Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2159320-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Tunesien alias XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien alias römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste nach eigenen Angaben im Jänner 2013 bzw. im Februar 2014 illegal nach Österreich ein und stellte sodann am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Vermerk vom 02.02.2015 stellte die Behörde das laufende Asylverfahren gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG ein, da der BF untergetaucht war. Mit Bescheid vom 22.04.2015 (rechtskräftig per 08.05.2015) wurde über den Antrag vom 19.12.2014 negativ beschieden, sowie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste nach eigenen Angaben im Jänner 2013 bzw. im Februar 2014 illegal nach Österreich ein und stellte sodann am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Vermerk vom 02.02.2015 stellte die Behörde das laufende Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG ein, da der BF untergetaucht war. Mit Bescheid vom 22.04.2015 (rechtskräftig per 08.05.2015) wurde über den Antrag vom 19.12.2014 negativ beschieden, sowie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei.
1.2. Am 24.05.2015 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) in welcher der Beschwerdeführer angab, keinen Reisepass zu besitzen und auch bisher keine Anstrengungen unternommen zu haben, bei der Botschaft ein Reisedokument zu beantragen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und wohne bei einem Freund, dessen Adresse er nicht wisse. In Österreich habe er keine Angehörigen.
1.3. Am 02.06.2015 erging das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die marokkanische Vertretungsbehörde. Am 04.04.2017, als auch am 08.05.2017 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA urgiert.
1.4. Mit Haftmitteilung eines Landesgerichtes vom 21.04.2017 wurde dem BFA mitgeteilt, dass sich der BF seit 02.04.2017 in Untersuchungshaft befand. Die Untersuchungshaft wurde am 24.05.2017 beendet und der BF direkt in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen. Während der Untersuchungshaft wurde seitens des BFA der BF schriftlich mittels eines Parteingehörs vom 08.05.2017 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 16.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, einen besten Freund ( XXXX ) und sonst in Wien mehrere Freunde, die alle arbeiten und ein normales Leben führten zu haben. Er werde von diesen Freunden, sowie von einer Freundin finanziell unterstützt und führe Gelegenheitsarbeiten durch. Auch beim Fußball spielen bekomme er Geld. Er sei im 10. Bezirk gemeldet.1.4. Mit Haftmitteilung eines Landesgerichtes vom 21.04.2017 wurde dem BFA mitgeteilt, dass sich der BF seit 02.04.2017 in Untersuchungshaft befand. Die Untersuchungshaft wurde am 24.05.2017 beendet und der BF direkt in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen. Während der Untersuchungshaft wurde seitens des BFA der BF schriftlich mittels eines Parteingehörs vom 08.05.2017 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 16.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, einen besten Freund ( römisch 40 ) und sonst in Wien mehrere Freunde, die alle arbeiten und ein normales Leben führten zu haben. Er werde von diesen Freunden, sowie von einer Freundin finanziell unterstützt und führe Gelegenheitsarbeiten durch. Auch beim Fußball spielen bekomme er Geld. Er sei im 10. Bezirk gemeldet.
1.5. Am 24.05.2017 wurde der BF im Rahmen der Anhaltung niederschriftlich einvernommen und gab er im Wesentlichen an, XXXX zu heißen und marokkanischer Staatsbürger zu sein. Er war jedoch nicht in der Lage, größere Städte in Marokko zu nennen und einfache Fragen zu seinem Land zu beantworten. Auf die Frage, ob er tunesischer Staatsbürger sei erwiderte der BF, dass er Libyer sei. Er sei Marokkaner und Libyer. Er werde sich in Haft befindlich nicht umbringen, aber er werde auch nicht ausreisen. Man möge ihm die Möglichkeit geben, Österreich in Richtung Deutschland zu verlassen. Er habe Euro 2,--, könne sich jedoch von vielen Freunden Geld besorgen. Er gab neuerlich XXXX als Kontaktperson an. Er sei der Ansicht, dass er überall hin illegal reisen könne. In Österreich habe er nur diesen genannten Freund und andere Freunde. Über sonstige Bindungen verfüge er nicht, er arbeite unregelmäßig auf Baustellen, oder mähe etwa den Rasen von verschiedenen Leuten. Er spiele Fußball und seine Freundin helfe ihm. Eine konkrete Anschrift seiner Freundin konnte der BF nicht nennen.1.5. Am 24.05.2017 wurde der BF im Rahmen der Anhaltung niederschriftlich einvernommen und gab er im Wesentlichen an, römisch 40 zu heißen und marokkanischer Staatsbürger zu sein. Er war jedoch nicht in der Lage, größere Städte in Marokko zu nennen und einfache Fragen zu seinem Land zu beantworten. Auf die Frage, ob er tunesischer Staatsbürger sei erwiderte der BF, dass er Libyer sei. Er sei Marokkaner und Libyer. Er werde sich in Haft befindlich nicht umbringen, aber er werde auch nicht ausreisen. Man möge ihm die Möglichkeit geben, Österreich in Richtung Deutschland zu verlassen. Er habe Euro 2,--, könne sich jedoch von vielen Freunden Geld besorgen. Er gab neuerlich römisch 40 als Kontaktperson an. Er sei der Ansicht, dass er überall hin illegal reisen könne. In Österreich habe er nur diesen genannten Freund und andere Freunde. Über sonstige Bindungen verfüge er nicht, er arbeite unregelmäßig auf Baustellen, oder mähe etwa den Rasen von verschiedenen Leuten. Er spiele Fußball und seine Freundin helfe ihm. Eine konkrete Anschrift seiner Freundin konnte der BF nicht nennen.
