TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/23 W141 2119960-1

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Entscheidungsdatum

23.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Spruch

W141 2119960-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 21.12.2015, PN XXXX, betreffend Spruchteil II) - die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO - zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 21.12.2015, PN römisch 40 , betreffend Spruchteil römisch zwei) - die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO - zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchteil II) des angefochtenen Bescheides vom 21.12.2015 wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchteil römisch zwei) des angefochtenen Bescheides vom 21.12.2015 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 11.03.1998 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen und mit Bescheid vom 24.03.1998 den Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

1.1. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Parkausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, (Neuausstellung/Duplikat) gestellt.1.1. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Parkausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, (Neuausstellung/Duplikat) gestellt.

1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Begründend führt die Sachverständige aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite – chronischer Lumbalschmerz ohne neurologisches Defizit, Versorgung mit Knietotalendoprothese rechts mit freiem und ohne Hilfsmittel sicherem Gangbild, Ertaubung links sowie gut erhaltener Kraft und Beweglichkeit der Arme – weder die Gehleistung noch die Haltefunktion der Arme maßgeblich eingeschränkt sind, sodass das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen, möglich sind.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015 hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt I) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und mit Spruchpunkt II) den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015 hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und mit Spruchpunkt römisch zwei) den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das als schlüssig erkannte medizinische Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO sei Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem BBG, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag ein Ausweis gemäß § 29b StVO auszufolgen. Da die Voraussetzungen für die Eintragung des erforderlichen Zusatzvermerkes nicht vorliegen würden, könne auch kein Ausweis gemäßGemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO sei Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem BBG, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO auszufolgen. Da die Voraussetzungen für die Eintragung des erforderlichen Zusatzvermerkes nicht vorliegen würden, könne auch kein Ausweis gemäß

§ 29b StVO ausgestellt werden.Paragraph 29 b, StVO ausgestellt werden.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht die Zusatzeintragung in den Behindertenpass beantragt habe, sondern den Ersatz seines Parkausweises für Behinderte Nr. XXXX, da dieser durch häufige Nutzung nicht mehr leserlich sei. Seine Behinderungen würden seine Mobilität wesentlich einschränken und im Laufe der Jahre hätten sich seine Leiden verschlimmert. Er benötige den PKW für viele Wege, da er selbst kurze Wegstrecken weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Dies sei durch die BH XXXX und die Ausstellung des Parkausweises auch dokumentiert. Auch scheitere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel am nur sehr mangelhaft ausgebauten Verkehrsnetz seiner Heimatgemeinde. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides und Ersatzausstellung seines gültigen Parkausweises für Behinderte Nr. XXXX, ausgestellt von der BH XXXX.Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht die Zusatzeintragung in den Behindertenpass beantragt habe, sondern den Ersatz seines Parkausweises für Behinderte Nr. römisch 40 , da dieser durch häufige Nutzung nicht mehr leserlich sei. Seine Behinderungen würden seine Mobilität wesentlich einschränken und im Laufe der Jahre hätten sich seine Leiden verschlimmert. Er benötige den PKW für viele Wege, da er selbst kurze Wegstrecken weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Dies sei durch die BH römisch 40 und die Ausstellung des Parkausweises auch dokumentiert. Auch scheitere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel am nur sehr mangelhaft ausgebauten Verkehrsnetz seiner Heimatgemeinde. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides und Ersatzausstellung seines gültigen Parkausweises für Behinderte Nr. römisch 40 , ausgestellt von der BH römisch 40 .

4. Auf Grund Ersuchens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 16.03.2016 die dort aufliegenden Aktenunterlagen des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung des Parkausweises für Behinderte gem. §29b StVO übermittelt. Diesen Unterlagen kann Folgendes entnommen werden:4. Auf Grund Ersuchens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 16.03.2016 die dort aufliegenden Aktenunterlagen des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung des Parkausweises für Behinderte gem. §29b StVO übermittelt. Diesen Unterlagen kann Folgendes entnommen werden:

4.1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat dem Beschwerdeführer am 23.09.1997 einen bis 23.09.1999 befristeten Parkausweis für Behinderte mit der Nr. XXXX ausgestellt.4.1. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 hat dem Beschwerdeführer am 23.09.1997 einen bis 23.09.1999 befristeten Parkausweis für Behinderte mit der Nr. römisch 40 ausgestellt.

4.2. Am 14.09.1999 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX die Befristung des Parkausweises für Behinderte aufgehoben und dem Beschwerdeführer unter Ausweis Nr. XXXX einen unbefristeten Parkausweis gem. § 29b StVO ausgestellt.4.2. Am 14.09.1999 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Befristung des Parkausweises für Behinderte aufgehoben und dem Beschwerdeführer unter Ausweis Nr. römisch 40 einen unbefristeten Parkausweis gem. Paragraph 29 b, StVO ausgestellt.

In der, der Entscheidung zu Grunde liegenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 14.09.1999 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, in aufrechtem Gang, auch mit Benützung eines Stockes oder von Krücken, eine Wegstrecke von 300 m ohne Schmerzen zurückzulegen und daher dauernd stark gehbehindert sei. Als Diagnosen werden ein Zustand nach Implantation einer Kniegelenksprothese rechts, ein Zustand nach Unterschenkelbruch rechts und eine Sprunggelenksarthrose rechts angeführt.

4.3. Am 11.03.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Beschwerdeführer unter Ausweisnummer XXXX ein Duplikat des am 14.09.1999 ausgestellten Parkausweises – weiterhin unbefristet – ausgestellt.4.3. Am 11.03.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Beschwerdeführer unter Ausweisnummer römisch 40 ein Duplikat des am 14.09.1999 ausgestellten Parkausweises – weiterhin unbefristet – ausgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 11.03.2004 im Besitz des durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX unbefristet ausgestellten Parkausweises Nr.XXXX gemäß § 29b StVO 1960.1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 11.03.2004 im Besitz des durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 unbefristet ausgestellten Parkausweises Nr.XXXX gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung/Duplikatausstellung seines am 11.03.2004 von der BH XXXX unbefristet ausgestellten Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 gestellt.1.2. Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung/Duplikatausstellung seines am 11.03.2004 von der BH römisch 40 unbefristet ausgestellten Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 gestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Parkausweis ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelten Verwaltungsakt.Dass dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Parkausweis ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mitGemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, ihre Gültigkeit mit

31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Duplikates seines Parkausweises. Da sein Parkausweis Nr. XXXX am 11.03.2004 unbefristet ausgestellt wurde, behält dieser Parkausweis seine Gültigkeit und ist dem Beschwerdeführer daher ein Duplikat auszustellen.Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Duplikates seines Parkausweises. Da sein Parkausweis Nr. römisch 40 am 11.03.2004 unbefristet ausgestellt wurde, behält dieser Parkausweis seine Gültigkeit und ist dem Beschwerdeführer daher ein Duplikat auszustellen.

Da der Spruchpunkt II) des Bescheides der belangten Behörde nicht hätte erlassen werden dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden (BVwG vom 25.06.2015, W218 2017779-1/4E und BVwG vom 14.07.2015, W200 2106865-1/3 E).Da der Spruchpunkt römisch zwei) des Bescheides der belangten Behörde nicht hätte erlassen werden dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden (BVwG vom 25.06.2015, W218 2017779-1/4E und BVwG vom 14.07.2015, W200 2106865-1/3 E).

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Parkausweis, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W141.2119960.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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