TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 L504 2113204-2

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L504 2113204-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Medin AKYÜREK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.03.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Medin AKYÜREK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.03.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu Recht erkannt:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gem. § 8 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.Der Säumnisbeschwerde wird gem. Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei [bP], eine türkische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] gem. § 55 Abs 1 AsylG einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1. Die beschwerdeführende Partei [bP], eine türkische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zl. 420372001-150278761, gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zl. 420372001-150278761, gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. L507 2113204-1/13E gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid des BFA nicht rechtswirksam erlassen worden war.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. L507 2113204-1/13E gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid des BFA nicht rechtswirksam erlassen worden war.

3. Am 21.03.2017 brachte die bP im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein. Geltend gemacht wurde, dass trotz des rechtskräftigen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016 bislang keine Zustellung des Bescheides an den Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigten erfolgt sei, weswegen gegenständlich ein Bescheid noch nicht erlassen und eine Entscheidung über den Antrag der bP vom 16.03.2015 noch ausständig sei.

Am 24.03.2017 erfolgte die Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP verfügte in Österreich über den Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", zuletzt von 08.03.2014 bis 07.03.2015.

Am 05.02.2015 stellte die bP bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der am 17.08.2015 wieder zurückgezogen wurde.Am 05.02.2015 stellte die bP bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der am 17.08.2015 wieder zurückgezogen wurde.

In weiterer Folge wurde der bP eine Bestätigung gem. § 24 NAG, gültig von 02.07. - 02.10.2015, erteilt.In weiterer Folge wurde der bP eine Bestätigung gem. Paragraph 24, NAG, gültig von 02.07. - 02.10.2015, erteilt.

Am 16.03.2015 beantragte die bP beim BFA gem. § 55 Abs 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der Akt in weiterer Folge am 10.02.2016 an das BFA rückübermittelt.Am 16.03.2015 beantragte die bP beim BFA gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der Akt in weiterer Folge am 10.02.2016 an das BFA rückübermittelt.

Am 21.03.2017 hat die bP eine Säumnisbeschwerde eingebracht.

Das BFA hat über den offenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat aus dem Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben und ergeben sich die Feststellungen unstrittig aus dem Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Verletzung der Entscheidungspflicht

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnetGemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Absatz eins,). In die Frist werden nicht eingerechnet

1. die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2).1. die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Absatz 2,).

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Absatz eins,). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2,).

Zur Entscheidung im konkreten Fall

Gegenständlich richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften nach § 73 Abs. 1 AVG.Gegenständlich richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die seit 01.06.2016 in Kraft stehende 15-monatige Entscheidungsfrist gem. § 22 Abs. 1 AsylG ausdrücklich nur für Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden ist.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass die seit 01.06.2016 in Kraft stehende 15-monatige Entscheidungsfrist gem. Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ausdrücklich nur für Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden ist.

Da die bP allerdings einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG gestellt hat, gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.Da die bP allerdings einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG gestellt hat, gilt die sechsmonatige Entscheidungsfrist.

Im gegenständlichen Fall begann diese Entscheidungsfrist für das BFA mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides des BVwG, mit dem ausgesprochen wurde, dass ein Bescheid bisher nicht rechtswirksam erlassen wurde, am 10.02.2016 neuerlich zu laufen.

Diese Frist ist im konkreten Verfahren unstreitig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gem. § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Allerdings ist die Beschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Der Behörde ist dann kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Wie sich aus dem vom BFA übermittelten Verwaltungsakt ergibt, stellte die bP am 16.03.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Wie sich aus dem vom BFA übermittelten Verwaltungsakt ergibt, stellte die bP am 16.03.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zl. 420372001-150278761, gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 06.08.2015, Zl. 420372001-150278761, gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. L507 2113204-1/13E gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass der Bescheid des BFA nicht rechtswirksam erlassen worden war.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. L507 2113204-1/13E gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass der Bescheid des BFA nicht rechtswirksam erlassen worden war.

Am 21.03.2017 brachte die bP im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein. Geltend gemacht wurde, dass trotz des rechtskräftigen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016 bislang keine Zustellung des Bescheides an den Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigten erfolgt sei, weswegen gegenständlich ein Bescheid noch nicht erlassen und eine Entscheidung über den Antrag der bP vom 16.03.2015 noch ausständig sei.

