TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/8 W224 2129181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2017
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Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §32 Abs1
DSG 2000 §5 Abs2 Z2
(FFG-G) §1
(FFG-G) §4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W224 2129181-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den mit Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.04.2016, Zl. DSB-D122.516/0002-DSB/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den mit Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.04.2016, Zl. DSB-D122.516/0002-DSB/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 32 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2015, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 28.03.2016, eingelangt am 29.03.2016, eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB) gemäß § 31 Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten - Datenschutzgesetz 2000 , BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2015 (DSG 2000), wegen der Verweigerung der Löschung der Projektbeschreibung des abgelehnten Förderprojektes " XXXX " – wegen nicht mehr benötigter Daten – gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 – durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. (FFG). Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2015 ein Förderungsansuchen inklusive ausführlicher Projektbeschreibungen an die FFG eingereicht. Nach Nachreichung weiterer ergänzender Unterlagen durch den Beschwerdeführer sei sein Förderansuchen durch die FFG mit 10.03.2016 abgelehnt worden. Am 11.03.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung nicht mehr benötigter Daten an die FFG gestellt. Dieser Antrag sei von der FFG mit Schreiben vom 14.03.2016 unberechtigt abgelehnt worden. Begründend sei von der FFG angeführt worden, dass sie – gesetzlich gestützt – berechtigt sei, Projektdaten – auch von abgelehnten Projekten – zu archivieren. Weiters sei sie sogar – aufgrund der Berichterstattung an den Rechnungshof – verpflichtet, Projektdaten, auch von Projekten, für die keine Förderbeträge bezahlt wurden, dauerhaft zu speichern. Diese Behauptungen seien unrichtig, da – auf den Rechnungshof bezogen – dieser nur die Ausgaben staatlicher Institutionen prüfe und nicht die Nichtausgaben. Es sei nicht nachvollziehbar – wenn tatsächlich keine Förderungen für das antragsgegenständliche Projekt gezahlt werde – die Datenlöschung – bis auf die Grunddaten – zu verweigern. Es gäbe auch keine Grundlage für die Archivierung der Daten. Der Beschwerdeführer beantragte die Rechtsverletzung durch die FFG festzustellen und diese durch diese Feststellung zur Löschung der gegenständlichen Projektdaten zu verpflichten.1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 28.03.2016, eingelangt am 29.03.2016, eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB) gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten - Datenschutzgesetz 2000 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015, (DSG 2000), wegen der Verweigerung der Löschung der Projektbeschreibung des abgelehnten Förderprojektes " römisch 40 " – wegen nicht mehr benötigter Daten – gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 – durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. (FFG). Der Beschwerdeführer habe im Dezember 2015 ein Förderungsansuchen inklusive ausführlicher Projektbeschreibungen an die FFG eingereicht. Nach Nachreichung weiterer ergänzender Unterlagen durch den Beschwerdeführer sei sein Förderansuchen durch die FFG mit 10.03.2016 abgelehnt worden. Am 11.03.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung nicht mehr benötigter Daten an die FFG gestellt. Dieser Antrag sei von der FFG mit Schreiben vom 14.03.2016 unberechtigt abgelehnt worden. Begründend sei von der FFG angeführt worden, dass sie – gesetzlich gestützt – berechtigt sei, Projektdaten – auch von abgelehnten Projekten – zu archivieren. Weiters sei sie sogar – aufgrund der Berichterstattung an den Rechnungshof – verpflichtet, Projektdaten, auch von Projekten, für die keine Förderbeträge bezahlt wurden, dauerhaft zu speichern. Diese Behauptungen seien unrichtig, da – auf den Rechnungshof bezogen – dieser nur die Ausgaben staatlicher Institutionen prüfe und nicht die Nichtausgaben. Es sei nicht nachvollziehbar – wenn tatsächlich keine Förderungen für das antragsgegenständliche Projekt gezahlt werde – die Datenlöschung – bis auf die Grunddaten – zu verweigern. Es gäbe auch keine Grundlage für die Archivierung der Daten. Der Beschwerdeführer beantragte die Rechtsverletzung durch die FFG festzustellen und diese durch diese Feststellung zur Löschung der gegenständlichen Projektdaten zu verpflichten.

