TE Bvwg Beschluss 2017/6/1 W213 2147359-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

BDG 1979 §39
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W213 2147359-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Norbert MOSER, 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen das beim Vorstand der österreichischen Post AG errichtete Personalamt i. A. Feststellung der Befolgungspflicht in Bezug auf eine Weisung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Norbert MOSER, 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen das beim Vorstand der österreichischen Post AG errichtete Personalamt i. A. Feststellung der Befolgungspflicht in Bezug auf eine Weisung, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 10 Abs. 1 PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben des beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichteten Personalamts vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG mit Wirksamkeit vom 29.02.2016 dem Personalamt Graz, Bereich Personalmanagement, der Einheit Personaladministration & -verrechnung Mitte, mit Dienstort 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48 - 50, zur Dienstleistung zugewiesen, wobei er dort auf einem der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, zugeordneten Arbeitsplatz in der Gruppe "Front Office Graz" verwendet werden sollte.Mit Schreiben des beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichteten Personalamts vom 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, BDG mit Wirksamkeit vom 29.02.2016 dem Personalamt Graz, Bereich Personalmanagement, der Einheit Personaladministration & -verrechnung Mitte, mit Dienstort 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48 - 50, zur Dienstleistung zugewiesen, wobei er dort auf einem der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, zugeordneten Arbeitsplatz in der Gruppe "Front Office Graz" verwendet werden sollte.

Ferner wurde mitgeteilt, dass geplant sei, ihn mit nächstmöglicher Wirksamkeit in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, Bereich Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte mit neuem Dienstort Graz zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2, Verwendungscode 0222 als „Mitarbeiter/ administrativer Dienst", dauernd zu verwenden.

Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer bereits genehmigten Erholungsurlaub der Beginn der Dienstzuteilung auf den 07.03.2016 verlegt.

Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde im Hinblick auf den Krankenstand des Beschwerdeführers (02. Bis 16.03.2016) der Beginn der Dienstzuteilung auf den 17.03.2016 verlegt.

Mit Schreiben vom 03.03.2016 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die mit Schreiben vom 22.02.2016 ausgesprochene Dienstzuteilung und brachte vor, dass die weisungsmäßig verfügte Dienstzuteilung rechtswidrig sei, weil keine dienstlichen Gründe vorlägen. Diese Dienstzuteilung sei willkürlich und schikanös. Sie sei offensichtlich die Reaktion auf das von ihm angestrengte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ W 106 2115908-1/8E. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2016 sei nämlich der Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 18.08.2015 als rechtswidrig aufgehoben worden.

Die Dienstzuweisung mit der Anordnung, dass er sich am 29.02.2016 in Graz einzufinden habe, sei auch deshalb willkürlich, weil zu diesem Zeitpunkt bereits rechtswirksam ein Urlaub mit ihm vereinbart gewesen sei.

Die Dienstzuteilung nach Graz wäre für ihn auch mit einem schweren Schaden verbunden. Sein Wohnsitz sei in Spittal/Drau. Er müsste mehrstündige Reisezeiten in Kauf nehmen, die unzumutbar seien oder sich am Dienstort eine Wohnung nehmen, was im Hinblick auf das Vorliegen einer bloßen vorübergehenden Maßnahme ebenfalls unzumutbar sei.

Es gebe eine große Anzahl von Personen, die in der Nähe der Dienststelle ansässig sei und die ebenfalls auf jenem Posten, welcher ihm zugewiesen worden sei, einsetzbar wären.

Es werde daher gegen die verfügte Dienstzuteilung remonstriert.

Bezüglich der geplanten Versetzung des Beschwerdeführers in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz würden vorsorglich Einwendungen erhoben. Es lägen keine sachlichen Gründe für eine Versetzung nach Graz vor, da mit Sicherheit andere Mitarbeiter, welche sich im Postarbeitsmarkt Graz befinden, zu dieser Tätigkeit herangezogen werden könnten. Eine zumutbare Hin- und Rückfahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz sei bei weitem überschritten, wodurch ihm durch diese Dienstzuteilung erheblicher finanzieller Schaden zugefügt würde.

