TE Bvwg Beschluss 2017/5/30 W244 2158957-1

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W244 2158957-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1092524107, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. 1092524107, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Fremden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Fremden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 30.11.2016 in Rechtskraft.

3. Am 16.05.2017 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, er habe seit kurzem Herzprobleme, die in Afghanistan nicht ausreichend behandelt werden könnten.

4. Mit Schreiben vom 17.05.2017, zugestellt am 19.05.2017, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, zum einen den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, sowie zum anderen den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.4. Mit Schreiben vom 17.05.2017, zugestellt am 19.05.2017, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, zum einen den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, sowie zum anderen den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017 erklärte der Fremde nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein seines Rechtsberaters, dass er Herzprobleme habe. Er habe zweimal angesucht, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, aber er könne nicht, da die Ärzte festgestellt hätten, dass seine Herzkrankheit in Afghanistan nicht behandelbar sei. Es müsse alle sechs Monate eine gründliche Untersuchung durchgeführt werden, aber behandelt werde er nicht. Es gehe ihm auch psychisch nicht so gut. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Fremde eine Reihe von Befunden bzw. medizinischen Gutachten in Vorlage. Zudem führte der Fremde aus, es bestehe die Gefahr einer Verfolgung durch radikale Gruppen wegen Zugehörigkeit zur schiitischen Religion und zur Volksgruppe der Hazara.

6. Mit gegenständlichem, gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 22.05.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.6. Mit gegenständlichem, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 22.05.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Fremde an physischen bzw. psychischen Beschwerden leide, die im Falle einer Rückführung nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte erheblich werden könnten; auch habe er weder im Erstverfahren noch im Zuge der neuerlichen Einvernahme eine persönliche Bedrohung glaubhaft machen können. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht derart, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, an Leib und Leben bzw. körperlicher Integrität oder Freiheit gefährdet wäre.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Fremde an physischen bzw. psychischen Beschwerden leide, die im Falle einer Rückführung nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte erheblich werden könnten; auch habe er weder im Erstverfahren noch im Zuge der neuerlichen Einvernahme eine persönliche Bedrohung glaubhaft machen können. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht derart, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, an Leib und Leben bzw. körperlicher Integrität oder Freiheit gefährdet wäre.

7. Das Bundesamt legte diesen Bescheid unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Bescheid samt angeschlossenem Verwaltungsakt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung, W244, am 26.05.2017 ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 29.05.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.7. Das Bundesamt legte diesen Bescheid unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Bescheid samt angeschlossenem Verwaltungsakt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung, W244, am 26.05.2017 ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 29.05.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak.Der Fremde trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak.

Am 28.10.2015 stellte der Fremde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Am 28.10.2015 stellte der Fremde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.

Am 16.05.2017 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Stellung des Antrags begründete der Fremde damit, dass er Herzprobleme habe und es ihm psychisch nicht so gut gehe. Zudem bestehe die Gefahr einer Verfolgung durch radikale Gruppen wegen Zugehörigkeit zur schiitischen Religion und zur Volksgruppe der Hazara.

Soweit der Fremde eine Verfolgung in seiner Eigenschaft als Schiit und Hazara geltend macht, kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Der Fremde ist ledig. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister war zuletzt im Iran. Seine Großeltern leben in Kabul. Es leben ein Onkel und eine Tante des Fremden in Österreich, zu denen jedoch kein enges Verhältnis besteht. Er hat einen Freund in Tirol und einige Kontakte in der Moschee.

Dem Fremden würde bei einer Überstellung nach Afghanistan nicht ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Stadt Kabul, liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Fremde an einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung leidet, die akut lebensbedrohlich wäre oder eine Rückkehr nach Afghanistan ein sehr außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte.

Der Fremde ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Fremden, seiner Herkunft, seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich ebenso wie die Feststellungen zum Familienstand des Fremden, zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und zu den sozialen Kontakten des Fremden in Österreich auf die diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen und folglich glaubhaften Angaben des Fremden in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz und zu dessen bescheidmäßiger Erledigung sowie zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere zum diesbezüglichen Vorbringen des Fremden, ergeben sich aus dem Akt.

Die Feststellung, dass es sich bei der geltend gemachten Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wäre, ergibt sich daraus, dass der Fremde nicht einmal behauptet hat, dass es bezüglich der behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten zu einer Verschlechterung der Situation gekommen wäre; vielmehr gibt er sogar ausdrücklich an, dass die Lage schon "immer" unsicher gewesen sei (vgl. Seite 6 der Niederschrift).Die Feststellung, dass es sich bei der geltend gemachten Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wäre, ergibt sich daraus, dass der Fremde nicht einmal behauptet hat, dass es bezüglich der behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten zu einer Verschlechterung der Situation gekommen wäre; vielmehr gibt er sogar ausdrücklich an, dass die Lage schon "immer" unsicher gewesen sei vergleiche Seite 6 der Niederschrift).

