TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/14 2010/08/0161

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §471i;
ASVG §49 Abs3 Z1;
ASVG §49 Abs3 Z20;
ASVG §49 Abs7;
ASVG §49;
ASVG §5 Abs2;
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1;
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §2;
  1. ASVG § 471i heute
  2. ASVG § 471i gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 471i gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 471i gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
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  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G L in K, vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Feldgasse 10/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juni 2010, Zl. 6-SO-N4616/1-2010, betreffend Beiträge gemäß § 53a Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G L in K, vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Feldgasse 10/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juni 2010, Zl. 6-SO-N4616/1-2010, betreffend Beiträge gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 17. November 2009 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 53a Abs. 3 ASVG auf Grund seiner Beschäftigung für DI L (Vater des Beschwerdeführers) im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 Beiträge in Höhe von EUR 687,88 zur Zahlung binnen 15 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 17. November 2009 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG auf Grund seiner Beschäftigung für DI L (Vater des Beschwerdeführers) im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 Beiträge in Höhe von EUR 687,88 zur Zahlung binnen 15 Tagen vorgeschrieben.

Begründend führte die Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, beim Sportclub N (in der Folge: SC N) sei eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 durchgeführt worden; es sei zu einer Einbeziehung der Mannschaftssportler und Trainer als echte Dienstnehmer gekommen. In dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschäftigung für den SC N im Jahr 2008 der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Aus diesem Grund sei auch für die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei DI L im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung entstanden. Daher seien der Dienstnehmeranteil und die Arbeiterkammerumlage betreffend das Entgelt auf Grund geringfügiger Beschäftigung (bei seinem Vater) zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und machte geltend, er sei in den Spielsaisonen 2007/2008 und 2008/2009 als Fußballer beim SC N gemeldet gewesen; gleichzeitig sei er im Betrieb seines Vaters geringfügig beschäftigt gewesen. Beim SC N habe er eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von EUR 459,-- erhalten; weiter sei vereinbart gewesen, dass er bei einem Einsatz in der Kampfmannschaft eine Prämie von EUR 70,-- pro erzieltem Punkt erhalten solle. Er sei vorher schon Nachwuchsspieler bei FK A gewesen und habe seine fußballerische Zeit beim SC N als eine Chance betrachtet, die seine sportliche Entwicklung habe fördern sollen. Finanzielle Motive seien nebensächlich gewesen. Trotz des umfangreichen Trainingsprogrammes (4mal pro Woche sowie das Meisterschaftsspiel) habe er den zeitlichen Aufwand gerne in Kauf genommen. Aufgrund der Beschäftigung bei seinem Vater sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Anreisen zum Training zeitlich nicht zu vereinbaren gewesen. Es seien daher die Reisespesen durch die Aufwandsentschädigung vom SC N keinesfalls abgedeckt gewesen. Seines Wissens sei die Betriebsprüfung des SC N noch nicht abgeschlossen; er ersuche, die endgültige Entscheidung abzuwarten.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und machte geltend, er sei in den Spielsaisonen 2007 aus 2008, und 2008 aus 2009, als Fußballer beim SC N gemeldet gewesen; gleichzeitig sei er im Betrieb seines Vaters geringfügig beschäftigt gewesen. Beim SC N habe er eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von EUR 459,-- erhalten; weiter sei vereinbart gewesen, dass er bei einem Einsatz in der Kampfmannschaft eine Prämie von EUR 70,-- pro erzieltem Punkt erhalten solle. Er sei vorher schon Nachwuchsspieler bei FK A gewesen und habe seine fußballerische Zeit beim SC N als eine Chance betrachtet, die seine sportliche Entwicklung habe fördern sollen. Finanzielle Motive seien nebensächlich gewesen. Trotz des umfangreichen Trainingsprogrammes (4mal pro Woche sowie das Meisterschaftsspiel) habe er den zeitlichen Aufwand gerne in Kauf genommen. Aufgrund der Beschäftigung bei seinem Vater sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Anreisen zum Training zeitlich nicht zu vereinbaren gewesen. Es seien daher die Reisespesen durch die Aufwandsentschädigung vom SC N keinesfalls abgedeckt gewesen. Seines Wissens sei die Betriebsprüfung des SC N noch nicht abgeschlossen; er ersuche, die endgültige Entscheidung abzuwarten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Prüfung des SC N durch die Finanzbehörde sei bereits abgeschlossen; gegen den die Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlagsvorschreibung betreffenden Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei Einspruch erhoben worden. