Entscheidungsdatum
06.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L 519 1406988-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RAe Ecker, Embacher und Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 480593600 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RAe Ecker, Embacher und Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 480593600 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 16.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab im Rahmen dessen an, noch nie einen Reisepass besessen zu haben und legte auch sonst keine Identitätsdokumente vor.
Mit Bescheid vom 13.5.2009, 09 01.985-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 13.5.2009, 09 01.985-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.4.2013, Zl. C5 406.988-1/2009/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
2. Am 13.05.2013 langte eine Vertreterbekanntgabe samt Ersuchen um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen bei der LPD XXXX ein.2. Am 13.05.2013 langte eine Vertreterbekanntgabe samt Ersuchen um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen bei der LPD römisch 40 ein.
3. Mit Ladungsbescheid vom 14.05.2013 wurde die bP von der LPD für den 02.07.2013 geladen und wurde das Schreiben an den Vertreter zugestellt. Als Zweck wurde angeführt: "Durchsetzbare Ausreiseentscheidung, Ausreiseverpflichtung - Es ist notwendig für Sie Passersatzdokumente zu beschaffen, Regelung Ihrer Ausreise - Befragung, Überprüfung! Daher ist ihre persönliche Vorsprache erforderlich."
Die bP erschien am 02.07.2013 mit ihrer Vertretung und wurde ihnen ein Formblatt zur Erstellung eines Heimreisezertifikates ausgehändigt. Es wurde eine Frist bis 01.08.2013 gesetzt, binnen derer das Formblatt ausgefüllt retourniert werden sollte. Am 06.08.2013 erschien die bP wiederum mit dem Vertreter und ersuchte um neuerliche Aushändigung eines Formblattes, welches am selben Tag an den rechtsfreundlichen Vertreter mit Mail übermittelt wurde.
Am 17.09.2013 gab der damalige Vertreter die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
Am 30.09.2013 wurde ein neues Vollmachtverhältnis mit dem MigrantInnenverein bekannt gegeben.
In der Folge wurden am 07.11.2013 und am 21.11.2013 an diese Vertretung jeweils Formblatt und Information über die Ausreiseverpflichtung mit dem Ersuchen, das Formblatt binnen zwei Wochen ausgefüllt zu retournieren, übermittelt.
Am 13.05.2014 wurde erhoben, dass die bP im ZMR über keine aufrechte Meldeadresse seit 17.02.2014 verfügte.
4. Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurde der belangten Behörde vom Magistrat der Stadt XXXX mitgeteilt, dass die bP eine Gewerbeanmeldung abgegeben hat. Es wurde um Auskunft gebeten, ob die Aufenthaltsberechtigungskarte der bP aus dem Jahr 2009 noch gültig ist und sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten darf.4. Mit Schreiben vom 12.06.2015 wurde der belangten Behörde vom Magistrat der Stadt römisch 40 mitgeteilt, dass die bP eine Gewerbeanmeldung abgegeben hat. Es wurde um Auskunft gebeten, ob die Aufenthaltsberechtigungskarte der bP aus dem Jahr 2009 noch gültig ist und sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten darf.
5. Die bP wurde für den 10.03.2016 mittels Ladungsbescheides der belangten Behörde betreffend notwendiger Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, geladen. In der Niederschrift hierzu ist festgehalten, dass zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Identitätsprüfung durchzuführen sei. Die bP gab diverse Daten zu Eltern, Geschwistern, Aufenthaltsort und Studium in Bangladesch bekannt.
6. Die bP wurde für den 02.11.2016 mittels Ladungsbescheid zu einer Einvernahme "hinsichtlich Aufenthalts" geladen.
7. Am 21.10.2016 wurde das aktuelle Bevollmächtigungsverhältnis bekannt gegeben und wurde um Akteneinsicht ersucht. In der Folge wurde Akteneinsicht gewährt.
