TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 G312 2005455-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G312 2005455-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 19.11.2015, Zl. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 19.11.2015, Zl. römisch 40 ,

XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2015, Zl.XXXX, XXXX , hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der XXXX der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr.XXXX in der Höhe von Euro XXXX schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2015, Zl.XXXX, römisch 40 , hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der römisch 40 der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr.XXXX in der Höhe von Euro römisch 40 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXX aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume XXXX 2011 bis XXXX 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt € XXXX einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. schulde und in diesem Betrag bereits die Zahlungen gemäß IESG und die Quote gemäß § 139 IO bereits berücksichtigt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die römisch 40 aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume römisch 40 2011 bis römisch 40 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt € römisch 40 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. schulde und in diesem Betrag bereits die Zahlungen gemäß IESG und die Quote gemäß Paragraph 139, IO bereits berücksichtigt worden sei.

Der BF war vom XXXX.2010 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht werden können. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mitXXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, mangels Vermögen mit XXXX aufgehoben worden und nachträglich am XXXX eine Quote von 3,203 % verteilt worden. Die darüber hinausgehenden Forderungen der XXXX Gebietskrankenkasse seien somit uneinbringlich. Die der Haftung zu Grunde liegenden Beiträge würden sich aus den von Primärschuldnerin für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum übermittelten Beitragsnachweisen ergeben. Die zu leistenden Beiträge seien lediglich nach Beitragsgruppen (und nicht nach konkreten Dienstnehmern) aufgegliedert nachzuweisen (Lohnsummenverfahren). Der Insolvenzverwalter habe die Forderung anerkannt und sei daher deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen. Die im weitergeführten Verfahren durchgeführte Haftungsprüfung - dabei seien die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Zahlungen darauf monatsweise gegenübergestellt und daraus eine Zahlungsquote berechnet worden, ebenso sei dies für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde vorgenommen worden, aus dem Vergleich der Zahlungsquoten habe sich eine Haftungsquote ergeben - habe einen Haftungsrohbetrag von €XXXX ergeben. Von diesem Rohbetrag sei, zugunsten des Geschäftsführers, die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote aus der Nachtragsverteilung gemäß § 138 IO sowie die auf den Haftungszeitraum entfallende Zahlung gemäß IESG abgezogen worden, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den übrigen Forderungen in der Höhe von € XXXX ergeben habe.Der BF war vom römisch 40 .2010 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht werden können. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mitXXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, mangels Vermögen mit römisch 40 aufgehoben worden und nachträglich am römisch 40 eine Quote von 3,203 % verteilt worden. Die darüber hinausgehenden Forderungen der römisch 40 Gebietskrankenkasse seien somit uneinbringlich. Die der Haftung zu Grunde liegenden Beiträge würden sich aus den von Primärschuldnerin für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum übermittelten Beitragsnachweisen ergeben. Die zu leistenden Beiträge seien lediglich nach Beitragsgruppen (und nicht nach konkreten Dienstnehmern) aufgegliedert nachzuweisen (Lohnsummenverfahren). Der Insolvenzverwalter habe die Forderung anerkannt und sei daher deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen. Die im weitergeführten Verfahren durchgeführte Haftungsprüfung - dabei seien die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Zahlungen darauf monatsweise gegenübergestellt und daraus eine Zahlungsquote berechnet worden, ebenso sei dies für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde vorgenommen worden, aus dem Vergleich der Zahlungsquoten habe sich eine Haftungsquote ergeben - habe einen Haftungsrohbetrag von €XXXX ergeben. Von diesem Rohbetrag sei, zugunsten des Geschäftsführers, die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote aus der Nachtragsverteilung gemäß Paragraph 138, IO sowie die auf den Haftungszeitraum entfallende Zahlung gemäß IESG abgezogen worden, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den übrigen Forderungen in der Höhe von € römisch 40 ergeben habe.

