Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
W208 2153075-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 23.02.2017, XXXX, betreffend Rückerstattung von empfangenen Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 23.02.2017, römisch 40 , betreffend Rückerstattung von empfangenen Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) bestand seit dem 21.02.2014 Auslandseinsatzbereitschaft als KIOP/KPE-Soldat, die bis 27.02.2017 hätte andauern sollen (lt. Sondervertrag gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz).1. Für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) bestand seit dem 21.02.2014 Auslandseinsatzbereitschaft als KIOP/KPE-Soldat, die bis 27.02.2017 hätte andauern sollen (lt. Sondervertrag gem. Paragraph 36, Vertragsbedienstetengesetz).
2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 10.05.2016, GZ PXXXX/14-HPA/2017, wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mangels persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 20.04.2016, gem. § 25 Abs. 4 Z 2 iVm Abs. 5 AZGH, festgestellt.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 10.05.2016, GZ PXXXX/14-HPA/2017, wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mangels persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 20.04.2016, gem. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AZGH, festgestellt.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die bP am 15.12.2015, am 29.01.2016 sowie am 08.04.2016 bei der "Leistungsprüfung allgemeine Kondition" "vorübergehend nicht geeignet" gewesen wäre bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen habe.
3. Mit dem im Spruch genannten nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2017, wurde der bP aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien iHv € 1.859,54 gem. § 29 AZHG rückzuerstatten.3. Mit dem im Spruch genannten nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2017, wurde der bP aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien iHv € 1.859,54 gem. Paragraph 29, AZHG rückzuerstatten.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt gemäß § 25 Abs. 4 AZHG ende die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 10.05.2016 erfolgt. Da die bP während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz bzw. keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, sei die Bereitstellungsprämie von Beginn des Verpflichtungszeitraumes an, zurückzuerstatten. Aufgrund der schon erfolgen Einbehaltung von Bezügen, ergebe sich der noch offene Rückerstattungsbetrag, der im Spruch angeführt sei.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG ende die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 10.05.2016 erfolgt. Da die bP während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz bzw. keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, sei die Bereitstellungsprämie von Beginn des Verpflichtungszeitraumes an, zurückzuerstatten. Aufgrund der schon erfolgen Einbehaltung von Bezügen, ergebe sich der noch offene Rückerstattungsbetrag, der im Spruch angeführt sei.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 09.03.2017) richtete sich die am 31.03.2017 eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der eine Verhandlung, eine Entscheidung in der Sache, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bP am 27.01.2016 bei Training für den Leistungstest in der Freizeit einen Unfall erlitten habe, bei der das Knie verletzt worden sei. Bei einer MRT-Untersuchung (Befund vom 15.03.2016), sei ein möglicherweise schon länger bestehender Knorpelschaden festgestellt worden.
Die Begründung des Bescheides vom 10.05.2016, mit dem das Enden der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt worden sei, habe nicht berücksichtigt, dass die Nachprüfungstermine der Leistungsüberprüfung unverschuldet nicht wahrgenommen werden hätten können. Am 29.01.2016 sei die bP noch im Krankenhaus gewesen. Am 08.04.2016 sei ihr im Sanitätszentrum mitgeteilt worden, dass aus "orth. Sicht" die "weitere Militärkarriere nicht empfehlenswert" sei. Trotz Diagnose, dass eine Heilung möglich wäre, sei sie noch während einer Übung in DEUTSCHLAND aus der Auslandseinsatzbereitschaft und in der Folge aus dem Militärdienst entlassen worden. Noch vor Erhalt des beschwerdegegenständlichen Leistungsbescheides, sei - ohne vorheriges Parteiengehör - der Sold gepfändet worden, was ihre gesamte Existenz gefährdet und zu dauerhaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt habe.