2. Am 30.03.2016 erging ein Mängelbehebungsauftrag seitens der DSB an den Beschwerdeführer. Es wurde diesem im Wesentlichen mitgeteilt, dass es sich bei der FFG um einen Rechtsträger handele, der in Form einer GmbH errichtet sei. Hoheitliche Aufgaben – wie besonders die Kompetenz Bescheide zu erlassen – seien dieser nicht übertragen worden. Die DSB gehe daher davon aus, dass es sich bei der FFG um einen Auftraggeber des privaten Bereiches handele. Die DSB erachte sich folglich für die Behandlung der Beschwerde als unzuständig. Eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung wäre vor den Zivilgerichten mittels Klage geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um der DSB mitzuteilen, aus welchem Grund er dennoch eine Zuständigkeit dieser im gegenständlichen Fall erblicke. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine allfällige Antwort der FFG auf das Löschungsersuchen einzubringen.

3. Datiert mit 08.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer mittels E-Mails die Beantwortung zum Mängelbehebungsauftrag und hielt im Wesentlichen fest, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) die Vergabe von Bundesförderungen und EU-Förderungen für Forschungsprojekte und innovative Entwicklungsprojekte an private Unternehmen, an Privatpersonen und an öffentliche Einrichtungen mit absoluter Sicherheit eine hoheitliche Aufgabe sei, welche jedoch nur mit Erledigungen im Sinne des § 18 AVG erledigt werde. Nur in Ausnahmefällen würden Bescheide ausgestellt werden. Für die gewährten Förderungen seien – auch seit Bestehen der FFG – die beiden Bundesministerien BMWFW und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) selbst verantwortlich und die FFG würde als organisatorische und technische Abwicklungsgesellschaft im Auftrag der beiden Bundesministerien gemäß eigenem Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz (FFG-G) fungieren. Bezüglich des DSG 2000 würden das BMWFW und das BMVIT somit als verantwortliche Auftraggeber und die FFG als Datendienstleister gelten. Die Vergabe von Förderungen über die FFG erfolge durch eine Kommission, die aus Mitgliedern der beiden Bundesministerien bestünde. Als verantwortliche Behörden in Bezug auf das DSG 2000 würden also die beiden Bundesministerien als Datenanwender fungieren, die konkrete Abwicklung wie Datenspeicherung, Datenlöschung und Ähnliches würden direkt von der FFG als Datendienstleister – Auftragnehmer – dieser beiden Bundesministerien wahrgenommen. Inwieweit der FFG selbst hoheitliche Aufgaben durch das FFG-G übertragen wurden, sei aus Sicht des BMWFW daher unbedeutend, da die beiden Behörden als verantwortliche Behörden sich ihrer hoheitlichen Verantwortung nicht entziehen könnten. Es müsse die FFG in einer Beschwerde an die DSB aufgenommen werden, da diese nach dem FFG-G zur Wahrnehmung der Datenanwendungen im Zusammenhang mit Förderungen im Auftrag der beiden Bundesministerien verpflichtet sei, jedoch seien die beiden Bundesministerien als hoheitlich verantwortliche Behörden ebenfalls als behördliche Beschwerdegegner in die