TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/8 W250 2159889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2017
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Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2159889-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und stellte am 19.09.2002, nachdem er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2002 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009 wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegen mehrere Taten zu Grunde, die der BF in der Zeit von 27.12.2003 bis 14.04.2004 begangen hat.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegen mehrere Taten zu Grunde, die der BF in der Zeit von 27.12.2003 bis 14.04.2004 begangen hat.

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.05.2005 wurde über den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 35 bis 49 Fremdenpolizeigesetz 1997 erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 30.06.2005 abgewiesen. Die Behandlung der beim Verwaltungsgerichtshof dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 27.09.2005 abgelehnt.1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.05.2005 wurde über den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraphen 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraphen 35 bis 49 Fremdenpolizeigesetz 1997 erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 30.06.2005 abgewiesen. Die Behandlung der beim Verwaltungsgerichtshof dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 27.09.2005 abgelehnt.

1.4. Im Schengener Informationssystem scheint seit dem 08.12.2008 ein von der Schweiz ausgesprochenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet auf.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

1.6. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 02.09.2009 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX wurde der BF in die Republik Kosovo abgeschoben.1.6. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 02.09.2009 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 wurde der BF in die Republik Kosovo abgeschoben.

1.7. Am 28.12.2009 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er davor unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist war. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.04.2010 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.06.2010 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

1.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, wegen gefährlicher Drohung und wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.1.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, wegen gefährlicher Drohung und wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

1.9. Am XXXX kehrte der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.1.9. Am römisch 40 kehrte der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

1.10. Am 22.05.2013 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 27.05.2013 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 01.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 08.10.2015 verloren hat. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bisher nicht zuerkannt.

1.11. Am 17.05.2015 heiratete der BF eine rumänische Staatsbürgerin, die in Österreich über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügt.

1.12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF wegen gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, welcher eine Tat am 11.06.2015 zu Grunde liegt.1.12. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, welcher eine Tat am 11.06.2015 zu Grunde liegt.

1.13. Am 11.01.2016 beantragte der BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden.

1.14. Am 26.01.2017 wurde der BF vom Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Er sei gelernter Schosser und könne sich durch seine Arbeitstätigkeit seine Existenz sichern. Familie bzw. Angehörige im Kosovo habe er nicht, seine Eltern leben in der Schweiz, in Österreich lebe seine rumänische Ehefrau, die er am 17.05.2015 geheiratet habe. Kinder habe er keine. Er habe sich von 2002 bis 2009 durchgehend in Österreich aufgehalten und sei im August 2009 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Im Dezember 2009 sei er nicht rechtmäßig wieder nach Österreich eingereist. Im Jahr 2012 habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und sei im August 2012 wieder freiwillig in den Kosovo gegangen, wo er sich durchgehend bis Ende März 2013 aufgehalten habe. Er sei danach schlepperunterstützt wieder unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe seinen dritten Asylantrag gestellt. Er besitze einen Reisepass und einen Personalausweis.

Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben sowohl im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz als auch im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft eine Stellungnahme abzugeben. Davon hat der BF mit der Aussage Gebrauch gemacht, dass er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe, er verheiratet sei und sein Leben ändern wolle.

1.15. Am XXXX hat das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der kosovarischen Botschaft in Wien beantragt, dessen zeitnahe Ausstellung bis zur geplanten Abschiebung am XXXX in Aussicht gestellt worden ist.1.15. Am römisch 40 hat das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der kosovarischen Botschaft in Wien beantragt, dessen zeitnahe Ausstellung bis zur geplanten Abschiebung am römisch 40 in Aussicht gestellt worden ist.

