Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
L509 1240881-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 15.06.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 15.06.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
II. Gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG wird
XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.11.2002 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte einen ersten Asylantrag am 11.11.2002. Am 30.05.2003 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Den zweiten Antrag hat er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2003 wieder zurückgezogen.
Das zum 1. Asylantrag geführte Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde in zwei Instanzen gemäß § 7 und 8 AsylG 1997 rechtskräftig negativ entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2010, Zl. 2006/ 20/ 0745, abgelehnt.Das zum 1. Asylantrag geführte Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde in zwei Instanzen gemäß Paragraph 7 und 8 AsylG 1997 rechtskräftig negativ entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2010, Zl. 2006/ 20/ 0745, abgelehnt.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 19.12.2002, Zl. Sich41-206-0, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen, welches mit 05.02.2003 rechtskräftig wurde und bis 19.12.2007 aufrecht war.
3. Bei der Bundespolizeidirektion Wien wurde nach Abschluss des Asylverfahrens mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben, am 19.01.2010 ein Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
4. Am 22.01.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer "quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der mit Bescheid der MA 35 vom 23.04.2010 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesministerium für Inneres wurde stattgegeben und der Zurückweisungsbescheid der MA 35 behoben.
5. Die Sicherheitsdirektion Wien erstattete am 24.10.2010 eine negative Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG. Im Ausweisungsverfahren der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2010 neuerlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.5. Die Sicherheitsdirektion Wien erstattete am 24.10.2010 eine negative Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG. Im Ausweisungsverfahren der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2010 neuerlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Am 21.12.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
6. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 06.02.2012 gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Dagegen wurde Berufung eingebracht, worüber der unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 02.07.2012 entschieden und den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt hat, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" zu entfallen habe. Der dagegen eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 06.09.2012 keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.6. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 06.02.2012 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Dagegen wurde Berufung eingebracht, worüber der unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom 02.07.2012 entschieden und den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt hat, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" zu entfallen habe. Der dagegen eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 06.09.2012 keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
7. In einer am 08.01.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Landespolizeidirektion Wien bei der Vertretungsbehörde der islamischen Republik Pakistan die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragen wird. Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres an das BFA vom 12.03.2014 wurde der Beschwerdeführer im Wege der pakistanischen Botschaft als Staatsbürger der islamischen Republik Pakistan verifiziert.
8. Am 02.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des "Aufenthaltsverbotes".
9. In einer am 02.05.2014 mit dem Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgenommenen Niederschrift wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Unbescholtenheit die Rückkehrentscheidung behoben wird. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2014 wurde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.9. In einer am 02.05.2014 mit dem Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgenommenen Niederschrift wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Unbescholtenheit die Rückkehrentscheidung behoben wird. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2014 wurde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.
10. Am 15.05.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 21.08.2014 zurückgewiesen.
11. Mit 30.07.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Das BFA hat darüber bis dato keine Entscheidung getroffen.11. Mit 30.07.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Das BFA hat darüber bis dato keine Entscheidung getroffen.
12. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.06.2016 wurde Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingebracht, der gesamte Akt am 29.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.12. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15.06.2016 wurde Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht, der gesamte Akt am 29.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
Der Leiter der Gerichtsabteilung L502 erstattete am 01.07.2016 Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, dass der Herkunftsstadt Pakistan nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Somit wurde die Rechtssache mit 01.07.2016 Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
13. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Gerichtsabteilung L509 aufgefordert, aktuelle Unterlagen wie Einkommensnachweise, Mietvertrag und einen gültigen Reisepass binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte mit 20.4.2017 einen mit 20.03.2017 datierten Wohnungs-Mietvertrag, einen gültigen pakistanischen Reisepass und eine Bestätigung des Buchhaltungsbüros jeweils in Kopie vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von BFA an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakte sowie in die vom Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesveraltungsgerichts vorgelegten – unter I.13. erwähnten - Unterlagen.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von BFA an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakte sowie in die vom Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesveraltungsgerichts vorgelegten – unter römisch eins.13. erwähnten - Unterlagen.
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht führt den im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes. Sein Aufenthalt gründete sich zunächst auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 08.01.2010, dass die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer war ab 08.01.2010 nicht mehr als Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) anzusehen. Für den weiteren Aufenthalt in Österreich wurde dem Beschwerdeführer bis dato kein Aufenthaltstitel erteilt.Das Bundesverwaltungsgericht führt den im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes. Sein Aufenthalt gründete sich zunächst auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 08.01.2010, dass die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer war ab 08.01.2010 nicht mehr als Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005) anzusehen. Für den weiteren Aufenthalt in Österreich wurde dem Beschwerdeführer bis dato kein Aufenthaltstitel erteilt.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG wurde am 30.07.2014 eingebracht. Die belangte Behörde hat keine Entscheidung gemäß § 16 VwGVG getroffen und die Akten am 31.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde nicht gemäß § 27 Abs. 7 VwGVG beauftragt, die Entscheidung unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht nachzuholen. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung ist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wurde am 30.07.2014 eingebracht. Die belangte Behörde hat keine Entscheidung gemäß Paragraph 16, VwGVG getroffen und die Akten am 31.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 7, VwGVG beauftragt, die Entscheidung unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht nachzuholen. Die Zuständigkeit zur Sachentscheidung ist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zur Sache:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und hält sich nach illegaler Einreise seit 08.11.2002 – sohin inzwischen seit ca. 14 1/2 Jahren - in Österreich auf. Das zu Beginn seines Aufenthaltes angestrengte Asylverfahren wurde durch alle Instanzen geführt und dauerte letztlich bis zum endgültigen Abschluss mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.01.2010 7 Jahre und 2 Monate. Wie bereits oben ausgeführt, stützte sich sein Aufenthalt zunächst auf die Bestimmungen des Asylgesetzes; Nach der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer nicht ausgereist. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer bis dato kein Aufenthaltstitel erteilt.
