Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I405 2183118-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 1177610503-171425023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. 1177610503-171425023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 26.11.2017 auf dem Luftweg von Addis Abeba kommend in Wien Schwechat gelandet. Er wies sich bei der Einreisekontrolle mit einem nigerianischen Reisepass und einem gefälschten norwegischen Sichtvermerk aus.
2. Im Zuge dieser Amtshandlung gab der BF an, dass er für einige Tage nach Oslo reisen wolle, da er dort Urlaub machen wolle. Er habe das Visum auf der norwegischen Botschaft beantragt. Einige Tage später sei ihm der Reisepass mit dem darin enthaltenen Visum per Post zugeschickt worden. Er wolle am 05.01.2018 zurück nach Nigeria reisen, um dort als Inhaber einer Tankstelle weiterzuarbeiten.
3. In der Folge stellte der BF nach einem getätigten Anruf im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Bei der Erstbefragung am 28.11.2017 gab der BF an, dass er sechs Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Tankwart gearbeitet habe. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater letztes Jahr von seinem Onkel wegen dessen Vermögens erschossen worden sei. In letzter Zeit hätte sein Onkel dreimal versucht, ihn umzubringen. Das letzte Mal sei es im November 2017 gewesen. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen.
5. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.01.2018 vor der Erstaufnahmestelle Flughafen gab der BF zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Verletzungen am Rücken und am Knie habe. Die Verletzungen am Knie seien sichtbar, jene am Rücken hingegen nicht. Sonst sei er gesund. Im Protokoll ist vermerkt, dass der BF daraufhin eine Schürfwunde am Knie gezeigt und dazu erklärt habe, dass auch der Knochen betroffen sei. Bemerkt wurde im Protokoll auch, dass der BF nicht gehinkt habe und sich im SOT und am Weg zum Einvernahmezimmer ohne erkennbare Schmerzen bewegt habe. Auf Nachfrage gab der BF des Weiteren an, dass er sich weder in ärztlicher Behandlung befinde noch Medikamente einnehme. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten. Es gehe ihm gut.
Auf Nachfrage gab er an, dass er im bisherigen Verfahren, insbesondere in der polizeilichen Erstbefragung am 28.12.2017 wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, welche ihm auch rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären.
Er sei wie auch sein Vater Christ. Der Bruder seines Vaters sei Moslem; das habe er in der Erstbefragung nicht angegeben, da er das nicht gefragt worden sei. Er sei in Benin City geboren worden. Er habe Nigeria noch nie verlassen. Auf Vorhalt, dass in seinem Reisepass nachweislich Reisebewegungen nach Ghana, Südafrika und Indien nachgewiesen seien, entgegnete der BF, dass der Mann, der ihm mit dem Visum geholfen habe, gesagt hätte, dass er ihm helfen würde. Er habe diesem seinen Pass gegeben. Am Tag seiner Abreise am 25.12.2017 habe dieser ihn abgeholt. Als er zum Flughafen gekommen sei, habe dieser ihm den Pass gegeben und darin habe er diese Reisen nach Indien, Südafrika und Ghana gesehen. Der Mann habe gesagt, er solle sich keine Gedanken machen, er schicke ihn nach Norwegen. Befragt, ob es sich beim vorliegenden Pass um seinen eigenen Reisepass handle oder diesen auch der Schlepper besorg habe, gab der BF an, dass es sein eigener Reisepass sei. Die Frage, ob er die Reise selbst angetreten sei, verneinte der BF. Seine Ausreise am 25.12.2017sei legal erfolgt. Sein Reisepass sei kontrolliert worden.
Aufgefordert, seine sämtlichen Wohnadressen in Nigeria chronologisch zu nennen, führte der BF eine konkrete Adresse in Benin City an; diese sei seine Adresse gewesen, bevor er Benin City verlassen habe. Befragt, von wann bis wann er an dieser Adresse gewohnt habe, führte der BF an, dass es das Haus seines Vaters sei, wo er sein Leben verbracht habe. Dann sei er nach Abuja gereist. Er habe diese Adresse im November 2017 verlassen. Ein genaues Datum könne er nicht angeben, da er in Eile gewesen sei. Befragt, wo er sich danach aufgehalten habe, bevor er am 25.12.2017 ausgereist sei, gab der BF an, dass er an einer Adresse in Abuja gewesen und von dort in die Kirche gegangen sei, weil dort versucht worden sei, ihn zu attackieren. Auf Nachfrage führte er eine konkrete Adresse an, wo er ca. zwei Wochen aufhältig gewesen sei. An anderer Stelle führte er an, dass er ca. drei bis vier Wochen dort gewesen sei. Er sei bis zu seiner Ausreise sonst nirgends aufhältig gewesen. Von dort habe er sich dann in eine namentlich genannte Kirche begeben. Auf Nachfrage führte er aus, dass er im November den Schlepper kontaktiert und ihm seinen Reisepass gegeben habe.
Auf die Frage, warum Norwegen sein Zielland gewesen sei, lege der BF dar, dass der Mann, der ihm geholfen habe, es so bestimmt habe. Er habe den Genannten in der Kirche in C. getroffen. Er wisse sonst nichts über diesen Mann. Dieser habe ihn weinend gesehen und so hätten sie sich kennengelernt. Der Mann habe dann seinen Onkel angerufen, woraufhin sie gestritten hätten. Der Mann habe dann gesagt, dass er dem BF helfe, nach Oslo auszureisen, wo ihn jemand beschützen werde. Am Tag seiner Ausreise habe dieser ihm alles gegeben. Hier am Flughafen habe die Behörde gesagt, dass das Visum gefälscht sei. Er habe dem Mann 26.000,-- Naira und für das Visum und 900.000,-- Naira gezahlt. Auf die Frage, weswegen jemand ihn in Norwegen hätte beschützen müssen, replizierte der BF, dass der Bruder seines Vaters versucht hätte, ihn zu töten. Zwei Versuche seien in Benin gewesen, dann sei er nach Abuja gegangen und auch dort hätte dieser ihn gefunden. Er wisse nicht wie. Er sei durchs Fenster gesprungen. Leute seien ins Haus gekommen. Wiederholt befragt, erklärter der BF, der Mann hätte gesagt, jemand werde ihn in Norwegen beschützen und er solle diesen anrufen, wenn er in Norwegen sei. Er habe versucht, diesen von hier aus zu erreichen, dieser hebe aber nicht ab.
