TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W209 2129327-1

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch

W209 2129327-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.05.2016, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.05.2016, OB:

410-601714-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge die Beschwerdeführerin) stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des VOG. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei im Sommer 2011 in XXXX (Deutschland) unter Morddrohungen gezwungen worden, sexuelle Handlungen gegen ihren Willen zu dulden. Sie sei deshalb seit 13.03.2015 bei Dr. XXXX in Behandlung, die Krankenkasse habe 60 Stunden bewilligt.1. römisch 40 (in der Folge die Beschwerdeführerin) stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des VOG. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei im Sommer 2011 in römisch 40 (Deutschland) unter Morddrohungen gezwungen worden, sexuelle Handlungen gegen ihren Willen zu dulden. Sie sei deshalb seit 13.03.2015 bei Dr. römisch 40 in Behandlung, die Krankenkasse habe 60 Stunden bewilligt.

2. Zur Überprüfung des Anspruches wurde von der belangten Behörde die Übermittlung des Strafaktes vom Landesgericht Wels erbeten. Das Landesgericht Wels übermittelte in Folge das – nicht rechtskräftige – Urteil vom 28.07.2015, in dem der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung nach § 201 StGB freigesprochen wurde. In weiterer Folge erbat die belangte Behörde um die Übermittlung des Strafaktes, da mit dem Urteil nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Daraufhin übermittelte das Landesgericht Wels das nunmehr rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.07.2015 sowie den Beschluss des OGH vom 16.02.2016 über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.2. Zur Überprüfung des Anspruches wurde von der belangten Behörde die Übermittlung des Strafaktes vom Landesgericht Wels erbeten. Das Landesgericht Wels übermittelte in Folge das – nicht rechtskräftige – Urteil vom 28.07.2015, in dem der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB freigesprochen wurde. In weiterer Folge erbat die belangte Behörde um die Übermittlung des Strafaktes, da mit dem Urteil nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Daraufhin übermittelte das Landesgericht Wels das nunmehr rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.07.2015 sowie den Beschluss des OGH vom 16.02.2016 über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

3. Die Beschwerdeführerin legte am 27.01.2016 die Honorarnoten 16/02 in Höhe von EUR 1.320,00 und 16/03 in Höhe von EUR 2.880,00 jeweils vom 15.01.2016 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin, sowie die dazugehörigen – noch nicht eigenzahlten – Zahlscheine vor.3. Die Beschwerdeführerin legte am 27.01.2016 die Honorarnoten 16/02 in Höhe von EUR 1.320,00 und 16/03 in Höhe von EUR 2.880,00 jeweils vom 15.01.2016 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin, sowie die dazugehörigen – noch nicht eigenzahlten – Zahlscheine vor.

4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am 27.04.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am 27.04.2016 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen erhoben.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid, übernommen am 24.05.2016, hat die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG mit der Begründung abgewiesen, dass keine Beweismittel hätten erhoben werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung abgeleitet werden könnten.5. Mit dem angefochtenen Bescheid, übernommen am 24.05.2016, hat die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit der Begründung abgewiesen, dass keine Beweismittel hätten erhoben werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung abgeleitet werden könnten.

6. Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sowohl bei der Polizei als auch bei Gericht die Wahrheit gesagt und im Strafverfahren alle Beweismittel vorgebracht habe. Die Behandlung bei Dr. XXXX sei aufgrund der erfolgten Vergewaltigung erforderlich gewesen. Nach den Bestimmungen des VOG sei es nicht notwendig, dass es zu einer Verurteilung im Strafverfahren komme, damit die Kosten für die Psychotherapie übernommen werden könnten. Auch ohne Feststellungen der Tathandlung im Strafverfahren vor dem Landesgericht Wels bzw. dem OGH könne eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen.6. Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sowohl bei der Polizei als auch bei Gericht die Wahrheit gesagt und im Strafverfahren alle Beweismittel vorgebracht habe. Die Behandlung bei Dr. römisch 40 sei aufgrund der erfolgten Vergewaltigung erforderlich gewesen. Nach den Bestimmungen des VOG sei es nicht notwendig, dass es zu einer Verurteilung im Strafverfahren komme, damit die Kosten für die Psychotherapie übernommen werden könnten. Auch ohne Feststellungen der Tathandlung im Strafverfahren vor dem Landesgericht Wels bzw. dem OGH könne eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung der Beschwerde den Strafakt des Landesgerichtes Wels zu 25 Hv 59/15s eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.

Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten hat.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang wird durch den entsprechenden Akteninhalt bestätigt.

Von erhöhter Bedeutung für die Beweiswürdigung waren folgende Aktenbestandteile: Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.07.2015 zu 25 Hv 59/15s, Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16.02.2016 zu 11 Os 155/15a, kontradiktorische Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin und kontradiktorische Zeugenvernehmung des weiteren Opfers XXXX jeweils vor dem Landesgericht Wels am 18.02.2015, Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes Wels vom 28.07.2015, das Protokoll der Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin vor der PI XXXX vom 15.09.2014 und das Protokoll der Zeugenvernehmung des weiteren Opfers XXXX vor der PI XXXX vom 22.09.2014.Von erhöhter Bedeutung für die Beweiswürdigung waren folgende Aktenbestandteile: Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.07.2015 zu 25 Hv 59/15s, Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16.02.2016 zu 11 Os 155/15a, kontradiktorische Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin und kontradiktorische Zeugenvernehmung des weiteren Opfers römisch 40 jeweils vor dem Landesgericht Wels am 18.02.2015, Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes Wels vom 28.07.2015, das Protokoll der Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin vor der PI römisch 40 vom 15.09.2014 und das Protokoll der Zeugenvernehmung des weiteren Opfers römisch 40 vor der PI römisch 40 vom 22.09.2014.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer kontradiktorischen Zeugenvernehmung fand die gegenständliche Vergewaltigung dermaßen statt, dass ihr Cousin sich zunächst auf sie legen sollte, was jedoch nicht funktioniert habe. Daher sollte sie sich in die Mitte legen und ihr Cousin sollte mit ihr vaginal und der Täter anal verkehren, was ebenfalls nicht geklappt habe. Daher sollte sie sich auf alle Viere knien, wobei die beiden abwechselnd anal mit ihr verkehrt hätten sollen. Kurz später gab sie in derselben Vernehmung an, es habe gleichzeitig ein analer und vaginaler Geschlechtsverkehr stattgefunden, wobei die beiden Männer sich dabei abgewechselt hätten. In ihrer Zeugeneinvernahme vor der Polizei war zwar anfänglich derselbe Ablauf geschildert, dieser wich jedoch von den Angaben in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung dahingehend ab, dass die Vergewaltigung dermaßen stattgefunden habe, dass sie sich in die Mitte gelegt habe und der Täter mit ihr anal verkehrte während ihr Cousin mit ihr vaginal verkehrte. Die Beschwerdeführerin behauptete dabei nicht, dass sich die beiden Männer mit dem analen und vaginalen Geschlechtsverkehr abgewechselt hätten oder schilderte gar mehrere aufeinanderfolgende Übergriffe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Aussage und der kontradiktorischen Zeugenvernehmung weichen daher erheblich voneinander ab.

Das weitere Opfer XXXX gab in seiner kontradiktorischen Zeugenvernehmung an, zunächst habe er mit der Beschwerdeführerin einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführen müssen und im Anschluss daran habe der Täter mit dieser den Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er schon das Zelt verlassen gehabt habe. In der polizeilichen Einvernahme schilderte er hingegen, nachdem ihm die Aussage der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Täter mit dieser anal und er mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr durchführten. Entgegen der späteren kontradiktorischen Einvernahme sprach dieser auch davon, dass der Täter aktiv dabei mithalf, dass der vaginale Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, während er in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung nur noch davon sprach, dass der Täter sie nur verbal gezwungen habe, an eine andere Einmischung habe er sich nicht mehr erinnern können. Dadurch unterscheidet sich auch beim weiteren Opfer der gegenständlichen behaupteten Vergewaltigung die polizeiliche Aussage von der kontradiktorischen Zeugenvernehmung. Anzumerken ist hierbei auch, dass das weitere Opfer XXXX erst nachdem die Polizei ihm die Aussage der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht hatte, über den gegenständlichen Vorfall gesprochen hatte. Bei seinen ersten zwei Vernehmungen erwähnte er dies, von sich aus, nicht.Das weitere Opfer römisch 40 gab in seiner kontradiktorischen Zeugenvernehmung an, zunächst habe er mit der Beschwerdeführerin einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführen müssen und im Anschluss daran habe der Täter mit dieser den Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er schon das Zelt verlassen gehabt habe. In der polizeilichen Einvernahme schilderte er hingegen, nachdem ihm die Aussage der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Täter mit dieser anal und er mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr durchführten. Entgegen der späteren kontradiktorischen Einvernahme sprach dieser auch davon, dass der Täter aktiv dabei mithalf, dass der vaginale Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, während er in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung nur noch davon sprach, dass der Täter sie nur verbal gezwungen habe, an eine andere Einmischung habe er sich nicht mehr erinnern können. Dadurch unterscheidet sich auch beim weiteren Opfer der gegenständlichen behaupteten Vergewaltigung die polizeiliche Aussage von der kontradiktorischen Zeugenvernehmung. Anzumerken ist hierbei auch, dass das weitere Opfer römisch 40 erst nachdem die Polizei ihm die Aussage der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht hatte, über den gegenständlichen Vorfall gesprochen hatte. Bei seinen ersten zwei Vernehmungen erwähnte er dies, von sich aus, nicht.

