TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/14 2010/08/0222

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Novellen zum B-VG;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
72/02 Studienrecht allgemein;
75 Volksbildung;

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §49 Abs7 Z2;
ASVG §5 Abs2;
B-VG Art14 Abs1;
B-VGNov betreffend Schulwesen 1962 Art8;
ErwachsenenbildungFG 1973;
FHStG 1993;
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1 Z3;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0009 E 14. März 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der 1. Fachhochschule T, 2. K B, 3. M B, 4. S B,

  1. 5.Ziffer 5
    M Bi, 6. M Bl, 7. W B, 8. J D, alle in Wien, 9. H F in S,
  1. 10.Ziffer 10
    E F in K, 11. H G in Wien, 12. E G in Z, 13. T G in Wien,
  2. 14.Ziffer 14
    S G in M, 15. G G, 16. W H, 17. J H, alle in Wien, 18. A J in G, 19. J K in H, 20. M L, 21. S L, 22. R M, alle in Wien, 23. M M in K, 24. H M in Wien, 25. V M in B, 26. W M in W, 27. R N,
                     28.      R P, beide in Wien, 29. E P in G, 30. A P, 31. H P, beide in Wien, 32. E S in B, 33. M S, 34. C S, beide in Wien, 35. F T in L,
                     36.      C W, 37. L W, 38. W Z, alle in Wien, 39. A B in G, 40. M B in S, 41. G D, 42. B H, beide in Wien, 43. L S in M, alle vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 7. April 2010, Zl BMASK- 326604/0002-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67)

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer auf Grund ihrer Tätigkeit als Lektorinnen und Lektoren (für die erstbeschwerdeführende Partei) in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie "§ 1 Abs. 1 lit. a ASVG" (richtig: AlVG) unterlegen seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer auf Grund ihrer Tätigkeit als Lektorinnen und Lektoren (für die erstbeschwerdeführende Partei) in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie "§ 1 Absatz eins, Litera a, ASVG" (richtig: AlVG) unterlegen seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen seien.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - unter anderem des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG und § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002 - führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die Zweitbis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 bei der erstbeschwerdeführenden Partei als nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren beschäftigt gewesen seien. Der "Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG" werde nicht bestritten. Strittig sei allein die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle und in weiterer Folge die Bestimmung des § 49 Abs 7 ASVG über die pauschalierte Aufwandsentschädigung auf die nebenberuflichen Lektoren anzuwenden sei.Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - unter anderem des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG und Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 409 aus 2002, - führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die Zweitbis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 bei der erstbeschwerdeführenden Partei als nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren beschäftigt gewesen seien. Der "Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG" werde nicht bestritten. Strittig sei allein die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle und in weiterer Folge die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG über die pauschalierte Aufwandsentschädigung auf die nebenberuflichen Lektoren anzuwenden sei.

Zu ihrer eigenen Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, es handle sich in den anhängigen Fällen nicht um eine Frage der Beitragspflicht, sondern der Pflichtversicherung, weshalb die belangte Behörde gemäß § 415 ASVG als Berufungsbehörde zuständig sei. Für die Pflichtversicherung sei in den gegenständlichen Fällen allerdings die Frage der Beitragsfreiheit nach der Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung relevant.Zu ihrer eigenen Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, es handle sich in den anhängigen Fällen nicht um eine Frage der Beitragspflicht, sondern der Pflichtversicherung, weshalb die belangte Behörde gemäß Paragraph 415, ASVG als Berufungsbehörde zuständig sei. Für die Pflichtversicherung sei in den gegenständlichen Fällen allerdings die Frage der Beitragsfreiheit nach der Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung relevant.

In der Folge verwies die belangte Behörde auf das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, und gab folgende Passage daraus wieder:

"a) Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. "a) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welche § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die vorgenannte Verordnung verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 leg. cit. zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt.Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, auf welche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG und die vorgenannte Verordnung verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des Paragraph 2, leg. cit. zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt.

b) Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c leg. cit.). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus. b) Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, leg. cit.). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit.). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus.

c) Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt."

Da es sich "in Umsetzung" dieses Erkenntnisses bei einer Fachhochschule um keine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, handle, sei auch die Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG bzw die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002, auf Vortragende in Fachhochschulen, also auch auf die hier in Rede stehenden nebenberuflichen LektorInnen, nicht anzuwenden.Da es sich "in Umsetzung" dieses Erkenntnisses bei einer Fachhochschule um keine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr 171 aus 1973,, handle, sei auch die Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG bzw die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 409 aus 2002,, auf Vortragende in Fachhochschulen, also auch auf die hier in Rede stehenden nebenberuflichen LektorInnen, nicht anzuwenden.

