TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/31 W250 2158872-1

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Veröffentlicht am 31.05.2017
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Entscheidungsdatum

31.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2158872-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Uganda, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 09.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.11.2014 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen, da der BF bereits zuvor einen Asylantrag in Spanien gestellt hatte. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.

1.2. Am 20.09.2014 wurde der BF aus der Grundversorgung abgemeldet, da er zu einem Transfer nicht erschienen ist. Der BF hat nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung keine Meldung nach dem Meldegesetz vorgenommen und der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Erst am 01.10.2014 hat sich der BF obdachlos gemeldet.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz wegen einer Tat am 15.12.2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit nachgesehen wurden. Nach seiner Haftentlassung am 02.02.2015 hat sich der BF weder behördlich gemeldet noch hat er dem Bundesamt eine Wohn- bzw. Meldeadresse bekannt gegeben.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz wegen einer Tat am 15.12.2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit nachgesehen wurden. Nach seiner Haftentlassung am 02.02.2015 hat sich der BF weder behördlich gemeldet noch hat er dem Bundesamt eine Wohn- bzw. Meldeadresse bekannt gegeben.

1.4. Am 22.06.2015 wurde der BF aufgegriffen, am 23.06.2015 über ihn die Schubhaft angeordnet und am 02.07.2015 wurde der BF nach Spanien überstellt. Der gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2016 stattgegeben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schubhaftbescheid auf einer Gesetzesbestimmung beruhe, die sich unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung als nicht hinreichende Rechtsgrundlage zur Anordnung der Schubhaft erweise.

1.5. Am 20.05.2017 wurde der BF im Bundesgebiet aufgegriffen und gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 21.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er zuletzt am 19.05.2017 mit dem Zug von Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Dokumente habe er dabei keine bei sich gehabt. Zweck der Einreise sei der Besuch bei seiner Freundin gewesen, die im vergangenen Monat ihr gemeinsames Kind zur Welt gebracht habe. Er sei entgegen der bestehenden Anordnung der Außerlandesbringung letzten Sommer nach Österreich zurückgekommen um sich mit seiner Freundin zu treffen, dabei sei sie auch schwanger geworden.1.5. Am 20.05.2017 wurde der BF im Bundesgebiet aufgegriffen und gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 21.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er zuletzt am 19.05.2017 mit dem Zug von Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Dokumente habe er dabei keine bei sich gehabt. Zweck der Einreise sei der Besuch bei seiner Freundin gewesen, die im vergangenen Monat ihr gemeinsames Kind zur Welt gebracht habe. Er sei entgegen der bestehenden Anordnung der Außerlandesbringung letzten Sommer nach Österreich zurückgekommen um sich mit seiner Freundin zu treffen, dabei sei sie auch schwanger geworden.

Den Namen seiner Freundin könne er nicht nennen, er wisse lediglich ihren Vornamen. Sie sei entweder Österreicherin oder Italienerin, ihr Geburtsdatum wisse er nicht. Der Name seines Sohnes sei ihm nicht bekannt, er sei am XXXX geboren worden. Die Wohnadresse der beiden wisse er nicht. Die Beziehung zu seiner Freundin sei kompliziert, er habe ihre Telefonnummer nicht, sie rufe ihn an.Den Namen seiner Freundin könne er nicht nennen, er wisse lediglich ihren Vornamen. Sie sei entweder Österreicherin oder Italienerin, ihr Geburtsdatum wisse er nicht. Der Name seines Sohnes sei ihm nicht bekannt, er sei am römisch 40 geboren worden. Die Wohnadresse der beiden wisse er nicht. Die Beziehung zu seiner Freundin sei kompliziert, er habe ihre Telefonnummer nicht, sie rufe ihn an.

An Bargeld besitze er EUR 110,--. Er brauche nicht viel Geld. Er trinke Alkohol und sei dann so kaputt, dass er nicht mehr brauche. Alkoholiker sei er nicht.

In Österreich verfüge er über keinen Versicherungsschutz und gehe keiner Beschäftigung nach. Vor seiner Festnahme habe er bei einem Freund, von dem er nur den Vornamen kenne, Unterkunft genommen. Die Adresse könne er nicht angeben.