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer als Amateurspieler beim SC N im strittigen Zeitraum tätig gewesen sei und hiefür ein Entgelt in Höhe von EUR 640,-- monatlich sowie Punkteprämien erhalten habe. Soweit der Beschwerdeführer meine, dass Reisekosten zum Training eine Aufwandsentschädigung darstellen würden, so sei er auf die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 zu verweisen, wonach Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten würden, wenn sie an Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer geleistet werden, die als Sportler oder Trainer oder Schiedsrichter im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig seien, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bilde. Damit jedoch diese pauschalierte Aufwandsentschädigung vom Dienstgeber berücksichtigt werden könne, müsse der Sportler den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand glaubhaft machen bzw. schlüssig darlegen. Unter Aufwand im Sinne dieser Verordnung sei nur Sachaufwand zu verstehen (Fußballschuhe, Hallenbadbesuche).Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Prüfung des SC N durch die Finanzbehörde sei bereits abgeschlossen; gegen den die Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlagsvorschreibung betreffenden Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei Einspruch erhoben worden. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer als Amateurspieler beim SC N im strittigen Zeitraum tätig gewesen sei und hiefür ein Entgelt in Höhe von EUR 640,-- monatlich sowie Punkteprämien erhalten habe. Soweit der Beschwerdeführer meine, dass Reisekosten zum Training eine Aufwandsentschädigung darstellen würden, so sei er auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, zu verweisen, wonach Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten würden, wenn sie an Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer geleistet werden, die als Sportler oder Trainer oder Schiedsrichter im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig seien, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bilde. Damit jedoch diese pauschalierte Aufwandsentschädigung vom Dienstgeber berücksichtigt werden könne, müsse der Sportler den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand glaubhaft machen bzw. schlüssig darlegen. Unter Aufwand im Sinne dieser Verordnung sei nur Sachaufwand zu verstehen (Fußballschuhe, Hallenbadbesuche).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde unterlasse es auszuführen, weshalb als Aufwand im Sinne der Verordnung lediglich Sachaufwand zu verstehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Anreise zum Training und zum Meisterschaftsspiel nicht als Aufwand im Rahmen der beitragsfrei pauschalierten Aufwandsentschädigung Berücksichtigung fänden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarung ergebe sich, dass er verpflichtet sei, an den vom SC N angesetzten Terminen (u.a. Training und Spiele) anwesend zu sein. Aus der Vereinbarung ergebe sich ausdrücklich, dass die monatliche Aufwandsentschädigung insbesondere auch Fahrt- und Reisekosten sowie Diäten umfasse. Unter Zugrundelegung der Entfernung und der mehrfachen Anreise zum SC N in Verbindung mit dem amtlichen Kilometergeld ergebe sich, dass die geleistete Aufwandsentschädigung tatsächlich den Aufwand für die Anreise nicht abdecke. Die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnortes und der Beschäftigung beim Vater nicht möglich gewesen. Zwischenzeitig sei auch ausdrücklich (§ 49 Abs. 3 Z 28 ASVG) normiert, dass Reiseaufwand als Aufwandsentschädigung anzusehen sei. Das Verfahren betreffend Beitragsnachverrechnung beim SC N sei tatsächlich nicht rechtskräftig beendet. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde unterlasse es auszuführen, weshalb als Aufwand im Sinne der Verordnung lediglich Sachaufwand zu verstehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Anreise zum Training und zum Meisterschaftsspiel nicht als Aufwand im Rahmen der beitragsfrei pauschalierten Aufwandsentschädigung Berücksichtigung fänden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarung ergebe sich, dass er verpflichtet sei, an den vom SC N angesetzten Terminen (u.a. Training und Spiele) anwesend zu sein. Aus der Vereinbarung ergebe sich ausdrücklich, dass die monatliche Aufwandsentschädigung insbesondere auch Fahrt- und Reisekosten sowie Diäten umfasse. Unter Zugrundelegung der Entfernung und der mehrfachen Anreise zum SC N in Verbindung mit dem amtlichen Kilometergeld ergebe sich, dass die geleistete Aufwandsentschädigung tatsächlich den Aufwand für die Anreise nicht abdecke. Die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnortes und der Beschäftigung beim Vater nicht möglich gewesen. Zwischenzeitig sei auch ausdrücklich (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, ASVG) normiert, dass Reiseaufwand als Aufwandsentschädigung anzusehen sei. Das Verfahren betreffend Beitragsnachverrechnung beim SC N sei tatsächlich nicht rechtskräftig beendet.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind (u.a.) Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. 2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind (u.a.) Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, leg. cit. nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen.

Nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Wert für das Kalenderjahr 2008:) EUR 349,01 gebührt.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Wert für das Kalenderjahr 2008:) EUR 349,01 gebührt.

§ 53a ASVG regelt Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Nach § 53a Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung zu leisten. Nach § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Paragraph 53 a, ASVG regelt Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung zu leisten. Nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten.

Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten war mit der 54. ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetze 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, ist, grundlegend neu geregelt worden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, 102 f) wurde hiezu unter anderem ausgeführt:Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten war mit der 54. ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetze 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, ist, grundlegend neu geregelt worden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, 102 f) wurde hiezu unter anderem ausgeführt:

"Nach derzeitiger Rechtslage sind geringfügig Beschäftigte, das sind Personen, deren monatliches Einkommen unter der Grenze von derzeit 3 740 S liegt, lediglich in die gesetzliche Unfallversicherung, nicht jedoch in den Schutzbereich der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.

Im Hinblick auf die Entschließung des Nationalrates E 24- NR/XX.GP, in der eine breite und faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung gefordert wird, sind folgende Maßnahmen zur Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Vollversicherung vorgesehen:

Die Ausnahme der geringfügig Beschäftigten von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG soll nur dann aufrecht bleiben, wenn aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührt.Die Ausnahme der geringfügig Beschäftigten von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG soll nur dann aufrecht bleiben, wenn aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührt.

Übersteigt jedoch die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, daß mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, daß eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer "normalen" (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann soll jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich ziehen.

(…)

Die Dienstnehmer haben im Falle eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei Eintritt der Pflichtversicherung (auf Grund der Kumulation mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse oder weil bereits ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht) die Dienstnehmerbeiträge selbst zu entrichten."

3. Der Ausdruck "Entgelt" in § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0273, mwN). 3. Der Ausdruck "Entgelt" in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ist im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu verstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0273, mwN).

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 (und 2) ASVG gelten nach § 49 Abs. 3 ASVG u.a. nicht: Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz; Z 1); der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (Z 20).Als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, (und 2) ASVG gelten nach Paragraph 49, Absatz 3, ASVG u.a. nicht: Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz; Ziffer eins,); der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (Ziffer 20,).

Nach § 49 Abs. 7 ASVG kann der Bundesminister nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für u.a. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte (Z 1) feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.Nach Paragraph 49, Absatz 7, ASVG kann der Bundesminister nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für u.a. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte (Ziffer eins,) feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Diese Bestimmung war (ebenfalls) mit BGBl. I Nr. 139/1997 eingefügt worden. Gleichzeitig wurde (u.a.) § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG (idF BGBl. Nr. 201/1996 und BGBl. Nr. 411/1996) aufgehoben, wonach gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen waren.Diese Bestimmung war (ebenfalls) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, eingefügt worden. Gleichzeitig wurde (u.a.) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,) aufgehoben, wonach gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen waren.

In den Erläuterungen (886 BlgNR 20. GP, 102) wurde hiezu ausgeführt:

"Im Hinblick auf die Entschließung des Nationalrates E 24- NR/XX.GP sollen die im ASVG vorgesehenen Bestimmungen über Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufgehoben werden. Auf diese Weise werden künftighin auch die Vortragenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie die Kolporteure, Sportler, Trainer und Kunstschaffenden - soweit sie als (freie) Dienstnehmer gelten - der Pflichtversicherung unterliegen."Im Hinblick auf die Entschließung des Nationalrates E 24- NR/XX.Gesetzgebungsperiode sollen die im ASVG vorgesehenen Bestimmungen über Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufgehoben werden. Auf diese Weise werden künftighin auch die Vortragenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie die Kolporteure, Sportler, Trainer und Kunstschaffenden - soweit sie als (freie) Dienstnehmer gelten - der Pflichtversicherung unterliegen.