Da das Entgelt der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG festzustellen gewesen.Da das Entgelt der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG festzustellen gewesen.

Da das Entgelt der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG festzustellen gewesen.Da das Entgelt der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom 29. Oktober 2010, B 656-698/10-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 hat die erstbeschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückgezogen, weshalb gemäß § 33 Abs 1 VwGG das Verfahren in diesem Umfang in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen war.Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 hat die erstbeschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückgezogen, weshalb gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG das Verfahren in diesem Umfang in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat einzustellen war.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. 1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach § 4 Abs 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt (nach der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des § 4 ASVG) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt (nach der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des Paragraph 4, ASVG) jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind (ua) Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigt. Diese Personen sind gemäß § 7 Abs 1 Z 3 ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind (ua) Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt. Diese Personen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

§ 49 ASVG in der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl I Nr 83/2009 lautet (auszugsweise): Paragraph 49, ASVG in der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2009, lautet (auszugsweise):

  1. "(1)Absatz eins,Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(…)

  1. (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
    1. 1.Ziffer eins
      (…);
    2. 2.Ziffer 2
      Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
                  3.       (…)"
    Gemäß § 1 Z 3 der am 1. November 2002 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/ 1973, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der am 1. November 2002 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 409 aus 2002,, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/ 1973, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG.
                  2.       Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war die Pflichtversicherung der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer aufgrund ihrer Tätigkeit für die erstbeschwerdeführende Partei.
    Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung der Pflichtversicherung das Bestehen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zugrunde. Im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen heißt es dazu im angefochtenen Bescheid:Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung der Pflichtversicherung das Bestehen von Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zugrunde. Im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen heißt es dazu im angefochtenen Bescheid:
    "Unstrittig ist, dass die (Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer) in der Zeit vom 01.03.2009 bis 31.07.2009 bei der (erstbeschwerdeführenden Partei) als nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren beschäftigt gewesen sind. Der Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG wird nicht bestritten.""Unstrittig ist, dass die (Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer) in der Zeit vom 01.03.2009 bis 31.07.2009 bei der (erstbeschwerdeführenden Partei) als nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren beschäftigt gewesen sind. Der Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG wird nicht bestritten."
    Auch die Beschwerde behauptet nicht, dass die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer nicht Dienstnehmer der erstbeschwerdeführenden Partei im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gewesen wären. Wie schon im Verwaltungsverfahren bezieht sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ausschließlich auf die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Einrichtung handle, die im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe.Auch die Beschwerde behauptet nicht, dass die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer nicht Dienstnehmer der erstbeschwerdeführenden Partei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gewesen wären. Wie schon im Verwaltungsverfahren bezieht sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ausschließlich auf die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Einrichtung handle, die im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe.
    Die beschwerdeführenden Parteien gehen damit - wie auch die belangte Behörde - erkennbar davon aus, dass im Falle der Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, die Feststellung der Pflichtversicherung (Voll- bzw Teilversicherung) der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer rechtswidrig wäre. Dies ergibt sich für die beschwerdeführenden Parteien vor dem Hintergrund, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren "Bezüge" bzw "Honorare" der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer von jedenfalls weniger als EUR 537,78 monatlich gemeldet wurden und daher nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien schon aufgrund des Umstandes, dass diese Zahlungen damit unter der in § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen festgelegten Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen lagen, die Pflichtversicherung auszuschließen wäre.Die beschwerdeführenden Parteien gehen damit - wie auch die belangte Behörde - erkennbar davon aus, dass im Falle der Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, die Feststellung der Pflichtversicherung (Voll- bzw Teilversicherung) der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer rechtswidrig wäre. Dies ergibt sich für die beschwerdeführenden Parteien vor dem Hintergrund, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren "Bezüge" bzw "Honorare" der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer von jedenfalls weniger als EUR 537,78 monatlich gemeldet wurden und daher nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien schon aufgrund des Umstandes, dass diese Zahlungen damit unter der in Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen festgelegten Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen lagen, die Pflichtversicherung auszuschließen wäre.