Die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.02.2012, Zl. III-1236003/FrB/12, erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG und das für die Dauer von 3 Jahren befristete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2014, Zl. XXXX , auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 2 FPG wegen Wegfalls der Gründe, die zur Erlassung dieser Entscheidung geführt haben, aufgehoben. Der Beschwerdeführer hält sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtmäßig – da ohne Aufenthaltstitel - im Bundesgebiet auf.Die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.02.2012, Zl. III-1236003/FrB/12, erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG und das für die Dauer von 3 Jahren befristete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde mit Bescheid des BFA vom 05.05.2014, Zl. römisch 40 , auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG wegen Wegfalls der Gründe, die zur Erlassung dieser Entscheidung geführt haben, aufgehoben. Der Beschwerdeführer hält sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht rechtmäßig – da ohne Aufenthaltstitel - im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines gültigen pakistanischen Reisepasses. Er verdient sich die Mittel zu seinem Lebensunterhalt als selbständiger Betreiber einer Pizzeria unter der Firma " XXXX " mit monatlichen Entnahmen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2017 zwischen 1.300,00 und 1.500,00 Euro. Der Beschwerdeführer bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung in XXXX als Mieter bei einer monatlichen Miete von 520,00 Euro inklusive Betriebskosten. Er ist unbescholten. Es liegen keine Erkenntnisse über den Beschwerdeführer vor, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen iSd § 60 Abs. 3 AsylG 2005 widerstreitet oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines gültigen pakistanischen Reisepasses. Er verdient sich die Mittel zu seinem Lebensunterhalt als selbständiger Betreiber einer Pizzeria unter der Firma " römisch 40 " mit monatlichen Entnahmen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2017 zwischen 1.300,00 und 1.500,00 Euro. Der Beschwerdeführer bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung in römisch 40 als Mieter bei einer monatlichen Miete von 520,00 Euro inklusive Betriebskosten. Er ist unbescholten. Es liegen keine Erkenntnisse über den Beschwerdeführer vor, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen iSd Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 widerstreitet oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt und auf die vom Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegten, aktuellen Unterlagen, wie Kopien eines gültigen pakistanischen Reisepasses, eines Mietvertrages und der Bestätigung eines Buchführungsbüros. Aus den Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Inhalten. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils eine aktuelle Anfrage an das österreichische Strafregister und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u. a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.3.2. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u. a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Zu A.I.) Säumnisbeschwerde
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wurde am 30.07.2014 gestellt. Da gesetzlich keine längere oder kürzere Entscheidungsfrist vorgesehen ist und es sich nicht um einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, hätte die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden gehabt. Es lag somit Säumnis der belangten Behörde vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die belangte Behörde am Unterbleiben der rechtzeitigen Entscheidung kein Verschulden trifft. Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt der Zustrom von Schutzsuchenden noch nicht so exorbitant hoch, wie dies im darauffolgenden Jahr 2015 der Fall war und was in der Judikatur zum Ausschluss des Verschuldens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführt hat (vergl. dazu u. a. das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2016, Ro 2016/01/0001-0004-3). Am 31.01.2015 hatte die belangte Behörde noch keine Entscheidung über den gegenständlichen Antrag getroffen. Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig. Somit war der Säumnisbeschwerde stattzugeben.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 wurde am 30.07.2014 gestellt. Da gesetzlich keine längere oder kürzere Entscheidungsfrist vorgesehen ist und es sich nicht um einen Antrag auf internationalen Schutz handelt, hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden gehabt. Es lag somit Säumnis der belangten Behörde vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die belangte Behörde am Unterbleiben der rechtzeitigen Entscheidung kein Verschulden trifft. Jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt der Zustrom von Schutzsuchenden noch nicht so exorbitant hoch, wie dies im darauffolgenden Jahr 2015 der Fall war und was in der Judikatur zum Ausschluss des Verschuldens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführt hat (vergl. dazu u. a. das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2016, Ro 2016/01/0001-0004-3). Am 31.01.2015 hatte die belangte Behörde noch keine Entscheidung über den gegenständlichen Antrag getroffen. Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig. Somit war der Säumnisbeschwerde stattzugeben.