Abgesehen von seiner Freundin und seinem Kind habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes oder eines Aufenthaltstitels.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Spanien ausgehändigt und vom Dolmetscher übersetzt. Dazu gab der BF an, dass er Spanien nicht wolle, die spanischen Behörden ihn nach Afrika zurückschicken wollten und er nicht nach Spanien zurück wolle.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er bereits in Spanien einen derartigen Antrag gestellt habe. Er sei gemäß der Dublin-III-VO am 02.07.2015 nach Spanien überstellt worden. Die gegen ihn erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung sei daher bis 02.01.2017 durchsetzbar gewesen. Laut seinen eigenen Angaben sei der BF im Sommer 2016 bewusst entgegen der bestehenden Ausreiseentscheidung illegal nach Österreich zurückgekehrt. Zuletzt sei der BF am 19.05.2017 mit dem Zug von Tschechien kommend nach Österreich zurückgekehrt und halte sich mangels Reisedokument und Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet auf. Der BF können keine Adresse nennen, an der er aufhältig sei, eine behördliche Greifbarkeit sei nicht gegeben. Außer dem Vornamen seiner angeblichen Freundin und den Vornamen und dem Geburtsdatum seines angeblichen Kindes könne der BF keine Angaben zu den beiden Personen machen. Es bleibe daher unbewiesen, ob der BF tatsächlich eine Freundin bzw. einen Sohn habe. Fakt sei, dass er mit keinem der beiden im gemeinsamen Haushalt lebe. Der BF sei noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde und seinen fortlaufenden Lebensunterhalt aus eigenem durch legale Quellen erwirtschaften könne.

Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens bestehe der begründete Verdacht, dass er bei seiner Entlassung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde sondern illegal im Bundesgebiet verbleiben werde, zumal auch seine letzte Ausreiseverpflichtung mit einer zwangsweisen Abschiebung erfolgt sei und er neuerlich angegeben habe, nicht nach Spanien zurück zu wollen.

Entsprechend dem von ihm gezeigten Verhalten liege im Fall des BF auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziff. 1, 2, 3, 6a sowie 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) Fluchtgefahr vor. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da selbst unter der Annahme, dass sich die Freundin sowie der Sohn des BF in Österreich aufhalten, kein gemeinsamer Haushalt mit den beiden vorliege und er sonst über keine beruflichen oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.Entsprechend dem von ihm gezeigten Verhalten liege im Fall des BF auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziff. 1, 2, 3, 6a sowie 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) Fluchtgefahr vor. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da selbst unter der Annahme, dass sich die Freundin sowie der Sohn des BF in Österreich aufhalten, kein gemeinsamer Haushalt mit den beiden vorliege und er sonst über keine beruflichen oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Die angeordnete Schubhaft sei eine ultima-ratio-Maßnahme. Die Prüfung, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre, habe ergeben, dass auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, womit aber der Zweck der Schubhaft vereitelt werde. Die Anordnung der Schubhaft sei unabdingbar erforderlich und eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, sei ausgeschlossen.

Der BF sei nach derzeitiger Aktenlage haftfähig, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig erweise.

Die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin-III-VO werde eingehalten, sofern sich der BF seiner Überstellung nicht widersetze. Spanien habe seiner Rücknahme bereits einmal zugestimmt und kann daher davon ausgegangen werden, dass die spanischen Behörden auch der neuerlichen Übernahme des BF zustimmen werden.

Der Behörde seien keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung des BF entgegentreten könnten.

1.7. Das Konsultationsverfahren mit Spanien entsprechend der Dublin-III-VO wurde am 22.05.2017 eingeleitet.

1.8. Am 24.05.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2017 eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Da die gegenständliche Schubhaft auf Grund der Dublin-III-VO, in deren Anwendungsbereich die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich die Ausnahme sein solle, angeordnet worden sei, sei in einer Einzelfallprüfung konkret und schlüssig zu begründen, dass eine solche Ausnahmesituation vorliege. Es sei zwar zutreffend, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, an die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts könne aber nicht als einziges Kriterium angeknüpft werden, da ansonsten ohne Prüfung der Fluchtgefahr über alle Personen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Schubhaft verhängt werden müsse und eine Einzelfallprüfung entfallen würde.

