TE Vfgh Erkenntnis 1998/9/28 B279/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
Post und Telekom-ZuordnungsV 1996
DVV 1981 §1 Abs2
PoststrukturG §17
BDG 1979 §40
BDG 1979 §40 Abs3
BDG 1979 §41b
AVG §45 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVV 1981 § 1 gültig von 13.10.2000 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
  2. DVV 1981 § 1 gültig von 01.10.2000 bis 12.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  3. DVV 1981 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  4. DVV 1981 § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  5. DVV 1981 § 1 gültig von 01.09.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1995
  6. DVV 1981 § 1 gültig von 12.08.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 540/1995
  7. DVV 1981 § 1 gültig von 12.02.1993 bis 11.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  8. DVV 1981 § 1 gültig von 01.05.1991 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  9. DVV 1981 § 1 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1987
  10. DVV 1981 § 1 gültig von 27.02.1985 bis 30.04.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1985
  11. DVV 1981 § 1 gültig von 01.04.1981 bis 26.02.1985
  1. BDG 1979 § 41b gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
  2. BDG 1979 § 41b gültig von 01.01.1998 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  3. BDG 1979 § 41b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Übertragung der stellvertretenden Leitung eines Personalamtes der Post und Telekom Austria AG an den Leiter einer Personalabteilung der Post im Zuge der Umstrukturierung der Post; kein Entzug des gesetzlichen Richters aufgrund Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie übereinstimmender Behördenbezeichnung und Fertigungsklausel; gesetzmäßige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine willkürliche Verneinung einer qualifizierten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins. 1.a) Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Ihm war seit 1. Juli 1995 der Arbeitsplatz "Code 0017, Leiter der Abteilung 1 (Anm.: das ist die Personalabteilung), PT 1 (= Verwendungsgruppe PT 1), DZGr 2 (= Dienstzulagengruppe 2), in der Abteilung 1 bei der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg (Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg)" zugewiesen. Ihm war seit 1. Juli 1995 der Arbeitsplatz "Code 0017, Leiter der Abteilung 1 Anmerkung, das ist die Personalabteilung), PT 1 (= Verwendungsgruppe PT 1), DZGr 2 (= Dienstzulagengruppe 2), in der Abteilung 1 bei der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg (Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg)" zugewiesen.

b) Mit 1. Mai 1996 trat das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG) (Art95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201) in Kraft. b) Mit 1. Mai 1996 trat das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG) (Art95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201) in Kraft.

Mit diesem Gesetz erfolgte eine wesentliche Umstrukturierung der Organisation und Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens derart, daß zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben eine Aktiengesellschaft errichtet wurde, welche die Firmenbezeichnung "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (im folgenden kurz: PTA) führt (§1 Abs1 und 2 PTSG).

Damit einher ging auch die Änderung der Bezeichnungen der nachgeordneten Organisationseinheiten, so etwa in "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Inspektorat Salzburg".

§17 PTSG regelt unter anderem die Übernahme der bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten. Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

"§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler' und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

  1. (2)Absatz 2,Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

  1. (3)Absatz 3,Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telgraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1. ...

5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg;

6. ...

  1. (4)Absatz 4,Für die gemäß Abs2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.Für die gemäß Abs2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt §2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, sinngemäß.

  1. (5)Absatz 5,...

  1. (6)Absatz 6,Für die im Abs1 genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

  1. (7)Absatz 7,..."

c) Im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten des §17 Abs3 PTSG wurde mit (u.a. an die "Insp. Salzburg" adressierter) Anweisung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom 2. April 1996 dem Beschwerdeführer die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen. In diesem Schreiben heißt es diesbezüglich:

"Mit dem Wirksamwerden des Poststrukturgesetzes werden in den Direktionen (Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Wien) und im Inspektorat Salzburg Personalämter eingerichtet. Die jeweilige Leitungsfunktion dieser Personalämter ist ... im Inspektorat Salzburg dem Leiter der Abt. 1 zu übertragen. ..."

