TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 I416 1413813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I416 1413813-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des BAA Außenstelle Traiskirchen vom 01.06.2010, Zl. 10 00.921-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des BAA Außenstelle Traiskirchen vom 01.06.2010, Zl. 10 00.921-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2010, gab der Beschwerdeführer an am

XXXX in XXXX geboren und ledig zu sein. Er spreche Englisch, sei Christ und gehöre zur Volksgruppe der Ibo. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, dass er drei Jahre vor seiner Flucht in eine Bewegung, die sich "XXXX" nennt, eingetreten sei. Diese sei gegen Ölfirmen gerichtet, die durch ihre Bohrungen den Boden zerstören. Sie seien von Funktionären der Bewegung manchmal ausgeschickt worden, um Schutzgelder von Öltankern zu kassieren, wobei sie bewaffnet gewesen seien. Im September 2009 hätte es seitens der Regierung ein Amnestieprogramm gegeben, wodurch sie Ihre Waffen ohne Strafsanktionen hätte abgeben können. Da er dieses Angebot angenommen habe, sei er von seiner Gruppe als Verräter eingestuft und verfolgt worden. Ein Kollege von ihm der das Angebot auch angenommen hätte sei getötet worden, deshalb hätte er auch Angst gehabt, getötet zu werden, weshalb er XXXX verlassen hätte. Seine Eltern seien ständig von dieser Bewegung bedroht worden und deshalb nach "XXXX", in Bayelsa State gezogen, sein Vater sei von den Mitgliedern dieser Bewegung getötet worden. worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von den Mitgliedern getötet zu werden.römisch 40 in römisch 40 geboren und ledig zu sein. Er spreche Englisch, sei Christ und gehöre zur Volksgruppe der Ibo. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, dass er drei Jahre vor seiner Flucht in eine Bewegung, die sich "XXXX" nennt, eingetreten sei. Diese sei gegen Ölfirmen gerichtet, die durch ihre Bohrungen den Boden zerstören. Sie seien von Funktionären der Bewegung manchmal ausgeschickt worden, um Schutzgelder von Öltankern zu kassieren, wobei sie bewaffnet gewesen seien. Im September 2009 hätte es seitens der Regierung ein Amnestieprogramm gegeben, wodurch sie Ihre Waffen ohne Strafsanktionen hätte abgeben können. Da er dieses Angebot angenommen habe, sei er von seiner Gruppe als Verräter eingestuft und verfolgt worden. Ein Kollege von ihm der das Angebot auch angenommen hätte sei getötet worden, deshalb hätte er auch Angst gehabt, getötet zu werden, weshalb er römisch 40 verlassen hätte. Seine Eltern seien ständig von dieser Bewegung bedroht worden und deshalb nach "XXXX", in Bayelsa State gezogen, sein Vater sei von den Mitgliedern dieser Bewegung getötet worden. worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von den Mitgliedern getötet zu werden.

3. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Spanien und Italien, welches ergebnislos blieb, wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen.

4. In weiterer Folge wurde eine forensische Altersschätzung beim Ludwig Boltzmann Institut Graz in Auftrag gegeben. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 31.03.2010 kam zu dem Schluss, dass sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren oder älter ergebe.

5. Am 12.04.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm Parteiengehör betreffend des ärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Altersfeststellung gewährt. Auf Vorhalt, dass das von ihm angegebene Alter aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen sei, führte er aus, dass er dieses Alter von seinen Eltern gesagt bekommen hätte und es nicht seine Absicht gewesen sei, jemanden anzulügen. Die einzige Person, die beweisen hätte können, dass er am XXXX geboren sei, sei sein Vater gewesen, der aber tot sei. Letztlich führte er nochmals aus, dass er 16 Jahre und nicht 19 Jahre alt sei und er dieses Alter sein ganzes Leben lang verwendet hätte und verwundert sei, dass dies nunmehr aufgrund der Untersuchungen geändert worden sei. Seitens der anwesenden Vertreterin des Beschwerdeführers wurde auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.5. Am 12.04.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm Parteiengehör betreffend des ärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Altersfeststellung gewährt. Auf Vorhalt, dass das von ihm angegebene Alter aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen sei, führte er aus, dass er dieses Alter von seinen Eltern gesagt bekommen hätte und es nicht seine Absicht gewesen sei, jemanden anzulügen. Die einzige Person, die beweisen hätte können, dass er am römisch 40 geboren sei, sei sein Vater gewesen, der aber tot sei. Letztlich führte er nochmals aus, dass er 16 Jahre und nicht 19 Jahre alt sei und er dieses Alter sein ganzes Leben lang verwendet hätte und verwundert sei, dass dies nunmehr aufgrund der Untersuchungen geändert worden sei. Seitens der anwesenden Vertreterin des Beschwerdeführers wurde auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

6. Am 24.04.2010 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dem Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verhängt und rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.6. Am 24.04.2010 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dem Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verhängt und rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

