Entscheidungsdatum
08.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I405 1227168-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. 1142158110/170188619/East-Ost-GVS, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zl. 1142158110/170188619/East-Ost-GVS, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 05.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am selben Tag in der Betreuungsstelle Ost (im Folgenden: BS Ost) im Rahmen der Grundversorgung untergebracht.
2. Aus einer Vorfallsmeldung der XXXX in der XXXX geht hervor, dass der BF in einen Raufhandel mit einem anderen Asylwerber verwickelt gewesen sei. Als Übertretungen der Hausordnung wurden störendes bzw. unzumutbares Verhalten sowie Raufhandel angeführt. Aus weiteren zwei Vorfallsmeldungen der XXXX vom XXXX und XXXX geht hervor, dass der BF gegen die Nachtruhebestimmung der Hausordnung verstoßen habe.2. Aus einer Vorfallsmeldung der römisch 40 in der römisch 40 geht hervor, dass der BF in einen Raufhandel mit einem anderen Asylwerber verwickelt gewesen sei. Als Übertretungen der Hausordnung wurden störendes bzw. unzumutbares Verhalten sowie Raufhandel angeführt. Aus weiteren zwei Vorfallsmeldungen der römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 geht hervor, dass der BF gegen die Nachtruhebestimmung der Hausordnung verstoßen habe.
3. Einem Bericht der XXXX vom XXXX zufolge sei der BF bei einer Zimmerkontrolle durch zwei Beamte der XXXX in der ihm zugewiesenen Unterkunft dabei angetroffen worden, wie er Marihuana (insg. XXXX) und eine unbekannte Tablette in Plastiktütchen abgepackt habe. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am XXXX wegen des Verdachtes nach § 27 Abs. 1 SMG gab der BF an, dass das Marihuana ihm gehöre und er es für seinen Eigengebrauch von einem Marokkaner gekauft habe. Den Vorhalt, dass sein Freund, ein weiterer Beschuldigter in derselben Sache, angegeben habe, dass der BF das Marihuana verkaufe, bestritt der BF. Er habe noch nie Drogen in Österreich verkauft. Sodann wurde der BF bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 27 Suchtmittelgesetz angezeigt.3. Einem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 zufolge sei der BF bei einer Zimmerkontrolle durch zwei Beamte der römisch 40 in der ihm zugewiesenen Unterkunft dabei angetroffen worden, wie er Marihuana (insg. römisch 40 ) und eine unbekannte Tablette in Plastiktütchen abgepackt habe. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG gab der BF an, dass das Marihuana ihm gehöre und er es für seinen Eigengebrauch von einem Marokkaner gekauft habe. Den Vorhalt, dass sein Freund, ein weiterer Beschuldigter in derselben Sache, angegeben habe, dass der BF das Marihuana verkaufe, bestritt der BF. Er habe noch nie Drogen in Österreich verkauft. Sodann wurde der BF bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 27, Suchtmittelgesetz angezeigt.
4. Am 30.03.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde unter Anwesenheit eines Dolmetschers für Sprache Englisch einvernommen. Eingangs führte der BF an, er fühle sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Nach Vorhalt, dass der BF vor etwa einer Woche mit Drogen angetroffen worden sei, entgegnete der BF, dass er geraucht habe. Nach weiterem Vorhalt, dass er keine Drogen konsumieren dürfe, gab der BF an, dass es ein großer Fehler gewesen sei. Er habe die Drogen von einem Marokkaner gekauft; dies sei nicht hier im Lager bzw. in XXXX gewesen, sondern in einer Stadt, deren Namen er vergessen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass laut Hausordnung in der XXXX man keine Drogen nehmen dürfe sowie Drogen in Osterreich generell verboten seien, entgegnete der BF, dass er klein gewesen sei, als sein Vater verstorben sei. Wenn er nicht rauche, denke er zu sehr an seinen Vater. Er habe ins Spital gehen müssen. Im Lager habe er nur eine Creme erhalten.4. Am 30.03.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde unter Anwesenheit eines Dolmetschers für Sprache Englisch einvernommen. Eingangs führte der BF an, er fühle sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Nach Vorhalt, dass der BF vor etwa einer Woche mit Drogen angetroffen worden sei, entgegnete der BF, dass er geraucht habe. Nach weiterem Vorhalt, dass er keine Drogen konsumieren dürfe, gab der BF an, dass es ein großer Fehler gewesen sei. Er habe die Drogen von einem Marokkaner gekauft; dies sei nicht hier im Lager bzw. in römisch 40 gewesen, sondern in einer Stadt, deren Namen er vergessen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass laut Hausordnung in der römisch 40 man keine Drogen nehmen dürfe sowie Drogen in Osterreich generell verboten seien, entgegnete der BF, dass er klein gewesen sei, als sein Vater verstorben sei. Wenn er nicht rauche, denke er zu sehr an seinen Vater. Er habe ins Spital gehen müssen. Im Lager habe er nur eine Creme erhalten.