Beschwerde mit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer schließe sich der telefonisch mitgeteilten Rechtsmeinung eines Vertreters des BMWFW vollinhaltlich an und führe nunmehr als belangte Rechtsträger das BMVIT, das BMWFW und die FFG an. Der zweite Auftrag – die Beantwortung der FFG auf den Antrag auf Löschung – sei bereits in der Beschwerde erfüllt worden und es werde noch einmal auf den betreffenden Abschnitt im Schreiben der FFG verwiesen.3. Datiert mit 08.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer mittels E-Mails die Beantwortung zum Mängelbehebungsauftrag und hielt im Wesentlichen fest, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) die Vergabe von Bundesförderungen und EU-Förderungen für Forschungsprojekte und innovative Entwicklungsprojekte an private Unternehmen, an Privatpersonen und an öffentliche Einrichtungen mit absoluter Sicherheit eine hoheitliche Aufgabe sei, welche jedoch nur mit Erledigungen im Sinne des Paragraph 18, AVG erledigt werde. Nur in Ausnahmefällen würden Bescheide ausgestellt werden. Für die gewährten Förderungen seien – auch seit Bestehen der FFG – die beiden Bundesministerien BMWFW und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) selbst verantwortlich und die FFG würde als organisatorische und technische Abwicklungsgesellschaft im Auftrag der beiden Bundesministerien gemäß eigenem Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz (FFG-G) fungieren. Bezüglich des DSG 2000 würden das BMWFW und das BMVIT somit als verantwortliche Auftraggeber und die FFG als Datendienstleister gelten. Die Vergabe von Förderungen über die FFG erfolge durch eine Kommission, die aus Mitgliedern der beiden Bundesministerien bestünde. Als verantwortliche Behörden in Bezug auf das DSG 2000 würden also die beiden Bundesministerien als Datenanwender fungieren, die konkrete Abwicklung wie Datenspeicherung, Datenlöschung und Ähnliches würden direkt von der FFG als Datendienstleister – Auftragnehmer – dieser beiden Bundesministerien wahrgenommen. Inwieweit der FFG selbst hoheitliche Aufgaben durch das FFG-G übertragen wurden, sei aus Sicht des BMWFW daher unbedeutend, da die beiden Behörden als verantwortliche Behörden sich ihrer hoheitlichen Verantwortung nicht entziehen könnten. Es müsse die FFG in einer Beschwerde an die DSB aufgenommen werden, da diese nach dem FFG-G zur Wahrnehmung der Datenanwendungen im Zusammenhang mit Förderungen im Auftrag der beiden Bundesministerien verpflichtet sei, jedoch seien die beiden Bundesministerien als hoheitlich verantwortliche Behörden ebenfalls als behördliche Beschwerdegegner in die Beschwerde mit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer schließe sich der telefonisch mitgeteilten Rechtsmeinung eines Vertreters des BMWFW vollinhaltlich an und führe nunmehr als belangte Rechtsträger das BMVIT, das BMWFW und die FFG an. Der zweite Auftrag – die Beantwortung der FFG auf den Antrag auf Löschung – sei bereits in der Beschwerde erfüllt worden und es werde noch einmal auf den betreffenden Abschnitt im Schreiben der FFG verwiesen.

