TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/19 W117 2157004-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2017
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Entscheidungsdatum

19.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  1. FPG § 76 heute
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2157004-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.05.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.05.2017, Zahl:

761190901/170530406, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.05.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Verwaltungsbehörde befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):

" [ ]

Sie werden derzeit von keinem Anwalt vertreten.

Sie wurden am 03.05.2017 einer Personenkontrolle im Bereich Niederhofstraße unterzogen und konnte dabei festgestellt werden, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht.Sie wurden am 03.05.2017 einer Personenkontrolle im Bereich Niederhofstraße unterzogen und konnte dabei festgestellt werden, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot besteht.

Sie wurden zur Polizeiinspektion Hufelandstraße gebracht, wo zunächst abgeklärt werden musste, ob der Strafaufschub gegen Therapie vom LG Wien noch aufrecht ist. Sie behaupten zwar, dass der Strafaufschub verlängert wurde, die Bestätigung würde sich jedoch in einem Schließfach befinden und hätten sie zu diesem keinen Zugang, da Sie für den Gebrauch zuerst Geld zahlen müssten, jedoch über keine Barmittel verfügen. Da Ihre Behauptung nicht verifiziert werden konnte und unglaubwürdig erschien, wurden Sie nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

Ihnen wurde am 03.05.2017 niederschriftlich Parteiengehör gewährt, und gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Ich habe bereits bei der Polizei gesagt, dass ich noch in ambulanter Therapie bin. Alle Unterlagen befinden sich bei der Notschlafstelle bzw. in einem Schließfach. Dazu wird mir mitgeteilt, dass von der ha. Behörde zu den Amtsstunden erhoben wird, ob es sich tatsächlich um einen weiteren Strafaufschub gegen Therapieauflage handelt, oder ob es sich nur um eine Weisung zur Fortsetzung bzw. Absolvierung einer weiteren Therapie handelt. Sollte es sich um keinen weiteren Strafaufschub handeln, ist der erlassene Bescheid durchsetzbar und stellt kein Abschiebehindernis dar.

Ich besitze derzeit € 15,-. Meinen Lebensunterhalt finanzierte ich durch Unterstützung der Caritas. Ich nächtige in Notschlafstellen.

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe ich Onkel, Tanten und Cousins. Meine ganze Familie ist hier und in Deutschland Mein Vater ist schon verstorben und zu meiner Stiefmutter besteht kein Kontakt. Ich habe auch eine Schwester und einen Bruder, die beide in Deutschland sind. In Serbien habe ich keine Angehörigen mehr.

Ich habe eine Postabgabestelle in Wien 6., [ ], wohnen tue ich aber bei diversen Notschlafstellen der Caritas. Da ich kein gültiges Ausweisdokument habe, kann ich die meisten Poststücke nicht bei der Post beheben.

Ich habe schon länger keinen Ausweis mehr und habe mich nicht um einen neuen gekümmert. Ich habe nur eine Verlustanzeige beim Magistrat gemacht. Der Reisepass wurde etwa 2013 in Serbien in [ ] ausgestellt.

Befragt, ob ich bereit bin, ein Formerfordernis zur Erlangung eines Reisedokumentes auszufüllen, bejahe ich dies. Es wird mir das Formblatt zum Ausfüllen vorgelegt, jedoch habe ich es mir jetzt anders überlegt und will es doch nicht ausfüllen. Ich will in Österreich meine Therapie abschließen und bin nicht bereit, auszureisen.

Die Behörde stellt fest, dass ich mich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Laut Aktenlage wurde der Strafaufschub gegen Therapieauflage nicht verlängert und ist der erlassene Bescheid somit durchsetzbar. Ich verfüge nur über eine Postabgabestelle und habe selbst zugegeben, unsteten Aufenthalts zu sein und keinen festen Wohnsitz zu haben. Weiters wird festgestellt, dass ich als mittellos anzusehen bin, und nicht dazu in der Lage bin meinen Lebensunterhalt aus Eigenem auf legale Art und Weise zu finanzieren. Ich habe auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Andere. Es besteht somit die Gefahr, dass mein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Ich besitze auch kein Reisedokument, um Österreich legal verlassen zu können. Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen. Ich wurde straffällig und rechtskräftig verurteilt. Auch bestehen zu Österreich keine relevanten familiären Bindungen, da mit meinen Familienangehörigen kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Ich bin auch nicht dazu bereit, meiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Die ha. Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass ich auf freiem Fuß belassen mich nicht dem Verfahren stellen werde. Somit kommt nur die Verhängung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung infrage.