8. Am 02.11.2016 wurde die bP vom BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die Überschrift des Protokolls ist "Niederschrift zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft", als Gegenstand dieser Einvernahme wurde unten "Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gem. §§ 52,53 FPG." angeführt. Ausgeführt wurde von der bP, dass sie in Österreich ohne Reisepass eingereist sei und nicht gewusst hätte, dass sie einen Reisepass von der Botschaft erhalten kann. Sie komme in Österreich "so über die Runden" und wolle hier bleiben. Befragt, warum sie nicht im Zuge der Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise vom 21.11.2013 der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen sei, gab die bP an, sie habe diesen Brief nicht bekommen bzw. Probleme in Bangladesch und könne nicht zurück. Auch die weiteren gestellten Fragen beantwortete die bP.8. Am 02.11.2016 wurde die bP vom BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die Überschrift des Protokolls ist "Niederschrift zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft", als Gegenstand dieser Einvernahme wurde unten "Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gem. Paragraphen 52,,53 FPG." angeführt. Ausgeführt wurde von der bP, dass sie in Österreich ohne Reisepass eingereist sei und nicht gewusst hätte, dass sie einen Reisepass von der Botschaft erhalten kann. Sie komme in Österreich "so über die Runden" und wolle hier bleiben. Befragt, warum sie nicht im Zuge der Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise vom 21.11.2013 der Aufforderung zur Ausreise nachgekommen sei, gab die bP an, sie habe diesen Brief nicht bekommen bzw. Probleme in Bangladesch und könne nicht zurück. Auch die weiteren gestellten Fragen beantwortete die bP.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der bP im Spruch gem. § 46 Abs. 2a FPG 2005 aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe sie innerhalb von 3 Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der bP im Spruch gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe sie innerhalb von 3 Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages und damit 29.04.2013 der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Gegen sie sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche durchsetzbar und durchführbar sei. Die bP halte sich damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei illegal eingereist und besitze kein gültiges Reisedokument. Die bP habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, da sie nicht ausgereist sei. Es wurden weitere Feststellungen zum Privat- und Familienleben, zum bisherigen Verhalten in Österreich und ihrer Person getroffen.
Wie sich aus den bisherigen Einvernahmen ergeben hätte, sei die bP nicht gewillt, freiwillig das zuständige Konsulat aufzusuchen, um für ihre Person Reisedokumente zu beschaffen oder freiwillig auszureisen. So würden die Behörden an der Auftragserfüllung gehindert und verhindere die bP die Herstellung des vom Gesetz vorgesehenen Zustandes. Die bP sei in Österreich auch von 18.02.2014 bis 22.06.2014 nicht gemeldet gewesen. Aufgrund dieser "Verfahrensverschleppung", welche der bP zuzurechnen sei, müsse die Behörde ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen diplomatischen Vertretung, der Botschaft von Bangladesch, beantragen. Hierfür sei das persönliche Erscheinen der bP zwecks Identifikation durch die Botschaftsdelegation notwendig. Da sich aus dem bisherigen Verfahren ergeben hätte, dass sie in keiner Weise gewillt wäre, mit den Behörden der Republik Österreich zusammen zu arbeiten, sei es unabwendbar, die Mitwirkung mittels Bescheid unter Androhung einer Strafe aufzuerlegen. Da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich wäre, sei der bP die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Ersatz- (Reise) Dokument zu erlangen, aufzuerlegen. Die bP habe bei der Botschaft von Bangladesch ein Reisedokument zu beschaffen und dieses binnen drei Wochen vorzulegen. Andernfalls wäre die Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung der bP nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a iVm § 19 Abs. 3 AVG seien Fremde verpflichtet, dem Auftrag zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen im erforderlichen Umfang Folge zu leisten und könnten diese zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht würden bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen bestehen. Gemäß § 46 Abs. 2a iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrages habe, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß § 5 Abs. 3 VVG eine Geldstrafe bis zu € 726 oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG seien Fremde verpflichtet, dem Auftrag zur Mitwirkung an den notwendigen Handlungen im erforderlichen Umfang Folge zu leisten und könnten diese zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht würden bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen bestehen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrages habe, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG eine Geldstrafe bis zu € 726 oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.
Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch die Androhung einer Haftstrafe sein.
Die bP habe wiederholt angegeben, dass sie über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfüge. Aufgrund dieser Aussage wurde davon abgesehen, Geldstrafen zu verhängen, da davon auszugehen sei, dass diese nicht einbringbar sind. Die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrages sei nur durch die Androhung einer Haftstrafe zu erreichen.