Nach weiterem Vorhalt, dass geplant sei, ihm die GVS zu entziehen und er danach die Betreuungsstelle verlassen müsse, entgegnete der BF, dass es ein Fehler gewesen sei.
Dem BF wurden sodann Übertretungen der Hausordnung in folgenden Punkten angelastet: "1. Allgemeines:
A.) Der Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung erfordert von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse ein großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Jedes störende oder anderen unzumutbare Verhalten ist zu unterlassen. Jede Handlung, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit Anderer führt, ist untersagt; fremdes Eigentum ist zu respektieren und pfleglich zu behandeln. Ein korrekter Umgangston getragen von gegenseitigem Respekt wird erwartet.
B) Den zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Anweisungen
des Personals der Betreuungseinrichtung sowie der Behördenvertreter ist Folge zu leisten. Bei Störung des Hausfriedens oder einer drohenden Störungen sei das Personal der Betreuungseinrichtung sowie die Behördenvertreter befugt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu treffen.
5. Sicherheit:
A.) Aus Sicherheitsgründen ist Bewohnern sowie deren Besuchern untersagt:
6. Nachtruhe:
In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Die Einhaltung der Nachtruhe verpflichtet jedenfalls jede Art von Lärm oder für andere Personen unzumutbares Verhalten zu vermeiden. Die Bewohner haben sich tunlichst in ihren Unterbringungsräumen aufzuhalten.
Eine Störung der Nachtruhe besteht insbesondere auch im Betreten und Verlassen der Betreuungsstelle innerhalb der Zeiten der Nachtruhe; dies ist daher tunlichst zu unterlassen. Der Zugangsbereich zur Betreuungseinrichtung bleibt während der Zeit der Nachtruhe geschlossen; das Betreten und Verlassen der Betreuungseinrichtung bedarf in dieser Zeit der Rücksprache und Anmeldung beim Tordienst {Zugangskontrolle). Zusätzlich bedürfen minderjährige Bewohner für ein Ausbleiben während der Zeit der Nachtruhe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters."
Nach Belehrung durch den Leiter der Amtshandlung über die Folgen des Entzugs der Grundversorgung gem. § 2 Abs. 4 GVG-Bund 2005 bestätigte der BF die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift.Nach Belehrung durch den Leiter der Amtshandlung über die Folgen des Entzugs der Grundversorgung gem. Paragraph 2, Absatz 4, GVG-Bund 2005 bestätigte der BF die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 BGBl. Nr. 405/1991 (GVG-B-2005) idgF. bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 mit 31.03.2017 entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. ausgeschlossen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF die aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, (GVG-B-2005) idgF. bisher gewährte Versorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 mit 31.03.2017 entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. ausgeschlossen.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF durch sein Verhalten gegen die Hausordnung, Punkte 1a, 5a und 6, verstoßen habe, indem er sich nicht an die allgemein geltende Nachtruhe der Betreuungsstelle gehalten habe, sich mit einem anderen Asylwerber auf einen Raufhandel eingelassen habe und sich schlussendlich illegale Drogen in seinem Besitz befunden hätten, welche er selbst konsumiert habe und vermutlich auch zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Es sei somit erwiesen, dass er Handlungen gesetzt habe, welche die Gesundheit und Sicherheit von anderen Personen massiv und nachhaltig gefährdet hätten. Zudem habe er anlässlich der Einquartierung in der Betreuungsstelle eine Kopie der Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache mit dem Hinweis erhalten, diese einzuhalten. Aus seinem Verhalten sei ersichtlich, dass er in keiner Weise daran interessiert sei, sich an die Hausordnung bzw. an die Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtung oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu halten. Er habe in schuldhafter Weise gegen die Hausordnung verstoßen und somit die Ruhe und Ordnung in der Betreuungsstelle gestört und durch dieses Verhalten die Sicherheit anderer Menschen gefährdet. Für die zeichnende Behörde könne zum Zeitpunkt der Entscheidung die willkürliche Nachhaltigkeit - Wiederholungsgefahr - beim BF in keiner Weise ausgeschlossen werden und sehe sie sich daher zur gegenwärtigen Handlung gezwungen, um