Ich möchte zur Erlassung des Bescheides nichts mehr angeben. Ich würde jetzt auch das Formerfordernis ausfüllen.

Dazu wird mir mitgeteilt, dass ich aufgrund meines gezeigten Verhaltens nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden kann, und die jetzige Zustimmung nur als Schutzaussage gewertet werden kann, damit ich entlassen werde.

Ich habe in diesem Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird eine Organisation zugewiesen werden.

Ich habe gemäß § 22a BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.Ich habe gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen.

Es wird versucht werden, mit den der Behörde bekannten Daten für mich bei meiner Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Sobald die ha. Behörde im Besitz dieses Dokumentes ist, wird meine Ausreiseverpflichtung durchgesetzt. Jede Verzögerung bei der Außerlandesbringung ist auf meine mangelnde Mitwirkung am Verfahren zurückzuführen."

Im Anschluss wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):

" [ ]

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind serbischer Staatsbürger und steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest, dass Sie keine identitätsbezogenen Dokumente vorgelegt haben und in der Vergangenheit mehrere Aliasidentitäten benutzt haben.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde mit Bescheid vom 10.02.2015 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung ivm Einreiseverbot erlassen und ist Ihre Abschiebung beabsichtigt, da Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Aktenkundig endete mittlerweile Ihr Strafaufschub gegen Therapieauflage und steht der Durchsetzung des Bescheides nichts entgegen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Gegen Sie wurde am 24.10.2014 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen, da Sie im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt wurden. Zuvor stellten Sie 2006 einen unbegründeten Asylantrag und wurde schon von der BH Dornbirn eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen, gültig bis zum 06.06.2018. Am 07.06.2013 sind Sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.Gegen Sie wurde am 24.10.2014 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen, da Sie im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt wurden. Zuvor stellten Sie 2006 einen unbegründeten Asylantrag und wurde schon von der BH Dornbirn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen, gültig bis zum 06.06.2018. Am 07.06.2013 sind Sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie kehrten somit entgegen des gegen Sie bestehenden Einreiseverbotes illegal ins Bundesgebiet zurück.

  • -Strichaufzählung
    Aktenkundig endete mittlerweile Ihr Strafaufschub gegen Therapieauflage und steht der Durchsetzung des Bescheides nichts entgegen.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Ihr Lebensunterhalt wird durch die Caritas finanziert. Sie sind als mittellos anzusehen, und besteht die Gefahr, dass Ihr Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, bzw. führt Ihr Aufenthalt schon jetzt zu einer Belastung, da die Republik Österreich für Ihre Therapien aufkommt.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen derzeit über keine ausreichenden Barmittel, um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Auch verfügen sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über kein der Behörde vorliegendes gültiges Reisedokument, mit welchem sie auf legale Art ausreisen könnten.

  • -Strichaufzählung
    Sie verwendeten im Bundesgebiet bislang mindestens drei verschiedene Identitäten und versuchten dadurch, die österreichischen Behörden bezüglich Ihrer Person in die Irre zu führen.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind auch nicht dazu bereit, an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie verfügen nur über eine Postabgabestelle und haben selbst zugegeben, unsteten Aufenthalts zu sein.

Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht somit nicht. Es besteht die Gefahr, dass Sie im Bundesgebiet untertauchen, um sich dadurch dem behördlichen Verfahren zu entziehen.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keine relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet, da mit Ihren Familienangehörigen kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Ihre sozialen Bindungen können ebenfalls nur als relativiert angesehen werden, da diese nur entstehen konnten, indem Sie entgegen des gegen Sie bestehenden Einreiseverbotes illegal zurückkehrten.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind auch nicht dazu bereit, die Niederschrift zu unterschreiben bzw. verweigern auch die Übernahme des gegenständlichen Bescheides.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. In Österreich haben Sie keine relevanten Familienangehörigen, da kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden kann.

[ ]

Rechtliche Beurteilung

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

[ ]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 1, 2, 3 und 9

Sie sind nicht dazu bereit, an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken und versuchen dadurch, Ihre Abschiebung zu behindern bzw. zu vereiteln. Überdies führten Sie im Bundesgebiet aktenkundig mindestens drei verschiedene Identitäten und versuchten dadurch, die Behörde über Ihre Person zu täuschen. Sie zeigten erst Bereitschaft an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken, als Ihnen bewusst wurde, dass die Behörde beabsichtigt, die Schubhaft anzuordnen, und kann Ihre Bereitschaft dadurch nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um entlassen zu werden.

