Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2158669-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zahl: 1149138501/170600994, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zahl: 1149138501/170600994, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF zweimal in Norwegen, sowie zuletzt am 18.11.2014 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Anlässlich einer am 15.04.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, erstmals im Jahr 2008 in der europäischen Union eingereist zu sein und sich in Norwegen, Schweden, Italien und der Schweiz aufgehalten zu haben. Die Schweizer Behörden hätten ihn Mitte 2015 nach Nigeria abgeschoben. Nunmehr sei der BF über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat in weiterer Folge an die zuständige Dublin-Behörde der Schweiz heran und übermittelte ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat in weiterer Folge an die zuständige Dublin-Behörde der Schweiz heran und übermittelte ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch.
Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte die Schweizer Dublin-Behörde mit, dass diese dem Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zustimmen würde.Mit Schreiben vom 24.04.2017 teilte die Schweizer Dublin-Behörde mit, dass diese dem Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zustimmen würde.
1.4. Der BF verließ ohne Hinterlassung einer Adresse am 06.05.2017 seine Betreuungseinrichtung und war somit unsteten Aufenthaltes.
Am 09.05.2017 wurden die Schweizer Behörden darüber informiert, dass der BF unbekannten Aufenthaltes ist.
1.5. Das Bundesamt wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.05.2017, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.1.5. Das Bundesamt wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.05.2017, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
1.6. Der BF wurde in weiterer Folge am 18.05.2017 im Zuge einer Amtshandlung von Beamten der LPD Wien nahe der U6 Station "Niederhofstraße" in 1120 Wien angetroffen. Nach Durchführung einer Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.1.6. Der BF wurde in weiterer Folge am 18.05.2017 im Zuge einer Amtshandlung von Beamten der LPD Wien nahe der U6 Station "Niederhofstraße" in 1120 Wien angetroffen. Nach Durchführung einer Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.
Der BF wurde am 18.05.2017 im Anschluss an die Festnahme hierzu vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich heiße XXXX, mein Geburtsdatum kenne Ich nicht. Ich komme aus Nigeria.A: Ich heiße römisch 40 , mein Geburtsdatum kenne Ich nicht. Ich komme aus Nigeria.
F: Wurden Sie in Österreich straffällig und waren Sie im Gefängnis?
A: Nein.
F: Wann sind Sie zuletzt nach Österreich eingereist?
A: Ich habe die Schweiz vor ca. einem Jahr verlassen, weil Ich es musste, ich bin dann nach Griechenland und dann im Weiteren über die Balkanroute nach Österreich gekommen.
F: Wo haben Sie tatsächlich Unterkunft genommen?
A: Ich war in Villach. V: Und wo haben Sie die letzten Tage und Wochen in Wien Unterkunft genommen? Ich war bei der Caritas in einer Notschlafstelle. V: Könne Sie geordnet Unterkunft nehmen? Nein das kann Ich nicht. V: Haben Sie Effekte einzuholen? Nein. V: Warum waren Sie ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet? Bei der Caritas haben Sie mir gesagt das Sie mich am 8. des nächsten Monats anmelden würden.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: Nein.
F: Wie viel Geld haben Sie, von was leben Sie?
A: Ich habe ab und zu etwas von der Caritas bekommen, im Moment habe Ich so ca. Euro 5,--.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Festnahme gelebt?
A: Von der Caritas und deren Zuwendungen.
F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich habe keine Reisepass.
F: Wie legitimieren Sie sich dann gegenüber Behörden und/oder der Polizei?
A: Ich habe eine grüne Karte die zeige Ich her. AV: Die Karte wird durch die hs. Behörde eingezogen."