Richtig sei auch, dass der BF über keinen aktuellen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der BF sei jedoch erst zwei Tage vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist. Menschen, denen nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt werde, seien gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Meldegesetz nicht zu melden. Der BF sei zwei Tage nach seiner Ankunft in Österreich festgenommen worden und habe noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen.Richtig sei auch, dass der BF über keinen aktuellen Wohnsitz in Österreich verfüge. Der BF sei jedoch erst zwei Tage vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist. Menschen, denen nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt werde, seien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 1 Meldegesetz nicht zu melden. Der BF sei zwei Tage nach seiner Ankunft in Österreich festgenommen worden und habe noch keine drei Tage Unterkunft an einer Adresse genommen.

Der BF habe die Absicht gehabt, sich bei seiner namentlich genannten Freundin zu melden, bevor er von der Polizei festgenommen worden sei.

Diese Freundin könne auch bezeugen, dass der BF über ein Sozialleben in Österreich verfüge.

Bei der Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes handle es sich um einen Umstand, der bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliege und allein deshalb kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sei. Demgegenüber hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen seien.

Zusammengefasst werde festgehalten, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten und die fehlende Ausreisebereitschaft noch keine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen.

Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass die belangte Behörde von "Fluchtgefahr" und damit von einem falschen Maßstab ausgehe, da in "Dublin-Fällen" eine qualifizierte Fluchtgefahr, nämlich "erhebliche Fluchtgefahr" erforderlich sei. Da die belangte Behörde mit keinem Wort geltend mache, aus welchem Verhalten des BF eine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werde, erweise sich die Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund als mangelhaft.

Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten ohne erkennbar auf den konkreten Sachverhalt einzugehen. Alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels. Die Begründung des Bescheides erweise sich auch hinsichtlich der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten als nicht nachvollziehbar und verweise nur auf die Ausführungen zur Fluchtgefahr.

Gegen den BF sei bisher kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Es wäre daher die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder die angeordnete Unterkunftnahme zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen.

Der Beschwerde wurden sechs Fotos angeschlossen, die die Verlobung des BF mit der in der Beschwerde angeführten Zeugin zeigen.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der genannten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

1.9. Das Bundesamt legte am 26.05.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich neben einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ergibt, dass der BF bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylverfahren angegeben habe, dass er keine Lebensgemeinschaft habe und weder in Österreich noch in Europa Familienangehörige habe. Er wolle auf keinen Fall nach Spanien zurück, da er Spanien nicht möge und es dort keine Vorteile für ihn gäbe.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

1.10. Am 29.05.2017 legte der BF das Foto eines teilweise ausgefüllten Formulares zur Meldung des BF bei seiner Freundin vor. Vor Inschubhaftnahme sei beabsichtigt gewesen, dass der BF bei seiner Freundin wohne und gemeldet sei. Die Meldung sei auf Grund der Verhängung der Schubhaft nicht vorgenommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der zu I.1.1. bis I.1.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1.1. bis römisch eins.1.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsbürger von Uganda zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.2.2. Der BF wurde mit Urteil vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

2.3. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, er nimmt keine Medikamente ein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist haftfähig.

2.4. Der BF befindet sich seit 21.05.2017 in Schubhaft.

2.5. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist Spanien zuständig. Am 22.05.2017 wurde ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Überstellung des BF nach Spanien sprechen.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat am 07.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Spanien und am 09.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

3.2. Der BF ist während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich insofern untergetaucht, als er von 20.09.2014 bis 01.10.2014 seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX ist der BF abermals untergetaucht, da er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Die Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des BF ist am 12.02.2015 beim Bundesamt eingelangt.3.2. Der BF ist während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich insofern untergetaucht, als er von 20.09.2014 bis 01.10.2014 seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 ist der BF abermals untergetaucht, da er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Die Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des BF ist am 12.02.2015 beim Bundesamt eingelangt.

