TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/24 W117 2143376-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2017
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Entscheidungsdatum

24.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2143376-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.12.2016, Zahl: 2966305-161618118, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.12.2016 bis zum 08.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.12.2016, Zahl: 2966305-161618118, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.12.2016 bis zum 08.12.2016 zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 2, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.römisch drei.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

IV.römisch vier.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2016 zur möglichen Schubhaftverhängung von der Verwaltungsbehörde befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):

" [ ]

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

F: Wie ist die Verständigung: mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Ich verstehe den Dolmetscher gut.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen

A: Ja.

F: Haben Sie eine rechtliche Vertretung?

A: Nein.

Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 30.11.2016 um 20:25 Uhr von Beamten der LPD Wien kontrolliert wurden. Nach Überprüfung Ihrer Person wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA- VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, gültig bis 22,05.2024. Deshalb ist geplant Sie in Schubhaft zu nehmen und Sie abzuschieben.

F: Wann sind Sie hach Österreich gekommen?

A: Vor 3 Tagen reiste ich mit dem Zug aus Ungarn ein.

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich wollte meine Sachen wegen meiner Wohnung erledigen. Ich habe eine Adresse XXXXA: Ich wollte meine Sachen wegen meiner Wohnung erledigen. Ich habe eine Adresse römisch 40

F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

A: Ich habe bei meinem Freund in Blumau geschlafen. Ich wollte morgen zurück nach Rumänien fahren.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

Mein Pass ist in Ungarn. Ich wohne bei meiner Mutter in [ ], [ ] Ut [ ] Ich habe nur einen Personalausweis mit der NR: [ ] (Anm.: Im Akt)Mein Pass ist in Ungarn. Ich wohne bei meiner Mutter in [ ], [ ] Ut [ ] Ich habe nur einen Personalausweis mit der Nationalrat:, [ ] Anmerkung, Im Akt)

A: mein Personalausweis wurde sichergestellt.

F: Über wie viel Geld verfügen Sie?

A: Ich hatte € 250 bei meiner Einreise, jetzt habe ich € 85.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: ich habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Ich bin geschieden aber meine Mutter und meine Schwester in Ungarn. Meine Ex - Frau und unser Kinde leben in Rumänien.

loh bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtiiehe Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sichloh bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtiiehe Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich

zieht. Meine ha, getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion WienrAFA 3 - Fremdenpoüzei (1210 Wien, Hermann Bahr- Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass ich in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes in meine Heimat abgeschoben werden soll. Es besteht ein durchsetzbares Aüfenthaltsverbot. Mein persönliches Verhalten stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Aufgrund des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes besteht ein öffentliches Interesse an meiner überwachten und sofortigen Ausreise und ist auch zu befürchten, dass ich mich der Abschiebung entziehen könnte. Mein persönliches Verhalten entspricht dem Handeln eines Fremden, welcher danach strebt, sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen und da ich trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder zurückgekehrt bin, habe ich gezeigt, dass ich offensichtlich nicht bereit bin, die bestehenden fremden polizeilichen Vorschriften einzuhalten.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gern. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gern. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen, Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Ich habe in jedem Fall mit der Abschiebung nach Rumänien zu rechnen.

F: Haben Sie alles verstanden und haben Sie noch Fragen.

A: Ja und habe ich keine Fragen."

Im Anschluss wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):

" [ ]

Verfahrensgang:

Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, erlassen am 23.05.2014, für zehn Jahre. Die Gültigkeit endet am 22.05.2024. Sie wurden am 30.11.2016 von Beamten der LPD Wien kontrolliert. Nach Überprüfung Ihrer Person wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz und kein Geld für die Ausreise. Deshalb ist geplant Sie in Schubhaft zu nehmen und Sie abzuschieben.

Am 01.12.2016 wurden Sie niederschriftlich einvernommen und gaben Folgendes an:

[ ]

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind rumänischer Staatsbürger und verfügen über einen Personalausweis, welcher sichergestellt wurde. Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar und rechtskräftig. Sie sind diesem Aufenthaltsverbot zuwider illegal nach Österreich zurückgekehrt und haben im Verborgenen Ihren illegalen Aufenthalt fortgesetzt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Gegen Sie wurde am 23.05.2014 ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches rechtskräftig und durchsetzbar ist.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie sind in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch Sie zu einer Belastung des Gebietskörperschaft werden können.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine Unterkunft und haben laut eigenen bei einem Freund genächtigt. Sie haben keine eigene Unterbringungsmöglichkeit.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots wieder eingereist sind.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben weder relevante familiäre noch soziale Bindungen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Familie lebt in Rumänien und Ungarn. In Österreich haben Sie keine Angehörigen.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