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie geben an Staatsbürger Nigerias zu sein, Ihre Identität wurde auf Grund einer durchgeführten ED-Behandlung falsifiziert. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Sie anwendbar. Gem. der Dublin III Verordnung ist die Schweiz für Ihr Verfahren internationaler Schutz zuständig.Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie geben an Staatsbürger Nigerias zu sein, Ihre Identität wurde auf Grund einer durchgeführten ED-Behandlung falsifiziert. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Sie anwendbar. Gem. der Dublin römisch drei Verordnung ist die Schweiz für Ihr Verfahren internationaler Schutz zuständig.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet und erging diesbezüglich eine Entscheidung der hs. Behörde per Bescheid. Diese Entscheidung der hs. Behörde ist durchsetzbar. Eine Zustimmung der SCHWEIZ zur Rückübernahme liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich, familiär noch sozial verankert. Es bestehen keine rechtshemmenden Beziehungen und Bindungen zu Österreich."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
( )
"Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind im Bundesgebiet, behördlich nicht gemeldet. Sie nahmen in einer Notschlafstelle der Caritas ohne behördliche Meldung Unterkunft. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und hielten sich im Weiteren im selbigen rechtswidrig auf. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet, sohin keine rechtshemmenden Bindungen vorliegen. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist subsumiert nicht gesichert. Sie leben ausschließlich von der sozialen Unterstützung Dritter. Im Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bereit wären aus Eigenem in die Schweiz zurückzukehren.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen auch nahmen Sie nicht aus Eigenem Kontakt zu de hs. Behörde auf. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Daher ist die ggst. Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, tauchten im selbigen unter und versuchten so Ihren rechtswidrigen Aufenthalt zu prolongieren.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie sind zweifelslos als Mittellos zu bezeichnen, eine Straffälligkeit im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedoch stellt Ihre Mittellosigkeit eine berechtigte Gefahr für die diversen Gebietskörperschaften dar, sohin für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keine Meldung im Bundesgebiet verfügen, Sie sind Mittellos.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keine Meldung im Bundesgebiet verfügen, Sie sind Mittellos.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie waren bereits in der SCHWEIZ offensichtlich nicht bereit sich einem Verfahren zu stellen.
Dem nationalen Verfahren entzogen Sie sich da Sie für die Behörde in ihrem Verfahren nicht mehr greifbar waren. Sie sind behördlich nicht gemeldet, daher musste die Entscheidung der hs. Behörde im Akt zugestellt werden. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts, weiter verfolgen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiter aufgrund Ihres augenscheinlichen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Der hs. Behörde ist zum jetzigen Zeitpunkt hierzu nichts Gegenteiliges bekannt. Es wurden durch Sie weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche Gründe augenscheinlich festgestellt.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
3. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2017 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit der am 23.05.2017 firstgerecht erhobenen Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wegen Rechtswidrigkeit, begehrte die rechtsfreundliche Vertretung des BF das BVwG möge, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörden den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF zwar am 06.05.2017 die ihm zugewiesene Grundversorgungs-Einrichtung verlassen habe und nach Wien gereist sei, er sich jedoch sofort beim Verein Ute Bock in der Zohmanngasse um eine Obdachlosenmeldung bemüht habe, nachdem er in einer Caritas Notschlafstelle untergekommen sei. Am 10.05.2017 habe der Verein Ute Bock dem BF eine Bestätigung über die geplante Meldung in vier Wochen ausgestellt. In der Bestätigung sei ausgeführt worden, dass der BF in Kürze einen Meldezettel für die oben genannte Adresse erhalten werde und dieses Andresse als Postanschrift diene. Nach dem aktuellen Meldegesetz müsse eine Person jedoch vier Wochen ohne Meldeadresse sein um einen Meldezettel zu erhalten. Die Meldedaten würden bereits am Meldeamt aufliegen und sofort nach Ablauf des Zeitraumes bearbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer unter der oben genannten Adresse erreichbar. Der BF sei von einem Mitarbeiter des Vereins Ute Bock gebeten worden, am 08.06.2017 wieder zu kommen um die Hauptwohnsitzbestätigung für die genannte Adresse auszufüllen. Das dafür notwendige Formular sei dem BF bereits mitgegeben und der für den 08.06.2017 vorgesehene Termin auf diesem Formular vermerkt worden. Am 12.05.2017 habe ein Mitarbeiter des Vereins Ute Bock um 17:07 Uhr die belangte Behörde per Email über die Tatsache, dass der BF sich in der Zohmangasse melden wolle und bis dahin bereits an dieser Adresse erreichbar sei, informiert. Vom Verein würden wöchentlich Listen, mit Namen von Personen, die sich an oben genannter Adresse melden möchten, an die belangte Behörde geschickt werden. Am selben Tag sei der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des BF in die Schweiz angeordnet worden. Die Zustellung des Bescheides sei durch Hinterlegung im Akt erfolgt, da eine behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet nicht vorliegen würde. Der Bescheid sei dem BF jedoch niemals zugestellt bzw. sei kein Versuch unternommen worden, ihm den Bescheid persönlich oder postalisch zuzustellen. Die Zulässigkeit der Abschiebung setze gemäß § 46 Abs. 1 FPG das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus. Im konkreten Fall berufe sich die belangte Behörde auf eine mit 12.05.2017 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 FPG. Die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung im Akt habe jedoch keine Wirksamkeit im Akt entfalten können, da die belangte Behörde eruieren hätte müssen, ob die Zustellung des Bescheides an einer anderen Abgabestelle möglich sei. Aufgrund der Information des Vereins Ute Bock sei die neue Anschrift des BF aktenkundig gewesen und hätte der BF unter dieser Anschrift problemlos über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes verständigt werden können. Die Zustellung sei daher nie wirksam erfolgt wonach der BF von der Bescheid Erlassung nie in Kenntnis gesetzt worden sei. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei aber auch eine Abschiebung des BF unzulässig. Die Schubhaft habe im konkreten allenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und nicht zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden können. Durch diese Vorgangsweise sei der BF in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletz.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF zwar am 06.05.2017 die ihm zugewiesene Grundversorgungs-Einrichtung verlassen habe und nach Wien gereist sei, er sich jedoch sofort beim Verein Ute Bock in der Zohmanngasse um eine Obdachlosenmeldung bemüht habe, nachdem er in einer Caritas Notschlafstelle untergekommen sei. Am 10.05.2017 habe der Verein Ute Bock dem BF eine Bestätigung über die geplante Meldung in vier Wochen ausgestellt. In der Bestätigung sei ausgeführt worden, dass der BF in Kürze einen Meldezettel für die oben genannte Adresse erhalten werde und dieses Andresse als Postanschrift diene. Nach dem aktuellen Meldegesetz müsse eine Person jedoch vier Wochen ohne Meldeadresse sein um einen Meldezettel zu erhalten. Die Meldedaten würden bereits am Meldeamt aufliegen und sofort nach Ablauf des Zeitraumes bearbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer unter der oben genannten Adresse erreichbar. Der BF sei von einem Mitarbeiter des Vereins Ute Bock gebeten worden, am 08.06.2017 wieder zu kommen um die Hauptwohnsitzbestätigung für die genannte Adresse auszufüllen. Das dafür notwendige Formular sei dem BF bereits mitgegeben und der für den 08.06.2017 vorgesehene Termin auf diesem Formular vermerkt worden. Am 12.05.2017 habe ein Mitarbeiter des Vereins Ute Bock um 17:07 Uhr die belangte Behörde per Email über die Tatsache, dass der BF sich in der Zohmangasse melden wolle und bis dahin bereits an dieser Adresse erreichbar sei, informiert. Vom Verein würden wöchentlich Listen, mit Namen von Personen, die sich an oben genannter Adresse melden möchten, an die belangte Behörde geschickt werden. Am selben Tag sei der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des BF in die Schweiz angeordnet worden. Die Zustellung des Bescheides sei durch Hinterlegung im Akt erfolgt, da eine behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet nicht vorliegen würde. Der Bescheid sei dem BF jedoch niemals zugestellt bzw. sei kein Versuch unternommen worden, ihm den Bescheid persönlich oder postalisch zuzustellen. Die Zulässigkeit der Abschiebung setze gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus. Im konkreten Fall berufe sich die belangte Behörde auf eine mit 12.05.2017 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung iSd Paragraph 61, FPG. Die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung im Akt habe jedoch keine Wirksamkeit im Akt entfalten können, da die belangte Behörde eruieren hätte müssen, ob die Zustellung des Bescheides an einer anderen Abgabestelle möglich sei. Aufgrund der Information des Vereins Ute Bock sei die neue Anschrift des BF aktenkundig gewesen und hätte der BF unter dieser Anschrift problemlos über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes verständigt werden können. Die Zustellung sei daher nie wirksam erfolgt wonach der BF von der Bescheid Erlassung nie in Kenntnis gesetzt worden sei. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei aber auch eine Abschiebung des BF unzulässig. Die Schubhaft habe im konkreten allenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und nicht zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden können. Durch diese Vorgangsweise sei der BF in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletz.
Darüber hinaus wurde moniert, dass die Abschiebung in die Schweiz unzulässig sei. Der BF sei 2015 von der Schweiz nach Nigeria abgeschoben worden. Vor der neuerlichen Einreise in die Europäische Union sei der BF mehrere Jahre in Nigeria aufhältig gewesen. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin-III VO erlösche die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates, sobald nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Da sich der BF bis zu seiner Wiedereinreise, über die geforderten Monate in Nigeria aufgehalten habe, wäre nunmehr Österreich für das Verfahren zuständig. Da der Bescheid vom 12.05.2017 dem BF niemals rechtswirksam zugestellt worden sei und gem. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III VO nicht mehr die Schweiz für das Asylverfahren des BF zuständig sei, sei die Abschiebung des BF unzulässig und somit der Sicherungszweck der Schubhaft nicht erreichbar.Darüber hinaus wurde moniert, dass die Abschiebung in die Schweiz unzulässig sei. Der BF sei 2015 von der Schweiz nach Nigeria abgeschoben worden. Vor der neuerlichen Einreise in die Europäische Union sei der BF mehrere Jahre in Nigeria aufhältig gewesen. Gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III VO erlösche die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates, sobald nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Da sich der BF bis zu seiner Wiedereinreise, über die geforderten Monate in Nigeria aufgehalten habe, wäre nunmehr Österreich für das Verfahren zuständig. Da der Bescheid vom 12.05.2017 dem BF niemals rechtswirksam zugestellt worden sei und gem. Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III VO nicht mehr die Schweiz für das Asylverfahren des BF zuständig sei, sei die Abschiebung des BF unzulässig und somit der Sicherungszweck der Schubhaft nicht erreichbar.