Der Generaldirektor der PTA traf mit Schreiben vom 7. Feber 1997 nachstehende Verfügung:

"Im Hinblick auf die Neuorganisation der Unternehmensbereiche POST und TELEKOM übernehmen die Präsidenten (der Inspektoratsleiter) mit sofortiger Wirksamkeit die Leitung der Personalämter; die bisherigen Personalamtsleiter sind mit der Stellvertretung zu betrauen, wobei eine weitgehende Delegation der operativen Geschäfte auf sie vorzusehen ist."

Diese Weisung wurde befolgt.

d)aa) Mit einem an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Schreiben vom 14. März 1997 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Feststellung der qualifizierten Verwendungsänderung bzw. der dienstbehördlichen Zuständigkeit".

Er begehrte folgende Erledigungen in Bescheidform:

"1.) Feststellung der qualifizierten Verwendungsänderung

  1. 2.)2,
    Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes samt Feststellung des detaillierten Umfanges der Tätigkeiten
  2. 3.)3,
    Feststellung der Verfassungswidrigkeit der beschriebenen Maßnahme
  3. 4.)4,
    Feststellung der bisherigen APL-Wertigkeit bzw. des Rechtsanspruches auf eine Dienstzulage nach §105 GG 1956
  4. 5.)5,
    Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Maßnahme mangels PBVG-Befassung
  5. 6.)6,
    Feststellung der dienstbehördlichen Zuständigkeit
  6. 7.)7,
    Feststellung des Umfanges der Prokura
  7. 8.)8,
    Feststellung des wichtigen dienstlichen Interesses ad. Verwendungsänderung/Neuorganisation
  8. 9.)9,
    Feststellung der Gleichartigkeit der Ersatzverwendung zur offenbaren Einstufung des APL in PT 1/S"

bb) Diese Eingabe wurde in der Folge vom Bundesminister für Finanzen dem "Personalamt beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG" abgetreten. (Dort langte sie am 26. März 1997 ein.)

Die Post und Telekom Austria AG Generaldirektion - Personalamt erließ darauf an den Beschwerdeführer einen mit 14. August 1997 datierten Bescheid. Dessen Spruch lautet:

"Über Ihren Antrag vom 26. März 1997 (Anm.: gemeint ist der oben zitierte Antrag vom 14. März 1997) wird festgestellt, daß Ihre Beauftragung mit der stellvertretenden Leitung des Personalamtes Salzburg anstelle der Leitung dieser Behörde eine Weisung und keine Versetzung gem. §40 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, darstellt und daher an Ihrer seit 23. August 1995 bestehenden dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, keine Änderung eingetreten ist. Als stellvertretender Leiter des Personalamtes Salzburg haben Sie die am 11. Februar 1997 vom Inspektoratsleiter an Sie delegierten Aufgaben wahrzunehmen. Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, auf Feststellung der Unwirksamkeit der 'Maßnahme' mangels PBVG-Befassung, auf Feststellung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung bzw. an der Neuorganisation und auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Ersatzverwendung zur offenbaren Einstufung des Arbeitsplatzes in PT 1/S werden abgewiesen. "Über Ihren Antrag vom 26. März 1997 Anmerkung, gemeint ist der oben zitierte Antrag vom 14. März 1997) wird festgestellt, daß Ihre Beauftragung mit der stellvertretenden Leitung des Personalamtes Salzburg anstelle der Leitung dieser Behörde eine Weisung und keine Versetzung gem. §40 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, darstellt und daher an Ihrer seit 23. August 1995 bestehenden dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, keine Änderung eingetreten ist. Als stellvertretender Leiter des Personalamtes Salzburg haben Sie die am 11. Februar 1997 vom Inspektoratsleiter an Sie delegierten Aufgaben wahrzunehmen. Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, auf Feststellung der Unwirksamkeit der 'Maßnahme' mangels PBVG-Befassung, auf Feststellung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung bzw. an der Neuorganisation und auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Ersatzverwendung zur offenbaren Einstufung des Arbeitsplatzes in PT 1/S werden abgewiesen.