4. Mit Bescheid vom 13.04.2016, Zl. DSB-D122.516/0002-DSB/2016, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die DSB die Beschwerde gemäß §§ 1, 5, 27, 31 und 32 DSG 2000 zurück.4. Mit Bescheid vom 13.04.2016, Zl. DSB-D122.516/0002-DSB/2016, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die DSB die Beschwerde gemäß Paragraphen eins, 5, 27, 31 und 32 DSG 2000 zurück.

Begründend führte die DSB aus, dass es sich bei der FFG um eine juristische Person des Privatrechtes handle, deren Aufgaben die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation zum Nutzen Österreichs sei. Die Vergabe von Förderungen durch diese erfolge auf Basis von Richtlinien. Grundlage für die Förderung sei ein Förderungsvertrag. Es handle sich bei Förderungen des Bundes um Unterstützungsleistungen, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Die Gewährung von Förderungen stelle somit einen privaten Akt dar, die Beschwerdegegner seien bei der Verwendung personenbezogener Daten in diesem Kontext als Auftraggeber des privaten Bereiches zu qualifizieren. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vergabe von Förderungen einen hoheitlichen Akt darstelle. Die Datenschutzbehörde sei daher für die Behandlung der Beschwerde unzuständig und diese werde zurückgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.05.2016, eingelangt am 04.05.2016, fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Rechtsmeinung der DSB, dass es sich bei der Fördervergabe um eine Tätigkeit handle, die dem privaten Bereich zuzuordnen sei, um sieben Jahre veraltet sei. Durch Novellierungen des DSG 2000 komme es nunmehr für die Wahrnehmung des Beschwerderechtes nicht mehr darauf an, ob eine öffentliche Behörde die Datenschutzverletzung im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben begangen habe oder diese ihrem Privatbereich zuzuordnen sei, sondern nur mehr darauf, wie diese öffentliche Behörde eingerichtet worden sei, also ob diese als öffentliche Behörde oder als Unternehmen in Form des Privatrechtes eingerichtet worden sei. Es sei daher auf jeden Fall die Zuständigkeit der DSB für die eigentlichen Auftraggeber (das BMVIT sowie das BMWFW) der gegenständlichen Datenanwendung gesetzlich bestimmt. Auch für die Beschwerde gegen die FFG sei die DSB zuständig, da diese – auch wenn in Form des Privatrechtes organisiert – in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sei.

6. Mit Schreiben vom 20.05.2016 stellte das – zur Stellungnahme aufgeforderte – BMVIT im Wesentlichen fest, dass sich die Zuständigkeit für die Entscheidung der Vergabe von Förderungen nach den jeweils anzuwendenden Richtlinien richte. Der Förderungsvertrag werde zwischen der FFG und dem Förderungswerber abgeschlossen. Ob Daten an das betreffende Bundesministerium weitergegeben würden, richte sich nach der anzuwendenden Richtlinie. Im gegenständlichen Fall sei die Antragstellung in einem überwiegend vom BMVIT finanzierten Programm - das gemäß der Richtlinie für die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH zur Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation (FFG-Richtlinie) durchgeführt wurde - erfolgt. Die Förderungsentscheidung obliege daher der Geschäftsführung der FFG.

7. Die FFG bezog mit Schreiben vom 24.05.2016 wie folgt Stellung:

Die FFG wickle Förderungsprogramme in eigener Verantwortung ("eigener Wirkungsbereich"), aber auch für das BMVIT sowie das BMWFW auf Grundlage von Bundesrichtlinien ab ("übertragener Wirkungsbereich"). Im eigenen Wirkungsbereich sei die FFG für die Förderungsentscheidungen zuständig und schließe auch den Förderungsvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung direkt mit dem Förderungsnehmer ab. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Förderungsprogramm im eigenen Wirkungsbereich ohne die Mitwirkung eines Bundesministers, weswegen weder das BMVIT noch das BMWFW in die Vergabe der Förderung eingebunden noch Partner des Förderungsvertrages gewesen seien. Es käme diesen somit bezugnehmend auf das gegenständliche Förderungsansuchen keinerlei Kompetenz zu. Hinsichtlich der Förderprogramme im eigenen Wirkungsbereichen würden grundsätzlich keine Daten über Förderansuchen an das BMVIT oder das BMWFW übermittelt werden, es sei denn, es werde ein Übermittlungsansuchen gestellt, welches von der FFG im Einzelfall geprüft werde.

8. Am 30.05.2016 richtete die DSB ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem diesem die Stellungnahmen des BMVIT sowie der FFG übermittelt wurden und ihm die Möglichkeit zum Parteiengehör – binnen einer zweiwöchigen Frist – eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme dazu ab.

