TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/14 W217 2004360-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2004360-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der DXXX, geb. XXXX, vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft, Schulerstraße 18/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.12.2012, Zl. XXXX, betreffend allgemeine Beitragsgrundlagen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der DXXX, geb. römisch 40 , vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft, Schulerstraße 18/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.12.2012, Zl. römisch 40 , betreffend allgemeine Beitragsgrundlagen, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der zweite Spruchteil des

angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Es werden für DXXX auf Grund ihrer Tätigkeit bei der AXXX GmbH als Erwachsenenbildnerin im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 1 und 7 Z 2 lit. a folgende allgemeine"Es werden für DXXX auf Grund ihrer Tätigkeit bei der AXXX GmbH als Erwachsenenbildnerin im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 7 Ziffer 2, Litera a, folgende allgemeine

Beitragsgrundlagen festgestellt:

März 2010: € 862,22

April 2010: € 2.412,22

Mai 2010: € 1.108,98

Juni 2010: € 76,50"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. XXXX, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) fest, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der Dienstgeberin AXXX GmbH (in der Folge AXXX GmbH GmbH), XXXX, im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege. Auf Grund dieser Beschäftigung werde für die BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 gemäß §§ 44 Abs. 1 und 8 ASVG und § 49 Abs. 1 ASVG iVm § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 4.823,26 festgestellt.1. Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. römisch 40 , stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) fest, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der Dienstgeberin AXXX GmbH (in der Folge AXXX GmbH GmbH), römisch 40 , im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege. Auf Grund dieser Beschäftigung werde für die BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 gemäß Paragraphen 44, Absatz eins und 8 ASVG und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 4.823,26 festgestellt.

Begründend führte die WGKK aus, die BF habe am 26.07.2010 zu Protokoll gegeben, dass sie für die Dienstgeberin tageweise Vorträge am 10.03.2010, am 11.03.2010, am 24.03.2010, am 25.03.2010, am 07.04.2010, am 08.04.2010, am 14.04.2010, am 15.04.2010, am 21.04.2010, am 22.04.2010, am 05.05.2010, am 06.05.2010, am 26.05.2010 und am 27.05.2010 gehalten habe. Ab Juni 2010 habe sie nicht gearbeitet, der nächste Vortrag finde im September 2010 statt. Sie habe jeweils für zwei Tage Vortragstätigkeit eine Aufwandsentschädigung zwischen € 480,-- und € 700,-- erhalten. Sie habe erfahren, dass sie durchgehend als freie Dienstnehmerin angemeldet worden sei.

Der Anlassfall sei im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben geprüft worden. Dabei sei Einsicht in die Verträge genommen worden. Im Rahmen eines parallel geführten Ermittlungsverfahrens habe die WGKK festgestellt, dass die BF für die Dienstgeberin auch noch am 18.06.2010 und am 19.06.2010 tätig gewesen sei. Bei der Dienstgeberin handle es sich um eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung. Mit der BF habe im Rahmen des stattgefundenen Schriftverkehrs abgeklärt werden können, dass es sich bei der Tätigkeit für die gegenständliche Dienstgeberin tatsächlich um eine nebenberufliche Beschäftigung handle. Die BF habe für die Tätigkeit ein Gesamthonorar in der Höhe von € 6.974,38 erhalten. Pro Kalendermonat – auch für jene, die nicht zur Gänze von einer Versicherungszeit umfasst seien – sei der "Freibetrag" gemäß § 49 Abs. 7 ASVG in der Höhe von € 537,78 - insgesamt daher in der Höhe von € 2.151,12 - abzuziehen gewesen, was eine ordnungsgemäß von der Dienstgeberin gemeldete Beitragsgrundlage von € 4.823,26 ergebe. Die Geringfügigkeitsgrenze werde zweifellos überstiegen.Der Anlassfall sei im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben geprüft worden. Dabei sei Einsicht in die Verträge genommen worden. Im Rahmen eines parallel geführten Ermittlungsverfahrens habe die WGKK festgestellt, dass die BF für die Dienstgeberin auch noch am 18.06.2010 und am 19.06.2010 tätig gewesen sei. Bei der Dienstgeberin handle es sich um eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung. Mit der BF habe im Rahmen des stattgefundenen Schriftverkehrs abgeklärt werden können, dass es sich bei der Tätigkeit für die gegenständliche Dienstgeberin tatsächlich um eine nebenberufliche Beschäftigung handle. Die BF habe für die Tätigkeit ein Gesamthonorar in der Höhe von € 6.974,38 erhalten. Pro Kalendermonat – auch für jene, die nicht zur Gänze von einer Versicherungszeit umfasst seien – sei der "Freibetrag" gemäß Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in der Höhe von € 537,78 - insgesamt daher in der Höhe von € 2.151,12 - abzuziehen gewesen, was eine ordnungsgemäß von der Dienstgeberin gemeldete Beitragsgrundlage von € 4.823,26 ergebe. Die Geringfügigkeitsgrenze werde zweifellos überstiegen.