Die Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der 'Maßnahme' und des Umfanges der Prokura werden zurückgewiesen."

cc) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. September 1997 Berufung. Darin stellt er nachfolgende Anträge:

  1. "1)Ziffer eins
    ersatzlose Behebung des Bescheides aufgrund Unzuständigkeit der Behörde; in eventu
  2. 2)Ziffer 2
    Stattgabe der Berufung und Feststellung der qualifizierten- Verwendungsänderung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendungsänderung, Feststellung der dienstbehördlichen Zuständigkeit, Feststellung des Umfanges der Prokura, in eventu
  3. 3)Ziffer 3
    Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die
    I. Instanz zwecks weiterer Ermittlung und nochmaliger Entscheidung."römisch eins. Instanz zwecks weiterer Ermittlung und nochmaliger Entscheidung."

              e)              Über dieses Rechtsmittel entschied die (gemäß §41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333/1979 idF BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) mit Bescheid vom 20. November 1997. Sie wies die Berufung ab und bestätigte den bei ihr bekämpften Bescheid. e) Über dieses Rechtsmittel entschied die (gemäß §41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 550 aus 1994,, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) mit Bescheid vom 20. November 1997. Sie wies die Berufung ab und bestätigte den bei ihr bekämpften Bescheid.

Zur Begründung führte die Berufungskommission aus:

"Zur Zuständigkeit:

Der Argumentation, die Entscheidung über den Feststellungsantrag vom 26. März 1997 wäre in die Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg gefallen, kann in zweierlei Hinsicht entgegnet werden:

Gemäß §1 Abs1 Ziffer 9 DVV

(= Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. 162/1981) obliegt die Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist, der nachgeordneten Dienstbehörde. Die Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg war nicht gegeben, weil die Organisationsmaßnahme mit Weisung der Zentralstelle (Dienstanweisung vom 7.2.1997, GZ 00 5400-31/97) erteilt worden war.(= Dienstrechtsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt 162 aus 1981,) obliegt die Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist, der nachgeordneten Dienstbehörde. Die Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg war nicht gegeben, weil die Organisationsmaßnahme mit Weisung der Zentralstelle (Dienstanweisung vom 7.2.1997, GZ 00 5400-31/97) erteilt worden war.

Die Regelung des §1 Abs1 Zif 8 DVV gilt gemäß §1 Abs2 leg. cit. nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet. Mit Dienstanweisung des BMföWV, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 2. April 1996, GZ 00 5400/III-31/96, wurde dem BW (= Berufungswerber / das ist der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) als Leiter der Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen. Dieses stellt gemäß §17 Abs3 PTSG, eine nachgeordnete Dienstbehörde dar. Der BW wandte sich mit seinem Feststellungsantrag vom 26.3.1997 gegen die Abberufung von seiner Leitungsfunktion. Somit ist §1 Abs2 DVV nicht erfüllt.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Im gegenständlichen Fall ist es irrelevant, ob der Leiter des Inspektorates Salzburg aufgrund der Dienstanweisung vom 2.4.1996, GZ 00 5400-III/31-1996, dem BW eine Weisung erteilt hat. Mit der zitierten Dienstanweisung wurde die Organisationsänderung verfügt, der BW wußte, daß er mit 1.5.1996 mit der Leitung des Personalamtes Salzburg betraut wurde.

Es ist unbestritten, daß die unmittelbare fachliche Unterstellung des Personalamtes Salzburg unter die Gruppe 3 der Generaldirektion ein Mehr an Verantwortung bedeutete gegenüber der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Organisationsform, wo die Abt. 1 des Inspektorates Salzburg dem Inspektoratsleiter unterstellt war, der somit als 'Zwischenvorgesetzter' tätig war.

Der Argumentation, die Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg habe mit 1.5.1996 zu existieren aufgehört, kann nicht gefolgt werden.

Mit der Dienstanweisung vom 2.4.1996, GZ ..., wurde lediglich verfügt, daß dem Leiter der Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen wird; d. h. die Abt. 1 wurde nie formell aufgelöst.