9. Mit 20.06.2016 erging seitens der DSB eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies. Im Wesentlichen wurde festgehalten: Dem Beschwerdeführer sei zunächst zu folgen, dass in Bezug auf den Zweit- und Drittbeschwerdegegner – das BMVIT sowie das BMWFW – grundsätzlich eine Zuständigkeit der DSB zur inhaltliche Behandlung einer Beschwerde wegen behaupteter Rechtsverletzung im Recht auf Löschung bestehe. Das DSG 2000 stelle nicht mehr auf den Inhalt einer Tätigkeit eines Auftraggebers oder Dienstleisters ab, sondern lediglich auf dessen rechtliche Organisationsform. Bei der Erstbeschwerdegegnerin (FFG) handele es sich um eine in Form des Privatrechtes eingerichtete juristische Person, der die Vergabe von Förderungen auf Basis eines privatrechtlichen Förderungsvertrages, gegebenenfalls unter Mitwirkung des BMVIT und/oder des BMWFW obliege. Das Förderungsansuchen des Beschwerdeführers falle in den eigenen Wirkungsbereich der FFG, d.h., die Erledigung desselben sei ohne Auftrag des BMVIT bzw. des BMWFW erfolgt. Die Entscheidung, das Förderungsansuchen abzuweisen und die Daten nicht zu löschen, sei somit ausschließlich von der FFG getroffen worden. Diese sei nicht als Dienstleisterin des BMVIT bzw. BMWFW tätig geworden. Es handle sich somit bei der FFG unzweifelhaft um eine Auftraggeberin des privaten Bereiches. An das BMVIT bzw. das BMWFW habe der Beschwerdeführer kein Löschungsbegehren gerichtet. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt Daten des Beschwerdeführers an das BMVIT bzw. BMWFW übermittelt worden seien, weswegen es diesen an der Passivlegitimation fehle.

10. Am 28.06.2016 ging ein seitens des Beschwerdeführers verfasster Vorlagenantrag bei der DSB ein. Im Wesentlichen hält der Beschwerdeführer fest, dass die DSB fälschlich vermeine, dass die FFG "Förderungen auf Basis eines privatrechtlichen Förderungsvertrages" vergebe und das "nach eigener Willkür ohne gesetzliche Grundlage" – "im eigenen Wirkungsbereich" – und nur in besonderen Fällen unter Mitwirkung des BMVIT sowie des BMWFW. Dies sei unbegründet und könne von der belangten Behörde nicht als Begründung für ihre falsche Rechtsmeinung angeführt werden. Es handele sich bei der FFG eindeutig um einen zwar privatrechtlich organisierten Rechtsträger, der jedoch in Vollziehung des FFG-G und der Forschungsprämienverordnung sowie von den Bundesministern für ihren Wirkungsbereich erlassenen Richtlinien handle. Ein eigener Wirkungsbereich, nach dem die Förderungen aus Bundesmitteln nach eigener Willkür der FFG ohne gesetzliche Grundlage vergeben werden dürfen, fände sich im FFG-G nicht - der FFG komme diese Kompetenz somit nicht zu. Da die FFG somit bei jeder Fördervergabe bzw. Bearbeitung von Förderanträgen im Rahmen der Förderrichtlinien und des FFG-G selbst tätig werde, sei der Zivilrechtsweg gegen die Verletzung von Datenschutzbestimmungen ausgeschlossen und die DSB zuständig. Es sei auch nicht richtig, dass die FFG Förderverträge auf privatrechtlicher Grundlage ausschließlich in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abschließe, da jeder Fördervertrag mit der FFG jedenfalls zwischen dem Förderwerber, der FFG und dem Bund = Republik Österreich – als haftender Projektpartner – abgeschlossen werde. Dies sei alleine bereits durch EU-Vorgaben sowie aufgrund nationaler Transparenzbestimmungen rechtlich unbedingt erforderlich. Die DSB stütze ihren Rechtsirrtum eigentlich nur auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim BMVIT sowie dem BMWFW kein gesondertes Löschungsansuchen gestellt habe, was aber mit der Zuständigkeit der DSB nichts zu tun habe, aber auch dem Beschwerdeführer nicht als Fehler entgegengehalten werden könne, da stets nur beim bekannten Datenanwender – also im vorliegenden Fall bei der FFG – ein Löschungsantrag einzuleiten sei. Die weiteren Datenempfänger seien dem Beschwerdeführer erst durch die Antwort auf den Löschungsantrag bekannt geworden und nachfolgend habe er diese als weitere Beschwerdegegner aufgenommen.