Die BF werde ohne jeden Zweifel auf Grund eines freien Dienstvertrages bei der gegenständlichen Dienstgeberin als Lehrende beschäftigt. Es stehe bei freien Dienstverträgen von Anfang an üblicherweise nicht fest, wann die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht würden, wodurch im gegenständlichen Fall eine durchgehende Versicherungspflicht vom ersten Arbeitstag bis zum letzten Arbeitstag festzustellen sei. Ebenso zweifelsfrei stehe fest, dass es sich bei der AXXX GmbH GmbH um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle. Die BF sei auch bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt. Ein Zeit- und Verdienstabgleich der beiden Tätigkeiten habe ergeben, dass auf Grund der zeitlichen Komponente die Voraussetzungen der Nebenberuflichkeit bei der gegenständlichen Dienstgeberin zutreffen würden. Daher würden die Bestimmungen des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG iVm der dazu ergangenen Verordnung, soweit diese auch die Erwachsenenbildner betreffe, zur Anwendung gelangen. Die BF habe die Tätigkeit erstmals am 10.03.2010 aufgenommen und nachweislich zuletzt am 19.06.2011 (gemeint wohl 19.06.2010) Arbeitsleistungen auf Grund des freien Dienstvertrages erbracht. Ungeachtet der tatsächlichen Lagerung der Arbeitsleistung sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 44 Abs. 8 ASVG eine durchgehende Versicherungspflicht festzustellen.Die BF werde ohne jeden Zweifel auf Grund eines freien Dienstvertrages bei der gegenständlichen Dienstgeberin als Lehrende beschäftigt. Es stehe bei freien Dienstverträgen von Anfang an üblicherweise nicht fest, wann die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht würden, wodurch im gegenständlichen Fall eine durchgehende Versicherungspflicht vom ersten Arbeitstag bis zum letzten Arbeitstag festzustellen sei. Ebenso zweifelsfrei stehe fest, dass es sich bei der AXXX GmbH GmbH um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle. Die BF sei auch bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt. Ein Zeit- und Verdienstabgleich der beiden Tätigkeiten habe ergeben, dass auf Grund der zeitlichen Komponente die Voraussetzungen der Nebenberuflichkeit bei der gegenständlichen Dienstgeberin zutreffen würden. Daher würden die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung, soweit diese auch die Erwachsenenbildner betreffe, zur Anwendung gelangen. Die BF habe die Tätigkeit erstmals am 10.03.2010 aufgenommen und nachweislich zuletzt am 19.06.2011 (gemeint wohl 19.06.2010) Arbeitsleistungen auf Grund des freien Dienstvertrages erbracht. Ungeachtet der tatsächlichen Lagerung der Arbeitsleistung sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 8, ASVG eine durchgehende Versicherungspflicht festzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 01.02.2013 Einspruch, beantragte, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; sowie, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend brachte die BF vor, dass keine durchgehende Versicherungspflicht von 10.03.2010 bis 19.06.2010 vorgelegen habe. Auch liege keine Beschäftigung auf unbestimmte Zeit, keine Bezahlung nach Stunden und sohin auch kein freier Dienstvertrag vor, der eine durchgehende Versicherungspflicht auslöse. Zutreffend stelle die AXXX GmbH GmbH eine Erwachsenenbildungseinrichtung dar. Von einer durchgehenden Beschäftigung könne schon deshalb nicht gesprochen werden, da sich die Dienstgeberin vorbehalte, bei "zu geringer Teilnehmeranzahl oder aus anderen zwingenden Gründen" das angekündigte Seminar abzusagen. Zwar würde die Dienstgeberin den eingezahlten Seminarbeitrag den Teilnehmern refundieren, die BF ginge jedoch "leer" aus. Daher trage sie das wirtschaftliche Risiko einer Seminarabsage zur Gänze allein. Eine Bezahlung nach Stunden, wie bei freien Dienstverträgen üblich, sei daher nicht gegeben. Auch sei die Honorierung unterschiedlich gewesen. Hinzu komme, dass die Vortragsorte gewechselt hätten. Schlussendlich spreche auch die Anzahl der vorgelegten Verträge dafür, dass jeweils Einzelaufträge erteilt worden seien. Es habe keine Beschäftigung auf unbestimmte Zeit gegeben, da auch keine Rahmenvereinbarung getroffen worden sei. Die WGKK hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung lediglich eine tageweise Beschäftigung feststellen dürfen.