    Nach diesem Verständnis wären somit Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, deren "Bezüge" bzw "Honorare" monatlich unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG und der dazu ergangenen Verordnung liegen, von der Pflichtversicherung (Vollversicherung oder Teilversicherung) ausgenommen.Nach diesem Verständnis wären somit Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, deren "Bezüge" bzw "Honorare" monatlich unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG und der dazu ergangenen Verordnung liegen, von der Pflichtversicherung (Vollversicherung oder Teilversicherung) ausgenommen.
                  3.       Dieser in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann jedoch nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nicht gefolgt werden:
    Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob ein Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG bzw ein freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG der Pflichtversicherung (Vollversicherung oder Teilversicherung) unterliegt, nach den im ersten Teil, Abschnitt II, 1. Unterabschnitt ("Pflichtversicherung") des ASVG getroffenen Regelungen bestimmt. Grundsätzlich unterliegen demnach Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG - um solche handelt es sich unstrittig bei den Zweitbis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern - nur dann nicht der Vollversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den §§ 5 oder 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist oder nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob ein Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw ein freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung (Vollversicherung oder Teilversicherung) unterliegt, nach den im ersten Teil, Abschnitt römisch zwei, 1. Unterabschnitt ("Pflichtversicherung") des ASVG getroffenen Regelungen bestimmt. Grundsätzlich unterliegen demnach Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - um solche handelt es sich unstrittig bei den Zweitbis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern - nur dann nicht der Vollversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den Paragraphen 5, oder 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist oder nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
    § 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schafft hingegen - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung - keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind.Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schafft hingegen - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung - keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind.
    Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung. Auswirkungen auf die Pflichtversicherung kann die Beurteilung einer Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG allenfalls dann haben, wenn es dadurch zu einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG kommt und somit anstelle der Vollversicherung lediglich Teilversicherung vorliegt. Dass für die Beschäftigungsverhältnisse eine zulässige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit getroffen worden wäre, sodass kein über die beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung hinausgehender Anspruchslohn zustünde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung. Auswirkungen auf die Pflichtversicherung kann die Beurteilung einer Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG allenfalls dann haben, wenn es dadurch zu einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG kommt und somit anstelle der Vollversicherung lediglich Teilversicherung vorliegt. Dass für die Beschäftigungsverhältnisse eine zulässige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit getroffen worden wäre, sodass kein über die beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung hinausgehender Anspruchslohn zustünde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
                  4.       Das Verständnis, wonach § 49 Abs 7 ASVG für sich genommen nicht als Grundlage für die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten von der Pflichtversicherung zu verstehen ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung gestützt: 4. Das Verständnis, wonach Paragraph 49, Absatz 7, ASVG für sich genommen nicht als Grundlage für die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten von der Pflichtversicherung zu verstehen ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung gestützt:
    Die mit der 37. ASVG-Novelle, BGBl Nr 588/1981, eingeführte Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 5 ASVG nahm die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, von der Vollversicherung aus. Für die Tätigkeit als "Vortragender oder Kursleiter an Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" (so die Erl zur RV 907 BlgNR 15. GP S 10) sollte demnach die Pflichtversicherung auf die Unfallversicherung beschränkt werden.Die mit der 37. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 588 aus 1981,, eingeführte Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nahm die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, von der Vollversicherung aus. Für die Tätigkeit als "Vortragender oder Kursleiter an Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" (so die Erl zur Regierungsvorlage 907 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode S 10) sollte demnach die Pflichtversicherung auf die Unfallversicherung beschränkt werden.