den Schutz der Asylwerber in der Betreuungsstelle zu gewährleisten. Eine bloße Einschränkung der Versorgung in seinem Fall würde ohne Wirkung bleiben. Daher sehe die erkennende Behörde im Interesse der anderen in der Betreuungsstelle untergebrachten Personen und zur Vermeidung etwaiger Eskalation den Entzug der Grundversorgung als unbedingt geboten. Gerade, wenn viele Menschen verschiedener Nationen zusammenleben, sei ein äußerst korrektes und rücksichtsvolles Verhalten jedes Einzelnen von Nöten. Eine Nichteinhaltung der Hausordnung gefährde die Ordnung in der Betreuungsstelle im besonderen Maße. Der BF sei gesund und bedürfe derzeit keiner laufenden medizinischen Behandlung und drohe ihm im Fall seiner Entlassung aus der Grundversorgung keine menschenrechtsrelevante Gefahr. Dies gelte umso mehr, als in Österreich eine Reihe von Einrichtungen bestehen, in denen er abseits der Grundversorgung des Bundes Unterkunft und Versorgung finden könne. Durch die von der Behörde gesetzte Maßnahme gelange er in keine medizinische Notsituation, da ihm die medizinische Notversorgung für den Bedarfsfall weiterhin erhalten bleibe. Sein Interesse am Verbleib in der Grundversorgung hätte in Summe klar hinter das Interesse der Mitbewohner und anderer Personen in der Betreuungsstelle an Ruhe, Sicherheit und Ordnung in der Betreuungseinrichtung treten müssen.
6. Gegen diesen Bescheid wurde, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Zunächst wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und dem BFA anordnen, den BF wieder in die Grundversorgung aufzunehmen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 05.02.2017 gestellt. Er habe kurz in Italien gelebt, wo er notoperiert worden sei. Aufgrund der mangelnden medizinischen Behandlung sei er von dort ausgereist. Der BF habe unabsichtlich gegen die Hausordnung in XXXX verstoßen. Es sei wahr, dass er am XXXX in einen Raufhandel mit einem anderen Asylwerber verwickelt gewesen sei. Er sei jedoch angegriffen worden und habe sich nur gewehrt. Es sei auch bei einer Kontrolle in seinem Zimmer in XXXX eine kleine Menge von Marihuana gefunden worden. Er stehe aber unter psychischem Stress und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er damit gegen die Hausordnung verstoße. Das sei ein Fehler von ihm gewesen und er erkläre sich bereit, alles wieder gut zu machen, sowie Anweisungen des Personals der Betreuungsstelle zu folgen. Der BF bereue zutiefst alle Taten, die er in XXXX begangen habe. Er werde sie nie mehr wiederholen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er schlafe seit drei Tagen im Freien und verhungere auf den Straßen von6. Gegen diesen Bescheid wurde, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Zunächst wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und dem BFA anordnen, den BF wieder in die Grundversorgung aufzunehmen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 05.02.2017 gestellt. Er habe kurz in Italien gelebt, wo er notoperiert worden sei. Aufgrund der mangelnden medizinischen Behandlung sei er von dort ausgereist. Der BF habe unabsichtlich gegen die Hausordnung in römisch 40 verstoßen. Es sei wahr, dass er am römisch 40 in einen Raufhandel mit einem anderen Asylwerber verwickelt gewesen sei. Er sei jedoch angegriffen worden und habe sich nur gewehrt. Es sei auch bei einer Kontrolle in seinem Zimmer in römisch 40 eine kleine Menge von Marihuana gefunden worden. Er stehe aber unter psychischem Stress und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er damit gegen die Hausordnung verstoße. Das sei ein Fehler von ihm gewesen und er erkläre sich bereit, alles wieder gut zu machen, sowie Anweisungen des Personals der Betreuungsstelle zu folgen. Der BF bereue zutiefst alle Taten, die er in römisch 40 begangen habe. Er werde sie nie mehr wiederholen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er schlafe seit drei Tagen im Freien und verhungere auf den Straßen von
XXXX. Damit seien seine Gesundheit und Sicherheit extrem gefährdet.römisch 40 . Damit seien seine Gesundheit und Sicherheit extrem gefährdet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 05.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und in der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht.Der BF stellte am 05.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde er in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und in der Erstaufnahmestelle römisch 40 untergebracht.