2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, eingelangt am 23.12.2015 bei der belangten Behörde, brachte der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF mit Akribie und erheblichem Arbeitsaufwand sich redlich bemüht habe, die geforderten Daten zu liefern (3 Jahre nach Abschluss des Konkursverfahrens). Somit sei ein Teil des Vorhalts einer schuldhaften Pflichtverletzung weggefallen. Dem anderen Teil - nämlich die Ungleichbehandlung der Gläubiger - sei entgegen zu halten, dass es mit den zuständigen Stellen der belangten Behörde in den Monaten vor Insolvenzeröffnung permanenten Kontakt gegeben habe und diese im Rahmen der liquiden Möglichkeiten bevorzugt behandelt worden sei. Somit liege auch hier kein Haftungsgrund vor, da keine schuldhafte Verletzung der Pflichten begangen worden sei. Wenn nun § 28 Abs. 5 ASVG unter Pflichten des Geschäftsführers unter anderem festlege, dass "er insbesondere dafür zu sorgen habe, dass die Beiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden", so sei dies jeweils geschehen, wenn solche Mittel vorhanden waren. Daher träfe die schulhafte Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer nicht zu, dies sei zudem ein Widerspruch in sich, da die belangte Behörde besonders sorgfältig behandelt worden sei. Es werde daher beantragt, dem Rechtsmittel Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 19.11.2015 ersatzlos zu beheben.2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, eingelangt am 23.12.2015 bei der belangten Behörde, brachte der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF mit Akribie und erheblichem Arbeitsaufwand sich redlich bemüht habe, die geforderten Daten zu liefern (3 Jahre nach Abschluss des Konkursverfahrens). Somit sei ein Teil des Vorhalts einer schuldhaften Pflichtverletzung weggefallen. Dem anderen Teil - nämlich die Ungleichbehandlung der Gläubiger - sei entgegen zu halten, dass es mit den zuständigen Stellen der belangten Behörde in den Monaten vor Insolvenzeröffnung permanenten Kontakt gegeben habe und diese im Rahmen der liquiden Möglichkeiten bevorzugt behandelt worden sei. Somit liege auch hier kein Haftungsgrund vor, da keine schuldhafte Verletzung der Pflichten begangen worden sei. Wenn nun Paragraph 28, Absatz 5, ASVG unter Pflichten des Geschäftsführers unter anderem festlege, dass "er insbesondere dafür zu sorgen habe, dass die Beiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden", so sei dies jeweils geschehen, wenn solche Mittel vorhanden waren. Daher träfe die schulhafte Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer nicht zu, dies sei zudem ein Widerspruch in sich, da die belangte Behörde besonders sorgfältig behandelt worden sei. Es werde daher beantragt, dem Rechtsmittel Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 19.11.2015 ersatzlos zu beheben.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 05.01.2016, gemäß § 14 VwGVG ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 05.01.2016, gemäß Paragraph 14, VwGVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges und Feststellungen aus, dass keine neuen Beweise vorgelegt worden seien. Aus dem Einbringungsakt der belangten Behörde sei zu entnehmen (Aktenvermerk vom XXXX.2011), dass der BF für Mitte Jänner 2012 Zahlungen angekündigt habe. Aus einer weiteren Aktennotiz gehe ein Telefonat hervor, bei dem Zahlungen in der Höhe von € 20.000,00 zugesagt worden seien. Ein weiteres Telefonat habe am XXXX.2012 stattgefunden, aus dem hervorgegangen sei, dass keine weiteren Zahlungen geleistet werden können. Der Insolvenzantrag sei am XXXX.2012 gestellt worden. Weitere Vermerke über einen Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem BF seien nicht vorhanden, wobei anzumerken sei, dass für die Primärschuldnerin auch ein Beitragskonto bei der XXXX Gebietskrankenkasse bestanden habe.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges und Feststellungen aus, dass keine neuen Beweise vorgelegt worden seien. Aus dem Einbringungsakt der belangten Behörde sei zu entnehmen (Aktenvermerk vom römisch 40 .2011), dass der BF für Mitte Jänner 2012 Zahlungen angekündigt habe. Aus einer weiteren Aktennotiz gehe ein Telefonat hervor, bei dem Zahlungen in der Höhe von € 20.000,00 zugesagt worden seien. Ein weiteres Telefonat habe am römisch 40 .2012 stattgefunden, aus dem hervorgegangen sei, dass keine weiteren Zahlungen geleistet werden können. Der Insolvenzantrag sei am römisch 40 .2012 gestellt worden. Weitere Vermerke über einen Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem BF seien nicht vorhanden, wobei anzumerken sei, dass für die Primärschuldnerin auch ein Beitragskonto bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse bestanden habe.