Bezüglich der Aufwandsentschädigungen für Sportler und Kunstschaffende, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben, soll im Verordnungswege bestimmt werden können, daß diese (pauschalierten) Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des ASVG gelten, dh. hievon keine Beiträge zu entrichten sind. Dies findet seine Begründung darin, daß der Erwerbszweck bei diesen Nebentätigkeiten in den Hintergrund tritt."

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (in der hier noch anwendbaren Stammfassung BGBl. II Nr. 409/2002) galten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete. Nach § 2 dieser Verordnung sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (in der hier noch anwendbaren Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,) galten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete. Nach Paragraph 2, dieser Verordnung sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) im Pauschalbetrag nach Paragraph eins, nicht berücksichtigt.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine rechtskräftige (oder sonst bindende) Entscheidung betreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschäftigung beim SC N oder über die Beitragsgrundlage aus dieser Beschäftigung nicht vorliegt. Damit ist diese Frage, insbesondere die Höhe der Beitragsgrundlage aus dieser Beschäftigung, von der belangten Behörde als Vorfrage zu beurteilen.

5. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann nicht abgeleitet werden, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung lediglich betreffend Sachaufwände geltend gemacht werden könnte. Weder § 49 Abs. 7 ASVG noch § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 sehen eine derartige Einschränkung (etwa auf Schuhe) vor. 5. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann nicht abgeleitet werden, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung lediglich betreffend Sachaufwände geltend gemacht werden könnte. Weder Paragraph 49, Absatz 7, ASVG noch Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, sehen eine derartige Einschränkung (etwa auf Schuhe) vor.

Es würde auch dem Ziel einer pauschalierten Berücksichtigung von Aufwendungen widersprechen, müssten diese - wie von der belangten Behörde verlangt - im Einzelnen glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt werden. Im Hinblick auf die von Gesetz und Verordnung vorgesehene pauschalierte Berücksichtigung von Aufwendungen sind vielmehr die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarten pauschalierten Aufwandsentschädigungen bis zu der in der Verordnung genannten Höhe nicht als Entgelt zu beurteilen.

6. Voraussetzung dafür, dass pauschalierte Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung geltend gemacht werden können, ist aber, dass die Tätigkeit als Sportler im Rahmen eines Sportvereines nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen des Beschwerdeführers bilden würde. Ob dies der Fall ist, kann im vorliegenden Fall mangels hiezu getroffener Feststellungen nicht beurteilt werden. Es ist aber - unabhängig von der Beantwortung dieser Frage - davon auszugehen, dass das dem Beschwerdeführer aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt (in Summe) im Jahr 2008 die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus seiner Beschäftigung bei seinem Vater ein monatliches Entgelt von EUR 349,-- bezogen hat. Die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG besteht nur dann, wenn das aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von EUR 349,01 nicht übersteigt. Für die hier inhaltlich strittige Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Dienstnehmer seines Vaters nach § 53a Abs. 3 ASVG ist sohin lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus seinem Beschäftigungsverhältnis beim SC N Anspruch auf ein Entgelt von zumindest EUR 0,02 hat oder er ein derartiges Entgelt erhält.In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus seiner Beschäftigung bei seinem Vater ein monatliches Entgelt von EUR 349,-- bezogen hat. Die Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG besteht nur dann, wenn das aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von EUR 349,01 nicht übersteigt. Für die hier inhaltlich strittige Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Dienstnehmer seines Vaters nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG ist sohin lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus seinem Beschäftigungsverhältnis beim SC N Anspruch auf ein Entgelt von zumindest EUR 0,02 hat oder er ein derartiges Entgelt erhält.

In der Beschwerde wird weiters nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit für den SC N monatlich einen Betrag von EUR 640,-- erhalten hat.