Zur konkreten Abklärung der tatsächlichen Herkunft des BF wurde seitens des BFA die Absicht erklärt, ein Sprachgutachten in Auftrag zu geben.
1.6. Mit Mandatsbescheid vom 24.05.2017 verhängte das BFA über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Sicherung der Abschiebung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF illegal im Bundesgebiet eingereist sei und einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Er verfüge über keine Personaldokumente, keine Barmittel und sei sonst auch nicht im Inland integriert. Aus eigenem könne der BF aus Österreich nicht ausreisen, und sei er in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft bestehe die Gefahr, dass der BF untertauche und habe er bisher auch kein Interesse gezeigt, sich einem Verfahren zu stellen. Der BF habe gegenüber der Behörde mit Suizid gedroht um sich freizupressen und dadurch seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Das persönliche Vorverhalten des BF zeige eindeutig, dass dieser bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei die Schubhaft erforderlich, da mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das beträchtliche Risiko des Untertauchens nicht vermindert werden könne. Aus der Wohn- und Familiensituation ergebe sich eine fehlende Verankerung in Österreich und sei der BF auch als unterstandslos anzusehen. Er verfüge über keine Barmittel, die eine längerfristige Sicherung seines Lebensunterhaltes gewährleisten würden.
Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung schließlich ein höherer Stellenwert zu, als dem Interesse des BF, sich auf freiem Fuße zu bewegen. Da die Identität des BF nicht feststehe, werde die gegenständliche Schubhaft auch zur Sicherung des Verfahrens zur Durchführung einer Sprachanalyse verhängt. Eine weitere Klärung der Erfordernisse der Schubhaft sei spätestens in 14 Tagen vorgesehen.
1.7. Am 24.05.2017 wurde das Antragsverfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der tunesischen Vertretungsbehörden begonnen. Am 26.05.2017 wurden die Konsultationen zur Erstellung eines Sprachgutachtens mit einem hiefür befähigten Sprachinstitut begonnen. Am 29.05.2017 fand die Sprachanalyse zur Erstellung eines Gutachtens über die Herkunft des BF statt. Mit einem Ergebnis dieser Analyse ist erst nach Ablauf der 1-wöchigen Schubhaftbeschwerdeentscheidungsfrist (mit 06.06.2017) zu rechnen.
1.8. Mit Beschwerde vom 29.05.2017 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF moniert, dass im Zuge des Mandatsverfahrens eine Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung der Haft nicht vorliege. Es sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Eine Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme verhängt werden und sei weder das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel für sich genommen, als auch eine Ausreiseunwilligkeit allein, für die Verhängung einer Schubhaft ausreichend. Im konkreten Fall wäre die Anhaltung des BF durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung vermeidbar gewesen. Ein Heimreisezertifikat liege derzeit noch nicht vor. Nach der Judikatur des VwGH sei die Abschiebung bereits während der Anhaltung in Strafhaft vorzubereiten, sodass es gar nicht erst zu einer Schubhaft kommen möge.
Darüber hinaus verfüge der BF sehr wohl über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und schützenswertes Familien und Privatleben in Österreich. Er habe einen Bruder, mit dem er im engen Kontakt stehe.
Der BF seit weiters zur freiwilligen Ausreise bereit und sei in ähnlich gelagerten Fällen seitens des BVwG in der Vergangenheit bereits die Anwendung eines gelinderen Mittels als ausreichend empfunden worden. Der BF habe sich im gesamten Asylverfahren kooperativ verhalten und sei dessen Aufenthalt den Behörden über weite Strecken bekannt gewesen.