[ ]

Rechtliche Beurteilung

[ ]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie waren bis dato unbekannten Aufenthaltes. Sie sind nicht behördlich gemeldet und haben stattdessen in einem Park genächtigt. Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie kein Geld haben um auszureisen. Sie kehrten trotz des Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Sie haben es trotzdem in Kauf genommen und sind wieder eingereist. Sie wussten daher, welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und lebten im Untergrund. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über Euro 85.- und haben Ihren Personalausweis bei sich. Sie haben weder relevante familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden bereits mehrmals (von 1990 - 2013) wegen diversen Delikten rechtskräftig verurteilt.

[ ]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

[ ]

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.

[ ]

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie gaben selbst an, dass es Ihnen gut geht und Sie gesund sind. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

[ ]"

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 01.12.2016, 11:32 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

II. "Kurzdarstellung des Sachverhaltsrömisch zwei. "Kurzdarstellung des Sachverhalts

Mit Bescheid des BFA vom 23,05,2014 wurde gegen den BF ein Aufenthaitsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, Die Gültigkeit des Aufenthaltsverbots endet am 22.05.2024.

Der BF reiste am 28.11.2016 mit dem Zug von Ungarn kommend nach Österreich ein und nahm bei einem Freund, Herrn Ing. [ ], wohnhaft in [ ]str. [ ], [ ], Unterkunft. Zweck des kurzen Aufenthalts in Österreich war die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung/Verkürzung des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbots {vgl. Big, 1). Herr [ ] ist zustellbevollmächtigt im Verfahren über den entsprechenden Antrag. Der BF beabsichtigte, das Bundesgebiet am 01.12.2016 wieder zu verlassen.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt und aktuellen Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Mutter im ungarischen Ort [ ] Ut. [ ].

Der BF wurde am 30.11.2016 im Zuge einer Identitätskontrolle von Beamtinnen der LPQ Wien nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt.,

Am 01.12.2016 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einem Organwalter des BFA, Regionaldirektiön Wien, niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet.

Am 08.12,2016 wurde der BF auf dem Landweg über Ungarn nach Rumänien abgeschoben.

Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

Keine ausreichenden Ermittlungen zur Überprüfung der Fluchtgefahr

[ ]

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall damit, der BF sei entgegen des am 23,05,2014 gegen ihn erlassenen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist, sei im Bundesgebiet weder familiär noch sozial verankert und verfüge weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über eine faktische Unterkunft; außerdem verfüge der BF über keine Barmittel um seinen Unterhalt bzw. seine Ausreise aus Österreich zu finanzieren.

Es ist nun zwar zutreffend, dass der BF entgegen des gegen ihn verhängten durchsetzbaren Aufenthaltsverbots - und demnach unrechtmäßig - nach Österreich einreiste und sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 30.11.2016 unter Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht unangemeldet in Österreich aufhielt. Die belangte Behörde setzte sich jedoch weder mit dem Zweck des kurzen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet noch mit den sonstigen Umständen des spezifischen Falles im ausreichenden Maße auseinander. Hätte das BFA eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Verhängung der Schubhaft über den BF aufgrund seiner im gegenständlichen Verfahren gezeigten Kooperationsbereitschaft nicht erforderlich bzw. verhältnismäßig war.

So ist zum einen zu berücksichtigen, dass der BF von Anfang an einheitliche, detaillierte und wahrheitsgemäße Angaben zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich und Ungarn machte und auch die Beweggründe für seinen kurzen Aufenthalt in Österreich umgehend von sich aus erläuterte.

Der einzige Zweck des Kurzaufenthalts des BF im Bundesgebiet war die Stellung eines Antrags auf Aufhebung/Verkürzung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots in der Dauer von 10 Jahren,

Zum Beweis dafür, dass der BF diesen Antrag während seines kurzen Aufenthalts in Österreich tatsächlich eingebracht hat, wird vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Zahlungsanweisung, Kosten Vorschreibung "Aufhebung Aufenthalts verbot" (Big. 1)

[ ]

Der BF reiste am 28.11.2016 mit dem Zug von Ungarn kommend nach Österreich ein und nahm bei einem Freund, Herrn [ ], wohnhaft in [ ]str. [ ], [ ], Unterkunft. Dies wurde vom BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 01.12,2016 ausführlich dargelegt. Die Feststellung des BFA, der BF verfüge im Bundesgebiet über keine Unterkunft und hätte "stattdessen in einem Park übernachtet" (Bescheid, S, 8). erweist sich somit als aktenwidrig.