Als "Hinweis" wurde abschließend die Adresse der Botschaft angeführt.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides bestehe. Die bP sei nicht aus touristischen Zwecken nach Österreich eingereist und sei der Aufenthalt daher von Beginn an rechtswidrig. Durch den Asylantrag sei der Aufenthalt zwar rechtmäßig geworden, jedoch sei die bP nach rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht ausgereist. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei damit wiederum unrechtmäßig. Die bP habe keine nennenswerten Bindungen und sei mehrere Monate nicht gemeldet gewesen. Es bestehe keine soziale Integration und sei die bP insgesamt erst kurz im Bundesgebiet. Seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens sei die bP untergetaucht. Seine Außerlandesbringung sei zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten.
10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 2a FPG zwar die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auferlegt werden kann, welches das Bundesamt bei der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen habe. Eine bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung müsse hinreichend konkretisiert sein. Dieses Erfordernis fehle im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, weil der bP die Kontaktaufnahme mit der zuständigen ausländischen Behörde und die Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aufgetragen werde.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zwar die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, an notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auferlegt werden kann, welches das Bundesamt bei der zuständigen ausländischen Behörde einzuholen habe. Eine bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung müsse hinreichend konkretisiert sein. Dieses Erfordernis fehle im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, weil der bP die Kontaktaufnahme mit der zuständigen ausländischen Behörde und die Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aufgetragen werde.
Der Bescheid sei weiters rechtswidrig, weil eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2a FPG nur mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zu Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden könne. Weder werde in dem angefochtenen Bescheid eine Ladung vor das Bundesamt verfügt, noch angeführt, bei welche Amtshandlungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde der bP eine Mitwirkung auferlegt werden solle. Entsprechend dem Spruch handle es sich um eine ungeachtet einer konkreten Amtshandlung aufzuerlegende Verpflichtung, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.Der Bescheid sei weiters rechtswidrig, weil eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nur mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zu Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden könne. Weder werde in dem angefochtenen Bescheid eine Ladung vor das Bundesamt verfügt, noch angeführt, bei welche Amtshandlungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde der bP eine Mitwirkung auferlegt werden solle. Entsprechend dem Spruch handle es sich um eine ungeachtet einer konkreten Amtshandlung aufzuerlegende Verpflichtung, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
Die bP könne zwar zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes verpflichtet werden, es könnten ihr aber nicht einseitig die für die Erlangung des Ersatzreisedokumentes erforderlichen Handlungen auferlegt werden. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Im zweiten Teil des Spruches sei lediglich eine Information an die bP ohne normativen Charakter enthalten ("müssen Sie damit rechnen"). Dennoch werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung eine Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen sei. Da die Begründung für die Auslegung des Spruches heranzuziehen sei, werde aus Vorsichtsgründen für den Fall, dass es sich um die Androhung einer Haftstrafe handle, dieser Ausspruch als rechtswidrig bekämpft. Die belangte Behörde beziehe sich ausschließlich auf § 5 VVG, der vorsehe, dass die Verpflichtung zu einer Handlung dadurch vollstreckt werde, dass der Verpflichtete durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werde. Da die Androhung kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung sei, könne sie nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden. Die Verhängung der Zwangsstrafe gemäß VVG habe ausdrücklich mittels Bescheid zu erfolgen, weshalb der angefochtene Bescheid keine Grundlage für den Vollzug der Zwangsstrafe sein könne. Im Hinblick auf den missverständlichen Ausspruch der Androhung im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liege daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.Im zweiten Teil des Spruches sei lediglich eine Information an die bP ohne normativen Charakter enthalten ("müssen Sie damit rechnen"). Dennoch werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung eine Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen sei. Da die Begründung für die Auslegung des Spruches heranzuziehen sei, werde aus Vorsichtsgründen für den Fall, dass es sich um die Androhung einer Haftstrafe handle, dieser Ausspruch als rechtswidrig bekämpft. Die belangte Behörde beziehe sich ausschließlich auf Paragraph 5, VVG, der vorsehe, dass die Verpflichtung zu einer Handlung dadurch vollstreckt werde, dass der Verpflichtete durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werde. Da die Androhung kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung sei, könne sie nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen werden. Die Verhängung der Zwangsstrafe gemäß VVG habe ausdrücklich mittels Bescheid zu erfolgen, weshalb der angefochtene Bescheid keine Grundlage für den Vollzug der Zwangsstrafe sein könne. Im Hinblick auf den missverständlichen Ausspruch der Androhung im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides liege daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
11. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 3 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde, der eingebrachten Beschwerde und Einsicht in den Asylakt.
