Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
G301 2154295-1/6E
G301 2154297-1/7E
G301 2154284-1/6E
G301 2154301-1/6E
G301 2154305-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 4.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, sowie 5.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Deutschland, alle vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, jeweils betreffend Ausweisung, sowie über deren gemeinsamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.05.2017:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie 5.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Deutschland, alle vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , jeweils betreffend Ausweisung, sowie über deren gemeinsamen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.05.2017:
A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird alsA) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurden die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt.Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurden die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt.
Diese Bescheide wurden jeweils am 22.03.2017 nach erfolglosem Zustellversuch (zu eigenen Handen) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle PLZ XXXX hinterlegt und dort ab demselben Tag zur Abholung bereitgehalten.Diese Bescheide wurden jeweils am 22.03.2017 nach erfolglosem Zustellversuch (zu eigenen Handen) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle PLZ römisch 40 hinterlegt und dort ab demselben Tag zur Abholung bereitgehalten.
Am 10.04.2017 holte die Erstbeschwerdeführerin (für die übrigen beschwerdeführenden Parteien als bevollmächtigte bzw. gesetzliche Vertreterin) die hinterlegten Bescheide ab.
Mit dem am 14.04.2017 per Einschreiben zur Post gegebenen und am 18.04.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.04.2017 vom BFA vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt vom 28.04.2017, dem Rechtsvertreter zugestellt am 03.05.2017, wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass sich die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit dem am 11.05.2017 beim BVwG eingelangten und mit 09.05.2017 datierten gemeinsamen Schriftsatz des Rechtsvertreters wurde namens der beschwerdeführenden Parteien und des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin inhaltlich auf die beiliegenden und bereits beim BFA eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge verwiesen. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Vorhalt der verspäteten Beschwerde wurde nicht erstattet.
Am 16.05.2017 wurde der am 10.05.2017 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangte und mit 05.05.2017 datierte gemeinsame Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zuständigkeitshalber vom BFA an das BVwG übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A.I.):
Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (§ 17 VwGVG) und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (Paragraph 17, VwGVG) und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, was im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters die Einrichtung einer entsprechenden Kanzleiorganisation u.a. durch die Verpflichtung der Kanzleiangestellten zur Information über nicht erfolgte Postaufgaben erfordert (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die belangte Behörde die Zustellung der angefochtenen Bescheide an die Erstbeschwerdeführerin (an diese auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen) sowie an die Zweitbeschwerdeführerin jeweils zu eigenen Handen mittels RSa an dessen gemeldete Wohnadresse verfügt hat und dass der angefochtene Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab dem 22.03.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Am 03.04.2017 holte die Erstbeschwerdeführerin schließlich die hinterlegten Bescheide ab.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. 200/1982 idgF, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, idgF, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Bescheide des BFA gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG, mit denen jeweils eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG in Form einer Ausweisung nach § 66 FPG erlassen wurde. Die beschwerdeführenden Parteien waren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine unbegleiteten Minderjährigen. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diese Bescheide - wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Bescheide des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG, mit denen jeweils eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG in Form einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG erlassen wurde. Die beschwerdeführenden Parteien waren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine unbegleiteten Minderjährigen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt daher die Beschwerdefrist gegen diese Bescheide - wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide auch zutreffend angeführt wurde - zwei Wochen.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 22.03.2017 begonnen und mit Ablauf des 05.04.2017 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 14.04.2017 zur Post gegeben und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist an die belangte Behörde übermittelt.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 22.03.2017 begonnen und mit Ablauf des 05.04.2017 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 14.04.2017 zur Post gegeben und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist an die belangte Behörde übermittelt.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Verspätungsvorhalt lediglich in einem Verweis auf einen beim BFA eingebrachten (gemeinsamen) Wiedereinsetzungsantrag erschöpft und dem Vorhalt der Verspätung der Beschwerde somit nicht substanziiert entgegengetreten wird.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.05.2017 wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 10.04.2017, nach einem sehr kurzfristig angetretenen und längeren Auslandsaufenthalt bei der pflegebedürftigen und kranken Mutter, die Bescheide bei der Poststelle PLZ 4322 entgegengenommen habe. An diesem Tag habe die Erstbeschwerdeführerin auch bemerkt, dass sie nicht fristgerecht Beschwerde eingebracht hatte.
