Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2135263-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, den Jugendwohlfahrtsträger, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, vertreten durch Benjamin Lesacher BA, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, vom 20.09.2016, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 07.09.2016, Zahl: 1107585501/160440914, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 07.09.2016 bis zum 16.09.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Nigeria, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, den Jugendwohlfahrtsträger, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, vertreten durch Benjamin Lesacher BA, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, vom 20.09.2016, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 07.09.2016, Zahl: 1107585501/160440914, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 07.09.2016 bis zum 16.09.2016 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zahl:römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zahl:
1107585501/160440914, vom 07.09.2016, zugestellt am 07.09.2016, und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.09.2016 bis zum 16.09.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.09.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[ ]
F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin?
A: ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut.
Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichen Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet und habe die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.
Im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle wurden Sie am 06. September 2016 von Beamten der LPD Wien in 1160 Wien, [ ]gasse 1 angehalten und festgestellt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht.
Im Zuge der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und Sie sich illegal im österr. Bundesgebiet als Fremder aufhalten.
Nachweislich wurde dieser Bescheid vom 29.06.2016 am inkl. Infoblatt und Zustellschein, VAO Feststellung der VJ, AF-GA von Ihnen am 13.07.2016 übernommen. Dieser Bescheid des BFA erwuchs mit Wirksamkeit vom 08.08,2016 in Rechtskraft. Die ZMR Anfrage verlief negativ.
Mit 06.09.2016 erging seitens BFA ein Festnahmeauftrag.
A: Ja das stimmt.
F: Können Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja, ich kann der Einvernahme folgen.
F:Wie lautet ihr richtiger Name und wann sind Sie geboren und weiche Staatszugehörigkeit haben Sie?
A: [ ] geboren am [ ], StA Nigeria. Befragt gebe ich an, dass keine Ausweise, bzw. Reisedokumente oder sonstige Dokumente bei mir habe, welche meine Identität belegen. Ich habe nur die grüne Karte.
Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass er die grüne Asylkarte unrechtmäßig in ne hatte und daher eingezogen wird.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein ich habe keinen Anwalt.
F: Wie ist ihr Asylverfahren in Italien ausgegangen?
A: ich weiß es nicht, da ich seitdem nicht in Italien war.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bzw. besitzen Sie eine Bankomat oder Kreditkarte?
A: Ich habe kein Geld.
F: Wo haben Sie bisher Unterkunft genommen?
A: Meidling, Samariterbund
F: Warum haben Sie Ihre Adresse nicht behördlich gemeldet und sich dem Verfahren entzogen?
A:. ich habe keinen Meldezettel. Niemand hat uns sowas gesagt.
F: Warum respektieren sie nicht die Österr. Gesetzte, Sie wurden mit Bescheid vom 29.06.2016 der Ihnen am 13.07.2016 ausgefolgt wurde des Landes verwiesen.
Warum sind Sie noch in Österreich?
A: Ich habe nicht die Anweisung bekommen, das Land zu verlassen. Ich war überrascht, dass die Polizei mich festgenommen hat.
F: Die Behörde gaben Ihnen die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise, warum sind sie dem nicht nachgekommen?
A: Ich möchte nicht zurück nach Italien!
F: Ist ihnen bewusst, dass Sie damit eine illegale Handlung gesetzt haben, als Sie sich dem Verfahren entzogen haben.
A: Nein.
Anmerkung: Ab 10:40 nimmt als Vetretung seitens der MA 11 Herr Mag. Dr. Reinhard Peneder, PersNr.: 0784018, GebDat: 26.06.1978
F: Haben Sie in Österreich wichtige Bezugspersonen bzw. Angehörige oder Verwandte oder sonstige Bindungen zu Österreich?
A: Ich habe niemanden.
Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass zur Sicherung meiner Überstellung nach Italien Schubhaft über mich verhängt wird. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits einem Asylverfahren und der Abschiebung entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde.
Bezüglich meiner Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird mir mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sichIch bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich
zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
Ich werde im Anschluss an die Niederschrift in das Polizei-Anhaltezentrum rücküberstellt, wo ich bis zu meiner Überstellung nach Italien angehalten werde
F: Haben Sie alles verstanden bzw. haben sie noch Fragen?
A: Nein, ich habe alles verstanden und bin mit der weiteren Vorgehensweise der Behörde einverstanden."
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Verfahrensgang
[ ]
Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist durchführbar und erwuchs in Rechtskraft I. Instanz.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist durchführbar und erwuchs in Rechtskraft römisch eins. Instanz.
Auf das am 28.03.2016 an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gern. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Italien keine fristgerechte Antwort.Auf das am 28.03.2016 an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gern. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Italien keine fristgerechte Antwort.
Mit Schreiben vom 18.04.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung Ihres Asylverfahrens gemäß Art. 25 (2) der Dublin III VO gegeben ist.Mit Schreiben vom 18.04.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung Ihres Asylverfahrens gemäß Artikel 25, (2) der Dublin römisch drei VO gegeben ist.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.
Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, ZI. 1107585501, sowie aus Ihre Einvernahme am 07. September 2016.
Bei der Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien waren keine systemischen Mängel erkennbar.
Rechtliche Beurteilung
[ ]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind laut ZMR-Abfrage behördlich nicht gemeldet, eine entsprechende ZMR-Abfrage verlief negativ. Sie sind obdachlos und haben keine Unterkunft und sind auch nicht gewillt, sich behördlich zu melden und entziehen sich dadurch dem Verfahren. Sie haben sich bisher Ihrem Verfahren entzogen und konnten nur durch eine zufällige Polizeikontrolle der Behörde zugeführt werden.
Sie haben vielmehr alles unternommen, um sich erfolgreich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Aus ha. Sicht sind die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gegeben. Sie sind überhaupt nicht gewillt, am Verfahren mitzuwirken und geben selbst an, dass Sie nicht nach Italien zurückkehren wollen.Sie haben vielmehr alles unternommen, um sich erfolgreich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Aus ha. Sicht sind die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegeben. Sie sind überhaupt nicht gewillt, am Verfahren mitzuwirken und geben selbst an, dass Sie nicht nach Italien zurückkehren wollen.
Es besteht daher sehr wohl ein sehr großes Risiko, dass Sie im Fall der Entlassung wieder untertauchen und im Verborgenen Ihren illegalen Aufenthalt fortsetzen, um Ihrer Abschiebung nach Italien zu entgehen. Sie verfügen weder über eine aufrechte Wohnsitzmeldung und sind auch für die Behörde nicht greifbar.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Auch kristallisierte sich im Laufe der Einvernahme heraus, dass Sie keine Anstalten, so wie bereits in der Vergangenheit belegt, machen im Verfahren mitzuwirken und Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen, im Gegenteil durch Ihr Verhalten ist durch die Behörde keine vernünftige Mitwirkung an Ihrem Verfahren erkennbar und ableitbar. Es ist davon auszugehen, dass Sie wieder, wie bereits zuvor, untertauchen um Ihrer Abschiebung nach Italien zu entgehen.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt, zumal Sie selbst anführten nicht nach Italien zurückkehren zu wollen und hier in Österreich bleiben möchten. Da Sie keine Anstalten machen und wieder untertauchen werden zeigen nicht nur Ihre Angaben in der Einvernahme sondern auch, dass Sie bloß durch eine zufällige Personenkontrolle der LPD Wien betreten wurden und Ihr illegaler Aufenthalt erkannt wurde.
[ ]
Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.
Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.
Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 07.09.2016 behauptet.
Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Dem Länderinformationsblatt zu Italien waren keine systemischen Mängel zu entnehmen, die geeignet wären, die Zulässigkeit einer Überstellung Ihrer Person nach Italien in einem solchen Maße in Zweifel zu ziehen, dass die Verhängung von Schubhaft zu diesem Zwecke unverhältnismäßig anzusehen wäre.
Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.
Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin lll-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.
Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen.
[ ]
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seiner in der Schubhafteinvernahme zugezogenen (gesetzlichen) Vertretung durch Übergabe am 07.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt.
Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer und seiner (gesetzlichen) Vertretung durch Übergabe am 07.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer und seiner (gesetzlichen) Vertretung durch Übergabe am 07.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebung im Original).
"Kurzdarstellung des Sachverhaltes
Der BF stammt aus Nigeria und stellte am 08.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 29.06.2016 aufgrund der Zuständigkeit Italiens im Sinne der Dublin llI-VO zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF laut vorliegendem Mandatsbescheid am 13.07.2016 zugestellt und erwuchs am 08.08.2016 in Rechtskraft. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der BF im Haus Sidra, des Arbeiter-Samariter- Bund Wien in der Kerschensteinergasse 24. Der BF wurde bereits am 06.09.2016 angehalten und am 07.09.2016 einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme erging der angefochtene Mandatsbescheid.
Zur Unverhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Haft
Aus dem bisherigen Verhalten des BF kann im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht auf eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art 28 der Dublin in-vo geschlossen. Der BF wusste nicht, dass er Österreich ohne Reisedokumente verlassen kann.Aus dem bisherigen Verhalten des BF kann im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht auf eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, der Dublin in-vo geschlossen. Der BF wusste nicht, dass er Österreich ohne Reisedokumente verlassen kann.
[ ]
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft besonders streng sind
Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung den: Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein Soli. Es, ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegön einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1/ 2E). Ein derartiges Erfordernis^ ergibt sich auch aus Art S Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL).Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung den: Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein Soli. Es, ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegön einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche zb BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1/ 2E). Ein derartiges Erfordernis^ ergibt sich auch aus Art S Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL).
