder Nachtclub wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Kellnerin, einer Animierdame oder einer sog. "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb ausgesprochen wurde; Hinweis E 21.9.2005, Zl. 2004/09/0114). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Tänzerin in die (hier: vom Bf zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Dabei ist unerheblich, ob die Ausländerin für eine von ihr vorzunehmende Getränkeanimation Provision erhalten hat oder von dem von ihr kassierten "Auftrittshonorar" Anteile an den Bf abführen musste:
Durch diese faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (Hinweis E 29.5.2006, Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (zB unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vgl. zB § 35 Abs. 1 ASVG). Dabei kommt es im Hinblick auf die festgestellten wechselseitigen Ansprüche auch nicht darauf an, ob und inwieweit die betroffene Ausländerin daneben auch in anderen Lokalitäten ihre (entgeltlichen) Dienste anbot. Die Tätigkeit der Ausländerin in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Bf - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerin als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Bf betriebenen und als "American Table Dance Bar" apostrophierten Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2004/09/0026, mwN)" [VwGH 16.09.2010, 2010/09/0141]Durch diese faktisch geübten Praktiken wird weder ein bestehender Entgeltanspruch in Frage gestellt (Hinweis E 29.5.2006, Zl. 2004/09/0043), noch vermöchte es etwas am Charakter von Zahlungen als Entgelt zu ändern, wenn dieses - oder wesentliche Teile desselben - faktisch unmittelbar durch Dritte (zB unmittelbar durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (zur Dienstgebereigenschaft trotz Verweisung auf eine Entgeltleistung Dritter vergleiche zB Paragraph 35, Absatz eins, ASVG). Dabei kommt es im Hinblick auf die festgestellten wechselseitigen Ansprüche auch nicht darauf an, ob und inwieweit die betroffene Ausländerin daneben auch in anderen Lokalitäten ihre (entgeltlichen) Dienste anbot. Die Tätigkeit der Ausländerin in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Bf - von der Beistellung der Wohnmöglichkeit bis zu der angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerin als Table-Tänzerin erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Bf betriebenen und als "American Table Dance Bar" apostrophierten Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG dar (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2004/09/0026, mwN)" [VwGH 16.09.2010, 2010/09/0141]
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Soweit der BF eine sachliche und persönliche Weisungsgebundenheit bestreitet und geltend macht, dass die Tänzerin am Betretungstag (19.2.2016) auf Probezeit gearbeitet habe, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass Frau S. bereits seit 15.2.2016, dies wird vom BF nicht bestritten, für den BF als Tänzerin gearbeitet habe. Wenn der BF nunmehr argumentiert, am 19.2.2016 hätte Frau S. auf Probe gearbeitet, ist dies nicht nachvollziehbar. So wäre Frau S. am 19.2.2016 bereits den fünften Tag für den BF als Tänzerin tätig gewesen. Es ist daher in keinster Weise nachvollziehbar, dass Frau S., die bereits vom 14.1.2016 bis 31.1.2016 als Tänzerin für den BF tätig gewesen war, am 19.2.2016 noch immer auf Probe tanzen hätte sollen, wo doch bereits über einen längeren Zeitraum (sogar Anstellungszeitraum) die Qualitäten der Tänzerin bekannt gewesen wären.
Nach den Ausführungen der Beschwerde, dass keine Weisungen und Kontrollen an Frau S. gegeben gewesen wären, ist anzumerken, dass die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen betreffen.
Es gibt aber auch durchaus Fälle, in denen die Erteilung von Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten und das Arbeitsverfahren dennoch unterbleibt, obwohl eine solche Weisungsgebundenheit des Beschäftigten an sich besteht. In diesem Fall spricht der VwGH von einer "stillen Autorität des Dienstgebers". Diese ist dann gegeben, wenn der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat. Auf Grund seiner Erfahrungen oder Fähigkeiten erübrigen sich somit Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten. Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens ergibt sich die Bindung der Tänzerin schon daraus, dass sie sich an die Betriebsordnung des Barbetriebes zu halten habe.
