TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/14 W140 2156493-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2156493-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, 1. Satz FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Verfahrenspartei, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2016 wurde der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016, GZ I411 2133281-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2016 wurde der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016, GZ I411 2133281-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Am 23.08.2016 wurde vom "XXXX" eine Rückkehrberatung durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die Partei nicht rückkehrwillig ist. Am 03.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstmals ein Verfahren zum Erhalt eines Heimreisezertifikates für Algerien eingeleitet. Am 15.11.2016 wurde versucht an die der Behörde bekannte Meldeadresse der Verfahrenspartei einen Ladungsbescheid bzgl. einer Identitätsprüfung zuzustellen. Gleichzeitig wurde eine Erhebung bzgl. des tatsächlichen Aufenthaltes der Verfahrenspartei veranlasst, mit dem Ergebnis, dass die Verfahrenspartei nicht mehr an der genannten Wohnadresse gemeldet und wohnhaft war. Aufgrund des unsteten Aufenthaltes konnte die Verfahrenspartei nicht zur Identitätsfeststellung am 06.12.2016 geladen werden. Am 12.01.2017 wurde, aufgrund des unsteten Aufenthaltes der Verfahrenspartei ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2. Z 2. FPG ausgeschrieben, da die Verfahrenspartei seit 05.01.2017 wieder unsteten Aufenthaltes war und eine Beschaffung eines Heimreisezertifikates nur möglich ist, wenn man vor die algerische Delegation in XXXX vorgeführt wird. Am 17.01.2017 wurde die Verfahrenspartei bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Bei der fremdenrechtlichen Einvernahme am 18.01.2017 änderte die Verfahrenspartei ihre Identität hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums und führte des Weiteren aus, Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Unterlagen hierfür legte die Verfahrenspartei nicht vor. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr lehnte die Verfahrenspartei ab.Am 23.08.2016 wurde vom "XXXX" eine Rückkehrberatung durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die Partei nicht rückkehrwillig ist. Am 03.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstmals ein Verfahren zum Erhalt eines Heimreisezertifikates für Algerien eingeleitet. Am 15.11.2016 wurde versucht an die der Behörde bekannte Meldeadresse der Verfahrenspartei einen Ladungsbescheid bzgl. einer Identitätsprüfung zuzustellen. Gleichzeitig wurde eine Erhebung bzgl. des tatsächlichen Aufenthaltes der Verfahrenspartei veranlasst, mit dem Ergebnis, dass die Verfahrenspartei nicht mehr an der genannten Wohnadresse gemeldet und wohnhaft war. Aufgrund des unsteten Aufenthaltes konnte die Verfahrenspartei nicht zur Identitätsfeststellung am 06.12.2016 geladen werden. Am 12.01.2017 wurde, aufgrund des unsteten Aufenthaltes der Verfahrenspartei ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgeschrieben, da die Verfahrenspartei seit 05.01.2017 wieder unsteten Aufenthaltes war und eine Beschaffung eines Heimreisezertifikates nur möglich ist, wenn man vor die algerische Delegation in römisch 40 vorgeführt wird. Am 17.01.2017 wurde die Verfahrenspartei bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch die Polizei aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Bei der fremdenrechtlichen Einvernahme am 18.01.2017 änderte die Verfahrenspartei ihre Identität hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums und führte des Weiteren aus, Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Unterlagen hierfür legte die Verfahrenspartei nicht vor. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr lehnte die Verfahrenspartei ab.

Am 19.01.2017 wurde über die Verfahrenspartei mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erlassen. Beide behördlichen Schriftstücke wurden der Verfahrenspartei durch persönliche Übergabe am 19.01.2017, um 21:00 Uhr, zugestellt.Am 19.01.2017 wurde über die Verfahrenspartei mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet sowie die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG erlassen. Beide behördlichen Schriftstücke wurden der Verfahrenspartei durch persönliche Übergabe am 19.01.2017, um 21:00 Uhr, zugestellt.