Schließlich wurde Kostenersatz, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Bruders des BF, sowie der Ersatz von Kommissionsgebühren und Barauslagen begehrt.
1.9. Mit gerichtlichem Verbesserungsauftrag vom 30.05.2017 wurde der Rechtsvertretung des BF die Vorlage einer unterschriebenen, mit Datum versehenen Vollmacht für das laufende Verfahren aufgetragen.
1.10. Am 30.05.2017 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Im Wesentlichen verwies das BFA darauf, dass der BF 2 Identitäten im Inland habe und sich bereits während des laufenden Verfahrens diesem entzogen habe, wodurch das Verfahren am 02.02.2015 eingestellt werden haben müssen. Gegen den BF liege eine rechtskräftige, negative Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Marokko vor und sei bereits am 02.06.2015 bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden. Im Zuge der Untersuchungshaft des BF wurde diesem Parteiengehör im Wege einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Am 24.05.2017 wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren für Tunesien gestartet. Am 29.05.2017 sei eine Sprachanalyse durchgeführt worden und erwarte man das Ergebnis aufgrund des Feiertages erst am 06.06.2017. Die Staatsangehörigkeit des in Schubhaft befindlichen BF sei derzeit nicht geklärt und sei daher das Ergebnis der Sprachanalyse letztlich ausschlaggebend. Der BF habe sich bereits dem Asylverfahren entzogen und sei seit der Stellung seines Asylantrags obdachlos bzw. in Justizanstalten aufrecht gemeldet. Erst nach Überprüfung und Darlegung der wahrscheinlichen Staatsangehörigkeit könne auch vom richtigen Herkunftsland ein Heimreisezertifikat angefordert werden. Ein Flugtermin stehe derzeit nicht fest. Abschließend beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen und dem BF den Ersatz der Verfahrenskosten in der gesetzlich vorgesehenen Höhe aufzuerlegen.
1.11. Binnen gerichtlicher Frist wurde seitens der Rechtsvertretung des BF am 31.05.2017 eine gültige Vollmacht für das laufende Beschwerdeverfahren vorgelegt. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 31.05.2017 wurde der Rechtsvertretung des BF die Gelegenheit zu einer Replik auf die Stellungnahme des BFA vom 30.05.2017 gegeben und ihr weiters aufgetragen, weiterführende Unterlagen über die behauptete soziale Integration (Empfehlungsschreiben) in Vorlage zu bringen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der unter Punkt I. zusammengefasste Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter Punkt römisch eins. zusammengefasste Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Seine Identität steht nicht klar fest.1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Seine Identität steht nicht klar fest.
1.4. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.
1.5. Er befand sich von 02.04. bis 24.05.2017 in Gerichtshaft.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 19.12.2014 ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko liegen vor. Ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in seinen noch festzustellenden tatsächlichen Herkunftsstaat ist im Gange.
2.2. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses.
2.3. Der BF ist hafttauglich.
2.4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine konkrete Feststellung der Herkunft des BF innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne als sehr wahrscheinlich und eine darauffolgende Abschiebung prinzipiell für möglich.
2.5. Die Auswertung einer Herkunftsfeststellung mittels eines Sprachgutachtens ist im Gange. Ein Ergebnis wird sehr wahrscheinlich erst nach Ablauf der einwöchigen Schubhaftbeschwerdeentscheidungsfrist vorliegen.
2.6. Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden von Marokko und Tunesien sind bereits im Gange. Es liegen derzeit keine Hinweise dafür vor, dass für den BF nicht die Möglichkeit bestehen würde, ein Heimreisezertifikat aus seinem Herkunftsstaat zu erhalten.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat auszureisen.
3.2. Der BF verfügte für die Zeit von 22.10.2011 bis 20.04.2015 und von 13.05.2015 bis 01.04.2017 über keine Meldeadresse.
3.3. Er stellte bis dato einen erfolglosen Asylantrag und ist bisher nicht ausgereist.
3.4. Die Einreise erfolgte illegal und ist der Zeitpunkt nicht feststellbar.
3.5. Er stellte in Österreich einen unbegründeten Asylantrag und hat das Land trotz behördlicher Entscheidung bisher nicht verlassen.
3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
3.7. Der BF bediente sich bisher zweier unterschiedlicher Identitäten und tätigte unterschiedliche Angaben zu seiner Person.