Soweit festgestellt wird, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ist auszuführen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 05.10.2016, stützt. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (so insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – insbesondere aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 und aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 23.10.2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht im zur Zl. W119 2006001-1 protokollierten Verfahren in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen, insbesondere den familiären Anknüpfungspunkten des Fremden in Kabul.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den Angaben des Fremden in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017 und den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten, die zu einem großen Teil aus der Zeit vor Beendigung des ersten Asylverfahrens datieren. Im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gab der Fremde an, gesund zu sein. Ein mit 11.05.2017 datierter Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychosomatik (AS 185) besagt, dass der Fremde seit seiner Kindheit an einer Muskelschwäche mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit leide, wobei ein Verdacht auf einen progressiven Verlauf der Muskeldystrophie bestehe. Er leide zudem unter beträchtlichen Stimmungsschwankungen mit ängstlich-verunsicherter Stimmung und Traurigkeit. Eine wegen Herzrasen begonnene kardiologische Abklärung sei unterbrochen worden und daher noch nicht abgeschlossen. Ein am 12.05.2017 durchgeführtes Belastungs-EKG ergab einen normalen Belastungstest (AS 189). Der Fremde selbst gab darüber hinaus bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017 an, dass er zwar regelmäßig untersucht werde, er sich aber nicht in Behandlung befinde. Daraus und aus den genannten medizinischen Befunden wird – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Untersuchungsergebnisse teilweise noch ausständig sind – abgeleitet, dass der Fremde aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Dafür, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Fremden ein sehr außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte, gab es im Verfahren keine Anhaltspunkte.

Die Feststellung zur Integrationsverfestigung im Bundesgebiet gründet auf den Angaben des Fremden in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und den von ihm vorgelegten Bestätigungen. Aus einem Deutschkurs auf dem Niveau A1.1, der Teilnahme an einem viermonatigen Tai Chi Kurs und am Deutschtreff der Pfadfinder sowie aus seinem Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr lässt sich noch kein fest verankertes Privatleben in Österreich ableiten, zumal der Fremde in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017 seine privaten Bindungen auf einen einzigen Freund in Tirol und Kontakte in der Moschee beschränkte (vgl. Seite 5 der Niederschrift).Die Feststellung zur Integrationsverfestigung im Bundesgebiet gründet auf den Angaben des Fremden in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und den von ihm vorgelegten Bestätigungen. Aus einem Deutschkurs auf dem Niveau A1.1, der Teilnahme an einem viermonatigen Tai Chi Kurs und am Deutschtreff der Pfadfinder sowie aus seinem Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr lässt sich noch kein fest verankertes Privatleben in Österreich ableiten, zumal der Fremde in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2017 seine privaten Bindungen auf einen einzigen Freund in Tirol und Kontakte in der Moschee beschränkte vergleiche Seite 5 der Niederschrift).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt."

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene § 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist."4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist."

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) – (6) [ ]"

§ 22 BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:Paragraph 22, BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.1.2. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs. 1 leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs. 1 leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.3.1.2. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist den Fällen des Absatz eins, leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Absatz eins, leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.

3.1.3. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:3.1.3. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:

3.1.3.1. § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung):3.1.3.1. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005.

3.1.3.2. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (res iudicata):3.1.3.2. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (res iudicata):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Soweit der Fremde zum Folgeantrag – im Übrigen weitgehend unsubstantiiert – (erstmals) angab, dass es radikale Gruppen gebe, die gegen Schiiten und Hazara seien, so macht er damit ausschließlich Tatsachen geltend, die auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wären. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche Änderung wurde vom Fremden auch nicht vorgebracht (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).Soweit der Fremde zum Folgeantrag – im Übrigen weitgehend unsubstantiiert – (erstmals) angab, dass es radikale Gruppen gebe, die gegen Schiiten und Hazara seien, so macht er damit ausschließlich Tatsachen geltend, die auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wären. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche Änderung wurde vom Fremden auch nicht vorgebracht vergleiche dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).

Folglich steht dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

3.1.3.3. § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):3.1.3.3. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):

3.1.3.3.1. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.3.1.3.3.1. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

3.1.3.3.2. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.3.1.3.3.2. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spräche:Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spräche:

3.1.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).3.1.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).

Es sind im vorliegenden Fall keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.Es sind im vorliegenden Fall keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.

Auch der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte aktuelle Gesundheitszustand des Fremden gibt in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan und gemessen an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK keinen Anlass dazu, zu einem anderen Ergebnis zu kommen:Auch der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte aktuelle Gesundheitszustand des Fremden gibt in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan und gemessen an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK keinen Anlass dazu, zu einem anderen Ergebnis zu kommen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, ausgesprochen, dass sich aus Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, ausgesprochen, dass sich aus Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

Zwar ist im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass der Fremde an gesundheitlichen Problemen leidet. Dass der Fremden aktuell an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließe, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Unbeschadet des Umstandes, dass in Afghanistan eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist, ist jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.Zwar ist im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass der Fremde an gesundheitlichen Problemen leidet. Dass der Fremden aktuell an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließe, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Unbeschadet des Umstandes, dass in Afghanistan eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist, ist jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.

3.1.3.3.4. Der Fremde hat – abgesehen von einer Tante und einem Onkel, zu denen kein enges Verhältnis besteht – in Österreich keine familiären Bindungen; er hat einen Freund in Tirol und einige Kontakte in der Moschee. Der Fremde führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte (vgl. dazu VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 83.1.3.3.4. Der Fremde hat – abgesehen von einer Tante und einem Onkel, zu denen kein enges Verhältnis besteht – in Österreich keine familiären Bindungen; er hat einen Freund in Tirol und einige Kontakte in der Moschee. Der Fremde führt daher in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte vergleiche dazu VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8

EMRK.

3.1.3.3.5. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.3.1.3.3.5. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3.1.4. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.3.1.4. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

3.1.5. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.1.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W244.2158957.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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