1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Entlassung des BF aus der Gerichtshaft ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des BF Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG vorliege, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er trotz Aufenthaltsverbots unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei, er bereits vier Mal gerichtlich verurteilt worden sei, alle seine Asylanträge vollinhaltlich abgewiesen worden seien, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und habe abgeschoben werden müssen, er über kein regelmäßiges Einkommen verfüge und zur Ausübung einer legalen Beschäftigung nicht befugt sei und gegen ihn neuerlich ein ab seiner Haftentlassung durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte sowie Delikte im Zuge einer kriminellen Vereinigung in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholunggefahr einzubeziehen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erhöhe eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich. Die angeordnete Schubhaft erfülle auch die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, da das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die angeordnete Schubhaft sei eine ultima-ratio-Maßnahme, da die Anordnung gelinderer Mittel nicht gleichermaßen zur Erreichung des Zweckes dienlich sei. Die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF keine Meldeadresse habe und die Unterkunftnahme alleine im Fall des BF keinesfalls als ausreichend angesehen werde, um die Sicherung der Abschiebung zu gewährleisten.1.16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Entlassung des BF aus der Gerichtshaft ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des BF Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG vorliege, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er trotz Aufenthaltsverbots unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei, er bereits vier Mal gerichtlich verurteilt worden sei, alle seine Asylanträge vollinhaltlich abgewiesen worden seien, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und habe abgeschoben werden müssen, er über kein regelmäßiges Einkommen verfüge und zur Ausübung einer legalen Beschäftigung nicht befugt sei und gegen ihn neuerlich ein ab seiner Haftentlassung durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte sowie Delikte im Zuge einer kriminellen Vereinigung in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholunggefahr einzubeziehen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erhöhe eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich. Die angeordnete Schubhaft erfülle auch die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, da das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die angeordnete Schubhaft sei eine ultima-ratio-Maßnahme, da die Anordnung gelinderer Mittel nicht gleichermaßen zur Erreichung des Zweckes dienlich sei. Die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Auch mit der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF keine Meldeadresse habe und die Unterkunftnahme alleine im Fall des BF keinesfalls als ausreichend angesehen werde, um die Sicherung der Abschiebung zu gewährleisten.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.05.2017 persönlich zugestellt.

1.17. Am 01.06.2017 hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF in Österreich über familiäre Bindungen verfüge und nach Haftentlassung eine Meldeadresse gemeinsam mit seiner Gattin bestehe. Er habe zudem weitere enge Angehörige in Österreich, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels der Sicherungszweck jedenfalls erreichbar wäre. Auf das anhängige Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels werde verwiesen. Der BF halte ausdrücklich fest, dass er die in der Vergangenheit begangenen Taten ausdrücklich bedauere. Der BF habe die über ihn verhängten Freiheitsstrafen verbüßt und sei in ihm ein Unrechtsbewusstsein entstanden. Er entschuldige sich für das strafrechtlich relevante Verhalten im österreichischen Bundesgebiet und halte fest, dass ihm daran gelegen sei, gemeinsam mit seiner Gattin und den anderen Familienangehörigen ein Familienleben in Österreich führen zu können. Die Verhängung der Schubhaft sei nicht gerechtfertigt, da der BF mit einer rumänischen Staatsangehörigen verehelicht sei, welche über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Es sei auf Grund seines Unrechtsbewusstseins und seiner Ehe nicht weiter von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dem BF vor Bescheiderlassung eine Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine Stellungnahme abzugeben bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine persönlichen Argumente darlegen zu können. Der BF vermeine auch, dass seine im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen zu hören gewesen seien.

Der BF verfüge über einen sozialen, privaten und familiären Hintergrund im österreichischen Bundesgebiet und liege eine Entscheidung hinsichtlich seiner Antragstellung nicht vor. Er habe nach seiner Haftentlassung die Möglichkeit gemeinsam mit seiner Gattin zusammen zu wohnen und liege weder Fluchtgefahr vor, noch sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig. Der BF habe sich um die Legalisierung seines Aufenthaltes gekümmert, das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig. Nach Ansicht des BF sei von keiner weiteren Gefährlichkeit auszugehen, da er auf Grund der in Haft verbrachten Zeit ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein gebildet habe.

Die Behörde habe nicht dargelegt, weshalb der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen sollte. Aufgrund der in Österreich befindlichen Familienangehörigen sei ein Untertauchen unwahrscheinlich bzw. hätte der Gefahr des Untertauchens mit einer Meldeverpflichtung des BF begegnet werden können. Eine entsprechende familiäre und soziale Verankerung liege vor.