    Diese - an der Art der Tätigkeit anknüpfende - Ausnahme von der Vollversicherung wurde durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl I Nr 139/1997, mit 31. Juli 1999 aufgehoben (§ 572 Abs 2 Z 2 ASVG). Die Materialien zum ASRÄG 1997 (ErlRV 886 BlgNR 20. GP, S 102) nehmen dabei Bezug auf den am 2. Oktober 1996 im Nationalrat angenommenen Entschließungsantrag betreffend "die Weiterentwicklung des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen"; demnach sollten die Bestimmungen über die Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufgehoben werden.Diese - an der Art der Tätigkeit anknüpfende - Ausnahme von der Vollversicherung wurde durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997,, mit 31. Juli 1999 aufgehoben (Paragraph 572, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG). Die Materialien zum ASRÄG 1997 (ErlRV 886 BlgNR 20. GP, S 102) nehmen dabei Bezug auf den am 2. Oktober 1996 im Nationalrat angenommenen Entschließungsantrag betreffend "die Weiterentwicklung des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen"; demnach sollten die Bestimmungen über die Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufgehoben werden.
    Ebenfalls mit dem ASRÄG 1997 - jedoch mit Inkrafttreten bereits zum 1. Jänner 1998 (§ 572 Abs 1 Z 1 ASVG) - wurde § 49 Abs 7 ASVG eingeführt. Die Erläuterungen zur RV (886 BlgNR 20. GP, S 102) führen zu dieser Bestimmung aus:Ebenfalls mit dem ASRÄG 1997 - jedoch mit Inkrafttreten bereits zum 1. Jänner 1998 (Paragraph 572, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) - wurde Paragraph 49, Absatz 7, ASVG eingeführt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, S 102) führen zu dieser Bestimmung aus:
    "Bezüglich der Aufwandsentschädigungen für Sportler und Kunstschaffende, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben, soll im Verordnungswege bestimmt werden können, daß diese (pauschalierten) Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des ASVG gelten, dh. hievon keine Beiträge zu entrichten sind. Dies findet seine Begründung darin, daß der Erwerbszweck bei diesen Nebentätigkeiten in den Hintergrund tritt."
    Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 1997 mit § 49 Abs 7 ASVG grundsätzlich lediglich eine Beitragsfreistellung für bestimmte pauschalierte Aufwandsentschädigungen schaffen, nicht aber eine - mit derselben Novelle beseitigte - Ausnahme von der Pflichtversicherung (ua) für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, umgehend wieder einführen wollte, zumal das ASRÄG 1997 nach den bereits zitierten Erläuterungen ausdrücklich das Ziel verfolgte, die im ASVG vorgesehenen Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufzuheben.Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 1997 mit Paragraph 49, Absatz 7, ASVG grundsätzlich lediglich eine Beitragsfreistellung für bestimmte pauschalierte Aufwandsentschädigungen schaffen, nicht aber eine - mit derselben Novelle beseitigte - Ausnahme von der Pflichtversicherung (ua) für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, umgehend wieder einführen wollte, zumal das ASRÄG 1997 nach den bereits zitierten Erläuterungen ausdrücklich das Ziel verfolgte, die im ASVG vorgesehenen Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufzuheben.
                  5.       Der Umstand, dass den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern, bei denen es sich unstrittig um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG handelte, Zahlungen geleistet wurden, deren Höhe unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG und der dazu ergangenen Verordnung lag, könnte daher selbst dann nicht zur Ausnahme von der Pflichtversicherung (Voll- oder Teilversicherung) führen, wenn es sich bei diesen Zahlungen tatsächlich um pauschalierte Aufwandsentschädigungen an Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG gehandelt haben sollte. 5. Der Umstand, dass den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern, bei denen es sich unstrittig um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelte, Zahlungen geleistet wurden, deren Höhe unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG und der dazu ergangenen Verordnung lag, könnte daher selbst dann nicht zur Ausnahme von der Pflichtversicherung (Voll- oder Teilversicherung) führen, wenn es sich bei diesen Zahlungen tatsächlich um pauschalierte Aufwandsentschädigungen an Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG gehandelt haben sollte.
                  6.       Die belangte Behörde hat - ausgehend davon, dass im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, strittig war - keine näheren Feststellungen zu Höhe und Art der Zahlungen an die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer getroffen, sodass sich auch nicht beurteilen lässt, inwieweit es sich dabei tatsächlich um vereinbarte pauschalierte Entschädigungen für einen den Dienstnehmern typischerweise entstandenen Aufwand (und nicht - wie etwa die Bezeichnung "Honorar" nahelegt - um ein Entgelt für die Lehrtätigkeit) handelte.
    Im Verfahren war jedoch unstrittig, dass diese Zahlungen an die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer monatlich eine Höhe erreichten, welche unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG lag, während die Zahlungen an die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer in einer Höhe geleistet wurden, die über der Geringfügigkeitsgrenze (jedoch unter der in der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen festgelegten Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen) lag.Im Verfahren war jedoch unstrittig, dass diese Zahlungen an die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer monatlich eine Höhe erreichten, welche unter der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lag, während die Zahlungen an die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer in einer Höhe geleistet wurden, die über der Geringfügigkeitsgrenze (jedoch unter der in der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen festgelegten Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen) lag.