3.8. Der BF hat keine Reisedokumente und auch noch keine Anstalten gemacht, sich derartige Papiere selbst zu besorgen.
3.9. Er war während des Asylverfahrens für die Behörde nicht greifbar, sodass dieses zunächst eingestellt wurde.
3.10. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung hinsichtlich Marokko und ist weiters ein Verfahren zur Erlassung einer unter Umständen notwendigen weiteren Rückkehrentscheidung in einen noch zu bestimmenden Herkunftsstaat ebenso im Gange.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF ging vor seiner Festnahme keiner legalen Beschäftigung nach.
4.2. Der BF verfügt nicht über wesentliche Barmittel oder Vermögen.
4.3. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland einer nennenswerten sozialen Verfestigung unterliegt.
4.5. Ein schützenswertes Privat/Familienleben in Österreich besteht nicht.
4.6. Der BF ist finanziell von caritativen Zuwendungen von Bekannten oder Organisationen abhängig.
4.7. Der BF verfügt in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person (1.1.-1.5.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person (1.1.-1.5.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift ist lediglich eine kurz Darstellung des Sachverhaltes vorhanden. Im Zuge des gegenständlichen Haftprüfungsverfahrens sind diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit des unter I. dargestellten Sachverhaltes hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asyl- und Schubhaftverfahrens unterschiedliche Identitäten angegeben. Die Feststellung seines Herkunftsstaates ist im Gange. Seine Identiät konnte daher bisher nicht klar festgestellt werden (1.3.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit (1.4.) ergeben sich keine anders lautenden Hinweise aus der Aktenlage.Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person (1.1.-1.5.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift ist lediglich eine kurz Darstellung des Sachverhaltes vorhanden. Im Zuge des gegenständlichen Haftprüfungsverfahrens sind diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit des unter römisch eins. dargestellten Sachverhaltes hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asyl- und Schubhaftverfahrens unterschiedliche Identitäten angegeben. Die Feststellung seines Herkunftsstaates ist im Gange. Seine Identiät konnte daher bisher nicht klar festgestellt werden (1.3.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit (1.4.) ergeben sich keine anders lautenden Hinweise aus der Aktenlage.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.):
Sämtliche Feststelllungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft beziehen sich auf die Angaben im Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung zu 2.4. wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Stellungnahme des BFA vom 30.05.2017 ergibt, dass bereits am 29.05.2017 die sprachliche Analyse hinsichtlich der Bestimmung des Herkunftsstaates des BF stattgefunden hat. Aufgrund bestehender Erfahrungswerte wird das diesbezügliche Gutachten am 06.06.2017 vorlegen. Aus dem gerichtlichen Verfahren ergeben sich keine Hinweise dafür, dass nach Feststellung des konkreten Herkunftsstaates und nach Erlassung einer diesbezüglichen Rückkehrentscheidung, eine darauffolgende zeitnahe Abschiebung nicht möglich sein würde. Das Abwarten des Ergebnisses des Gutachtens ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da mit dem Vorliegen des Gutachtens erst nach Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist zu rechnen ist (2.5). Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten der Länder Marokko und Tunesien sind bereits im Gang. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.10.):
Die Ausreiseunwilligkeit des BF in seinen Herkunftsstaat (3.1.) ergibt sich im Wesentlichen aus einer Gesamtbetrachtung der hiefür vorhandenen Aussagen des BF. In der Einvernahme vom 24.05.2017 auf Seite 3 führt der BF aus, er werde sich nicht umbringen, aber er werde nicht ausreisen. Kurz später ersucht er um die Möglichkeit, das Land (Anmerkung: Österreich) in Richtung Deutschland zu verlassen oder eine Möglichkeit zu gewähren, das Land überhaupt selbstständig verlassen zu können. Daraus lässt sich nach Ansicht des Gerichts erkennen, dass Ausreisewilligkeit in Hinblick auf seinen noch festzustellenden Herkunftsstaat jedenfalls nicht besteht. Die Feststellung zu 3.2. ergibt sich aus zwei Anfragen im Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der beiden vom Beschwerdeführer bisher geführten Identitäten. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 04.10.2011 bis 21.10.2011 unter den Namen XXXX in Österreich bereits einen Nebenwohnsitz hatte. Die festgestellen Zeitspannen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Innerhalb dieser Zeiten war der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar und daher untergetaucht. Er hat dabei auch seine Mitwirkungspflichten verletzt.Die Ausreiseunwilligkeit des BF in seinen Herkunftsstaat (3.1.) ergibt sich im Wesentlichen aus einer Gesamtbetrachtung der hiefür vorhandenen Aussagen des BF. In der Einvernahme vom 24.05.2017 auf Seite 3 führt der BF aus, er werde sich nicht umbringen, aber er werde nicht ausreisen. Kurz später ersucht er um die Möglichkeit, das Land (Anmerkung: Österreich) in Richtung Deutschland zu verlassen oder eine Möglichkeit zu gewähren, das Land überhaupt selbstständig verlassen zu können. Daraus lässt sich nach Ansicht des Gerichts erkennen, dass Ausreisewilligkeit in Hinblick auf seinen noch festzustellenden Herkunftsstaat jedenfalls nicht besteht. Die Feststellung zu 3.2. ergibt sich aus zwei Anfragen im Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der beiden vom Beschwerdeführer bisher geführten Identitäten. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 04.10.2011 bis 21.10.2011 unter den Namen römisch 40 in Österreich bereits einen Nebenwohnsitz hatte. Die festgestellen Zeitspannen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Innerhalb dieser Zeiten war der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar und daher untergetaucht. Er hat dabei auch seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Die Feststellung hinsichtlich des Antragsverfahrens auf internationlen Schutz beziehen sich auf die Angaben im Akt. Der konkrete Zeitpunkt der Einreise in Österreich (3.4.) war nicht feststellbar. Während der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.05.2017 den Jänner 2013 nannte, kam im Verfahren von ihm auch die Angabe, er sei im Februar 2014 eingereist. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch zudem ganz konträr, dass es im ZMR bereits eine Eintragung im Jahr 2011 gibt. Nach eigenen Angaben im Rahmen des Parteiengehöres vom 16.05.2017 (3.5.) hat der BF seit seiner Einreise das Land nicht verlassen und ergibt sich aus dem Akt, dass der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden ist. Die Feststellungen zu 3.6. und 3.7. ergeben sich im Wesentlichen aus den gehäuften unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Person und zu sonstigen konkreten Eckdaten. Exemplarisch darf darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24.05.2017 zuerst angab Marokkaner zu sein, in weiterer Folge jedoch, nachdem er konkrete Fragen zum Staat Marokko nicht ausreichend beantworten konnte, behauptet er Libyer zu sein. Die Staatsangehörigkeit zu Tunesien wurde stets verneint. Zum derzeitigen Zeitpunkt geht die Behörde von einer tunesischen Staatsangehörigkeit aus. Konkretes wird durch das Sprachgutachten derzeit ermittelt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des BF zu seiner Einreise wird auf die Beweiswürdigung zur Feststellung 3.4. verwiesen. Aufgrund der Einvernahme vom 24.05.2015 ergibt sich, dass der BF trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher keine eigenen Schritte zur Erlangung eines Reisepasses durch seine ausländische Vertretetungsbehörde gesetzt hat. Der BF ist im Rahmen des Asylverfahrens untergetaucht und ist dies aus dem ZMR objektivierbar. Darüber hinaus musste das Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes mit Vermerk vom 02.02.2015 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG eingestellt werden. Die Feststellungen zu 3.10. ergibt sich aus den Angaben im Verwaltungsakt.Die Feststellung hinsichtlich des Antragsverfahrens auf internationlen Schutz beziehen sich auf die Angaben im Akt. Der konkrete Zeitpunkt der Einreise in Österreich (3.4.) war nicht feststellbar. Während der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.05.2017 den Jänner 2013 nannte, kam im Verfahren von ihm auch die Angabe, er sei im Februar 2014 eingereist. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch zudem ganz konträr, dass es im ZMR bereits eine Eintragung im Jahr 2011 gibt. Nach eigenen Angaben im Rahmen des Parteiengehöres vom 16.05.2017 (3.5.) hat der BF seit seiner Einreise das Land nicht verlassen und ergibt sich aus dem Akt, dass der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden ist. Die Feststellungen zu 3.6. und 3.7. ergeben sich im Wesentlichen aus den gehäuften unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Person und zu sonstigen konkreten Eckdaten. Exemplarisch darf darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24.05.2017 zuerst angab Marokkaner zu sein, in weiterer Folge jedoch, nachdem er konkrete Fragen zum Staat Marokko nicht ausreichend beantworten konnte, behauptet er Libyer zu sein. Die Staatsangehörigkeit zu Tunesien wurde stets verneint. Zum derzeitigen Zeitpunkt geht die Behörde von einer tunesischen Staatsangehörigkeit aus. Konkretes wird durch das Sprachgutachten derzeit ermittelt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des BF zu seiner Einreise wird auf die Beweiswürdigung zur Feststellung 3.4. verwiesen. Aufgrund der Einvernahme vom 24.05.2015 ergibt sich, dass der BF trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher keine eigenen Schritte zur Erlangung eines Reisepasses durch seine ausländische Vertretetungsbehörde gesetzt hat. Der BF ist im Rahmen des Asylverfahrens untergetaucht und ist dies aus dem ZMR objektivierbar. Darüber hinaus musste das Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes mit Vermerk vom 02.02.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingestellt werden. Die Feststellungen zu 3.10. ergibt sich aus den Angaben im Verwaltungsakt.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.7.):