Was die Behauptung anbelangt, die Erstbeschwerdeführerin habe sich vom 23.03.2017 bis 09.04.2017 in Deutschland aufgehalten, ist zu entgegnen, dass keinerlei Nachweis über diesen Aufenthalt in Deutschland vorgelegt wurde und offenbar auch der belangte Behörde vorab ein solcher Auslandsaufenthalt (entgegen der Mitteilungsverpflichtung nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz) nicht bekannt gegeben wurde. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bereits am 03.04.2017 den ihn betreffenden Bescheid abgeholt hat, nachdem er beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, angerufen hatte, um sich über das Verfahren zu informieren, weil er einen "gelben Zettel" erhalten habe, woraufhin er von einem Bediensteten des BFA ausdrücklich auf die Hinterlegung des Bescheides seit zwei Wochen hingewiesen wurde (siehe Aktenvermerk vom 03.04.2017, AS 75). Dabei erwähnte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin aber nicht, dass sich diese zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich an der gemeinsamen Wohnadresse aufhalten würde.Was die Behauptung anbelangt, die Erstbeschwerdeführerin habe sich vom 23.03.2017 bis 09.04.2017 in Deutschland aufgehalten, ist zu entgegnen, dass keinerlei Nachweis über diesen Aufenthalt in Deutschland vorgelegt wurde und offenbar auch der belangte Behörde vorab ein solcher Auslandsaufenthalt (entgegen der Mitteilungsverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz) nicht bekannt gegeben wurde. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bereits am 03.04.2017 den ihn betreffenden Bescheid abgeholt hat, nachdem er beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, angerufen hatte, um sich über das Verfahren zu informieren, weil er einen "gelben Zettel" erhalten habe, woraufhin er von einem Bediensteten des BFA ausdrücklich auf die Hinterlegung des Bescheides seit zwei Wochen hingewiesen wurde (siehe Aktenvermerk vom 03.04.2017, AS 75). Dabei erwähnte der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin aber nicht, dass sich diese zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich an der gemeinsamen Wohnadresse aufhalten würde.
Wesentlich ist allerdings der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst im Wiedereinsetzungsantrag angibt, am 10.04.2017 bemerkt zu haben, dass sie nicht fristgerecht eine Beschwerde eingebracht habe. Auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin führte in seinem Wiedereinsetzungsantrag aus, dass er am 10.04.2017 auf Hinweis seiner Frau - also der Erstbeschwerdeführerin - bemerkt habe, dass sie die Beschwerden umgehend einbringen müssten.
Dazu ist überdies festzuhalten, dass diese Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments nach der Zustellformularverordnung (ZustFormV), BGBl. II Nr. 399/2013 idgF, nicht nur einen Hinweis darauf enthält, ab wann, wo und in welcher Zeit das Dokument abgeholt werden kann, sondern unter der Rubrik "Wichtige Information" auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gilt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird.Dazu ist überdies festzuhalten, dass diese Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments nach der Zustellformularverordnung (ZustFormV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2013, idgF, nicht nur einen Hinweis darauf enthält, ab wann, wo und in welcher Zeit das Dokument abgeholt werden kann, sondern unter der Rubrik "Wichtige Information" auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gilt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Langt der Wiedereinsetzungsantrag bei der falschen Einbringungsstelle ein, ist dieser Antrag nach § 6 AVG unverzüglich an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten, wobei das Risiko der Fristversäumnis der Antragsteller trägt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Langt der Wiedereinsetzungsantrag bei der falschen Einbringungsstelle ein, ist dieser Antrag nach Paragraph 6, AVG unverzüglich an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten, wobei das Risiko der Fristversäumnis der Antragsteller trägt.
Das Hindernis, eine Beschwerde fristgerecht erheben zu können, ist im vorliegenden Fall jedenfalls am 10.04.2017 weggefallen, zumal die Erstbeschwerdeführerin an diesem Tag selbst bemerkte, dass sie nicht fristgerecht eine Beschwerde eingebracht hat. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag (datiert mit 05.05.2017) ist am 10.05.2017 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangt. Das BFA hat den Antrag am 16.05.2017 an das BVwG zuständigkeitshalber weitergeleitet, da die Beschwerdevorlage an das BVwG bereits am 26.04.2017 erfolgt war.
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim BVwG als richtige Einbringungsstelle ist somit der 16.05.2017 anzusehen. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hat jedoch mit Ablauf des 24.04.2017 geendet.
Da der gegenständliche (gemeinsame) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der gesetzlichen Frist gestellt wurde, war dieser gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da der gegenständliche (gemeinsame) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der gesetzlichen Frist gestellt wurde, war dieser gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchpunkt A.II.):
Wie bereits dargelegt wurde, gelten die angefochtenen Bescheide gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit Beginn der Abholfrist am 22.03.2017 als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bescheide von der Erstbeschwerdeführerin erst später bei der Post-Geschäftsstelle persönlich abgeholt wurden. Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde wurde am 14.04.2017 zur Post gegeben und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG an die belangte Behörde übermittelt.Wie bereits dargelegt wurde, gelten die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit Beginn der Abholfrist am 22.03.2017 als zugestellt und rechtswirksam erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bescheide von der Erstbeschwerdeführerin erst später bei der Post-Geschäftsstelle persönlich abgeholt wurden. Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde wurde am 14.04.2017 zur Post gegeben und somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG an die belangte Behörde übermittelt.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Verspätungsvorhalt mit gemeinsamer Eingabe vom 09.05.2017 beschränkte sich auf einen Verweis auf den Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages. Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Vorhalt der Verspätung der Beschwerde damit jedoch nicht substanziiert entgegengetreten.
Da die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war, war gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war, war gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde zurückzuweisen waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde zurückzuweisen waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung angeführten Judikatur, hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung angeführten Judikatur, hervorgekommen.
Schlagworte
Fristversäumung, Krankheit, Mitteilung, Rechtsmittelfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G301.2154301.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017