Zu seiner Schulbildung und Berufserfahrungen gab er an, dass er in der Mittelschule im sechsten Jahr aufgehört habe. Letztes Jahr habe er bei einer konkret genannten Tankstelle gearbeitet, bevor er Benin verlassen habe und nach Abuja gegangen sei. Das müsse im November gewesen sein, weil Ende Oktober einige Leute ihm von der Arbeit nachhause gefolgt wären. Diese hätten Waffen gehabt. Er hätte flüchten können.
Befragt, welche Verwandten er noch in Nigeria habe, führte er nur den einen Onkel väterlicherseits an. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe nie irgendwelche Probleme mit dem Gesetz oder den Behörden gehabt. Nach Besitztümern befragt, führte der BF das Vermögen seines Vaters an, welches sein Onkel haben wolle. Es sei ein Haus, ein unfertiges Duplex und Land in Benin City. Auf die Frage, ob er betreffend seinen Onkel die Polizei eingeschaltet hätte, erwiderte der BF, dass er es beim ersten Mal bei einer namentlich genannten Polizeiinspektion getan hätte. Nach der zweiten Attacke habe er sich zur Ausreise entschieden. Er habe der Polizei gesagt, dass sie ihm aus unbekanntem Grund nach dem Leben trachten. Die Polizei sei zu ihm nachhause gekommen und es sei eine Anzeige erstattet worden. Die Anzeige befinde sich in Benin City. Er habe sie nicht mitgenommen. Er habe nicht gewusst, dass er am 25.12.2017 ausreisen würde. Der Mann habe ihn angerufen und ihn zum Flughafen gebracht. Er sei vor allem in Benin weggelaufen.
Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass sein Onkel väterlicherseits nach seinem Leben trachte und ihn töten wolle. Er glaube auch, dass er derjenige gewesen sei, der Leute geschickt habe, um seinen Vater letztes Jahr zu töten. Er glaube, dass das wegen seines Besitzes sei. Er habe diesen sagen gehört, dass er wegen seines Vaters leide und einen Anteil am Besitz seines Vaters haben wolle. Aufgefordert fortzufahren, erklärte er, dass er es nicht wisse, aber er glaube, dass dieser wegen des Besitzes nach seinem Leben trachte. Bevor sein Vater gestorben sei, sei dieser fast zu einem Feind geworden. Sein Vater sei Christ gewesen, dieser sei hingegen Moslem.
Nach den konkreten Vorfällen befragt, wiederholte der BF, dass sein Onkel versucht habe, ihn zu töten. Beim zweiten Versuch hätte dieser Leute mit Gewehren geschickt. Es sei am Ende seiner Arbeit um 21:00 Uhr gewesen. Sie hätten ihn verfolgt. Er sei weglaufen; dies sei vor seiner Abreise nach Abuja gewesen. Dort hätte dieser ihn auch gefunden, er wisse nicht wie. Sie seien mit Gewehren in sein Haus gekommen und er sei durchs Fenster gesprungen. Er brauche Schutz. Er sei das einzige Kind seiner Eltern und wolle sein Leben nicht verlieren.
Befragt, wann und unter welchen Umständen sein Vater verstorben sei, gab er an, dass es 2016 gewesen sei. Befragt, wann im Jahr 2016, führte er an, dass es Ende des Jahres gewesen sei. Befragt, aus welchem Grund er nahezu keine Daten angebe, entgegnete der BF, dass er versuche, sich zu erinnern. Es müsse Ende Oktober gewesen sein, als sein Vater erschossen worden sei.
Befragt, wie er davon erfahren habe, meinte der BF, es gesehen zu haben. Aufgefordert, zu schildern, was passiert sei, als sein Vater verstorben sei, brachte der BF vor, dass dieser erschossen worden sei. Sein Onkel und Vater hätten immer wegen der Religion gestritten. Nachdem Tod seines Vaters habe er es verstanden, davor nicht. Aber jetzt wolle dieser seinen Besitz. Er habe seinen Onkel sagen gehört, dass er aufgrund seines Vaters gelitten habe und dessen Besitz wolle. Bevor es zu dem Angriff gegen ihn gekommen sei, habe er diesen es sagen gehört.
Auf die Frage, ob sein Vater in seiner Anwesenheit getötet worden sei, führte der BF an, dass er die Polizisten gesehen habe. Er sei nicht dabei gewesen. Nach dem Tathergang befragt, gab der BF an, dass sein Vater erschossen worden sei und er heimgekommen sei. Leute seien auf der Straße gewesen. Näher befragt, meinte der BF, dass er im Haus erschossen worden sei. Sie seien ins Haus, ins Vorzimmer gekommen. Die Täter seien bisher noch nicht ermittelt worden.
Auf Vorhalt, dass er als einziges Kind seines Vaters dessen Todestag nicht kenne und relativ wenig über die Umstände dessen Ablebens wisse, erwiderte der BF nur mit "Oktober". Nach einer Pause führte er aus, sich nicht zu erinnern. Es sei am Abend gewesen. Er wolle nichts Falsches sagen. Es sei Oktober gewesen. Wiederholt befragt, ob er noch etwas über den Tod seines Vaters angeben könne, erklärte der BF: "Wie gesagt glaube ich, dass mein Onkel derjenige war, der die Leute wegen des Besitzes geschickt hat."
Zum Stand der polizeilichen Ermittlungen während seines Aufenthaltes in Benin gab der BF an, dass sie nichts getan hätten. Sie seien gekommen und hätten gesagt, dass sie ermitteln würden. Es habe nichts gebracht. Befragt, ob er versucht habe, das diesbezügliche Verfahren voranzutreiben, oder z.B. Erkundigungen einzuholen, replizierte der BF, dass er aus Angst öfters zur Polizeiinspektion gegangen sei, weil er im selben Haus gewohnt habe. Sie hätten gesagt, dass sie ihn anrufen würden, wenn sie was hätten, aber der Anruf sei auch nach Monaten nicht gekommen. Dann habe man einen Versuch gestartet, ihn zu töten. Das zweite Mal hätten sie ihn von der Arbeit nachhause verfolgt. Er habe dann beschlossen, Benin nach Abuja zu verlassen. Auf die Frage, warum er eigentlich nicht die Adresse in Benin gewechselt habe, zumal er das Vermögen seines Vaters zur Verfügung gehabt hätte, replizierte der BF, dass er sein Leben lang dort gewohnt habe. Sein Vater hätte zu Lebzeiten auch nicht gewollt, dass er umziehe. Er habe nach dem Tod seines Vaters alleine gelebt und habe sich um alles im Haus gekümmert. Dann hätten sie versucht, ihn zu töten. Er sei dann zur Polizei gegangen.
