Entscheidungsdatum
22.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W268 2158087-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 08.05.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 08.05.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 19.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.02.2017 leitete das BFA in Folge eines EURODAC-Abgleichs ein Konsultationsverfahren mit Italien ein, bei welchem Italien nicht innerhalb der vorgegebenen Frist geantwortet hat und daher durch Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 1 b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig wurde.2. Am 27.02.2017 leitete das BFA in Folge eines EURODAC-Abgleichs ein Konsultationsverfahren mit Italien ein, bei welchem Italien nicht innerhalb der vorgegebenen Frist geantwortet hat und daher durch Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz eins, b in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin römisch drei Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig wurde.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies in Folge mit Bescheid vom 12.04.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1b iVm 25 Abs. 2 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig sei.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies in Folge mit Bescheid vom 12.04.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Absatz eins b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Italien zulässig sei.
Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe in seinem Grundversorgungsquartier am 28.04.2017 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 12.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über welche bis dato noch nicht entschieden wurde.
5. Am 08.05.2017 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Sicherheitsbeamte am Lokalbahnhof Traiskirchen kontrolliert und es wurde dabei festgestellt, dass gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Der BF wurde in Folge auf die PI Traiskirchen gebracht und es wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Nach einer Einvernahme durch das BFA, RD NÖ, wurde er schließlich in Schubhaft genommen.
Bei der am 08.05.2017 durchgeführten Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er nach Italien überstellt werde und die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung durchsetzbar sei. Befragt nach Identitätsdokumenten brachte der BF vor, dass er keine habe. Er habe weiters auch keine Familienangehörigen in Österreich. Es sei nicht gut, dass er so oft kontrolliert werde, seine Freunde würden nicht so oft kontrolliert werden. Er habe keine Angehörigen in Nigeria und sei deshalb auch nach Europa gekommen. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er sei Maler und wenn man ihm eine Arbeit gebe, würde er arbeiten. Er habe 10 Cent an Barmitteln und habe keine Bankomat- oder Kreditkarten. Er sei in Österreich nicht amtlich gemeldet und habe keine Wohnung. Er wolle in Europa bleiben. Er wäre in Lybien geblieben, wenn es dort nicht so viele Probleme gegeben hätte. Befragt, ob er krank sei bzw. Medikamente benötige, gab der BF an, dass er sehr krank sei und alles habe. Er werde immer kontrolliert. Nach Mitteilung, wonach die Außerlandesbringung des BF nach Italien beabsichtigt sei, gab der BF an, dass man ihn nach Lybien schicken könne. Er habe in Italien Probleme und werde immer kontrolliert, sonst nichts. Weiters bat er um einen Job.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, wurde gemäß Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, wurde gemäß Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich illegal in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich noch nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt. Er besitze keine Meldeadresse und habe in Österreich keine Unterkunft. Er habe sich seinem Verfahren in Italien entzogen. Sein Verfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Er besitze keine Aufenthaltsberechtigung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei auch nicht integriert in Österreich und habe keine sozialen Anknüpfungspunkte. Im Falle des BF seien die Z 9 und 6 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. So stehe fest, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe und er in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art finanzieren. Er habe auch keine Ersparnisse und keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei auch nicht in die österreichische Gesellschaft integriert und sei auch nicht melderechtlich erfasst. Zu Z 6 wurde ausgeführt, dass bereits die Zustimmung der italienischen Behörden am Bundesamt aufliege. Aufgrund der Abnahme seines Fingerabdrucks im Zuge der Erstbefragung habe festgestellt werden können, dass der BF bereits vor seiner Einreise in Österreich in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dort aufhältig gewesen sei. Eine Überstellung des BF nach Italien stehe unmittelbar bevor. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da der BF verschiedene Mitgliedstaaten der EU bereist habe und sich in diesen auch lange Zeit illegal aufgehalten habe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich illegal in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich noch nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt. Er besitze keine Meldeadresse und habe in Österreich keine Unterkunft. Er habe sich seinem Verfahren in Italien entzogen. Sein Verfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Er besitze keine Aufenthaltsberechtigung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei auch nicht integriert in Österreich und habe keine sozialen Anknüpfungspunkte. Im Falle des BF seien die Ziffer 9 und 6 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. So stehe fest, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe und er in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art finanzieren. Er habe auch keine Ersparnisse und keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei auch nicht in die österreichische Gesellschaft integriert und sei auch nicht melderechtlich erfasst. Zu Ziffer 6, wurde ausgeführt, dass bereits die Zustimmung der italienischen Behörden am Bundesamt aufliege. Aufgrund der Abnahme seines Fingerabdrucks im Zuge der Erstbefragung habe festgestellt werden können, dass der BF bereits vor seiner Einreise in Österreich in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dort aufhältig gewesen sei. Eine Überstellung des BF nach Italien stehe unmittelbar bevor. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da der BF verschiedene Mitgliedstaaten der EU bereist habe und sich in diesen auch lange Zeit illegal aufgehalten habe. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Dies, weil der BF keinen Wohnsitz und keine Anmeldung habe und zudem auch keine Arbeit und kein Geld habe und er zahlreiche Länder bereist habe, in denen er sich illegal aufgehalten habe. Ein Sicherungsbedarf sei im Fall des BF gegeben, da er sich bereits in Italien dem Verfahren entzogen habe und anzunehmen sei, dass er dies auch in Österreich tun werde. Er habe damals Italien ohne Abschluss des Verfahrens verlassen und habe die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht abgewartet. Seine Überstellung nach Italien stehe unmittelbar bevor und die Entscheidung sei seit dem 28.04.2017 durchsetzbar. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere da sich der BF seit dem 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und davon auszugehen sei, dass er sich dem gelinderen Mittel entziehen werde und zwar auch deshalb, da er angegeben habe, dass er nicht nach Schweden wollte (sic!). Weiters sei auch eine Haftunfähigkeit nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.05.2017, 19.00 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 08.05.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 19.05.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.05.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesbetreuungsquartier Traiskirchen gemeldet gewesen sei, wo ihm auch der (Dublin-)Bescheid am 28.04.2017 zugestellt worden sei. Der BF habe sich entgegen den Angaben im Schubhaftbescheid zu keinem Zeitpunkt in Strafhaft befunden. Er sei in einem Lebensmittelgeschäft in der Nähe seines Quartiers festgenommen worden und es sei daraufhin die Schubhaft über ihn verhängt worden. In Folge wurden unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 15.03.2017 unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin-Fällen unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG geäußert und der Antrag gestellt, dass zu dieser Frage die Revision an den VwGH zugelassen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So habe die Behörde für die Beurteilung, ob im konkreten Fall Fluchtgefahr vorlag, keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen und auch das bisherige Verhalten des BF völlig außer Acht gelassen und faktisch falsche Feststellungen getroffen. Der BF sei vom 20.02.2017 bis zum 08.05.2017 im Bundesbetreuungsquartier Traiskirchen gemeldet gewesen und habe sich bisher nicht dem Verfahren entzogen. Auch behördliche Schriftstücke haben ihm zugestellt werden können. Dass der BF bis jetzt noch nicht in Österreich integriert und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, stelle keine ausreichende Begründung für den Sicherungsbedarf dar, da sich der BF erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Die belangte Behörde halte das Vorliegen der Kriterien § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG für gegeben. Zum Kriterium der Z 6 lit a sei auf die bereits dargestellte Judikatur des VwGH und die Regierungsvorlage zum FrÄG zu verweisen, wonach das Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes allein keineswegs zur Schubhaft führen dürfe. Zum Kriterium der Z 9 sei festzuhalten, dass mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet in einer Dublin-Konstellation für sich genommen keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Überdies sei anzumerken, dass sich der BF nur deshalb dem italienischen Verfahren entzogen habe, da er obdachlos gewesen sei, die medizinische Versorgung unzureichend gewesen sei und menschenunwürdige Bedingungen vorgeherrscht hätten. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. In diesem Zusammenhang wurde bemängelt, dass die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formierungen bestehe und sich nicht auf den konkreten Sachverhalt beziehe. So sei der BF von 20.02.2017 bis zum 08.05.2017 im Bundesbetreuungsquartier Traiskirchen gemeldet gewesen und habe sich nicht wie im Bescheid angegeben seit 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF habe auch nie angegeben, nicht nach Schweden zu wollen. Dies allein zeige, wie ungenau sich die Behörde mit der Sachlage auseinandergesetzt habe. Der konkrete Sachverhalt habe gar keinen Bezug zu Schweden. Zumal die Grundversorgung dem BF bislang auch nicht mit Bescheid entzogen worden sei, wäre die abermalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes bis zur Überstellung nach Italien als gelinderes Mittel in Frage gekommen.3. Mit Schreiben vom 19.05.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.05.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesbetreuungsquartier Traiskirchen gemeldet gewesen sei, wo ihm auch der (Dublin-)Bescheid am 28.04.2017 zugestellt worden sei. Der BF habe sich entgegen den Angaben im Schubhaftbescheid zu keinem Zeitpunkt in Strafhaft befunden. Er sei in einem Lebensmittelgeschäft in der Nähe seines Quartiers festgenommen worden und es sei daraufhin die Schubhaft über ihn verhängt worden. In Folge wurden unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 15.03.2017 unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin-Fällen unter Bezugnahme auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG geäußert und der Antrag gestellt, dass zu dieser Frage die Revision an den VwGH zugelassen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So habe die Behörde für die Beurteilung, ob im konkreten Fall Fluchtgefahr vorlag, keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen und auch das bisherige Verhalten des BF völlig außer Acht gelassen und faktisch falsche Feststellungen getroffen. Der BF sei vom 20.02.2017 bis zum 08.05.2017 im Bundesbetreuungsquartier Traiskirchen gemeldet gewesen und habe sich bisher nicht dem Verfahren entzogen. Auch behördliche Schriftstücke haben ihm zugestellt werden können. Dass der BF bis jetzt noch nicht in Österreich integriert und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, stelle keine ausreichende Begründung für den Sicherungsbedarf dar, da sich der BF erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Die belangte Behörde halte das Vorliegen der Kriterien Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG für gegeben. Zum Kriterium der Ziffer 6, Litera a, sei auf die bereits dargestellte Judikatur des VwGH und die Regierungsvorlage zum FrÄG zu verweisen, wonach das Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes allein keineswegs zur Schubhaft führen dürfe. Zum Kriterium der Ziffer 9, sei festzuhalten, dass mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet in einer Dublin-Konstellation für sich genommen keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Überdies sei anzumerken, dass sich der BF nur deshalb dem italienischen Verfahren entzogen habe, da er obdachlos gewesen sei, die medizinische Versorgung unzureichend gewesen sei und menschenunwürdige Bedingungen vorgeherrscht hätten. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. In diesem Zusammenhang wurde bemängelt, dass die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formierungen bestehe und sich nicht auf den konkreten Sachverhalt beziehe. So sei der BF von 20.02.2017 bis zum 08.05.2017 im Bundesbetreuungsquartier Traiskirchen gemeldet gewesen und habe sich nicht wie im Bescheid angegeben seit 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF habe auch nie angegeben, nicht nach Schweden zu wollen. Dies allein zeige, wie ungenau sich die Behörde mit der Sachlage auseinandergesetzt habe. Der konkrete Sachverhalt habe gar keinen Bezug zu Schweden. Zumal die Grundversorgung dem BF bislang auch nicht mit Bescheid entzogen worden sei, wäre die abermalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes bis zur Überstellung nach Italien als gelinderes Mittel in Frage gekommen.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen.