Sie haben zwar schon einmal freiwillig das Bundesgebiet verlassen, haben dies jedoch jetzt kategorisch ausgeschlossen, da Sie zuerst Ihre Therapie beenden wollen.

Sie kehrten entgegen des gegen Sie von der BH Dornbirn erlassenen Einreiseverbotes illegal ins Bundesbiet zurück.

Sie wurden neuerlich straffällig und wurde aus diesem Grund gegen Sie eine weitere rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen.Sie wurden neuerlich straffällig und wurde aus diesem Grund gegen Sie eine weitere rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen.

Zu Österreich bestehen weder relevante familiäre, noch legale berufliche Bindungen und sind Sie als mittellos anzusehen. Ihre familiären Bindungen sind relativiert, da kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und nicht von einem gemeinsamen Familienleben auszugehen ist. Sie verfügen nur über eine Postabgabestelle und keinen festen Wohnsitz. Sie haben selbst zugegeben, unsteten Aufenthaltes zu sein und in diversen Notschlafstellen zu übernachten. Es besteht somit keine tatsächliche behördliche Greifbarkeit. Eine soziale Verankerung in Österreich ist nicht festzustellen.

Da aktenkundig bereits eine Ausreise erfolgte, kann die Behörde begründet davon ausgehen, dass trotz fehlender Mitwirkung von Ihrer Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt werden wird. Dadurch kann auch der Zweck der Schubhaft erreicht werden.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel und derzeit auch über kein der Behörde vorliegendes gültiges Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden.

Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht wie oben angeführt nicht. Es besteht die Gefahr, dass Sie an anderen Stellen unangemeldet Unterkunft nehmen, um sich dadurch dem behördlichen Verfahren zu entziehen.

[ ]

Sie wurden im Bundesgebiet bereits sechsmal rechtskräftig wegen Vermögensdelikten, Körperverletzung und Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Dies trifft auf Sie nicht zu.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Sie sind nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln und können somit keinen Betrag erlegen, welcher für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen könnte.

[ ]

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben angeben, nicht dazu bereit zu sein, das Bundesgebiet zu verlassen, bevor Ihre Therapie abgeschlossen ist. Weiters verfügen Sie lediglich über eine Postabgabestelle und haben selbst zugegeben, unsteten Aufenthalts zu sein, da Sie bei verschiedenen Notschlafstellen der Caritas nächtigen. Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht in Ihrem Fall nicht. Es besteht die Gefahr, dass sie unangemeldet Unterkunft nehmen, um sich dadurch dem Zugriff der Behörde zu entziehen und um die Verfahren der Behörde zu vereiteln. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie bislang nicht bereit waren sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.

Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der darauf gestützten Anhaitung in Schubhaft

Mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid

Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde begründet das Verhalten des BF keine Fluchtgefahr bzw ergibt sich daraus nicht der Schluss, dass sich der BF einer Abschiebung widersetzen würde.

Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde darauf, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die mangelnde Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise und die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehles - wenn auch über einen längeren Zeitraum hinweg - rechtfertigt nach ständiger höchstqerichtlicher Judikatur für sich genommen jedoch nicht die Verhängung der Schubhaft (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde darauf, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die mangelnde Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise und die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehles - wenn auch über einen längeren Zeitraum hinweg - rechtfertigt nach ständiger höchstqerichtlicher Judikatur für sich genommen jedoch nicht die Verhängung der Schubhaft vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045).

Dies ist gerade im Fall des BF zutreffend, da der BF die ganze Zeit über für eine Abschiebung greifbar war. Es besteht daher auch kein begründeter Verdacht, dass er eine Abschiebung behindern würde.

Auch die bisher nicht erfolgte Abschiebung ist nicht dem BF zuzurechnen: Aufgrund mangelnder Reisedokumente ist dem BF die selbständige Ausreise gar nicht möglich.

Die Heranziehung des Tatbestandes des § 76 Abs 3 Z 1 FPG erweist sich daher als verfehlt. Alleine der Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG besteht, begründet nach ständiger Judikatur des VwGH keine Fluchtgefahr (siehe die bereits zitierte Rechtsprechung).Die Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich daher als verfehlt. Alleine der Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG besteht, begründet nach ständiger Judikatur des VwGH keine Fluchtgefahr (siehe die bereits zitierte Rechtsprechung).