Am 19.01.2017 wurde seitens des BFA ein Verfahren zum Erhalt eines Heimreisezertifikates für Marokko eingeleitet. Am 07.02.2017 musste die Verbringung der Verfahrenspartei aufgrund von Verhaltensauffälligkeit, Nichtbefolgung einer Anordnung und Selbstmordbefürchtung in eine Sicherheitszelle im Polizeianhaltezentrum im Sinne einer Sicherungsmaßnahme angeordnet werden. Diese Maßnahme dauerte bis zum 13.02.2017 an. Die für den 08.02.2017 geplante Vorführung vor die algerische Delegation konnte aufgrund des Verhaltens der Verfahrenspartei nicht stattfinden, dennoch wurden die Daten zur Identifizierung nach Algerien weitergeleitet, mit einem - positiven wie auch negativen – Ergebnis konnte zum damaligen Zeitpunkt erfahrungsgemäß innerhalb von 2-4 Monaten gerechnet werden. Am 02.05.2017 wurde seitens des BFA bezüglich der Heimreisezertifikate (HRZ) für Marokko und Algerien urgiert. Am 08.05.2017 wurde seitens der HRZ-Abteilung des BFA die positive Identifizierung der Verfahrenspartei seitens der algerischen Botschaft mitgeteilt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei erfolgt nach durchgeführter Flugbuchung 3 Wochen vor Abflug. Am 08.05.2017 wurde seitens des BFA der nächstmögliche Termin für eine begleitete Abschiebung nach Algerien für den XXXX festgelegt und der Flug gebucht.Am 19.01.2017 wurde seitens des BFA ein Verfahren zum Erhalt eines Heimreisezertifikates für Marokko eingeleitet. Am 07.02.2017 musste die Verbringung der Verfahrenspartei aufgrund von Verhaltensauffälligkeit, Nichtbefolgung einer Anordnung und Selbstmordbefürchtung in eine Sicherheitszelle im Polizeianhaltezentrum im Sinne einer Sicherungsmaßnahme angeordnet werden. Diese Maßnahme dauerte bis zum 13.02.2017 an. Die für den 08.02.2017 geplante Vorführung vor die algerische Delegation konnte aufgrund des Verhaltens der Verfahrenspartei nicht stattfinden, dennoch wurden die Daten zur Identifizierung nach Algerien weitergeleitet, mit einem - positiven wie auch negativen – Ergebnis konnte zum damaligen Zeitpunkt erfahrungsgemäß innerhalb von 2-4 Monaten gerechnet werden. Am 02.05.2017 wurde seitens des BFA bezüglich der Heimreisezertifikate (HRZ) für Marokko und Algerien urgiert. Am 08.05.2017 wurde seitens der HRZ-Abteilung des BFA die positive Identifizierung der Verfahrenspartei seitens der algerischen Botschaft mitgeteilt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei erfolgt nach durchgeführter Flugbuchung 3 Wochen vor Abflug. Am 08.05.2017 wurde seitens des BFA der nächstmögliche Termin für eine begleitete Abschiebung nach Algerien für den römisch 40 festgelegt und der Flug gebucht.

Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 18.05.2017 wurde seitens des Polizeianhaltezentrums XXXX, in dem die Schubhaft der Verfahrenspartei vollzogen wurde, dem erkennenden Gericht ein amtsärztliches Gutachten übermittelt, aus dem hervorgeht, dass sich die Verfahrenspartei wegen diverser psychiatrischer Erkrankungen in ständiger Behandlung befinde und Haftfähigkeit weiterhin gegeben sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 18.05.2017 wurde seitens des Polizeianhaltezentrums römisch 40 , in dem die Schubhaft der Verfahrenspartei vollzogen wurde, dem erkennenden Gericht ein amtsärztliches Gutachten übermittelt, aus dem hervorgeht, dass sich die Verfahrenspartei wegen diverser psychiatrischer Erkrankungen in ständiger Behandlung befinde und Haftfähigkeit weiterhin gegeben sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 08.06.2017 erneut zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt" und führte aus:Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 08.06.2017 erneut zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt" und führte aus:

"Am 08.05.2017 wurde seitens der HRZ Abteilung des BFA die positive Identifizierung seitens der algerischen Botschaft mitgeteilt! Demnach heißt die Partei XXXX, Staatsangehöriger von Algerien. Eine Ausstellung des Heimreisezertifikates (3 Wochen vor Abflug) ist nach Flugbuchung möglich. Am 08.05.2017 wurde der nächstmögliche Termin für eine begleitete Abschiebung nach Algerien für den XXXX festgelegt und der Flug gebucht. Am 09.05.2017 wurde der Fremde in das PAZ XXXX überstellt. Am 10.05.2017 wurde dem BVwG der ho. Verfahrensakt zur Prüfung der Schubhaftverlängerung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgelegt. Am 18.05.2017 wurde seitens des BVwG entschieden, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war und die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Am 30.05.2017 stellte die Verfahrenspartei einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Partei wurde am selbigen Tag der Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG - Aufrechterhaltung der Schubhaft, trotz Asylantrages - nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 01.06.2017 wurde der Partei im Verfahren zum Asylfolgeantrag nachweislich die Verfahrensanordnung gem § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG). Diesbezüglich wurde die Partei am 06.06.2017 mündlich einvernommen und der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG mittels mündlich verkündeten Bescheid aberkannt und ergeht demnächst zur Prüfung an den BVwG. Nach telefonischer Rücksprache am 06.06.2017 mit dem PAZ XXXX, wurde die Partei am 09.05.2017 in das PAZ XXXX überstellt. Die Hafttauglichkeit ist gegeben. Am 08.05.2017 wurde die Partei durch die algerische Botschaft identifiziert. Das Heimreisezertifikat wird in der 24. Kalenderwoche abgeholt. Da der Termin für eine begleitete Abschiebung mit XXXX feststeht und gebucht ist, ist nach Ansicht der ho. Behörde die weitere Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG erforderlich. Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von fünf Monaten mit 19.06.2017 um 11:05 Uhr, wird der ho. Verfahrensakt des Obgenannten zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i. S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt.""Am 08.05.2017 wurde seitens der HRZ Abteilung des BFA die positive Identifizierung seitens der algerischen Botschaft mitgeteilt! Demnach heißt die Partei römisch 40 , Staatsangehöriger von Algerien. Eine Ausstellung des Heimreisezertifikates (3 Wochen vor Abflug) ist nach Flugbuchung möglich. Am 08.05.2017 wurde der nächstmögliche Termin für eine begleitete Abschiebung nach Algerien für den römisch 40 festgelegt und der Flug gebucht. Am 09.05.2017 wurde der Fremde in das PAZ römisch 40 überstellt. Am 10.05.2017 wurde dem BVwG der ho. Verfahrensakt zur Prüfung der Schubhaftverlängerung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt. Am 18.05.2017 wurde seitens des BVwG entschieden, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war und die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Am 30.05.2017 stellte die Verfahrenspartei einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Partei wurde am selbigen Tag der Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG - Aufrechterhaltung der Schubhaft, trotz Asylantrages - nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 01.06.2017 wurde der Partei im Verfahren zum Asylfolgeantrag nachweislich die Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG). Diesbezüglich wurde die Partei am 06.06.2017 mündlich einvernommen und der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mittels mündlich verkündeten Bescheid aberkannt und ergeht demnächst zur Prüfung an den BVwG. Nach telefonischer Rücksprache am 06.06.2017 mit dem PAZ römisch 40 , wurde die Partei am 09.05.2017 in das PAZ römisch 40 überstellt. Die Hafttauglichkeit ist gegeben. Am 08.05.2017 wurde die Partei durch die algerische Botschaft identifiziert. Das Heimreisezertifikat wird in der 24. Kalenderwoche abgeholt. Da der Termin für eine begleitete Abschiebung mit römisch 40 feststeht und gebucht ist, ist nach Ansicht der ho. Behörde die weitere Anhaltung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erforderlich. Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von fünf Monaten mit 19.06.2017 um 11:05 Uhr, wird der ho. Verfahrensakt des Obgenannten zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i. S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG übermittelt."

Am 12.06.2017 wurde beim Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums XXXX ein Befund/Gutachten in Auftrag gegeben. Der Amtsarzt erstattete am 12.06.2017 folgenden Befund/Gutachten:Am 12.06.2017 wurde beim Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums römisch 40 ein Befund/Gutachten in Auftrag gegeben. Der Amtsarzt erstattete am 12.06.2017 folgenden Befund/Gutachten:

"Bei der Aufnahme von Hrn. XXXX wurde eine starke Opioidabhängigkeit und Polytoxikomanie festgestellt, deswegen ist er seit der Festnahme in regelmäßiger Behandlung beim psychiatrischen Dienst "XXXX"."Bei der Aufnahme von Hrn. römisch 40 wurde eine starke Opioidabhängigkeit und Polytoxikomanie festgestellt, deswegen ist er seit der Festnahme in regelmäßiger Behandlung beim psychiatrischen Dienst "XXXX".