Aus den vorgelegten Unterlagen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, gehe hervor, dass ab Dezember 2011 keine Zahlungen mehr an die belangte Behörde geleistet wurden. Auch davor seien bereits im Oktober 2011 keine Zahlung geleistet worden, demgegenüber stehen jedoch monatliche Zahlungen an Dritte in der Höhe von € XXXX bis €Aus den vorgelegten Unterlagen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, gehe hervor, dass ab Dezember 2011 keine Zahlungen mehr an die belangte Behörde geleistet wurden. Auch davor seien bereits im Oktober 2011 keine Zahlung geleistet worden, demgegenüber stehen jedoch monatliche Zahlungen an Dritte in der Höhe von € römisch 40 bis €

XXXX. Somit sei die Ungleichbehandlung rechnerisch nachzuweisen. Dem Einwand, dass Zahlungen jeweils getätigt worden seien, wenn Mittel vorhanden waren, könne nicht entsprochen werden, da die Partei monatlich Zahlungen geleistet habe, dabei seien die Mittel jedoch nicht - wie in der Zahlungstheorie gefordert - gleichmäßig auf die Verbindlichkeiten verteilt, sondern seien andere Gläubiger mit deutlich höheren Quoten befriedigt worden, als die belangte Behörde. Dadurch sei das Verschulden des BF gegeben, da er - wenn auch nur leicht fahrlässig - die Abgabenforderungen in geringerem Ausmaß bedient habe, als die Forderungen der übrigen Gläubiger. Da keine anderen Einwände erhoben worden seien und keine weiteren entlastenden Umstände vorliegen, die gegen das Verschulden sprechen, habe der Beschwerde der Erfolg versagt werden müssen.römisch 40 . Somit sei die Ungleichbehandlung rechnerisch nachzuweisen. Dem Einwand, dass Zahlungen jeweils getätigt worden seien, wenn Mittel vorhanden waren, könne nicht entsprochen werden, da die Partei monatlich Zahlungen geleistet habe, dabei seien die Mittel jedoch nicht - wie in der Zahlungstheorie gefordert - gleichmäßig auf die Verbindlichkeiten verteilt, sondern seien andere Gläubiger mit deutlich höheren Quoten befriedigt worden, als die belangte Behörde. Dadurch sei das Verschulden des BF gegeben, da er - wenn auch nur leicht fahrlässig - die Abgabenforderungen in geringerem Ausmaß bedient habe, als die Forderungen der übrigen Gläubiger. Da keine anderen Einwände erhoben worden seien und keine weiteren entlastenden Umstände vorliegen, die gegen das Verschulden sprechen, habe der Beschwerde der Erfolg versagt werden müssen.

4. Mit Schriftsatz vom 22.01.2016, eingelangt am 25.01.2016, beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, XXXX in XXXXdie Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies nochmals auf ihr Vorbringen in der Beschwerde. Ergänzend führte sie noch aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Frage der Einbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin XXXX dem Grunde nach zu prüfen. Dies gelte auch für die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe der Beitragsschuld sowie die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters der insolventen Gesellschaft für die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Nach Verweis auf diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH führte der BF weiters aus, dass für die Ermittlung des Haftungsumfanges in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln wäre, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginne und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ende. Im einem zweiten Schritt wäre sodann einerseits das Verhältnis der im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten, einschließlich der Beitragsschulden, sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden zu ermitteln gewesen. Nur das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten könne insgesamt die fällige Beitragsschuld und den letztlich korrekten Haftungsbeitrag ergeben. In einem weiteren Schritt hätte die belangten Behörde zu bedenken gehabt, dass die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, die den Geschäftsführer deshalb träfe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung könne dann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, die er bediente. Die belangte Behörde habe jedoch dieses zweistufige Prüfungsverfahren nicht eingehalten.4. Mit Schriftsatz vom 22.01.2016, eingelangt am 25.01.2016, beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, römisch 40 in XXXXdie Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies nochmals auf ihr Vorbringen in der Beschwerde. Ergänzend führte sie noch aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Frage der Einbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin römisch 40 dem Grunde nach zu prüfen. Dies gelte auch für die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe der Beitragsschuld sowie die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters der insolventen Gesellschaft für die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Nach Verweis auf diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH führte der BF weiters aus, dass für die Ermittlung des Haftungsumfanges in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln wäre, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraumes noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginne und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ende. Im einem zweiten Schritt wäre sodann einerseits das Verhältnis der im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten, einschließlich der Beitragsschulden, sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden zu ermitteln gewesen. Nur das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten könne insgesamt die fällige Beitragsschuld und den letztlich korrekten Haftungsbeitrag ergeben. In einem weiteren Schritt hätte die belangten Behörde zu bedenken gehabt, dass die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung sei, die den Geschäftsführer deshalb träfe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung könne dann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, die er bediente. Die belangte Behörde habe jedoch dieses zweistufige Prüfungsverfahren nicht eingehalten.