Auch liege im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vor: der BF habe sich an der Adresse Zohmangasse aufgrund seiner Obdachlosigkeit gemeldet, um gerade seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen. So sei der BF ab 12.05.2017 an der Adresse XXXX erreichbar gewesen, womit sich der BF nicht seiner Mitwirkungspflicht widersetzt habe und sich auch nicht dem Verfahren in Österreich entzogen habe. Der BF sei trotz erfolgter Abschiebung nach Nigeria zwar wieder illegal nach Österreich eingereist, er habe jedoch bisher in allen Stadien seines Verfahrens mitgewirkt. Er habe sich seinem vorhergegangenen Asylverfahren nicht entzogen, sondern sei stets für die Behörden greifbar gewesen. Ebenso habe er gleichlautende Angaben getätigt und nie versucht seine Identität zu verschleiern. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne somit keinesfalls auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden. Bezüglich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass alleine der unrechtmäßige Aufenthalt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels rechtfertige, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Die Begründung der belangten Behörde für die Nichtanwendung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten erweise sich nicht als nachvollziehbar bzw. sei nicht ausreichend.Auch liege im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vor: der BF habe sich an der Adresse Zohmangasse aufgrund seiner Obdachlosigkeit gemeldet, um gerade seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen. So sei der BF ab 12.05.2017 an der Adresse römisch 40 erreichbar gewesen, womit sich der BF nicht seiner Mitwirkungspflicht widersetzt habe und sich auch nicht dem Verfahren in Österreich entzogen habe. Der BF sei trotz erfolgter Abschiebung nach Nigeria zwar wieder illegal nach Österreich eingereist, er habe jedoch bisher in allen Stadien seines Verfahrens mitgewirkt. Er habe sich seinem vorhergegangenen Asylverfahren nicht entzogen, sondern sei stets für die Behörden greifbar gewesen. Ebenso habe er gleichlautende Angaben getätigt und nie versucht seine Identität zu verschleiern. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne somit keinesfalls auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden. Bezüglich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass alleine der unrechtmäßige Aufenthalt noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels rechtfertige, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Die Begründung der belangten Behörde für die Nichtanwendung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten erweise sich nicht als nachvollziehbar bzw. sei nicht ausreichend.
5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 24.05.2017 folgende Stellungnahme:
"Herr XXXX ( BF) stellte am 14.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass Schweiz für das Asylverfahren zuständig ist."Herr römisch 40 ( BF) stellte am 14.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass Schweiz für das Asylverfahren zuständig ist.
Es wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz geführt und ergab dieses Verfahren, dass der Rückführung in die Schweiz mit Schreiben der schweizer Behörden am 24.04.2017 zugestimmt wurde. Am 12.05.2017 wurde gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.
Am 18.05.2017 wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit in XXXX angehalten. Nach Prüfung wurde die durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung festgestellt.Am 18.05.2017 wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit in römisch 40 angehalten. Nach Prüfung wurde die durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung festgestellt.
Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die Amtshandlung fand um 14:24 Uhr statt.Der BF wurde nach den Bestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die Amtshandlung fand um 14:24 Uhr statt.
Am 18.05.2017, um 19:15 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.
Am 18.05.2017, um 20:00 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.
Am 18.05.2017 wurde die EAST West von ha. über die Anhaltung in Schubhaft des BF sowie um Veranlassung weiterer Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Derzeit ist noch kein Termin zur Überstellung in die Schweiz bekannt.
Am 24.05.2017, um 07:30 Uhr langte ha. die Beschwerde gegen den Schubbescheid ein.
Der Beschwerde muss zunächst entgegengehalten werden, dass der BF seit 06.05.2017 von der Betreuungsstelle Villach ferngeblieben ist und unbekannten Aufenthaltes war. Der BF gab nur an, dass er bei der Notschlafstelle der Caritas in Wien Unterkunft genommen hat. Ansonsten hatte der BF keinen ordentlichen Wohnsitz.
Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und einem nicht vorliegenden schützenswerten Privatlebens war davon auszugehen, dass der BF jede Gelegenheit weiterhin benutzen wird, um sich der drohenden Rückführung in die Schweiz zu entziehen.