Eine derartige schlüssige nachvollziehbare Begründung, warum gerade im Fall des BF eine derartige Ausnahmesituation vorlag, die die Verhängung der Schubhaft erforderlich machte, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Die Begründung, warum im Fall des BF erhebliche Fluchtgefahr vorliegen soll, beruht auf mangelhaften Sachverhaltsermittlungen:
Insofern die belangte Behörde von fehlender sozialer Verankerung in Österreich spricht, ist dem entgegen zu halten, dass davon nicht die Rede sein kann. So suchte der Bezugsbetreuer des BF persönlich die Beratungseinrichtung der Vertretung auf, nachdem der BF angehalten wurde und berichtete von der regen Teilnahme des BF am Leben in der Unterkunft und dass er von seinen Mitbewohnern und den Betreuern schmerzlich vermisst wird. Auch nahm der BF regelmäßig an Aktivitäten und Programmen des Quartiers teil. Die belangte Behörde hat dem BF auch gar keine Fragen zur sozialen Verankerung in Österreich gestellt.
Zum Beweis für die soziale Verankerung des BF in seiner Wohngemeinschaft wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung inklusive der Ladung des Bezugsbetreuers des BP, [ ], Ladungsadresse Kerschensteinergasse 24,1120 Wien, als Zeugen beantragt
Es ist zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0498 hinzuweisen, wonach bei Personen, die nach nicht lange im Bundesgebiet aufhältig sind, die fehlende soziale Verankerung im Bundesgebiet keinen Sicherungsbedarf begründet.
Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstande um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben (vgl E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009. 2007/21/0093),Im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 bilden die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstande um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben vergleiche E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009. 2007/21/0093),
Die dem BF angelastete soziale Verankerung stellt - ebenso wie die mangelnde Ausreisewillgkeit und mangelnde finanzielle Mittel - außerdem einen Umstand dar, der als solcher geradezu typischerweise in einem "Dublin-Fall" gegeben ist, der als solcher die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen kann. Dies hat auch das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten. Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen:
"Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fa// eine "erhebliche Fluchtgefahr indizieren sollten, ln diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art, 28 Abs, 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden so// und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittelt "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine 'erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist einet sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben/
Das BFA RD Wien führt im angefochtenen Bescheid aus, dass eine ZMR-Anfrage negativ verlief und der BF daher untergetaucht sei. Dies ist nicht zutreffend, da der BF seit Anfang Juli im Haus Sidra in der Kerschensteinergasse 24 wohnhaft und dort auch seit 07.07.2016 durchgehend gemeldet war.
Beweis: aktuelle Meldebestätigung des BF (siehe Beilage)
Der Umstand, dass die ZMR-Anfrage negativ verlief, beruht vermutlich darauf, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens das Geburtsdatum des BF aufgrund einer
Altersfeststellung geändert wurde und daher das Geburtsdatum im ZMR und jenes, unter der der BF geführt wird, voneinander abweichen. Anders kann sich dies weder der Bezugsbetreuer der Einrichtung noch der BF erklären, zumal der BF weder durch die Einrichtung abgemeldet wurde, noch sich selber abgemeldet hat. Ger BF gab auch in der Einvernahme an, dass er im Haus des Arbeiter-Samariter-Bunds wohnhaft ist und auch der zurückweisende Asylbescheid wurde dem BF in der Zeit, in der er in dieser Unterkunft wohnhaft war, an der angeführten Adresse zugestellt Die unzutreffende Angabe des BF, er habe keinen Meldezettel, beruht auf der Unkenntnis des BF bezüglich der administrativen Gegebenheiten der österreichischen Meldebehörden und hätte sich bei einer ordentlichen Ermittlung der belangten Behörde leicht aufklären lassen, zumal das BFA ja selbst die Altersfeststellung beauftragte und das Alias-Geburtsdatum daher aktenkundig war.
In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2008/21/0498) hätte die belangte Behörde außerdem berücksichtigen müssen, dass der BF offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute getätigt und so zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hat. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, lediglich Umstände zum Nachteil des BF berücksichtigt und die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit unterlassen zu haben.In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2008/21/0498) hätte die belangte Behörde außerdem berücksichtigen müssen, dass der BF offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute getätigt und so zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hat. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, lediglich Umstände zum Nachteil des BF berücksichtigt und die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit unterlassen zu haben.
Überdies ist zu bedenken, dass im vorliegenden Fall (anders als in der Entscheidung des VwGH zur Zahl 2006/21/0498) die Dublin lII-Verordnung anwendbar ist, in deren Geltungsbereich die Schubhaft nur bei Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr zulässig ist.