5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.05.2016 samt Vorlagebericht vom 28.04.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom XXXX.2010 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX.Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 .2010 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 .

Mit XXXX wurde über das Vermögen der XXXX das Insolvenzverfahren unterMit römisch 40 wurde über das Vermögen der römisch 40 das Insolvenzverfahren unter

XXXXeröffnet, mit XXXX mangels Masse aufgehoben und am XXXX eine Quote von 3,203 % nachträglich verteilt.XXXXeröffnet, mit römisch 40 mangels Masse aufgehoben und am römisch 40 eine Quote von 3,203 % nachträglich verteilt.

Mit Bescheid vom 29.08.2013 der belangten Behörde wurde die Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € XXXX festgestellt. Mit Beschluss vom 23.02.2015 hob das BVwG diesen auf und verwies die Entscheidung an die belangte Behörde zurück.Mit Bescheid vom 29.08.2013 der belangten Behörde wurde die Haftung des BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € römisch 40 festgestellt. Mit Beschluss vom 23.02.2015 hob das BVwG diesen auf und verwies die Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 der belangten Behörde wurde der BF (nochmals) auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und seiner Verantwortung als Geschäftsführer unter Hinweis auf § 67 Abs. 10 ASVG informiert und aufgefordert, die offenen Schulden unter Fristsetzung zu begleichen oder Einwendungen vorzubringen, weshalb ihm kein Verschulden an den offenen Rückständen anzulasten sei.Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 der belangten Behörde wurde der BF (nochmals) auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und seiner Verantwortung als Geschäftsführer unter Hinweis auf Paragraph 67, Absatz 10, ASVG informiert und aufgefordert, die offenen Schulden unter Fristsetzung zu begleichen oder Einwendungen vorzubringen, weshalb ihm kein Verschulden an den offenen Rückständen anzulasten sei.

Der BF reagierte auf diesen Schriftsatz insofern, als nach mehreren Fristverlängerungen einen rechnerischen Entlastungsbeweis darbrachte und die zugehörigen Buchhaltungsunterlagen vorlegte.

Anhand der vorgelegten Unterlagen ist das Haftungsprüfungsverfahren durchgeführt worden und die aushaftende Forderung der belangten Behörde auf Grundlage der Rückstandsaufstellung vom 19.11.2015, wie folgend dargestellt, berechnet worden:

 

 

Beitragsrest

07/2011

XXXXrömisch 40

€XXXX

08/2011

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

09/2011

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

09/2011

XXXXrömisch 40

€ XXXXNV Rest

10/2011

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

11/2011

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

11/2011

XXXXrömisch 40

€ XXXX NV Rest€ römisch 40 NV Rest

KJ 2011

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

12/20111

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

12/2011

XXXXrömisch 40

€ XXXX NV Rest€ römisch 40 NV Rest

01/2012

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

02/2012

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

02/2012

XXXXrömisch 40

€ XXXX NV Rest€ römisch 40 NV Rest

03/2012

XXXXrömisch 40

€ XXXX€ römisch 40

03/2012

XXXXrömisch 40

€ XXXX GPLA Rest€ römisch 40 GPLA Rest

Summe

 

