TE Vfgh Erkenntnis 2013/9/13 B188/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
PoststrukturG §17, §17a
BDG 1979 §36, §38, §40

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versetzung eines der Telekom Austria zugewiesenen Beamten wegen Unterlassung der Ermittlungstätigkeit und Ignorieren des Parteienvorbringens hinsichtlich der tatsächlichen Existenz des zugewiesenen Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Aufgaben

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.              

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist gemäß §17 Abs1 und 1a Poststrukturgesetz (in der Folge: PoststrukturG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und wird seit 8. Juli 2010 bei der A1 Telekom Austria verwendet, wo ihm bis 30. April 2011 im Bereich "Mobile Network Planning (MNP)" in der Organisationseinheit "Terminal Testing" ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, Dienstort Wien, dauernd zugewiesen war. Mit 2. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer der Dienststelle "ServiceKom, Einheit Service-Management, IT-Services" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugeteilt.

1.1. Mit Schreiben des Personalamtes Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft (in der Folge: Personalamt) vom 23. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer u.a. Folgendes mitgeteilt:

"Das nachgeordnete Personalamt Wien beabsichtigt […], Sie auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 2, in der Dienststelle 'Servicekom' der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Abteilung 'Service Management', Einheit 'IT Solutions', Team 'Backoffice', mit Dienstort Wien zu versetzen. Die Aufgaben Ihres neuen Arbeitsplatzes entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ergebnisbeschreibung. Weiters übermitteln wir Ihnen ein Gliederungsschaublatt betreffend die Dienststelle 'Servicekom', in dem die Organisationseinheiten der Abteilung 'Service Management' und die Einheit 'IT Solutions' abgebildet sind."

Mit dem Schreiben wurden eine Arbeitsplatzbeschreibung der Stelle "IT Services" sowie ein Organigramm der Dienststelle "Servicekom", in dem der Beschwerdeführer in der Abteilung "Service Management"/Einheit "IT Solutions" geführt wird, übermittelt. In der Arbeitsplatzbeschreibung sind folgende Aufgaben angeführt:

"

Priorität

Ergebnisse der Stelle

Zeitaufwand in %

1.

Entwicklung von E-Learning-Modulen orientiert an den Servicekom Internet- und IT-Schulungen auf Basis vorgegebener Lernziele. Dies umfasst z.B. Konzeption, Abstimmung mit dem Auftraggeber, Umsetzung, Dokumentation, Übergabe an den Betrieb

50

2.

Konzeption und Durchführung von Trainingsveranstaltungen betreffend d[ie] E-Learning-Plattform und d[ie] Handhabung der E-Learning Module

40

3.

Teilnahme an Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Selbststudium zur Sicherstellung eines hohen persönlichen Qualifikations- und Wissenstandes

10

" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

1.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Personalamtes vom 2. Juli 2012 gemäß §§38 und 40 Abs1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 und §§17 Abs1a und §17 Abs9 und 9a PoststrukturG von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung in der A1 Telekom Austria AG als "Leiter einer Organisationseinheit VIII", Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 2, Code 7210, Arbeitsplatz 00038007, Dienstort Wien, Bereich "Mobile Network Planning (MNP)", Organisationseinheit "Terminal Testing", abberufen und gleichzeitig in die Dienststelle "ServiceKom" der Telekom Austria Personalmanagement GmbH versetzt; dort wurde ihm in der Organisationseinheit "Service-Management", Einheit "ITSolutions", Team "Backoffice", ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 2, Referent E(Code 7231), mit Dienstort Wien, zugewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Angaben über den neuen Arbeitsplatz nicht ausreichen würden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, was auf diesem Arbeitsplatz wirklich zu geschehen habe, nicht gerechtfertigt sei, weil die Aufgaben des Arbeitsplatzes ausreichend konkretisiert dargestellt seien; "zum besseren Verständnis" wurden dem Beschwerdeführer in der Beilage eine "überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung" sowie ein Organigramm der Dienststelle "Servicekom" – in welchem der Beschwerdeführer abweichend vom Spruch des Bescheides in der Abteilung "Service Management"/Einheit "E-Learning Solutions" und nicht in der Abteilung "Service Management"/Einheit "IT Solutions" geführt wird – übermittelt. In der Arbeitsplatzbeschreibung, die sich – ebenfalls abweichend vom Spruch – auf einen Arbeitsplatz "Servicekom E-Learning Solutions / Referent E" in der Dienststelle "Servicekom"/Organisationseinheit "Service-Management"/Stelle "E-Learning Solutions" bezieht, sind – abweichend von der mit Schreiben vom 23. Mai 2012 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung – folgende Aufgaben angeführt:

"

Priorität

Aufgaben des Arbeitsplatzes

Zeitaufwand in %

1.

Entwicklung von E-Learning-Modulen orientiert an den Servicekom Internet- und IT-Schulungen auf Basis vorgegebener Lernziele. Dies umfasst z.B. Konzeption, Abstimmung mit dem Auftraggeber, Umsetzung, Dokumentation, Übergabe an den Betrieb

50

2.

Mitarbeit bei der Einführung der E-Learning-Plattform (z.B. Entwicklung eines Lastenheftes, Mitarbeit beim Test, Konzeption und Durchführung von Trainingsveranstaltungen betreffend d[ie] E-Learning-Plattform und d[ie] Handhabung der E-Learning-Module für andere Nutzer der E-Learning-Plattform)

30

3.

Erstellung, laufende Aktualisierung und Implementierung von Richtlinien für E-Learning-Plattform und E-Learing-Module (Content)

10

4.

Teilnahme an Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Selbststudium zur Sicherstellung eines hohen persönlichen Qualifikations- und Wissenstandes

10

" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass sich die dem Bescheid beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung wesentlich von der mit dem Schreiben vom 23. Mai 2012 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung unterscheide. Die Versetzung sei u.a. deshalb unzulässig, weil der Zielarbeitsplatz kein Arbeitsplatz iSd §36 BDG 1979 sei; es bestehe auch Unklarheit bezüglich der auf dem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten. In seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Äußerung vom 24. Oktober 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass ihm "bis heute noch immer keine einzige Aufgabe auf diesem Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen wurde" und der ihm zugewiesene Arbeitsplatz kein solcher im Sinne des Gesetzes sei.

1.3. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 12. Dezember 2012 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im letzten Halbsatz des Spruches die Worte "Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 2, Referent E(Code 7231)" zu entfallen haben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die förmliche Bewertung des (neuen) Arbeitsplatzes einem eigenen Verfahren vorbehalten sei. Die Versetzung des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz der gleichen Verwendungsgruppe, jedoch einer allenfalls geringeren Dienstzulagengruppe, sei im vorliegenden Fall zulässig. Betreffend die nähere Umschreibung des neuen Arbeitsplatzes sei auf die dem Bescheid des Personalamtes angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung samt Organigramm zu verweisen, womit der zukünftige Aufgabenbereich der Art nach hinreichend genau umschrieben worden sei.

2. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt habe, indem sie sich mit der Frage der Zulässigkeit der Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit niedrigerer Wertigkeit nicht auseinandergesetzt und das Vorbringen, dass der neue Arbeitsplatz – an welchem dem Beschwerdeführer bisher keine einzige Aufgabe zugewiesen worden sei – gar nicht existiere, ignoriert habe.

3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

4. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik, in der er u.a. darauf hinweist, dass die dem Bescheid des Personalamtes angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung nicht dem Arbeitsplatz laut Bescheidtext entspreche.

II. Rechtslage

1. Die §§36, 38, 40 und 229 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl 35/2012, lauten:

"Arbeitsplatz

§36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im §8 Abs1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

[…]

Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs2 letzter Satz und die Abs3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe 'Höherer Dienst' und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe 'Gehobener Dienst' und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe 'Fachdienst' und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe 'Qualifizierter mittlerer Dienst' und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe 'Mittlerer Dienst' und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen 'Qualifizierter Hilfsdienst' und 'Hilfsdienst' und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

[…]

Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

[…]

Ernennungserfordernis

§229. (1) – (2) […]

(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

[…]"

2. Die §§17 und 17a PoststrukturG, BGBl 201 idF BGBl 58/2011, lauten auszugsweise:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs8 Z2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1. – 11. […]

12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl Nr 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) – (9) […]

(10) §41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs1a Z1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder den Unternehmen nach Abs1a zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein.