3.3. Am 02.07.2015 wurde der BF nach Spanien überstellt, nachdem er am 22.06.2015 im Zuge von Erhebungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden ist. Die Überstellung erfolgte auf Grund einer durch das Bundesamt am 19.11.2014 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung.

3.4. Im Sommer 2016 kehrte der BF kurzfristig nach Österreich zurück um seine Freundin zu treffen. Zuletzt ist der BF am 19.05.2017 von Tschechien kommend ohne Reisedokumente nach Österreich eingereist. Insgesamt ist der BF drei Mal ohne Reisedokumente nach Österreich eingereist.

3.5. Der BF möchte nicht nach Spanien zurückkehren, da die spanischen Behörden beabsichtigen, ihn nach Afrika abzuschieben. Der BF hat sich seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Spanien entzogen.

3.6. Der BF hat eine Freundin in Österreich und behauptet, der Vater des Kindes seiner Freundin zu sein. Er lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit ihr und ihrem Kind kein Familienleben. Weitere Familienangehörige des BF leben in Österreich nicht. Über ein weiteres nennenswertes soziales Netz verfügt der BF in Österreich nicht.

3.7. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.8. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er hat die Möglichkeit, bei seiner Freundin zu wohnen.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Die Daten über die vom BF in Spanien und Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamt einliegenden Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich vom 21.05.2017.

2.2. Dass der BF während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich untergetaucht ist, ergibt sich zum einen aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 26.05.2017, in welchem vermerkt ist, dass der BF am 20.09.2014 aus der Grundversorgung entlassen wurde, da er nicht zum Transfer BS Nord erschienen ist, und zum anderen aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem für den Zeitraum 20.09.2014 bis 01.10.2014 keine Meldeadresse aufscheint. Dass der BF auch nach seiner Haftentlassung am XXXX seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.2.2. Dass der BF während seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich untergetaucht ist, ergibt sich zum einen aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung vom 26.05.2017, in welchem vermerkt ist, dass der BF am 20.09.2014 aus der Grundversorgung entlassen wurde, da er nicht zum Transfer BS Nord erschienen ist, und zum anderen aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem für den Zeitraum 20.09.2014 bis 01.10.2014 keine Meldeadresse aufscheint. Dass der BF auch nach seiner Haftentlassung am römisch 40 seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der Zeitpunkt der Überstellung des BF nach Spanien steht auf Grund des Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.07.2015 fest. Dass der BF zuvor am 22.06.2015 auf Grund von Erhebungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.06.2015.2.3. Der Zeitpunkt der Überstellung des BF nach Spanien steht auf Grund des Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.07.2015 fest. Dass der BF zuvor am 22.06.2015 auf Grund von Erhebungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 23.06.2015.

2.4. Die Daten der wiederholten Einreisen des BF nach Österreich nach seiner Überstellung nach Spanien ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017. Darin gibt er an, dass er im Sommer 2016 nach Österreich zurückgekehrt sei, um seine Freundin zu treffen, und zuletzt am 19.05.2017 mit dem Zug aus Tschechien kommend nach Österreich eingereist sei. Da er keine Reisedokumente besitzt ist er insgesamt – die Einreise vor seiner Antragstellung auf internationalen Schutz mitgezählt – drei Mal unrechtmäßig nach Österreich eingereist.

2.5. Dass sich der BF seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Spanien entzogen hat, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017. Darin gibt er nach Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zu Spanien an, dass er Spanien nicht wolle und ihn die spanischen Behörden nach Afrika zurückschicken wollten. Er wolle nicht nach Spanien zurück.

