TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/29 2004/09/0043

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §879;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §29 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 29 heute
  2. AuslBG § 29 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  3. AuslBG § 29 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 2003, Zl. UVS-07/A/3/6806/2003, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk) vom 9. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der M HandelsgesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W, L-Straße, am 9. Oktober 2002 um 18:20 Uhr im Gastgewerbebetrieb (Betriebsart Bar) in W, L-Straße, zwei namentlich bezeichnete Ausländerinnen, TH und AT, beide ungarische Staatsangehörige, als Animierdamen beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über ihn (insgesamt) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk) vom 9. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der M HandelsgesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W, L-Straße, am 9. Oktober 2002 um 18:20 Uhr im Gastgewerbebetrieb (Betriebsart Bar) in W, L-Straße, zwei namentlich bezeichnete Ausländerinnen, TH und AT, beide ungarische Staatsangehörige, als Animierdamen beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Wegen der Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über ihn (insgesamt) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gehört und der Meldungsleger BzI L, sowie Frau L, die Bardame der M Bar und Herr S zeugenschaftlich einvernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass über den Beschwerdeführer "zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,--, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils einer Woche verhängt" wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass über den Beschwerdeführer "zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.100,--, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils einer Woche verhängt" wurden.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, auszugsweiser Wiedergabe der Aussagen in der mündlichen Verhandlung, sowie der Rechtslage, begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen BzI L sei davon auszugehen, dass dieser die gegenständlichen Ausländerinnen in der Bar in Animierkleidung angetroffen habe. Die Ausländerinnen hätten dem Zeugen gegenüber angegeben, dass sie zwar im Lokal selbstständig agieren hätten können, jedoch Prozente abzuliefern gehabt hätten, dies habe er wahrheitsgemäß in der Anzeige festgehalten. Es bestehe auch kein erkennbarer Grund, warum die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen dies gegenüber dem Beamten wahrheitswidrig hätten angeben sollen. Als erwiesen werde auch angenommen, dass die Zeugin L unmittelbar vor Ort im Zuge der Amtshandlung selbst angegeben habe, die Frauen arbeiteten "in Eigenregie" als Animierdamen. Erst nachfolgend habe sie, entsprechend der Rechtfertigung des Beschwerdeführers behauptet, dass es sich bei den Frauen um Gäste gehandelt habe. Die im Lokal anwesenden Frauen seien auch der Aufsicht durch das Personal des Beschwerdeführers unterlegen, die soweit gehe, dass sie sich in Listen einzutragen gehabt hätten und dass bei Auffälligkeiten auf Weisung des Beschwerdeführers die weitere Tätigkeit im Lokal untersagt würde. Letztlich komme auch die Animierleistung der Frauen der vom Unternehmen des Beschwerdeführers geführten Bar zugute. Die Diskrepanz zwischen der Aussage der Zeugin L im Zuge der Amtshandlung, die Frauen hätten für die Stunde im Separee von den Gästen EUR 150,-- kassiert, und der Aussage des Beschwerdeführers, ein Gast müsse, um eine Stunde ein Separee benützen zu dürfen, eine Flasche Sekt um EUR 73,-- bezahlen, erkläre sich unschwer dadurch, dass die Differenz den Anteil der Frau für ihre im Separee erbrachten Leistungen darstelle und das Entgelt hiefür durch den Konsumationszwang und die Festsetzung der Flaschenpreise bestimmt sei. Auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen BzI L in Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sei weiters erwiesen, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen eines von mehreren Zimmern in einem an die Bar angrenzenden, durch diese erreichbaren und gleichfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Haus bewohnt und dort auch ihre persönlichen Gegenstände untergebracht hätten. Über diese Schlüssel verfüge die Barfrau. Diese Zimmer seien bei Bedarf Gästen der Bar zur Verfügung gestellt und auch vom Reinigungspersonal der die Bar betreibenden GesmbH gereinigt worden, sodass es sich - im Sinne der Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde - um Betriebsräume der Bar gehandelt habe. Diese seien auch im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich gewesen, sondern nur nach vorheriger besonderer Erlaubnis durch das Barpersonal. Die beantragte Einholung des Betriebsanlagenaktes sei nicht geeignet gewesen, diese auf die tatsächliche Verwendung dieser Räumlichkeiten gegründete Feststellung zu entkräften. Auch die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines sei nicht geeignet gewesen, Feststellungen über die Verwendung dieser Räume im Oktober 2002 zu erlangen. Daher sei diesen Anträgen nicht nachzukommen gewesen.