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) – (2) […]

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach §17 Abs2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach §17 Abs1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

[…]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht entstanden.

2. Der Beschwerdeführer behauptet u.a. eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (vgl. zu §§38 und 40 BDG 1979 VfSlg 14.573/1996, 16.336/2001 mwH), und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Mängel sind der belangten Behörde zur Last zu legen:

2.2.1. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der ihm zugewiesene Arbeitsplatz gar nicht existiere bzw. unklar sei, welche Aufgaben mit dem neuen Arbeitsplatz verbunden seien, nicht auseinandergesetzt; eine solche Auseinandersetzung wäre aber jedenfalls notwendig gewesen, weil einerseits für den Beamten, dem ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wird, erkennbar sein muss, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist (vgl. VwGH 12.5.2010, 2009/12/0084) und andererseits der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrmals unter Hinweis auf die voneinander abweichenden Arbeitsplatzbeschreibungen vorgebracht hat, dass diesbezüglich Unklarheit bestehe. Die belangte Behörde hat in diesem wesentlichen Punkt jedoch keine weiteren Ermittlungen getätigt und sich im Bescheid damit nicht hinreichend auseinander gesetzt.

2.2.2. Soweit die belangte Behörde nämlich im angefochtenen Bescheid sowie – wortgleich – in ihrer Gegenschrift auf die dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossene "Arbeitsplatzbeschreibung samt Organigramm" verweist, ist zu bemerken, dass sich diese Arbeitsplatzbeschreibung auf den Arbeitsplatz "Servicekom E-Learning Solutions / Referent E" in der Dienststelle "Servicekom"/ Organisationseinheit "Service Management"/Stelle "E-Learning Solutions" bezieht und der Beschwerdeführer diesem Organigramm zufolge in der Einheit "E-Learning Solutions" geführt wird, ihm aber dem Spruch nach ein Arbeitsplatz in der Dienststelle "Servicekom"/Organisationseinheit "Service Management"/Einheit "IT-Solutions" zugewiesen wird; dem Verweis auf Unterlagen, die sich offenkundig auf einen anderen Arbeitsplatz als den dem Beschwerdeführer zugewiesenen beziehen, kommt daher im vorliegenden Zusammenhang kein Begründungswert zu.

2.2.3. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, auf das Vorbringen, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz gar nicht existiere, einzugehen: Gemäß §36 Abs1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Zuordnung von Verwendungen zu den Dienstzulagengruppen innerhalb einer Verwendungsgruppe für Beamte im PTA-Bereich hat gemäß §229 Abs3 BDG 1979 iVm §17a Abs3 PoststrukturG durch Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens zu erfolgen. Auch wenn somit die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes selbst nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens ist (vgl. auch VfGH 28.9.1998, B279/98), hätte die belangte Behörde im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der ihm zugewiesene Arbeitsplatz gar nicht existiere, anhand der rechtlichen bzw. innerdienstlichen Vorschriften ("Geschäftseinteilung" iSd §36 Abs1 BDG 1979) darlegen müssen, ob der Arbeitsplatz existiert und welcher Dienstzulagengruppe er zugeordnet ist; andernfalls wäre nämlich eine Beurteilung, ob es sich überhaupt um eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung gemäß §40 Abs3 BDG 1979 handelt und dass diese im konkreten Fall zulässig ist, faktisch unmöglich.

3. 2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist somit nicht zu entnehmen, welcher – tatsächlich existente – konkrete Arbeitsplatz (mit welchen Aufgaben) dem Beschwerdeführer zugewiesen wird. Die belangte Behörde hat in diesem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und das diesbezügliche Parteienvorbringen ignoriert; sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B188.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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