Seitens des BFA wurde keine (neuerliche) Entscheidung getroffen, sondern erfolgte am 24.03.2017 die Vorlage der Säumnisbeschwerde ohne Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.

Umstände, wonach die Säumnis auf ein nicht überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen wäre, wurden von der Behörde nicht dargelegt. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der bP verursacht wurde.

Insofern hat das BFA sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und ist es auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.Insofern hat das BFA sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und ist es auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt.

Festgehalten wird, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs. 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.Festgehalten wird, dass eine festgestellte Säumnis gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß Paragraph 73, AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher spruchgemäß stattzugeben.

2. Auftrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen2. Auftrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen

Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Zur Entscheidung im konkreten Fall

Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde ursprünglich vom BFA mit Bescheid vom 06.08.2015 (der letztlich mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht rechtswirksam erlassen wurde, siehe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, L507 2113204-1/13E) gem. § 58 Abs. 9 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da die bP am 05.02.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der BH Tulln gestellt habe bzw. ihr am 02.07.2015 ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde ursprünglich vom BFA mit Bescheid vom 06.08.2015 (der letztlich mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht rechtswirksam erlassen wurde, siehe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, L507 2113204-1/13E) gem. Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da die bP am 05.02.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der BH Tulln gestellt habe bzw. ihr am 02.07.2015 ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Dazu ist auszuführen, dass die vom BFA angeführten Gründe für die Zurückweisung des von der bP gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht (mehr) gegeben sind.

Die bP verfügte in Österreich über den Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", zuletzt von 08.03.2014 bis 07.03.2015.

Am 05.02.2015 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der am 17.08.2015 wieder zurückgezogen wurde.Am 05.02.2015 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der am 17.08.2015 wieder zurückgezogen wurde.

Sofern vom BFA angeführt wurde, dass der bP am 02.05.2015 ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei gem. § 24 Abs. 1 NAG um eine Bestätigung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages ("Notvignette") handelte, die lediglich bis 02.10.2015 Gültigkeit hatte.Sofern vom BFA angeführt wurde, dass der bP am 02.05.2015 ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG um eine Bestätigung der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages ("Notvignette") handelte, die lediglich bis 02.10.2015 Gültigkeit hatte.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde und somit vom BFA neuerlich ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre, hat sich die bP daher weder in einem Verfahren nach dem NAG befunden, noch über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG bzw. dem NAG verfügt.

Da es gem. § 3 Abs. 2 Z 3 BFA-VG Aufgabe des BFA ist, Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG zu prüfen, obliegt es ihm, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und auch festzustellen, um nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen bescheidmäßig über den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusprechen.Da es gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG Aufgabe des BFA ist, Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG zu prüfen, obliegt es ihm, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und auch festzustellen, um nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen bescheidmäßig über den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzusprechen.

In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (inhaltlich) zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung, innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (inhaltlich) zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung, innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.

Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich dabei, wie oben bereits ausgeführt, darauf, dass die vom BFA ursprünglich für die Zurückverweisung angeführten Gründe gem. § 58 Abs. 9 AsylG nicht mehr vorliegen und daher der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK inhaltlich zu prüfen ist.Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich dabei, wie oben bereits ausgeführt, darauf, dass die vom BFA ursprünglich für die Zurückverweisung angeführten Gründe gem. Paragraph 58, Absatz 9, AsylG nicht mehr vorliegen und daher der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK inhaltlich zu prüfen ist.

Dazu wird es insbesondere erforderlich sein, die bP persönlich zu ihrer derzeitigen Lebenssituation bzw. ihrem Privat- und Familienleben in Österreich zu befragen sowie sämtliche Umstände hinsichtlich einer zu berücksichtigenden Integration zu ermitteln.

Das BFA ist somit spruchgemäß verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.Das BFA ist somit spruchgemäß verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG aF folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF folgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gem. § 12 Abs 1 BFA-VG konnte von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden, da sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die bP ihren vorgelegten Bescheinigungen nach über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt.Gem. Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG konnte von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden, da sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die bP ihren vorgelegten Bescheinigungen nach über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bindungswirkung, Entscheidungsfrist, Frist,
Säumnisbeschwerde, Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2113204.2.00

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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