7. Am 10.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass sein Name XXXX, dass er, seit er fünf Jahre alt gewesen sei, in XXXX, in Bayelsa State gelebt hätte und diesen Ort im August 2009 verlassen hätte. Er hätte zusammen mit seinen Eltern gelebt, Geschwister hätte er keine. Er sei Christ, seine Volksgruppe nenne sich selbst South South und hätte seine Familie zuhause "Anyocha" gesprochen. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei nicht krank oder nehme Medikamente. Er sei sechs Jahre in die Grundschule in XXXX gegangen, sein Vater sei Landwirt gewesen, er hätte das Land auf dem er Melonen, Jam und Okra angebaut hätte gepachtet, wobei dies Pacht jährlich nach der Ernte verlängert worden sei, er selbst hätte dort mitgearbeitet. Als die Ölfirmen gekommen seien, sei überall Öl geflossen und die Ernte nicht mehr gewachsen. Als Vater sei von der Gruppe getötet worden sei, da sie ihn nicht gefunden hätten, sei seine Mutter wieder nach XXXX gegangen, wo er geboren sei. Das letzte Mal hätte er seine Mutter gesehen, als sie seinen Vater in XXXX begraben hätten, das sei im Oktober 2009 gewesen. Erfahren hätte er vom Tod seines Vaters durch den Polizisten "XXXX". Befragt warum er sich der Gruppe "XXXX" angeschlossen hätte, führte er aus, dass die Lage in XXXX so schlecht gewesen sei, dass die Leute dort verhungert seien, weshalb er 2007 eingetreten sei, da er gewollt hätte, dass das Dorf weniger leidet. Diese Gruppe sei von einflussreichen Nigerianern bezahlt worden, um Öl von den Pipelines zu stehlen und sie hätten diese Tätigkeiten bewacht und die Schiffe mit denen das gestohlene Öl abtransportiert worden sei, begleitet. Manchmal hätte sie auch die Arbeiter der Ölfirmen kidnappen sollen, um Lösegeld zu erpressen, er selbst hätte aber immer nur die Schiffe eskortiert. Er selbst hätte sich immer im Lager der Gruppe aufgehalten und wenn es Arbeit gab, seien sie aufgefordert worden mitzumachen, Sie seien ca. 50 Leute in der gruppe gewesen. Da ihm nicht gefallen hätte, was die Gruppe gemacht hätte, insbesondere, dass der Anführer von "XXXX" das Geld für sich verwendet hätte und die Gruppe offensichtlich nichts für das Dorf gemacht hätte, sei er am 07.08.2009 zur Polizei in XXXXgegangen und hätte dort seine Waffen und seine roten Schnüre die er von "XXXX" erhalten hätte, abgegeben. Das Problem sei gewesen, dass man ihnen gesagt hätte, dass sie, wenn sie beigetreten sind nicht mehr austreten können. Ein anderer Bursche, der ebenfalls ausgetreten sei, sei getötet worden. Die Waffen hätte er abgegeben, als er frei bekommen hätte, um seine Familie für zwei Wochen zu besuchen. Er sei aus Tobia weggegangen, bevor diese zwei Wochen um gewesen wären, Kontakt zu jemanden von "XXXX" habe er danach keinen mehr gehabt. Er hätte auch nicht woanders in Nigeria hinkönnen, da er befürchtet hätte, dass sie ihn auch dort finden würden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn die Leute von "XXXX" töten würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er an, dass er weder Kurse noch eine Schule besuche oder kein Mitglied in einem Verein sei. Er habe in Österreich keinen Verwandten oder führe eine Lebensgemeinschaft, habe Freundeskreis oder eine sonstige besondere Bindung zu Österreich. Derzeit befinde er sich in Strafhaft und würde vom Staat versorgt. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet.7. Am 10.05.2010 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass sein Name römisch 40 , dass er, seit er fünf Jahre alt gewesen sei, in römisch 40 , in Bayelsa State gelebt hätte und diesen Ort im August 2009 verlassen hätte. Er hätte zusammen mit seinen Eltern gelebt, Geschwister hätte er keine. Er sei Christ, seine Volksgruppe nenne sich selbst South South und hätte seine Familie zuhause "Anyocha" gesprochen. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei nicht krank oder nehme Medikamente. Er sei sechs Jahre in die Grundschule in römisch 40 gegangen, sein Vater sei Landwirt gewesen, er hätte das Land auf dem er Melonen, Jam und Okra angebaut hätte gepachtet, wobei dies Pacht jährlich nach der Ernte verlängert worden sei, er selbst hätte dort mitgearbeitet. Als die Ölfirmen gekommen seien, sei überall Öl geflossen und die Ernte nicht mehr gewachsen. Als Vater sei von der Gruppe getötet worden sei, da sie ihn nicht gefunden hätten, sei seine Mutter wieder nach römisch 40 gegangen, wo er geboren sei. Das letzte Mal hätte er seine Mutter gesehen, als sie seinen Vater in römisch 40 begraben hätten, das sei im Oktober 2009 gewesen. Erfahren hätte er vom Tod seines Vaters durch den Polizisten "XXXX". Befragt warum er sich der Gruppe "XXXX" angeschlossen hätte, führte er aus, dass die Lage in römisch 40 so schlecht gewesen sei, dass die Leute dort verhungert seien, weshalb er 2007 eingetreten sei, da er gewollt hätte, dass das Dorf weniger leidet. Diese Gruppe sei von einflussreichen Nigerianern bezahlt worden, um Öl von den Pipelines zu stehlen und sie hätten diese Tätigkeiten bewacht und die Schiffe mit denen das gestohlene Öl abtransportiert worden sei, begleitet. Manchmal hätte sie auch die Arbeiter der Ölfirmen kidnappen sollen, um Lösegeld zu erpressen, er selbst hätte aber immer nur die Schiffe eskortiert. Er selbst hätte sich immer im Lager der Gruppe aufgehalten und wenn es Arbeit