Herr [ ] ist zustellbevollmächtigt im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung/ Verkürzung des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbots. Der BF beabsichtigte, das Bundesgebiet am 01.12.2016 wieder zu verlassen; dieser Plan wurde durch die Festnahme des BF am 30.11.2016 vereitelt.

Der BF verfügte bei; seiner Festnahme über einen Personalausweis sowie über Barmittel in der Höhe von € 85,-. Bustickets von Wien nach Bukarest sind bereits ab € 69, - erhältlich [ ]

Es wäre dem BF somit - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - ohne weiteres möglich gewesen, das Bundesgebiet aus eigenem und mit eigenen Mitteln zu verlassen. Zumal der BF seine Ausreisewilligkeit im gegenständlichen Verfahren von Anfang an unmissverständlich kundgetan hat.

Wie sich schon aus dem größtenteils nur aus Textbausteinen bestehenden angefochtenen Bescheid vom 01.12,2016 ergibt, hat sich die belangte Behörde nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinander gesetzt, obwohl sie nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen wäre (VfGH 24.06.2006, B 362/06; 15.07,2007, B 1330/06 und B 1331/06; VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch die Straffälligkeit des BF für sich genommen keinen Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG begründet. Der VwGH betont in ständiger Judikatur, dass die Schubhaft Weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes dient (vgl. VwGH22.12.2009, 2009/21/0185),Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch die Straffälligkeit des BF für sich genommen keinen Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, FPG begründet. Der VwGH betont in ständiger Judikatur, dass die Schubhaft Weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes dient vergleiche VwGH22.12.2009, 2009/21/0185),

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherunqsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die Anhaltung des BF von 01.12.2016 bis 08.12.2016 als rechtswidrig zu qualifizieren sind.

Nichtanwendung des gelinderen Mittels

[ ]

Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer ~ allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung (§ 77 Abs 3 Z 2 FPG) nicht nachkommen würde und aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde (Bescheid, S. 10).Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer ~ allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung (Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) nicht nachkommen würde und aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde (Bescheid, S. 10).

[ ]

Die Anordnung der periodischen Melde Verpflichtung wäre insbesondere bei einer Polizeidienststelle in der Nähe jener Adresse des Bekannten des BF, in [ ]str. [ ], [ ], möglich gewesen.

Der BF hätte auch angewiesen werden können, seinen Personalausweis bis zum Termin seiner Abschiebung bei der belangten Behörde oder bei der Dienststelle einer LPD als Sicherheit zu hinterlegen.

Alternativ wäre hinsichtlich des BF gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, öder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung,Alternativ wäre hinsichtlich des BF gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, öder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung,

Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gern §77 Abs 5 FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten.Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gern §77 Absatz 5, FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Es Ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte (vgl. VwSlg 17953 A/2010, RS 4), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel über den verhängen müssen.Es Ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte vergleiche VwSlg 17953 A/2010, RS 4), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel über den verhängen müssen.

Der BF wäre jedenfalls dazu bereit gewesen, einer periodischen Meldeverpflichtung sowie anderer behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere von dessen Kooperationsbereitschaft und seiner Ausreisewilligkeit. verschaffen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, wurde der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die. Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, zur Kooperationsbereitschaft des BF sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - beantragt.

[ ]

Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zum § 21 Abs 7 BFA-VG zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Das in diesem Zusammenhang vom VwGH geforderte mangelfreie Verfahren wurde im gegenständlichen Verfahren - wie oben dargestelit - nicht geführt. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt).Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zum Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Das in diesem Zusammenhang vom VwGH geforderte mangelfreie Verfahren wurde im gegenständlichen Verfahren - wie oben dargestelit - nicht geführt. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt).

Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

Kostenanträge

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Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVGZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph 35, VwGVG

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen. für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

Begehren

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

I. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;römisch eins. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

II. dem bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF vom 01.12,2016 bis zum 08,12.2016 in rechtswidriger Weise erfolgte;römisch zwei. dem bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF vom 01.12,2016 bis zum 08,12.2016 in rechtswidriger Weise erfolgte;

III. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,römisch drei. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,

|V, in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde nachfolgende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß (Hervorhebung im Original):

"Der Beschwerdeführer (Bf.) verübte im österreichischen Bundesgebiet zahlreiche Straftaten, wurde auch mehrmals rechtskräftig verurteilt und hatte mehrere Haftstrafen zu absolvieren. Aufgrund dessen wurde bereits am 01.02.1994 vom der BH Neunkirchen gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid vom 14.03.2014 wurde gegen den Bf. aufgrund einer weiteren Verurteilung vom BFA RD NÖ neuerlich ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Bf. negierte dieses Aufenthaltsverbot nachweisbar und stellte auf postalischem Wege sogar einen Antrag auf dessen Aufhebung datiert mit 20.09.2016 in [ ]/NÖ.

Am 30.11.2016 wurde der Bf. von Beamten der SPK Liesing im Rahmen eines Planquadrates aufgrund vorangegangenen Streitigkeiten und körperlichen Auseinandersetzungen rivalisierender Zuhälter samt Prostituierten, bei dem sämtliche Fahrzeuge mit rumänischen und ungarischen Kennzeichen angehalten wurden, aufgegriffen und wurde festgestellt, dass gegen den Bf. ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht und er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auf Verfügung des diensthabenden Beamten des BFA-Journals wurde der Bf. ins PAZ HG zur Vorführung vor das BFA verbracht.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2016 vor dem BFA gab der Bf. im Wesentlichen an, erst drei Tage zuvor mit dem Zug von Ungarn kommend nach Österreich eingereist zu sein, Grund der Einreise wäre gewesen, dass er Sachen wegen seiner Wohnung erledigen wollte, und wollte er am 02.12.2016 wieder nach Rumänien zurückkehren. Als Wohnanschrift gab er die Anschrift seiner Mutter in Ungarn an, an Geldmittel verfügte er bei seiner Einreise über EUR 250, von denen er noch EUR 85 besaß. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen, seine geschiedene Gattin und die gemeinsamen Kinder leben in Rumänien, seine Schwester und seine Mutter in Ungarn, und hätte er auch seinen Wohnsitz bei der Mutter.

Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.

Es konnte aufgrund des Vorverhaltens des Bf. auch nicht von einer tatsächlichen Ausreisewilligkeit ausgegangen werden, zumal er das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot beharrlich negierte.

Zudem machte der Bf. auch in der niederschriftlichen Einvernahme widersprüchliche Angaben: So will er erst drei Tage zuvor mittels Bahn eingereist sein, es wurde kein Zugticket bei ihm vorgefunden und hat er nachweislich bereits am 20.09.2016 von [ ] aus einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf postalischem Wege übermittelt. Der Zweck der Einreise soll gewesen sein, dass er Sachen wegen seiner Wohnung erledigen wollte, besitzt jedoch keine Wohnung in Österreich, da er lt. seinen eigenen Angaben bei einem Freund unangemeldet Unterkunft genommen hatte, und lässt diese Aussage demnach nur den Schluss zu, dass er offensichtlich beabsichtigte, eine Wohnung für sich zu mieten und somit nicht wieder ausreisen wollte. Er will auch geplant haben, am 02.12.2016 wieder nach Rumänien zurückzukehren und gibt unmittelbar danach an, bei seiner Mutter in Ungarn zu leben.

Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen. Aufgrund der vorangegangenen massiven Straffälligkeit musste auch davon ausgegangen werden, dass der Bf. zur Sicherung seines Lebensunterhaltes weitere Straftaten verüben könnte. Zusätzlich negierte er beharrlich das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot. Somit muss die Behörde davon ausgehen, dass er sich im Angesicht der drohenden Abschiebung nicht plötzlich der Behörde zur Verfügung stellen wird.

Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Rumänien die Schubhaft verhängt.

Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquaten medizinischen Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.

Der Bf. wurde bereits am 07.12.2016 nach Rumänien abgeschoben.