3. Mit Teilbescheid vom 16.09.2013, Zl. XXXX, stellte der Landeshauptmann von Wien fest, dass die BF auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.3. Mit Teilbescheid vom 16.09.2013, Zl. römisch 40 , stellte der Landeshauptmann von Wien fest, dass die BF auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 10. und 11.03.2010, am

  1. 24.Ziffer 24
    und 25.03.2010, am 07. und 08.04.2010, am 14. und 15.04.2010, am
  2. 21.Ziffer 21
    und 22.04.2010, am 05. und 06.05.2010 sowie am 26. und 27.05.2010 jeweils zweitägige Kurse zum Thema "Validation nach N. Feil" in diversen Pflegezentren der Dienstgeberin abgehalten habe. Am 18. und 19.06.2010 sei sie für die Dienstgeberin als Prüfungsbeisitzerin tätig gewesen. Dafür habe sie € 350,-- pro Kurstag an Aufwandsentschädigung bzw. für die Prüfungstage € 20,-- pro Prüfling erhalten.

Im vorliegenden Fall sei von einer persönlichen Arbeitspflicht unter Weisungsbefugnis auszugehen. Ein Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden und hätte im Falle einer Verhinderung die Dienstgeberin für entsprechenden Ersatz zu sorgen gehabt. Auch wäre eine Vertretung nur aus einem beschränkten Kreis der sonstigen für die Dienstgeberin tätig werdenden Vortragenden möglich gewesen und hätte die Dienstgeberin diese entsprechend entlohnen müssen. Es habe sowohl im Hinblick auf die Arbeitszeit als auch im Hinblick auf den Arbeitsort eine Bindung an betriebliche Vorschriften bestanden. Im Sinne des Überwiegens sei zweifelsfrei von einem echten Dienstverhältnis auszugehen.

Über die Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage für die BF wurde nicht entschieden.

4. Gegen diesen Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.09.2013 erhob die BF fristgerecht Berufung, die dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 04.11.2013 unter Anschluss des Versicherungs- und Verwaltungsaktes vorgelegt wurde.

5. Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht mit 01.01.2014 fand am 16.09.2015 eine mündliche Verhandlung vor diesem statt. Dabei wurde wie folgt Beweis erhoben:

Die BF bestätigte, dass sie am 10. und 11.03.2010, am 24. und 25.03.2010, am 07. und 08.04.2010, am 14. und 15.04.2010, am 21. und 22.04.2010, am 05. und 06.05.2010 sowie am 26. und 27.05.2010 für die AXXX GmbH GmbH als Lehrbeauftragte zum Thema "Validation nach N. Feil" referiert habe. Sie habe jeweils einen gesonderten Auftrag erhalten und diese Termine eingehalten. Dabei habe es sich um Basiskurse gehandelt, die in der Regel jeweils 2 Tage dauern würden.

Es könne sein, dass sie am 18. und 19.06.2010 Prüfungen beigesessen sei, sie selbst habe ja keine Prüfungen durchführen dürfen. Für den Prüfungsbeisitz habe sie - so glaube sie - 20,-- € pro Person und für die Lehrtätigkeiten pro zweitägigem Seminar € 700,-- erhalten. Die im Bescheid der WGKK ermittelte Höhe des Honorars von € 6.974,38 stimme in der Summe, es sei jedoch einzeln abgerechnet worden.

Die BF führte weiter aus, dass sie im Jahr 2010 in Ausbildung gewesen sei. Sie habe auch eine Förderung in Form eines Übergangsgeldes vom AMS erhalten und sei gleichzeitig bei der Caritas ständig geringfügig beschäftigt worden. Ihre Vortragstätigkeit bei der AXXX GmbH GmbH sei nicht hauptberuflich gewesen.

6. Mit Schreiben vom 21.09.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der WGKK mit, dass mit Bescheid der WGKK vom 12.12.2012, Zl. XXXX, festgestellt worden sei, dass die BF auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die Beitragsgrundlage für die BF für diesen Zeitraum € 4.823,26 betrage. Dieser Bescheid sei in der Folge angefochten worden, doch habe der Landeshauptmann von Wien in seinem Teilbescheid vom 16.09.2013, Zl. XXXX, nicht über die Beitragsgrundlage entschieden.6. Mit Schreiben vom 21.09.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der WGKK mit, dass mit Bescheid der WGKK vom 12.12.2012, Zl. römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die BF auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und die Beitragsgrundlage für die BF für diesen Zeitraum € 4.823,26 betrage. Dieser Bescheid sei in der Folge angefochten worden, doch habe der Landeshauptmann von Wien in seinem Teilbescheid vom 16.09.2013, Zl. römisch 40 , nicht über die Beitragsgrundlage entschieden.