Hr. XXXX war verhaltensauffällig und machte immer wieder Probleme (Nichtbefolgung der Anordnung, Einschmuggeln von verbotenen Gegenständen, Täuschung der Medikamenteneinnahme, SM-Drohungen, aggressives Verhalten). Aufgrund seiner Auffälligkeiten kam es sowohl unter den Häftlingen als auch mit den uEB immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten.Hr. römisch 40 war verhaltensauffällig und machte immer wieder Probleme (Nichtbefolgung der Anordnung, Einschmuggeln von verbotenen Gegenständen, Täuschung der Medikamenteneinnahme, SM-Drohungen, aggressives Verhalten). Aufgrund seiner Auffälligkeiten kam es sowohl unter den Häftlingen als auch mit den uEB immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten.

Beim o.G. sind keine chronischen Erkrankungen bekannt. Seine Vitalparameter sind im Normbereich.

Bei der letzten "XXXX"-Begutachtung am 12.6.2017 wurde keine akute Selbst- und Fremdgefährdung festgestellt. Aktuell nimmt Hr. XXXX die verordneten Medikamente ein und ist kooperativ, verspricht keine Schwierigkeiten mehr zu machen.Bei der letzten "XXXX"-Begutachtung am 12.6.2017 wurde keine akute Selbst- und Fremdgefährdung festgestellt. Aktuell nimmt Hr. römisch 40 die verordneten Medikamente ein und ist kooperativ, verspricht keine Schwierigkeiten mehr zu machen.

Dzt. bestehen keine medizinisch relevanten Umstände, die eine Haftfähigkeit beim o.G. ausschliessen würden."

Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes vom 14.06.2017 wurde die Haftfähigkeit bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

Sachverhalt:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Die Verfahrenspartei, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016, GZ I411 2133281-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.Die Verfahrenspartei, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016, GZ I411 2133281-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Am 30.05.2017 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde am selbigen Tag der Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG - Aufrechterhaltung der Schubhaft, trotz Asylantrages - nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 01.06.2017 wurde der Partei im Verfahren zum Asylfolgeantrag nachweislich die Verfahrensanordnung gem § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG). Diesbezüglich wurde die Partei am 06.06.2017 mündlich einvernommen und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mittels mündlich verkündetem Bescheid aberkannt. Diese Entscheidung wurde amtswegig dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 BFA-VG rechtmäßig.Am 30.05.2017 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde am selbigen Tag der Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG - Aufrechterhaltung der Schubhaft, trotz Asylantrages - nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 01.06.2017 wurde der Partei im Verfahren zum Asylfolgeantrag nachweislich die Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG). Diesbezüglich wurde die Partei am 06.06.2017 mündlich einvernommen und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mittels mündlich verkündetem Bescheid aberkannt. Diese Entscheidung wurde amtswegig dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 19.01.2017, um 21:00 Uhr wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 19.01.2017, um 21:00 Uhr wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Seit ca. 15 Jahren sind Sie aus Ihrem Heimatland legal in die Türkei gereist und über Griechenland illegal in die EU eingereist! Dort waren Sie nach Angaben bei Ihrer Einvernahme am 18.01.2017, ca. 7 Jahre aufhältig und stellten auch 2 Asylanträge (Eurodactreffer). Weiters waren Sie noch 1,5 Jahre in Frankreich, ca. 2 Jahre in Belgien, 1 Jahr in Spanien, und jetzt ca. 2 Jahre in Österreich, wo Sie wiederum am 04.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Ihr Asylverfahren wurde in II. Instanz beim BVwG am 28.09.2015, durch Hinterlegung im Akt zugestellt und rechtskräftig, da Sie im Zeitraum der Erledigung untergetaucht waren!Ihr Asylverfahren wurde in römisch zwei. Instanz beim BVwG am 28.09.2015, durch Hinterlegung im Akt zugestellt und rechtskräftig, da Sie im Zeitraum der Erledigung untergetaucht waren!