Zu A.II) Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 56 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die Behörde hat gemäß Abs. 3 leg. cit. den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Die Behörde hat gemäß Absatz 3, leg. cit. den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Dementsprechend hat der Antragsteller gemäß § 56 AsylG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG zu erfüllen.Dementsprechend hat der Antragsteller gemäß Paragraph 56, AsylG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG zu erfüllen.
§ 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:
"(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
Fremde halten sich gemäß - dem auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers anzuwendenden - § 31 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Fremde halten sich gemäß - dem auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers anzuwendenden - Paragraph 31, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. bis 3.
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4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
Der Beschwerdeführer war seit der Stellung seines Asylantrages am 11.11.2002 bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages am 30.07.2014 ca. 11 1/2 Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält er sich insgesamt seit ca. 14 ¿ Jahre in Österreich auf. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrages jedenfalls länger als 5 Jahre aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer war aufgrund der Stellung eines Asylantrages am 08.11.2002 bis zum Abschluss des Asylverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof am 08.01.2010– der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung erteilt - zum vorläufigen Aufenthalt gemäß § 19 AsylG 1997 berechtigt und in dieser Zeit daher auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Der Beschwerdeführer war seit der Stellung seines Asylantrages am 11.11.2002 bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages am 30.07.2014 ca. 11 1/2 Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält er sich insgesamt seit ca. 14 ¿ Jahre in Österreich auf. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrages jedenfalls länger als 5 Jahre aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer war aufgrund der Stellung eines Asylantrages am 08.11.2002 bis zum Abschluss des Asylverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof am 08.01.2010– der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung erteilt - zum vorläufigen Aufenthalt gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 berechtigt und in dieser Zeit daher auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Er verdient sich die Mittel zu seinem Lebensunterhalt schon seit einigen Jahren als Zeitungszusteller und darauffolgend als selbständiger Betreiber einer Pizzeria unter der Firma " XXXX " mit monatlichen Entnahmen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2017 zwischen 1.300,00 und 1.500,00 Euro. Der Beschwerdeführer ist sozialversichert und bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche in XXXX als Mieter bei einer monatlichen Miete von 520,00 Euro inklusive Betriebskosten. Er ist außerdem unbescholten und hat überdies nachgewiesen, dass er beim Österreichischen Integrationsfonds eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt hat.Er verdient sich die Mittel zu seinem Lebensunterhalt schon seit einigen Jahren als Zeitungszusteller und darauffolgend als selbständiger Betreiber einer Pizzeria unter der Firma " römisch 40 " mit monatlichen Entnahmen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2017 zwischen 1.300,00 und 1.500,00 Euro. Der Beschwerdeführer ist sozialversichert und bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche in römisch 40 als Mieter bei einer monatlichen Miete von 520,00 Euro inklusive Betriebskosten. Er ist außerdem unbescholten und hat überdies nachgewiesen, dass er beim Österreichischen Integrationsfonds eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt hat.
Durch die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich durch legale selbständige Arbeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, unabhängig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu sein, seinen steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die deutsche Sprache zu beherrschen sowie durch seine Unbescholtenheit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration hier in Österreich betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0062). Offenbar ist auch die säumige Behörde durch ihre Entscheidung schon von diesem Befund ausgegangen, als sie die mit Bescheid vom 05.05.2014 erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG vor Ablauf der bescheidmäßig festgelegten Zeit aufgehoben hat.Durch die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich durch legale selbständige Arbeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, unabhängig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu sein, seinen steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die deutsche Sprache zu beherrschen sowie durch seine Unbescholtenheit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration hier in Österreich betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0062). Offenbar ist auch die säumige Behörde durch ihre Entscheidung schon von diesem Befund ausgegangen, als sie die mit Bescheid vom 05.05.2014 erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG vor Ablauf der bescheidmäßig festgelegten Zeit aufgehoben hat.
Im Übrigen ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (so in VwGH 17.3.2016, Ro 2015/22/0016). Im gegenständlichen Fall kann man nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Wie bereits oben ausgeführt, hat er sich – im Gegensatz dazu – sehr wohl bemüht, sich sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht weitgehend zu integrieren. Er blieb zudem bis dato strafrechtlich unbescholten. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Es konnte weder ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung festgestellt werden noch gefährdet sein Aufenthalt sonst die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.
Aufenthaltstitel gemäß § 54 Abs. 1 – das sind: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" (§ 55 AsylG 2005), "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" (§ 56 AsylG 2005), "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) - sind gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die beiden erstgenannten Aufenthaltstitel sind gemäß § 54 Abs. 2 2. Satz nicht verlängerbar. Zur Ausstellung des Aufenthaltstitels wird der Antragsteller an das BFA verwiesen.Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, – das sind: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" (Paragraph 55, AsylG 2005), "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" (Paragraph 56, AsylG 2005), "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG 2005) - sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die beiden erstgenannten Aufenthaltstitel sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, 2. Satz nicht verlängerbar. Zur Ausstellung des Aufenthaltstitels wird der Antragsteller an das BFA verwiesen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L509.1240881.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017