Dem gegenständlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die Rückforderung nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 29 AZHG erfolge und habe er die Bereitstellungsprämien im guten Glauben gem. § 29 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 HGG empfangen, weil er von seiner Knieverletzung erst im Jänner 2016 erfahren habe. Ob diese Verletzung tatsächlich dauerhaft die Eignung ausgeschlossen hätte, sei ungeprüft geblieben.Dem gegenständlichen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob die Rückforderung nach Absatz eins, oder Absatz 2, des Paragraph 29, AZHG erfolge und habe er die Bereitstellungsprämien im guten Glauben gem. Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, HGG empfangen, weil er von seiner Knieverletzung erst im Jänner 2016 erfahren habe. Ob diese Verletzung tatsächlich dauerhaft die Eignung ausgeschlossen hätte, sei ungeprüft geblieben.
Der Abzug unter das Existenzminimum, ohne vorherige Erlassung eines Leistungsbescheides bzw. Abschluss einer Vereinbarung; der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und nicht nachvollziehbar sei auf welcher Rechtsgrundlage die gegenständliche Anordnung beruhe sowie die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, würden den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten. Es liege eine besondere Härte vor, weil der Unfall einem Dienstunfall nahekomme, da er für den Leistungstest trainiert habe.
5. Mit Schreiben vom 13.04.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Punkt I.1 - 2 angeführten Tatsachen werden festgestellt.Die im Punkt römisch eins.1 - 2 angeführten Tatsachen werden festgestellt.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP im Verpflichtungszeitraum keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit. a - c KSE-BVG geleitstet hat. Sie war nur im Zuge einer Entsendung bei einer Übung in DEUTSCHLAND (= § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG).Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP im Verpflichtungszeitraum keinen Auslandseinsatz iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, - c KSE-BVG geleitstet hat. Sie war nur im Zuge einer Entsendung bei einer Übung in DEUTSCHLAND (= Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG).
Der bP wurde Parteiengehör (nur) vor Erlassung des Bescheides vom 10.05.2016 eingeräumt, nicht jedoch vor Einbehaltung vom Monatsbezug und nicht vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides.
Im Spruch des Bescheides ist § 29 AZGH angeführt, aber nicht welcher Absatz der Bestimmung im Gegenstand zur Anwendung kam.Im Spruch des Bescheides ist Paragraph 29, AZGH angeführt, aber nicht welcher Absatz der Bestimmung im Gegenstand zur Anwendung kam.
Aus der Begründung des Bescheides geht nicht hervor, dass die bP die Bereitstellungsprämien zu Unrecht erhalten hätte, sondern, dass er diese wegen mangelnder Eignung und Nichtleistung eines Auslandseinsatzes seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes rückzuerstatten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
Die bP hat insb. nie in Abrede gestellt, dass der Bescheid vom 10.05.2016 in Rechtskraft erwachsen ist bzw. hat sie nicht behauptet, dass sie diesen mit einem Rechtsmittel erfolgreich bekämpft hätte. Es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt vor.
Sofern die bP die Feststellung begehrt, dass die Versäumung der Nachtermine für die Leistungsüberprüfungen unverschuldet erfolgt sind bzw. sie bis Jänner 2016 nicht gewusst hat, dass eine Knieverletzung vorliegt, ist dies unbestritten, doch für die vorliegende Beschwerde rechtlich nicht relevant (darauf wird in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, E 1 und E. 13 und jüngst 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, E 1 und E. 13 und jüngst 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Rückerstattung und den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idF BGBl. I Nr. 140/2011 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Rückerstattung und den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) [...]
(3) [...]
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1.
die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2.
die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3.
kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1.
Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oderOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2.
innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
[...]
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1.
kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2.
keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz (HGG), BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 85/2009 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
"§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der Bescheid vom 10.05.2016 ist, mit dem gem. § 25 Abs. 5 AZGH das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mangels Eignung (Abs. 4 Z 2 leg. cit.) festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Im Zuge der Hereinbringung bzw. Rückforderung der ausbezahlten Bereitstellungsprämie kann daher die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung nicht noch einmal überprüft werden, dem steht die entschiedene Sache entgegen.3.3.1. Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der Bescheid vom 10.05.2016 ist, mit dem gem. Paragraph 25, Absatz 5, AZGH das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mangels Eignung (Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit.) festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Im Zuge der Hereinbringung bzw. Rückforderung der ausbezahlten Bereitstellungsprämie kann daher die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung nicht noch einmal überprüft werden, dem steht die entschiedene Sache entgegen.