gab, seien sie aufgefordert worden mitzumachen, Sie seien ca. 50 Leute in der gruppe gewesen. Da ihm nicht gefallen hätte, was die Gruppe gemacht hätte, insbesondere, dass der Anführer von "XXXX" das Geld für sich verwendet hätte und die Gruppe offensichtlich nichts für das Dorf gemacht hätte, sei er am 07.08.2009 zur Polizei in XXXXgegangen und hätte dort seine Waffen und seine roten Schnüre die er von "XXXX" erhalten hätte, abgegeben. Das Problem sei gewesen, dass man ihnen gesagt hätte, dass sie, wenn sie beigetreten sind nicht mehr austreten können. Ein anderer Bursche, der ebenfalls ausgetreten sei, sei getötet worden. Die Waffen hätte er abgegeben, als er frei bekommen hätte, um seine Familie für zwei Wochen zu besuchen. Er sei aus Tobia weggegangen, bevor diese zwei Wochen um gewesen wären, Kontakt zu jemanden von "XXXX" habe er danach keinen mehr gehabt. Er hätte auch nicht woanders in Nigeria hinkönnen, da er befürchtet hätte, dass sie ihn auch dort finden würden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn die Leute von "XXXX" töten würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er an, dass er weder Kurse noch eine Schule besuche oder kein Mitglied in einem Verein sei. Er habe in Österreich keinen Verwandten oder führe eine Lebensgemeinschaft, habe Freundeskreis oder eine sonstige besondere Bindung zu Österreich. Derzeit befinde er sich in Strafhaft und würde vom Staat versorgt. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zahl: 10 00.921-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zahl: 10 00.921-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.06.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler, insbesondere die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung des Parteiengehörs. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Die Behörde hätte sich zudem mit dem Fluchtvorbringen nur oberflächlich auseinandergesetzt und keine konkreten Schlüsse aus den Länderfeststellungen gezogen. Darüberhinaus seien die von der Behörde im belangten Bescheid vorgebrachten Widersprüchlichkeiten ausschließlich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zurückzuführen. Hinsichtlich der Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde ihm die Länderfeststellungen schriftlich vorlegen müssen und ihm dadurch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Hinsichtlich der Asylrelevanz der Verfolgungsgefahr wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die seitens der belangen Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Widersprüche auf Missverständnisse zurückzuführen seien und die Asylrelevanz seiner Ausführungen sehr wohl gegeben sei. Hinsichtlich der Länderfeststellungen brachte er vor, dass diese nur allgemein gehalten seien und ein einseitiges Bild der derzeitigen Lage vermitteln würden. So sei die Effektivität der nigerianischen Justiz sowie der Sicherheitsbehörden als unzureichend anzusehen und deshalb ein staatlicher Schutz ebenso wie eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden und sei daher im gegenständlichen Fall sehr wohl von einer asylrelevanten Gefährdungslage in seiner Heimat auszugehen. Darüberhinaus hätte das "XXXX" die Möglichkeit ihn in allen Landesteilen zu finden. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl gewährt wird, in eventu den angefochten Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt wird, in eventu den angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.06.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehler, insbesondere die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung des Parteiengehörs. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Die Behörde hätte sich zudem mit dem Fluchtvorbringen nur oberflächlich auseinandergesetzt und keine konkreten Schlüsse aus den Länderfeststellungen gezogen. Darüberhinaus seien die von der Behörde im belangten Bescheid vorgebrachten Widersprüchlichkeiten ausschließlich auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zurückzuführen. Hinsichtlich der Länderfeststellungen hätte die belangte Behörde ihm die Länderfeststellungen schriftlich vorlegen müssen und ihm dadurch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Hinsichtlich der Asylrelevanz der Verfolgungsgefahr wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die seitens der belangen Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Widersprüche auf Missverständnisse zurückzuführen seien und die Asylrelevanz seiner Ausführungen sehr wohl gegeben sei. Hinsichtlich der Länderfeststellungen brachte er vor, dass diese nur allgemein gehalten seien und ein einseitiges Bild der derzeitigen Lage vermitteln würden. So sei die Effektivität der nigerianischen Justiz sowie der Sicherheitsbehörden als unzureichend anzusehen und deshalb ein staatlicher Schutz ebenso wie eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden und sei daher im gegenständlichen Fall sehr wohl von einer asylrelevanten Gefährdungslage in seiner Heimat auszugehen. Darüberhinaus hätte das "XXXX" die Möglichkeit ihn in allen Landesteilen zu finden. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl gewährt wird, in eventu den angefochten Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt wird, in eventu den angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde

I. Instanz zurückverwiesen wird.römisch eins. Instanz zurückverwiesen wird.

10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz - § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und am 16.07.2012 aus der Freiheitstrafe entlassen.10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz - Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und am 16.07.2012 aus der Freiheitstrafe entlassen.

11. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.11.2012, Zl: LFS3-F-2012, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren Rückkehrverbot erlassen, welches infolge Nichterhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist.

12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 17.12.2012, Zl:

A1 413.813-1/2010/5E wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2A1 413.813-1/2010/5E wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2

1. Satz AsylG 2005 eingestellt, da sich der Asylwerber dem Verfahren –einerseits hat er es unterlassen seinen derzeitigen Aufenthaltsort bekannt zu geben und andererseits war dieser auch durch den Asylgerichtshof nicht leicht feststellbar - entzogen hatte und eine Entscheidung nicht ohne seine Einvernahme oder Verhandlung erfolgen konnte.

13. Am 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer mit einem österreichischen Personalausweis, ausgestellt auf den Namen XXXX, geb. am XXXX in Benin City, aus Spanien kommend von den deutschen Behörden am Flughafen München in XXXX aufgegriffen, wobei er zuerst angab, dass er der rechtmäßige Inhaber sei und später, dass er den Ausweis auf dem Boden gefunden hätte. Am 14.06.2013 wurde dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland seitens der Republik Österreich zugestimmt und der Beschwerdeführer am 16.07.2013 in XXXX den österreichischen Organen der Fremdenpolizeibehörde übergeben und die Pension "XXXX" in XXXX, als Quartier zugewiesen.13. Am 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer mit einem österreichischen Personalausweis, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in Benin City, aus Spanien kommend von den deutschen Behörden am Flughafen München in römisch 40 aufgegriffen, wobei er zuerst angab, dass er der rechtmäßige Inhaber sei und später, dass er den Ausweis auf dem Boden gefunden hätte. Am 14.06.2013 wurde dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland seitens der Republik Österreich zugestimmt und der Beschwerdeführer am 16.07.2013 in römisch 40 den österreichischen Organen der Fremdenpolizeibehörde übergeben und die Pension "XXXX" in römisch 40 , als Quartier zugewiesen.

14. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 30.07.2013, Zl:

A1 413.813-1/2010/8Z wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der nunmehr vorliegenden neuen Zustelladresse von Amts wegen fortgesetzt.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2015, Zl. 1413813-1/11E, wurde das Beschwerdeverfahren von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.921-BAT gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wiederum eingestellt, da der Beschwerdeführer seit dem 25.03.2015 keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet hatte und sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2015, Zl. 1413813-1/11E, wurde das Beschwerdeverfahren von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 10 00.921-BAT gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wiederum eingestellt, da der Beschwerdeführer seit dem 25.03.2015 keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet hatte und sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.

16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2017, Zl:

1413813-1/-15Z wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.01.2017 infolge des Vorliegens einer neuen Melde- und Zustelladresse fortgesetzt. In weiterer Folge wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 03.05.2017 anberaumt, wobei die Ladung dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.04.2017 zugestellt worden ist.

17. Am 03.05.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde, wobei er hinsichtlich seiner Identität, seiner Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen seine Angaben aus dem bisherigen Einvernahmen bestätigte und wiederholte. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, dass er sich der XXXX- Gruppe angeschlossen hätte. Dies sei eine Gruppe von Männern, die für Politiker arbeiten würde und der man sich, wenn man Manns genug sei und ein besseres Leben haben möchte anschließen müsse. Er sei anfänglich akzeptiert worden, wobei die Gruppe einen nach drei Monaten Beobachtungszeit hinauswerfen könnte, er sei nach ein bis zwei Jahren akzeptiert und in die Gruppe aufgenommen worden. Nach seiner Initiation sei es jedoch so gewesen, dass er sich alles ganz anders vorgestellt hätte und die Gruppe dann gegen ihn gewesen wäre und ihn umbringen wollte. Der Gruppe beigetreten sei er vier bis sechs Jahre vor seiner Ausreise. Zum Tod seines Vaters führte er aus, dass dieser 2009 gestorben sei. Die XXXX Leute hätten ihn ausfindig gemacht, worauf er mit seinem Vater und seiner Mutter nach Bayelsa-State geflüchtet sei. Da ihn sein Vater den Leuten nicht aushändigte, hätten sie in umgebracht, indem sie das Haus anzündeten. Ein Freund seines Vaters hätte ihm von dem Vorfall berichtet, da er am besagten Tag nicht zu Hause gewesen sei, er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt, was mit seiner Mutter passiert sei wisse er bis heute nicht. Über Vorhalt, dass dies nicht mit seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt übereinstimmen würde antwortete er wörtlich: "Das kann ich nicht sagen, aber ich habe versucht mich daran zu erinnern, was passiert war. Auf Vorhalt, dass bei einer Flucht aufgrund der Befürchtung, dass eine Verfolgung oder Bedrohung des Lebens gegeben sei, davon auszugehen sei, dass man sich daran erinnern könne und seine Aussagen nicht mit den früheren Angaben zum Fluchtgrund übereinstimmen würden gab er wörtlich an: "An was ich mich erinnern kann, habe ich Ihnen bereits gesagt". Da er bei seiner Initiation, die in einem Schrein stattgefunden hätte, hätte er ein Zeichen bekommen, welches er immer noch trage. Sie würden alles über ihn wissen, wenn er zurückkehren müsste wäre das ein großes Problem. Er führte weiters aus, dass er bei seiner Reise von Port Harcourt traumatisiert worden sei, da der Mann der vorgegeben hätte, ihm zu helfen ihm Schreckliches angetan hätte. Der Mann hätte von ihm gefordert mit ihm Sex zu haben, als er nicht wollte, hätte dieser gedroht ihn ins Wasser zu werfen, da hätte er dem Wunsch des Mannes mit dem Namen "XXXX" nachgegeben. Gefragt wo er seine Mutter das letzte Mal gesehen hätte, führte er zuerst aus, dass er sie in Port Harcourt gesehen hätte, dann wieder in Bayelsa-State. Gefragt was die "XXXX Gruppe" gemacht hätte, antwortete der Beschwerdeführer:17. Am 03.05.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde, wobei er hinsichtlich seiner Identität, seiner Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen seine Angaben aus dem bisherigen Einvernahmen bestätigte und wiederholte. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, dass er sich der XXXX- Gruppe angeschlossen hätte. Dies sei eine Gruppe von Männern, die für Politiker arbeiten würde und der man sich, wenn man Manns genug sei und ein besseres Leben haben möchte anschließen müsse. Er sei anfänglich akzeptiert worden, wobei die Gruppe einen nach drei Monaten Beobachtungszeit hinauswerfen könnte, er sei nach ein bis zwei Jahren akzeptiert und in die Gruppe aufgenommen worden. Nach seiner Initiation sei es jedoch so gewesen, dass er sich alles ganz anders vorgestellt hätte und die Gruppe dann gegen ihn gewesen wäre und ihn umbringen wollte. Der Gruppe beigetreten sei er vier bis sechs Jahre vor seiner Ausreise. Zum Tod seines Vaters führte er aus, dass dieser 2009 gestorben sei. Die römisch 40 Leute hätten ihn ausfindig gemacht, worauf er mit seinem Vater und seiner Mutter nach Bayelsa-State geflüchtet sei. Da ihn sein Vater den Leuten nicht aushändigte, hätten sie in umgebracht, indem sie das Haus anzündeten. Ein Freund seines Vaters hätte ihm von dem Vorfall berichtet, da er am besagten Tag nicht zu Hause gewesen sei, er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt, was mit seiner Mutter passiert sei wisse er bis heute nicht. Über Vorhalt, dass dies nicht mit seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt übereinstimmen würde antwortete er wörtlich: "Das kann ich nicht sagen, aber ich habe versucht mich daran zu erinnern, was passiert war. Auf Vorhalt, dass bei einer Flucht aufgrund der Befürchtung, dass eine Verfolgung oder Bedrohung des Lebens gegeben sei, davon auszugehen sei, dass man sich daran erinnern könne und seine Aussagen nicht mit den früheren Angaben zum Fluchtgrund übereinstimmen würden gab er wörtlich an: "An was ich mich erinnern kann, habe ich Ihnen bereits gesagt". Da er bei seiner Initiation, die in einem Schrein stattgefunden hätte, hätte er ein Zeichen bekommen, welches er immer noch trage. Sie würden alles über ihn wissen, wenn er zurückkehren müsste wäre das ein großes Problem. Er führte weiters aus, dass er bei seiner Reise von Port Harcourt traumatisiert worden sei, da der Mann der vorgegeben hätte, ihm zu helfen ihm Schreckliches angetan hätte. Der Mann hätte von ihm gefordert mit ihm Sex zu haben, als er nicht wollte, hätte dieser gedroht ihn ins Wasser zu werfen, da hätte er dem Wunsch des Mannes mit dem Namen "XXXX" nachgegeben. Gefragt wo er seine Mutter das letzte Mal gesehen hätte, führte er zuerst aus, dass er sie in Port Harcourt gesehen hätte, dann wieder in Bayelsa-State. Gefragt was die "XXXX Gruppe" gemacht hätte, antwortete der Beschwerdeführer:

"Die Politiker verwenden Sie für die Opposition, sie verwenden die Gruppe dazu die Opposition einzuschüchtern." Auf Vorhalt, dass er in seinen bisherigen Einvernahmen ausgesagt hätte, dass es sich um eine Gruppe gehandelt hätte, die Öl von den Pipelines gestohlen hätte und die Schiffe die es abtransportiert hätten, bewacht hätten, antwortete er wörtlich: "Beides Stimmt". Er sei 4 bis 6 Jahre Mitglied dieser Gruppe gewesen, seine Waffen habe er im Camp zurückgelassen, als er die Gruppe verlassen hätte. Vom Begräbnis seines Vaters hätte er von einem Freund seines Vaters erfahren, der "XXXX" heiße. Zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten, nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung Stellung und führte zusammengefasst aus, dass der ehemalige Präsident Jonathan Goodluck Mitglied dieser XXXX Gruppe gewesen sei und Sie ihn sehr unterstützt hätten. Seit der Amtseinsetzung des neuen Präsidenten, wäre die Gruppe mit voller Kraft zurückgekommen und sei die Situation noch viel krasser als er noch dabei gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass es in Nigeria kein Meldesystem geben würde und er sich in einem anderen Teil des Landes niederlassen hätte können, führte er aus, dass er im Zuge der Initiation ein Zeichen erhalten hätte und auch der "Chief-Priest" ihn akzeptieren hätte müssen, damit er vom Schrein angenommen worden wäre, dadurch würden sie immer wissen, wo er sich aufhalten würde. Zu seinen derzeitigen Verhältnissen in Österreich, legte er ein Prüfungszeugnis des ÖIF hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse auf A2 Niveau und eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 04.11.2010 als Schneeschaufler beim Magistrat der Stadt XXXX vor. Seine Miete würde derzeit von der Caritas bezahlt und er würde auf dem Hauptplatz in XXXX eine Zeitung verkaufen. Sonntags würde er immer die Kirche besuchen, ansonsten hätte er keine sozialen Kontakte oder sei Mitglied in einem Verein. Arbeiten würde er schon lange nicht mehr in seinem letzten Job hätte er keine zwei Monate gearbeitet, da man ihm gesagt hätte, er würde sonst seine Versicherung und seine Wohnung verlieren, außerdem seien die Transportkosten nach Wien viel zu hoch gewesen. Auf Vorhalt, dass das Asylverfahren drei Mal eingestellt werden musste, da er nicht auffindbar gewesen sei, gab er an, dass er auf Facebook einen Mann kennengelernt hätte, der ihm gesagt hätte dass es in Spanien viel Arbeit geben würde, er hätte dann in St. Pölten einen Ausweis gefunden, den er für die Reise benutzt hätte. Seit 2013 hätte er sich in XXXX, in XXXX und XXXX aufgehalten und außerdem für zwei bis drei Monate bei seiner Freundin, namens Sarah, ca. 28 Jahre alt, in XXXX, von der er mittlerweile getrennt sei, gewohnt. Am Ende der Befragung gab er, befragt ob er abschließend noch etwas sagen wolle an, dass er nur die Wahrheit gesagt hätte."Die Politiker verwenden Sie für die Opposition, sie verwenden die Gruppe dazu die Opposition einzuschüchtern." Auf Vorhalt, dass er in seinen bisherigen Einvernahmen ausgesagt hätte, dass es sich um eine Gruppe gehandelt hätte, die Öl von den Pipelines gestohlen hätte und die Schiffe die es abtransportiert hätten, bewacht hätten, antwortete er wörtlich: "Beides Stimmt". Er sei 4 bis 6 Jahre Mitglied dieser Gruppe gewesen, seine Waffen habe er im Camp zurückgelassen, als er die Gruppe verlassen hätte. Vom Begräbnis seines Vaters hätte er von einem Freund seines Vaters erfahren, der "XXXX" heiße. Zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten, nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung Stellung und führte zusammengefasst aus, dass der ehemalige Präsident Jonathan Goodluck Mitglied dieser römisch 40 Gruppe gewesen sei und Sie ihn sehr unterstützt hätten. Seit der Amtseinsetzung des neuen Präsidenten, wäre die Gruppe mit voller Kraft zurückgekommen und sei die Situation noch viel krasser als er noch dabei gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass es in Nigeria kein Meldesystem geben würde und er sich in einem anderen Teil des Landes niederlassen hätte können, führte er aus, dass er im Zuge der Initiation ein Zeichen erhalten hätte und auch der "Chief-Priest" ihn akzeptieren hätte müssen, damit er vom Schrein angenommen worden wäre, dadurch würden sie immer wissen, wo er sich aufhalten würde. Zu seinen derzeitigen Verhältnissen in Österreich, legte er ein Prüfungszeugnis des ÖIF hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse auf A2 Niveau und eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 04.11.2010 als Schneeschaufler beim Magistrat der Stadt römisch 40 vor. Seine Miete würde derzeit von der Caritas bezahlt und er würde auf dem Hauptplatz in römisch 40 eine Zeitung verkaufen. Sonntags würde er immer die Kirche besuchen, ansonsten hätte er keine sozialen Kontakte oder sei Mitglied in einem Verein. Arbeiten würde er schon lange nicht mehr in seinem letzten Job hätte er keine zwei Monate gearbeitet, da man ihm gesagt hätte, er würde sonst seine Versicherung und seine Wohnung verlieren, außerdem seien die Transportkosten nach Wien viel zu hoch gewesen. Auf Vorhalt, dass das Asylverfahren drei Mal eingestellt werden musste, da er nicht auffindbar gewesen sei, gab er an, dass er auf Facebook einen Mann kennengelernt hätte, der ihm gesagt hätte dass es in Spanien viel Arbeit geben würde, er hätte dann in St. Pölten einen Ausweis gefunden, den er für die Reise benutzt hätte. Seit 2013 hätte er sich in römisch 40 , in römisch 40 und römisch 40 aufgehalten und außerdem für zwei bis drei Monate bei seiner Freundin, namens Sarah, ca. 28 Jahre alt, in römisch 40 , von der er mittlerweile getrennt sei, gewohnt. Am Ende der Befragung gab er, befragt ob er abschließend noch etwas sagen wolle an, dass er nur die Wahrheit gesagt hätte.