Aus den obigen Ausführungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Tänzerin in Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich, örtlich sowie in ihrem Aufgabenbereich weisungsgebunden war, zumal der Betriebszweck im Vorführen von "GoGoTänzen" bestand.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten übertragen kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt. Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten übertragen kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt. Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).
Angesichts der dargestellten Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass ein Vertretungsrecht für die Tänzerin bestand. Es war ihre eigene Leistung gefordert.
Eine generelle Vertretungsmöglichkeit der Tänzerin, die die persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG hätte ausschließen können, ist daher nicht gegeben (vgl. VwGH 2000/08/0113).Eine generelle Vertretungsmöglichkeit der Tänzerin, die die persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hätte ausschließen können, ist daher nicht gegeben vergleiche VwGH 2000/08/0113).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass auch die Geldleistungen, die die Tänzerin von den Gästen des Lokales erhält als von Dritten gewährte Geldleistungen hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Tänzerin Relevanz habe (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG).Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass auch die Geldleistungen, die die Tänzerin von den Gästen des Lokales erhält als von Dritten gewährte Geldleistungen hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Tätigkeit der Tänzerin Relevanz habe vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, ASVG).
Abschließend wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tätigkeit einer "Table-Tänzerin" hingewiesen, welche in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit wie in einem Arbeitsverhältnis erbracht werde. Der BF habe als Einzelunternehmer und Inhaber des Betriebes zu verantworten, dass die Dienstnehmerin nicht gem. den Bestimmungen des § 33 ASVG vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Letztlich wird angemerkt, dass nicht mit abschließender Gewissheit geklärt werden konnte, ob ein Beschäftigungsausmaß iSd § 33 Abs. 1 ASVG oder ein geringfügiges Beschäftigungsausmaß im Sine des Abs. 2 leg cit vorliege.Abschließend wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tätigkeit einer "Table-Tänzerin" hingewiesen, welche in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit wie in einem Arbeitsverhältnis erbracht werde. Der BF habe als Einzelunternehmer und Inhaber des Betriebes zu verantworten, dass die Dienstnehmerin nicht gem. den Bestimmungen des Paragraph 33, ASVG vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Letztlich wird angemerkt, dass nicht mit abschließender Gewissheit geklärt werden konnte, ob ein Beschäftigungsausmaß iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG oder ein geringfügiges Beschäftigungsausmaß im Sine des Absatz 2, leg cit vorliege.
Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie angenommen hat, dass die Tänzerin hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit an den Betrieb des Beschwerdeführers gebunden war und sich die Arbeitszeit an diesem Betrieb orientiert hat. Die Arbeitszeit war damit aber von der Tänzerin nicht mehr frei einteilbar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131).Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie angenommen hat, dass die Tänzerin hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit an den Betrieb des Beschwerdeführers gebunden war und sich die Arbeitszeit an diesem Betrieb orientiert hat. Die Arbeitszeit war damit aber von der Tänzerin nicht mehr frei einteilbar vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ergibt sich regelmäßig bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt sich regelmäßig bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, welche Betriebsmittel zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich bzw. wesentlich sind: Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels (bei realitätsbezogener wirtschaftsorientierter Betrachtungsweise) die Dienstleistung nicht erbracht werden kann - dazu gehört die Bar, das Gastgewerbe, der "Kundenstock" - andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben.
Zusammengefasst ist die verfahrensgegenständliche Tänzerin unzweifelhaft Dienstnehmerin des BF.
3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:
Der BF hat somit als Dienstgeber am 19.2.2016 die oben genannte Persone, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.Der BF hat somit als Dienstgeber am 19.2.2016 die oben genannte Persone, die gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800, insgesamt somit € 1.300,00 wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von € 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800, insgesamt somit € 1.300,00 wurde daher von der SGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."Schließlich wird nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält und sich der Prüfungsumfang (§ 27 VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurde in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält und sich der Prüfungsumfang (Paragraph 27, VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurde in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag und zu der damit in Zusammenhang stehenden Frage des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag und zu der damit in Zusammenhang stehenden Frage des Vorliegens der Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde - als geklärt.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2131511.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017