    Die belangte Behörde hat daher - unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, wonach die Zahlungen (schon) deshalb nicht als beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen anzusehen waren, weil es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei nicht um eine Einrichtung handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt - hinsichtlich der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG, hinsichtlich der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer hingegen die Vollversicherung festgestellt.Die belangte Behörde hat daher - unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, wonach die Zahlungen (schon) deshalb nicht als beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen anzusehen waren, weil es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei nicht um eine Einrichtung handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt - hinsichtlich der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, hinsichtlich der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer hingegen die Vollversicherung festgestellt.
                  7.       Hinsichtlich der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer bringt die Beschwerde nichts vor, was auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Teilversicherung schließen ließe. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien, wonach es sich bei den Zahlungen um beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG gehandelt habe ist - weil auch keine zulässige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit behauptet wurde - auch kein Anhaltspunkt für eine Ausnahme dieser Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer zu erkennen. 7. Hinsichtlich der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer bringt die Beschwerde nichts vor, was auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Teilversicherung schließen ließe. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien, wonach es sich bei den Zahlungen um beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG gehandelt habe ist - weil auch keine zulässige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit behauptet wurde - auch kein Anhaltspunkt für eine Ausnahme dieser Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer zu erkennen.
    Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung, dass die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung, dass die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2009 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
                  8.       Auch hinsichtlich der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer legt die Beschwerde nicht dar, welcher konkrete Ausnahmegrund der §§ 5 bis 7 ASVG dafür herangezogen werden könnte, die Pflichtversicherung dieser Dienstnehmer (Vollversicherung nach § 4 Abs i Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG) auszuschließen. 8. Auch hinsichtlich der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer legt die Beschwerde nicht dar, welcher konkrete Ausnahmegrund der Paragraphen 5 bis 7 ASVG dafür herangezogen werden könnte, die Pflichtversicherung dieser Dienstnehmer (Vollversicherung nach Paragraph 4, Abs i Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) auszuschließen.
    Würde man jedoch der Ansicht der Beschwerde folgen, wonach es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Einrichtung handle, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, so wäre - unter der weiteren Voraussetzung, dass die geleisteten Zahlungen tatsächlich der pauschalierten Entschädigung für einen den Zweitbis Achtunddreißigstbeschwerdeführern entstandenen Aufwand dienten - denkbar, dass das diesen Beschwerdeführern geleistete Entgelt nach Abzug der beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG geblieben ist, sodass bloß Teilversicherung festzustellen gewesen wäre.Würde man jedoch der Ansicht der Beschwerde folgen, wonach es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Einrichtung handle, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, so wäre - unter der weiteren Voraussetzung, dass die geleisteten Zahlungen tatsächlich der pauschalierten Entschädigung für einen den Zweitbis Achtunddreißigstbeschwerdeführern entstandenen Aufwand dienten - denkbar, dass das diesen Beschwerdeführern geleistete Entgelt nach Abzug der beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG geblieben ist, sodass bloß Teilversicherung festzustellen gewesen wäre.
    Da somit für die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer die Frage, ob es sich bei den Zahlungen um beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG handelte, dafür entscheidend sein könnte, ob Voll- oder bloß Teilversicherung vorlag, ist im Folgenden auch auf das Beschwerdevorbringen zur Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, einzugehen.Da somit für die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer die Frage, ob es sich bei den Zahlungen um beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG handelte, dafür entscheidend sein könnte, ob Voll- oder bloß Teilversicherung vorlag, ist im Folgenden auch auf das Beschwerdevorbringen zur Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, einzugehen.
                  9.       Die Beschwerde wendet sich diesbezüglich wie schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem - ebenfalls die erstbeschwerdeführende Partei betreffenden - Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei Fachhochschulen nicht um Einrichtungen handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, betreiben. 9. Die Beschwerde wendet sich diesbezüglich wie schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem - ebenfalls die erstbeschwerdeführende Partei betreffenden - Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei Fachhochschulen nicht um Einrichtungen handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr 171 aus 1973,, betreiben.