Die WGKK werde daher ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht die Berechnung der Beitragsgrundlage für die BF auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zu übermitteln.Die WGKK werde daher ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht die Berechnung der Beitragsgrundlage für die BF auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu übermitteln.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015, Zl. W217 2004360-1/13E, wurde die Beschwerde der BF gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.09.2013, Zl. XXXX, betreffend die Versicherungspflicht der BF als unbegründet abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015, Zl. W217 2004360-1/13E, wurde die Beschwerde der BF gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.09.2013, Zl. römisch 40 , betreffend die Versicherungspflicht der BF als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 07.12.2015 gab die WGKK bekannt, dass sich nach Auskunft des Prüfdienstes aus der Umqualifizierung des Dienstverhältnisses der BF von § 4 Abs. 4 ASVG auf § 4 Abs. 2 ASVG keine Änderung der Beitragsgrundlage ergeben würde, weil die BF weit über dem geltenden Kollektivvertrag entlohnt worden sei. Bezüglich der Sonderzahlungen könne daher eine Herausrechnung aus dem Honorar vorgenommen werden.8. Mit Schreiben vom 07.12.2015 gab die WGKK bekannt, dass sich nach Auskunft des Prüfdienstes aus der Umqualifizierung des Dienstverhältnisses der BF von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG keine Änderung der Beitragsgrundlage ergeben würde, weil die BF weit über dem geltenden Kollektivvertrag entlohnt worden sei. Bezüglich der Sonderzahlungen könne daher eine Herausrechnung aus dem Honorar vorgenommen werden.

Die Übersicht der Beitragsgrundlagen DXXX, XXXX, laute:Die Übersicht der Beitragsgrundlagen DXXX, römisch 40 , laute:

 

März 10

April 10

Mai 10

Juni 10

Gesamt

Par. 4/4 ASVG

1.743,60

1.743,60

1.743,59

1.743,59

6.974,38

 

 

 

 

 

 

Par. 4/2 ASVG

 

 

 

 

 

Allgemeine BGRL

1.494,51

1.494,51

1.494,51

1.494,51

5.978,04

Sonderzahlungen

249,09

249,09

249,08

249,08

996,34

 

 

 

 

 

6.974,38

9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 hat die BF außerordentliche Revision erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2016, Zl. Ra 2016/08/0003, zurückgewiesen wurde.

10. Mit Schreiben vom 12.09.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF sowie der AXXX GmbH GmbH das Schreiben der WGKK vom 07.12.2015 betreffend die etwaige Änderung der Beitragsgrundlage bei Umqualifizierung des Dienstverhältnisses der BF von § 4 Abs. 4 ASVG auf § 4 Abs. 2 ASVG zur gefälligen Kenntnisnahme.10. Mit Schreiben vom 12.09.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF sowie der AXXX GmbH GmbH das Schreiben der WGKK vom 07.12.2015 betreffend die etwaige Änderung der Beitragsgrundlage bei Umqualifizierung des Dienstverhältnisses der BF von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur gefälligen Kenntnisnahme.

Außerdem wurde an die BF die Anfrage gerichtet, ob sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK hinsichtlich der Beitragsgrundlage aufrechterhalte.

Der BF sowie der AXXX GmbH GmbH wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme eingeräumt.

11. Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 gab die BF bekannt, ihre Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK betreffend die Beitragsgrundlage aufrechtzuerhalten.

12. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die BF mit Schreiben vom 01.03.2017, bekanntzugeben, für wie viele Personen sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Prüfungsbeisitzerin bei der AXXX GmbH GmbH am

18. und 19.06.2010 eine pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe von jeweils € 20,-- erhalten hat.

13. Diesbezüglich gab die BF mit Schreiben vom 15.03.2017 bekannt, dass am angefragten Wochenende 17 Personen zur Prüfung angetreten seien, sodass sie für den 18. und 19.06.2010 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt € 340,-- erhalten habe.

14. Mit Schreiben vom 27.03.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, eine detaillierte Aufschlüsselung der in den Monaten März bis Juni 2010 von der AXXX GmbH GmbH bezogenen Honorare vorzulegen.

15. Diesbezüglich gab die BF mit Schreiben vom 24.04.2017 bekannt, dass ihr in den Monaten März bis Juni 2010 von der AXXX GmbH GmbH bezogenes Honorar laut angeschlossener Beilage aufgeschlüsselt werde. Dies ergebe auf Grund der Vereinbarung mit der AXXX GmbH GmbH € 5.253,26 sowie auf Grund einer Vereinbarung mit der VXXX einen Betrag von € 360,-.

Die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Summe von € 6.974,38 sei der BF nicht nachvollziehbar.