Weiters sei eine Versetzung auch aus sozialen Gründen nicht möglich. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Spittal/Drau. Der Beschwerdeführer habe seine behinderte und pflegebedürftige Mutter zu versorgen. Diese Pflege wäre durch eine Versetzung nach Graz gefährdet.

Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde im Hinblick auf den Krankenstand des Beschwerdeführers (02. bis 02.04.2016) der Beginn der Dienstzuteilung auf den 04.04.2016 verlegt. Ferner wurde mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.03.2016 vorgebrachten Einwendungen geprüft würden. Eine Beantwortung werde mit gesondertem Schreiben erfolgen.

Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Bestätigung die mit Schreiben vom 24.03.2016 verfügte Dienstzuteilung vorerst bis zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer beantragte hierauf mit Schriftsatz vom 13.04.2016 die bescheidmäßige Feststellung, dass die per Weisung verfügte Dienstzuteilung laut Schreiben vom 22.02.2016 und 24.3.02016 unrechtmäßig erfolgt sei und die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 22.02.2016 der Beschwerdeführer gemäß § 39 BDG mit Wirksamkeit ab 29.02.2016 dem Personalamt Graz, Bereich Personalmanagement, der Einheit Personafadministration & -verrechnung Mitte, mit Dienstort 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48-50, zur Dienstleistung zugewiesen und dort mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, in der Gruppe "Front Office Graz" betraut worden sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass mit nächstmöglicher Wirkung eine dauernde Versetzung nach Graz vorgesehen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 22.02.2016 der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, BDG mit Wirksamkeit ab 29.02.2016 dem Personalamt Graz, Bereich Personalmanagement, der Einheit Personafadministration & -verrechnung Mitte, mit Dienstort 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48-50, zur Dienstleistung zugewiesen und dort mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, in der Gruppe "Front Office Graz" betraut worden sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass mit nächstmöglicher Wirkung eine dauernde Versetzung nach Graz vorgesehen sei.

Die weisungsmäßig verfügte Dienstzuteilung sei rechtswidrig, weil keine dienstlichen Gründe vorlägen. Sie sei auch willkürlich und schikanös. Sie stelle offensichtlich eine Reaktion auf das vom Antragsteller angestrengte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ W106 2115908-l/8E, dar. Die Dienstzuteilung nach Graz sei für den Antragsteller mit einem beträchtlichen Schaden verbunden. Der Wohnsitz des Antragstellers befinde sich in Spittal an der Drau. Der Antragsteller müsste mehrstündige Reisezeiten in Kauf nehmen, die unzumutbar seien oder sich am Dienstort eine Wohnung nehmen, was im Hinblick auf das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Maßnahme unzumutbar sei.

Es gebe eine große Anzahl von Personen, die in der Nähe der Dienststelle ansässig seien und die ebenfalls auf jenem Posten, welcher dem Antragsteller zugewiesen worden sei, einsetzbar wären.

Der Beschwerdeführer habe daher gegen die verfügte Dienstzuteilung remonstriert. Mit Schreiben vom 24.03.2016 sei die Dienstzuteilung - wenngleich mit einem anderen Antrittstag - wiederholt worden. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, den Dienst am 04.04.2016 anzutreten.

Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe, wenn die Weisung rechtswidrig sei bzw. die Erteilung der Weisung gegen das Willkürverbot verstoße. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens sei die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre bzw. ob er verpflichtet sei, diese (rechtswidrige) Weisung zu befolgen.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und brachte vor, dass über seinen Antrag vom 13.04.2016 noch keine bescheidmäßige Absprache durch die belangte Behörde erfolgt sei.Mit Schriftsatz vom 09.11.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und brachte vor, dass über seinen Antrag vom 13.04.2016 noch keine bescheidmäßige Absprache durch die belangte Behörde erfolgt sei.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 09.02.2017 Säumnisbeschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei brachte sie vor, dass der Beschwerdeführer Beamter der Verwendungsgruppe PT 3/2 sei. Der dem Beschwerdeführer zuletzt rechtlich zugewiesene Arbeitsplatz in der Regionalleitung Distribution, Außenstelle 9800 Spital an der Drau, sei organisationsänderungsbedingt eingezogen worden. Da dem Beschwerdeführer nicht sofort ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender, Arbeitsplatz habe zugewiesen werden können, sei er mit seiner Zustimmung interimistisch im Rahmen der Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt in Projekten eingesetzt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2016, W 106 21159808-1/BE, über eine Beschwerde des Beschwwerdeführers in Angelegenheiten seiner Verwendung in Projektarbeiten des Post-Arbeitsmarkts richtungsweisend für dieses Verfahren ausgeführt dass im Hinblick auf die Zuweisung einer neuen Verwendung Arbeitsplätze im gesamten Unternehmensbereich zu suchen wären und der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch auf solche zu versetzen wäre (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116).Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2016, W 106 21159808-1/BE, über eine Beschwerde des Beschwwerdeführers in Angelegenheiten seiner Verwendung in Projektarbeiten des Post-Arbeitsmarkts richtungsweisend für dieses Verfahren ausgeführt dass im Hinblick auf die Zuweisung einer neuen Verwendung Arbeitsplätze im gesamten Unternehmensbereich zu suchen wären und der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch auf solche zu versetzen wäre vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116).

Da im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde (Personalamt Klagenfurt) nach wie vor kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, welcher dem Beschwerdeführer auf Dauer zugewiesen werden könne, sei die Arbeitsplatzsuche österreichweit auf den gesamten Unternehmensbereich ausgedehnt und schließlich im Bereich des Personalamtes Graz in der Personaladministration & -verrechnung Mitte, mit Dienstort Graz, eine geeignete Verwendung als schonendste Variante gefunden worden.

In einem ersten Schritt sei der Beschwerdeführer mit Schreiben (Dienstauftrag) des beim Vorstand der österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes (zuständig für dienstbehördenübergreifende Dienstzuteilungen und Versetzungen) vom 22. 02.2016 mit Wirksamkeit 29.02.2016 dieser Dienststelle zur vorübergehenden Verwendung zugewiesen und ihm gleichzeitig mitgeteilt worden, dass eine Versetzung zu dieser Dienststelle geplant wäre. Die Weisung sei nach Remonstration wiederholt worden.

Da der Beschwerdeführer seit 29.02.2016 bis dato krankheitsbedingt nur wenige Tage Dienst versehen habe und zwischenzeitlich auch ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet und in der Folge eingestellt worden sei, sei das Versetzungsverfahren noch nicht eingeleitet worden. Es sei beabsichtigt gewesen, in Erledigung des Antrags vom 13.04.2016 feststellend auszusprechen, dass die die Dienstzuweisung verfügende Weisung vom 22.02.2016, nach Remonstration wiederholt am 24.03.2016, rechtmäßig erteilt worden sei und deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.

Mit hg. Schreiben vom 29.03.2017 wurde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs dieses Vorbringen zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 12.04.2017 entgegen, dass das anlässlich der Beschwerdevorlage von der belangten Behörde erstattete Vorbringen bestritten werde. Bereits in der Remonstration vom 03.03.2016 sei ausgeführt worden, dass die Dienstzuteilung willkürlich und rechtswidrig sei. Die Diensteinteilung nach Graz sei für den Beschwerdeführer mit einem erheblichen Schaden verbunden. Er müsste mehrstündige Reisezeiten in Kauf nehmen, die unzumutbar seien oder sich am Dienstort eine Wohnung nehmen, was im Hinblick auf das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Maßnahme ebenfalls unzumutbar wäre.

Ergänzend werde noch vorgebracht, dass für die Verfügung einer Dienstzuteilung nicht die Unternehmenszentrale, sondern das Personalamt Klagenfurt zuständig wäre.