Es ist unbestritten, daß die Leitung des Personalamtes einen Aufgabenbereich darstellt, der mit Verantwortung verbunden ist; die Agenden mußten jedoch zusätzlich zu anderen Aufgaben wahrgenommen werden. Hinsichtlich der behaupteten Unsachlichkeit der Organisationsänderung und der Verwendungsänderung wird bemerkt, daß kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung besteht. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben, weil für den BW keinerlei besoldungs- oder dienstrechtlichen Nachteile gegeben sind (vgl. Bescheide der BerK vom 4.9.1995, GZ 15/14-BK/95; 14.12.1996, GZ 113/7-BK/96). Es ist unbestritten, daß die Leitung des Personalamtes einen Aufgabenbereich darstellt, der mit Verantwortung verbunden ist; die Agenden mußten jedoch zusätzlich zu anderen Aufgaben wahrgenommen werden. Hinsichtlich der behaupteten Unsachlichkeit der Organisationsänderung und der Verwendungsänderung wird bemerkt, daß kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung besteht. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben, weil für den BW keinerlei besoldungs- oder dienstrechtlichen Nachteile gegeben sind vergleiche Bescheide der BerK vom 4.9.1995, GZ 15/14-BK/95; 14.12.1996, GZ 113/7-BK/96).

Aus dem Schreiben des BW vom 29.7.1997 (Stellungnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens) geht hervor, daß dieser wußte, daß er aufgrund der Dienstanweisung vom 7.2.1997, GZ ..., nicht mehr mit der Leitung des Personalamtes Salzburg betraut war.

Die detaillierte Ermittlung des Umfanges der delegierten operativen Geschäfte war im Hinblick auf die eindeutige Regelung des §40 Abs3 BDG irrelevant.

Zur rechtlichen Beurteilung:

Die Tatsache, daß der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt, ergibt sich aus §38 Abs7 BDG. Die Betrauung mit der Stellvertretung des Leiters des Personalamtes erfolgte aufgrund der Dienstanweisung vom 7. Feber 1997, GZ 005400-31/97. Dies wurde auch in der Stellungnahme des BW vom 29.7.1997 bestätigt.

Dem Bescheid der Post und Telekom Austria AG, Generaldirektion - Personalamt vom 14.8.1997, GZ 116031-OE/97, kommt lediglich deklarative Bedeutung zu.

Die Abteilung des Inspektorates Salzburg wurde nie formell aufgelöst und der BW hat die Stellvertretung des Leiters des Personalamtes Salzburg zusätzlich zu seinen Aufgaben als Leiter der Abteilung 1 wahrzunehmen. Es ist nach §36 BDG nicht ausgeschlossen, Arbeitsplatzinhaber mit zusätzlichen Agenden zu betrauen. Gemäß §40 Abs3 BDG ist eine neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Diese durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführte Regelung bedingt, daß der Beamte bereits in das PT-Schema übergeleitet worden ist und somit nicht mehr dem Dienstklassensystem angehört (vgl. auch BerK 24.6.1996, Zl. 55-7/BK/96). Der BW wurde aufgrund seiner Verwendung als Leiter der Abt. 1 im Inspektorat Salzburg auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Durch die Organisationsmaßnahme, verfügt mit GZ 00 5400-31/97 vom 7. Feber 1997, übernahm der Inspektoratsleiter die Leitung des Personalamtes Salzburg. Der BW ist weiterhin als Leiter der Abteilung 1 im Inspektorat Salzburg tätig, welche aufgrund der PT-ZV (= PT-Zuordnungsverordnung - s. dazu unten) der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, zugeordnet ist; d. h. der BW blieb dienst- und besoldungsrechtlich gleichgestellt. Die Abteilung des Inspektorates Salzburg wurde nie formell aufgelöst und der BW hat die Stellvertretung des Leiters des Personalamtes Salzburg zusätzlich zu seinen Aufgaben als Leiter der Abteilung 1 wahrzunehmen. Es ist nach §36 BDG nicht ausgeschlossen, Arbeitsplatzinhaber mit zusätzlichen Agenden zu betrauen. Gemäß §40 Abs3 BDG ist eine neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Diese durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführte Regelung bedingt, daß der Beamte bereits in das PT-Schema übergeleitet worden ist und somit nicht mehr dem Dienstklassensystem angehört vergleiche auch BerK 24.6.1996, Zl. 55-7/BK/96). Der BW wurde aufgrund seiner Verwendung als Leiter der Abt. 1 im Inspektorat Salzburg auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, ernannt. Durch die Organisationsmaßnahme, verfügt mit GZ 00 5400-31/97 vom 7. Feber 1997, übernahm der Inspektoratsleiter die Leitung des Personalamtes Salzburg. Der BW ist weiterhin als Leiter der Abteilung 1 im Inspektorat Salzburg tätig, welche aufgrund der PT-ZV (= PT-Zuordnungsverordnung - s. dazu unten) der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, zugeordnet ist; d. h. der BW blieb dienst- und besoldungsrechtlich gleichgestellt.