Sie habe von der AXXX GmbH GmbH nie eine Abrechnung erhalten.

Beiliegend wurde folgende Aufstellung übermittelt:

"Eingänge von XXXX März bis August 2010 laut"Eingänge von römisch 40 März bis August 2010 laut

Vereinbarung mit AXXX GmbH:

Beleg Nr.

Datum

Summe

Buchungstext

6

12.05.2010

2.950,00

ABRECHNUNG 2010/04 20151 00696174101 AXXX GmbH

7

14.06.2010

1.646,76

ABRECHNUNG 2010/05 20151 00696174101 AXXX GmbH

8

13.07.2010

416,50

61 AXXX GmbHH-HONORARE 6/10 20151 00696174101 AXXX GmbH

9

12.08.2010

240,00

ABRECHNUNG 2010/07 20151 00696174101 AXXX GmbH

 

Totale

5.253,26

 

Gesonderte Abteilung VXXX nicht Gegenstand der

Vereinbarung mit AXXX GmbH:

Beleg Nr.

Datum

Summe

 

4

24.03.2010

120,00

12000 50619004201 XXXX – Rettungs - Kra Beleg Nr. 10/2010 13.03.2010 Skonto 0 Netto 120,00 DXXX 12000 50619004201 römisch 40 – Rettungs - Kra Beleg Nr. 10 aus 2010, 13.03.2010 Skonto 0 Netto 120,00 DXXX

4

08.04.2010

120,00

12000 50619004201 XXXX – Rettungs - Kra Beleg Nr. 00013/2010 27.03.2010 Skonto 0 Netto 120,00 DXXX 12000 50619004201 römisch 40 – Rettungs - Kra Beleg Nr. 00013 aus 2010, 27.03.2010 Skonto 0 Netto 120,00 DXXX

6

18.05.2010

120,00

12000 50619004201 XXXX – Rettungs - Kra Beleg Nr. 00010/2016 08.05.2010 Skonto 0 Netto 120,00 DXXX 12000 50619004201 römisch 40 – Rettungs - Kra Beleg Nr. 00010 aus 2016, 08.05.2010 Skonto 0 Netto 120,00 DXXX

 

Totale

360,00

 

Es gab niemals eine Abrechnung, aus der ersichtlich wurde, wie und was verrechnet wurde, der einzige Nachweis besteht für mich in den Kontoauszügen aus dem Jahr 2010."

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017 wurde die AXXX GmbH GmbH aufgefordert, Folgendes bekanntzugeben:

"1. In welcher Höhe hat DXXX für ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im März 2010 ein Honorar erhalten?

2. In welcher Höhe hat das DXXX für März 2010 (siehe Frage 1.), April 2010 (€ 2.950,--), Mai 2010 (€ 1.646,76) und Juni 2010 (€ 416,50) von der AXXX GmbH GmbH geleistete Honorar Sonderzahlungen enthalten?

3. Wurde das oben dargestellte, von "VXXX" bezogene Honorar DXXX für ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 gewährt? Wenn ja, in welcher Höhe waren darin Sonderzahlungen enthalten?"

17. Diesbezüglich wurde mit Schreiben vom 17.05.2017 mitgeteilt, dass die BF für ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im März 2010 ein Honorar in Höhe von € 1.400,- für ihren Vortrag im Bereich Validation in Form einer beitragsfreien Aufwandsentschädigung und € 131,04 an Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes erhalten habe. Eine explizit abgerechnete Sonderzahlung habe sie für ihre Tätigkeit bei der AXXX GmbH GmbH nicht erhalten, da sie als freie Dienstnehmerin abgerechnet worden sei. Auf Grund der weit überkollektivvertraglichen Entlohnung könne jedoch eine Sonderzahlung darin impliziert werden.

Das von VXXX bezogene Honorar in der Höhe von insgesamt € 360,- sei der BF nicht für ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH, sondern für ihre Beratungstätigkeit im Bereich Validation bei VXXX in der XXXX gewährt worden.Das von VXXX bezogene Honorar in der Höhe von insgesamt € 360,- sei der BF nicht für ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH, sondern für ihre Beratungstätigkeit im Bereich Validation bei VXXX in der römisch 40 gewährt worden.

18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 wurde der BF sowie der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017 wurde der BF sowie der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

19. Diesbezüglich teilte die BF mit Schreiben vom 30.05.2017 mit, auf ihr bisheriges Vorbringen zu verweisen und dieses vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Zum Beweis dafür werde die Ladung und Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX beantragt.19. Diesbezüglich teilte die BF mit Schreiben vom 30.05.2017 mit, auf ihr bisheriges Vorbringen zu verweisen und dieses vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Zum Beweis dafür werde die Ladung und Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen :

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 wurde das Bestehen der Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 wurde das Bestehen der Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt.

