Entscheidungsdatum
23.05.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W263 2149603-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx – Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX .07.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx – Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 .07.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundegebiet ein, wo sie am XXXX .07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung statt. Sie gab insbesondere an, in Ungarn bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben und Ungarn nur verlassen zu haben, weil einer ihrer Söhne in Österreich aufhältig sei.1.1. Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundegebiet ein, wo sie am römisch 40 .07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung statt. Sie gab insbesondere an, in Ungarn bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben und Ungarn nur verlassen zu haben, weil einer ihrer Söhne in Österreich aufhältig sei.
1.2. Beginnend mit 25.07.2014 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Dublin-Konsultationen mit Ungarn. Am 01.08.2014 teilten die ungarischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Ungarn eine Rücküberstellung akzeptiere.1.2. Beginnend mit 25.07.2014 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Dublin-Konsultationen mit Ungarn. Am 01.08.2014 teilten die ungarischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Ungarn eine Rücküberstellung akzeptiere.
1.3. Im weiteren Verfahrensverlauf sprach das BFA mit Bescheid vom 10.11.2014 aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .07.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn zulässig.1.3. Im weiteren Verfahrensverlauf sprach das BFA mit Bescheid vom 10.11.2014 aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .07.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn zulässig.
1.4. Gegen den Bescheid vom 10.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2014 Beschwerde. Das BVwG erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 01.12.2014 aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 23.12.2014 gab das BVwG der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Das BVwG führte dazu insbesondere aus, dass es das BFA trotz entsprechender Hinweise unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen zum Krankheitsbild des Sohnes der Beschwerdeführerin und zu eventuellen Betreuungserfordernissen anzustellen. Das BFA habe ggf. in Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu ermitteln, ob entsprechende Unterstützungsleistungen durch die Beschwerdeführerin erbracht werden können und ob diese von ihr und ihrem Sohn auch erwünscht seien.1.4. Gegen den Bescheid vom 10.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2014 Beschwerde. Das BVwG erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 01.12.2014 aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 23.12.2014 gab das BVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Das BVwG führte dazu insbesondere aus, dass es das BFA trotz entsprechender Hinweise unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen zum Krankheitsbild des Sohnes der Beschwerdeführerin und zu eventuellen Betreuungserfordernissen anzustellen. Das BFA habe ggf. in Hinblick auf die Voraussetzungen des Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zu ermitteln, ob entsprechende Unterstützungsleistungen durch die Beschwerdeführerin erbracht werden können und ob diese von ihr und ihrem Sohn auch erwünscht seien.
1.5. Im weiteren Verfahrensverlauf erfolgte insbesondere die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, die ergab, dass der Sohn der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht keiner Pflege durch andere Personen bedürfe.
1.6. Mit Bescheid vom 29.05.2015 sprach das BFA abermals aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .07.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG werde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig.1.6. Mit Bescheid vom 29.05.2015 sprach das BFA abermals aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .07.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG werde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig.
1.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde vom 02.06.2015. Das BVwG erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2015 aufschiebende Wirkung zu. Weiter gab das BVwG mit Beschluss vom 15.07.2015 der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt, ließ das Verfahren zu und behob den bekämpften Bescheid.1.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde vom 02.06.2015. Das BVwG erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2015 aufschiebende Wirkung zu. Weiter gab das BVwG mit Beschluss vom 15.07.2015 der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt, ließ das Verfahren zu und behob den bekämpften Bescheid.
1.8. Am 07.03.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das BFA zum Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .07.2014 statt. Eine weitere Einvernahme fand am 06.07.2016 statt.1.8. Am 07.03.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das BFA zum Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .07.2014 statt. Eine weitere Einvernahme fand am 06.07.2016 statt.
1.9. Mit Schreiben vom 03.02.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG und führte darin aus, dass sie am XXXX .06.2014 (wohl XXXX .07.2014) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 06.07.2016 habe zwar eine Einvernahme stattgefunden, aber es liege immer noch keine Entscheidung vor. Es werde daher die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG geltend gemacht. Als Beweis werde auf den beizuschaffenden Akt verwiesen.1.9. Mit Schreiben vom 03.02.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und führte darin aus, dass sie am römisch 40 .06.2014 (wohl römisch 40 .07.2014) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 06.07.2016 habe zwar eine Einvernahme stattgefunden, aber es liege immer noch keine Entscheidung vor. Es werde daher die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG geltend gemacht. Als Beweis werde auf den beizuschaffenden Akt verwiesen.