€ XXXX€ römisch 40

Verzugszinsen

 

€ XXXX€ römisch 40

Gesamtforderung

 

€ XXXX€ römisch 40

Anhand der dargestellten

Tabellen ist ersichtlich, wie die belangte Behörde für den Zeitraum XXXX.2011 bis XXXX.2012 die offenen Beiträge sowie die Verschuldens- bzw. Haftungsfrage beurteilte.Tabellen ist ersichtlich, wie die belangte Behörde für den Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 die offenen Beiträge sowie die Verschuldens- bzw. Haftungsfrage beurteilte.

Fälligkeit

Rückstand SV

Zahlung an SV

Zahlungsquote SV

Haftungsquote SV

31.08.2011

€ XXXX€ römisch 40

€ XXXX€ römisch 40

9,50 %

26,87 %

30.09.2011

€ XXXX€ römisch 40

€ XXXX€ römisch 40

7,61 %

75,94 %

31.10.2011

€ XXXX€ römisch 40

€ 0

0 %

50,29 %

30.11.2011

€ XXXX€ römisch 40

€ XXXX€ römisch 40

21,12 %

24,98 %

31.12.2011

€ XXXX€ römisch 40

€ 0

0 %

43,70 %

31.01.2012

€ XXXX€ römisch 40

€ 0

0 %

30,34 %

28.02.2012

€ XXXX€ römisch 40

€ 0

0 %

32,01 %

31.03.2012

€ XXXX€ römisch 40

€ 0

0 %

16,98 %

Die Differenzquote wird mit den im Beobachtungszeitraum fälligen Forderungen der Abgabenbehörde multipliziert, so ergibt sich der Haftungsrohbetrag.

Aus der dargestellten Tabelle - durch Gegenüberstellung der bezahlten Quote und der Haftungsquote - ist ersichtlich, dass durch die Zahlungen des BF, entgegen seiner Ansicht, sehr wohl eine Schlechterstellung der belangten Behörde erfolgt ist. Nur wenn der BF eine Zahlung analog der Haftungsquote zur jeweiligen Fälligkeit entrichtet hätte, wäre kein Verschulden seinerseits anzunehmen. Die Tabelle zeigt jedoch, dass die Zahlungen (mit einer Ausnahme) weit unter der Haftungsquote lagen.

Die offenen Beiträge betragen für den Zeitraum XXXX.2011 bis XXXX.2012 € XXXX für die Beiträge XXXX/2011 bis XXXX/2012. Es werden - wie bereits oben dargestellt - zwei Zahlungsquoten gebildet, die einerseits die Bedienung der Forderungen der Behörde und andererseits die Quote an dritte Gläubiger darstellt. Anhand dieser wird der Haftungsrohbetrag ermittelt. In der gegenständlichen Entscheidung wurde - zum Vorteil des BF - auf den Rohbetrag die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote aus der Nachtragsverteilung sowie die auf den Haftungszeitraum entfallende Zahlung gemäß IESG angerechnet, dadurch ergibt sich folgende Haftungssumme:Die offenen Beiträge betragen für den Zeitraum römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 € römisch 40 für die Beiträge XXXX/2011 bis XXXX/2012. Es werden - wie bereits oben dargestellt - zwei Zahlungsquoten gebildet, die einerseits die Bedienung der Forderungen der Behörde und andererseits die Quote an dritte Gläubiger darstellt. Anhand dieser wird der Haftungsrohbetrag ermittelt. In der gegenständlichen Entscheidung wurde - zum Vorteil des BF - auf den Rohbetrag die auf den Haftungszeitraum entfallende Quote aus der Nachtragsverteilung sowie die auf den Haftungszeitraum entfallende Zahlung gemäß IESG angerechnet, dadurch ergibt sich folgende Haftungssumme:

Summe Haftungsbetrag € XXXX Haftungsbetrag abzüglich Quote € XXXXSumme Haftungsbetrag € römisch 40 Haftungsbetrag abzüglich Quote € römisch 40