Im Schubbescheid wurden die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF sich einem Asylverfahren entzogen hatte und nicht bereit war sich diesem Verfahren zu stellen, musste zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Es war zu erwarten, dass der BF sich auch dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung in die Schweiz nicht stellen und vielmehr alles daran setzen würde, um weiterhin im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen.
Die Zustimmung zur Überstellung in die Schweiz liegt seit 24.04.2017 aufgrund eines Schreibens der schweizer Behörden vor.
Der BF hat versucht durch seinen unbekannten Aufenthalt die drohende Rückführung in die Schweiz zu verhindern und wird auch zukünftig alles daran setzen, um den illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, um sich der Abschiebung in die Schweiz zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben".
Zudem wurde beantrag, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, der am 14.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF zuletzt in der Schweiz am 18.11.2014 einen Asylantrag sowie zuvor in Norwegen zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Nach dem Einleiten von Dublin Konsultationen mit den Schweizer Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 24.04.2017 gemäß § 18 Abs. 1 lit d der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des BF zu.Nach dem Einleiten von Dublin Konsultationen mit den Schweizer Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 24.04.2017 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des BF zu.
Der BF wurde am 06.05.2017 infolge unerlaubter Abwesenheit von seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet.
Am 09.05.2017 wurde den Schweizer Dublin Behörden mitgeteilt, dass der BF unsteten Aufenthaltes ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.05.2017, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.05.2017, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Schweiz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
Der Bescheid wurde dem BF nach Abfrage des ZMR am selbigen Tag, und der Tatsache, dass der Aufenthaltsort des BF darüber hinaus nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung.
Der BF wurde am 18.05.2017 gelegentlich einer Polizeikontrolle bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde am 18.05.2017 gelegentlich einer Polizeikontrolle bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.
Im Anschluss daran wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der BF hält sich ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf.
Der BF ist nicht gewillt, die asylrechtlichen Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu akzeptieren, und stellte bereits im Anwendungsbereich der Dublin III VO mehrere Asylanträge in unterschiedlichen Staaten.Der BF ist nicht gewillt, die asylrechtlichen Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu akzeptieren, und stellte bereits im Anwendungsbereich der Dublin römisch drei VO mehrere Asylanträge in unterschiedlichen Staaten.
Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und ist weder beruflich noch sozial integriert. Er verfügt auch über keine Barmittel.
Der BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Er befindet sich seit 18.05.2017 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister, das Fehlen einer Meldeadresse im Bundesgebiet aus dem ZMR.
Die Annahme zu den EURODAC Treffern, insbesondere der Asylantragsstellung in der Schweiz, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere des Fernbleibens seiner Betreuungseinrichtung sowie der unstete Aufenthalt ergibt sich einem aktuellen GVS- sowie einem ZMR Auszug.
Die Feststellungen zur den Dublin Konsultationen, insbesondere der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die Schweizer Behörden sowie zum Zulassungsverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Annahme, wonach die belangte Behörde am Tag der Anordnung der Außerlandesbringung und somit vor der Zustellung durch Hinterlegung einen aktuellen ZMR Auszug einholte, um die Abgabestelle des BF zu ermitteln, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des im Akt befindlichen Bescheides vom 12.05.2017.
Die Angaben, wonach der BF im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, noch über soziale Kontakte und ausreichend finanzieller Mittel verfügt, beruhen auf seinen eigenen Angaben, einem ZMR Auszug sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass der BF bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen Staaten, welche in den Anwendungsbereich der Dublin III VO fallen, gestellt hat sowie die Annahme, wonach er nicht gewillt ist, die asylrechtlichen Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu akzeptieren ergibt sich zum einen aus den EURODAC Treffermeldungen, sowie zum anderen aus dem Umstand, wonach der BF nach der Asylantragsstellung in der Schweiz nun in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Feststellung, dass der BF bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen Staaten, welche in den Anwendungsbereich der Dublin römisch drei VO fallen, gestellt hat sowie die Annahme, wonach er nicht gewillt ist, die asylrechtlichen Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu akzeptieren ergibt sich zum einen aus den EURODAC Treffermeldungen, sowie zum anderen aus dem Umstand, wonach der BF nach der Asylantragsstellung in der Schweiz nun in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Hinsichtlich relevanter gesundheitlicher Probleme wurde vom Beschwerdeführer kein durch ärztliche Befunde bestätigtes Vorbringen erstattet, weshalb davon ausgegangen wird, dass keine der Schubhaft entgegenstehenden gesundheitlichen Probleme vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.
2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Der BF ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Der BF ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO.
3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3. Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.4. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.
5. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG lautet:5. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
5.1. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr folgendes aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind im Bundesgebiet, behördlich nicht gemeldet. Sie nahmen in einer Notschlafstelle der Caritas ohne behördliche Meldung Unterkunft. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und hielten sich im Weiteren im selbigen rechtswidrig auf. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet, sohin keine rechtshemmenden Bindungen vorliegen. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist subsumiert nicht gesichert. Sie leben ausschließlich von der sozialen Unterstützung Dritter. Im Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bereit wären aus Eigenem in die Schweiz zurückzukehren.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen auch nahmen Sie nicht aus Eigenem Kontakt zu de hs. Behörde auf. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Daher ist die ggst. Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, tauchten im selbigen unter und versuchten so Ihren rechtswidrigen Aufenthalt zu prolongieren."
5.2. Die Beschwerde führte hingegen aus, dass der Sicherungszweck, nämlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig sei, da dies das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus setze. Die belangte Behörde berufe sich im konkreten Fall auf eine mit 12.05.2017 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 FPG. Die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung habe jedoch keine Wirksamkeit entfalten können, zumal die belangte Behörde eruieren habe hätte müssen, ob die Zustellung des Bescheides an einer anderen Abgabestelle möglich sei. Im konkreten Fall habe der Verein Ute Bock der belangte Behörde am 12.05.2017, dem Tag der Bescheid Erlassung, die Bestätigung der Meldung in vier Wochen per Email um 17:07 Uhr übermittelt. Die neue Anschrift des BF sei daher aktenkundig gewesen und hätte der BF unter diese Anschrift problemlos über die Hinterlegung verständigt werden können.5.2. Die Beschwerde führte hingegen aus, dass der Sicherungszweck, nämlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig sei, da dies das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraus setze. Die belangte Behörde berufe sich im konkreten Fall auf eine mit 12.05.2017 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung iSd Paragraph 61, FPG. Die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung habe jedoch keine Wirksamkeit entfalten können, zumal die belangte Behörde eruieren habe hätte müssen, ob die Zustellung des Bescheides an einer anderen Abgabestelle möglich sei. Im konkreten Fall habe der Verein Ute Bock der belangte Behörde am 12.05.2017, dem Tag der Bescheid Erlassung, die Bestätigung der Meldung in vier Wochen per Email um 17:07 Uhr übermittelt. Die neue Anschrift des BF sei daher aktenkundig gewesen und hätte der BF unter diese Anschrift problemlos über die Hinterlegung verständigt werden können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde mit der vor Bescheiderlassung durchgeführten ZMR Abfrage, welche ergab, dass der BF infolge des Verlassens seiner Betreuungsleistung und der Abmeldung von dieser am 06.05.2017, unsteten Aufenthaltes ist, ihrer gesetzlich zukommende Pflicht, nämlich den konkreten Aufenthaltsort des BF durch die Beschaffung aktueller Auszüge aus dem ZMR/GVS zu ermitteln, nachgekommen ist, indem sie zumutbare Anstrengungen unternommen hat. Es ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerde ins Treffen geführte Email erst später, nach Ausfertigung des Bescheides, einlangte, da die belangte Behörde ansonsten problemlos eine Zustellung an die neue Abgabestelle hätte vornehmen können. Da der konkrete Aufenthaltsort somit nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, war die Hinterlegung im Akt rechtswirksam, womit auch eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vorlag.
5.3. In der Beschwerde wurde des Weiteren vorgebracht, dass die Schweiz aufgrund der Tatsache, wonach der BF nach seiner Asylantragstellung in der Schweiz im Jahr 2015 aufgrund einer danach erfolgten Abschiebung nach Nigeria das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für "mehrere Jahre" verlassen habe, gemäß § 19 Abs. 1 Dublin III VO nicht mehr zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Genauere Angaben oder Beweise zum vermeintlichen Aufenthalt des BF in Nigeria wurden jedoch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab jedoch gelegentlich seiner Einvernahme im Anschluss an die erfolgte Festnahme am 18.05.2017 an, die Schweiz vor ca. einem Jahr verlassen zu haben und danach nach Griechenland gegangen zu sein und in weiterer Folge über die Balkanroute nach Österreich gekommen zu sein.5.3. In der Beschwerde wurde des Weiteren vorgebracht, dass die Schweiz aufgrund der Tatsache, wonach der BF nach seiner Asylantragstellung in der Schweiz im Jahr 2015 aufgrund einer danach erfolgten Abschiebung nach Nigeria das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für "mehrere Jahre" verlassen habe, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Dublin römisch drei VO nicht mehr zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Genauere Angaben oder Beweise zum vermeintlichen Aufenthalt des BF in Nigeria wurden jedoch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab jedoch gelegentlich seiner Einvernahme im Anschluss an die erfolgte Festnahme am 18.05.2017 an, die Schweiz vor ca. einem Jahr verlassen zu haben und danach nach Griechenland gegangen zu sein und in weiterer Folge über die Balkanroute nach Österreich gekommen zu sein.