Die BF hat am 10. und 11.03.2010, am 24. und 25.03.2010, am 07. und 08.04.2010, am 14. und 15.04.2010, am 21. und 22.04.2010, am 05. und 06.05.2010 sowie am 26. und 27.05.2010 jeweils zweitägige Seminare bei der AXXX GmbH GmbH abgehalten. Pro zweitägigem Seminar erhielt sie € 700,-- an pauschalierter Aufwandsentschädigung.

Am 18. und 19.06.2010 war die BF bei der AXXX GmbH GmbH als Prüfungsbeisitzerin für 17 Personen tätig, wofür sie pauschalierte Aufwandsentschädigungen in der Höhe von insgesamt € 340,--erhalten hat.

Für ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 erhielt sie von der AXXX GmbH GmbH folgendes Honorar:

für März 2010: € 1.400,00

für April 2010: € 2.950,00

für Mai 2010: € 1.646,76

für Juni 2010: € 416,50

Außerdem erhielt die BF im März 2010 € 131,04 an Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes.

Die gegenständliche Tätigkeit der BF als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 bildete nicht ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin für die AXXX GmbH GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 rechtskräftig festgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2016, mit welchem die außerordentliche Revision der BF gegen das genannte Erkenntnis zurückgewiesen wurde.Die Feststellung, dass die Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin für die AXXX GmbH GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 rechtskräftig festgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2016, mit welchem die außerordentliche Revision der BF gegen das genannte Erkenntnis zurückgewiesen wurde.

Die Feststellungen zur Tätigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

So bestätigte die BF in der mündlichen Verhandlung, dass sie am 10. und 11.03.2010, am 24. und 25.03.2010, am 07. und 08.04.2010, am 14. und 15.04.2010, am 21. und 22.04.2010, am 05. und 06.05.2010 sowie am 26. und 27.05.2010 als Lehrbeauftragte für die AXXX GmbH GmbH referiert hat.

Außerdem ist ihren glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, wonach es sein kann, dass sie am

18. und 19.06.2010 einen Prüfungsbeisitz durchgeführt hat und sie glaubt, für den Prüfungsbeisitz € 20,-- pro Person und für die Lehrtätigkeiten pro zweitägigem Seminar € 700,-- erhalten zu haben.

Die Feststellung, dass die BF für ihre Tätigkeit als Prüfungsbeisitzerin bei der AXXX GmbH GmbH am 18. und 19.06.2010 für 17 Personen pauschalierte Aufwandsentschädigungen in der Höhe von insgesamt € 340,-- erhalten hat, ergibt sich aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen in ihrer schriftlichen Bekanntgabe vom 15.03.2017.

Die Höhe des von der AXXX GmbH GmbH für März 2010 bezogenen Honorares sowie die Feststellung, dass die BF im März 2010 € 131,04 an Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes erhalten hat, ergibt sich aus dem Schreiben der AXXX GmbH GmbH vom 18.05.2017.

Das für die Monate April, Mai und Juni 2010 von der AXXX GmbH GmbH bezogene Honorar ergibt sich aus dem Schreiben der BF vom 24.04.2017, in welchem sie Bezug nehmend auf die Abrechnungen 04/2010, 05/2010 sowie 06/2010 die Summe der Eingänge auf ihr Konto im Detail bekanntgab.Das für die Monate April, Mai und Juni 2010 von der AXXX GmbH GmbH bezogene Honorar ergibt sich aus dem Schreiben der BF vom 24.04.2017, in welchem sie Bezug nehmend auf die Abrechnungen 04 aus 2010,, 05 aus 2010, sowie 06 aus 2010, die Summe der Eingänge auf ihr Konto im Detail bekanntgab.

Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der BF als Erwachsenenbildnerin der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 nicht ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, gründet sich auf ihre Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei gab sie zu Protokoll, im Jahr 2010 in Ausbildung gewesen zu sein, eine Förderung in Form eines Übergangsgeldes vom AMS erhalten zu haben und gleichzeitig bei der Caritas ständig geringfügig beschäftigt worden zu sein. Sie führte weiter aus, dass ihre Vortragstätigkeit bei der AXXX GmbH GmbH nicht hauptberuflich war.

Die Einvernahme der von der BF beantragten Zeugen konnte unterbleiben, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ohnehin geklärt erscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren betreffend die allgemeinen Beitragsgrundlagen für die BF mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren betreffend die allgemeinen Beitragsgrundlagen für die BF mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Die für das gegenständliche Verfahren maßgebenden Bestimmungen lauten:

Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten:

"Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

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Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

.

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.

.