    Der in § 49 Abs 7 Z 2 ASVG zitierte § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/ 1973, definiere Erwachsenenbildung als "Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben". Diese Definition rechtfertige es, von einer Synonymität der Begriffe "Erwachsenenbildung" und "Weiterbildung" auszugehen. Die in § 2 leg. cit genannten Bildungssegmente würden von der erstbeschwerdeführenden Partei abgedeckt. Die Studiengänge der erstbeschwerdeführenden Partei würden überwiegend in berufsbegleitender Form angeboten, bei den Studierenden handle es sich zum weitaus überwiegenden Teil um Personen, die berufstätig seien oder schon berufstätig gewesen seien oder bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen würden. Die Studiengänge der erstbeschwerdeführenden Partei würden daher für diese Personen eine "berufliche Weiterbildung" im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens darstellen.Der in Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG zitierte Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/ 1973, definiere Erwachsenenbildung als "Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben". Diese Definition rechtfertige es, von einer Synonymität der Begriffe "Erwachsenenbildung" und "Weiterbildung" auszugehen. Die in Paragraph 2, leg. cit genannten Bildungssegmente würden von der erstbeschwerdeführenden Partei abgedeckt. Die Studiengänge der erstbeschwerdeführenden Partei würden überwiegend in berufsbegleitender Form angeboten, bei den Studierenden handle es sich zum weitaus überwiegenden Teil um Personen, die berufstätig seien oder schon berufstätig gewesen seien oder bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen würden. Die Studiengänge der erstbeschwerdeführenden Partei würden daher für diese Personen eine "berufliche Weiterbildung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens darstellen.
    Es bestehe weiters kein Widerspruch zwischen dem Begriff der "Berufsausbildung" in § 3 Abs 1 FHStG und dem Begriff der "ständigen Weiterbildung" in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens. Ständige Weiterbildung ("Life Long Learning") zeige sich nämlich in sehr vielen Fällen in einer weiteren Berufsausbildung. Diese ergänze und vertiefe entweder eine bereits vorhandene berufliche Qualifikation oder stelle eine umfassende Umschulung für einen neuen Beruf dar.Es bestehe weiters kein Widerspruch zwischen dem Begriff der "Berufsausbildung" in Paragraph 3, Absatz eins, FHStG und dem Begriff der "ständigen Weiterbildung" in Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens. Ständige Weiterbildung ("Life Long Learning") zeige sich nämlich in sehr vielen Fällen in einer weiteren Berufsausbildung. Diese ergänze und vertiefe entweder eine bereits vorhandene berufliche Qualifikation oder stelle eine umfassende Umschulung für einen neuen Beruf dar.
    Das "restriktive Begriffsverständnis" von Erwachsenenbildung in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, könne daher nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht weiter aufrecht erhalten werden. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene "unmittelbare und undifferenzierte Bezugnahme auf diese Entscheidung ohne jede Berücksichtigung des streitgegenständlichen (konkreten) Sachverhalts" führe demnach im beschwerdegegenständlichen Fall zu einem rechtswidrigen Ergebnis.
    Der Beschwerde ist auch eine - als "Gutachten zur Erwachsenenbildung" bezeichnete - Äußerung einer Universitätsprofessorin angeschlossen, in der unter anderem ausgeführt wird, dass sich Erwachsenenbildung "weniger denn je begrifflich eindeutig fassen" lasse, im internationalen Diskurs "weite Begrifflichkeiten präferiert" würden, und in Österreich bisher kein einheitlicher Erwachsenenbildungs-Begriff bestehe. Seit der "Herausgabe" des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens hätten sich in Folge des gesellschaftlichen Wandels Vorstellungen, Notwendigkeit, Ziele und Ausgestaltung der Erwachsenenbildung stark verändert. In der Folge werden in dieser Äußerung "auf dem Hintergrund der Definitionsmacht des Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes sowie eingedenk der aktuellen Situation der Erwachsenenbildungswissenschaft" Überlegungen angestellt, ob es sich bei der Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges, sehr breit gefächertes und nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handeln müsse, was die Autorin jeweils - zumindest implizit - verneint. Schließlich wird in der Äußerung die Frage gestellt, auf Grund welcher Kriterien es sachlich gerechtfertigt sei, das "Vorwiegen" von Erwachsenenbildung festzustellen, wobei diese Frage in der Folge nicht - bzw nur mit einem Hinweis auf die Einführung eines Rahmenmodells zur Sicherung der Qualität in der Erwachsenenbildung - beantwortet wird.
                  10.      Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, mit dem Begriff der Erwachsenenbildung im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, auf den § 49 Abs 7 ASVG sowie § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002, verweisen, auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, unter Berücksichtigung der für Fachhochschulen maßgeblichen Rechtsgrundlagen (siehe unter anderem § 3 Abs 1 und § 4 Abs 2 FHStG) zu dem Schluss gekommen, dass Fachhochschulen nicht als Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, dienen, anzusehen sind (vgl auch das hg Erkenntnis vom selben Tag, Zl 2005/08/0220). 10. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, mit dem Begriff der Erwachsenenbildung im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr 171 aus 1973,, auf den Paragraph 49, Absatz 7, ASVG sowie Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 409 aus 2002,, verweisen, auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, unter Berücksichtigung der für Fachhochschulen maßgeblichen Rechtsgrundlagen (siehe unter anderem Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, FHStG) zu dem Schluss gekommen, dass Fachhochschulen nicht als Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr 171 aus 1973,, dienen, anzusehen sind vergleiche , auch das hg Erkenntnis vom selben Tag, Zl 2005/08/0220).
