TE Bvwg Beschluss 2017/5/22 G301 2154328-1

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Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G301 2154328-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Dieser Bescheid wurde am 04.04.2017 nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle PLZ 1143 in Wien hinterlegt und noch am selben Tag zur Abholung bereitgehalten.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Dieser Bescheid wurde am 04.04.2017 nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle PLZ 1143 in Wien hinterlegt und noch am selben Tag zur Abholung bereitgehalten.

Mit dem am 20.04.2017 beim BFA mittels E-Mail eingelangten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.04.2017 vom BFA vorgelegt.

Mit Verspätungsvorhalt vom 28.04.2017, dem Rechtsvertreter zugestellt am 03.05.2017, wurde der BF mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit dem am 15.05.2017 beim BVwG eingelangten und mit 12.05.2017 datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF wurde eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. 200/1982 idgF, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, idgF, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG, mit dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG in Form eines Aufenthaltsverbotes erlassen wurde. Die BF war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine unbegleitete Minderjährige. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG, mit dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG in Form eines Aufenthaltsverbotes erlassen wurde. Die BF war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine unbegleitete Minderjährige. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an den BF zu eigenen Handen mittels RSa verfügt hat und dass der angefochtene Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab dem 04.04.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können, wurde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an den BF zu eigenen Handen mittels RSa verfügt hat und dass der angefochtene Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab dem 04.04.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können, wurde nicht behauptet.

Der angefochtene Bescheid gilt somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 04.04.2017 als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid von der BF erst später - innerhalb der Abholfrist - bei der Post-Geschäftsstelle persönlich abgeholt wurde.Der angefochtene Bescheid gilt somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 04.04.2017 als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid von der BF erst später - innerhalb der Abholfrist - bei der Post-Geschäftsstelle persönlich abgeholt wurde.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 04.04.2017 begonnen und mit Ablauf des 18.04.2017 geendet.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung samt Übersetzung enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 04.04.2017 begonnen und mit Ablauf des 18.04.2017 geendet.

Die von Ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter per E-Mail an das BFA übermittelte Beschwerde langte dort allerdings erst am 20.04.2017 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ein.

Dieser Umstand wurde der BF mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 12.05.2017 wurde vorgebracht, dass gravierende verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG bestünden, weshalb nach Darlegung der diesbezüglichen Bedenken angeregt wurde, dass das BVwG beim VfGH die Aufhebung dieser präjudiziellen Norm beantragen möge.Dieser Umstand wurde der BF mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 12.05.2017 wurde vorgebracht, dass gravierende verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG bestünden, weshalb nach Darlegung der diesbezüglichen Bedenken angeregt wurde, dass das BVwG beim VfGH die Aufhebung dieser präjudiziellen Norm beantragen möge.

Die in der Stellungnahme vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6 u.a., in § 16 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015, den Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, welcher sich auf die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Asylgesetz 2005 bezogen hatte, als verfassungswidrig aufgehoben (siehe Kundmachung von 31.03.2016, BGBl. I Nr. 17/2016). Die vom Bundesgesetzgeber kurz danach mit BGBl. I Nr. 24/2016 geänderte Fassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, die am 21.05.2016 in Kraft trat und seitdem unverändert gilt, betraf eine Neuregelung des Verweises auf § 3 Abs. 1 Z BFA-VG in einem zweiten Satz, ließ aber den übrigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG unverändert. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es sich nicht um einen Bescheid des BFA in einer Asylangelegenheit nach dem AsylG 2005 handelt, sondern um ein vom BFA bescheidmäßig erlassenes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG. Der Verweis des § 16 Abs. 1 auf § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lag weder einer bisherigen Prüfung durch den VfGH zugrunde, noch sind sonst bislang beim BVwG Bedenken gegen die Bestimmung aufgetreten.Die in der Stellungnahme vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6 u.a., in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, den Verweis auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, welcher sich auf die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Asylgesetz 2005 bezogen hatte, als verfassungswidrig aufgehoben (siehe Kundmachung von 31.03.2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,). Die vom Bundesgesetzgeber kurz danach mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, geänderte Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, die am 21.05.2016 in Kraft trat und seitdem unverändert gilt, betraf eine Neuregelung des Verweises auf Paragraph 3, Absatz eins, Z BFA-VG in einem zweiten Satz, ließ aber den übrigen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG unverändert. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es sich nicht um einen Bescheid des BFA in einer Asylangelegenheit nach dem AsylG 2005 handelt, sondern um ein vom BFA bescheidmäßig erlassenes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG. Der Verweis des Paragraph 16, Absatz eins, auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG lag weder einer bisherigen Prüfung durch den VfGH zugrunde, noch sind sonst bislang beim BVwG Bedenken gegen die Bestimmung aufgetreten.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G301.2154328.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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