Somit ist die Gleichwertigkeit der Verwendung im Sinne des §40 Abs3 BDG gegeben, eine weitere Auseinandersetzung mit der vom BW vorgebrachten Argumentation und VwGH-Judikatur erübrigt sich somit.

Weder die Verwendung 'Leiter des Personalamtes' noch 'Stellvertreter des Leiters des Personalamtes' ist in der PT-ZV erwähnt; diese Leitungs- bzw. Stellvertreterfunktion stellt lediglich eine Befugnis dar. Der Argumentation, mit §17 Abs3 PTSG sei eine neue Dienstbehörde geschaffen worden, kann nicht gefolgt werden, weil das Inspektorat Salzburg bereits vor Inkrafttreten des PTSG behördliche Aufgaben im Dienstbereich wahrgenommen hat.

Aufgrund der mit Dienstanweisung vom 7.2.1997, GZ ..., verfügten Organisationsänderung übernahm der Inspektoratsleiter die Leitung des Personalamtes Salzburg, welches dem Bereich Organisation/Personal (vormals Gruppe 3) der Generaldirektion der PTA in fachlicher Hinsicht untersteht.

Mit dieser Organisationsänderung wurde ein 'Zwischenvorgesetzter' vorgesehen, es ist jedoch keine Änderung der Tätigkeit des BW hinsichtlich der gewöhnlich mit seinen in der Abteilung 1 verbundenen dienstlichen Verrichtungen erfolgt. Eine Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist gemäß §40 Abs2 BDG u.a. dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

Da die Gleichwertigkeit der Verwendungen im Sinne des §40 Abs2 und 3 leg. cit. beim BW gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden."

2.a) Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und von Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Der Beschwerdeführer regt an, der Verfassungsgerichtshof möge ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 und 2 PTSG, des §40 Abs3 BDG 1979 sowie der PT-Zuordnungsverordnung i.d.F. BGBl. Nr. 110/1997 (s. dazu unten) einleiten. Der Beschwerdeführer regt an, der Verfassungsgerichtshof möge ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 und 2 PTSG, des §40 Abs3 BDG 1979 sowie der PT-Zuordnungsverordnung i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1997, (s. dazu unten) einleiten.

b) Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt begründet:

"Bevor der Beschwerdeführer im einzelnen zur vorgebrachten Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, zur Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie zur Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes eingeht, wird der Vollständigkeit halber sowie zum besseren Verständnis nachfolgendes ausgeführt:

Im genannten Bescheid wird ausgeführt, daß gemäß §1 Abs1 Z9 DVV die Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstvertrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist, der nachgeordneten Dienstbehörde obliegt. In diesem Zusammenhang wird auf die Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG vom 7.2.1997, GZ ..., verwiesen. Demnach sei eine Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg nicht gegeben gewesen.

Die zitierte Dienstanweisung ist nicht als Erledigung des Personalamtes beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG, sondern für die Generaldirektion der PTA ergangen. Da es sich damit nicht um eine Weisung der obersten Dienstbehörde handelt, kann sie nicht die Zuständigkeit des Personalamtes Salzburg aufsaugen. Die Feststellung i.S. des §1 Abs1 Z9 DVV wäre daher der nachgeordneten Dienstbehörde zugekommen.

Der in Rede stehende Bescheid der Berufungskommission beim BKA führt weiters aus, daß §1 Abs1 Z8 DVV gemäß §1 Abs2 leg.cit. nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten gilt, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet. In diesem Zusammenhang wird auf die Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom 2.4.1996, GZ ..., verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer die Leitung des Personalamtes Salzburg übertragen wurde. Somit sei §1 Abs2 DVV nicht erfüllt.