(8) Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.(8) Gebührt Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

Höchstbeitragsgrundlage

§ 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45, (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

.

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach Paragraph 4, Absatz 4, gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988;

.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:

.

2. Lehrende an Einrichtungen, die

a) vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;a) vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;

."

§ 26 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, lautet:Paragraph 26, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, lautet:

"Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

.

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

– seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

– so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, idgF, lauten:

"Gegenstand der Förderung

§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.Paragraph eins, (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.

(2) Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

Förderungswürdige Aufgaben

§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:Paragraph 2, (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:

.

b) berufliche Weiterbildung;

."

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 idgF, lautet:Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, idgF, lautet:

"§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als"§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

.

3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben,

.

tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet."

3.2. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren:

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 wurde das Bestehen der Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG bejaht.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 wurde das Bestehen der Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht.

Somit steht die – als Vorfrage für das gegenständliche Verfahren betreffend die allgemeine Beitragsgrundlage zu wertende – Vollversicherungspflicht der BF für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum fest.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Nach Z 1 des § 44 Abs. 1 ASVG gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 als Arbeitsverdienst in diesem Sinne.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Nach Ziffer eins, des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 als Arbeitsverdienst in diesem Sinne.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs. 3 Z 1 ASVG bestimmt, dass Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz), wie insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG bestimmt, dass Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz), wie insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.

Da Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, gilt der von der BF im März 2010 erhaltene Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes nicht als Entgelt.Da Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, gilt der von der BF im März 2010 erhaltene Reisekostenersatz in Form eines Kilometergeldes nicht als Entgelt.

Im gegenständlichen Verfahren war festzustellen, dass die BF für ihre Tätigkeit bei der AXXX GmbH GmbH für März 2010 € 1.400, für April 2010 € 2.950,00, für Mai 2010 € 1.646,76 und für Juni 2010 €

416,50 erhalten hat.

Diese als Entgelt zu qualifizierenden Geldbezüge gelten als Arbeitsverdienst der BF im Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG.Diese als Entgelt zu qualifizierenden Geldbezüge gelten als Arbeitsverdienst der BF im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.Gemäß Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Auf Grund des § 49 Abs. 7 ASVG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, erlassen. Nach deren § 1 Z 3 gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG.Auf Grund des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, erlassen. Nach deren Paragraph eins, Ziffer 3, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG.

Nach § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, sind Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben. § 2 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes nennt die berufliche Weiterbildung als förderungswürdige Aufgabe zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Ziele.Nach Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, sind Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, dieses Bundesgesetzes nennt die berufliche Weiterbildung als förderungswürdige Aufgabe zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. bezeichneten Ziele.

Da die AXXX GmbH GmbH zweifelsfrei eine Einrichtung darstellt, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele hat, handelt es sich bei der Dienstgeberin der BF um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreibt.Da die AXXX GmbH GmbH zweifelsfrei eine Einrichtung darstellt, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele hat, handelt es sich bei der Dienstgeberin der BF um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreibt.

Außerdem war festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit der BF als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 nicht ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete.

Somit kommt § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im vorliegenden Fall zur Anwendung, sodass pro Kalendermonat, in welchem die BF für die AXXX GmbH GmbH tätig war, pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 beitragsfrei sind.Somit kommt Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im vorliegenden Fall zur Anwendung, sodass pro Kalendermonat, in welchem die BF für die AXXX GmbH GmbH tätig war, pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 beitragsfrei sind.

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.03.2013, 2010/08/0222, ausgesprochen hat, schafft § 49 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind. Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung.Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.03.2013, 2010/08/0222, ausgesprochen hat, schafft Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind. Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung.

Zudem sprach der VwGH aus, dass im Hinblick auf die von Gesetz und Verordnung vorgesehene pauschalierte Berücksichtigung von Aufwendungen die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarten pauschalierten Aufwandsentschädigungen bis zu der in der Verordnung genannten Höhe nicht als Entgelt zu beurteilen sind (VwGH 14.03.2013, 2010/08/0161).

Im vorliegenden Verfahren war festzustellen, dass die BF am 10. und 11.03.2010, am 24. und 25.03.2010, am 07. und 08.04.2010, am 14. und 15.04.2010, am 21. und 22.04.2010, am 05. und 06.05.2010 sowie am

26. und 27.05.2010 jeweils zweitägige Seminare bei der AXXX GmbH GmbH abgehalten und pro zweitägigem Seminar € 700,-- an pauschalierter Aufwands-entschädigung erhalten hat. Am 18. und 19.06.2010 war die BF Prüfungsbeisitzerin bei der AXXX GmbH GmbH für 17 Personen, wofür sie pauschalierte Aufwandsentschädigungen in der Höhe von insgesamt € 340,-- erhalten hat.