2.6. Dass der BF in Österreich eine Freundin hat, ergibt sich zum einen aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017 und zum anderen aus seinen Angaben in der Beschwerde, in der er den vollen Namen und die Adresse seiner Freundin nennt sowie Fotos vorlegt, die ihn und seine Freundin bei ihrer Verlobung zeigen. Dass der BF tatsächlich der Vater des Kindes seiner Freundin ist, hat das Verfahren nicht ergeben. Fest steht jedoch, dass er mit seiner Freundin und ihrem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt und auch kein Familienleben führt. So gibt der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er weder den Nachnamen, noch das Geburtsdatum, noch die Adresse, noch die Staatsbürgerschaft – Österreicherin oder Italienerin – seiner Freundin wisse. Ihren Vornamen gibt er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017 mit " XXXX ", in seiner Beschwerde mit " XXXX " an. Die Beziehung zu seiner Freundin sei kompliziert, sie würden an einer Beziehung arbeiten. Auch ihre Telefonnummer habe er nicht, seine Freundin rufe ihn an. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er Unterkunft bei einem Freund, von dem er lediglich den Vornamen, nicht jedoch den Nachnamen und die Adresse angeben könne, genommen. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft oder eines Familienlebens mit seiner Freundin und ihrem Kind wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.2.6. Dass der BF in Österreich eine Freundin hat, ergibt sich zum einen aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017 und zum anderen aus seinen Angaben in der Beschwerde, in der er den vollen Namen und die Adresse seiner Freundin nennt sowie Fotos vorlegt, die ihn und seine Freundin bei ihrer Verlobung zeigen. Dass der BF tatsächlich der Vater des Kindes seiner Freundin ist, hat das Verfahren nicht ergeben. Fest steht jedoch, dass er mit seiner Freundin und ihrem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt und auch kein Familienleben führt. So gibt der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er weder den Nachnamen, noch das Geburtsdatum, noch die Adresse, noch die Staatsbürgerschaft – Österreicherin oder Italienerin – seiner Freundin wisse. Ihren Vornamen gibt er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017 mit " römisch 40 ", in seiner Beschwerde mit " römisch 40 " an. Die Beziehung zu seiner Freundin sei kompliziert, sie würden an einer Beziehung arbeiten. Auch ihre Telefonnummer habe er nicht, seine Freundin rufe ihn an. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er Unterkunft bei einem Freund, von dem er lediglich den Vornamen, nicht jedoch den Nachnamen und die Adresse angeben könne, genommen. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft oder eines Familienlebens mit seiner Freundin und ihrem Kind wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Dass sich abgesehen von seiner Freundin und deren Kind keine Familienangehörigen des BF in Österreich befinden, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017. Das Bestehen eines weiteren nennenswerten sozialen Netzes wird vom BF weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme noch in seiner Beschwerde behauptet.

2.7. Die Feststellung, wonach der BF weder einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht noch über ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017.

2.8. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.05.2017, in der er angibt, dass er bei einem Freund, dessen Nachnamen und Adresse er nicht kenne, Unterkunft genommen habe. In seiner Beschwerde gibt er an, dass er die Möglichkeit habe, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen und auch beabsichtigt habe, sich an ihrer Adresse behördlich zu melden. Der diesbezüglich – unvollständig – ausgefüllte Meldezettel wurde als Foto dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Meldezettel blieben die Rubriken "Reisedokument bei Fremden" und "Zuzug aus dem Ausland" unausgefüllt. Unabhängig von der Frage, ob der vorgelegte Meldezettel zu einer ordnungsgemäßen Meldung nach dem Meldegesetz geeignet gewesen wäre, steht fest, dass der BF die Möglichkeit hat, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG 2005. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG 2005. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Spanien zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2017 festgestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides nach Spanien überstellt. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Das entsprechende Konsultationsverfahren wurde vom Bundesamt am 22.05.2017 eingeleitet.Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Spanien zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2017 festgestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides nach Spanien überstellt. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Buchstabe b Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 dieser Verordnung wieder aufzunehmen. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Buchstabe d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Das entsprechende Konsultationsverfahren wurde vom Bundesamt am 22.05.2017 eingeleitet.

Da eine Überstellung des BF nach Spanien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da eine Überstellung des BF nach Spanien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen.

Der BF ist bereits drei Mal illegal nach Österreich eingereist und hat sowohl in Spanien als auch in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat Spanien mit der Absicht verlassen, sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert – was auf Grund der Tatsache, dass er einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich aufgegriffen wurde, noch nicht möglich gewesen ist.

Auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens, dass er mehrere Asylanträge gestellt und sich sowohl seinem Verfahren in Österreich als auch in Spanien entzogen hat, geht das erkennende Gericht von Sicherungsbedarf aus.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF reiste drei Mal illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Spanien gestellt. Der BF wurde am 02.07.2015 auf Grund einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien überstellt. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Der BF ist daher im Sommer 2016 entgegen der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt. Zuletzt hat er Spanien verlassen, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der mehrmaligen illegalen Einreise sowie seiner gerichtlichen Verurteilung, die auf einer strafbaren Handlung beruht, die der BF nur ca. 3 Monate nach der Stellung seines Asylantrages begangen hat, ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF reiste drei Mal illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Spanien gestellt. Der BF wurde am 02.07.2015 auf Grund einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Spanien überstellt. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Der BF ist daher im Sommer 2016 entgegen der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt. Zuletzt hat er Spanien verlassen, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der mehrmaligen illegalen Einreise sowie seiner gerichtlichen Verurteilung, die auf einer strafbaren Handlung beruht, die der BF nur ca. 3 Monate nach der Stellung seines Asylantrages begangen hat, ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.

Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung durchzuführen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten – mehrere Anträge auf internationalen Schutz, Entziehen vom Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, gerichtliche Verurteilung, Entziehen von der Überstellung von Österreich nach Spanien, Wiedereinreise nach Österreich trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung, Entziehen von seinem Verfahren in Spanien – als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben.

Das Bundesamt ist daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 zu Recht vom Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung des Art. 28 Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat in Österreich zwar eine Freundin und behauptet, der Vater ihres Kindes zu sein, doch führt er mit beiden kein Familienleben. Laut seinen Angaben hat er seine Freundin zuletzt im Sommer 2016 gesehen und habe die nunmehrige Einreise nach Österreich das Ziel gehabt, seine Freundin zu besuchen. Auch aus dem Umstand, dass er bei seiner Einvernahme am 21.05.2017 nicht in der Lage war, auch nur den Namen seiner Freundin anzugeben, ergibt sich, dass zu ihr keine so gefestigte Beziehung besteht, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt.3.1.6. Als weitere Voraussetzung des Artikel 28, Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat in Österreich zwar eine Freundin und behauptet, der Vater ihres Kindes zu sein, doch führt er mit beiden kein Familienleben. Laut seinen Angaben hat er seine Freundin zuletzt im Sommer 2016 gesehen und habe die nunmehrige Einreise nach Österreich das Ziel gehabt, seine Freundin zu besuchen. Auch aus dem Umstand, dass er bei seiner Einvernahme am 21.05.2017 nicht in der Lage war, auch nur den Namen seiner Freundin anzugeben, ergibt sich, dass zu ihr keine so gefestigte Beziehung besteht, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung überwiegt.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Dies vor allem auch deshalb, da der BF bereits einmal nach Spanien überstellt wurde und er seither zwei Mal wieder nach Österreich eingereist ist.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass er sich bereits in Österreich seiner Überstellung nach Spanien entzogen hat und er nunmehr Spanien verlassen hat, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass er sich bereits in Österreich seiner Überstellung nach Spanien entzogen hat und er nunmehr Spanien verlassen hat, um sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung zu entziehen – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.

Auch wenn der BF die Möglichkeit hat, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen, so ist doch die vom BF in seiner Einvernahme vom 21.04.2017 geschilderte Beziehung zu seiner Freundin nicht als so stabil zu beurteilen, dass ihn diese Beziehung davon abhalten könnte, im Hinblick auf die immer konkreter werdende neuerliche Überstellung nach Spanien wiederum unterzutauchen, um sich – so wie im Jahr 2015 – der Überstellung zu entziehen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein erheblicher Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