Auf Vorhalt, dass er die Reihenfolge der Vorfälle ständig wiederhole, erwiderte der BF, dass er in Benin nicht sicher gewesen sei. Er müsse weinen, wenn er daran denke.
Befragt, wie lange nach dem Tod seines Vaters Ruhe gewesen sei, gab der BF an, dass es ein Jahr gewesen sei, fast ein Jahr. Auf die Frage, wann er erstmals darüber nachgedacht habe, Nigeria zu verlassen, führte der BF an, dass es in Abuja gewesen sei. Er sei alleine gewesen. Es habe keinen gegeben, zu dem er hätte hingehen können, bis er diesen Mann getroffen habe.
Auf Vorhalt, dass laut Ergebnis der Visa-Abfrage er aber bereits am 08.06.2016 ein Visum für AT und am 24.04.2017 ein Visum für Dänemark beantragt hätte, welche abgelehnt worden wären, und beim ersten Visaantrag laut seinen Angaben sein Vater noch gelebt hätte sowie beim zweiten Visaantrag es noch gar keinen Angriff auf ihn gegeben habe, erklärte der BF, dass er zu einer zu einer Tanzgruppe gehört habe und eingeladen worden wäre, weshalb er den ersten Antrag gestellt habe. Den zweiten Antrag habe er gestellt, um an einer Konferenz zur "Erhellung" von Menschen teilzunehmen. Auf Vorhalt, wie diese Konferenzteilnahme in Dänemark damit zusammenpasse, dass er laut seinem heutigen Vorbringen nach dem Tod seines Vaters monatelang wiederholt zur Polizei gegangen sei und alleine in seinen Elternhaus Angst gehabt hätte, gab der BF an, dass er zuvor noch nie gereist sei. Er habe nie die Absicht gehabt, das Elternhaus zu verlassen. Aber er habe bei der Konferenz Leute kennenlernen und wieder nachhause zurückkehren wollen. Auf wiederholen Vorhalt erklärte der BF, dass er öfters zur Polizei gegangen sei und keine Neuigkeiten gegeben habe.
Aufgefordert, detailliert die drei Angriffe auf seine Person zu schildern, führte der BF aus, dass der erste Vorfall im Oktober 2017 in seiner Straße gewesen sei. Der zweite Vorfall sei am 01.11.2017 gewesen, als sie ihm von der Arbeit aus um 21:00 Uhr gefolgt wären. Beinahe vor seinem Hauseingang hätten sie auf ihn geschossen, aber ihm sei die Flucht gelungen. Er hätte Angst gehabt und gewusst, dass es niemanden gegeben habe, den er hätte treffen können. Beim ersten Versuch sei er zur Polizeistation U. gegangen. Die Polizei hätte gesagt, dass alles in Ordnung komme. Der zweite Angriff sei am 01.11.2017 gewesen. Es sei eine Gruppe von Jungen gewesen und er sei fast erschossen worden. Er hätte aber fliehen können. Er hätte solche Angst gehabt.
Nach den Details des ersten Vorfalls im Oktober 2017 befragt, führte der BF aus, dass er aus der Arbeit gekommen sei. In Nähe seines Hauses sei ein Geschäft. Es seien zwei Burschen gewesen, die ihm entgegengekommen seien. Es sei dunkel gewesen. Er habe mit der Verkäuferin geredet und gefragt, ob sie die Leute kenne, was sie verneint hätte. Die beiden seien zu ihm gekommen. Er habe weggehen wollen. Sie hätten ihn verfolgt und er hätte weglaufen können.
Befragt, wohin er gelaufen sei, entgegnete der BF: "Weg. Es war dunkel. Sie kamen mir entgegen. Ich rannte weg. Nachher kam ich heim und verschloss meine Türe."
Auf die Frage, warum er in dieser Situation überhaupt weggerannt sei, erwiderte der BF, dass er in einem Geschäft gewesen sei, wo eine Straße sei, er habe sich Essen kaufen wollen, die Art und Weise, wie sie gestanden seien, sonst sei dort kein Kunde gewesen. Er habe gemeint, sie kommen wegen des Mädchens, aber es hätte diese nicht gekannt, weshalb er sich entschieden habe, wegzugehen. Dann habe er gemerkt, dass sie ihm gefolgt seien, woraus er gefolgert habe, dass sie ihn verfolgen. Dann sei er weggerannt.