Im angefochtenen Bescheid wird weiters ausgeführt: Der BF habe in Österreich keine relevanten Familienangehörigen. Tatsächlich befinden sich Onkel, Tanten und Cousins des BF in Österreich, die Geschwister des BF in Deutschland. In Serbien hat der BF keinerlei Angehörige mehr.

[ ]

Zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit gelinderer Mittel

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG bestand (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des § 77 Abs 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage gekommen wäre, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bestand (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage gekommen wäre, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt.

Nicht zuletzt aufgrund der sozialen Anknüpfungspunkte des BF wäre sowohl das gelindere Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung iSd § 77 Abs 3 Z 2 FPG als auch der angeordneten Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten iSd § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.Nicht zuletzt aufgrund der sozialen Anknüpfungspunkte des BF wäre sowohl das gelindere Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung iSd Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als auch der angeordneten Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten iSd Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.

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Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft des BF und zu den Voraussetzungen für das Vorlieaen eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme des BF - beantragt.

Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

Kostenanträge

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Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft ab 03.05.2017 in rechtswidrigerWeise erfolgte;

der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der

Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß (Hervorhebung im Original):

"Der Beschwerdeführer (BF) gelangte erstmalig im Jahr 2006 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.11.2006 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 11.01.2007 wurde der Antrag erstinstanzlich abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde das Asylverfahren mit 28.12.2012 rechtkräftig negativ abgeschlossen.

Aliasdaten liegen auf.

Der Bf. wurde am 16.12.2012 erstmalig gerichtlich verurteilt.

Von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde mit Bescheid vom 31.03.2013 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, gültig bis 06.06.2018 verhängt.

Nach freiwilliger Ausreise am 07.06.2013 kehrte der Bf. unerlaubt trotz bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde weiter gerichtlich straffällig.

Sein Strafregister weist aktuell 6 Verurteilungen auf.

Diesbezüglich darf auf die mit Bescheid vom 24.10.2014 zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung mit 8 jährigem Einreiseverbot verwiesen werden, samt Beschwerdeverfahren, welches vom Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl G307 2014549-1/3E mit 11.12.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der bis dahin aufliegende Sachverhalt wurde darin vom Bundesverwaltungsgericht bewertet.

Der Bf. bewegte sich weiter im Drogenmilieu, wie die Festnahme im Bereich der U6 Längenfeldgasse – Alser Strasse vom 23.10.2015 belegt. Ein gerichtlicher Strafaufschub vom 21.11.2014 bis 25.11.2016 führte am 24.10.2015 zu seiner Entlassung.

Der BF wurde zuletzt am 03.05.2017 von Beamten der PI Hufelandgasse neuerlich an einem Hot Spot für Suchtgifthandel, diesmal in 1120 Wien, Vivenotgasse 10 ( Bereich Niederhofstrasse und Umgebung) einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei der Sachverhalt einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot festgestellt wurde. Eine ZMR Anfrage erbrachte lediglich eine Obdachlosenmeldung bei der Suchthilfe [ ] in 1060 Wien, [ ].

Vom Journaldienst des BFA wurde die Direkteinlieferung verfügt. In der nachfolgend durchgeführten Einvernahme vor dem BFA war der BF. nicht in der Lage, eine ständige Aufenthaltsadresse zu nennen oder eine behördliche Greifbarkeit darzulegen.

Er nächtigte in diversen Notschlafstellen der Caritas, verfügte lediglich über 15 Euro und besaß keinerlei Dokumente. Er hatte sich auch nicht um die Erlangung eines Dokumentes bemüht, so dass er bereits seit längerer Zeit gar nicht in der Lage war, zugestellte Schriftstücke zu übernehmen bzw. von der Post zu beheben, geschweige denn, mit einem Reisedokument seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Am 03.05.2017 um 22:00 Uhr wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG im Mandatsverfahren die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 03.05.2017 um 22:00 Uhr wurde gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG im Mandatsverfahren die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Aufgrund der Aktenlage konnte bereits seit einer Entlassung des Bf. aus der letzten Gerichtshaft am 02.01.2015 nicht mehr von einer behördlichen Greifbarkeit des BF ausgegangen werden.

Eine Ausreisewilligkeit liegt nicht vor.

Eine vom Bf. behauptete Verlängerung des gerichtlichen Strafaufschubes erwies sich als unrichtig, auch die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses über die bedingte Nachsicht konnte erst nunmehr in Schubhaft eingeleitet werden. ( Aktenvermerk Seite 196).

Der Bf. ist strafrechtlich sechsmal verurteilt. Es gibt kein Abschiebehindernis.