18. Am 05.05.2017 wurde durch den Beschwerdeführer ein Konvolut an Arztbriefen vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer wegen Hämorrhoiden, insgesamt vier Mal in ärztlicher Behandlung gewesen ist, zuletzt am 27.09.2012. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:18. Am 05.05.2017 wurde durch den Beschwerdeführer ein Konvolut an Arztbriefen vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer wegen Hämorrhoiden, insgesamt vier Mal in ärztlicher Behandlung gewesen ist, zuletzt am 27.09.2012. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, bekennt sich zu christlichen Glauben, ist volljährig, im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und in Österreich gegenüber niemandem sorgepflichtig.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.01.2010, jedoch nicht durchgehend, im Bundesgebiet. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Der Beschwerdeführer hat ein Prüfzeugnis des Österreichischen Integrationsfonds über das Sprachniveau A 2 vorgelegt. Der Beschwerdeführer spricht nicht qualifiziert Deutsch. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG; § 15 StGBParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG; Paragraph 15, StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen.

02) LG XXXX vom XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3) SMG

Freiheitsstrafe 7 Monate

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2012, endgültig

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von 7 Jahren, wenn auch mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet erwarten kann.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäreEs wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zahl: 103 00.921-BAT und in den Beschwerdeschriftsatz, das Zentralen Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2017.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Dass keine privaten Kontakte in Österreich vorliegen, ergibt sich aus seinen Angaben, dass der Beschwerdeführer, trotz eines Prüfzeugnisses des österreichischen Integrationsfonds hinsichtlich Sprachniveau A2, nicht qualifiziert Deutsch spricht aus der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung und wurde auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nichts Gegenteiliges angeführt, sodass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK entspricht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.04.2017 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria aufgrund einer Verfolgung durch eine Gruppe namens "XXXX" verlassen habe. Dazu führte er zusammengefasst aus, dass er dieser Bewegung, die das Lager hinter seinem Dorf hatte, beigetreten sei um seinem Dorf zu helfen, da die Leute in seinem Dorf hungerten und er dies nicht wollte. Aufgabe dieser Gruppe, die von einflussreichen Nigerianern bezahlt worden sei, sei es gewesen, Öl von den Pipelines zu stehlen und den Abtransport mit Schiffen zu bewachen. Er sei nach drei Jahren im Rahmen einer staatlichen Amnestie aus dieser Gruppe ausgetreten, hätte seine Waffen bei der Polizei abgegeben und auch die Schnüre die er vom Schrein erhalten hätte. Ein Polizist hätte ihn dann bis zu seiner Flucht in einem anderen Dorf versteckt und ihm auch die Schiffspassage besorgt. Seine Eltern seien von der Gruppe eingeschüchtert worden und daraufhin weggezogen, sein Vater sei von der Gruppe später getötet worden.

Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.06.2010 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderberichte, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, behauptet die inhaltliche Rechtswidrigkeit und letztendlich eine mangelhafte Beweiswürdigung durch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert aufzeigte, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen nunmehr aus, dass er sich der XXXX Gruppe angeschlossen habe, da er ein besseres Leben haben wollte. Hinsichtlich des Aufnahmerituals führte er aus, dass er nach ein bis zwei Jahren akzeptiert und in die Gruppe aufgenommen worden sei, nach seiner Initiation habe es ihm aber nicht mehr gefallen und daraufhin sei die Gruppe gegen ihn gewesen und wollte ihn umbringen. Angeschlossen hätte er sich dieser für vier bis sechs Jahre. Er führte weiters aus, dass er zusammen mit seinen Eltern in den Bayelsa State geflohen sei, da ihn die XXXX Leute ausfindig gemacht hätten. Da sein Vater ihn nicht ausgehändigt hätte hätten diese das Haus angezündet, wodurch sein Vater ums Leben gekommen sei. Vom Tod seines Vaters erfahren hätte er von einem Freund seines Vaters namens XXXX.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen nunmehr aus, dass er sich der römisch 40 Gruppe angeschlossen habe, da er ein besseres Leben haben wollte. Hinsichtlich des Aufnahmerituals führte er aus, dass er nach ein bis zwei Jahren akzeptiert und in die Gruppe aufgenommen worden sei, nach seiner Initiation habe es ihm aber nicht mehr gefallen und daraufhin sei die Gruppe gegen ihn gewesen und wollte ihn umbringen. Angeschlossen hätte er sich dieser für vier bis sechs Jahre. Er führte weiters aus, dass er zusammen mit seinen Eltern in den Bayelsa State geflohen sei, da ihn die römisch 40 Leute ausfindig gemacht hätten. Da sein Vater ihn nicht ausgehändigt hätte hätten diese das Haus angezündet, wodurch sein Vater ums Leben gekommen sei. Vom Tod seines Vaters erfahren hätte er von einem Freund seines Vaters namens römisch 40 .

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der behauptete Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer, bei seinen Einvernahmen in wesentlichen Punkten lückenhafte und unplausible Angaben machte. So machte er widersprüchliche Angaben zur Gruppe selbst und deren Aufgaben, bezüglich seiner Flucht aus XXXX geschah dies ursprünglich unter Mithilfe eines Polizisten, der ihn über einen längeren Zeitraum versteckte, in der Beschwerdeverhandlung floh er mit seinen Eltern, nachdem ihn die Gruppe ausfindig gemacht hatte. Vom Tod seines Vaters erfuhr er einmal vom Polizisten und ein anderes Mal vom Freund seines Vaters. Im Administrativerfahren trat er aus der Gruppe aus, nachdem es eine Amnestie gegeben hatte, seine Waffen und die Schnüre des Schreins gab er bei der Polizei ab, im Beschwerdeverfahren führte er aus, dass er diese einfach im Camp zurückgelassen hätte.Der behauptete Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer, bei seinen Einvernahmen in wesentlichen Punkten lückenhafte und unplausible Angaben machte. So machte er widersprüchliche Angaben zur Gruppe selbst und deren Aufgaben, bezüglich seiner Flucht aus römisch 40 geschah dies ursprünglich unter Mithilfe eines Polizisten, der ihn über einen längeren Zeitraum versteckte, in der Beschwerdeverhandlung floh er mit seinen Eltern, nachdem ihn die Gruppe ausfindig gemacht hatte. Vom Tod seines Vaters erfuhr er einmal vom Polizisten und ein anderes Mal vom Freund seines Vaters. Im Administrativerfahren trat er aus der Gruppe aus, nachdem es eine Amnestie gegeben hatte, seine Waffen und die Schnüre des Schreins gab er bei der Polizei ab, im Beschwerdeverfahren führte er aus, dass er diese einfach im Camp zurückgelassen hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seinem Vater auf der Farm geholfen und am Wochenende als Musiker in einer Disco gespielt und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten.

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen hat.

Zur medizinischen Versorgung ist auszuführen, dass Nigeria über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem verfügt. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

Obwohl es keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen gibt, ist auszuführen, dass zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage sind, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst auf-kommen (AA 3.12.2015). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014).

Verhaftungen bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

(Quellen):

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016

  • -Strichaufzählung
    UKHO – United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016

  • -Strichaufzählung
    AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016

  • -Strichaufzählung
    BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016

  • -Strichaufzählung
    BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016

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    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016

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    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016

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    VN – VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System – The Good and the Bad,
http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 13.7.2016

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    IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016

  • -Strichaufzählung
    TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion,
http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016

  • -Strichaufzählung
    TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015

  • -Strichaufzählung
    ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer am 30.01.2017 im Zuge der Übermittlung der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2017 Stellung dazu genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, sowie §75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, sowie §75 Absatz 20, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Paragraph 75, (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2.-6. so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."2.-6. so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden-

polizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,

in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zu

rechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt werden und überhaupt alle Aufschlüsse welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen gegeben werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass keine einschlägigen und aktuellen Länderberichte der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Aktualität der Länderberichte einer laufenden Überprüfung unterzogen ist wodurch auch Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden können. Zu den vom Beschwerdeführer sogenannten einschlägigen Länderberichten wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, in seiner Beschwerde derartige Berichte vorzulegen, um seine unsubstantiierten Angaben zu belegen.

Darüberhinaus ist auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde, dieser hätte er durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können.