In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass sowohl der Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH am 28.12.2016, zu dem der Bf. bereits seit 3 Wochen abgeschoben und somit wohl kaum für seinen rechtsfreundlichen Vertreter erreichbar war, als auch die Beschwerdebegründung, insbesondere der vorgegebene Einreisezweck des Bf., etwas sonderbar erscheinen. Demnach will der Bf. einzig zum Zweck der Antragstellung auf Aufhebung/Verkürzung seines Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet eingereist sein. Zu einem hat der Bf. in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2016 angegeben, dass er eingereist ist, um Sachen wegen seiner Wohnung zu erledigen, zum anderen hatte der Bf. diesen behaupteten Antrag bereits nachweislich am 20.09.2016 auf postalischem Wege von Blumau/NÖ aus gestellt, und würde diese Antragstellung auch keinen Aufenthalt von ca. 4 Tagen sondern lediglich von einigen Stunden benötigen. Da dieser Antrag bereits am 20.09.2016 gestellt wurde, kann es sich hier lediglich um eine Schutzbehauptung des Bf. und/oder seines rechtsfreundlichen Vertreters handeln.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80

Summe-?????-€ 426,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Das Sachverhaltssubstrat der Beschwerde – "Kurzdarstellung des Sachverhalts" - sowie jener in der Beschwerde unwidersprochen gebliebene Teil, sowie dem Beschwerdeführer bekannte Akteninhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Aus der Schubhaftbeschwerde:

II. "Kurzdarstellung des Sachverhaltsrömisch zwei. "Kurzdarstellung des Sachverhalts

Mit Bescheid des BFA vom 23,05,2014 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, Die Gültigkeit des Aufenthaltsverbots endet am 22.05.2024.

Der BF reiste am 28.11.2016 mit dem Zug von Ungarn kommend nach Österreich ein und nahm bei einem Freund, Herrn [ ], wohnhaft in [ ]str. [ ], [ ], Unterkunft.

Zweck des kurzen Aufenthalts in Österreich war die Einbringung eines Antrages auf Aufhebung/Verkürzung des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbots {vgl. Big, 1). Herr [ ] ist Zustellbevollmächtigter im Verfahren über den entsprechenden Antrag. Der BF beabsichtigte, das Bundesgebiet am 01.12.2016 wieder zu verlassen.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt und aktuellen Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Mutter im ungarischen Ort [ ], [ ], Ut. [ ].

Der BF wurde am 30.11.2016 im Zuge einer Identitätskontrolle von Beamtinnen der LPQ Wien nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt.,

Am 01.12.2016 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einem Organwalter des BFA, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet.

Am 08.12.2016 wurde der BF auf dem Landweg über Ungarn nach Rumänien abgeschoben.

Ergänzend dazu war zur Beschwerde festzustellen:

Der Beschwerdeführer hatte der Verwaltungsbehörde seine Absicht, einen Antrag auf Aufhebung/Verkürzung des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbots einzubringen", in der Schubhafteinvernahme nicht mitgeteilt, sondern lediglich angeführt:

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich wollte meine Sachen wegen meiner Wohnung erledigen. Ich habe eine Adresse [ ] straße [ ]

Ergänzend war aus dem unwidersprochenen Teil des Schubhaftbescheides, soweit nicht bereits in der Beschwerde angeführt, festzstellen:

Zu Ihrer Person:

Sie sind rumänischer Staatsbürger und verfügen über einen Personalausweis, welcher sichergestellt wurde. Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    [ ]

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie sind in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch Sie zu einer Belastung des Gebietskörperschaft werden können.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über keine Unterkunft und haben laut eigenen bei einem Freund genächtigt. Sie haben keine eigene Unterbringungsmöglichkeit.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots wieder eingereist sind.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben weder relevante familiäre noch soziale Bindungen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Familie lebt in Rumänien und Ungarn. In Österreich haben Sie keine Angehörigen.

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie wurden bereits mehrmals (von 1990 - 2013) wegen diversen Delikten rechtskräftig verurteilt.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Hinsichtlich der Ausführung in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde, dass die Abschiebung bereits am 07.12.2016 erfolgt sei, war offensichtlich von einer Verwechslung insofern auszugehen, als nämlich die medizinische Untersuchung am 07.12.2016 durchgeführt wurde; der Beschwerdeführer wurde aber, wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, erst einen Tag später abgeschoben.

In Bezug auf die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Kooperationsbereitschaft ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich die Absicht gehabt haben mag, mit den Behörden in Kontakt zu treten und eben einen (weiteren) Antrag auf Aufhebung des ihn betreffenden Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes persönlich einzubringen – die Verwaltungsbehörde weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den bereits zuvor postalisch eingebrachten Aufhebungsantrag hin – nur teilte er diese Absicht erstmals den Behörden/Gerichten mit dem Beschwerdeschriftsatz am 28.12.2016 mit.