Ein Heimreisezertifikat wurde erstmals am 28.05.2013 ausgestellt, und wird für die vorgesehene Abschiebung am 25.05.2017 mit Sammeltransport via Ungarn nach Serbien gültig wieder zur Verfügung stehen.

Die Verhängung eines Gelinderen Mittels ist ausgeschlossen.

Der Schubbescheid wurde zu Recht erlassen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde

€ 368,80

Summe

€ 426,20

Der Beschwerdeführer legte am vorletzten Tag der Frist um 14.36 Uhr im Rahmen einer Beschwerdeergänzung noch einen Beschluss vom 18.11.2016 betreffend der bedingten Strafnachsicht, eine förmliche Mahnung vom 03.05.2017, der Drogentherapie Folge zu leisten und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich seines Fernbleibens und der Bitte die Therapie fortsetzen zu dürfen, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der im Schubhaftbescheid und in der Stellungnahme von der Verwaltungsbehörde zugrundegelegte Sachverhalt sowie das Sachverhaltssubstrat der Beschwerde – soweit jeweils zitiert - wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Aus dem Schubhaftbescheid:

Zu Ihrer Person:

Sie sind serbischer Staatsbürger und steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest, dass Sie keine identitätsbezogenen Dokumente vorgelegt haben und in der Vergangenheit mehrere Aliasidentitäten benutzt haben.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde mit Bescheid vom 10.02.2015 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung ivm Einreiseverbot erlassen und ist Ihre Abschiebung beabsichtigt, da Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. Aktenkundig endete mittlerweile Ihr Strafaufschub gegen Therapieauflage und steht der Durchsetzung des Bescheides nichts entgegen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Gegen Sie wurde am 24.10.2014 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen, da Sie im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt wurden. Zuvor stellten Sie 2006 einen unbegründeten Asylantrag und wurde schon von der BH Dornbirn eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen, gültig bis zum 06.06.2018. Am 07.06.2013 sind Sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.Gegen Sie wurde am 24.10.2014 eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen, da Sie im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt wurden. Zuvor stellten Sie 2006 einen unbegründeten Asylantrag und wurde schon von der BH Dornbirn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen, gültig bis zum 06.06.2018. Am 07.06.2013 sind Sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie kehrten somit entgegen des gegen Sie bestehenden Einreiseverbotes illegal ins Bundesgebiet zurück.

  • -Strichaufzählung
    Aktenkundig endete mittlerweile Ihr Strafaufschub gegen Therapieauflage und steht der Durchsetzung des Bescheides nichts entgegen.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Ihr Lebensunterhalt wird durch die Caritas finanziert. Sie sind als mittellos anzusehen, und besteht die Gefahr, dass Ihr Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, bzw. führt Ihr Aufenthalt schon jetzt zu einer Belastung, da die Republik Österreich für Ihre Therapien aufkommt.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen derzeit über keine ausreichenden Barmittel, um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Auch verfügen sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über kein der Behörde vorliegendes gültiges Reisedokument, mit welchem sie auf legale Art ausreisen könnten.

  • -Strichaufzählung
    Sie verwendeten im Bundesgebiet bislang mindestens drei verschiedene Identitäten und versuchten dadurch, die österreichischen Behörden bezüglich Ihrer Person in die Irre zu führen.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind auch nicht dazu bereit, an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie verfügen nur über eine Postabgabestelle und haben selbst zugegeben, unsteten Aufenthalts zu sein.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keine relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet, da mit Ihren Familienangehörigen kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Ihre sozialen Bindungen können ebenfalls nur als relativiert angesehen werden, da diese nur entstehen konnten, indem Sie entgegen des gegen Sie bestehenden Einreiseverbotes illegal zurückkehrten.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind auch nicht dazu bereit, die Niederschrift zu unterschreiben bzw. verweigern auch die Übernahme des gegenständlichen Bescheides.

Aus der Stellungnahme:

Der Beschwerdeführer (BF) gelangte erstmalig im Jahr 2006 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.11.2006 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 11.01.2007 wurde der Antrag erstinstanzlich abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde das Asylverfahren mit 28.12.2012 rechtkräftig negativ abgeschlossen.

Aliasdaten liegen auf.

Der Bf. wurde am 16.12.2012 erstmalig gerichtlich verurteilt.

Von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde mit Bescheid vom 31.03.2013 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, gültig bis 06.06.2018 verhängt.