[ ]
Im vorliegenden Fall werden von der belangten Behörde nur die Kriterien der § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG ins Treffen geführt. Da sich der BF dem Verfahren, wie oben näher ausgeführt, zu Keinem Zeitpunkt entzogen hat, er vielmehr stets gemeldet war und über einen Wohnsitz verfügte, ist die Z 3 in § 76 Abs. 3 FPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie dargestellt, spricht auch die Z 9 im vorliegenden Fall nicht für eine Fluchtgefahr, da der BF sehr woh! über soziale Bindungen in Österreich verfügt. Darüber hinaus kann, wie ebenfalls dargestellt, eine allenfalls bestehende mangelnde soziale Verankerung allein keinen Sicherungsbedarf begründen.Im vorliegenden Fall werden von der belangten Behörde nur die Kriterien der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG ins Treffen geführt. Da sich der BF dem Verfahren, wie oben näher ausgeführt, zu Keinem Zeitpunkt entzogen hat, er vielmehr stets gemeldet war und über einen Wohnsitz verfügte, ist die Ziffer 3, in Paragraph 76, Absatz 3, FPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie dargestellt, spricht auch die Ziffer 9, im vorliegenden Fall nicht für eine Fluchtgefahr, da der BF sehr woh! über soziale Bindungen in Österreich verfügt. Darüber hinaus kann, wie ebenfalls dargestellt, eine allenfalls bestehende mangelnde soziale Verankerung allein keinen Sicherungsbedarf begründen.
Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird) - hätte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.
Auch in dieser Hinsicht gilt das bereits Gesagte - die belangte Behörde hat es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Der BF verfügte während seiner Anhaltung und vermutlich weiterhin über eine Meldeadresse im Haus Sidra Kerschensteinergasse 24, 1120 Wien. Aus dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf das junge Alter des BF geprüft hätte.
Die belangte Behörde legt nicht dar, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Aufgrund dessen, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit verfügte, wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung an Stelle der Schubhaft naheliegend gewesen.
Der BF wäre jedenfalls bereit gewesen, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen, Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das BVwG möge sich einen persönlichen Eindruck von der Person des BF, insbesondere, von dessen Kooperationsbereitschaft verschaffen.
[ ]
Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung
des maßgeblichen Sachverhaltes unter Einvernahme des BF beantragt.
Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint:Im konkreten Fall ist nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt erscheint:
[ ]
Wie bereits dargestellt wurde, hat es die belangte Behörde unterlassen, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme).
[ ]
Kostenanträge
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Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung
Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 922,00 Euro beantragt.
Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machenDer BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen
Der BF stellt daher aus oben ausgeführten Gründen folgende
Anträge:
Das BvwG möge
* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, sowie der Ladung und Befragung des Zeugen [ ], Ladungsadresse Kerschensteinergasse 24,1120 Wien, durchführen;
* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte;
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:
"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen [ ] zu führen, Staatsangehörige(r) von Nigeria und am [ ] geboren zu sein.
Am 24.05.2016 wurde der Bf. von einem allgemein beeideten & gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren einer Untersuchung im Hinblick auf sein Lebensalter unterzogen, aufgrund derer eine Volljährigkeit festgestellt wurde (Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und ein Mindestalter von 18,7 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der Bf. in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war und einen Asylantrag gestellt hatte.
Mit Schreiben vom 18.04.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung Ihres Asylverfahrens gemäß Art. 25 (2) der Dublin III VO gegeben ist.Mit Schreiben vom 18.04.2016 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die italienische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung Ihres Asylverfahrens gemäß Artikel 25, (2) der Dublin römisch drei VO gegeben ist.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Bfs. auf inter-nationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Zudem wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Nachweislich wurde dieser Bescheid von dem Bf. am 13.07.2016 übernommen. Dieser Bescheid des BFA erwuchs mit Wirksamkeit vom 08.08.2016 in Rechtskraft und es wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung somit durchführbar.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Bfs. auf inter-nationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Zudem wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Nachweislich wurde dieser Bescheid von dem Bf. am 13.07.2016 übernommen. Dieser Bescheid des BFA erwuchs mit Wirksamkeit vom 08.08.2016 in Rechtskraft und es wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung somit durchführbar.
Im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle wurde der Bf. am 06.9.2016 von Beamten der LPD Wien in 1160 Wien, [ ]gasse 1 angehalten, festgenommen und in das PAZ überstellt.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. am 7.9.2016 an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Er habe in einer Unterkunft des Samariterbundes Meidling gelegentlich Unterkunft genommen und war nicht behördlich gemeldet. Er verfügt über kein Reisedokument und keine Barmittel.
Da sich der Bf. trotz Ausreiseverpflichtung im Verborgenen aufhielt und daher für die Behörde nicht greifbar war, wurde gegen ihn zur Sicherung der DUBLIN-Überstellung nach Italien mit Bescheid vom 7.9.2016 die Schubhaft ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 7.9.2016 um 11.10h im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters ordnungsgemäß zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
verwendete im Verkehr mit Behörden unterschiedliche Geburtsdaten, offenbar in der Hoffnung, sich durch Ausgabe als Jugendlicher einen asylrechtlichen Vorteil verschaffen zu können,
keine behördliche Meldung, keine Bekanntgabe des Aufenthaltsortes
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnte aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme gerechtfertigt haben würden. Es konnte nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.
Der Bf. hielt sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf. Er war nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und kann Österreich daher aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Der Bf. war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörige in Österreich und ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht bekannt, auf welche Art und Weise der Bf. seinen Lebensunterhalt bestreitet hatte.