11. Mit Schreiben vom 30.06.2016, eingelangt am 01.07.2016, übermittelte die DSB die Beschwerde – samt Verwaltungsakt – an das Bundesverwaltungsgericht. Die DSB erstattete im Zuge der Übermittlung im Wesentlichen folgende Stellungnahme: Das Vorbringen des Beschwerdeführers werde bestritten. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei die angefochtene Beschwerdevorentscheidung, gleichwohl das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe – im Falle eines zulässigen Vorlageantrages – die Beschwerde bleibe. Der Beschwerdeführer vermeine in seiner Beschwerde, dass die Zuständigkeit der DSB gegeben sei, da die FFG bei der Vergabe von Förderungen "in Vollzug des FFG-G" tätig sei. Das FFG-G selbst regle aber nicht die Vergabe von Förderungen. Diese Vergabe richte sich nach den entsprechenden Richtlinien, wobei diese auch den Gerichtsstand festzulegen hätten. Letztes spreche dafür, dass die Vergabe von Förderungen gerade keinen Akt der Hoheitsverwaltung darstelle. Somit käme eine Zuständigkeit bezogen auf die FFG nicht in Betracht. Es sei sehr wohl erforderlich, an jeden in Betracht kommenden Auftraggeber ein gesondertes Löschungsbegehren zu richten. Es reiche nicht aus, lediglich einen Auftraggeber damit zu befassen und es bestehe auch keine Verständigungspflicht von möglichen Übermittlungsempfängern über eingelangte Löschungsbegehren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte bei der FFG mit Ansuchen vom 16.12.2015 eine Förderung seines Projektes XXXX . Am 11.03.2016 wurde begründet mitgeteilt, dass die FFG das Projekt nicht fördert. Mit selbem Datum richtet der Beschwerdeführer ein Löschungsbegehren an die FFG, in welchem er diese aufforderte, sämtliche Projektdaten – außer Projekttitel und Datum der Einreichung – dauerhaft zu löschen und diese Löschung zu bestätigen. Am 14.03.2016 teilte die FFG dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Löschungsbegehren nicht entsprochen werde.Der Beschwerdeführer beantragte bei der FFG mit Ansuchen vom 16.12.2015 eine Förderung seines Projektes römisch 40 . Am 11.03.2016 wurde begründet mitgeteilt, dass die FFG das Projekt nicht fördert. Mit selbem Datum richtet der Beschwerdeführer ein Löschungsbegehren an die FFG, in welchem er diese aufforderte, sämtliche Projektdaten – außer Projekttitel und Datum der Einreichung – dauerhaft zu löschen und diese Löschung zu bestätigen. Am 14.03.2016 teilte die FFG dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Löschungsbegehren nicht entsprochen werde.

Der Beschwerdeführer richtete kein Löschungsbegehren an das BMVIT und/oder das BMWFW.

Mit 28.03.2016 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die DSB gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 betreffend die Verweigerung der Löschung der Projektbeschreibungen eines abgelehnten Förderprojektes wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nicht benötigter Daten gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000.Mit 28.03.2016 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die DSB gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 betreffend die Verweigerung der Löschung der Projektbeschreibungen eines abgelehnten Förderprojektes wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nicht benötigter Daten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000.

Die FFG ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingerichtete juristische Person des Privatrechts. Die Abwicklung der Förderprogramme erfolgt entweder im eigenen Wirkungsbereich – in eigener Verantwortung – oder im übertragenen Wirkungsbereich – d.h. im Auftrag des BMVIT bzw. des BMWFW. Bei der gegenständlich beantragten Förderung handelt es sich um eine Förderung, die dem eigenen Wirkungsbereich der FFG zuzuordnen ist. Weder dem BMVIT noch dem BMWFW kommt in diesem Fall eine wie immer gelagerte Kompetenz bei der Entscheidung zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde bzw. dem Vorlagenantrag. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 DSG 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des DSG 2000 durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, DSG 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des DSG 2000 durch einen Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000 lauten:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.(4) Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;1. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

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Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27, (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

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2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

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Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.Paragraph 5, (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Absatz 2,) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechtes in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereiches im Sinne dieses Bundesgesetzes.(3) Die dem Absatz 2, nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereiches im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienst der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31, (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

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Anrufung der Gerichte

§ 32. (1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.Paragraph 32, (1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.