Befragt, ob er sich vor dem ersten Vorfall sicher gefühlt habe, wie er es vorher gesagt habe, fragte der BF zurück, ob er sagen solle, dass er sich sicher gefühlt habe. Er habe zu keinem gehen können und habe gebetet, Gott solle die Kontrolle übernehmen. Er habe schon an den Tod seines Vaters gedacht. Der zweite Vorfall sei aber dann ernst gewesen. Sie seien ihm aus der Arbeit mit Gewehren gefolgt. Es seien vier bis fünf Leute gewesen, die gefahren seien. Befragt, was diese vier bis fünf Personen gefahren seien, entgegnete der BF, dass er mit dem Auto, einem Toyota Camry 2.4, von der Arbeit heimgefahren sei. Befragt, wie er bemerkt habe, dass er verfolgt worden sei, erwiderte der BF, dass er daheim ausgestiegen und zur Eingangstür gegangen sei. Er habe das Tor öffnen wollen. Es sei 21:00 Uhr am Abend gewesen, und es sei kein Licht gewesen. Das Autolicht der Gegner sei aus gewesen. Er habe die Verfolger zunächst nicht gesehen. Als er ausgestiegen sei, seien sie mit voller Geschwindigkeit auf ihn zugefahren und mit den Gewehren aus dem Auto ausgestiegen. Sie hätten gesagt, wenn er sich rühre, erschießen sie ihn. Befragt, wie er dievier bis fünf Personen hätte zählen können, wenn es laut seinen Angaben dunkel und die Schweinwerfer der Gegner aus gewesen seien, entgegnete der BF, dass er darum ungefähre Angaben mache. Aber dann hätten sie die vier Türen geöffnet. Befragt, wie er dann in der Dunkelheit die geöffneten Türen hätte zählen können, gab der BF an, dass er im Mondlicht etwas gesehen habe, aber nicht genau wisse, wie viele Personen es gewesen seien. Sie hätten die Türen gleichzeitig geöffnet. Er wisse nicht, ob es mehr als fünf Personen gewesen seine. Sie hätten dann auch geschossen. Er sei dann nicht ins Haus, sondern auf die Straße gerannt und habe nicht zurückgeschaut, ob sie ihn verfolgt hätten. Es habe ein Hotel namens "Temro Guest House" gegeben. Als er losgerannt sei, hätten sie geschossen. Als er am nächsten Tag zurück nachhause gegangen sei, seien seine Autoscheiben auf der Fahrerseite eingeschlagen gewesen. Auf Vorhalt, wie die motorisierten Verfolger ihn hätten nicht einholen können, zumal er auf einer Straße weggelaufen sei, gab der BF an, dass seine Straße aufgrund einer Erosion nicht ganz passierbar sei.
Befragt, wie lange er danach noch in Benin City geblieben sei, führte der BF an, dass er aus Angst manchmal in Hotels geschlafen habe und nicht zuhause geblieben sei. Bei der Tankstelle hätten sie üblicher Weise spät abends geschlossen. Er habe dann immer früher zugesperrt. Die Frage, ob er nach dem zweiten Vorfall noch arbeiten gegangen sei, bejahte der BF. Nachgefragt, wie lange er nachher noch in Benin City gewohnt und gearbeitet habe, gab der BF an, dass er manchmal im Guest House und manchmal zuhause geschlafen habe. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF, dass es ca. zwei Wochen gewesen seien.
Auf die Frage, weshalb er den zweiten Vorfall nicht zur Anzeige gebracht habe, der "schwerwiegender" gewesen sei, als die zwei Unbekannten im Geschäft, entgegnete der BF, dass die Anzeige wegen seines Vaters nichts gebracht habe. Die Anzeige wegen des ersten Angriffes auf ihn habe auch nichts gebracht. Gott habe ihm beim zweiten Angriff geholfen. Er habe dann Benin verlassen, weil die Polizei nichts tue. Befragt, weshalb er dann nach dem zweiten Angriff noch zwei Wochen in Benin verbracht und sogar noch gearbeitet habe, gab der BF an, dass er nachher nicht mehr gearbeitet habe. Er habe seine Gedanken ordnen müssen. Beim zweiten Mal hätten sie ihn sogar von der Arbeit nachhause verfolgt. Befragt, woher er wisse, dass er am 01.11.2017 von der Tankstelle aus verfolgt worden sei, wenn er das gegnerische Auto erst im Mondlicht wahrgenommen habe, als er aus seinem Toyota schon ausgestiegen sei, führte der BF aus, als er wieder arbeiten gegangen sei, hätte er seinen Kollegen davon erzählt, woraufhin sie gesagt hätten, dass die Gegner ihm schon von der Arbeit aus gefolgt wären. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er nach dem zweiten Angriff noch weiter arbeiten gegangen sei und immer früher zugesperrt hätte, nun behaupte nach dem zweiten Angriff nicht mehr gearbeitet zu haben, gab der BF an, dass er nach dem zweiten Angriff noch zwei bis drei Mal arbeiten gegangen sei und dann beschlossen habe, Benin zu verlassen.
Nach dem dritten Angriff in Abuja befragt, führte der BF aus: "Ich war etwas mehr als eine Woche in dem Haus in Abuja. Es war ca. 19:00 Uhr, nicht so dunkel. Ich war im Haus. Der Pförtner am Schranken hatte eine Auseinandersetzung mit Leuten. Meine Türe war unverschlossen. Ich schaute aus dem Fenster. Ich sah eine Gruppe Leute, die ich nicht identifizieren konnte. Sie schlugen den Pförtner. Sie hatten Waffen, Gewehre. Zwei waren am Weg zu meiner Türe, die war nicht versperrt. Ich rannte dann durch den Hintergarten weg und sprang aus dem Fenster. Das war das letzte. In meinem Land beschützt die Behörde die Reichen und kümmert sich nicht um die normalen Leute." Die Frage, ob die Angreifer bei einem der drei Vorfälle sonst noch etwas zu ihm gesagt hätten, außer am 01.11.2017, dass er sich nicht bewegen solle, verneinte der BF. Sie hätten bei der zweiten Angriff nur gesagt, dass sie schießen würden, wenn er sich bewege. Befragt, wie er dann sagen könne, dass die drei Angriffe mit seinem Onkel P. zu tun hätten, entgegnete der BF, dass er es glaube, weil sein Onkel und Vater früher immer wieder Auseinandersetzungen gehabt hätten. Man habe seinen Vater erschossen, ohne irgendwas aus dem Haus mitzunehmen. Sein Onkel P. hätte gesagt, nichts werde ihm im Wege stehen. Er hätte auch mit keinem sonst Probleme gehabt. Darum glaube er, dass dieser dahinter stecke. Befragt, ob er vor dem Beginn der Angriffe versucht habe, mit seinem Onkel zu reden oder das Problem mit seinem Onkel in irgendeiner Art und Weise zu beheben, gab der BF an, dass er nichts getan habe, weil dieser so böse sei und ihn nicht sehen wolle.
Befragt, wobei er sich am Rücken und am Knie verletzt habe, erklärte der BF, als er aus dem Fenster gesprungen sei, habe er am Boden aufgeschlagen, sich das Knie verletzt und im Rücken einen Schmerz gespürt. Auf Vorhalt, dass er rechnerisch etwa Mitte/Ende November 2017 in Abuja aus dem Fenster gesprungen sei, es aber merkwürdig erscheine, dass sein Knie da immer noch aufgeschürft sei, entgegnete der BF, dass es ca. Mitte November gewesen sei. Die Kruste bröckle auch schon ab.