Nach freiwilliger Ausreise am 07.06.2013 kehrte der Bf. unerlaubt trotz bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde weiter gerichtlich straffällig.

Sein Strafregister weist aktuell 6 Verurteilungen auf.

Diesbezüglich darf auf die mit Bescheid vom 24.10.2014 zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung mit 8 jährigem Einreiseverbot verwiesen werden, samt Beschwerdeverfahren, welches vom Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl G307 2014549-1/3E mit 11.12.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der bis dahin aufliegende Sachverhalt wurde darin vom Bundesverwaltungsgericht bewertet.

Der Bf. bewegte sich weiter im Drogenmilieu, wie die Festnahme im Bereich der U6 Längenfeldgasse – Alser Strasse vom 23.10.2015 belegt. Ein gerichtlicher Strafaufschub vom 21.11.2014 bis 25.11.2016 führte am 24.10.2015 zu seiner Entlassung.

Der BF wurde zuletzt am 03.05.2017 von Beamten der PI Hufelandgasse neuerlich an einem Hot Spot für Suchtgifthandel, diesmal in 1120 Wien, Vivenotgasse 10 ( Bereich Niederhofstrasse und Umgebung) einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei der Sachverhalt einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot festgestellt wurde. Eine ZMR Anfrage erbrachte lediglich eine Obdachlosenmeldung bei der Suchthilfe [ ] in 1060 Wien, [ ].

Vom Journaldienst des BFA wurde die Direkteinlieferung verfügt. In der nachfolgend durchgeführten Einvernahme vor dem BFA war der BF. nicht in der Lage, eine ständige Aufenthaltsadresse zu nennen oder eine behördliche Greifbarkeit darzulegen.

Er nächtigte in diversen Notschlafstellen der Caritas, verfügte lediglich über 15 Euro und besaß keinerlei Dokumente. Er hatte sich auch nicht um die Erlangung eines Dokumentes bemüht, so dass er bereits seit längerer Zeit gar nicht in der Lage war, zugestellte Schriftstücke zu übernehmen bzw. von der Post zu beheben, geschweige denn, mit einem Reisedokument seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Am 03.05.2017 um 22:00 Uhr wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG im Mandatsverfahren die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Am 03.05.2017 um 22:00 Uhr wurde gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG im Mandatsverfahren die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Eine vom Bf. behauptete Verlängerung des gerichtlichen Strafaufschubes erwies sich als unrichtig, auch die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses über die bedingte Nachsicht konnte erst nunmehr in Schubhaft eingeleitet werden. ( Aktenvermerk Seite 196).

Der Bf. ist strafrechtlich sechsmal verurteilt. Es gibt kein Abschiebehindernis.

Ein Heimreisezertifikat wurde erstmals am 28.05.2013 ausgestellt, und wird für die vorgesehene Abschiebung am 25.05.2017 mit Sammeltransport via Ungarn nach Serbien gültig wieder zur Verfügung stehen.

Aus der Schubhaftbeschwerde:

Tatsächlich befinden sich Onkel, Tanten und Cousins des BF in Österreich, die Geschwister des BF in Deutschland. In Serbien hat der BF keinerlei Angehörige mehr.

Aus der Beschwerdeergänzung:

"Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich gewillt mit meine Suchttheraphie fortzusetzen

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Gegenständlich war von einem unstrittigen Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer setzt in der Beschwerde auf der Tatsachenebene lediglich den Umstand entgegen – diesfalls war der von der Verwaltungsbehörde zugrundegelegte Sachverhalt zu ergänzen –, dass er keine Verwandten (mehr) in Serbien hat und sämtliche Onkeln und Tanten entweder in Deutschland oder Österreich aufhältig sind.

Für das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr ist damit aber insofern nichts gewonnen, als er, wie die Verwaltungsbehörde unwidersprochen und auch in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausführt, nicht bei diesen Verwandten aufhältig war/ist, sondern in Notschlafstellen Unterkunft nahm – entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten bei den nicht einmal namentlich angeführten Verwandten hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer jederzeit greifbar gewesen sei, wird weder in der Beschwerde durch ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen untermauert noch lässt sie sich auch nur ansatzweise aus der Aktenlage ableiten – der Beschwerdeführer hatte seine jeweiligen Aufenthaltsorte den österreichischen Behörden nicht bekannt gegeben und war nicht einmal mehr postalisch erreichbar, da er mangels Ausweises diese nicht beheben konnte, wie er selbst in der Schubhafteinvernahme angab:

"Ich habe eine Postabgabestelle in Wien 6., Gumpendorfer Gürtel 8, wohnen tue ich aber bei diversen Notschlafstellen der Caritas. Da ich kein gültiges Ausweisdokument habe, kann ich die meisten Poststücke nicht bei der Post beheben".