Der Meldungsleger, Bzl L, der im unmittelbaren Eindruck unbefangen, sachlich, korrekt und persönlich glaubwürdig gewirkt habe, hätte insbesondere den Berufungswerber sowie die Zeugin L und den Zeugen S an persönlicher Glaubwürdigkeit bei weitem übertroffen. Der Beschwerdeführer habe persönlich unglaubwürdig gewirkt, seine Aussagen seien ausweichend und hinhaltend gewesen, er sei mehrmals erkennbar bemüht gewesen, von ihm gemachte Aussagen nachfolgend abzuändern, wenn er den Eindruck gehabt habe, diese könnten ihn belasten. Teilweise sei der Beschwerdeführer über seine eigenen Aussagen, etwa dann, wenn er, an Mutwillen grenzend, behauptet habe, der Vorteil der in seiner Bar anwesenden Frauen wäre darin gelegen, jemanden kennen zu lernen und später zu heiraten, selbst amüsiert gewesen. Die Zeugin L habe persönlich unglaubwürdig und instruiert gewirkt, meist habe sie vorgegeben, von nichts zu wissen oder sich nicht erinnern zu können und sie sei bemüht gewesen, den Beschwerdeführer, zu dem sie in einem langjährigen Abhängigkeitsverhältnis stehe, nicht zu belasten. Gleiches gelte für den Zeugen S, der im unmittelbaren Eindruck gleichfalls unglaubwürdig und instruiert gewirkt habe und erkennbar bemüht gewesen sei, die Darstellung des Beschwerdeführers nicht unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Tätigkeit als Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG darstelle. Der Aufenthalt von jungen, nur mit Slip und BH bekleideten, im Wesentlichen mittellosen Ausländerinnen, die in einem Hinterzimmer der Bar ihre Privatkleidung in einem Spind aufbewahrten, erfülle den Tatbestand des § 28 Abs. 7 AuslBG, dies gelte nach Ansicht der belangten Behörde umso mehr, wenn junge, leicht bekleidete, mittellose in der Bar Animiertätigkeit ausübende Ausländerinnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit ihre persönlichen Gegenstände in einem von mehreren an die Bar angrenzenden und ansonsten bei Bedarf zur Übernachtung für Gäste dienenden Zimmern verwahrten. Bei der zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse seien daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen gewesen. Zum Berufungsvorbringen, wonach es ausgeschlossen sei, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe, sei auf § 5 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt habe, nur dann entschuldige, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Unkenntnis könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Wer ein Gewerbe betreibe, sei verpflichtet, sich vor Ausübung über die das Gewerbe bezeichneten Vorschriften zu unterrichten. In diesem Zusammenhang könne zwar die unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch müsse die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG bewirken zu können. Das Verharren in einer unrichtigen Rechtsauffassung trotz Kenntnis der dieser widersprechenden richtigen Rechtsauffassung könne den Täter nicht entschuldigen. Es bestehe für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtslage Rechtsunsicherheit bestehe, berechtige nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigere Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrere Jahre vor der im vorliegenden Fall angelasteten Tatzeit in einer Reihe von Erkenntnissen unmissverständlich dargelegt, dass die Tätigkeit der Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG darstelle. Die Frage, ob die Ausländerinnen als Animierdamen bei der Sozialversicherung hätten angemeldet werden können bzw. ob Anmeldungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger gescheitert wären, sei für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis nach dem AuslBG vorgelegen sei, nicht erheblich. Die vom Beschwerdeführer eingeholten Rechtsauskünfte seien daher im Hinblick auf die schon durch mehrere Jahre ergangene, im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht, auf die von ihm vorgelegten Urkunden im Tatzeitpunkt tatsächlich vertraut zu haben, zumal er nicht einmal angeben habe können, wann und wie er in Kenntnis der von ihm vorgelegten Schreiben gekommen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Tätigkeit als Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG darstelle. Der Aufenthalt von jungen, nur mit Slip und BH bekleideten, im Wesentlichen mittellosen Ausländerinnen, die in einem Hinterzimmer der Bar ihre Privatkleidung in einem Spind aufbewahrten, erfülle den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, dies gelte nach Ansicht der belangten Behörde umso mehr, wenn junge, leicht bekleidete, mittellose in der Bar Animiertätigkeit ausübende Ausländerinnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit ihre persönlichen Gegenstände in einem von mehreren an die Bar angrenzenden und ansonsten bei Bedarf zur Übernachtung für Gäste dienenden Zimmern verwahrten. Bei der zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse seien daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen gewesen. Zum Berufungsvorbringen, wonach es ausgeschlossen sei, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe, sei auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu verweisen, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt habe, nur dann entschuldige, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Unkenntnis könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Wer ein Gewerbe betreibe, sei verpflichtet, sich vor Ausübung über die das Gewerbe bezeichneten Vorschriften zu unterrichten. In diesem Zusammenhang könne zwar die unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch müsse die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG bewirken zu können. Das Verharren in einer unrichtigen Rechtsauffassung trotz Kenntnis der dieser widersprechenden richtigen Rechtsauffassung könne den Täter nicht entschuldigen. Es bestehe für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtslage Rechtsunsicherheit bestehe, berechtige nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigere Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrere Jahre vor der im vorliegenden Fall angelasteten Tatzeit in einer Reihe von Erkenntnissen unmissverständlich dargelegt, dass die Tätigkeit der Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG darstelle. Die Frage, ob die Ausländerinnen als Animierdamen bei der Sozialversicherung hätten angemeldet werden können bzw. ob Anmeldungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger gescheitert wären, sei für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis nach dem AuslBG vorgelegen sei, nicht erheblich. Die vom Beschwerdeführer eingeholten Rechtsauskünfte seien daher im Hinblick auf die schon durch mehrere Jahre ergangene, im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht, auf die von ihm vorgelegten Urkunden im Tatzeitpunkt tatsächlich vertraut zu haben, zumal er nicht einmal angeben habe können, wann und wie er in Kenntnis der von ihm vorgelegten Schreiben gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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