Der BF beantragte der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft rechtswidrig ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten im Sinne der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, insbesondere auch die Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,--.

1.18. Das Bundesamt legte am 01.06.2017 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass bei der kosovarischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat beantragt worden sei und die Charterrückführung des BF für XXXX vorgesehen sei. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates erfolge zeitnah zum Abschiebetermin, da es nur eine kurze Gültigkeitsdauer aufweise. Auf Grund der bisher geübten Praxis der kosovarischen Vertretungsbehörde sei davon auszugehen, dass bis zum geplanten Termin das entsprechende Dokument vorliege.1.18. Das Bundesamt legte am 01.06.2017 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass bei der kosovarischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat beantragt worden sei und die Charterrückführung des BF für römisch 40 vorgesehen sei. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates erfolge zeitnah zum Abschiebetermin, da es nur eine kurze Gültigkeitsdauer aufweise. Auf Grund der bisher geübten Praxis der kosovarischen Vertretungsbehörde sei davon auszugehen, dass bis zum geplanten Termin das entsprechende Dokument vorliege.

Zum Vorbringen des Bf, wonach er über einen entsprechenden sozialen, privaten und familiären Hintergrund verfüge werde ausgeführt, dass sich der BF mit Unterbrechungen seit 2002 im Bundesgebiet aufhalte und bisher vier Mal wegen der Begehung von Eigentumsdelikten verurteilt worden sei. Gegen den BF sei bereits im Jahr 2005 ein bis 23.05.2015 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er habe am 17.05.2015 eine rumänische Staatsbürgerin geheiratet und sei nicht einmal ein Monat später neuerlich wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls festgenommen worden. Wegen dieser Tat sei er schließlich zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden.

Der Asylantrag des BF sei abgewiesen worden, es sei ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt und kein Durchsetzungsaufschub gewährt worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei aberkannt worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht bisher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der Bescheid sei seit 25.02.2017 durchführbar.

Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei nicht integriert, da die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Das bisherige Gesamtfehlverhalten begründe eine erhebliche Fluchtgefahr.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

1.19. Am XXXX teilte das kosovarische Innenministerium mit, dass gegen die Rückkehr des BF in den Kosovo kein Einwand bestehe.1.19. Am römisch 40 teilte das kosovarische Innenministerium mit, dass gegen die Rückkehr des BF in den Kosovo kein Einwand bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1.1. - I.1.19.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1.1. - römisch eins.1.19.)

Der unter Punkt I.1.1. bis I.1.19. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1.1. bis römisch eins.1.19. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Er gibt an Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde in Österreich bisher vier Mal wegen Diebstahls in unterschiedlichen Qualifikationen verurteilt. Dabei wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

2.3. Der BF wurde am XXXX in seinen Heimatstaat abgeschoben.2.3. Der BF wurde am römisch 40 in seinen Heimatstaat abgeschoben.

2.4. Der BF kehrte am XXXX freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.2.4. Der BF kehrte am römisch 40 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

2.5. Über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als begünstigter Drittstaatsangehöriger wurde bisher nicht entschieden.

2.6. Das Bundesamt hat am XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der kosovarischen Vertretungsbehörde beantragt. Die Abschiebung des BF in den Kosovo ist für den XXXX vorgesehen. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF in den Kosovo sprechen. Das kosovarische Innenministerium hat keinen Einwand gegen die Rückkehr des BF.2.6. Das Bundesamt hat am römisch 40 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der kosovarischen Vertretungsbehörde beantragt. Die Abschiebung des BF in den Kosovo ist für den römisch 40 vorgesehen. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF in den Kosovo sprechen. Das kosovarische Innenministerium hat keinen Einwand gegen die Rückkehr des BF.

2.7. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, er nimmt keine Medikamente ein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist haftfähig.

2.8. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.2.8. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF reiste vor dem 19.09.2002, vor dem 28.12.2009 und vor dem 22.05.2013 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2002, 28.12.2009 und 27.05.2013 insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Die ersten beiden Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Antrages vom 22.05.2013 durch das Bundesamt ist anhängig.