4. Am 19.05.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Nach einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2017 an das BFA mit der Bitte um elektronische Übermittlung der wesentlichen Aktenteile sowie um Übermittlung einer Stellungnahme übermittelte das BFA ein mit "Beschwerdevorlage-Schubhaftbeschwerde" betiteltes Schreiben, mittels welchem der Schubhaftakt sowie die Beschwerde übermittelt wurden. Weiters wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen sowie gemäß § 22 a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Themen wurde nicht eingegangen und auch sonst keine Stellungnahme im Hinblick auf das Schubhaftverfahren abgegeben.5. Nach einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2017 an das BFA mit der Bitte um elektronische Übermittlung der wesentlichen Aktenteile sowie um Übermittlung einer Stellungnahme übermittelte das BFA ein mit "Beschwerdevorlage-Schubhaftbeschwerde" betiteltes Schreiben, mittels welchem der Schubhaftakt sowie die Beschwerde übermittelt wurden. Weiters wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen sowie gemäß Paragraph 22, a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Themen wurde nicht eingegangen und auch sonst keine Stellungnahme im Hinblick auf das Schubhaftverfahren abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins
FPG.
Er stellte am 19.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017 zurückgewiesen wurde. Gemäß § 61 FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde liegt noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.Er stellte am 19.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.04.2017 zurückgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde liegt noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Der BF gab zwar in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er sehr krank sei und alles habe, machte jedoch keine näheren Ausführungen diesbezüglich und ist letztendlich davon auszugehen, dass der BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.
Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument
Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Italien zuständig.
Ein Abschiebetermin des BF wurde von Seiten des BFA noch nicht bekanntgegeben, jedoch ist davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der Überstellungsfrist, welche bis zum 14.09.2017 andauert, vollzogen werden kann.
Der BF ist haftfähig.
Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
1.4. Zum Sicherungsbedarf:
Es liegt eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Der BF hat beim inländischen Asylverfahren mitgewirkt und sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen.
Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass Italien zur Rücknahme des BF verpflichtet ist.
Der BF war seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 19.02.2017, von 20.02.2017 bis zum 08.05.2017, dem Tag seiner Inschubhaftnahme, behördlich an seinem Grundversorgungsquartier in Traiskirchen gemeldet. Der BF wurde am 08.05.2017 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Lokalbahnhof Traiskirchen aufgegriffen und festgenommen.
Die im Bescheid angeführte Feststellung, wonach der BF in Österreich keine Meldeadresse und keine Unterkunft habe und sich seit dem 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe, erweist sich als aktenwidrig und ist angesichts der zuvor getroffenen Feststellungen nicht von einem Untertauchen des BF auszugehen.
Ebenso als unrichtig erweist sich die im Bescheid angeführte Feststellung, dass der BF am Vortag aus der Strafhaft entlassen wurde und in Folge in Schubhaft genommen wurde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt in Österreich in Strafhaft war.
Zur familiären/sozialen Komponente:
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung.
Der BF hat keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.
Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz und befand sich bis zu seiner Festnahme aufrecht in Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF:
Der Verfahrensgang und die hierzu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Dublinverfahren sowie zum Schubhaftverfahren, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen zur Gesundheit des BF und über das Fehlen eines Reisedokumentes ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 08.05.2017 vor dem BFA.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Aufgrund der Aktenbestandteile im Verwaltungsakt ergibt sich, dass Italien am 14.03.2017 durch Verfristung zur Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig wurde. Die sechsmonatige Überstellungsfrist läuft somit bis zum 14.09.2017.
Bis dato liegt noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde vor, jedoch wurde bis dato keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährt und ist die seinerzeit verfügte Anordnung zur Außerlandesbringung somit weiterhin durchführbar. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass im gesamten Akteninhalt keinerlei andere Anhaltspunkte bestehen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellungen zum Sicherungsbedarf (1.4.) gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG, auf die Angaben im Akt des vorangegangenen Dublinverfahrens des BVwG sowie auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in das das GVS-Register.
Das Vorliegen einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich aus den Angaben im Akt und blieb dies im Rahmen des geltenden Verfahrens unbestritten. Hinsichtlich der Feststellung zur Mitwirkung des BF an seinem Asylverfahren wird ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der BF bis zum Schluss des Dublinverfahrens im Verfahren mitgewirkt hat und die negative Entscheidung am 28.04.2017 persönlich an seiner Meldeadresse übernommen hat. Danach war der BF weiterhin aufrecht in Grundversorgung an seiner Meldeadresse gemeldet und wurde erst am 08.05.2017, als er in Schubhaft genommen wurde, von der Grundversorgung abgemeldet. Hinweise auf eine fehlende Mitwirkung im Verfahren liegen nicht vor. Die Rücknahmeverpflichtung Italiens ergibt sich aus der nicht rechtzeitigen Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens von Seiten Österreichs, wodurch Italien durch Verfristung zuständig wurde.