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegen, dass die Schweiz aufgrund des von ihr durchgeführten Überprüfungsverfahrens zu der Ansicht gelangt ist, für das Asylverfahren des BF weiterhin zuständig zu sein. Diese Ansicht der Schweiz fand somit auch in deren Annahme des Wiederaufnahmegesuchs vom 24.04.2017 seinen Ausdruck. Folglich ist nicht von einer Unzuständigkeit der Schweiz auszugehen und das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist auch nicht im Bundesgebiet zu führen. Die Abschiebung in die Schweiz ist zulässig, womit auch der Sicherungszweck der Schubhaft erreichbar ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der BF, nach seiner Asylantragsstellung in der Schweiz, für mehrere Jahre in seinem Heimatstaat aufgehalten habe, ist angesichts der nicht damit übereinstimmenden, konträren Aussage des BF anlässlich der Einvernahme am 18.05.2017 die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
5.4. Dem Vorbringen der belangten Behörde, der BF habe aufgrund der Tatsache, dass er am 09.05.2017 beim Verein Ute Bock vorstellig geworden sei und um eine Obdachlosenmeldung gebeten habe, seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt ist entgegenzuhalten, dass der BF bereits am 06.05.2017 von der GVS abgemeldet wurde, er sohin - unabhängig von seinem Erscheinen beim Verein Ute Bock- am 09.05.2017 somit zumindest 3 Tage seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der BF gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme im Anschluss an seine Festnahme am 18.05.2017 lediglich angab, die letzte Zeit bei der Caritas in einer Notschlafstelle zu nächtigen. Eine Bestätigung seiner in Aussicht gestellten Obdachlosenmeldung konnte er zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung jedoch nicht vorlegen.
Unabhängig der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht liegen, wie die belangte Behörde in verfahrensgegenständlichen Bescheid feststellt, darüber hinaus weitere Gründe vor, welche auf eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers schließen lassen:
So bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3) und es stand bereits fest, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der DublinVO zuständig ist, zumal der BF bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz (zwei in Norwegen, einen in der Schweiz sowie einen im Bundesgebiet) in den Mitgliedstaaten gestellt hat (Z 6a). Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF weder behördlich gemeldet ist, noch über ausreichend existenzsichernder Mittel verfügt, aufgrund seiner Illegalität keine Chance auf legale Erwerbstätigkeit hat und im Bundesgebiet auch weder über familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ist beizupflichten, weshalb auch das Kriterium der Z 9 erfüllt ist.So bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,) und es stand bereits fest, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der DublinVO zuständig ist, zumal der BF bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz (zwei in Norwegen, einen in der Schweiz sowie einen im Bundesgebiet) in den Mitgliedstaaten gestellt hat (Ziffer 6 a,). Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF weder behördlich gemeldet ist, noch über ausreichend existenzsichernder Mittel verfügt, aufgrund seiner Illegalität keine Chance auf legale Erwerbstätigkeit hat und im Bundesgebiet auch weder über familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ist beizupflichten, weshalb auch das Kriterium der Ziffer 9, erfüllt ist.
Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde verabsäumt habe, die für die Verhängung von Schubhaft in Dublin-Fällen erforderliche "erhebliche Fluchtgefahr" dazutun kann ausgeführt werden, dass sich auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere aufgrund der erneute Asylantragsstellung in einem anderen Mitgliedstaaten, der Stellung insgesamt vier Asylanträge in drei Mitgliedstaaten sowie aufgrund des unsteten Aufenthaltes des BF, im Fall des BF erhebliche Fluchtgefahr besteht, ungeachtet dessen, ob die belangte Behörde das Wort "erheblich" in der Begründung verwendete, oder nicht.
Der BF hat durch sein Verhalten (Erneute Einreise in unterschiedliche Mitgliedstaaten nach erfolgter Asylantragsstellung, Stellung eines Asylantrages sowohl in der Schweiz als auch in Norwegen und in Österreich) aufgezeigt, dass er nicht gewillt ist, in jenem Land, welches zur Führung seines Asylverfahrens gemäß der Dublin III-VO zuständig ist, sein Verfahren abzuwarten.
Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III VO).Der BF verkennt hiermit das System der Dublin-III VO, und somit die darin festgesetzten Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaates der Europäischen Union der für die Prüfung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, welcher nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-III VO als zuständiger Staat bestimmt wird (Artikel 3, Absatz eins, Dublin-III VO).
6. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:
Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Den Ausführungen der belangte Behörde zur Nichtanwendung gelindere Mittel war beizupflichten: die finanzielle Sicherheitsleistung kommt aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht; auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung, kann aufgrund der Tatsache, wonach der BF bereits in der Schweiz offensichtlich nicht bereit gewesen ist sich einem Verfahren zu stellen, nicht das Auslangen gefunden werden.
Im Fall des BF ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner mehrmaligen Asylantragsstellungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, seiner illegalen Einreise, sowie dem Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht, fremdenpolizeiliche Maßnahmen missachtet und nicht gewillt ist, das Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzuwarten und dessen Entscheidung zu akzeptieren.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
7. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).7. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Ausweislich der Mitteilung der belangten Behörde wurden aufgrund der EURODAC-Treffermeldung, wonach der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, Konsultationen mit der Schweiz geführt. Die Schweiz hat bereits am 14.04.2017 einer Überstellung des BF zugestimmt.
Der unstete Aufenthalt des BF wurde den Schweizer Dublin Behörden am 09.05.2017 mitgeteilt.
Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt.Es gab daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO zu rechnen war. Die Konsultationen wurden äußerst zügig geführt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF ab dem 12.05.2017 wiederum über eine Abgabestelle verfügt, somit ab diesem Zeitpunkt seiner Mitwirkungspflicht wiederum nachgekommen ist, liegt aufgrund der weiteren, oben angeführten Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF ab dem 12.05.2017 wiederum über eine Abgabestelle verfügt, somit ab diesem Zeitpunkt seiner Mitwirkungspflicht wiederum nachgekommen ist, liegt aufgrund der weiteren, oben angeführten Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG weiterhin Fluchtgefahr vor. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, diese sollte lediglich zum Beweis dafür durchgeführt werden, dass sich der BF vor seiner erneuten Einreise in das Gebiet der Europäischen Union mehrere Jahre in Nigeria aufgehalten habe, weshalb Österreich für das Asylverfahren zuständig sei. Das Vorbringen, wonach der BF "mehrere Jahre" nach der Asylantragsstellung in der Schweiz außerhalb der europäischen Union verbracht haben soll, verstößt hingegen gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, zumal der BF zuvor, sowohl im Zulassungsverfahren als auch gelegentlich seiner Einvernahme im Rahmen der Festnahme am 18.05.2017, die Möglichkeit hatte, der belangten Behörde von seinem "mehrjährigen" Aufenthalt in Nigeria zu erzählen. Vielmehr gab der BF jedoch lediglich an, die Schweiz vor ca. einem Jahr verlassen zu haben und dann übe Griechenland und die Balkanroute nach Österreich gekommen sei. Abgesehen von der Tatsache, dass das in der Beschwerde erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt, war angesichts der gegenteiligen Aussage des BF, welcher nicht von einem Aufenthalt in Nigeria, insbesondere nicht von einem - wie in der Beschwerde vorgebrachten –"mehrjährigen Aufenthalt im Heimatstaat" spricht, dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Zustellung des Bescheides hinsichtlich der Außerlandesbringung nie wirksam erfolgt sei, wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach die Hinterlegung im Akt durch die davor unternommene zumutbare Anstrengung zur Aufenthaltsermittlung des BF, rechtmäßig erfolgt ist.Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, diese sollte lediglich zum Beweis dafür durchgeführt werden, dass sich der BF vor seiner erneuten Einreise in das Gebiet der Europäischen Union mehrere Jahre in Nigeria aufgehalten habe, weshalb Österreich für das Asylverfahren zuständig sei. Das Vorbringen, wonach der BF "mehrere Jahre" nach der Asylantragsstellung in der Schweiz außerhalb der europäischen Union verbracht haben soll, verstößt hingegen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG, zumal der BF zuvor, sowohl im Zulassungsverfahren als auch gelegentlich seiner Einvernahme im Rahmen der Festnahme am 18.05.2017, die Möglichkeit hatte, der belangten Behörde von seinem "mehrjährigen" Aufenthalt in Nigeria zu erzählen. Vielmehr gab der BF jedoch lediglich an, die Schweiz vor ca. einem Jahr verlassen zu haben und dann übe Griechenland und die Balkanroute nach Österreich gekommen sei. Abgesehen von der Tatsache, dass das in der Beschwerde erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt, war angesichts der gegenteiligen Aussage des BF, welcher nicht von einem Aufenthalt in Nigeria, insbesondere nicht von einem - wie in der Beschwerde vorgebrachten –"mehrjährigen Aufenthalt im Heimatstaat" spricht, dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Zustellung des Bescheides hinsichtlich der Außerlandesbringung nie wirksam erfolgt sei, wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach die Hinterlegung im Akt durch die davor unternommene zumutbare Anstrengung zur Aufenthaltsermittlung des BF, rechtmäßig erfolgt ist.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2158669.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017