Demnach ist Ihre Abschiebung nach Algerien gem. § 49 FPG als zulässig. Sie zeigten sich bereits bei der Rückkehrberatung durch den XXXX am 23.08.2016 ausreiseunwillig. Dies wiederholten Sie bei Ihrer Einvernahme am 18.01.2017, Sie würden Österreich verlassen, jedoch nicht nach Algerien oder Marokko!Demnach ist Ihre Abschiebung nach Algerien gem. Paragraph 49, FPG als zulässig. Sie zeigten sich bereits bei der Rückkehrberatung durch den römisch 40 am 23.08.2016 ausreiseunwillig. Dies wiederholten Sie bei Ihrer Einvernahme am 18.01.2017, Sie würden Österreich verlassen, jedoch nicht nach Algerien oder Marokko!

Bis dato konnten Sie nicht zu einer Identitätsprüfung geladen werden, da Sie bereits zum zweiten Male untertauchten.

Weiters gaben Sie am 18.01.2017 an, seit ca. einem Jahr eine ungarische Freundin zu haben und mit dieser in ca. einem Monat nach Ungarn reisen zu wollen, um diese dort zu heiraten. Dazu muss gegengestellt werden, dass sie bei der Asyleinvernahme am 04.08.2016 noch keine Freundin hatten, sondern eine albanische Ehefrau! Weiters gaben Sie bei Ihrem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG an, in Österreich traditionell eine bulgarische Staatsbürgerin geheiratet zu haben (Erkenntnis BVwG S.3). Seitens der ho. Behörde wird Ihnen bezüglich einer neuen Freundin, von welcher Sie kein Geburtsdatum nennen konnten, Glauben geschenkt und auch, dass Sie mit dieser über einen relativ kurzen Zeitraum gemeinsam wohnten, jedoch geschah dies alles, in dem Wissen Ihres illegalen Aufenthaltes im österreichischem Bundesgebiet und der damit verbunden Ausreiseverpflichtung und begründet noch keine berücksichtigungswürdige Situation im Sinne der EMRK.

Ferner konnte in Ihrem Fall keine maßgebliche soziale Verfestigung in Österreich festgestellt werden. Sie haben hier weder familiäre Beziehungen, noch sind Sie in der Lage, selbsterhaltungsfähig zu sein. Sie verfügen in Österreich derzeit über keinen ordentlichen Wohnsitz und über kein Vermögen.

Auffällig war auch, dass Sie während der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.01.2017 Ihre Identität und Ihr Herkunftsland gänzlich änderten!

Sie versuchten mit Ihren Angaben der Behörde deutlich zu machen, dass Sie im Falle der Rückkehr auf sich allein gestellt sein würden. Dem Bundesamt wurde der Eindruck vermittelt, dass Sie versuchen, mit allen Mitteln gegen eine Außerlandesbringungen vorzugehen (falsche Identitätsangaben, familiäre Situation, Herkunft).

Dies zeigten Sie deutlich mit Ihrem Verhalten und Ihren vor der Behörde gemachten Angaben, dass Sie nicht gewillt sind sich freiwillig in Ihr Heimatland Algerien oder Marokko zu begeben.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Wie bereits erwähnt, besitzen Sie kein gültiges Reisedokument, keine Barmittel, keine Beschäftigung, keine Wohnung und keine Verwandten.

Ihre mangelnde Ausreisewilligkeit und die Tatsachen, dass Sie bereits zweimal untergetaucht sind und Österreich nach Ungarn verlassen wollen, führten zur Entscheidung über die Verhängung der Schubhaft. Ebenso steht Ihre Identität nicht fest!

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Es ist davon auszugehen, dass Sie den Ihnen auferlegten Verpflichtungen im Rahmen eines verhängten Gelinderen Mittels nicht nachkommen werden, weil Sie bereits einmal versuchten, durch ein "Leben in Illegalität (Anmerkung: gemeint ist, dass Sie sich weiter in Österreich aufgehalten haben, ohne sich an einer bestimmten Adresse in Österreich zu melden; Sie hätten auch Österreich sofort, ab Rechtskraft des Asylverfahrens, freiwillig verlassen müssen, was Sie ebenfalls nicht gemacht haben)" einem Zugriff der Behörden zu entkommen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Der BF befindet sich seit 19.01.2017 (21:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX vollzogen.Der BF befindet sich seit 19.01.2017 (21:00 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen.

