Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Swen N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Martina R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28. Juli 2015, GZ 25 Hv 59/15s-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Swen N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Martina R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28. Juli 2015, GZ 25 Hv 59/15s-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Privatbeteiligten fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Swen N***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (zu Unrecht auch von der rechtlichen Kategorie, vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) freigesprochen, er habe im Mai 2011 in M*****, Deutschland, (die gewöhnlich in Österreich aufhältigen österreichischen Staatsbürger [US 2]) Martina R***** und Mario W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihnen unter Vorhalt einer Pistole und Drohung mit dem Umbringen erklärte, mit ihnen einen „Dreier“ machen zu wollen, an R***** Anal- und Vaginalverkehr, an W***** Handverkehr durchführte und diesen dazu veranlasste, an R***** Anal- und Vaginalverkehr durchzuführen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Swen N***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (zu Unrecht auch von der rechtlichen Kategorie, vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) freigesprochen, er habe im Mai 2011 in M*****, Deutschland, (die gewöhnlich in Österreich aufhältigen österreichischen Staatsbürger [US 2]) Martina R***** und Mario W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihnen unter Vorhalt einer Pistole und Drohung mit dem Umbringen erklärte, mit ihnen einen „Dreier“ machen zu wollen, an R***** Anal- und Vaginalverkehr, an W***** Handverkehr durchführte und diesen dazu veranlasste, an R***** Anal- und Vaginalverkehr durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) konnte der in der Hauptverhandlung am 28. Juli 2015 - unter Hinweis auf den dort verlesenen Zwischenbericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 10. Juni 2015 (ON 20 S 3 f) - gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Martina R***** […, die] immer noch unter den Folgen [der angeklagten Tat] leidet und es sich daher um eine schwere Körperverletzung handeln müsste“ (ON 22 S 47; vgl auch ON 20 S 2 ff), ohne Beeinträchtigung von Verfahrensrechten abgewiesen werden. Der Antrag legte nämlich nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme - selbst unter der Prämisse einer (per se für die Schuldfrage nicht erheblichen) länger als 24 Tage dauernden psychischen Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als Folge der Vergewaltigung - den damit primär angestrebten Nachweis einer (alleine entscheidenden) Täterschaft des Angeklagten (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erwarten ließ und war solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; vgl 14 Os 87/13w).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) konnte der in der Hauptverhandlung am 28. Juli 2015 - unter Hinweis auf den dort verlesenen Zwischenbericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 10. Juni 2015 (ON 20 S 3 f) - gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Martina R***** […, die] immer noch unter den Folgen [der angeklagten Tat] leidet und es sich daher um eine schwere Körperverletzung handeln müsste“ (ON 22 S 47; vergleiche auch ON 20 S 2 ff), ohne Beeinträchtigung von Verfahrensrechten abgewiesen werden. Der Antrag legte nämlich nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme - selbst unter der Prämisse einer (per se für die Schuldfrage nicht erheblichen) länger als 24 Tage dauernden psychischen Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als Folge der Vergewaltigung - den damit primär angestrebten Nachweis einer (alleine entscheidenden) Täterschaft des Angeklagten (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erwarten ließ und war solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444; vergleiche 14 Os 87/13w).
Die
in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für die Antragstellung sind deshalb und wegen Verstoßes gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E113941European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00155.15A.0216.000Im RIS seit
31.03.2016Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016