Hier läßt der Bescheid völlig offen, wie das mittlerweile Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes zu bewerten ist. Nach der Bestimmung des §17 Abs1 PTSG werden alle bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigen aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder einem Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesen. Für die Mitarbeiter/innen in den bisherigen Dienstbehörden der Post- und Telegraphenverwaltung fehlt eine derartige Zuweisung. Dies ergibt sich u.a. aus §17 Abs3 PTSG, der die Einrichtung selbständiger Personalämter vorsieht. Wenn nun o.a. Dienstanweisung gesetzlich derogiert wurde, kann sie auch nicht zur Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit herangezogen werden.

Weiters negiert der zitierte Bescheid jede Organisationsänderung, wenn davon ausgegangen wird, daß der Beschwerdeführer nach wie vor Leiter der Abteilung 1 des Inspektorates Salzburg der Post und Telekom Austria AG ist.

Wie bereits oben dargestellt, besteht bereits aufgrund des §17 Abs1 PTSG keine Kontinuität zwischen den bisherigen Organisationsformen der Post- und Telegraphenverwaltung und der Post und Telekom Austria AG. Weiters sind die Personalämter im Bereich der Post und Telekom Austria AG als (selbständige) monokratische Behörden organisiert. Das Argument, die Abteilung 1 sei nie formell aufgelöst worden, geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere. Wenn nun der Beschwerdeführer in einer 'neuen' Dienstbehörde (das Inspektorat der Post- und Telegraphenverwaltung war keine eigene Dienstbehörde, sondern Teil der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg) verwendet wird, bedeutet dies jedenfalls eine Änderung der Dienststelle. Dies gilt auch, wenn man von einer Zuweisung zur Dienstleistung i.S. des §17 Abs1 PTSG ausgeht.

Der Vollständigkeit halber sei nur angemerkt, daß das Inspektorat Salzburg mit 1.9.1997 in die Direktion Salzburg der Post und Telekom Austria AG umgewandelt wurde. Ein Umstand, der im zit. Bescheid ebenfalls verschwiegen wird.

Weiters wird von der Berufungskommission ausdrücklich festgehalten, daß der Beschwerdeführer die stellvertretende Leitung des Personalamtes Salzburg neben seiner Aufgabe als Leiter der Abteilung 1 wahrzunehmen hat.

Wenn damit die Abteilung 1 im Inspektorat gemeint sein sollte, so ist dies bereits im Hinblick auf die Dienststellenneuorganisation (Direktion Salzburg) falsch. Im Bescheid wird jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, welche Dienststelle gemeint ist.

Wenn auch die Zentralstelle jede innere Organisation der Personalämter unterlassen hat, dürfte doch klar sein, daß die Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit zum Tragen kommen.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid hat sich nicht mit der Vorfrage der Arbeitsplatzbewertung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies wäre aber vor allem deshalb notwendig gewesen, da dann erst eine allfällige Vergleichsbasis für §40 Abs3 BDG 1979 gegeben wäre. Im Bescheid wird zusammenfassend festgestellt, daß der Beschwerdeführer zwar eine Verwendungsänderung erfahren habe, diese jedoch im Hinblick auf §40 Abs3 BDG 1979 irrelevant ist. Die Verwendung 'Leiter eines Personalamtes' oder 'Stellvertreter des Leiters des Personalamtes' sind in der PT-Zuordnungsverordnung nicht enthalten.

In diesem Punkt ist darauf zu verweisen, daß auch die Verwendung 'Leiter einer Abteilung im Inspektorat Salzburg' (siehe Bescheid) nicht mehr gegeben ist. Mit der BDG-Novelle BGBl. Nr. 110/1997, wurde die in der Anlage 1 Z30.2. BDG genannte Richtverwendung 'Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA nunmehr in Z30.2.4. als 'Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA' umbenannt. In diesem Punkt ist darauf zu verweisen, daß auch die Verwendung 'Leiter einer Abteilung im Inspektorat Salzburg' (siehe Bescheid) nicht mehr gegeben ist. Mit der BDG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1997,, wurde die in der Anlage 1 Z30.2. BDG genannte Richtverwendung 'Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA nunmehr in Z30.2.4. als 'Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA' umbenannt.