Die Frage, ob er somit alle seine Fluchtgründe vollständig angegeben habe und genug Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte, bejahte der BF. Er sei nicht mehr sicher und wolle sein Leben nicht verlieren. Der Mann hätte gesagt, dass er in Norwegen sicher sein werde, weil er keinen habe, zu dem er gehen könne. Es sei nur er. Er habe versucht, den Mann von hier aus anzurufen, aber er komme nicht durch.
Auf Vorhalt, dass wenn man dem BF folge, dann sein Besitz in Benin City nun leer stehe, was für ein Problem nun sein Onkel mit ihm haben sollte, entgegnete der BF, dass dieser sich den Besitz nicht aneignen könne, weil er die Dokumente bei der Bank habe.
Befragt, was im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria theoretisch geschehen könnte, gab der BF an, dass er sein Leben nicht verlieren wolle. Er habe noch so vieles vor und wolle sein Leben nicht verlieren. Abschließend gab der BF an, dass er jetzt weglaufe und nirgendwo anders hingehen könne.
Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe den Grund bezüglich seines Onkels wegen des Besitzes und wegen seiner Religionszugehörigkeit, er sei Christ, sein Onkel sei Moslem. In Nigeria gebe es Konflikte zwischen den Religionen, aber er sei persönlich von diesen Problemen nicht betroffen gewesen, nicht in Benin City. Er habe in die Kirche gehen können. Alles hätte mit dem Tod seines Vaters begonnen. Die Religionsprobleme seien im Landesnorden.
Auf Vorhalt, dass als Ergebnis der heutigen Einvernahme beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen abzuweisen, zumal er nicht vermocht habe, seine Auseise glaubhaft zu machen, zudem selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Fluchtvorbringens der nigerianische Staat willens und fähig wäre, ihn vor seinem Onkel zu schützen, sowie sich sein Wille zur Ausreise aus Nigeria bereits 2016 und im April 2017 durch die Beantragung zweier Visa gezeigt habe, gab der BF an, dass er bei seinem Vorbringen bleibe. Dem Staat sei es egal. Die Polizei habe ihm nicht helfen können und der Mann, der ihm geholfen hätte, habe ihm auch in Norwegen Schutz zugesagt.
Sodann wurde mit dem BF die Lage in Nigeria anhand der Länderfeststellungen erörtert. Der BF gab dazu an, dass der Besitz ja das Problem im Moment sei. Sonst wolle er nichts dazu sagen. Er wiederhole nochmals, dass sein Onkel hinter seinem Besitz her sei und schon seinen Vater nicht gemocht habe, weil dieser Moslem sei und sein Vater Christ gewesen sei. Sein Vater sei nämlich früher einmal Moslem gewesen. Das sei alles.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der BF an, dass er dem Mann insgesamt für alles 900 000,- Naira bezahlt habe, 26 000,-
seien darin für das Visum enthalten gewesen.
Mit Schreiben vom 03.01.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG.Mit Schreiben vom 03.01.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
6. Am 05.01.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach bezugnehmend auf das Fax vom 03.01.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.6. Am 05.01.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach bezugnehmend auf das Fax vom 03.01.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
7. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt.7. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen aufgrund gravierender Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten nicht glaubhaft sei. Der BF habe in seiner Einvernahme am 02.01.2018 dezidiert angegeben, dass er vor seiner legalen Ausreise am 25.12.2017 Nigeria noch niemals verlassen hätte. Dem gegenüber stehen jedoch mehrere dokumentierte Reisebewegungen in seinem Reisepass, laut welchen er im August 2016 Südafrika und im September 2017 Ghana besucht hätte, sowie ein indisches Touristenvisum vom 21.03.2017. Seine diesbezügliche Erklärung vom 02.01.2018, wonach der dem Mann, der ihm mit dem Visum geholfen habe, dafür verantwortlich wäre, sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass sein Reisepass abgesehen vom gefälschten norwegischen Visum keine Fälschungsmerkmale aufgewiesen habe, schlichtweg nicht glaubhaft. Davon abgesehen wäre aber auch keinesfalls logisch, dass ein Schlepper in einem echten, unverfälschten Pass falsche, vergangene Reisebewegungen anbringe. Sein weiteres Vorbringen am 02.01.2018, dass er erstmals in Abuja im November 2017 darüber nachgedacht hätte, Nigeria zu verlassen, weil er alleine gewesen sei und niemanden gehabt hätte, zu dem er gehen hätten können, sei auch schlichtweg unglaubhaft, da die durchgeführte Visa-Abfrage ergeben habe, dass er bereits zweimal erfolglos Visa für Europa beantragt habe, am 08.06.2016 für Österreich und am 24.04.2017 für Dänemark. Diese Visa habe er nachweislich mit seinem eigenen Reisepass, Nr. XXXX beantragt. Daraus sei zu folgern, dass er bereits am 08.06.2016 und 24.04.2017 Ausreisevorbereitungen getroffen und nicht erst in Abuja im November 2017 erstmals den Plan gefasst habe, Nigeria zu verlassen. In der Folge habe er am 02.01.2018 die Visabeantragung vom 08.06.2016 mit einer Einladung seiner Tanz- bzw. Kulturgruppe begründet. Am 24.04.2017 habe er ein Visum für Dänemark beantragt, weil er an einer Konferenz teilnehmen hätten wollen, die zum Ziel gehabt hätte, Menschen zu erhellen. Dies sei jedoch insofern keinesfalls glaubhaft, als laut seinem Fluchtvorbringen sein Vater im April 2017 schon nicht mehr gelebt hätte und er im Vorfeld der Einvernahme angegeben