Am XXXX kam es in der Betreuungsstelle zum einem Raufhandel mit einem anderen Asylwerber, bei dem der BF mit einer Bastelschere am Finger verletzt wurde.Am römisch 40 kam es in der Betreuungsstelle zum einem Raufhandel mit einem anderen Asylwerber, bei dem der BF mit einer Bastelschere am Finger verletzt wurde.
Aus weiteren zwei Meldungen vom XXXX und XXXX geht hervor, dass der BF gegen die Nachtruhebestimmungen der Hausordnung verstoßen hat.Aus weiteren zwei Meldungen vom römisch 40 und römisch 40 geht hervor, dass der BF gegen die Nachtruhebestimmungen der Hausordnung verstoßen hat.
Des Weiteren wurde am XXXX bei einer Zimmerkontrolle durch zwei Beamte der XXXX der BF in der ihm zugewiesenen Unterkunft dabei angetroffen, wie er Marihuana (insg. XXXX) und eine unbekannte Tablette in Plastiktütchen abgepackt hat. Den Angaben eines weiteren Verdächtigen (der mit dem BF angetroffen wurde) nach verkauft der BF das Marihuana. Gegen den BF wurde bei der Staatsanwaltschaft XXXX Anzeige wegen § 27 Suchtmittelgesetz erstattet.Des Weiteren wurde am römisch 40 bei einer Zimmerkontrolle durch zwei Beamte der römisch 40 der BF in der ihm zugewiesenen Unterkunft dabei angetroffen, wie er Marihuana (insg. römisch 40 ) und eine unbekannte Tablette in Plastiktütchen abgepackt hat. Den Angaben eines weiteren Verdächtigen (der mit dem BF angetroffen wurde) nach verkauft der BF das Marihuana. Gegen den BF wurde bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 Anzeige wegen Paragraph 27, Suchtmittelgesetz erstattet.
Durch sein Verhalten übertrat der BF die Hausordnung, und zwar betreffend das geforderte Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme, betreffend die Befolgung der notwendigen Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtung und der Behördenvertreter, der Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und die Gefährdung der Sicherheit der anderen Bewohner der Betreuungseinrichtung durch den Besitz bzw. Konsum von Suchtmitteln.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden vom BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
3.1.1. § 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005 lautet:3.1.1. Paragraph 2, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005 lautet:
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2, (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
1. zurückgewiesen oder
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.(3) Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, ruht für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden2. gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden
kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012.(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach Paragraph 10, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG lautet:Artikel 6, der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG lautet:
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Artikel 9, Ziffer 2,,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Artikel eins, Absatz 2, eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des Paragraph 38 a, SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.(5) Fremde gemäß Artikel 2, Absatz eins, können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
3.1.2. Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ("Aufnahmerichtlinie" - Neufassung) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller_innen.3.1.2. Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ("Aufnahmerichtlinie" - Neufassung) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Artikel 17, Absatz 2,). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Artikel 20, Absatz 4, der Richtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Absatz 5, werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller_innen.