Unter der Annahme, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N nicht seinen Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete, wäre die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 anwendbar. Damit wäre davon auszugehen, dass pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat (nach dem Vorbringen in der Beschwerde: EUR 459,--) nicht als Entgelt gelten. Entsprechend § 2 dieser Verordnung sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen in diesem Pauschalbetrag nicht berücksichtigt; derartige Kosten können demnach neben dem Pauschalbetrag (also über diesen Betrag hinaus) berücksichtigt werden. Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen vom Pauschalbetrag umfasst, sodass sie nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag zu berücksichtigen wären. Allerdings muss es dem Dienstgeber und auch dem Dienstnehmer freistehen, geltend zu machen, dass die tatsächlich als Aufwandsentschädigungen etwa nach § 49 Abs. 3 Z 1 und 20 ASVG als beitragsfrei zu berücksichtigenden Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen würden.Unter der Annahme, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N nicht seinen Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete, wäre die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, anwendbar. Damit wäre davon auszugehen, dass pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat (nach dem Vorbringen in der Beschwerde: EUR 459,--) nicht als Entgelt gelten. Entsprechend Paragraph 2, dieser Verordnung sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen in diesem Pauschalbetrag nicht berücksichtigt; derartige Kosten können demnach neben dem Pauschalbetrag (also über diesen Betrag hinaus) berücksichtigt werden. Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen vom Pauschalbetrag umfasst, sodass sie nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag zu berücksichtigen wären. Allerdings muss es dem Dienstgeber und auch dem Dienstnehmer freistehen, geltend zu machen, dass die tatsächlich als Aufwandsentschädigungen etwa nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, und 20 ASVG als beitragsfrei zu berücksichtigenden Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen würden.

In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich die bereits erwähnten Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Anreisen zum Training") geltend. Derartige Kosten können aber höchstens mit den Kosten für Massenbeförderungsmittel als beitragsfrei berücksichtigt werden (§ 49 Abs. 3 Z 20 ASVG). Dass diese Kosten einschließlich allfälliger weiterer als Aufwandsentschädigungen zu berücksichtigenden Beträge die Höhe der vereinbarten pauschalen Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 459,-- erreichen oder übersteigen würden, wird in der Beschwerde, die sich lediglich auf das amtliche Kilometergeld bezieht, nicht behauptet, ergibt sich nicht aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (daraus ergäben sich für das Kalenderjahr 2008 insgesamt Aufwandsentschädigungen für "Schuhe" und "Hallenbad" von EUR 1.032,--) und ist auch nicht notorisch (vgl. etwa die Kosten für Monatskarten im Verkehrsverbund Ost Region).In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich die bereits erwähnten Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Anreisen zum Training") geltend. Derartige Kosten können aber höchstens mit den Kosten für Massenbeförderungsmittel als beitragsfrei berücksichtigt werden (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG). Dass diese Kosten einschließlich allfälliger weiterer als Aufwandsentschädigungen zu berücksichtigenden Beträge die Höhe der vereinbarten pauschalen Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 459,-- erreichen oder übersteigen würden, wird in der Beschwerde, die sich lediglich auf das amtliche Kilometergeld bezieht, nicht behauptet, ergibt sich nicht aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (daraus ergäben sich für das Kalenderjahr 2008 insgesamt Aufwandsentschädigungen für "Schuhe" und "Hallenbad" von EUR 1.032,--) und ist auch nicht notorisch vergleiche , etwa die Kosten für Monatskarten im Verkehrsverbund Ost Region).

Damit wäre unter der Annahme, dass die Tätigkeit als Sportler weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einkünfte des Beschwerdeführers bildete, lediglich die vereinbarte pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 459,-- nicht als Entgelt zu beurteilen. Ausgehend von den unstrittigen Einnahmen von EUR 640,-- monatlich ergäbe sich sohin noch ein Entgelt (auch im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG) in der Höhe von etwa EUR 180,--, sodass das Entgelt aus den beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers (beim SC N und bei seinem Vater) in Summe jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde.Damit wäre unter der Annahme, dass die Tätigkeit als Sportler weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einkünfte des Beschwerdeführers bildete, lediglich die vereinbarte pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 459,-- nicht als Entgelt zu beurteilen. Ausgehend von den unstrittigen Einnahmen von EUR 640,-- monatlich ergäbe sich sohin noch ein Entgelt (auch im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) in der Höhe von etwa EUR 180,--, sodass das Entgelt aus den beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers (beim SC N und bei seinem Vater) in Summe jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde.