Die Aussage, wonach der BF seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz (19.02.2017) von 20.02.2017 bis zum 08.05.2017 behördlich an seinem Grundversorgungsquartier gemeldet war, wurde nach Einsicht in das Zentrale Melderegister bzw. das Grundversorgungssystem getroffen.
Die Feststellung, wonach im vorliegenden Fall nicht von einem Untertauchen des BF ausgegangen werden kann, beruht auf der Tatsache, dass der BF während seines gesamten Dublinverfahrens sowie auch nach dessen Abschluss immer aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war und durchgehend in Grundversorgung war. Die im Bescheid getroffene Feststellung, wonach der BF sich seit 15.02.2016 ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und generell in Österreich keinen Wohnsitz und keine Unterkunft habe, ist mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen und ist von einem Versehen von Seiten des BFA auszugehen. In der vom BFA übermittelten Stellungnahme wurde auf diesen Aspekt nicht eingegangen. Auch die im Bescheid im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges aufgeworfene Behauptung, dass der BF aus der Strafhaft entlassen und in Folge in Schubhaft genommen wurde, entbehrt jeder Grundlage und erweist sich ebenso als aktenwidrig und ist auch in diesem Zusammenhang von einem Versehen des BFA auszugehen. Auch auf diesen Aspekt wurde in der Stellungnahme nicht Bezug genommen.
Beachtet man in diesem Fall, dass der BF am 28.04.2017 den negativen Dublinbescheid persönlich an seiner Meldeadresse übernommen hat und auch danach bis zu seiner Inschubhaftnahme 08.05.2017 aufrecht in der Grundversorgung gemeldet war, wobei erfahrungsgemäß eine Abmeldung aus der Grundversorgung innerhalb von nur drei Tagen Abwesenheit eines Fremden erfolgt, zeigt sich, dass es im vorliegenden Fall keinen Hinweis auf ein mögliches Untertauchen des BF gibt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Aussagen des BF im Rahmen seiner Einvernahme am 08.05.2017 nicht nahelegen, dass sich dieser seinem Verfahren entziehen und untertauchen wollte und wurde dieser zu diesem Aspekt auch gar nicht befragt. Allein aus der aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlichen Angabe, dass der BF die Fragen nur sehr widerwillig beantwortete und er sich weiters beklagte, dass er immer wieder kontrolliert werden würde, lässt sich noch nicht auf dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden schließen, zumal er letztendlich alle Fragen auch beantwortete.
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF stützt sich das Gericht auf die eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme vom 08.05.2017. Die Feststellung zum aufrechten Wohnsitz des BF beruht zum einem auf der Eintragung im zentralen Melderegister und zum anderen darauf, dass sich der BF auch durchgehend in Grundversorgung befunden hat. Aus den Angaben im Akt ergibt sich auch nicht, dass der BF jemals seinen Wohnsitz im Grundversorgungsquartier aufgegeben hat, weshalb hier von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden konnte.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. Aufgrund der unbedenklichen Angaben im vorliegenden Akt stellt sich als zentrales Beurteilungskriterium für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr die nähere Erörterung hinsichtlich des Untertauchens des BF dar. Hierzu geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus:
Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 6 und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten:Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 6 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hierzu ist festzuhalten:
Das Bundesamt sah den Tatbestand der Z 6 (lit a) erfüllt, wonach ein Fremder bereits mehrere Anträge in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder hierüber falsche Angaben gemacht hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF außerhalb Österreichs bisher nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Falsche Angaben des BF hierüber liegen nicht vor. Vielmehr hat der BF schon in der Erstbefragung im Rahmen seines Dublinverfahrens bereitwillig Auskunft zu seinem Reiseweg und seinem vorherigen Aufenthalt in Italien gegeben und zu keinem Zeitpunkt seinen Aufenthalt in Italien verschleiert. Es gibt zudem derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der BF versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Tatbestand der Z 6 lit a nicht erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass in diesem Fall kein Bezug zu Schweden vorliegt und sich somit das im Bescheid angeführte Argument, wonach im Fall