3.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.05.2005 wurde gegen den BF ein unbefristetes und zuletzt bis 23.05.2015 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 30.06.2005 abgewiesen. Die Behandlung der beim Verwaltungsgerichtshof dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 27.09.2005 abgelehnt. Trotz dieses Aufenthaltsverbotes ist der BF jeweils vor der Stellung seiner Anträge auf internationalen Schutz am 28.12.2009 und 22.05.2013 wieder nach Österreich eingereist.3.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.05.2005 wurde gegen den BF ein unbefristetes und zuletzt bis 23.05.2015 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 30.06.2005 abgewiesen. Die Behandlung der beim Verwaltungsgerichtshof dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 27.09.2005 abgelehnt. Trotz dieses Aufenthaltsverbotes ist der BF jeweils vor der Stellung seiner Anträge auf internationalen Schutz am 28.12.2009 und 22.05.2013 wieder nach Österreich eingereist.

3.3. Mit Bescheid vom 01.02.2017 hat das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 08.10.2015 verloren hat. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bisher nicht zuerkannt.

3.4. Der BF ist seit 17.05.2015 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. In Österreich befindet sich der Bruder des BF, weitere Familienmitglieder des BF befinden sich in Österreich nicht. Der BF hat keine Kinder, seine Eltern leben in der Schweiz. Weitere relevante Sozialkontakte hat das Verfahren nicht ergeben.

3.5. Der BF ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er besitzt kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

3.6. Der BF hat die Möglichkeit nach seiner Haftentlassung bei seiner Ehefrau zu wohnen.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht insofern nicht fest, als er keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität beweisen. Der BF gibt selbst an, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein. Zweifel an seiner Volljährigkeit hat das Verfahren nicht ergeben. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Dass der BF bereits einmal - und zwar am XXXX - in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht über die erfolgte Charterabschiebung vom XXXX (AS 1677) im Verfahrensakt des Bundesamtes.2.3. Dass der BF bereits einmal - und zwar am römisch 40 - in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht über die erfolgte Charterabschiebung vom römisch 40 (AS 1677) im Verfahrensakt des Bundesamtes.

2.4. Dass der BF am XXXX das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Ausreisebestätigung vom 20.08.2012 im Akt des Bundesamtes (AS 2293).2.4. Dass der BF am römisch 40 das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Ausreisebestätigung vom 20.08.2012 im Akt des Bundesamtes (AS 2293).

2.5. Dass über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als begünstigter Drittstaatsangehöriger bisher nicht entschieden worden ist, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Aufenthaltstitelanfrage (AS 2613).

2.6. Die Feststellungen bezüglich der Beantragung eines Heimreisezertifikates gründen sich auf die Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 01.06.2017, die diesbezüglich mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister übereinstimmen. Der Termin der geplanten Charterabschiebung des BF wurde ebenfalls vom Bundesamt in der Stellungnahme vom 01.06.2017 bekannt gegeben. Dass keine Gründe vorliegen, die gegen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sprechen, vorliegen, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass für den BF bereits einmal - bei seiner Abschiebung im Jahr 2009 - ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist und dem Akt des Bundesamtes keine Umstände zu entnehmen sind, die der Ausstellung eines Heimreisezertifikates entgegen stehen. Dass das kosovarische Innenministerium keinen Einwand gegen die Rückkehr des BF hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben vom XXXX, welches das Bundesamt am 06.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.2.6. Die Feststellungen bezüglich der Beantragung eines Heimreisezertifikates gründen sich auf die Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 01.06.2017, die diesbezüglich mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister übereinstimmen. Der Termin der geplanten Charterabschiebung des BF wurde ebenfalls vom Bundesamt in der Stellungnahme vom 01.06.2017 bekannt gegeben. Dass keine Gründe vorliegen, die gegen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sprechen, vorliegen, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass für den BF bereits einmal - bei seiner Abschiebung im Jahr 2009 - ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist und dem Akt des Bundesamtes keine Umstände zu entnehmen sind, die der Ausstellung eines Heimreisezertifikates entgegen stehen. Dass das kosovarische Innenministerium keinen Einwand gegen die Rückkehr des BF hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben vom römisch 40 , welches das Bundesamt am 06.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

2.7. Dass der BF gesund und haftfähig ist ergibt sich zum einen aus dem Akt des Bundesamtes, dem keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF entnommen werden können, und zum anderen aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 26.01.2017, in der er selbst angibt, gesund zu sein.