Die Verfahrenspartei hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Die Verfahrenspartei hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die Verfahrenspartei tauchte noch vor Ende ihres Beschwerdeverfahrens betreffend das Asylverfahren unter. Die Verfahrenspartei war nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Im Verfahren wechselte die Verfahrenspartei ihre Identität, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern. Es besteht auch aktuell Fluchtgefahr. Die Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch möglich. Im Zuge einer Identitätsfeststellung am 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführer als algerischer Staatsbürger identifiziert. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Algerien ist für den XXXX geplant. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.Die Verfahrenspartei hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Die Verfahrenspartei hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die Verfahrenspartei tauchte noch vor Ende ihres Beschwerdeverfahrens betreffend das Asylverfahren unter. Die Verfahrenspartei war nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Im Verfahren wechselte die Verfahrenspartei ihre Identität, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern. Es besteht auch aktuell Fluchtgefahr. Die Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch möglich. Im Zuge einer Identitätsfeststellung am 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführer als algerischer Staatsbürger identifiziert. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Algerien ist für den römisch 40 geplant. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage. Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form

* der Ausreiseunwilligkeit, der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und bemühte sich auch nicht darum;

* der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes;

* die Verfahrenspartei tauchte noch vor Ende ihres Beschwerdeverfahrens betreffend das Asylverfahren unter;

* im Verfahren wechselte die Verfahrenspartei ihre Identität, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern;

* in Schubhaft trat die Verfahrenspartei durch Verhaltensauffälligkeiten - Nichtbefolgung einer Anordnung, Einschmuggeln von verbotenen Gegenständen, Täuschung der Medikamenteneinnahme, Selbstmorddrohungen sowie durch aggressives Verhalten - in Erscheinung

zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht. Aufgrund des Herannahens des Abschiebetermins am XXXX kann dies durch keine wie immer gearteten Umstände relativiert werden. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht. Aufgrund des Herannahens des Abschiebetermins am römisch 40 kann dies durch keine wie immer gearteten Umstände relativiert werden. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 19.01.2017 in Schubhaft angehalten wird.Paragraph 22 a, Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 19.01.2017 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des angeführten Bescheides des BFA vom 19.01.2017 hervorgehobenen, und zwarGemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des angeführten Bescheides des BFA vom 19.01.2017 hervorgehobenen, und zwar

* kein gültiges Reisedokument

* kein ordentlicher Wohnsitz

* keine soziale oder berufliche Integration

* fehlender Rückkehrwille in den Herkunftsstaat

* der Wille sich dem BFA-Verfahren zu entziehen

* die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel

* Änderung der Identität im Verfahren, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern

"die Annahme rechtfertigen und auch heute noch rechtfertigen, dass sich der Fremde der Abschiebung entziehen wird".

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde das Fehlen familiärer/sozialer Integration, die fehlende Erwerbstätigkeit, die Vermögenslosigkeit, die gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse, als Fehlen sozialer Verankerung qualifiziert und daher dem § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG unterstellt.Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde das Fehlen familiärer/sozialer Integration, die fehlende Erwerbstätigkeit, die Vermögenslosigkeit, die gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse, als Fehlen sozialer Verankerung qualifiziert und daher dem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG unterstellt.

Die Verwaltungsbehörde hat – im Ergebnis – das Vorliegen von Fluchtgefahr und darauf aufbauend Sicherungsbedarf angenommen.

Da nach der Aktenlage nicht nur keine diese ursprüngliche Einschätzung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ändernden Umstände eingetreten sind, sondern -im Gegenteil der Beschwerdeführer auch während seiner Anhaltung in Schubhaft ein gegen die Rechtsordnung verstoßendes Verhalten setzte - ist auch aktuell von Fluchtgefahr auszugehen. Daher ist diese - insbesondere vor dem Hintergrund des nahenden Abschiebetermins am XXXX- als nicht gemindert anzusehen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet auch aktuell mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet auch aktuell mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Da die Abschiebung des BF nach Algerien für den XXXX vorgesehen ist – die Abschiebung also zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung erfolgen wird und, wie ausgeführt, keine die Fluchtgefahr relativierenden Umstände oder sonstigen Gründe zutage getreten sind, stellt sich die weitere Anhaltung bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig dar.Da die Abschiebung des BF nach Algerien für den römisch 40 vorgesehen ist – die Abschiebung also zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung erfolgen wird und, wie ausgeführt, keine die Fluchtgefahr relativierenden Umstände oder sonstigen Gründe zutage getreten sind, stellt sich die weitere Anhaltung bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig dar.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W140.2156493.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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