Im Wesentlichen ergeben sich sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt aus der schriftlichen Stellungnahme im Zuge des Parteiengehöres vom 16.05.2017 und der Einvernahme vor dem BFA am 24.05.2017. Eine legale Beschäftigung lag nicht vor. Der BF hat angegeben, sich mit Gelegenheitsarbeiten und freundschaftlichen Zuwendungen finanziell "ober Wasser" gehalten zu haben. Nach den Angaben in der Anhaltedatei verfügt der BF über keine finanziellen Mittel. In der Einvernahme vom 24.05.2017 gibt der Euro 2,-- als Vermögen an. Sowohl im Asylverfahren, als auch im behördlichen und gerichtlichen Schubhaftverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, dass der BF in Österreich über Familienangehörige verfügen würde. Die Feststellungen zu 4.4 und 4.5. ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres bzw. der Einvernahme, als auch in der Beschwerdeschrift lediglich einen Freund (auch als Bruder angeführt) mit dem Namen XXXX angibt. Darüber hinaus wird nur von mehreren guten Freunden und auch einer Freundin, dessen Adresse er jedoch nicht nennen konnte, gesprochen bzw. geschrieben. Im Zuge des Haftprüfungsverfahrens wurden diesbezüglich jedoch keine weiteren konkreten Hinweise erstattet, die auf eine hinreichende wesentliche Verfestigung des Beschwerdeführers in der österreichischen Gesellschaft hingewiesen haben. Das Vorbringen blieb bis zuletzt unsubstanziert. Bedenkt man, dass der BF nunmehr seit jedenfalls dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist, ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer dargelegten sozialen Kontakte und die sonstige Verankerung im Inland eher als "dürftig" zu bezeichnen ist. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass der BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich führt. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.6. ergibt sich in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.05.2017 und in der Einvernahme vom 24.05.2017, dass der BF lediglich von privaten Zuwendungen und illegalen Gelegenheitsarbeiten abhängig ist. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.05.2017 ergibt sich nur eine ehemalige Obdachlosenmeldung. Ein konkreter Wohnsitz ist im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen. Der in der Berschwerdeschrift auf Seite 4 angeführte mögliche Wohnsitz in Retz hat sich als versehentliche Angabe erwiesen.Im Wesentlichen ergeben sich sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt aus der schriftlichen Stellungnahme im Zuge des Parteiengehöres vom 16.05.2017 und der Einvernahme vor dem BFA am 24.05.2017. Eine legale Beschäftigung lag nicht vor. Der BF hat angegeben, sich mit Gelegenheitsarbeiten und freundschaftlichen Zuwendungen finanziell "ober Wasser" gehalten zu haben. Nach den Angaben in der Anhaltedatei verfügt der BF über keine finanziellen Mittel. In der Einvernahme vom 24.05.2017 gibt der Euro 2,-- als Vermögen an. Sowohl im Asylverfahren, als auch im behördlichen und gerichtlichen Schubhaftverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, dass der BF in Österreich über Familienangehörige verfügen würde. Die Feststellungen zu 4.4 und 4.5. ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres bzw. der Einvernahme, als auch in der Beschwerdeschrift lediglich einen Freund (auch als Bruder angeführt) mit dem Namen römisch 40 angibt. Darüber hinaus wird nur von mehreren guten Freunden und auch einer Freundin, dessen Adresse er jedoch nicht nennen konnte, gesprochen bzw. geschrieben. Im Zuge des Haftprüfungsverfahrens wurden diesbezüglich jedoch keine weiteren konkreten Hinweise erstattet, die auf eine hinreichende wesentliche Verfestigung des Beschwerdeführers in der österreichischen Gesellschaft hingewiesen haben. Das Vorbringen blieb bis zuletzt unsubstanziert. Bedenkt man, dass der BF nunmehr seit jedenfalls dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist, ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer dargelegten sozialen Kontakte und die sonstige Verankerung im Inland eher als "dürftig" zu bezeichnen ist. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass der BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich führt. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.6. ergibt sich in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.05.2017 und in der Einvernahme vom 24.05.2017, dass der BF lediglich von privaten Zuwendungen und illegalen Gelegenheitsarbeiten abhängig ist. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.05.2017 ergibt sich nur eine ehemalige Obdachlosenmeldung. Ein konkreter Wohnsitz ist im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen. Der in der Berschwerdeschrift auf Seite 4 angeführte mögliche Wohnsitz in Retz hat sich als versehentliche Angabe erwiesen.