2.8. Das Datum des Beginns der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Die Daten der Asylantragstellung des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Dass er jeweils vor der Antragstellung unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich zum einen daraus, dass er nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügt hat und auch in seinen niederschriftlichen Einvernahmen zu den jeweiligen Anträgen angegeben hat, unrechtmäßig bzw. schlepperunterstützt nach Österreich eingereist zu sein. Die Einreisen vor dem 28.12.2009 und dem 22.05.2013 waren insofern auch unrechtmäßig, als der BF trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist ist.

3.2. Die Feststellung über das von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassene Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes.3.2. Die Feststellung über das von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erlassene Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes.

3.3. Die Angaben über die inhaltliche Entscheidung im Verfahren auf Grund des Asylantrages des BF vom 27.05.2013 stehen auf Grund des im Verwaltungsakt des Bundesamtes befindlichen Bescheides fest. Die Feststellungen zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gründen sich auf die Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem über diese Beschwerde abgesprochen wird.

3.4. Die Feststellung, wonach der BF seit 17.05.2015 mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet ist, ergibt sich zum einen aus den Angaben des Bundesamtes und zum anderen auf die Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.01.2017. Dieser niederschriftlichen Einvernahme ist ebenfalls zu entnehmen, dass der BF keine Kinder hat und seine Eltern in der Schweiz leben. Dass sich in Österreich der Bruder des BF aufhält, steht auf Grund der Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.01.2017 fest. Weitere Sozialkontakte wurden vom BF nicht vorgebracht.

3.5. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.01.2017. In dieser Niederschrift gibt er auch an, dass er über kein Vermögen verfügt.

3.6. Dass er nach der Entlassung aus der Strafhaft die Möglichkeit hat, bei seiner Ehefrau zu wohnen, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.01.2017.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei schon vor Anordnung der Schubhaft der Termin für die Effektuierung der Abschiebung feststand und die dafür erforderlichen Dokumente vom Bundesamt beantragt worden sind. Mit der Abschiebung des BF war daher bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eine Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Der BF hat in Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist davor jeweils unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Er ist zwei Mal trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist. Der BF ist in diesem Zeitraum auch trotz eines von der Schweiz ausgesprochenen und für den gesamten Schengenraum gültigen Einreiseverbotes in den Schengenraum eingereist. Der BF wurde vier Mal zu Vermögensdelikten, die alle auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, verurteilt. Der BF hat Diebstähle begangen, obwohl er bereits Freiheitsstrafen verbüßt hat, zu denen er wegen des Begehens von Diebstählen verurteilt worden ist. Nicht einmal Strafhaft konnte den BF von der weiteren Begehung von auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen würde um sich seiner konkret und kurzfristig bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 3 FPG ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG ausgegangen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF wurde vier Mal wegen Diebstahls zu Haftstrafen in der Höhe von insgesamt 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können mehrere Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Außerlandesbringung des BF erhöhen (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542). Die persönliche Situation des BF in Österreich gestaltet sich derart, dass sich seine Ehefrau und sein Bruder in Österreich befinden. Er hat auch die Möglichkeit, bei seiner Ehefrau zu wohnen. Er verfügt jedoch weder über eine legale Beschäftigungsmöglichkeit noch über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung, es besteht ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und er hat sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF bereits ca. ein Monat nach der Eheschließung mit seiner Gattin neuerlich festgenommen wurde und er sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung ändert.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da sämtliche organisatorische Maßnahmen zur tatsächlichen Außerlandesbringung des BF bereits vor Anordnung der Schubhaft gesetzt worden sind und die Abschiebung wenige Tage nach Anordnung der Schubhaft effektuiert werden wird.