Ferner sei die Anführung des vorgesehenen Arbeitsplatzes ohne Zusendung der Arbeitsplatzbeschreibung und eines Gliederungsschaublattes zum Beweis der Existenz des Arbeitsplatzes unzulässig. Eine Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei ohne diese Unterlagen nicht möglich (VfGH vom 13.9.2013, B 188/2013 und 75/15-BK/13). Die belangte Behörde sei bis dato in keiner Weise auf die Argumente des Antragstellers eingegangen. Nach § 39 Abs 4 BDG 1979 sei bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, sowie bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.Ferner sei die Anführung des vorgesehenen Arbeitsplatzes ohne Zusendung der Arbeitsplatzbeschreibung und eines Gliederungsschaublattes zum Beweis der Existenz des Arbeitsplatzes unzulässig. Eine Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei ohne diese Unterlagen nicht möglich (VfGH vom 13.9.2013, B 188 aus 2013, und 75/15-BK/13). Die belangte Behörde sei bis dato in keiner Weise auf die Argumente des Antragstellers eingegangen. Nach Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 sei bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, sowie bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

Der Antragsteller habe ein dringendes rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Aufgrund der gegebenen Sachlage sei davon auszugehen, dass die Weisung rechtswidrig sei und daher keine Befolgungspflicht des Beschwerdeführers bestehe.

Wenn die belangte Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, W 106 21159808-1/8 E zitiere, so übersiehe sie dabei, dass das wichtige dienstliche Interesse über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse hinausgehen müsse und diese Frage einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, W 213 2116704-1, verwiesen. Vom Antragsteller sei ausgeführt worden, dass eine größere Anzahl von Personen, die in der Nähe der Dienststelle in Graz ansässig seien, auf jenem Posten, der dem Antragsteller zugewiesen worden sei, einsetzbar wären. Eine willkürliche Dienstzuteilung ohne wichtiges dienstliches Interesse sei durch die Bestimmung des § 39 BDG 1979 nicht gedeckt.Wenn die belangte Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, W 106 21159808-1/8 E zitiere, so übersiehe sie dabei, dass das wichtige dienstliche Interesse über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse hinausgehen müsse und diese Frage einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016, W 213 2116704-1, verwiesen. Vom Antragsteller sei ausgeführt worden, dass eine größere Anzahl von Personen, die in der Nähe der Dienststelle in Graz ansässig seien, auf jenem Posten, der dem Antragsteller zugewiesen worden sei, einsetzbar wären. Eine willkürliche Dienstzuteilung ohne wichtiges dienstliches Interesse sei durch die Bestimmung des Paragraph 39, BDG 1979 nicht gedeckt.

Der lange Krankenstand des Antragstellers habe sich aus einer vorübergehenden psychischen Erkrankung ergeben. Die Ursache sei nicht zuletzt im rechtswidrigen Verhalten der belangten Behörde gelegen.

Seit Mitte November 2016 versehe der Antragsteller nolens volens seinen Dienst in Graz. Für die ersten 30 Tage habe der Antragsteller eine Tagesgebühr in der Höhe von € 26,40 erhalten. Seit dem 31. Tage erhalte er nur mehr die Hälfte. Er müsse auf eigene Kosten jede Woche zirka 420 km zurücklegen, um von der Dienststelle zu seinem Wohnort und wieder zurück zu gelangen. Die Reisegenehmigung sei nur für eine einmalige An- und Rückreise für die Dauer der Dienstzuteilung erteilt worden. Die Dienstzuteilung nach Graz stelle einen Willkürakt dar, weshalb der Antrag vom 13.04.2016 aufrechterhalten werde.