    Das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde vermag ein Abgehen von dieser Rechtsprechung nicht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Äußerung einer Bildungswissenschafterin versuchen, dem Begriff der Erwachsenenbildung ein möglichst weites Begriffsverständnis zu unterlegen, wonach dieser Begriff insbesondere mit dem Begriff "Weiterbildung" schlechthin synonym sein soll. Die Beschwerde geht damit von einem bildungswissenschaftlichen Begriffsverständnis aus, das sich zudem seit der Erlassung des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln geändert habe. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass ein weites Begriffsverständnis für die Ziele und Aufgaben der Bildungswissenschaft angebracht sein mag, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Auslegung der im Beschwerdefall anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Wortlaut, Zusammenhang, Systematik und Zielsetzung der Norm anzusetzen hat.
    Dabei ist - ergänzend zu den bereits im Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, dargelegten Überlegungen - noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln im Jahr 1973 auch Reaktion auf eine "komplexe verfassungsrechtliche Kompetenzlage auf dem Gebiet des Volksbildungswesens" war, die durch das Gesetz nicht angetastet werden sollte (vgl die Erl zur RV 607 BlgNR 13. GP, S 4, sowie den Bericht des Unterrichtsausschusses, 691 BlgNR 13. GP, S 1).Dabei ist - ergänzend zu den bereits im Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012, dargelegten Überlegungen - noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln im Jahr 1973 auch Reaktion auf eine "komplexe verfassungsrechtliche Kompetenzlage auf dem Gebiet des Volksbildungswesens" war, die durch das Gesetz nicht angetastet werden sollte vergleiche , die Erl zur Regierungsvorlage 607 BlgNR 13. GP, S 4, sowie den Bericht des Unterrichtsausschusses, 691 BlgNR 13. GP, S 1).
    In den Angelegenheiten der Volksbildung konnten nämlich gemäß Art VIII des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl Nr 215/1962, Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden, wobei - wie anhand der parlamentarischen Debatte zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln nachvollzogen werden kann - der Begriff "Erwachsenenbildung" mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der "Volksbildung" gleichgesetzt wurde (vgl etwa die Wortmeldung des Vorsitzenden des Unterrichtsausschusses Abg. Dr. Gruber: "die Erwachsenenbildung, oder wie der entsprechende Terminus in unserem Bundes-Verfassungsgesetz lautet, die Volksbildung" StenProtNR 13. GP. 67. Sitzung, S 6340). Das Gesetz sah daher Förderungsmaßnahmen vor, die als Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf die Kompetenzgrundlage des Art 17 B-VG gestützt werden konnten.In den Angelegenheiten der Volksbildung konnten nämlich gemäß Artikel römisch acht, des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1962,, Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden, wobei - wie anhand der parlamentarischen Debatte zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln nachvollzogen werden kann - der Begriff "Erwachsenenbildung" mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der "Volksbildung" gleichgesetzt wurde vergleiche , etwa die Wortmeldung des Vorsitzenden des Unterrichtsausschusses Abg. Dr. Gruber: "die Erwachsenenbildung, oder wie der entsprechende Terminus in unserem Bundes-Verfassungsgesetz lautet, die Volksbildung" StenProtNR 13. Gesetzgebungsperiode 67,, Sitzung, S 6340). Das Gesetz sah daher Förderungsmaßnahmen vor, die als Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf die Kompetenzgrundlage des Artikel 17, B-VG gestützt werden konnten.
    Während der Begriff der Erwachsenenbildung, wie er im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendet wird, also der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage des Volksbildungswesens zuzuordnen ist, beruhen die gesetzlichen Regelungen für Fachhochschulen - wie die erstbeschwerdeführende Partei - auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens im Sinne des Art 14 Abs 1 B-VG (vgl dazu etwa die Erl zur RV für das FHStG, 949 BlgNR 18. GP, S 10). Auch dies zeigt, dass der in § 49 Abs 7 ASVG unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendete Begriff der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes nicht auf das dem FHStG unterliegende Bildungsangebot anzuwenden ist.Während der Begriff der Erwachsenenbildung, wie er im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendet wird, also der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage des Volksbildungswesens zuzuordnen ist, beruhen die gesetzlichen Regelungen für Fachhochschulen - wie die erstbeschwerdeführende Partei - auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, B-VG vergleiche , dazu etwa die Erl zur Regierungsvorlage für das FHStG, 949 BlgNR 18. GP, S 10). Auch dies zeigt, dass der in Paragraph 49, Absatz 7, ASVG unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendete Begriff der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes nicht auf das dem FHStG unterliegende Bildungsangebot anzuwenden ist.
    Dass schließlich auch der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln Vortragende oder Kursleiter an "Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" - somit nicht im Bereich des Hochschulwesens - im Blickfeld hatte, ergibt sich aus den bereits zitierten Erl zur RV für die 37. ASVG-Novelle (907 BlgNR 15. GP S 10), mit der erstmals Sonderregeln für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im ASVG getroffen wurden.Dass schließlich auch der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln Vortragende oder Kursleiter an "Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" - somit nicht im Bereich des Hochschulwesens - im Blickfeld hatte, ergibt sich aus den bereits zitierten Erl zur Regierungsvorlage für die 37. ASVG-Novelle (907 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode S 10), mit der erstmals Sonderregeln für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im ASVG getroffen wurden.