In der Schubhafteinvernahme vom 03.12. 2016 ist von seiner Kooperationsberitschaft nicht einmal ansatzweise die Rede, wie die entsprechende Einvernahmepassage, die aufgrund ihres eindeutigen Erklärungswertes, der keinerlei Anhaltspunkte für ein weiteres Nachfragen oder weitergehende Ermittlungen liefert, zu entnehmen ist:

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich wollte meine Sachen wegen meiner Wohnung erledigen.

Das die Wendung "meinen Sachen wegen meiner Wohnung" auch die persönliche Einbringung eines Antrages auf Aufhebung/Verkürzung des ihn betreffenden Aufenthalts-/Einreiseverbotes impliziert, kann (wohl) nicht ernsthaft angenommen werden.

Vor dem Hintergrund

* der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme zum Zwecke seines Aufenthaltes, welche jedenfalls keine ausreichende Erklärung für das Zuwiderhandeln gegen das Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot darstellen,

* seiner im Zeitraum von 1990 – 2013 begangenen Straftaten,

* der fehlenden sozialen Verankerung – sämtliche Familienangehörige leben in Ungarn oder Rumänien; nur einen Freund, bei dem der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Einreise bis zum Aufgriff durch die Polizei Unterkunft nahm, führte er an –,

durfte die Verwaltungsbehörde zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Da sich also der Sachverhalt nach der Aktenlage als geklärt darstellt, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Ob gerade im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Beschwerdeführers gelegen ist, erscheint gerade im Hinblick auf die "Meldung" vom 08. Dezember 2016 der für die Abschiebung zuständigen Sicherheitsorgane zweifelhaft (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Am 08.12.2016, um 17.00 Uhr führten die zEB ([ ], Rvl und ML) der AFA 1.3, sechs Abschiebeaufträge - Landweg vom PAZ HG nach 2425 Nickelsdorf PKZ via Arrestantenwagen, durch.

Nach Eintreffen der ungarischen Kollegen wurden die sechs Häftlinge, nach Abklärung des Nationale mittels Lichtbildausweise, übernommen.

Im Zuge der Übergabe mokierte sich [ ] (= der Beschwerdeführer) (NiA) über die Amtshandlung und gab gegenüber den zEB folgendes sinngemäß an: "Das dürfen sie nicht. Ich will sofort eine Bestätigung von den Ungarn, dass ich in Haft bin. Die Caritas hat einen Anwalt und mit diesem verklage ich euch. Ihr verliert euren Job."

XXXX weigerte sich anfänglich, in den Arrestantenwagen der Rendörseg einzusteigen und konnte nur durch mehrminütigem Zuspruch durch den ML dazu bewegt werden. Gegenüber dem ML gab B. dazu sinngemäß an, dass er in zwei Tagen sowieso wieder in Österreich sei und er ihm dann bestimmt über den Weg laufen würde und dies mit ihm persönlich klärt Weiters stellte er eine Beschwerde bezüglich der Abschiebung und dem ML in Aussicht."römisch 40 weigerte sich anfänglich, in den Arrestantenwagen der Rendörseg einzusteigen und konnte nur durch mehrminütigem Zuspruch durch den ML dazu bewegt werden. Gegenüber dem ML gab B. dazu sinngemäß an, dass er in zwei Tagen sowieso wieder in Österreich sei und er ihm dann bestimmt über den Weg laufen würde und dies mit ihm persönlich klärt Weiters stellte er eine Beschwerde bezüglich der Abschiebung und dem ML in Aussicht."

Inwieweit sich nämlich gerade daraus – "er ihm dann bestimmt über den Weg laufen würde und dies mit ihm persönlich klärt" – allenfalls der Verdacht des Vorliegens einer "Gefährlichen Drohung" im Sinne des § 107 StGB ergebe – der Beschwerdeführer wurde bereits in der Vergangenheit immer wieder wegen Aggressionsdelikten verurteilt: im Jahre 2013 wegen "Schwerer Nötigung", 2010 wegen "Gefährlicher Drohung", 1993 wegen "Schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe", 1991 wegen "Gefährlicher Drohung", 1990 wegen "Körperverletzung" und "Sachbeschädigung" –, wäre in einer Verhandlung unter dem Aspekt des Vorliegens von Kooperationsbereitschaft näher zu beleuchten.Inwieweit sich nämlich gerade daraus – "er ihm dann bestimmt über den Weg laufen würde und dies mit ihm persönlich klärt" – allenfalls der Verdacht des Vorliegens einer "Gefährlichen Drohung" im Sinne des Paragraph 107, StGB ergebe – der Beschwerdeführer wurde bereits in der Vergangenheit immer wieder wegen Aggressionsdelikten verurteilt: im Jahre 2013 wegen "Schwerer Nötigung", 2010 wegen "Gefährlicher Drohung", 1993 wegen "Schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe", 1991 wegen "Gefährlicher Drohung", 1990 wegen "Körperverletzung" und "Sachbeschädigung" –, wäre in einer Verhandlung unter dem Aspekt des Vorliegens von Kooperationsbereitschaft näher zu beleuchten.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend sind in materieller Hinsicht folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 anzuwenden, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).