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Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit die angefochtene Beschwerdevorentscheidung, wobei das Rechtsmittel über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat – im Falle eines zulässigen Vorlagenantrages – die Beschwerde bleibt (vgl. VwGH vom 04.03.2016, Ra 2015/08/0185).1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit die angefochtene Beschwerdevorentscheidung, wobei das Rechtsmittel über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat – im Falle eines zulässigen Vorlagenantrages – die Beschwerde bleibt vergleiche VwGH vom 04.03.2016, Ra 2015/08/0185).

1.2. Die Datenschutzbehörde erkennt gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten in ihrem Recht auf Löschung (§§ 27 und 28 DSG 2000) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 vor einem Gericht geltend zu machen ist. Der Rechtsweg führt im Falle eines Auftraggebers des öffentlichen Bereiches über die DSB zum Bundesverwaltungsgericht bis zu den Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechts, im privaten Bereich sind für die Rechtsdurchsetzung die ordentlichen Gerichte berufen (siehe Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz2, Anm. 10 zu § 31 DSG 2000).1.2. Die Datenschutzbehörde erkennt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten in ihrem Recht auf Löschung (Paragraphen 27 und 28 DSG 2000) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 vor einem Gericht geltend zu machen ist. Der Rechtsweg führt im Falle eines Auftraggebers des öffentlichen Bereiches über die DSB zum Bundesverwaltungsgericht bis zu den Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechts, im privaten Bereich sind für die Rechtsdurchsetzung die ordentlichen Gerichte berufen (siehe Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz2, Anmerkung 10 zu Paragraph 31, DSG 2000).

1.3. Ein Auftraggeber – wie hier im vorliegenden Fall die FFG – ist dem öffentlichen Bereich – und somit der Zuständigkeit der DSB – zuzurechnen, wenn er gemäß § 5 Abs. 2 DSG 2000 entweder 1. in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder 2. trotz seiner Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Alle nicht in diese beiden Kategorien fallenden Auftraggeber sind dem privaten Bereich zuzuordnen (Abs. 3 leg. cit.).1.3. Ein Auftraggeber – wie hier im vorliegenden Fall die FFG – ist dem öffentlichen Bereich – und somit der Zuständigkeit der DSB – zuzurechnen, wenn er gemäß Paragraph 5, Absatz 2, DSG 2000 entweder 1. in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder 2. trotz seiner Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Alle nicht in diese beiden Kategorien fallenden Auftraggeber sind dem privaten Bereich zuzuordnen (Absatz 3, leg. cit.).