Besonders fällt in diesem Zusammenhang zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich nicht um ein entsprechendes Ausweisdokument gekümmert hatte, wie er gleichfalls in der Schubhafteinvernahme angab:

"Ich habe schon länger keinen Ausweis mehr und habe mich nicht um einen neuen gekümmert".

Die Verwaltungsbehörde hat zu Recht das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr insbesondere auf folgende Sachverhaltsparameter gestützt:

* Verwendung mehrerer Alias-Identitäten;

* Wiedereinreise trotz bestehenden Einreiseverbotes;

* Verübung zahlreicher zu sechs rechtskräftigen Verurteilungen – auch nach Wiedereinreise – geführt habender Straftaten;

* Untertauchen – nicht einmal mehr postalisch war der Beschwerdeführer für die Verwaltungsbehörde erreichbar;

* Verweigerung der Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Lediglich unsubstantiiert und auch aktenwidrig erfolgte die Verfahrensrüge, wonach vonseiten der Verwaltungsbehörde die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offen gelegt wurden" – diesbezüglich ist auf die umfassende Darstellung der Begründung des Mandatsbescheides im Rahmen des Verfahrensganges zu verweisen.

Mit der Beschwerdeergänzung vermag der Beschwerdeführer, nicht einmal ansatzweise die bestehende erhebliche Fluchtgefahr zu relativieren: Einerseits hat er die Bereitschaft zur Fortsetzung der Suchttherapie im Stande der Schubhaft bekundet, was den Schluss nahelegt, einfach der augenblicklichen Zwangslage zu entfliehen; andererseits zeigt dies, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist Österreich freiwillig zu verlassen, sodass die Ausreiseunwilligkeit in einem erhöhten Ausmaß anzunehmen ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereit gewesen, sich ernsthaft einer Suchtmitteltherapie zu unterziehen, hätte er dies bereits vor seiner Inschubhaftnahme tun können – laut Mitteilung des Vereines "ASIS" vom 26.04.2017 hatte sich der Beschwerdeführer nämlich nicht in erforderlichem Ausmaß an die Anforderungen der ambulanten Suchtgifttherapie gehalten, weshalb die Behandlung nämlich geraume Zeit vor Inschubhaftnahme, nämlich am 04.04.2017 abgebrochen wurde.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Da der Beschwerdeführer die Frage der Möglichkeit der faktischen Abschiebung in der Beschwerde nicht einmal thematisierte, war ihm der erst in der Stellungnahme angeführte konkrete Abschiebetermin nicht eigens zur Kenntnis zu bringen.

Da sich also der Sachverhalt nach der Aktenlage als geklärt darstellt, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend sind in materieller Hinsicht folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 anzuwenden, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).

Z 1:Ziffer eins :

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:Ziffer 2 :

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:Ziffer 3 :

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4:Ziffer 4 :

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:Ziffer 5 :

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,

Z 6:Ziffer 6 :

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:Ziffer 7 :

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:Ziffer 8 :

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:Ziffer 9 :

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch diesbezüglich der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde an – im Einzelnen:

Indem der Beschwerdeführer "nicht dazu bereit war, an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken und überdies im Bundesgebiet aktenkundig mindestens drei verschiedene Identitäten führte, und dadurch versuchte, die Behörde über Ihre Person zu täuschen", wie die Verwaltungsbehörde zutreffend anführt, ist unzweifelhaft § 76 Abs. 3 Z 1 FPG – "Abschiebung umgeht oder behindert" – erfüllt.Indem der Beschwerdeführer "nicht dazu bereit war, an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken und überdies im Bundesgebiet aktenkundig mindestens drei verschiedene Identitäten führte, und dadurch versuchte, die Behörde über Ihre Person zu täuschen", wie die Verwaltungsbehörde zutreffend anführt, ist unzweifelhaft Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG – "Abschiebung umgeht oder behindert" – erfüllt.

Der Ansicht der Verwaltungsbehörde "Sie zeigten erst Bereitschaft an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken, als Ihnen bewusst wurde, dass die Behörde beabsichtigt, die Schubhaft anzuordnen, und kann Ihre Bereitschaft dadurch nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um entlassen zu werden", welcher der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise entgegentrat, war daher nicht entgegenzutreten.