1.10. Mit Schreiben vom 07.03.2017 legte die belangte Behörde dem BVwG die Säumnisbeschwerde sowie den gegenständlichen Verfahrensakt vor.
1.11. Mit Schreiben vom 27.04.2017 wurde den Verfahrensparteien die durch das erkennende Gericht eingeholte Argumentation betreffend Säumnisbeschwerden des BFA sowie die eingeholten Asylstatistiken (Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Monatsstatistik Jänner, Februar und März 2017, Jahresbilanz des BFA 2015 und 2016) zur Stellungnahme vorgelegt.
1.12. Mit Schreiben vom 12.05.2017 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit fast drei Jahren in Österreich sei, somit einen signifikanten Zeitraum vor Beginn der sogenannten "Flüchtlingskrise". Die rein formale Stellungnahme des BFA enthalte keinerlei Einzelfallerwägungen und erkläre nicht, inwiefern die Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Reihe von Einvernahmeterminen gehabt. Die unbestritten hohe Arbeitsauslastung des BFA erkläre in keiner Weise, warum im Fall der Beschwerdeführerin eine Entscheidung in all dieser Zeit ausgeblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, in die eingeholte Argumentation des BFA betreffend Säumnisverfahren, in die eingeholten Statistiken (Asyl-Jahresstatistik 2014, 2015 und 2016, Asyl-Monatsstatistiken Jänner 2017, Februar 2017 und März 2017 sowie die Jahresbilanzen der belangten Behörde 2015 und 2016) und Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX .07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.07.2015 zum Verfahren zugelassen. Am 07.03.2016 und 06.07.2016 fanden Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das BFA statt.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 .07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 15.07.2015 zum Verfahren zugelassen. Am 07.03.2016 und 06.07.2016 fanden Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das BFA statt.
Mit Schreiben vom 03.02.2017 (eingelangt ebenfalls am 03.02.2017) erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX .07.2014 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt und ist auch bis dato nicht erledigt.Mit Schreiben vom 03.02.2017 (eingelangt ebenfalls am 03.02.2017) erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .07.2014 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt und ist auch bis dato nicht erledigt.
1.2. In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts – im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60% mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden – zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung der belangten Behörde; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen (auch in anderen Verfahren zu beobachtenden) Verzögerungen.
Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen rund 1.200 bis – zu Jahresende – maximal rund 4.200 schwankten; wobei die Zahlen bereits ab Februar 2014 zu steigen begannen, ab der Jahresmitte deutlich stiegen und im Dezember 2014 den Höchststand erreichten. Im Mai 2014 wurde ebenso wie im Juli eine Steigerung von über 20% gegenüber den Vorjahresmonaten verzeichnet, während sich in der zweiten Jahreshälfte mit Steigerungen zwischen 81% (August 2014) und 176% (Dezember 2014) die Zahl der Schutzsuchenden insgesamt mehr als verdoppelt hat. Auch im Jahr 2015 hat sich der Anstieg der Verfahrenszahlen weiter nach oben entwickelt (+214,78% im Vergleich zu 2014). Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals über 10.000 betragen. Im Jahr 2016 gingen die monatlichen Antragszahlen sukzessive zurück, wobei trotzdem monatlich über 2.000 Anträge gestellt wurden und die Zahlen somit immer noch über den Zahlen der monatlichen Anträge innerhalb des ersten Halbjahres 2014 lagen. Insgesamt wurden 2016 rund 42.000 Anträge gestellt. Anfang 2017 lagen die Antragszahlen mit jeweils knapp über 2.000 Anträgen pro Monat ebenfalls noch über jenen des ersten Halbjahrs 2014.
Im Jahr 2015 traf die belangte Behörde mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Unbeschadet der Personalaufstockungen und der deutlichen Erhöhung der Entscheidungszahlen der belangten Behörde hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender die Anzahl an offenen Verfahren seit 2014 mehr als verdoppelt (jeweils per 31. Dezember betrug die Zahl der offenen Verfahren 2014: rund 23.000, 2015: rund 73.400, 2016: rund 63.900 und im März 2017: rund 59.100).