Im zitierten Bescheid wird das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung unter Hinweis auf §40 Abs3 BDG 1979 abgelehnt. Hier wird darauf hingewiesen, daß die durchgehende Einstufung in PT 1, DZ 2, nicht geeignet ist, eine Gleichwertigkeit i.S. der zitierten Bestimmung zu belegen. Aus der gesetzlichen Bestimmung ist wohl eindeutig abzuleiten, daß es nicht auf die individuelle Einstufung des Beamten, sondern auf die abstrakte Bewertung der Tätigkeit ankommt. Jede andere Interpretation würde nämlich zulassen, daß ein(e) Beamter(in), der (die) - ohne Ernennung in die entsprechende Verwendungsgruppe, Dienst- oder Funktionszulagengruppe - auf einem bestimmten Arbeitsplatz dauernd verwendet wird, keinerlei Schutz nach §40 Abs2 BDG 1979 hätte.

Weiters ist davon auszugehen, daß eine Ungleichwertigkeit innerhalb derselben Verwendungsgruppe dann vorliegt, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt. Dies wird im bezeichneten Bescheid auch ausdrücklich zuerkannt, wenn davon gesprochen wird, daß 'die unmittelbare fachliche Unterstellung des Personalamtes Salzburg unter die Gruppe 3 der Generaldirektion für die PTA ein Mehr an Verantwortung bedeutete.'

Auch aus einem anderen Grund ergibt sich, daß die dem Beschwerdeführer zugewiesene Ersatzverwendung (oder bloße Befugnis i.S. des zit. Bescheides) 'Stellvertreter des Leiters des Personalamtes' nicht gleichwertig ist.

Bei der Post und Telekom Austria AG sind die Inhaber dieser Arbeitsplätze nunmehr in der Verwendungsgruppe PT 1 DZ S oder höher eingestuft.

b) Im Hinblick auf Art144 Abs1 B-VG iVm §82 VerfGG 1953 wird zur Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, zur Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung und zur Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes wie folgt ausgeführt: b) Im Hinblick auf Art144 Abs1 B-VG in Verbindung mit §82 VerfGG 1953 wird zur Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, zur Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung und zur Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes wie folgt ausgeführt:

Durch den angefochtenen Bescheid wird klargestellt, daß es sich bei der Dienstanweisung der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG vom 7.2.1997, GZ ..., um eine an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung der obersten Dienstbehörde des Inhalts 'die stellvertretende Leitung und die Wahrnehmung der operativen Geschäfte im Personalamt Salzburg der Post und Telekom Austria AG wahrzunehmen' handelt.

Diese Weisung wurde von einem unzuständigen Organ, nämlich der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria AG und nicht von der obersten Dienstbehörde erteilt (wie unten noch gezeigt wird, ist der Begriff 'Oberste Dienstbehörde' im Bereich der PTA nicht eindeutig geregelt). Der Beschwerdeführer ist in seinen verfassungsmäßigen Rechten somit doppelt verletzt, als die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde bzw. die Befolgung der Weisung nicht abgelehnt werden konnte.

Weiters wurde aus der genannten 'Weisung' die Behördenzuständigkeit in 1. Instanz abgeleitet (...). Nachdem eine Weisung der obersten Dienstbehörde nicht vorliegt, wäre zumindest in diesem Punkt die Dienstbehörde 1. Instanz (Personalamt Salzburg) zur Entscheidung berufen gewesen. Bei Verletzung dieser Zuständigkeit ist das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigt.

Die erteilte 'Weisung' (siehe oben) beinhaltet nur eine allgemeine organisatorische Maßnahme. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, den Aufgabenkreis des Beschwerdeführers in der Geschäftsordnung der Dienstbehörde Personalamt Salzburg festzulegen. Die Delegation von Aufgaben hätte zumindest für den rein hoheitlichen Bereich in nach außen wahrnehmbarer Weise erfolgen müssen.

In diesem Sinn hält auch der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.1990, Zl. 89/18/0079, fest, daß zur Genehmigung einer Erledigung der berufen ist, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.

Dem Beschwerdeführer wurde im Laufe des Verfahrens keine Gelegenheit nach §45 Abs3 AVG 1991 (§8 Abs2 DVG 1984) eingeräumt. Im Schreiben vom 7.7.1997, GZ ..., werden lediglich 2 Punkte he

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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