Die mangelnde Ausreisewilligkeit zeigt sich auch in der vom Beschwerdeführer geäußerten Absicht, zuerst eine Therapie wegen Suchtmittelabhängigkeit in Österreich zu absolvieren.

Weil der Beschwerdeführer "entgegen des gegen ihn von der BH Dornbirn erlassenen Einreiseverbotes illegal ins Bundesbiet zurückkehrte", ist unzweifelhaft auch § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.Weil der Beschwerdeführer "entgegen des gegen ihn von der BH Dornbirn erlassenen Einreiseverbotes illegal ins Bundesbiet zurückkehrte", ist unzweifelhaft auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt.

Da eine "durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht", wie bereits die Verwaltungsbehörde betonte

"Diesbezüglich darf auf die mit Bescheid vom 24.10.2014 zuletzt erlassene Rückkehrentscheidung mit 8 jährigem Einreiseverbot verwiesen werden, samt Beschwerdeverfahren, welches vom Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl G307 2014549-1/3E mit 11.12.2014 als unbegründet abgewiesen wurde",

der Beschwerdeführer aber nicht einmal, wie angeführt, postalisch erreichbar ist und auch sonst nach seinen eigenen Angaben nur in Notschlafstellen punktuell Unterkunft nimmt, sich daher dem Zugriff der Verwaltungsbehörde entzog, ist auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen.der Beschwerdeführer aber nicht einmal, wie angeführt, postalisch erreichbar ist und auch sonst nach seinen eigenen Angaben nur in Notschlafstellen punktuell Unterkunft nimmt, sich daher dem Zugriff der Verwaltungsbehörde entzog, ist auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen.

Das Fehlen entsprechender sozialer Bezugspunkte – nochmals ist auf das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Onkeln und Tanten in Österreich zu verweisen – hat sich im gegenständlichen Fall zu einer massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers verdichtet, wie ebenso von der Verwaltungsbehörde hervorgehoben wurde:

"Nach freiwilliger Ausreise am 07.06.2013 kehrte der Bf. unerlaubt trotz bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde weiter gerichtlich straffällig. Sein Strafregister weist aktuell 6 Verurteilungen auf."

Damit ist aber auch § 76 Abs. 3 Z 9 als erfüllt anzusehen, insbesondere, weil eine weitere Straffälligkeit im Zusammenhang mit der offensichtlichen Suchtmittelabhängigkeit als nicht unwahrscheinlich anzusehen ist.Damit ist aber auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, als erfüllt anzusehen, insbesondere, weil eine weitere Straffälligkeit im Zusammenhang mit der offensichtlichen Suchtmittelabhängigkeit als nicht unwahrscheinlich anzusehen ist.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit – er verfügte zu keinem Zeitpunkt und auch aktuell nicht über irgendwelche familiäre/soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, ein Kontakt zu den in Österreich lebenden Onkeln und Tanten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet – einzuräumen.

Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insbesondere durch seine mangelnde Kooperationsbereitschaft und die gänzlich fehlende soziale Verankerung drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund dieses vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte.

Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt – ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt – hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.

Auch die Beschwerdeergänzung – dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt – spricht eher gegen den Beschwerdeführer: Nochmals ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Inschubhaftnahme die Suchtmitteltherapie abgebrochen hatte und erst im Stande der Schubhaft also in einer Zwangssituation sich neuerlich zur Behandlung bereit erklärte.

Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 19.05.2017 abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, wird doch die Rückführung nach Serbien in wenigen Tagen, nämlich am 25.05.2017, erfolgen und wird daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß annehmen.

Da im Übrigen keinerlei relevanten familiäre/soziale Bezugspunkte in Österreich vorliegen, war vor dem Hintergrund der angeführten Fluchtindikatoren eine anderweitige Unterbringung des Beschwerdeführers mit oder ohne "periodischer Meldeverpflichtung" auch aktuell bis zur Rückführung nach Serbien nicht ins Auge zu fassen.

Demgemäß war die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen; wiederum ist auf obige mehrfache Ausführungen zur Beschwerdeergänzung hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat in Freiheit die Suchtmitteltherapie abgebrochen und erst im Stande der Schubhaft seine neuerliche Bereitschaft bekundet. Daraus lässt sich aber einerseits nicht der Schluss zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Suchtmitteltherapie fortsetzen wird, andererseits zeigt sie wie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eben nicht willens ist, Österreich augenblicklich zu verlassen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2157004.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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