Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W221 2152435-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl. 1082154106-151071251, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zl. 1082154106-151071251, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der mj. Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, mit seinem Bruder aus Syrien ausgereist zu sein.Der mj. Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, mit seinem Bruder aus Syrien ausgereist zu sein.
In weiterer Folge übernahm das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger die gesetzliche Vertretung und erteilte der Diakonie eine Vollmacht.
Am 12.11.2015 reiste die Mutter des mj. Beschwerdeführers ins Bundesgebiet ein und war auch schon bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 31.03.2016 anwesend.
Am 30.03.2016 widerrief das Land Niederösterreich die erteilte Vollmacht, da die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich zusammen mit dem Beschwerdeführer wohnt und der Beschwerdeführer somit nicht mehr unbegleitet ist.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 10.08.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 10.08.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Woche hin; eine solche Beschwerde sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde am 21.03.2017 Beschwerde erhoben, welche am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Eine entsprechende Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde der Mutter des mj. Beschwerdeführers rechtswirksam am 10.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 21.03.2017 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Dabei wurde er vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gesetzlich vertreten.
Die Mutter des mj. Beschwerdeführers lebt aktuell nicht mehr in Österreich und wurde am XXXX im Zentralen Melderegister abgemeldet.Die Mutter des mj. Beschwerdeführers lebt aktuell nicht mehr in Österreich und wurde am römisch 40 im Zentralen Melderegister abgemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 05.08.2016 ergibt sich aus dem entsprechenden Rückschein. Die Mutter des mj. Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt auch noch aufrecht in Österreich gemeldet. An dieser rechtswirksamen Zustellung ändert auch nichts, dass die Behörde ein weiteres Mal am 05.09.2016 einen neuerlichen Zustellversuch unternommen hat, nachdem das Poststück unbehoben zurückkam. Doch selbst wenn man erst den zweiten Zustellversuch als rechtswirksame Zustellung werten würde, wäre in diesem Fall der Bescheid durch Hinterlegung am 05.09.2016 zugestellt worden.
Dass die Mutter des mj. Beschwerdeführers Österreich mittlerweile verlassen hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und der Tatsache, dass ihr Wohnsitz abgemeldet wurde. Da der Beschwerdeführer somit nun wieder unbegleitet ist, liegt die gesetzliche Vertretung abermals beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG, worauf sich dieses bei der Beschwerdeeinbringung auch stützt.Dass die Mutter des mj. Beschwerdeführers Österreich mittlerweile verlassen hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und der Tatsache, dass ihr Wohnsitz abgemeldet wurde. Da der Beschwerdeführer somit nun wieder unbegleitet ist, liegt die gesetzliche Vertretung abermals beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG, worauf sich dieses bei der Beschwerdeeinbringung auch stützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 leg.cit. zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 leg.cit. zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2016 ist dieser Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Es handelt sich daher nicht um einen jener Fälle, der mit § 16 Abs. 1 BFA-VG angesprochen wird, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG gilt.Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2016 ist dieser Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Es handelt sich daher nicht um einen jener Fälle, der mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG angesprochen wird, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG gilt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17 ZustellG lautet:Paragraph 17, ZustellG lautet:
"Hinterlegung
§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Bei der Frist gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der §§ 32 f AVG heranzuziehen sind (vgl. VwSlg 16056 A/2003; VwGH 10.04.2003, 99/18/0395).Bei der Frist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der Paragraphen 32, f AVG heranzuziehen sind vergleiche VwSlg 16056 A/2003; VwGH 10.04.2003, 99/18/0395).
Entsprechend obigen Bestimmungen war die vierwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch Hinterlegung am Mittwoch, 10.08.2016, bereits mit Ablauf des 07.09.2016 verstrichen.
Die am 21.03.2017 per Fax an die belangte Behörde gesendete Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, dazu langte nicht ein.Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, dazu langte nicht ein.
Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar von einer Zustellung am 21.02.2017 ausgeht. Dabei handelt es sich laut Akt um die Ausfolgung des Bescheides an den Bruder des mj. Beschwerdeführers. Der Bruder war für die Abholung des Bescheides durch seine Mutter bevollmächtigt. Diese Abholung des Bescheides stellt jedoch keine Zustellung an den mj. Beschwerdeführer dar und ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung am 10.08.2016 durch Hinterlegung an die Mutter des mj. Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin. Selbst vom zweiten Zustellversuch der Behörde am 05.09.2016 an gerechnet, wäre die Frist bereits am 03.10.2016 abgelaufen.
Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2152435.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017