3.1.3. Nach relevanter Rechtsprechung des EuGH wird dort die Notwendigkeit der Garantie eines menschenwürdigen Lebens für Antragstellerinnen und Antragsteller betont. Hinsichtlich drohender Obdachlosigkeit bei Überlastung des Aufnahmesystems wurde in Saciri gesagt, dass Asylwerber_innen notfalls mit Geldleistungen in die Lage zu versetzen sind, eine Unterkunft zu finden, gegebenenfalls auf dem privaten Wohnungsmarkt (siehe dazu EuGH, 27.02.2014, C-79/13, Saciri und andere, RZ 42). In Abdida, einem Fall, der die Anwendung der Rückführungs-RL betraf, meinte der EuGH weiter, dass mit einer jedenfalls zu gewährenden medizinische Notversorgung die Notwendigkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse von Betroffenen mitzulesen sind (EuGH, 18.12.2014, C-562/13, Abdida, RZ 60). Im Lichte der Rechtsprechung von Cimade weist die Neufassung der Aufnahmerichtlinie im oben zitierten Art. 20 Abs. 5 bereits darauf hin, dass auch bei Einschränkungen oder beim Entzug von Leistungen aus der Aufnahme ein (menschen-) würdiger Lebensstandard zu gewährleisten ist (siehe bei Interesse EuGH, 27.09.2012, C-179/11, Cimade und GISTI).3.1.3. Nach relevanter Rechtsprechung des EuGH wird dort die Notwendigkeit der Garantie eines menschenwürdigen Lebens für Antragstellerinnen und Antragsteller betont. Hinsichtlich drohender Obdachlosigkeit bei Überlastung des Aufnahmesystems wurde in Saciri gesagt, dass Asylwerber_innen notfalls mit Geldleistungen in die Lage zu versetzen sind, eine Unterkunft zu finden, gegebenenfalls auf dem privaten Wohnungsmarkt (siehe dazu EuGH, 27.02.2014, C-79/13, Saciri und andere, RZ 42). In Abdida, einem Fall, der die Anwendung der Rückführungs-RL betraf, meinte der EuGH weiter, dass mit einer jedenfalls zu gewährenden medizinische Notversorgung die Notwendigkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse von Betroffenen mitzulesen sind (EuGH, 18.12.2014, C-562/13, Abdida, RZ 60). Im Lichte der Rechtsprechung von Cimade weist die Neufassung der Aufnahmerichtlinie im oben zitierten Artikel 20, Absatz 5, bereits darauf hin, dass auch bei Einschränkungen oder beim Entzug von Leistungen aus der Aufnahme ein (menschen-) würdiger Lebensstandard zu gewährleisten ist (siehe bei Interesse EuGH, 27.09.2012, C-179/11, Cimade und GISTI).
3.1.4. Der VwGH führte in einem Erkenntnis in einem Fall, in dem Grundversorgung nach § 3 Abs. 1 Z 3 GVG-B entzogen worden war, aus, dass eine solche Entscheidung aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Person zu treffen sei; dabei sei insbesondere zu untersuchen, ob der Ausschluss eine besonders bedürftige Person betreffe, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen (siehe zu diesen Aussagen VwGH, 19.04.2012, 2012/01/0026; Anwendung mutatis mutandis auf den gegenständlichen Fall).3.1.4. Der VwGH führte in einem Erkenntnis in einem Fall, in dem Grundversorgung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GVG-B entzogen worden war, aus, dass eine solche Entscheidung aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Person zu treffen sei; dabei sei insbesondere zu untersuchen, ob der Ausschluss eine besonders bedürftige Person betreffe, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen (siehe zu diesen Aussagen VwGH, 19.04.2012, 2012/01/0026; Anwendung mutatis mutandis auf den gegenständlichen Fall).
3.2. Zunächst war zu konstatierten, dass die belangte Behörde ein ordentliches Verfahren mit einer Anhörung des BF und unter ausreichender Begründung ihrer Entscheidung durchführte.