habe, dass er nach dem Tod seines Vaters (Anm.: Oktober 2016) aus Angst öfters zur Polizei gegangen wäre, weil er in dem Haus gewohnt hätte, in dem sein Vater erschossen worden wäre. Die Polizei hätte angekündigt, ihn bei neuen Ermittlungsergebnissen zum Tod seines Vaters anzurufen, ein solcher Anruf wäre aber auch nach Monaten nicht erfolgt. Dass er in der behaupteten Situation nach dem angeblichen Mord an seinem Vater im Oktober 2016, trotz seiner Angst alleine im Elternhaus zu leben und trotz der flüchtigen Mörder seines Vaters im April 2017 an einer Konferenz in Dänemark teilnehmen hätten wollen, um Menschen zu erhellen, sei keinesfalls logisch mit der von ihm behaupteten Situation in Einklang zu bringen. In Zusammenschau mit seinen nachweislich dokumentierten Reisebewegungen in den Jahren 2016 und 2017 hätten seine Visaanträge für Österreich und Dänemark nach Ansicht der Behörde deutlich gezeigt, dass er seine Ausreise nach Europa bereits deutlich länger geplant habe, als er im nunmehrigen Asylverfahren behaupte.Begründend wurde im angefochtenen Bescheid neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen aufgrund gravierender Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten nicht glaubhaft sei. Der BF habe in seiner Einvernahme am 02.01.2018 dezidiert angegeben, dass er vor seiner legalen Ausreise am 25.12.2017 Nigeria noch niemals verlassen hätte. Dem gegenüber stehen jedoch mehrere dokumentierte Reisebewegungen in seinem Reisepass, laut welchen er im August 2016 Südafrika und im September 2017 Ghana besucht hätte, sowie ein indisches Touristenvisum vom 21.03.2017. Seine diesbezügliche Erklärung vom 02.01.2018, wonach der dem Mann, der ihm mit dem Visum geholfen habe, dafür verantwortlich wäre, sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass sein Reisepass abgesehen vom gefälschten norwegischen Visum keine Fälschungsmerkmale aufgewiesen habe, schlichtweg nicht glaubhaft. Davon abgesehen wäre aber auch keinesfalls logisch, dass ein Schlepper in einem echten, unverfälschten Pass falsche, vergangene Reisebewegungen anbringe. Sein weiteres Vorbringen am 02.01.2018, dass er erstmals in Abuja im November 2017 darüber nachgedacht hätte, Nigeria zu verlassen, weil er alleine gewesen sei und niemanden gehabt hätte, zu dem er gehen hätten können, sei auch schlichtweg unglaubhaft, da die durchgeführte Visa-Abfrage ergeben habe, dass er bereits zweimal erfolglos Visa für Europa beantragt habe, am 08.06.2016 für Österreich und am 24.04.2017 für Dänemark. Diese Visa habe er nachweislich mit seinem eigenen Reisepass, Nr. römisch 40 beantragt. Daraus sei zu folgern, dass er bereits am 08.06.2016 und 24.04.2017 Ausreisevorbereitungen getroffen und nicht erst in Abuja im November 2017 erstmals den Plan gefasst habe, Nigeria zu verlassen. In der Folge habe er am 02.01.2018 die Visabeantragung vom 08.06.2016 mit einer Einladung seiner Tanz- bzw. Kulturgruppe begründet. Am 24.04.2017 habe er ein Visum für Dänemark beantragt, weil er an einer Konferenz teilnehmen hätten wollen, die zum Ziel gehabt hätte, Menschen zu erhellen. Dies sei jedoch insofern keinesfalls glaubhaft, als laut seinem Fluchtvorbringen sein Vater im April 2017 schon nicht mehr gelebt hätte und er im Vorfeld der Einvernahme angegeben habe, dass er nach dem Tod seines Vaters Anmerkung, Oktober 2016) aus Angst öfters zur Polizei gegangen wäre, weil er in dem Haus gewohnt hätte, in dem sein Vater erschossen worden wäre. Die Polizei hätte angekündigt, ihn bei neuen Ermittlungsergebnissen zum Tod seines Vaters anzurufen, ein solcher Anruf wäre aber auch nach Monaten nicht erfolgt. Dass er in der behaupteten Situation nach dem angeblichen Mord an seinem Vater im Oktober 2016, trotz seiner Angst alleine im Elternhaus zu leben und trotz der flüchtigen Mörder seines Vaters im April 2017 an einer Konferenz in Dänemark teilnehmen hätten wollen, um Menschen zu erhellen, sei keinesfalls logisch mit der von ihm behaupteten Situation in Einklang zu bringen. In Zusammenschau mit seinen nachweislich dokumentierten Reisebewegungen in den Jahren 2016 und 2017 hätten seine Visaanträge für Österreich und Dänemark nach Ansicht der Behörde deutlich gezeigt, dass er seine Ausreise nach Europa bereits deutlich länger geplant habe, als er im nunmehrigen Asylverfahren behaupte.
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass auch die Schilderungen des BF hinsichtlich des Todes seines Vaters kein glaubhaftes Bild vermittelt hätte, da ihm nicht einmal dessen Todestag erinnerlich gewesen sei, sein diesbezügliches Vorbringen höchst einsilbig gewesen sei und zahlreiche Nachfragen der Einvernehmenden nötig gewesen seien, um Informationen von ihm zu erhalten. In den Ausführungen des BF hätten jegliche persönliche Eindrücke gefehlt, wie diese typischerweise von Personen berichtet würden, die einen großen Verlust oder eine besondere Gefahrensituation erlebt haben, wie z.B. aufkommende Gefühle, scheinbare Nebensächlichkeiten usw. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass er durch das stets nötige Nachfragen der Einvernehmenden Zeit gewinnen habe wollen, um Antworten zu konstruieren. In Zusammenschau mit der Visabeantragung für Dänemark im April 2017, welche im eklatanten Gegensatz zu seiner behaupteten monatelangen Angst nach dem Tod seines Vaters stehe, sei festzustellen gewesen, dass er sich auch hinsichtlich des angeblichen Ableben seines Vaters nicht an die Wahrheit gehalten habe.