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer eins, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG.
§ 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten:
"Abschiebung
§ 46. (1) ...Paragraph 46, (1) ...
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3) ...".
§ 19 AVG - Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem
Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG)
3.3. Erläuterungen, Literatur und Judikatur
ErläutRV zu § 46 Abs 2 und 2a:ErläutRV zu Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a, :
Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer
aufenthaltsbeendenden Maßnahme [. . .] dient.
Abs. 2 beschreibt die geübte Praxis. Um zu verhindern, dass ein Fremder, der - aus welchem Grund auch immer - kein Reisedokument hat, faktisch unabschiebbar ist, ist über die Botschaft seines Herkunftsstaats ein Ersatzreisedokument ("Heimreisezertifikat") einzuholen. Ist dies nicht möglich, kann auch ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ("Laissez-passer") ausgestellt werden. Inwieweit dieses allerdings von den Behörden des Herkunftsstaats akzeptiert wird, ist im Einzelfall festzustellen.Absatz 2, beschreibt die geübte Praxis. Um zu verhindern, dass ein Fremder, der - aus welchem Grund auch immer - kein Reisedokument hat, faktisch unabschiebbar ist, ist über die Botschaft seines Herkunftsstaats ein Ersatzreisedokument ("Heimreisezertifikat") einzuholen. Ist dies nicht möglich, kann auch ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ("Laissez-passer") ausgestellt werden. Inwieweit dieses allerdings von den Behörden des Herkunftsstaats akzeptiert wird, ist im Einzelfall festzustellen.
Es kommt immer wieder vor, dass Familienangehörige von derselben Behörde zu annähernd gleichen Zeiten abzuschieben sind. Da es nicht Zweck einer solchen Maßnahme sein kann, den damit bewirkten Eingriff in das Familienleben der Betroffenen noch dadurch zu vergrößern, dass die - ohne Not - etwa in unterschiedliche Orte oder zu unterschiedlichen Zeiten abgeschoben werden, soll es der Behörde in diesen Fällen auferlegt sein, den Eingriff - etwa durch gleichzeitige Abschiebung - so gering wie möglich zu halten.
ErläutRV (BGBl I 2015/70):ErläutRV (BGBl römisch eins 2015/70):
Die Regelung des Abs. 2 soll nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.Die Regelung des Absatz 2, soll nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.
Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich bereits aus dem geltenden Gesetz. Um die Mitwirkung jedoch sicherzustellen, kann gegebenenfalls eine Vollziehungsverfügung als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist (vergleiche etwa Albin Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 202). Gerade da das Bundesamt nunmehr auch Vollstreckungsbehörde wird, ist die Änderung des Abs. 2a geboten. Um Probleme zu vermeiden, wenn der Fremde aus anzuerkennenden Gründen nicht mitwirken kann, sollen die bewährten Bestimmungen und Entschuldigungsgründe der Ladung (§ 19 AVG) sinngemäß anwendbar sein, etwa wenn aufgrund einer Krankheit die Mitwirkung nicht möglich ist. Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des § 25 Abs. 3 BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist.Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich bereits aus dem geltenden Gesetz. Um die Mitwirkung jedoch sicherzustellen, kann gegebenenfalls eine Vollziehungsverfügung als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist (vergleiche etwa Albin Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 202). Gerade da das Bundesamt nunmehr auch Vollstreckungsbehörde wird, ist die Änderung des Absatz 2 a, geboten. Um Probleme zu vermeiden, wenn der Fremde aus anzuerkennenden Gründen nicht mitwirken kann, sollen die bewährten Bestimmungen und Entschuldigungsgründe der Ladung (Paragraph 19, AVG) sinngemäß anwendbar sein, etwa wenn aufgrund einer Krankheit die Mitwirkung nicht möglich ist. Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des Paragraph 25, Absatz 3, BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist.
... Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, mit dem § 46 Abs. 2a FPG neu geschaffen wurde (vgl. dazu RV 1160 BlgNR XXIV. GP, Seiten 8-9)... Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011, mit dem Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG neu geschaffen wurde vergleiche dazu Regierungsvorlage 1160 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 8-9)
Mit der Bestimmung des neuen Abs. 2a wird für die Behörde eine spezielle Möglichkeit der Ladung für Fremde vorgesehen, zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung. Die Amtshandlung, die dieser Ladung zu Grunde liegt, kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Dies ist notwendig, vor dem Hintergrund, dass die meisten ausländischen Vertretungsbehörden ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Wien haben. Die zuständige Behörde kann sich zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 AVGMit der Bestimmung des neuen Absatz 2 a, wird für die Behörde eine spezielle Möglichkeit der Ladung für Fremde vorgesehen, zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung. Die Amtshandlung, die dieser Ladung zu Grunde liegt, kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Dies ist notwendig, vor dem Hintergrund, dass die meisten ausländischen Vertretungsbehörden ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Wien haben. Die zuständige Behörde kann sich zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.06.2013 ausgeführt: "Im hg. Erkenntnis vom 05.07.2011, Zlen. 2010/21/0316 bis 0320, das die Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat zum Gegenstand hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof aber klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Ladung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, sei die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu § 46 Abs. 2a FPG, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. GP 9)" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0097).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.06.2013 ausgeführt: "Im hg. Erkenntnis vom 05.07.2011, Zlen. 2010/21/0316 bis 0320, das die Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat zum Gegenstand hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof aber klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Ladung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, sei die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9)" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0097).
...
Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 19:Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 19 :
Ob eine (schriftliche und zu eigenen Handen zugestellte [Rz 9]) Ladung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich von ihrem Inhalt ab. Einer Ladung kommt nach der Rsp des VwGH dann der Charakter eines Bescheides zu, wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar, also ohne dass es eines weiteren (zB Zurückweisungs-)Bescheides (gem § 13 Abs 3 AVG) bedarf (VwGH 22. 1. 1999, 98/19/0293), Rechtsfolgen geknüpft sind (VwGH 17. 5. 1988, 87/04/0181; 14. 9. 2001, 2000/02/0275; 19. 5. 2011, 2010/21/0001). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn in der Ladung für diesen Fall Zwangsmittel iSd § 19 Abs 3 AVG, also entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe (VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0019) oder die zwangsweise Vorführung (Rz 22 ff) angedroht werden (VwGH 20. 1. 1992, 91/19/0326; 16. 9. 1993, 92/01/0077; 15. 7. 2011, 2010/11/0099; VfSlg 9984/1984; VfGH 20. 11. 2003, B 1500/03), weil die Ladung diesfalls einen Vollstreckungstitel bilden kann (vgl VwSlg 14.234 A/1995; 21. 1. 2005, 2004/09/0106; 20. 10. 2011, 2010/21/0486 [zu § 74 Abs 2 FPG; dazu auch VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0422]; ferner VwSlg 1982 A/1951).Ob eine (schriftliche und zu eigenen Handen zugestellte [Rz 9]) Ladung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich von ihrem Inhalt ab. Einer Ladung kommt nach der Rsp des VwGH dann der Charakter eines Bescheides zu, wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar, also ohne dass es eines weiteren (zB Zurückweisungs-)Bescheides (gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG) bedarf (VwGH 22. 1. 1999, 98/19/0293), Rechtsfolgen geknüpft sind (VwGH 17. 5. 1988, 87/04/0181; 14. 9. 2001, 2000/02/0275; 19. 5. 2011, 2010/21/0001). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn in der Ladung für diesen Fall Zwangsmittel iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG, also entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe (VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0019) oder die zwangsweise Vorführung (Rz 22 ff) angedroht werden (VwGH 20. 1. 1992, 91/19/0326; 16. 9. 1993, 92/01/0077; 15. 7. 2011, 2010/11/0099; VfSlg 9984 aus 1984,; VfGH 20. 11. 2003, B 1500/03), weil die Ladung diesfalls einen Vollstreckungstitel bilden kann vergleiche VwSlg 14.234 A/1995; 21. 1. 2005, 2004/09/0106; 20. 10. 2011, 2010/21/0486 [zu Paragraph 74, Absatz 2, FPG; dazu auch VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0422]; ferner VwSlg 1982 A/1951).