Soweit die bP daher vorbringt, es sei ungeprüft geblieben, ob die Knieverletzung tatsächlich dauerhaft die Eignung ausgeschlossen hätte und wäre diese die Ursache für die unverschuldete Nichtteilnahme an den Leistungsnachtestungen gewesen, kommen diese Einwände im gegenständlichen Verfahren zu spät.
3.3.2. Unstrittig hat die Auslandseinsatzbereitschaft der bP gem. § 25 Abs. 4 Z 2 vorzeitig geendet und hat die bP keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit. a - c KSE-BVG im Verpflichtungszeitraum geleistet, womit der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG erfüllt ist.3.3.2. Unstrittig hat die Auslandseinsatzbereitschaft der bP gem. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, vorzeitig geendet und hat die bP keinen Auslandseinsatz iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, - c KSE-BVG im Verpflichtungszeitraum geleistet, womit der Tatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG erfüllt ist.
Wenn die bP anführt sie habe einen Auslandseinsatz in DEUTSCHLAND in Form einer Übung geleistet, verkennt sie, dass eine Entsendung zu einer Übung unter § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG zu subsumieren ist und somit keinen Auslandseinsatz gem. § 25 Abs. 1 AZHG darstellt.Wenn die bP anführt sie habe einen Auslandseinsatz in DEUTSCHLAND in Form einer Übung geleistet, verkennt sie, dass eine Entsendung zu einer Übung unter Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG zu subsumieren ist und somit keinen Auslandseinsatz gem. Paragraph 25, Absatz eins, AZHG darstellt.
Der Auffassung, dass durch § 29 Abs. 1 Z 2 AZHG, obwohl in dieser Bestimmung eindeutig auf den "Auslandseinsatz" abgestellt wird, auch die Fälle der (bloß) absolvierten Auslandsübungen erfasst werden sollten, steht nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegen, sondern auch der Umstand, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bestimmungen zwischen dem Auslandseinsatz und der Auslandsübung unterscheidet (vgl. etwa die gesonderte Aufzählung von Einsatz und Übung in § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 AZHG; ebenso die Verwendung beider Begriffe nebeneinander in § 18 Abs. 1 Z 1 und in § 4 Z 1 AZHG; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0040).Der Auffassung, dass durch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, AZHG, obwohl in dieser Bestimmung eindeutig auf den "Auslandseinsatz" abgestellt wird, auch die Fälle der (bloß) absolvierten Auslandsübungen erfasst werden sollten, steht nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegen, sondern auch der Umstand, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bestimmungen zwischen dem Auslandseinsatz und der Auslandsübung unterscheidet vergleiche etwa die gesonderte Aufzählung von Einsatz und Übung in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AZHG; ebenso die Verwendung beider Begriffe nebeneinander in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 4, Ziffer eins, AZHG; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0040).
Nach §§ 29 Abs. 1 Z 1 und 25 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 AZHG besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171).Nach Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, AZHG besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171).
Die Rückforderung erfolgt daher auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG.Die Rückforderung erfolgt daher auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG.
Das Fehlen der eindeutigen Subsumtion unter den korrekten Absatz des § 29 AZHG im Spruch, stellt keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, da der Text des letztlich angewendeten Absatzes (wenngleich ohne klare Bezeichnung) in der Begründung wiedergeben wurde und die angewandte Norm dem Grunde nach im Spruch bezeichnet ist (VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095).Das Fehlen der eindeutigen Subsumtion unter den korrekten Absatz des Paragraph 29, AZHG im Spruch, stellt keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, da der Text des letztlich angewendeten Absatzes (wenngleich ohne klare Bezeichnung) in der Begründung wiedergeben wurde und die angewandte Norm dem Grunde nach im Spruch bezeichnet ist (VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095).
