TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/11 2013/21/0097

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19
FPG 2005 §46 Abs2a idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des FN in K, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 13. Juli 2011, ohne Zahl, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem bekämpften, allein auf § 19 AVG gegründeten Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, „ersucht“, in der Angelegenheit „Befragung zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens Ihrer Vertretungsbehörde“ am 26. Juli 2011 um 10:00 Uhr „bei [seiner] Vertretungsbehörde in 1030 Wien 3., Rennweg 25, vorzusprechen“. Dass bei dieser „Vorsprache“ der Vertreter einer Behörde anwesend sein werde, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid noch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen. Mit dem bekämpften, allein auf Paragraph 19, AVG gegründeten Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, „ersucht“, in der Angelegenheit „Befragung zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens Ihrer Vertretungsbehörde“ am 26. Juli 2011 um 10:00 Uhr „bei [seiner] Vertretungsbehörde in 1030 Wien 3., Rennweg 25, vorzusprechen“. Dass bei dieser „Vorsprache“ der Vertreter einer Behörde anwesend sein werde, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid noch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen.

Im hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zlen. 2010/21/0316 bis 0320, das die Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat zum Gegenstand hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof aber klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Ladung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Um eine Amtshandlung als „behördlich“ verstehen zu können, sei die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar.

Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu § 46 Abs. 2a FPG, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. GP 9).Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ).

Davon (Leitung durch ein Organ einer Behörde) ist gegenständlich jedoch nicht auszugehen, weshalb der bekämpfte Ladungsbescheid, der sich im Übrigen gar nicht auf § 46 Abs. 2a FPG stützt, wie im Fall des genannten Erkenntnisses vom 5. Juli 2011 - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Davon (Leitung durch ein Organ einer Behörde) ist gegenständlich jedoch nicht auszugehen, weshalb der bekämpfte Ladungsbescheid, der sich im Übrigen gar nicht auf Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG stützt, wie im Fall des genannten Erkenntnisses vom 5. Juli 2011 - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. Juni 2013

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210097.X00

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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