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Darüber hinaus hat der Geladene weiter gehende Konsequenzen zu gewärtigen, wenn in der Ladung die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht und sie dem Geladenen zu eigenen Handen zugestellt wurde, es sich also um einen Ladungsbescheid handelt (Rz 5, 9). Diesfalls ist die Behörde nämlich gem § 19 Abs 3 AVG auch ermächtigt und - im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 37 und 39 Abs 2 AVG [vgl § 39 Rz 7, § 45 Rz 1 f]) - auch verpflichtet (vgl VwGH 27. 11. 1987, 85/18/0098; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 183; siehe auch § 48 Rz 15; idS auch Hellbling 172), den Geladenen, dessen Erscheinen (weiterhin [vgl Rz 23]) nötig ist, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten (vgl VwSlg 14.234 A/1995; VwGH 22. 1. 1999, 98/19/0293; VfSlg 12.251/1990; 12.656/1991; AB 1925, 13; zum Verwaltungsstrafverfahren siehe darüber hinaus § 41 Abs 2 VStG [Rz 5]). Dabei kommt - je nachdem, welches Zwangsmittel im Bescheid angedroht wurde (vgl Amann-Parizek, ÖJZ 1957, 428;Darüber hinaus hat der Geladene weiter gehende Konsequenzen zu gewärtigen, wenn in der Ladung die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht und sie dem Geladenen zu eigenen Handen zugestellt wurde, es sich also um einen Ladungsbescheid handelt (Rz 5, 9). Diesfalls ist die Behörde nämlich gem Paragraph 19, Absatz 3, AVG auch ermächtigt und - im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG [vgl Paragraph 39, Rz 7, Paragraph 45, Rz 1 f]) - auch verpflichtet vergleiche VwGH 27. 11. 1987, 85/18/0098; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 183; siehe auch Paragraph 48, Rz 15; idS auch Hellbling 172), den Geladenen, dessen Erscheinen (weiterhin [vgl Rz 23]) nötig ist, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten vergleiche VwSlg 14.234 A/1995; VwGH 22. 1. 1999, 98/19/0293; VfSlg 12.251 aus 1990,; 12.656 aus 1991,; Ausschussbericht 1925, 13; zum Verwaltungsstrafverfahren siehe darüber hinaus Paragraph 41, Absatz 2, VStG [Rz 5]). Dabei kommt - je nachdem, welches Zwangsmittel im Bescheid angedroht wurde vergleiche Amann-Parizek, ÖJZ 1957, 428;
Hellbling 171 f; Thienel/Schulev-Steindl5 136, 139;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 189; ferner VwGH 21. 1. 2005, 2004/09/0106) - entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe oder die zwangsweise Vorführung des Geladenen in Betracht.
...
Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099).
3.4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
3.4.1. Dass die bP nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird nicht in Abrede gestellt.3.4.1. Dass die bP nach Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird nicht in Abrede gestellt.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich aus dem Akt und der Niederschriften gerade nicht ergibt, dass die bP zuletzt ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. So war sie zwar tatsächlich im Jahr 2014 einige Monate nicht im Bundesgebiet gemeldet, kam jedoch den darauffolgenden zwei Ladungen vor die belangte Behörde nach. Wie die Behörde damit aktuell zu einer "Verschleppungsabsicht" der bP kommt, kann - auch in Anbetracht des vorangegangenen Verhaltens im Jahr 2013 - nicht nachvollzogen werden, vor allem da die bP bei den beiten letzten Einvernahmen alle an sie gerichteten Fragen beantwortete und aus dem Akt auch nicht ersichtlich ist, dass ihr aktuell Formulare ausgehändigt worden wären, welche sie ausgefüllt zu übermitteln verabsäumt hätte.
Ergänzend sei erwähnt, dass die im Bescheid verhängte Haftstrafe von 14! Tagen nicht das gelindeste Mittel darstellt. Vor allem hat es die belangte Behörde in diesem Zusammenhang verabsäumt, entsprechende Ermittlungen zum Vermögen der bP anzustellen. Hingewiesen wird auf die in den Ladungen und Niederschriften festgehaltenen, divergierenden Zwecke für etwaige Amtshandlungen der Behörde, wie zuletzt die Einvernahme zwecks Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Dieser Zweck ist schon aus dem Grund verfehlt, da sich aus der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 23 AsylG ergibt, dass Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 weiter gelten.Ergänzend sei erwähnt, dass die im Bescheid verhängte Haftstrafe von 14! Tagen nicht das gelindeste Mittel darstellt. Vor allem hat es die belangte Behörde in diesem Zusammenhang verabsäumt, entsprechende Ermittlungen zum Vermögen der bP anzustellen. Hingewiesen wird auf die in den Ladungen und Niederschriften festgehaltenen, divergierenden Zwecke für etwaige Amtshandlungen der Behörde, wie zuletzt die Einvernahme zwecks Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Dieser Zweck ist schon aus dem Grund verfehlt, da sich aus der Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 23, AsylG ergibt, dass Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, weiter gelten.