2.5.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3 Zum Sicherungsbedarf:
Nach den behördlichen und gerichtlichen Feststellungen führte der BF im Rahmen der bisherigen Verfahren mehrere Identitäten und gab widersprüchliche Angaben zu Protokoll. Er ist mehrmals im Inland untergetaucht, verfügte über längere Zeit über keine Meldeadresse und wurde das Asylverfahren auch einmal eingestellt. Der durch ihn am 19.12.2014 gestellte Antrag auf internationlen Schutz blieb unbegründet und wurde gegen ihn in weiterer Folge eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ausgesprochen sowie die Abschiebung für zulässig erklärt. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig, verfügte zu keiner Zeit über einen gesicherten Wohnsitz, ist von Transferleistungen bzw. von karitativen Hilfestellungen abhängig, verfügt über kein wesentliches Vermögen im Inland und ist nur als "mäßig" sozial vernetzt zu bezeichnen.
Der BF ist illegal in Österreich eingereist und hat es bisher verstanden, eine Außerlandesbringung seiner Person zu verhindern. Er befindet sich seit zumindest dreieinhalb Jahren in Österreich und konnte dennoch im Rahmen des Verfahrens keine beachtliche integrative Aufenthaltsverfestigung dartun. Die von ihm angegeben sozialen Kontakte sind für das Gericht nicht hinreichend um in weitere Folge davon ausgehen zu können, dass für den BF ein derartiges soziales Netz vorliegen würde, dass dadurch ein weiteres Untertauchen seiner Person vermieden werden könnte. In der Vergangenheit hat der BF klar kundgetan, nicht in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen und gibt er selbst an, im Falle einer Freilassung nach Deutschland weiter reisen zu wollen. Hinsichtlich eines gesicherten Wohnsitzes im Inland haben sich im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte aufgetan, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Unterkunft mit Wohnsitzcharakter haben würde. Auch verfügt der BF über keine Familienangehörigen in Österreich, die ihm eine feste Basis bieten könnten.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes, dass hinsichtlich des BF jedenfalls erheblicher Sicherungsbedarf besteht und er aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens auch in keiner Weise vertrauenswürdig erscheint. Es lässt sich klar erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vorliegende durchsetzbare Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und sich für das laufende Verfahren zur Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung bereit zu halten. Das gerichtliche Beweisverfahren hat entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK in Österreich bescheinigt.
Wenn in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 angeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren kooperiert und sei der Aufenthalt des BF den Behörden über weitere Strecken bekannt gewesen, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Es ergibt sich klar aus den Aktenteilen, dass das Asylverfahren aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt werden musste. Inwiefern darin eine Kooperation des Beschwerdeführers zu sehen ist, bleibt offen. Auch ergibt sich aus dem ZMR, dass der Beschwerdeführer nicht wie angeführt über weite Strecken für die Behörde greifbar war, sondern, dass er ganz im Gegenteil lediglich kurzzeitig tatsächlich greifbar gewesen ist. In einer Gesamtsicht des Verhaltens des Beschwedeführers und im Hinblick auf die zu erstellende Zukunftsprognose des Gerichtes, geht dieses davon aus, dass im gegenständlichen Fall Sicherungsbedarf gegeben ist.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF tatsächlich in Bezug auf seine Aufenthaltsdauer, nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen würden. Er führte zwar Freunde in seiner Stellungnahme an, darüber hinausgehende Kontakte ergaben sich jedoch nicht. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland, illegale Arbeit) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Die Behörde hat sich augenscheinlich bereits seit Juni 2015 um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bemüht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes immer noch nicht bereit wahr, seine ware Identität zu nennen, ist es der Behörde in keiner Weise vorwerfbar, bisher auch noch kein Heimreisezertifikat erhalten zu haben. Nunmehr hat sich die Behörde dafür entschieden, im Rahmen eines Sprachgutachtens den konkreten Herkunftsstaat mit den hiefür zur Verfügung stehenden Mitteln zu ermitteln und daraufhin ehebaldigst ein Heimreisezertifikat des aus sich den Sprachgutachten ergebenen Heimatstaates des BF anzufordern. Die für eine darauffolgende geplante Abschiebung notwendige Rückkehrentscheidung liegt bereits