Z 1:Ziffer eins :

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:Ziffer 2 :

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:Ziffer 3 :

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4:Ziffer 4 :

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:Ziffer 5 :

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,

Z 6:Ziffer 6 :

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:Ziffer 7 :

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:Ziffer 8 :

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:Ziffer 9 :

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch diesbezüglich im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde an – im Einzelnen:

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, durfte die Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund

* der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme zum Zwecke seines Aufenthaltes, welche jedenfalls keine ausreichende Erklärung für das Zuwiderhandeln gegen das Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot darstellen,

* seiner im Zeitraum von 1990 – 2013 begangenen Straftaten,

* der fehlenden sozialen Verankerung – sämtliche Familienangehörige leben in Ungarn oder Rumänien; nur einen Freund, bei dem der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Einreise bis zum Aufgriff durch die Polizei Unterkunft nahm, führte er an –,

zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgehen:

Weil der Beschwerdeführer also "entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist", und er m Rahmen der Schubhafteinvernahme nicht einmal ansatzweise seine Kooperationsbereitschaft angedeutet hat, war bis zur Beschwerdeerhebung unzweifelhaft vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG auszugehen.Weil der Beschwerdeführer also "entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist", und er m Rahmen der Schubhafteinvernahme nicht einmal ansatzweise seine Kooperationsbereitschaft angedeutet hat, war bis zur Beschwerdeerhebung unzweifelhaft vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG auszugehen.

Da der Beschwerdeführer zusätzlich erstmals in der Beschwerde vorbrachte, gleich am 01.12.2017 freiwillig zurückkehren zu wollen – aus dem Abschiebebericht der den Beschwerdeführer am 08.02.2017 begleitet habenden Sicherheitsorgane könnte man aber auch das Fehlen der Ausreisebereitschaft ableiten – durfte/musste die Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund

* der von ihm in Österreich seit 1990 begangenen Straftaten,

* des geringen Geldbeitrages, den der Beschwerdeführer bei sich trug, mag dieser, wie in der Beschwerde vorgebracht, auch für die Bezahlung eines Rückreistickets gerade noch ausreichen

* den fehlenden Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit;

* den ausschließlich familiären Bezugspunkten im Ausland –der Beschwerdeführer führte lediglich einen in Österreich aufhältigen Freund an;

vom Erfülltsein des § 76 Abs. 3 Z 9 ausgehen.vom Erfülltsein des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, ausgehen.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen.

Auch in zeitlicher Hinsicht stieß die nicht allzu lange Anhaltung auf keine Bedenken, währte sie doch nur bis zum 08.12.2017 – an diesem Tage erfolgte seine Abschiebung.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus: Der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden habende und in der Beschwerde angeführte Betrag mag, wie bereits angemerkt, zwar für ein Rückreiseticket ausreichen, nicht aber als Sicherheitsleistung für eine über eine Woche lang währende Inhaftierung.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus: Der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden habende und in der Beschwerde angeführte Betrag mag, wie bereits angemerkt, zwar für ein Rückreiseticket ausreichen, nicht aber als Sicherheitsleistung für eine über eine Woche lang währende Inhaftierung.

Insbesondere durch die vonseiten der Verwaltungsbehörde anzunehmen gewesene mangelnde Kooperationsbereitschaft und die fehlende soziale Verankerung drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Letztlich wird die Verwaltungsbehörde – ex post betrachtet – durch das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers während der Abschiebung bestätigt – siehe obig zitierten Abschiebebericht.

Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte.

Wie aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt.

Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Rechtsanschauung des
VwGH, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2143376.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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