3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache des mehrmaligen Einreisens trotz bestehenden Aufenthaltsverbots - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und die tatsächliche Abschiebung des BF kurzfristig bevorsteht.3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache des mehrmaligen Einreisens trotz bestehenden Aufenthaltsverbots - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und die tatsächliche Abschiebung des BF kurzfristig bevorsteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

3.1.9. Dem Vorbringen des BF, wonach auf Grund der bestehenden familiären Bindungen und seines Wohnsitzes keine Gefahr des Untertauchens bestehe, wird entgegengehalten, dass der BF bereits in der Vergangenheit über einen Wohnsitz bei seinem Bruder verfügt hat. Doch auch dadurch wurde der BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt. Er hat trotz des Vorliegens von familiären Bindungen und eines Wohnsitzes Straftaten begangen. Es trifft zwar zu, dass im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in seinen bisherigen Verfahren untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu verhindern oder zu erschweren, doch erscheinen zum jetzigen Zeitpunkt, in dem die Abschiebung des BF unmittelbar und konkret bevorsteht, im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle Voraussetzungen gegeben, um von Fluchtgefahr auszugehen. Der BF hat in der Vergangenheit gezeigt, dass er zu rechtskonformem Verhalten nicht bereit ist. Er ist wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, diese Einreisen erfolgten zumindest zwei Mal zu einem Zeitpunkt, in dem ein aufrechtes Aufenthaltsverbot den BF betreffend bestand. Er hat während seiner Aufenthalte Straftaten begangen und konnte nicht einmal durch vollzogene Haftstrafen zu rechtskonformem Verhalten angehalten werden. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die bestehenden familiären Bindungen und das Vorliegen eines Wohnsitzes den BF davon abhalten werden, seine Abschiebung zumindest zu erschweren. Auch sein Vorbringen, dass er seine Straftaten bereue und auf Grund seines in der Strafhaft entwickelten Unrechtsbewusstseins von keiner negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, ist nicht geeignet, die begründete Annahme der Fluchtgefahr zu entkräften. Der BF weist vier einschlägige Vorstrafen wegen Diebstahls auf. Vor Begehung seiner letzten Straftat im Jahr 2015 hatte der BF bereits 5 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. Diese Haftzeit hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, ca. 1 Monat nach seiner Eheschließung neuerlich einen Diebstahl zu begehen. Auch seinen Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2010 liegen Straftaten zu Grunde, die der BF nach Verbüßen von Haftstrafen begangen hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF in Zukunft rechtskonformes Verhalten an den Tag legen und insbesondere seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird. Auf Grund der Tatsache, dass der BF bereits in der Vergangenheit wiederholt trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist ist, steht für das erkennende Gericht fest, dass im Fall des BF von Fluchtgefahr auszugehen ist.

3.1.10. Auch das Vorbringen des BF, dass Schubhaft auf Grund des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht zulässig sei, ist entgegenzuhalten, dass ein derartiges Verfahren weder der Abschiebung noch der Anordnung von Schubhaft entgegen steht. Wenn der BF weiters bemängelt, dass er im Verfahren nicht die Möglichkeit gehabt habe, vor Erlassung des Schubhaftbescheides eine Stellungnahme abzugeben, so ist dazu anzuführen, dass dem BF in seiner Einvernahme am 26.01.2017 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, über ihn die Schubhaft nach seiner Haftentlassung anzuordnen. Auf die Frage, ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete er, dass er wisse, dass er einen Fehler begangen habe, er verheiratet sei und sein Leben ändern wolle. Eine darüber hinausgehende Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben. Familienangehörige sind im Schubhaftverfahren - anders als vom BF in seiner Beschwerde behauptet - mangels Parteistellung nicht zu hören. Eine Befragung der Familienangehörigen des BF als Zeugen im Verfahren käme in Betracht, wurde im vorliegenden Fall aber weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt auch ohne Einvernahme der Familienmitglieder hinreichend geklärt war.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 3 FPG eine Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat abzuschieben3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG eine Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat abzuschieben

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2159889.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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