für Marokko vor. Sollte ein anderer Staat als Herkunftsstaat gelten, so ist ein diesbezügliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bereits eingeleitet. Augrund der konkret vorliegenden Konstellation, dass der Beschwerdeführer bisher hinsichtlich der Ermittlung seines Herkunftsstaates überhaupt nicht kooperationsbereit war, ist es daher der Behörde auch nicht vorwerfbar. Es steht dem Beschwerdeführer in jeder Phase des Verfahrens frei, seine Außerlandesbringung dadurch zu beschleunigen, dass er konkrete Hinweise seiner Identität erteilt. Die Behörde erhielt am 21.04.2017 die Mitteilung, dass sich der BF in Gerichtshaft befindet. Davor, am 04.04.2017 finden sich Nachweise im Akt, dass die Behörde bei der Botschaft von Marokko, das bereits beantragte Heimreisezertifikat urgiert hat. Daraus ist zu schließen, dass die Behörde ganz klar vor der lediglich eineinhalb Monate dauernden Gerichtshaft durchaus in Sachen Heimreisezertifikat tätig war. Der Behörde ist keine Verzögerung vorzuwerfen und wäre auch aufgrund der unklaren Herkunft eine Schubhaft im Anschluss an eine kurze Gerichtshaft aufgrund der bisher gänzlich fehlenden Mitwirkung des BF nicht vermeidbar gewesen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass beabsichtigt ist, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist auch die tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen. Das erkennende Gericht geht daher- wie oben ausgeführt- von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zu Mal dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten ist, das Ergebnis des Sprachgutachtens und die sich daraus ergebenden nächsten Schritte abzuwarten.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung des BF. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt in seine Heimat zurückzukehren und bestätigte seine diesbezügliche Haltung auch durch seine Angaben in der Einvernahme vom 24.05.2017. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Aufgrund des im Verfahren hervorgedrungenen Vorverhaltens des BF lässt sich für das Gericht auch kein Grund erkennen, weshalb der Beschwerdeführer seine bisher gewählte, erfolgreiche Vorgehensweise, sich einer Abschiebung zu entziehen, nicht fortsetzen würde, zumal er bereits kundgetan hat, nach Deutschland ausreisen zu wollen.
Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In W171 2126790 hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, wodurch eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erscheinen ließ. Im gegenständlichen Fall hat es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, sich jemals behördlich zu melden und trifft ihn zusätzlich auch, dass er in keiner Weise an seinem Asylverfahren mitgewirkt hat. Auch der Nachweis der Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Nicht anders verhält es sich zum Judikat W171 2124161. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden.
3.1.6. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft bis auf weiteres weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
Die Behörde hat ein ordentliches Mandatsverfahren durchgeführt und ihre Beweggründe für die Annahme von Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft im Rahmen der Begründung ausreichend erörtert. Aus dem gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass in der kommenden Woche mit der Klärung der Herkunft des BF zu rechnen ist.
3.1.7.
Zuletzt sei noch anzumerken, dass das Gericht nicht von einer Bereitschaft der freiwilligen Ausreise des BF, wie in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 behauptet, ausgehen konnte. Der Beschwerdeführer hat bisher im Rahmen seines gesamten Aufenthaltes im Inland niemals Anzeichen dafür erkennen lassen, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Darüber hinaus sagte er in der Einvernahme vom 24.05.2017 auf Seite 3 oben ganz klar: "Ich werde nicht ausreisen". Worin nun die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Ausreisewilligkeit zu sehen vermag, bleibt auch in deren Ausführungen unklar und unsubstanziert.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Richtigerweise ist beim BF Sicherungsbedarf gegeben und hat das Verfahren nicht ergeben, dass sich im Rahmen einer Prognose für die kommenden Wochen daran etwas zu Gunsten des BF ändern könnte.
Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.
5.1.1. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Nähere Ausführungen zur behaupteten Integration wurden nicht erstattet. Eine Einvernahme war daher nicht geboten.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF an seinem Antrag gemessen vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2159320.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017