Die BF hat daher von ihrer Dienstgeberin für die Abhaltung der zweitägigen Seminare im März 2010 € 1.400,--, im April 2010 €

2.100,-- und im Mai 2010 € 1.400,-- sowie für die Tätigkeit als Prüfungsbeisitzerin im Juni 2010 € 340,-- an pauschalierten Aufwandsentschädigungen erhalten.

Gemäß § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG iVm § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten die von der BF im März, April, Mai und Juni 2010 bezogenen pauschalierten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von jeweils € 537,78 nicht als Entgelt.Gemäß Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten die von der BF im März, April, Mai und Juni 2010 bezogenen pauschalierten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von jeweils € 537,78 nicht als Entgelt.

Für die Monate März, April und Mai 2010 ist daher von den oben ermittelten Beträgen in der Höhe von € 1.400,00 (März 2010), €

2.950,- (April 2010) und € 1.646,76 (Mai 2010) jeweils ein Betrag in der Höhe von € 537,78 in Abzug zu bringen.

Dies ergibt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 1 und 7 Z 2 lit. a ASVG für März 2010 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 862,22,Dies ergibt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 7 Ziffer 2, Litera a, ASVG für März 2010 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 862,22,

für April 2010 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 2.412,22 und

für Mai 2010 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 1.108,98.

Da die von der BF im Juni 2010 bezogenen pauschalierten Aufwandsentschädigungen unter der Höhe der maximal beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen liegen, sind für Juni 2010 – entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – von den bezogenen € 416,50 lediglich € 340,-- abzuziehen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 1 und 7 Z 2 lit. a ASVG beträgt die allgemeine Beitragsgrundlage für die BF für Juni 2010 somit €Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 7 Ziffer 2, Litera a, ASVG beträgt die allgemeine Beitragsgrundlage für die BF für Juni 2010 somit €

76,50.

Da mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 das Bestehen der Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG bejaht wurde, besteht im vorliegenden Verfahren – entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – kein Anwendungsfall des § 44 Abs. 8 ASVG, welcher für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4 ASVG eine Ermittlung des im Beitragszeitraum gebührenden Arbeitsverdienstes durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) für den Fall vorsieht, dass der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührt.Da mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 das Bestehen der Vollversicherungspflicht der BF für den Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 auf Grund ihrer Beschäftigung als Erwachsenenbildnerin bei der AXXX GmbH GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht wurde, besteht im vorliegenden Verfahren – entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – kein Anwendungsfall des Paragraph 44, Absatz 8, ASVG, welcher für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Ermittlung des im Beitragszeitraum gebührenden Arbeitsverdienstes durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) für den Fall vorsieht, dass der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührt.

Nach § 45 Abs. 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, nicht die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt gemäß § 45 Abs. 1 ASVG der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, nicht die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Für das Jahr 2010 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage monatlich €

4.110,00 bzw. täglich € 137,00.

Für die BF hat im März 2010 lediglich ab dem 10.03. Beitragspflicht bestanden, sodass für die Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage lediglich 22 Tage heranzuziehen sind. Da die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage somit € 39,19 (€ 862,22/22) beträgt, ist die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten.

Da im April und Mai 2010 der Beitragszeitraum der BF jeweils den ganzen Kalendermonat umfasst und für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden hat, ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz ASVG mit 30 Tagen anzusetzen. Dies ergibt für April 2010 eine auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage von € 80,41 (€ 2.412,22/30) und für Mai 2010 eine auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage von €Da im April und Mai 2010 der Beitragszeitraum der BF jeweils den ganzen Kalendermonat umfasst und für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden hat, ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz ASVG mit 30 Tagen anzusetzen. Dies ergibt für April 2010 eine auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage von € 80,41 (€ 2.412,22/30) und für Mai 2010 eine auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage von €

36,97 (€ 1.108,98/30). Somit ist die tägliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten.

Im Juni 2010 hat für die BF lediglich bis 19.06. Beitragspflicht bestanden, sodass bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage 19 Tage heranzuziehen sind. Dies ergibt eine auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage von 4,03 € (€ 76,5/19), sodass die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.

Da die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.12.2012 eine allgemeine Beitragsgrundlage für die BF in der Höhe von € 4.823,26 festgestellt hat, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die allgemeinen Beitragsgrundlagen für die BF für ihre Tätigkeit bei der AXXX GmbH GmbH im Zeitraum von 10.03.2010 bis 19.06.2010 folgende

Höhe aufweisen:

März 2010: € 862,22

April 2010: € 2.412,22

Mai 2010: € 1.108,98

Juni 2010: € 76,50

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Die erkennende Richterin erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten weiteren Angaben hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Beitragsgrundlagen, Berechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2004360.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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