3.3.3. § 29 Abs. 2 AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um Übergenüsse (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).3.3.3. Paragraph 29, Absatz 2, AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um Übergenüsse (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).
Bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Auslandseinsatzuntauglichkeit hat die bP die Bereitstellungsprämie zu Recht empfangen. Es liegt daher kein Übergenuss vor. § 29 Abs. 2 AZHG kommt entgegen der Ansicht der bP nicht zur Anwendung, was zur Folge hat, dass das Vorliegen eines guten Glaubens nicht entscheidend ist. Die diesbezüglichen Argumente der bP gehen folglich ins Leere.Bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Auslandseinsatzuntauglichkeit hat die bP die Bereitstellungsprämie zu Recht empfangen. Es liegt daher kein Übergenuss vor. Paragraph 29, Absatz 2, AZHG kommt entgegen der Ansicht der bP nicht zur Anwendung, was zur Folge hat, dass das Vorliegen eines guten Glaubens nicht entscheidend ist. Die diesbezüglichen Argumente der bP gehen folglich ins Leere.
3.3.4. § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG verlangt für die Entstehung des darin umschriebenen Rückerstattungsanspruches [auch] nicht das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).3.3.4. Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG verlangt für die Entstehung des darin umschriebenen Rückerstattungsanspruches [auch] nicht das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).
Der VwGH hat dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 24.09.2012, 2009/11/0179 festgestellt:
"Beim Bf [Beschwerdeführer] wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind.""Beim Bf [Beschwerdeführer] wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind."
3.3.5. Gem. § 29 Abs. 3 AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämie § 55 HGG anzuwenden. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen, Stundungen oder beim vorliegen einer besonderen Härte auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann.3.3.5. Gem. Paragraph 29, Absatz 3, AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämie Paragraph 55, HGG anzuwenden. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen, Stundungen oder beim vorliegen einer besonderen Härte auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann.
Dazu die Erläuterungen (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f): "Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden."Dazu die Erläuterungen (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f): "Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. Paragraph 29, Absatz 3, wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden."
Im vorliegenden Beschwerdefall, hat die belangte Behörde nicht über einen derartigen Antrag der bP entschieden und ist daher eine Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gem. § 55 Abs. 3 HGG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen.Im vorliegenden Beschwerdefall, hat die belangte Behörde nicht über einen derartigen Antrag der bP entschieden und ist daher eine Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gem. Paragraph 55, Absatz 3, HGG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen.
3.3.6. Soweit die bP angeführt hat, die Einbehaltung vom Monatsbezug sei rechtsgrundlos erfolgt, ist ihr § 55 Abs. 2 erster Satz HGG entgegenzuhalten, der eine klare gesetzliche Anordnung zu einem derartigen Abzug enthält. Ein Bescheid wäre nur erforderlich gewesen, wenn die bP diesen verlangt hätte (vgl. § 55 Abs. 2 vorletzter Satz HGG.)3.3.6. Soweit die bP angeführt hat, die Einbehaltung vom Monatsbezug sei rechtsgrundlos erfolgt, ist ihr Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz HGG entgegenzuhalten, der eine klare gesetzliche Anordnung zu einem derartigen Abzug enthält. Ein Bescheid wäre nur erforderlich gewesen, wenn die bP diesen verlangt hätte vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, vorletzter Satz HGG.)
3.3.7. Die Rüge der bP das Parteiengehör sei vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht eingehalten worden, ist vor dem Hintergrund, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt der bP durch die Zustellung und Rechtskraft des Bescheides vom 10.05.2016 ebenso bekannt war, wie der Umstand, dass sie keinen Auslandseinsatz gemacht hat, unbegründet. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 uva.).
Die bP hat darüber hinaus in der Beschwerde vor dem BVwG keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätte führen können, so dass auch insofern kein relevanter Verfahrensmangel vorliegt (VwGH 26.04.1991, 91/19/0058).
3.3.8. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.8. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Auslandseinsatz, Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2153075.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017