Nach Verkündung des Freispruches durch das Landesgericht Wels gab der Staatsanwalt sogleich einen Rechtsmittelverzicht ab.

Da die Aussagen der Beschwerdeführerin und die des weiteren Opfers voneinander abweichen sowie sich beide in ihren Aussagen vor der Polizei und vor Gericht widersprechen und keine anderen Beweismittel vorgebracht wurden bzw. erhoben werden konnte, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen, konnte nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung vorliegt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht die Wahrheit gesagt, ist für sich nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes als durch das Landesgericht Wels zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 in der Fassung BGBI. 12013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall sind folgende maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden:

§§ 1, 2 und 4 Verbrechensopfergesetz (VOG) idF BGBl. I 57/2015:Paragraphen eins, 2 und 4 Verbrechensopfergesetz (VOG) in der Fassung BGBl. römisch eins 57/2015:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

(2) bis (8) Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. 2. Heilfürsorge

(a) ärztliche Hilfe,

(b) Heilmittel,

(c) Heilbehelfe

(d) Anstaltspflege,

(e) Zahnbehandlung

(f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)(f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

2a bis 10. Heilfürsorge

§ 4 (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet."(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Ausführungen zum KOVG auch für das VOG angewendet werden. Für die Gewährung von Heilfürsorge gemäß § 2 Z 2 VOG muss das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für den Begriff der Wahrscheinlichkeit der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, VwGH vom 26.04.2013 Zl. 2012/11/0001 mit Verweis auf VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132 zu § 4 KOVG). Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevanten Tatsachen festzustellen, sind – auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht – von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH vom 17.05.2000, Zl. 97/09/0221 zu § 4 KOVG mit Verweis auf VwGH vom 15.03.2000, Zl. 97/09/0315 mit Verweis auf VwGH vom 29.08.1996, Zl. 94/09/0149).Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Ausführungen zum KOVG auch für das VOG angewendet werden. Für die Gewährung von Heilfürsorge gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, VOG muss das Vorliegen einer Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für den Begriff der Wahrscheinlichkeit der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, VwGH vom 26.04.2013 Zl. 2012/11/0001 mit Verweis auf VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132 zu Paragraph 4, KOVG). Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevanten Tatsachen festzustellen, sind – auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht – von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (VwGH vom 17.05.2000, Zl. 97/09/0221 zu Paragraph 4, KOVG mit Verweis auf VwGH vom 15.03.2000, Zl. 97/09/0315 mit Verweis auf VwGH vom 29.08.1996, Zl. 94/09/0149).

Es konnte nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Wie oben bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die gegenständlich behauptete Vergewaltigung im Mai 2011 stattgefunden hat. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX im Strafverfahren vor dem Landesgericht Wels jeweils vom 18.02.2015 sowie vor der Polizei vermögen ebenfalls keine dahingehende Feststellung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu tragen. Es liegen auch keine weiteren Beweismittel vor, die eine gegenteilige Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen. Durch die vorliegenden Beweismittel wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Vorsatztat spricht, somit nicht erreicht. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung vorgelegen hat.Es konnte nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Wie oben bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die gegenständlich behauptete Vergewaltigung im Mai 2011 stattgefunden hat. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen römisch 40 im Strafverfahren vor dem Landesgericht Wels jeweils vom 18.02.2015 sowie vor der Polizei vermögen ebenfalls keine dahingehende Feststellung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu tragen. Es liegen auch keine weiteren Beweismittel vor, die eine gegenteilige Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen. Durch die vorliegenden Beweismittel wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Vorsatztat spricht, somit nicht erreicht. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Handlung vorgelegen hat.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gesundheitsschädigung, Kostenersatz, VerbrechensopferG,
Voraussetzungen, vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2129327.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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