TE Bvwg Beschluss 2017/5/17 W192 2134415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W192 2134415-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX (festgestellte Volljährigkeit), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl.: 1109707810/160441708, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von römisch 40 (festgestellte Volljährigkeit), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, Zl.: 1109707810/160441708, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrage der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 28.03.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei sowie II. gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrage der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 28.03.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei sowie römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einzubringen ist.

Der Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 04.08.2016 persönlich übernommen; der Bericht der zuständigen Polizeidienststelle über die erfolgte Zustellung des Bescheids samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung wurde mit E-Mail-Nachricht vom 04.08.2016 dem BFA rückübermittelt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 01.09.2016 durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter Beschwerde, die am selben Tag (01.09.2016) an das BFA gerichtet wurde. In der Beschwerde wird das Zustelldatum des Bescheides mir "frühestens am 04.08.2016" bezeichnet. Darin werden Ausführungen über verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 16 Abs. 1 BFA-VG getroffen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei.Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 01.09.2016 durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter Beschwerde, die am selben Tag (01.09.2016) an das BFA gerichtet wurde. In der Beschwerde wird das Zustelldatum des Bescheides mir "frühestens am 04.08.2016" bezeichnet. Darin werden Ausführungen über verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG getroffen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer stellte am 28.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 04.08.2016. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 01.09.2016 beim BFA eingebracht.Der volljährige Beschwerdeführer stellte am 28.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Auf die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 04.08.2016. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 01.09.2016 beim BFA eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des Zustimmungsschreibens der italienischen Behörden vom 04.05.2016 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden zwei teilweise unterschiedliche namentliche Identitätsangaben getätigt hat – welche sich wiederum gänzlich von seinen Angaben gegenüber den österreichischen Behörden unterscheiden - aber völlig übereinstimmend ein Geburtsdatum angegeben hat, aus dem sich seine Volljährigkeit ergab. Angesichts dessen ist ausgeschlossen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Italien – wie in der Beschwerde behauptet – falsch erfasst worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 04.08.2016 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Donnerstag, dem 18.08.2016.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückweisende Bescheid dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 04.08.2016 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Donnerstag, dem 18.08.2016.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Donnerstag, dem 01.09.2016 an das BFA gerichtet und erweist sich somit als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen war. Die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W192.2134415.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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