3.4.2. § 46 Abs. 2a FPG bezieht sich auf die Verpflichtung des Fremden zur "Mitwirkung" nach § 46 Abs. 2 FPG, letztere Bestimmung knüpft an eine Amtshandlung der Behörde an. Der Bestimmung zufolge "hat" ausdrücklich "das Bundesamt" bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.3.4.2. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bezieht sich auf die Verpflichtung des Fremden zur "Mitwirkung" nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, letztere Bestimmung knüpft an eine Amtshandlung der Behörde an. Der Bestimmung zufolge "hat" ausdrücklich "das Bundesamt" bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).
Der im bekämpften Bescheid ausgesprochene "Auftrag" gemäß § 46 Abs. 2a FPG bezieht sich (auch in Zusammenschau mit der Begründung) aber nicht unmittelbar auf die Teilnahme an einer Amtshandlung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur. Eine ordnungsgemäße Ladung - sowie die damit verbundene Strafdrohung nach § 19 Abs. 3 AVG - kann nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen, eine solche liegt aber mangels (leitenden) Mitwirkens eines Organs der Behörde in der vorliegenden Konstellation nicht erkennbar vor. Unabhängig davon ist aber selbst unter sinngemäßer Anwendung von § 19 Abs. 2 bis 4 AVG festzustellen, dass es dem "Auftrag" zudem - wie auch in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde - an einer hinreichend nachvollziehbaren Determinierung fehlt. Weder werden Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung konkret bezeichnet oder ausgeführt, in welcher Eigenschaft die bP zu erscheinen hat. Auch hinsichtlich des verlangten "Nachweis", ist unklar, welche konkreten Handlungen ("...den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken...") in welcher Form von der bP dem Bundesamt unter Strafdrohung nachzuweisen wären. Insbesondere ist hierfür auch kein konkreter Termin festgelegt bzw. durch die belangte Behörde vereinbart worden, an welchem sich die bP bei der Botschaft zu melden hat und ergibt sich der Ort lediglich aus einem "Hinweis" am Rande mit der Adresse der Botschaft. Auch die Begründung im bekämpften Bescheid ist nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben.Der im bekämpften Bescheid ausgesprochene "Auftrag" gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bezieht sich (auch in Zusammenschau mit der Begründung) aber nicht unmittelbar auf die Teilnahme an einer Amtshandlung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur. Eine ordnungsgemäße Ladung - sowie die damit verbundene Strafdrohung nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG - kann nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen, eine solche liegt aber mangels (leitenden) Mitwirkens eines Organs der Behörde in der vorliegenden Konstellation nicht erkennbar vor. Unabhängig davon ist aber selbst unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG festzustellen, dass es dem "Auftrag" zudem - wie auch in der Beschwerde zu Recht bemängelt wurde - an einer hinreichend nachvollziehbaren Determinierung fehlt. Weder werden Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung konkret bezeichnet oder ausgeführt, in welcher Eigenschaft die bP zu erscheinen hat. Auch hinsichtlich des verlangten "Nachweis", ist unklar, welche konkreten Handlungen ("...den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken...") in welcher Form von der bP dem Bundesamt unter Strafdrohung nachzuweisen wären. Insbesondere ist hierfür auch kein konkreter Termin festgelegt bzw. durch die belangte Behörde vereinbart worden, an welchem sich die bP bei der Botschaft zu melden hat und ergibt sich der Ort lediglich aus einem "Hinweis" am Rande mit der Adresse der Botschaft. Auch die Begründung im bekämpften Bescheid ist nicht geeignet, diesen Mangel zu beheben.
3.5. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Der Bescheid als solcher hätte nicht erlassen werden dürfen. Ohne eine nähere Prüfung vornehmen zu müssen, muss festgestellt werden, dass der gegenständliche Bescheid jedenfalls nicht rechtmäßig war.
Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
3.6. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.3.6. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Bescheiderlassung, ersatzlose Behebung, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L519.1406988.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017