des BF nicht mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne, als haltlos erweist.Das Bundesamt sah den Tatbestand der Ziffer 6, (Litera a,) erfüllt, wonach ein Fremder bereits mehrere Anträge in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder hierüber falsche Angaben gemacht hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der BF außerhalb Österreichs bisher nur in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Falsche Angaben des BF hierüber liegen nicht vor. Vielmehr hat der BF schon in der Erstbefragung im Rahmen seines Dublinverfahrens bereitwillig Auskunft zu seinem Reiseweg und seinem vorherigen Aufenthalt in Italien gegeben und zu keinem Zeitpunkt seinen Aufenthalt in Italien verschleiert. Es gibt zudem derzeit keinen Grund anzunehmen, dass der BF versucht hat, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen oder dies aktuell beabsichtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Tatbestand der Ziffer 6, Litera a, nicht erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass in diesem Fall kein Bezug zu Schweden vorliegt und sich somit das im Bescheid angeführte Argument, wonach im Fall des BF nicht mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne, als haltlos erweist.
Als weiteren Sicherungsgrund unterstellt die Behörde in ihrem Bescheid die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 9, die im Wesentlichen auch erfüllt wurde. Auf Grund der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich jedoch, dass die Heranziehung der Gründe aus der Ziffer 9 für sich allein genommen noch keinen Sicherungsbedarf begründen kann. Dementsprechend ist die Erfüllung einer Ziffer 9 bei der Berücksichtigung des Sicherungsbedarfes zu bewerten.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Untertauchens des BF darf festgehalten werden, dass sich bei Einsicht in den Akteninhalt kein Hinweis auf ein tatsächliches Untertauchen des BF ergibt und gehen aus dem Akt keine Informationen hervor, dass der BF die Grundversorgung aus Eigenem verlassen hätte.
Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht von erheblicher Fluchtgefahr des BF auszugehen. Er hat im Verfahren bisher mitgewirkt und hat sich nicht durch Untertauchen entzogen. Allein der Verweis auf die mangelnde persönliche Integration des BF in Österreich erweist sich insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der BF gerade erst seit etwa drei Monaten in Österreich aufhält, als nicht ausreichend, um eine konkrete Fluchtgefahr zu begründen.
Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten und übriggebliebenen Kriterien reichen daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus, um von erheblicher Fluchtgefahr i.S.d. Art 28 der Dublin III – VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen.Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten und übriggebliebenen Kriterien reichen daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus, um von erheblicher Fluchtgefahr i.S.d. Artikel 28, der Dublin römisch drei – VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenersatz für die Behörde besteht nach dem Gesetz in diesem Fall nicht.
3.4. Spruchpunkt V. - Eingabengebühr:3.4. Spruchpunkt römisch fünf. - Eingabengebühr:
Der Beschwerdeführer stellt "gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.Der Beschwerdeführer stellt "gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.
Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.
Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Eingabegebühr vorzuschreiben ist, im Falle deren Strittigkeit nicht vom ho. Gericht, sondern vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu klären ist.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Auch durch das in der Beschwerde angeführte Urteil des EuGH im Fall Al Chodor ua C-528/15 vom 15.03.2017 wird die bisherige Rechtslage betreffend die Kriterien für die Schubhaftverhängung nicht in Frage gestellt und ist daher die Zulassung einer Revision auch in diesem Zusammenhang sowie auch im Hinblick auf das nunmehrige Verfahrensergebnis nicht zielführend.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Auch durch das in der Beschwerde angeführte Urteil des EuGH im Fall Al Chodor ua C-528/15 vom 15.03.2017 wird die bisherige Rechtslage betreffend die Kriterien für die Schubhaftverhängung nicht in Frage gestellt und ist daher die Zulassung einer Revision auch in diesem Zusammenhang sowie auch im Hinblick auf das nunmehrige Verfahrensergebnis nicht zielführend.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W268.2158087.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017