1.4. Die FFG ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unzweifelhaft in einer Form des Privatrechts eingerichtet, sodass sie gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 nur dann dem öffentlichen Bereich zuzuordnen wäre, wenn sie in Vollziehung der Gesetze – hier ist vom FFG-G auszugehen – tätig ist. Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht angenommen werden, schon aus dem Grund, da das FFG-G nicht die Vergabe von Förderungen direkt regelt. Die Vergabe von Förderungen richtet sich nach – von den zuständigen Bundesministern erlassenen – Richtlinien. In diesen Richtlinien finden sich auch Gerichtsstandvereinbarungen, was ebenfalls gegen die Durchführung hoheitlicher Aufgaben spricht. Ein weiteres Indiz, das gegen die Annahme spricht, die FFG würde in Vollziehung der Gesetze handeln, ist die Tatsache, dass die Ablehnung des Förderansuchens des Beschwerdeführers durch die FFG nicht in Bescheidform, sondern durch ein formloses Schreiben erfolgte. Es wird auch kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung angeführt, da ein solches nicht vorgesehen ist. Weiters ist anzuführen, dass im vorliegenden Fall die FFG im eigenen Wirkungsbereich tätig wird und ein privatrechtlicher Fördervertrag – soweit dieser zustande kommt – zwischen dem Ansuchenden und der FFG direkt abgeschlossen wird. Dabei kann es sich nicht um ein Tätigwerden in Vollziehung der Gesetze handeln.1.4. Die FFG ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unzweifelhaft in einer Form des Privatrechts eingerichtet, sodass sie gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 nur dann dem öffentlichen Bereich zuzuordnen wäre, wenn sie in Vollziehung der Gesetze – hier ist vom FFG-G auszugehen – tätig ist. Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht angenommen werden, schon aus dem Grund, da das FFG-G nicht die Vergabe von Förderungen direkt regelt. Die Vergabe von Förderungen richtet sich nach – von den zuständigen Bundesministern erlassenen – Richtlinien. In diesen Richtlinien finden sich auch Gerichtsstandvereinbarungen, was ebenfalls gegen die Durchführung hoheitlicher Aufgaben spricht. Ein weiteres Indiz, das gegen die Annahme spricht, die FFG würde in Vollziehung der Gesetze handeln, ist die Tatsache, dass die Ablehnung des Förderansuchens des Beschwerdeführers durch die FFG nicht in Bescheidform, sondern durch ein formloses Schreiben erfolgte. Es wird auch kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung angeführt, da ein solches nicht vorgesehen ist. Weiters ist anzuführen, dass im vorliegenden Fall die FFG im eigenen Wirkungsbereich tätig wird und ein privatrechtlicher Fördervertrag – soweit dieser zustande kommt – zwischen dem Ansuchenden und der FFG direkt abgeschlossen wird. Dabei kann es sich nicht um ein Tätigwerden in Vollziehung der Gesetze handeln.

1.5. Aus diesem Grund vergibt die FFG zwar Förderungen aus öffentlichen Mitteln, allerdings erfolgt die Förderung durch Abschluss eines privatrechtsförmigen Rechtsgeschäfts. Somit handelt die FFG bei der Entscheidung über die Vergabe von Förderungen als Auftraggeber des privaten Bereichs gemäß § 5 Abs. 4 DSG 2000. Sohin erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde – die auch in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde – wegen Unzuständigkeit zu Recht. Gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 sind Ansprüche auf Löschung gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechtes eingerichtet sind und nicht in Vollziehung der Gesetze handeln, auf dem Zivilrechtswege und nicht in Form einer Beschwerde bei der DSB geltend zu machen.1.5. Aus diesem Grund vergibt die FFG zwar Förderungen aus öffentlichen Mitteln, allerdings erfolgt die Förderung durch Abschluss eines privatrechtsförmigen Rechtsgeschäfts. Somit handelt die FFG bei der Entscheidung über die Vergabe von Förderungen als Auftraggeber des privaten Bereichs gemäß Paragraph 5, Absatz 4, DSG 2000. Sohin erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde – die auch in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde – wegen Unzuständigkeit zu Recht. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 sind Ansprüche auf Löschung gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechtes eingerichtet sind und nicht in Vollziehung der Gesetze handeln, auf dem Zivilrechtswege und nicht in Form einer Beschwerde bei der DSB geltend zu machen.

1.5. Da der Beschwerdeführer kein Löschungsbegehren an das BMVIT und/oder das BMWFW richtete, musste die DSB auch nicht über ein derartiges Begehren absprechen.

1.6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der DSB vom 20.06.2016 zu bestätigen.

2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die DSB festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die DSB festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der DSB festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der DSB entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der DSB festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der DSB entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Auftraggeber, Beschwerdevorentscheidung, Datenschutzbehörde,
Datenspeicherung, Fördervereinbarung, Geheimhaltungsinteresse,
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Löschungsbegehren,
personenbezogene Daten, Privatwirtschaftsverwaltung, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2129181.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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