Sollte hingegen die Verordnung nicht anwendbar sein (weil die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N entweder seinen Hauptberuf oder die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete), wären lediglich die nach allgemeinen Regeln zu ermittelnden Aufwandsentschädigungen (die Reisekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG in Höhe der Kosten eines Massenbeförderungsmittels sowie die ohnehin berücksichtigten Aufwandsentschädigungen für "Hallenbad" und "Schuhe") zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall würde das Entgelt aus beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.Sollte hingegen die Verordnung nicht anwendbar sein (weil die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N entweder seinen Hauptberuf oder die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete), wären lediglich die nach allgemeinen Regeln zu ermittelnden Aufwandsentschädigungen (die Reisekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG in Höhe der Kosten eines Massenbeförderungsmittels sowie die ohnehin berücksichtigten Aufwandsentschädigungen für "Hallenbad" und "Schuhe") zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall würde das Entgelt aus beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Demnach liegt aber in beiden Fällen keine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG vor, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 53a Abs. 3 ASVG als Dienstnehmer hinsichtlich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei seinem Vater beitragspflichtig ist. Die Höhe der Beiträge wird in der Beschwerde nicht bestritten.Demnach liegt aber in beiden Fällen keine Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor, sodass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG als Dienstnehmer hinsichtlich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei seinem Vater beitragspflichtig ist. Die Höhe der Beiträge wird in der Beschwerde nicht bestritten.

7. Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. 7. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten.

Abschnitt Ib des neunten Teils des ASVG enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz. Diese Sonderbestimmungen gelten gemäß § 471f ASVG (u.a.) für Dienstnehmer, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden. Nach § 471i ist zur Durchführung der Krankenversicherung die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist bereits auf Grund einer Vollversicherung (Z 1) oder unter Bedachtnahme auf § 26 ASVG für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr (Z 2) einem der im § 23 Abs. 1 ASVG angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.Abschnitt römisch eins b des neunten Teils des ASVG enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz. Diese Sonderbestimmungen gelten gemäß Paragraph 471 f, ASVG (u.a.) für Dienstnehmer, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden. Nach Paragraph 471 i, ist zur Durchführung der Krankenversicherung die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist bereits auf Grund einer Vollversicherung (Ziffer eins,) oder unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, ASVG für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr (Ziffer 2,) einem der im Paragraph 23, Absatz eins, ASVG angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 138/1998 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1234 BlgNR 20. GP, 31) wird dazu ausgeführt, in einem eigenen Abschnitt (Abschnitt Ib des ASVG) sollten "die Sonderbestimmungen für doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigte Personen zusammengefaßt werden".Diese Bestimmungen wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1234 BlgNR 20. GP, 31) wird dazu ausgeführt, in einem eigenen Abschnitt (Abschnitt römisch eins b des ASVG) sollten "die Sonderbestimmungen für doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigte Personen zusammengefaßt werden".

Es ist daher abzuleiten, dass § 471i ASVG auf den Fall nicht anwendbar ist, dass neben einer Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.Es ist daher abzuleiten, dass Paragraph 471 i, ASVG auf den Fall nicht anwendbar ist, dass neben einer Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

Damit ist aber die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unzuständig:

Wie bereits ausgeführt kann mangels hiezu getroffener Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des SC N seinen Hauptberuf oder die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete. Falls die Verordnung betreffend die beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen nicht anwendbar ist, erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Aufwendungen die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N an sich die Vollversicherung begründen würde.

Falls das Entgelt des Beschwerdeführers aus seiner Beschäftigung beim SC N die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt lediglich eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers (jene bei seinem Vater) vor. Insoweit wäre nach § 30 Abs. 1 ASVG die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes (also in Niederösterreich) zuständig. Falls hingegen das Entgelt des Beschwerdeführers aus seiner Beschäftigung beim SC N die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, liegen zwar zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor. Da aber die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht für beide geringfügige Beschäftigungsverhältnisse örtlich zuständig ist, wäre für beide Beschäftigungsverhältnisse die nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers (in Niederösterreich) zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Falls das Entgelt des Beschwerdeführers aus seiner Beschäftigung beim SC N die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt lediglich eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers (jene bei seinem Vater) vor. Insoweit wäre nach Paragraph 30, Absatz eins, ASVG die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes (also in Niederösterreich) zuständig. Falls hingegen das Entgelt des Beschwerdeführers aus seiner Beschäftigung beim SC N die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, liegen zwar zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor. Da aber die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht für beide geringfügige Beschäftigungsverhältnisse örtlich zuständig ist, wäre für beide Beschäftigungsverhältnisse die nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers (in Niederösterreich) zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Demnach hätte aber die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ersatzlos beheben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0225).Demnach hätte aber die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ersatzlos beheben müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0225).

8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren ("Pauschalgebühr") war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren ("Pauschalgebühr") war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) abzuweisen.

Wien, am 14. März 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080161.X00

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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