IESG für Haftungszeitraum - € XXXXIESG für Haftungszeitraum - € römisch 40

Unterbedeckung der Kassenforderung -

Haftungssumme € XXXXHaftungssumme € römisch 40

Nach Abzug der erhaltenen Quote von 3,203 %, sowie der IESG Überweisung bleibt ein Haftungsbetrag in der Höhe von € XXXX.Nach Abzug der erhaltenen Quote von 3,203 %, sowie der IESG Überweisung bleibt ein Haftungsbetrag in der Höhe von € römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.1. Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz. Gegenständlich ist die Uneinbringlichkeit der Forderungen bei der GmbH unstrittig, das Insolvenzverfahren betreffend der GmbH wurde mit XXXX unter XXXX eröffnet und das Verfahren am XXXX gemäß § 123a IO aufgehoben sowie mit einer Nachtragsverteilung eine Quote von 3,203 % ausgeschüttet. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz. Gegenständlich ist die Uneinbringlichkeit der Forderungen bei der GmbH unstrittig, das Insolvenzverfahren betreffend der GmbH wurde mit römisch 40 unter römisch 40 eröffnet und das Verfahren am römisch 40 gemäß Paragraph 123 a, IO aufgehoben sowie mit einer Nachtragsverteilung eine Quote von 3,203 % ausgeschüttet. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.

Der BF war des Weiteren unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführer der GmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Der BF bekämpfte den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der Vorhalt der schuldhaften Pflichtverletzung dadurch weggefallen sei, dass die Unterlagen vorgelegt worden seien und die belangte Behörde im Rahmen der liquiden Mitteln bevorzugt behandelt worden sei, zudem habe es permanent Kontakt gegeben. Zudem wurde angeführt, dass weder über das Verschulden noch über die Uneinbringlichkeit der Forderung abgesprochen worden sei, die belangte Behörde die Haftung nicht korrekt ermittelt habe und das vom VwGH zweistufige Verfahren übersprungen sei, zudem seien die Beiträge bereits verjährt und beim Verschulden hätten finanzrechtliche Grundsätze zur Beurteilung herangezogen werden müssen.

Zur Haftungsberechnung ist an sich auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH der Haftungszeitraum beginnend mit der Fälligkeit des ersten Beitrags anzusetzen ist und mit dem Tag, dem der Insolvenzeröffnung vorangeht, endet.

Gemäß der Judikatur des VwGH (VwGH 2012/08/0227; VwGH 2013/16/0213; VwGH 2013/16/0229) ist eine monatsweise Gliederung des Beurteilungszeitraumes und die jeweils monatsweise Ermittlung eines (Teil-) Haftungsbetrages zulässig (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) §67, Rz 80o).

Zum Vorwurf, dass die belangte Behörde nicht das vom VwGH vorgegeben zweistufige Verfahren zur Feststellung der Haftung angewendet habe, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde zu Gunsten des BF die Methode des VwGH nicht angewendet hat. Dazu führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass bei der Berechnung des VwGH die Haftungssumme steige, je länger sich der Haftungszeitraum erstrecke und dazu führe, dass der errechnete Haftungsrohbetrag deutlich über dem Beitragsrückstand am Ende des Haftungszeitraumes liege. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Zulassung der ordentlichen Revision verwiesen.

Zum behaupteten mangelnden Verschulden aufgrund von Zahlungen an die GKK, welche in weiterer Folge an den Masseverwalter seitens der belangten Behörde zurückgezahlt werden mussten, ist auszuführen, dass der VwGH festgestellt hat, dass die vom Masseverwalter erfolgreich angefochtenen Zahlungen (und damit Besserstellung der belangten Behörde) unberücksichtigt zu bleiben haben. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Damit kann diesem Einwand kein Erfolg beschieden sein.

Zum behaupteten mangelnden Verschulden ist auszuführen, dass die belangte Behörde nachgewiesen hat, dass sie gegenüber anderen Gläubigern schlechter behandelt wurde. Es wurden vom BF keine weiteren Unterlagen oder Behauptungen vorgebracht, warum ihn an dieser Ungleichbehandlung kein Verschulden treffe. Der BF ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anderen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, die belangte Behörde hat hingegen Exekution zur Hereinbringung der Beiträge einleiten müssen, da über mehrere Monate überhaupt keine Zahlungen eingegangen sind.