Es bestand der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.
Es war davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechts-vorschriften einzuhalten.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorlag.
Am 21.9.2016 langte hieramts per FAX durch die Deserteurs- und Flüchtberatung gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen.Am 21.9.2016 langte hieramts per FAX durch die Deserteurs- und Flüchtberatung gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen.
Der Aufenthalt des Bfs. war der Behörde nicht bekannt, er hat seinen Aufenthaltsort auch im Zuge der Niederschrift nicht angegeben. Erst durch die Beschwerdeeinbringung wurde der tatsächliche Aufenthalt des Bfs. der Behörde mitgeteilt.
Entgegen der Angaben in der Beschwerdeschrift verlief jedoch eine Anfrage im Zentralen Melderegister mit den von dem Bf. angegebenen Daten negativ.
Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit standen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.
Es wurde zwecks DUBLIN-Überstellung ein Flug nach Italien/Rom gebucht und der Bf. am 16.9.2016 überstellt.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80
Summe--€ 426,20
Mit Schreiben vom 30.05.2017 genehmigte der gesetzliche Vertreter, der Jugendwohlfahrtsträger, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, die Schubhaftbeschwerde des gewillkürten Vertreters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somit Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer ist am 06.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Asylantrag (Erstbefragungsprotokoll im Asylverfahren).
Am 16.03.2016 erfolgte im Zuge der Altersfeststellung eine Röntgenuntersuchung des Beschwerdeführers – der diesbezüglichen Ladung folgte der Beschwerdeführer anstandslos.
Am 24.05.2016 wurde der Bf. von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren einer Untersuchung im Hinblick auf sein Lebensalter unterzogen – der Beschwerdeführer war der Ladung zur Untersuchung selbständig nachgekommen –, aufgrund derer eine Volljährigkeit festgestellt wurde ("Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und ein Mindestalter von 18,7 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages"). (Rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter vom 22.06.2016)
Auch der Ladung zur Einvernahme am 19.05.2016 kam der Beschwerdeführer anstandslos nach (Einvernahmeprotokoll vom 19.05.2016).
Der Beschwerdeführer war unter zwei Geburtsdaten zunächst im Rahmen der Grundversorgung vom 06.03.2016 bis zum 17.03.2016 in der "Betreuungsstelle Ost - UMF62" und vom 17.03.2016 bis zum 15.06.2016 in "SBS Steyregg" sowie vom 15.06.2016 bis zu seiner Inschubhaftnahme in "ASBÖ UMF(m) Haus Evans, 1120 Kerschensteinergasse 24" untergebracht (GVS-Auszüge mit beiden Geburtsdaten).
Die Unterbringungssituation des Beschwerdeführers ist im Melderegister mit seinem Alias-Geburtsdatum registriert, nicht jedoch mit dem im Asylverfahren festgestellten Volljährigkeitsgeburtsdatum (Auszüge aus dem ZMR, abgefragt mit beiden Geburtsdaten).
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl: 1107585501/160340197-EAST Ost, vom 29.06.2016 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichgehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Italien zuständig ist. Ferner wurde mit gleichem Bescheid gemäß § 61 Abs. 1 FPG. 2005 die Anordnung seiner Außerlandesbringung nach Italien verfügt. Dieser Bescheid geht von der festgestellten Volljährigkeit aus, führt aber auch das Alias-Geburtsdatum, welches den Beschwerdeführer als minderjährig ausweist, an (negativer Asylbescheid).Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl: 1107585501/160340197-EAST Ost, vom 29.06.2016 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichgehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Italien zuständig ist. Ferner wurde mit gleichem Bescheid gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG. 2005 die Anordnung seiner Außerlandesbringung nach Italien verfügt. Dieser Bescheid geht von der festgestellten Volljährigkeit aus, führt aber auch das Alias-Geburtsdatum, welches den Beschwerdeführer als minderjährig ausweist, an (negativer Asylbescheid).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2016 persönlich übergeben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsschreiben über die Verpflichtung, Österreich zu verlassen und die Möglichkeit, sich an entsprechend namentlich angeführte NGO’s zur Inanspruchnahme einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zu wenden (eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung vom 13.07.2016)
Der Beschwerdeführer reagierte nicht darauf, war aber weiterhin in "ASBÖ UMF(m) Haus Evans, 1120 Kerschensteinergasse 24" wohnhaft (Schubhafteinvernahme vom 07.09.2016).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes, 2PS 101/16 m-7, vom 21.07.2016, dem Amt für Jugend und Familie am 26.07.2016 zugestellt, wurde "Der Kinder- und Jugendhilfeträger, Land Wien, gemäß §§ 204, 209 ABGB mit der gesamten Obsorge für mj. [ ], geb. [ ] betraut". Das Bezirksgericht ging auf der Tatsachenebene davon aus, dass "der mj. [ ], geb. [ ], nigerianischer Staatsangehöriger und als unbegleiteter Flüchtling nach Österreich eingereist ist". (Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Meidling)Mit Beschluss des Bezirksgerichtes, 2PS 101/16 m-7, vom 21.07.2016, dem Amt für Jugend und Familie am 26.07.2016 zugestellt, wurde "Der Kinder- und Jugendhilfeträger, Land Wien, gemäß Paragraphen 204, 209, ABGB mit der gesamten Obsorge für mj. [ ], geb. [ ] betraut". Das Bezirksgericht ging auf der Tatsachenebene davon aus, dass "der mj. [ ], geb. [ ], nigerianischer Staatsangehöriger und als unbegleiteter Flüchtling nach Österreich eingereist ist". (Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Meidling)
Am 06.09.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle von Beamten der LPD Wien in 1160 Wien, [ ]gasse 1 angehalten und festgestellt, dass gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und er sich illegal im österr. Bundesgebiet als Fremder aufhält.
Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2016, um 20:10 Uhr nach Rücksprache mit dem BFA Journal festgenommen und die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt. Die Beamten stellten fest, dass der Beschwerdeführer "einen Flüchtlingsausweis der Stadt Wien in der Geldbörse hatte, auf welchem das Geburtsdatum "[ ]" (= Volljährigkeit – Anm.: Einzelrichter) angegeben ist". Eine durchgeführte EKIS Anfrage ergab ebenfalls, dass eine aufrechte Anordnung zur Ausserlandesbringung besteht. Bei Eingabe des anderen Geburtsdatums "[ ]" (= Volljährigkeit – Anm.: Einzelrichter) erscheint im EKIS der Ausweis mit dem auf der Asylkarte angegeben Geburtsdatum [ ] (= Minderjährigkeit – Anm.: Einzelrichter)".Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2016, um 20:10 Uhr nach Rücksprache mit dem BFA Journal festgenommen und die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt. Die Beamten stellten fest, dass der Beschwerdeführer "einen Flüchtlingsausweis der Stadt Wien in der Geldbörse hatte, auf welchem das Geburtsdatum "[ ]" (= Volljährigkeit – Anmerkung, Einzelrichter) angegeben ist". Eine durchgeführte EKIS Anfrage ergab ebenfalls, dass eine aufrechte Anordnung zur Ausserlandesbringung besteht. Bei Eingabe des anderen Geburtsdatums "[ ]" (= Volljährigkeit – Anmerkung, Einzelrichter) erscheint im EKIS der Ausweis mit dem auf der Asylkarte angegeben Geburtsdatum [ ] (= Minderjährigkeit – Anmerkung, Einzelrichter)".
Am 07.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Schubhafteinvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung des gesetzlichen Vertreters, des Jugendwohlfahrtsträgers der Stadt Wien, die "MA 11".
Der Beschwerdeführer gab in der Schubhafteinvernahme folgendes an (Hervorhebungen laut Original):
"A: [ ] geboren am [ ], StA Nigeria. Befragt gebe ich an, dass keine Ausweise, bzw. Reisedokumente oder sonstige Dokumente bei mir habe, welche meine Identität belegen. Ich habe nur die Grüne Karte.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bzw. besitzen Sie eine Bankomat oder Kreditkarte?
A: Ich habe kein Geld.
F: Wo haben Sie bisher Unterkunft genommen?
A: Meidling, Samariterbund
F: Warum haben Sie Ihre Adresse nicht behördlich gemeldet und sich dem Verfahren entzogen?
A:. ich habe keinen Meldezettel. Niemand hat uns sowas gesagt.
F: Warum respektieren sie nicht die Österr. Gesetzte, Sie wurden mit Bescheid vom 29.06.2016 der Ihnen am 13.07.2016 ausgefolgt wurde des Landes verwiesen.
Warum sind Sie noch in Österreich?
A: Ich habe nicht die Anweisung bekommen, das Land zu verlassen. Ich war überrascht, dass die Polizei mich festgenommen hat.
F: Die Behörde gaben Ihnen die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise, warum sind sie dem nicht nachgekommen?
A: Ich möchte nicht zurück nach Italien!
F: Ist ihnen bewusst, dass Sie damit eine illegale Handlung gesetzt haben, als Sie sich dem Verfahren entzogen haben.
A: Nein."
Das Schubhaftprotokoll wurde vom Vertreter der MA 11, nicht jedoch vom Beschwerdeführer unterfertigt. (Schubhafteinvernahmeprotokoll vom 07.09.2016) Im Anschluss daran, am 07.09.2016, um 11:10 Uhr, wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem gesetzlichen Vertreter persönlich übergeben.