                  11.      Die Beschwerde macht eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend, die sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen habe, ob die erstbeschwerdeführende Partei im streitgegenständlichen Zeitraum vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben habe. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und die "gesetzlich vorgeschriebene Vorwiegensprüfung" sowie jede Ermittlungstätigkeit zu diesem entscheidenden Punkt unterlassen. Die Beschwerde macht dazu geltend, dass sich das Angebot der erstbeschwerdeführenden Partei überwiegend an bereits berufstätige Studierende richte.
    Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 60 AVG E 19).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet vergleiche , Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 60, AVG E 19).
    Im Beschwerdefall geht aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids hervor, in welchem Zeitraum die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer bei der erstbeschwerdeführenden Partei als Lektorinnen und Lektoren beschäftigt waren. Dass es sich bei diesen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gehandelt hat, wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen (vgl zur Dienstnehmereigenschaft vergleichbarer Beschäftigungen auch die hg Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl 2005/08/0137, und vom 4. Juni 2008, Zl 2005/08/0220).Im Beschwerdefall geht aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids hervor, in welchem Zeitraum die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer bei der erstbeschwerdeführenden Partei als Lektorinnen und Lektoren beschäftigt waren. Dass es sich bei diesen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt hat, wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen vergleiche , zur Dienstnehmereigenschaft vergleichbarer Beschäftigungen auch die hg Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl 2005/08/0137, und vom 4. Juni 2008, Zl 2005/08/0220).
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012) stellt eine Fachhochschule jedenfalls keine Einrichtung dar, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt. Die Behörde hat in einem solchen Fall daher auch keine weiteren Feststellungen zum konkreten Bildungsangebot der Fachhochschule zu treffen, da ein Überwiegen der erwachsenenbildnerischen Tätigkeit - im Sinne des in § 49 Abs 7 ASVG verwendeten Begriffs der Erwachsenenbildung - schon aufgrund der für Fachhochschulen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen von vornherein ausscheidet. Im Beschwerdefall reichen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen daher aus, um die Rechtsfrage, nämlich ob die von den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern für ihre Tätigkeit für die erstbeschwerdeführende Partei erhaltenen Zahlungen unter den Ausnahmetatbestand des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG fallen und daher nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu werten sind, eindeutig (negativ) zu beantworten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut das hg Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl 2004/08/0012) stellt eine Fachhochschule jedenfalls keine Einrichtung dar, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt. Die Behörde hat in einem solchen Fall daher auch keine weiteren Feststellungen zum konkreten Bildungsangebot der Fachhochschule zu treffen, da ein Überwiegen der erwachsenenbildnerischen Tätigkeit - im Sinne des in Paragraph 49, Absatz 7, ASVG verwendeten Begriffs der Erwachsenenbildung - schon aufgrund der für Fachhochschulen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen von vornherein ausscheidet. Im Beschwerdefall reichen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen daher aus, um die Rechtsfrage, nämlich ob die von den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern für ihre Tätigkeit für die erstbeschwerdeführende Partei erhaltenen Zahlungen unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG fallen und daher nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu werten sind, eindeutig (negativ) zu beantworten.
    In diesem Zusammenhang kann auch keine Verletzung des Parteiengehörs - wie von der Beschwerde behauptet - erkannt werden, da keine Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde vorliegen, zu denen den Beschwerdeführern Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen.
    Wenn die Beschwerde schließlich behauptet, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer "vom Ergebnis der Beweisaufnahme (nämlich dem ausschließlichen Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 4.6.2008, 2004/08/0012(...))" in Kenntnis setzen müssen, ist sie darauf zu verweisen, dass sich das Parteiengehör nicht auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung - wozu die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt - erstreckt (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl 2007/08/0182).Wenn die Beschwerde schließlich behauptet, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer "vom Ergebnis der Beweisaufnahme (nämlich dem ausschließlichen Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 4.6.2008, 2004/08/0012(...))" in Kenntnis setzen müssen, ist sie darauf zu verweisen, dass sich das Parteiengehör nicht auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung - wozu die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt - erstreckt vergleiche , unter vielen das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl 2007/08/0182).
                  12.      Die Beschwerde, soweit sie von den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern erhoben wurde, erweist sich somit als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. 12. Die Beschwerde, soweit sie von den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern erhoben wurde, erweist sich somit als insgesamt unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
    Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines - hier vorliegenden - Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines - hier vorliegenden - Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
    Wien, am 14. März 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080222.X00

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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