In weiterer Folge wurde mit hg. Schreiben vom 13.04.2017 der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese führte mit Schreiben vom 02.05.2017 aus, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich des Personalamtes Graz im Fall des Beschwerdeführers eine bereichsübergreifende Personalmaßnahme darstelle. Die Bearbeitung falle daher in die Zuständigkeit des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes (Rundschreiben des BKA-920.200/0001- 111/1 /2008). Gegen die mit Weisung vom 22.02.2016, aktualisiert mit Schreiben vom 26.02.2016 sowie vom 03.03.2016, verfügte Dienstzuteilung zur Personaladministration & -verrechnung Mitte mit Dienstort 8020 Graz habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2016 über seinen anwaltlichen Vertreter Einwendungen vorgebracht.In weiterer Folge wurde mit hg. Schreiben vom 13.04.2017 der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese führte mit Schreiben vom 02.05.2017 aus, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Wirkungsbereich des Personalamtes Graz im Fall des Beschwerdeführers eine bereichsübergreifende Personalmaßnahme darstelle. Die Bearbeitung falle daher in die Zuständigkeit des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes (Rundschreiben des BKA-920.200/0001- 111/1 aus 2008,). Gegen die mit Weisung vom 22.02.2016, aktualisiert mit Schreiben vom 26.02.2016 sowie vom 03.03.2016, verfügte Dienstzuteilung zur Personaladministration & -verrechnung Mitte mit Dienstort 8020 Graz habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2016 über seinen anwaltlichen Vertreter Einwendungen vorgebracht.

Aufgrund dieser Remonstration sei die die Dienstzuteilung verfügende Weisung mit Schreiben vom 24.03.2016 wiederholt worden. Mit Schreiben vom 07.04.2016 sei der Beschwerdeführer schließlich über die Beendigung der Dienstzuteilung informiert worden.

Festgehalten werde, dass die mit den erwähnten Weisungen verfügte Dienstzuteilung zur Personaladministration & -verrechnung Mitte, Bahnhofgürtel 48-50, 8020 Graz, faktisch nie umgesetzt worden sei, da der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum zunächst urlaubsbedingt (29.02. 2016 bis 01.03. 2016) und anschließend krankheitsbedingt (bis 05.06.2016) keinen Dienst verrichtet habe.

Aus diesem Grund sei auch nicht die in solchen Fällen vorgesehene Unterweisung des Beamten und detaillierte Information über die mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben erfolgt. Eine Arbeitsplatzbeschreibung werde dem Beschwerdeführer im Zuge des geplanten Versetzungsverfahrens übermittelt werden.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass eine größere Anzahl von Mitarbeitern, die in der Nähe der Dienststelle in Graz ansässig wären, auf jenem Arbeitsplatz, der für den Beschwerdeführer vorgesehen sei, einsetzbar gewesen wären, werde festgehalten, dass die belangte Behörde nach eingehender Recherche zum Ergebnis gelangt sei, dass kein in Betreuung durch Post-Arbeitsmarkt stehender Beamter in der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden habe, der auf dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz eingesetzt werden hätte können.

Mit E-Mail vom 30.05.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer vor der mit Schreiben vom 08. bzw. 11.11.2016 verfügten Dienstzuteilung für den 21.11.2016, urlaubs- sowie krankheitsbedingt nie den Dienst in der Personaladministration & -verrechnung Mitte mit Dienstort Graz angetreten habe. Vom 25.07.2016 bis 13.11.2016 sei ein Verfahren zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 BDG 1979 anhängig und der Beschwerdeführer daher nicht zum Dienst zugelassen gewesen. Mit Ablauf des 13.11.2016 sei das Verfahren aufgrund des Wiedererlangens seiner Dienstfähigkeit eingestellt worden.Mit E-Mail vom 30.05.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer vor der mit Schreiben vom 08. bzw. 11.11.2016 verfügten Dienstzuteilung für den 21.11.2016, urlaubs- sowie krankheitsbedingt nie den Dienst in der Personaladministration & -verrechnung Mitte mit Dienstort Graz angetreten habe. Vom 25.07.2016 bis 13.11.2016 sei ein Verfahren zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand gem. Paragraph 14, BDG 1979 anhängig und der Beschwerdeführer daher nicht zum Dienst zugelassen gewesen. Mit Ablauf des 13.11.2016 sei das Verfahren aufgrund des Wiedererlangens seiner Dienstfähigkeit eingestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 - BDG 1979, lauten auszugsweise:

"Dienstzuteilung

§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder 2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) "

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Abs. 2 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Abs. 3, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Nach Absatz 2, kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er nach Absatz 3,, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (s. VfSlg. 8047 aus 1977,), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (z.B. VfSlg. 8951 aus 1980,; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764 aus 1988,). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (s. VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103;

ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093;

15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; s. auch VwGH 20.09.1983, 82/12/0119; 24.04.1995, 94/19/0110).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.04.2016 wird unzweifelhaft die Feststellung begehrt, ob die Befolgung des Dienstauftrages (Dienstzuteilung) vom 22.02.2016, modifiziert mit Schreiben vom 24.03.2016, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte.

Angesichts des oben dargestellten Verfahrensverlaufes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2016 - also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - gemäß § 44 Abs. 3 BDG gegen die Dienstzuteilung remonstriert hat. Das Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2016 kann daher als schriftliche Wiederholung im Sinne der obigen Gesetzesstelle gewertet werden, weshalb die Weisung nicht als zurückgezogen zu betrachten war. Allerdings hat die belangte Behörde angesichts der krankheitsbedingter Absenz des Beschwerdeführers von der beabsichtigten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers Abstand genommen und am 25.07.2016 ein Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung eingeleitet. Erst nach Einstellung dieses Verfahrens erging mit Schreiben vom 08.11.2016 (modifiziert mit Schreiben vom 11.11.2016) eine neuerliche Dienstzuteilung des Beschwerdeführers.Angesichts des oben dargestellten Verfahrensverlaufes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2016 - also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG gegen die Dienstzuteilung remonstriert hat. Das Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2016 kann daher als schriftliche Wiederholung im Sinne der obigen Gesetzesstelle gewertet werden, weshalb die Weisung nicht als zurückgezogen zu betrachten war. Allerdings hat die belangte Behörde angesichts der krankheitsbedingter Absenz des Beschwerdeführers von der beabsichtigten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers Abstand genommen und am 25.07.2016 ein Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung eingeleitet. Erst nach Einstellung dieses Verfahrens erging mit Schreiben vom 08.11.2016 (modifiziert mit Schreiben vom 11.11.2016) eine neuerliche Dienstzuteilung des Beschwerdeführers.

Der verfahrensgegenständliche Dienstauftrag vom 22.02.2016, schriftlich wiederholt am 24.03.2016, ist daher angesichts der Einleitung des Ruhestandsversetzungverfahrens obsolet geworden.

Das gegenständliche Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2016 ist daher einzustellen, da der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Anm. 5). Im vorliegenden Fall ist der dem Antrag zu Grunde liegende Dienstauftrag vom 22.02.2016, schriftlich wiederholt mit Schreiben vom 24.03.2016, obsolet geworden, da die belangte Behörde angesichts der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Dienstzuteilung Abstand genommen hat.Das gegenständliche Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2016 ist daher einzustellen, da der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Im vorliegenden Fall ist der dem Antrag zu Grunde liegende Dienstauftrag vom 22.02.2016, schriftlich wiederholt mit Schreiben vom 24.03.2016, obsolet geworden, da die belangte Behörde angesichts der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Dienstzuteilung Abstand genommen hat.

Soweit die belangte Behörde nach Beendigung des Ruhestandsversetzungverfahrens mit Dienstauftrag vom 08.11.2016 (modifiziert mit Schreiben vom 11.11.2016) eine neuerliche Dienstzuteilung des Beschwerdeführers verfügt hat, ist zu bemerken, dass diese Weisung (Dienstzuteilung) nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, da sich der verfahrenseinleitende Antrag - wiederholt in der Stellungnahme vom 12.04.2017 - ausdrücklich gegen die - obsolet gewordene - Weisung vom 22.02.2016, schriftlich wiederholt am 20.03.2016, gerichtet hat.

Das Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Das Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befolgungspflicht, Dienstzuteilung, Feststellungsantrag,
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Remonstration,
Ruhestandsversetzungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2147359.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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