Der BF hat hingegen eine Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten im konkreten Verfahren insofern behauptet, als er mit der belangten Behörde permanent Kontakt gehalten habe, zudem sei sie bevorzugt behandelt worden. Hier ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass die Gegenüberstellung der gesamten Verbindlichkeiten mit den Verbindlichkeiten der belangten Behörde sowie die Gegenüberstellung der Zahlungen an Dritte und an die belangte Behörde eindeutig ergibt, dass die belangte Behörde keinesfalls besonders sorgfältig behandelt wurde.

Der VwGH hat in den jeweiligen Entscheidungen betreffend der § 67 Abs. 10 ASVG Haftung die Abgabenforderungen den übrigen Verbindlichkeiten klar und ausdrücklich gegenübergestellt, wie dies gegenständlich von der belangten Behörde auch erfolgt ist.Der VwGH hat in den jeweiligen Entscheidungen betreffend der Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Haftung die Abgabenforderungen den übrigen Verbindlichkeiten klar und ausdrücklich gegenübergestellt, wie dies gegenständlich von der belangten Behörde auch erfolgt ist.

Zum bestrittenen Verschulden ist weiters auszuführen, dass es Sache des Vertreters ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Zum bestrittenen Verschulden ist weiters auszuführen, dass es Sache des Vertreters ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).

Im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).

Der BF hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus seiner Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde. Die belangte Behörde hat die vom BF nachgereichten Unterlagen zur Ermittlung des Haftungsbetrages berücksichtigt, weitere Nachweise wurden vom BF nicht dargebracht.

Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 8. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig.Haftungsbegründend gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 8. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb der BF substantiierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig.

Als schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit.

Im gegenständlichen Haftungsfall hätte der BF darlegen müssen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Beiträge nicht rechtszeitig entrichtet werden konnten und dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger nicht benachteiligt wurde. Dieser Darlegungspflicht ist der BF - im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrages - nicht nachgekommen, weshalb nach ständiger Judikatur des VwGH die belangte Behörde zur Recht davon ausgehen kann, dass der Haftungsschuldner seiner Pflicht schuldhafterweise (leichte Fahrlässigkeit) nicht nachgekommen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, dass der BF mit Akribie die Nachweise vorgelegt habe und somit kein Verschulden vorliege, kann nicht zum Erfolg führen, da er nachweisen muss, dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger schuldhaft nicht benachteiligt wurde. Dieser Nachweis wurde vom BF für den verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrag nicht erbracht.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da die Auslegung der Entscheidung 2012/08/0227 strittig ist, vor allem unter Verweis auf die Entscheidungen 90/08/0016, 90/08/0100, 2002/08/0213 und weitere Entscheidungen, insbesondere im Verhältnis zu der bisher zu § 67 Abs. 10 ASVG und den Parallelbestimmungen in BAO und BUAG ergangenen Rechtsprechung. Mittlerweile ist beim VwGH eine außerordentliche Revision zu dieser Rechtsfrage unter Zahl Ra 2016/08/0170 anhängig.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da die Auslegung der Entscheidung 2012/08/0227 strittig ist, vor allem unter Verweis auf die Entscheidungen 90/08/0016, 90/08/0100, 2002/08/0213 und weitere Entscheidungen, insbesondere im Verhältnis zu der bisher zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und den Parallelbestimmungen in BAO und BUAG ergangenen Rechtsprechung. Mittlerweile ist beim VwGH eine außerordentliche Revision zu dieser Rechtsfrage unter Zahl Ra 2016/08/0170 anhängig.

Im gegenständlichen Fall würde die Anwendung der Berechnungsmethode des VwGH für den BF einen um ca. 20.000 Euro höheren Haftungsrohbetrag (beide Rechnungsmethoden liegen dem Akt bei) ergeben, als die Methode der belangten Behörde in Anwendung der im Widerspruch zu oben genannten Entscheidung 2012/08/0227 ergangenen Entscheidungen.

Schlagworte

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Nachweismangel,
Pflichtverletzung, Revision zulässig, Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2005455.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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