3.1.9. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes sowie die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten und die fehlende Ausreisebereitschaft jeweils für sich alleine nicht als einziges Argument für Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß herangezogen werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt im Schubhaftbescheid sämtliche Gründe, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen, aufgezählt hat. Dass sich das Bundesamt dabei nur auf ein einziges der in der Beschwerde genannten Kriterien bezogen hätte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass zur Beurteilung der Fluchtgefahr – in zutreffender Weise – die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 im Rahmen einer den konkreten Einzelfall des BF betreffenden Beurteilung herangezogen wurden. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.3.1.9. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach im Fall des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes sowie die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten und die fehlende Ausreisebereitschaft jeweils für sich alleine nicht als einziges Argument für Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß herangezogen werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt im Schubhaftbescheid sämtliche Gründe, die für eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen, aufgezählt hat. Dass sich das Bundesamt dabei nur auf ein einziges der in der Beschwerde genannten Kriterien bezogen hätte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der Begründung ist vielmehr ersichtlich, dass zur Beurteilung der Fluchtgefahr – in zutreffender Weise – die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 9 FPG 2005 im Rahmen einer den konkreten Einzelfall des BF betreffenden Beurteilung herangezogen wurden. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

Auch das vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachte Argument, dass richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wären, kann das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Fall des BF nicht entkräften. Das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem Schubhaft lediglich deshalb angeordnet wurde, da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren angegeben hat, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und er im Bundesgebiet nicht beruflich und sozial verankert war. Hierin unterscheidet sich jedoch der Sachverhalt im angeführten Erkenntnis zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, liegen doch wesentlich mehr Gründe, die zur Annahme erheblicher Fluchtgefahr führen, vor.

3.1.10. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid auf Grund der Tatsache, dass in der Begründung die belangte Behörde nicht geltend mache, aus welchem Verhalten des BF eine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werde, als mangelhaft erweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Mandatsbescheides anführt, dass gemäß Art. 28 Dublin-III-VO Schubhaft – neben den übrigen Voraussetzungen – dann verhängt werden dürfe, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Annahme von Fluchtgefahr müsse entsprechend Art. 2 lit. n Dublin-III-VO auf gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, welche in § 76 Abs. 3 FPG 2005 geregelt seien. Anschließend prüft das Bundesamt in nachvollziehbarer Weise die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG 2005 und kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Ziffern 1, 2, 3, 6 und 9 vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF könne geschlossen werden, dass ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege. Das Bundesamt gelangt zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse für die Anordnung der Schubhaft vorliegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde daher nachvollziehbar dargelegt, welches Verhalten des BF zu einer Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO geführt hat.3.1.10. In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass sich der angefochtene Schubhaftbescheid auf Grund der Tatsache, dass in der Begründung die belangte Behörde nicht geltend mache, aus welchem Verhalten des BF eine "erhebliche Fluchtgefahr" abgeleitet werde, als mangelhaft erweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Mandatsbescheides anführt, dass gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO Schubhaft – neben den übrigen Voraussetzungen – dann verhängt werden dürfe, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die Annahme von Fluchtgefahr müsse entsprechend Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO auf gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, welche in Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 geregelt seien. Anschließend prüft das Bundesamt in nachvollziehbarer Weise die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 und kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Ziffern 1, 2, 3, 6 und 9 vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF könne geschlossen werden, dass ein "beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege. Das Bundesamt gelangt zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Formalerfordernisse für die Anordnung der Schubhaft vorliegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde daher nachvollziehbar dargelegt, welches Verhalten des BF zu einer Erfüllung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO geführt hat.

Der Sachverhalt des in der Beschwerde angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit dem hier zu beurteilenden Schubhaftbescheid insofern nicht vergleichbar, als im angeführten Erkenntnis die Verwaltungsbehörde nur eine bloße Pauschalbeurteilung des bisherigen Verhaltens vorgenommen hat, ohne auch nur ansatzweise eine Subsumtion unter die zahlreichen Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG als Indikatoren für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zu versuchen.Der Sachverhalt des in der Beschwerde angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit dem hier zu beurteilenden Schubhaftbescheid insofern nicht vergleichbar, als im angeführten Erkenntnis die Verwaltungsbehörde nur eine bloße Pauschalbeurteilung des bisherigen Verhaltens vorgenommen hat, ohne auch nur ansatzweise eine Subsumtion unter die zahlreichen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als Indikatoren für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zu versuchen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens – und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat – zuständig ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2158872.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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