Mit Email vom 07. 09. 2016 ersuchte die "BFA-RD-W” das "BFA EASt-Ost Dublinbüro”, die Überstellung nach Italien zu veranlassen, und hielt ausdrücklich fest:
"Person verhielt sich während der Einvernahme kooperativ. Einzige Auffälligkeit war die Verweigerung der Unterschrift am Ende der Amtshandlung.” (Email vom 07.09.2016)
Der Beschwerdeführer hat in Österreich "niemanden". Er verfügt über keine nennenswerten Vermögenswerte. (Schubhafteinvernahme vom 07.09.2016)
Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2016 auf dem Luftweg – im Rahmen einer "unbegleitenden Überstellung" – nach Italien abgeschoben. (Bericht des Stadtpolizeikommandos, E1/73142/2016-SPK, vom 16.09.2016)
Es bestand zu keinem Zeitpunkt Fluchtgefahr im erheblichen Ausmaß.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständlicher Haftakt;
* Asylakt
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer zur jeweiligen Feststellung angeführten Quellen – ausgehend von der Aktenlage vermag der Schubhaftbescheid der gesetzlichen Forderung des Vorliegens "erheblicher Fluchtgefahr" nicht zu entsprechen:
Nicht wenige der von der Verwaltungsbehörde entscheidungswesentlich getroffenen Feststellungen sind aktenwidrig, basieren auf dem Unterbleiben einfacher, nur geringen Aufwand verursachender Erhebungen oder sind in sich nicht schlüssig.
* Aktenwidrigkeit:
So finden zunächst einmal die Ausführungen im Schubhaftbescheid
"Sie tauchten offensichtlich in Österreich unter, indem Sie unangemeldet Unterkunft nahmen und solcher Art versuchten, Ihren rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am Verfahren evident nicht mitwirken"
insofern keine Deckung in der Aktenlage, als der Beschwerdeführer sämtlichen Ladungen im Asylverfahren anstandslos Folge leistete und sich offensichtlich auch in der Schubhafteinvernahme so kooperativ verhielt, dass dies (sogar) die Verwaltungsbehörde ausdrücklich in ihrem Email vom 07.09.2016 festhielt – siehe obige Sachverhaltsfeststellung.
Auch der Vorwurf,
"der Bf. [ ] verwendete im Verkehr mit Behörden unterschiedliche Geburtsdaten, offenbar in der Hoffnung, sich durch Ausgabe als Jugendlicher einen asylrechtlichen Vorteil verschaffen zu können"
relativiert sich zumindest insofern, als das Bezirksgericht Meidling, wie festgestellt, auch noch nach Volljährigkeitsfeststellung durch die Verwaltungsbehörde von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging und noch am 21.07.2016 den Jugendwohlfahrtsträger mit seiner Obsorge betraute.
Von einem Nichtbeachten der Meldevorschriften, wie im Schubhaftbescheid festgehalten
"Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie gesetzliche Meldevorschriften negierten und offensichtlich Ihren wissentlich rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern versuchten"
und auch noch in der Stellungnahme betont
"Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf"
kann keine Rede sein, denn liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer, wie der im ZMR abrufbare Auszug zeigt, eine polizeiliche Meldung vor – nur eben mit dem vom Bezirksgericht in seinem Obsorgebeschluss zugrunde gelegten Minderjährigengeburtsdatum.
Weiters vermag die Ausführung der Verwaltungsbehörde (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Er habe in einer Unterkunft des Samariterbundes Meidling gelegentlich Unterkunft genommen"
keine Deckung in der Aktenlage zu finden, gab doch der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme auf die Frage
" Wo haben Sie bisher Unterkunft genommen?"
schlicht an:
"Meidling, Samariterbund"
– von einer "gelegentlichen" Unterkunftnahme kann also keine Rede sein.
In diesem Sinne erweist sich dann auch die Stellungnahmeausführung
" [ ] zuletzt unbekannter Aufenthalt des Bfs., der Bf. war für die Behörde nicht greifbar, keine behördliche Meldung, keine Bekanntgabe des Aufenthaltsortes"
in jeder Beziehung als aktenwidrig, denn hatte der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme die im Melderegister zuletzt eingetragene Meldeadresse als seinen Wohnort angegeben; auch wurde ihm die negative Asylentscheidung am 13.07.2016 an eben jener Meldeadresse persönlich ausgehändigt.
* Unterbleiben nur geringen Aufwand verursachender Erhebungen:
Dass der Beschwerdeführer einfach alles, was ihm eingangs der Schubhafteinvernahme vorgehalten wird, bejaht, enthebt aber gerade im gegenständlichen Fall die Verwaltungsbehörde nicht der Verpflichtung zu einem Mindestmaß an nachprüfender Tätigkeit – ZMR-Abfrage mit dem Minderjährigengeburtsdatum des Beschwerdeführers – hatte sie doch zur Schubhafteinvernahme, offensichtlich auf der Basis des am 26. Juli 2016 bei ihr einlangenden Obsorgebeschlusses des BG Meidling, den gesetzlichen Vertreter hinzugezogen.
Dies auch vor dem Hintergrund der Eintragungen in den im Asylakt zum Zeitpunkt der Schubhafteinvernahme bereits aufliegenden "Speicherauszug aus dem Betreuungssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich", das von der Verwaltungsbehörde im Asylverfahren zugrundegelegte Volljährigkeitsgeburtsdatum betreffend.