Daraus ergibt sich insgesamt, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits im zweiten Halbjahr 2014 stark anstiegen. Im Zeitpunkt der Zulassung zum inhaltlichen Verfahren im Juli 2015 hatten sich die Anträge um 297,20% im Vergleich zu Juli 2014 gesteigert.
Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen bei der belangten Behörde, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (von 555 Mitarbeitern 2014 zu über 1.000 Mitarbeitern). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Zulassung zum Verfahren, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten – unbedenklichen – Verfahrensakt des BFA, der so weit auch nicht substantiiert bestritten wurde.
2.2. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und März 2017 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Jahres- und Monatsstatistiken sowie auf die Argumentation der belangten Behörde (gerade hinsichtlich der organisatorischen und personellen Maßnahmen).
Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Auch hat die Beschwerdeführerin gegen die Zahlen als solche sowie gegen die organisatorischen und personellen Maßnahmen keine Einwände erhoben oder deren Unrichtigkeit behauptet; die hohe Arbeitsbelastung der belangten Behörde blieb ausdrücklich unbestritten, vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin in den Ausführungen auf diese.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
"Entscheidungen
§ 22. (1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22, (1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
"
§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
3.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
§ 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetzes vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 27, VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.06.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar.
§ 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen.
Die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 03.02.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 03.02.2017 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte sohin ihre Entscheidungspflicht.
3.2. Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde:
Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/10/0063, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/10/0063, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das Erkenntnis vom 18.12.2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).
Mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 05.01.2015), d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.07.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist (vgl. auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004, zur Säumnisbeschwerde betreffend Anträge vom März 2014).Mit Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 05.01.2015), d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.07.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist vergleiche auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004, zur Säumnisbeschwerde betreffend Anträge vom März 2014).
Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hier vor. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag im Juli 2014; dies zu einer Zeit in der – wie festgestellt – jedenfalls bereits ein erheblicher Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war. Die belangte Behörde trifft daher angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der auch derzeit noch bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, weil diese auf ein unbeeinflussbares und unüberwindbares Hindernis im Sinne der obigen Rechtsprechung zurückzuführen ist. Wie festgestellt, beträgt die Anzahl der offenen Verfahren vor der belangten Behörde im März 2017 immer noch rund
59.100. Insoweit zeigt sich im Vergleich mit dem Jahr 2015 (welches die belangte Behörde mit 73.400 offenen Verfahren beendete) zwar, dass die Rückstände langsam abgebaut werden, diese aber immer noch deutlich höher sind als die Zahl der Neuanträge und die Abarbeitung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Die gesetzten Maßnahmen beginnen zu greifen und die belangte Behörde ist derzeit in der Lage Rückstände abzubauen, jedoch vermag diese Leistung an der, zumindest derzeit noch bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde nichts zu verändern.
Der Säumnisbeschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Im Fall der Beschwerdeführerin wurden ferner wegen ihres in Ungarn gestellten Antrags auf internationalen Schutz Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt und im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine gutachterliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin eingeholt. Die Behörde ist trotz der massiven Überlastung im Fall der Beschwerdeführerin nach der Zulassung zum inhaltlichen Verfahren nicht untätig geblieben, sondern hat bereits – wie festgestellt – zwei Einvernahmen der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Wie oben dargelegt trifft die belangte Behörde angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der auch derzeit noch bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, da diese auf ein unbeeinflussbares und unüberwindbares Hindernis im Sinne der obigen Rechtsprechung zurückzuführen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei "bereits fast drei Jahre in Österreich und somit einen signifikanten Zeitraum vor Beginn der sogenannten Flüchtlingskrise", ist dem entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt – die Asylantragszahlen im Jahr 2014 bereits um rund 60% im Vergleich zum Vorjahr auf rund 28.000 Personen stiegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin fiel in die zweite Jahreshälfte 2014, in der bereits ein massiver Anstieg zu verzeichnen war. Der Vollständigkeit halber sei auch auf den Zeitpunkt der Zulassung zum inhaltlichen Verfahren verwiesen; im Juli 2015 hatten sich die Asylanträge bereits um 297,20% gesteigert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde dargelegt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer bei der belangten Behörde eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision auch VwGH vom 10.11.2016, Zl. Ro 2016/20/0004).
Die gegenständliche Entscheidung weicht sohin nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W263.2149603.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017