Vor allem aber steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre, dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass in Nigeria kein Meldewesen vorhanden ist und es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, nach verdächtigen Personen zu fahnden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass man ihn überall finden könnte, stellen sich als in hohem Maße spekulativ und unplausibel dar. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht.Vor allem aber steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre, dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass in Nigeria kein Meldewesen vorhanden ist und es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, nach verdächtigen Personen zu fahnden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass man ihn überall finden könnte, stellen sich als in hohem Maße spekulativ und unplausibel dar. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt

3.2.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine sechsjährige Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Er hat bei seinem Vater, der eine Landwirtschaft betrieben hat, mitgearbeitet und sollte er daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei wiederum nur um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.

Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2.3 Zur Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3 Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Wie bereits oben angeführt sind gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Absatz 19, leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Ziffer eins,), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, und vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche dazu die Erk. des VwGH vom 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, und vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267).

Der Beschwerdeführer hält sich seit der Stellung seines Asylantrages am 31.10.2010, mit Unterbrechungen im Bundesgebiet – nach eigenen Angaben war er in Spanien – auf. Selbst wenn man diesen nicht unerheblich langen Zeitraum zu seinen Gunsten berücksichtigt, ist dazu auszuführen, dass auch der VwGH in seiner Judikatur davon ausgeht, dass ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Zudem hat sich der Beschwerdeführer mehrmals, zeitweilig seinem Asylverfahren ohne nähere Angaben von Gründen entzogen, weshalb auch daraus ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkannt werden kann.

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so konnte keine intensive, soziale Verfestigung in und zu Österreich festgestellt werden. Es gibt es keinen Nachweis, dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer hat ein Prüfungszeugnis des ÖFI hinsichtlich des Niveaus 2 vorgelegt, spricht und versteht aber, wie sich der erkennende Richter überzeugen konnte, fast kein Deutsch. Nachweise über sonstige Aus- oder Fortbildung in Österreich sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen privaten Kontakte auf, von seiner Freundin, von der er nur den Vornamen angibt, ist er nach eigenen Angaben bereits wieder getrennt, weitere Kontakte in Östereich führt er nicht an.

Unter einem Familienleben, im Sinne des Art. 8 EMRK fällt zunächst eine Ehe bzw. eine Beziehung zwischen Eltern und Kindern. Ein solches schützenswertes Familienleben in Österreich liegt beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. wird dies von ihm auch verneint.Unter einem Familienleben, im Sinne des Artikel 8, EMRK fällt zunächst eine Ehe bzw. eine Beziehung zwischen Eltern und Kindern. Ein solches schützenswertes Familienleben in Österreich liegt beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. wird dies von ihm auch verneint.

Da insgesamt keine nennenswerten Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden konnten, sich der Asylwerber dem laufenden Asylverfahren wiederholt entzogen hat und auch sein tatsächliches Alter zu verschleiern suchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG 2005 grob sorgfaltswidrig verletzte, sowie seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nach dem SMG, innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise, geht der erkennende Richter davon aus, dass bei Abwägung der die beachtlichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Wahrung der Sicherheit und Ordnung mit seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich, die Gründe die für die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen überwiegen, und somit aufgrund dieser Ausführungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist.Da insgesamt keine nennenswerten Bindungen zum Herkunftsstaat festgestellt werden konnten, sich der Asylwerber dem laufenden Asylverfahren wiederholt entzogen hat und auch sein tatsächliches Alter zu verschleiern suchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, AsylG 2005 grob sorgfaltswidrig verletzte, sowie seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nach dem SMG, innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise, geht der erkennende Richter davon aus, dass bei Abwägung der die beachtlichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Wahrung der Sicherheit und Ordnung mit seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich, die Gründe die für die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen überwiegen, und somit aufgrund dieser Ausführungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Bei einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung wird auch die Judikatur des VwGH zu GZ 2010/22/0171 vom 22.07.2011 zu berücksichtigen sein, wonach eine wesentliche Erschwerung der Behandlungsmöglichkeiten eines Fremden im Heimatstaat, die noch keine Verletzung des Art. 3 MRK darstellt (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2008, B 2400/07, mit einem Überblick über die Judikatur des EGMR) und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme somit nicht absolut unzulässig macht, unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK (Hinweis Urteil des EGMR vom 6. Mai 2001, 44599/98 - Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Z 46) das Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken kann. Ob die Behandlung der beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden in seinem Heimatstaat für den Beschwerdeführer angesichts der Verfügbarkeit einer Behandlung in einem solchen Ausmaß wesentlich erschwert ist, dass das zu schützende Privatleben des Beschwerdeführers das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegt, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festzustellen haben.Bei einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung wird auch die Judikatur des VwGH zu GZ 2010/22/0171 vom 22.07.2011 zu berücksichtigen sein, wonach eine wesentliche Erschwerung der Behandlungsmöglichkeiten eines Fremden im Heimatstaat, die noch keine Verletzung des Artikel 3, MRK darstellt (Hinweis E des VfGH vom 6. März 2008, B 2400/07, mit einem Überblick über die Judikatur des EGMR) und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme somit nicht absolut unzulässig macht, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK (Hinweis Urteil des EGMR vom 6. Mai 2001, 44599/98 - Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Ziffer 46,) das Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken kann. Ob die Behandlung der beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden in seinem Heimatstaat für den Beschwerdeführer angesichts der Verfügbarkeit einer Behandlung in einem solchen Ausmaß wesentlich erschwert ist, dass das zu schützende Privatleben des Beschwerdeführers das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegt, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festzustellen haben.

Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I416.1413813.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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