3.2.1. In der Sache wird vorab angemerkt, dass der BF die oben aufgezählten Verstöße gegen die Hausordnung nicht bestritten hat. So hat der BF unbestrittenermaßen am Raufhandel am XXXX teilgenommen und dadurch gegen Punkt 1 Hausordnung der Betreuungsstelle verstoßen, wonach jede Handlung, die zu einer Gefährdung der Sicherheit anderer führt, zu unterlassen ist. In weiterer Folge ließ der BF von weiteren Verstößen gegen die Hausordnung nicht ab, wie dies aus den Vorfallsmedlungen vom XXXX und XXXX zu entnehmen ist und verstieß gegen Nachtruhebestimmungen.3.2.1. In der Sache wird vorab angemerkt, dass der BF die oben aufgezählten Verstöße gegen die Hausordnung nicht bestritten hat. So hat der BF unbestrittenermaßen am Raufhandel am römisch 40 teilgenommen und dadurch gegen Punkt 1 Hausordnung der Betreuungsstelle verstoßen, wonach jede Handlung, die zu einer Gefährdung der Sicherheit anderer führt, zu unterlassen ist. In weiterer Folge ließ der BF von weiteren Verstößen gegen die Hausordnung nicht ab, wie dies aus den Vorfallsmedlungen vom römisch 40 und römisch 40 zu entnehmen ist und verstieß gegen Nachtruhebestimmungen.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegentreten werden, wenn sie im Vorfall, bei welchem der BF im Zuge einer Zimmerkontrolle durch zwei Beamte der XXXX in der ihm zugewiesenen Unterkunft dabei angetroffen wurde, wie er Marihuana (insg. XXXX) und eine unbekannte Tablette in Plastiktütchen abgepackt hat, weswegen er auch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, eine massive und nachhaltige Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von anderen Personen erblickt.Der belangten Behörde kann auch nicht entgegentreten werden, wenn sie im Vorfall, bei welchem der BF im Zuge einer Zimmerkontrolle durch zwei Beamte der römisch 40 in der ihm zugewiesenen Unterkunft dabei angetroffen wurde, wie er Marihuana (insg. römisch 40 ) und eine unbekannte Tablette in Plastiktütchen abgepackt hat, weswegen er auch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, eine massive und nachhaltige Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von anderen Personen erblickt.
Insoweit sich der BF darauf beruft, nicht gewusst zu haben, dass er gegen die Hausordnung verstoße habe, ist dem in Übereinstimmung mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass er anlässlich seiner Einquartierung eine Kopie der Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache erhalten hat. Somit musste ihm sein Fehlerhaften bewusst sein.
Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass im dargelegten Verhalten des BF grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungsstelle zu erblickten sind, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt und nachhaltig gefährden.
Zweifellos ist gerade in einer Aufnahmestelle, in der es aufgrund von allfälliger quantitativer Überlastung und aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten der Bewohner_innen zu latenten Spannungen kommen kann, eine Pönalisierung von Gewaltanwendung gegenüber anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern sowie des Konsums von illegalen Suchtmitteln angezeigt.
Auch muss die Wirkung der Sanktion berücksichtigt werden, nämlich die Einschränkung der Gewaltanwendung unter den Bewohnern der Betreuungseinrichtung sowie des Konsums von unerlaubten Suchtmitteln in Betreuungseinrichtungen.
Auch weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass das dargestellte Verhalten des BF insbesondere aufgrund des Drogenkonsums nicht bagatellisiert werden kann, weshalb auch der Entzug der Grundversorgung verhältnismäßig erscheint und das Auslangen mit gelinderen Mitteln - etwa mit der Einschränkung des Taschengeldes - nicht gefunden werden konnte.
Ebenso ist es richtig, dass durch den Entzug der Grundversorgung alleine keine menschenunwürdige Notsituation in Hinblick auf die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung entstanden ist, zumal es sich beim BF einen gesunden jungen Erwachsenen handelt, der keine besondere Vulnerabilität aufweist. Zutreffend hat das BFA auch darauf hingewiesen, dass durch den Entzug der Grundversorgung dem BF weiterhin der Zugang zur medizinischen Versorgung offensteht.
Im Ergebnis war der ausgesprochene Entzug der Grundversorgung verhältnismäßig; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
* Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Gegenständlich sind alle drei Kriterien erfüllt, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die beschwerdeführende Partei die Feststellungen zu den Geschehnissen in der relevanten Nacht nicht bestreitet.
In Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt geklärt erscheint, sich für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung keine weiteren Ermittlungserfordernisse ergeben, und die beschwerdeführende Partei schließlich in der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.In Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt geklärt erscheint, sich für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung keine weiteren Ermittlungserfordernisse ergeben, und die beschwerdeführende Partei schließlich in der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage zur Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach § 2 GVG-B und zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Leistungen aus der Grundversorgung auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage zur Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach Paragraph 2, GVG-B und zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Leistungen aus der Grundversorgung auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Drogenkonsum, Entzug, Grundversorgung, Hausordnung, Verletzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I405.1227168.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017