Auch dieser am 08.08.2016 abgefragte Auszug zeigt die aufrechte Unterbringung an der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme genannten Wohnanschrift.
* Unschlüssigkeit:
Wenn die Behörde einerseits in ihrem Bescheid ausführt
[ ] und sind trotz Ausreiseverpflichtung nicht aus eigenem aus dem Bundesgebiet ausgereist.
an anderer Stelle jedoch die Ansicht vertritt
"Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen"
dann bleibt sie aufgrund dieses unauflösbaren argumentativen Widerspruches die Ableitung erheblicher Fluchtgefahr aus dem Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet schuldig.
Dieser kann dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er sich nach Aushändigung des negativen Asylbescheides und dem Informationsschreiben, das Land verlassen zu müssen, nicht an eine der in diesem Informationsblatt namentlich genannten NGO’s zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gewandt hat, da es – wie festgestellt –, in dem besagten Informationsblatt nicht um die Rückkehr in das allenfalls noch Schutz gewährende Italien, sondern um jene in den Herkunftsstaat ging; zu einer solchen Rückkehr war der Beschwerdeführer aber nicht einmal aufgrund des negativen Asylbescheides verpflichtet.
Sohin verbleiben als Schubhaft begründende Elemente die von der Verwaltungsbehörde angeführte Ausreiseunwilligkeit und die aufgrund fehlender familiärer/sozialer Anknünpfungspunkte, Mittellosigkeit und mangelnder Erwerbstätigkeit herangezogene mangelnde "soziale Verankerung", welche für sich allein aber die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall zur Standardmaßnahme geraten lassen – siehe rechtliche Beurteilung; Fluchtgefahr im geforderten erheblichem Ausmaß war/ist jedoch daraus jedenfalls nicht ableitbar.
In Bezug auf das Element der mangelnden Erwerbstätigkeit sei aber der Vollständigkeit halber auf die Begründung der Verwaltungsbehörde hingewiesen (Hervorhebung durch den Einzelrichter)
"Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und Sie können rechtmäßig auch gar nicht erwerbstätig sein",
welche aufgrund des Arbeitsverbotes ohnehin dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage als geklärt anzusehen war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht, ist zunächst In materieller Hinsicht
Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant:
Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)
"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."
So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen".
In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"
Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"
Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen:
Die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Abs. 3 Z3 und Z9 an:Die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Absatz 3, Z3 und Z9 an:
"Aus ha. Sicht sind die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gegeben.""Aus ha. Sicht sind die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegeben."
Wie aber bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, ergaben sich für dafür bereits auf Sachverhaltsebene keine ausreichenden Anhaltspunkte – letztlich verblieben als Schubhaft begründende Elemente die von der Verwaltungsbehörde angeführte Ausreiseunwilligkeit und die aufgrund fehlender familiärer/sozialer Anknünpfungspunkte, Mittellosigkeit und mangelnder Erwerbstätigkeit herangezogene mangelnde "soziale Verankerung".
Legt man weiters den jüngsten, noch strenger als bisher erscheinenden Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes zum "ultima-ratio-Prinzip" zugrunde (VwGH v. 23.03.2017, Ra 2016/21/0049), so vermögen die verbliebenen Erwägungen der Verwaltungsbehörde unabhängig von den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung schon aus rein rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen:
Wenn nämlich der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis schon die von einem Beschwerdeführer in einer Schubhafteinvernahme ausdrücklich angeführte Absicht, sich einer beabsichtigten Abschiebung zu widersetzen –
"In dem Erkenntnis wird dann auf eine Passage in der niederschriftlichen Einvernahme des Revisionswerbers vom 21. Jänner 2016 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft Bezug genommen; der Revisionswerber habe angekündigt, sich der Überstellung (nach Bulgarien) widersetzen zu wollen. Im Gesamtzusammenhang stellt sich diese Passage aber wie folgt dar (F = Frage des Leiters der Amtshandlung, A = Antwort des Revisionswerbers):
"F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?
A: Ja da meine Ehefrau lebt in Österreich." –
mit der Begründung
"Der Erklärung des Revisionswerbers ging also eine Suggestivfrage voraus, deren allgemeine Bejahung für sich betrachtet noch keine tragfähigen Schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Revisionswerbers zulässt"
verwirft, so lässt sich umso weniger aus der bereits zitierten Äußerung des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlichen Schubhafteinvernahme im gegenständlichen Fall
"A: Ich möchte nicht zurück nach Italien!",
welche die Ausreisewilligkeit in einer wesentlich abgeschwächten Form zum Ausdruck bringt, etwas für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gewinnen.
In Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde angewandte Bestimmung der Z 9 leg. cit ist nochmals auf die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" zu verweisen.In Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde angewandte Bestimmung der Ziffer 9, leg. cit ist nochmals auf die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" zu verweisen.
In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 2 Z. 3 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat daher (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom Anbeginn der Schubhaftanhaltung bis zum Tage der Abschiebung zur Folge.
Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts – siehe oben angeführte Judikatur – keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2135263.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017