Grundsätzlich sei bei Betrachtung seines Aussageverhaltens vom 02.01.2018 festzustellen, dass er wiederholt die Eckdaten seines Vorbringens - drei Angriffe auf seine Person - wiederholt habe, was den Eindruck erweckt habe, dass er sich innerhalb einer konstruierten "Rahmengeschichte" bewegt habe. Dieser Eindruck habe sich durch weitere Widersprüche und Sinnwidrigkeiten bestätigt, zu welchen es hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gekommen sei. Bei der Schilderung des BF zum ersten Angriff sei bemerkenswert, weswegen er nach einem Jahr ohne jegliche Vorfälle, welches zwischen dem Tod seines Vaters im Oktober 2016 und diesem Vorfall im Oktober 2017 vergangen wäre, überhaupt vor den beiden Unbekannten weggerannt wäre, da er in der geschilderten Situation doch gar keinen Grund gehabt hätte, sich vor diesen zu fürchten. Immerhin hätte es im vorausgegangenen Jahr keine Angriffe oder Bedrohungen gegen ihn gegeben, sondern hätte er in dieser Zeit sein privates und berufliches Leben ungehindert fortgesetzt. Des Weiteren erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er diesen Vorfall angezeigt hätte, den darauf folgenden -wesentlich schwerwiegenden - aber nicht. Hinsichtlich der Angaben des BF zum zweiten Vorfall sei es auch zu einem Widerspruch gekommen, da er einerseits behauptet habe, die Verfolger im Auto am Weg von der Arbeit nachhause nicht bemerkt zu haben, da diese stets ihre Scheinwerfer ausgeschaltet gehabt hätten. Wie es ihm nun in der Dunkelheit um ca. 21:00 Uhr vor seinem Elternhaus möglich gewesen sei, vier bis fünf Personen zu zählen, deren Gewehre zu erblicken und zu bemerken, dass die vier Türen des gegnerischen Autos geöffnet worden wären und nicht beispielsweise drei, könne logisch schlichtweg nicht nachvollzogen werden. Erklärend habe er am 02.01.2018 angegeben, im Mondlicht hätte er etwas sehen können. Dieser Erklärung hätte jedoch nicht gefolgt werden können. Es klinge zwar plausibel, dass man im Mondlicht Gestalten erkennen könne, jedoch wohl kaum, was diese Gestalten in der Hand halten, oder wie viele Autotüren genau geöffnet werden. Auch sein weiteres angebliches Verhalten, noch etwa zwei Wochen lang in Benin City - teils im Guest House, teils zuhause - wohnen zu bleiben und sogar noch weiter an der Tankstelle zu arbeiten, zeige die Tatsachenwidrigkeit seines Vorbringens erneut, da wohl keine vernunftbegabte Person, auf die sogar geschossen worden wäre, teilweise an ihrer Heimatadresse nächtigen und weiter ihrer Arbeit nachgehen würde, zumal seine Verfolger am 01.11.2017 ihm schon am Arbeitsplatz aufgelauert hätten. Nach Hinweis auf diese gravierende Unlogik habe er widersprüchlich angegeben, dass er nach dem 01.11.2017 nicht mehr gearbeitet, sondern seine Gedanken geordnet hätte, um dem aber nochmals durch seine Aussage: "Als ich wieder arbeiten ging erzählte ich den Kollegen davon und die sagten mir dann, dass die Gegner mir schon von der Arbeit gefolgt waren."
(siehe S. 14 der Niederschrift vom 02.01.2018) zu widersprechen. Von auch nur ansatzweise gleichlautenden Angaben könne daher insgesamt nicht gesprochen werden.
Grundsätzlich sei seinem Gesamtvorbringen aber auch entgegen zu halten, dass zwischen ihm und den jeweiligen Angreifern bei den drei Vorfällen keinerlei Konversation stattgefunden habe, außer, dass am 01.11.2017 gesagt worden wäre, dass er sich nicht bewegen solle. Wie er nun zu dem Schluss komme, dass ausgerechnet sein Onkel P. für die Angriffe auf ihn verantwortlich sei, hätte er nicht erklären können. Er hätte es vermutet, hätte aber seinen Onkel gar nicht kontaktiert, um etwa einerseits herauszufinden, ob er der Anstifter sei und andererseits zu erfahren, worum es ihm konkret gehe. Des Weiteren habe er nicht erklären können, weswegen zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 Ruhe gewesen wäre und die Angriffe nicht schon vorher begonnen hätten, wären diese tatsächlich von P. ausgegangen. Denn logisch betrachtet hätte es aus der Sicht seines Onkels keinen Grund gegeben, nicht schon wesentlich früher seinen angeblichen Plan in die Tat umzusetzen, hätte er tatsächlich das Vermögen des BF bekommen wollen.
In einer Gesamtbetrachtung gelange die erkennende Behörde jedenfalls zum Ergebnis, dass der BF zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen habe und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität finde. Aus den oben angeführten Gründen, sowie aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Sinnwidrigkeiten innerhalb seiner behaupteten Fluchtgründe sei daher zu befinden gewesen, dass er im Asylverfahren ein tatsachenwidriges Konstrukt vorgetragen habe und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden könne, dass die behauptete Verfolgungsgefahr für ihn in Nigeria tatsächlich real existiere.
Diese Ansicht der Behörde sei letztlich auch von UNHCR geteilt worden, was sich aus dessen Schreiben vom heutigen Tag ergebe.
Da die von ihm behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen habe.
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Er habe in der Vergangenheit Berufserfahrungen als Tankwart gesammelt und wäre daher in der Lage, nach einer Rückkehr nach Nigeria seinen Lebensunterhalt dort wieder zu bestreiten. Zusätzlich besitze er nach wie vor sein Elternhaus und ein unfertiges Duplex-Haus sowie das Land seiner Familie in Benin City. Er sei weder schwer krank, sodass er aus gesundheitlichen Gründen an einer neuerlichen Arbeitsaufnahme gehindert würde, noch sei aufgrund der Lage in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen. Er habe bis zu seiner jetzigen Ausreise am 25.12.2017 sein gesamtes Leben in Nigeria verbracht und sei daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen. Hinsichtlich verwandtschaftlicher Bezugspunkte in Nigeria hätten aufgrund seines unglaubwürdigen Fluchtvorbringens keine Feststellungen getroffen werden können, jedoch sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Angehörige in Nigeria habe.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im gesamten Ermittlungsverfahren kein "begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen wäre, aufgrund dessen dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden können.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im gesamten Ermittlungsverfahren kein "begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen wäre, aufgrund dessen dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass es sich beim BF um einen volljährigen und gesunden Mann handle, der keine Sorgepflichten habe und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Er habe in der Vergangenheit Berufserfahrungen als Tankwart gesammelt und verfüge über sein Elternhaus, ein im Bau befindliches Doppelhaus und das Land seiner Familie in Benin City. Es sei ihm bei der Rückkehr nach Nigeria daher zuzumuten, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch aus den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Es sei im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aufgrund dessen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass es sich beim BF um einen volljährigen und gesunden Mann handle, der keine Sorgepflichten habe und für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Er habe in der Vergangenheit Berufserfahrungen als Tankwart gesammelt und verfüge über sein Elternhaus, ein im Bau befindliches Doppelhaus und das Land seiner Familie in Benin City. Es sei ihm bei der Rückkehr nach Nigeria daher zuzumuten, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch aus den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Es sei im gesamten Ermittlungsverfahren "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aufgrund dessen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG schon daran scheitere, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalte und gemäß § 33 Abs. 5 AsylG im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen sei. Es sei daher eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht gekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG schon daran scheitere, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalte und gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen sei. Es sei daher eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht gekommen.
8. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, worin nach Wiedergabe des Verfahrensganges der belangten Behörde vorgeworfen wurde, ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt zu haben. Basierend auf dem Vorbringen des BF hätte das BFA weitergehende Ermittlungen zur Schutzfähigkeit der nigerianischen Polizei durchführen müssen. Zudem hätte das BFA den BF genauer zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative befragen müssen. Im gegenständlichen Fall seien keine relevanten Recherchen im Heimatland durchgeführt worden. Die Länderfeststellungen seien ebenfalls mangelhaft. Die belangte Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Nigeria aus unvollständigen, teilweise unrichtigen bzw. unrichtig ausgewerteten und für den Fall des BF nicht relevanten Länderfeststellungen, zumal sie keine Berichte zur Schutzfähigkeit der nigerianischen Polizei enthalte. Zur Sicherheitslage in Nigeria wurde festgehalten, dass diese äußerst prekär sei und sich in der letzten Zeit verschlechtert hätte, wozu auf diverse Berichte verwiesen wurde. Eine Abschiebung des BF würde daher eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten. Zudem drohe dem BF in Nigeria asylrelevante Verfolgung.8. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, worin nach Wiedergabe des Verfahrensganges der belangten Behörde vorgeworfen wurde, ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt zu haben. Basierend auf dem Vorbringen des BF hätte das BFA weitergehende Ermittlungen zur Schutzfähigkeit der nigerianischen Polizei durchführen müssen. Zudem hätte das BFA den BF genauer zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative befragen müssen. Im gegenständlichen Fall seien keine relevanten Recherchen im Heimatland durchgeführt worden. Die Länderfeststellungen seien ebenfalls mangelhaft. Die belangte Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Nigeria aus unvollständigen, teilweise unrichtigen bzw. unrichtig ausgewerteten und für den Fall des BF nicht relevanten Länderfeststellungen, zumal sie keine Berichte zur Schutzfähigkeit der nigerianischen Polizei enthalte. Zur Sicherheitslage in Nigeria wurde festgehalten, dass diese äußerst prekär sei und sich in der letzten Zeit verschlechtert hätte, wozu auf diverse Berichte verwiesen wurde. Eine Abschiebung des BF würde daher eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten. Zudem drohe dem BF in Nigeria asylrelevante Verfolgung.
Des Weiteren sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde ebenfalls mangelhaft. Sofern sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung auf vermeintliche Widersprüche stütze, die der BF bei entsprechendem Vorhalt aufklären hätte können, resultiere dies aus einer unzureichenden Befragung. Sie hätte den BF mit den vermeintlichen Widersprüchen ordnungsgemäß und verständlich konfrontieren müssen, um diesem die Chance zu geben, diese aufzuklären. Wenn der BF in seiner Einvernahme angegeben habe, dass der Schlepper für die Stempel in seinem Pass verantwortlich sei, sei dies durchaus nachvollziehbar, da damit der Eindruck hätte erweckt werden sollen, dass der BF schon mehrere Reisen unternommen habe und dies für ihn nichts Außergewöhnliches sei.
Dem BF sei nach der Frage der fluchtauslösenden Vorfälle die Frage gestellt worden, wann er das erste Mal darüber nachgedacht habe, Nigeria zu verlassen. Der BF habe wahrheitsgemäß geantwortet, dass er diesen Gedanken in Abuja zum ersten Mal gehabt hätte. Die belangte Behörde halte ihm jedoch vor, schon früher versucht zu haben, Nigeria zu verlassen, da er sowohl ein Visum für Dänemark als auch Österreich zuvor beantragt habe. Der BF habe zum Zwecke einer Tanzveranstaltung bzw. einer Konferenz nach Europa reisen und habe die Frage nach erstmaligen Fluchtgedanken damit daher nicht in Zusammenhang gebracht, weshalb die diesbezügliche Aussage des BF auch nicht widersprüchlich sei.
Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die weiteren Angaben des BF zum Tod seines Vaters nicht glaubwürdig seien, da der BF keinen genauen Todestag hätte nennen können, so habe der BF wahrheitsgemäß angegeben, dass sein Vater im Oktober umgebracht worden sei, er sich aber an einen genauen Tag nicht erinnern könne.
Wenn die belangte Behörde des Weiteren von einer Emotionslosigkeit des BF ausgehe, gehe sie auf die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Nigeria nicht ein. In Nigeria sei die politische und gesellschaftliche Lage seit längerem sehr angespannt und komme es regelmäßig zu Übergriffen. Die belangte Behörde gehe von westeuropäischen Verhaltensmustern aus. Für die in Nigeria lebende Bevölkerung sei der Tod, auch von jungen Menschen, zum Teil des Lebens geworden, weshalb hier nicht dieselbe Reaktion erwartet werden könne wie bei einem Menschen aus Westeuropa. Die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei allgemein aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Zu groß seien individuelle und kulturelle Unterschiede. Bei der Wiedergabe traumatischen Geschehens kämen traumaspezifische Symptome, die den Gefühlausdruck beeinflussen hinzu. Den BF habe es sehr belastet, dass der Tod seines Vaters von der Polizei nicht aufgeklärt worden sei. Er habe insbesondere in der Zeit unmittelbar nach dessen Tod unter großer Unsicherheit gelitten. Im Laufe des Jahres habe er sich jedoch beruhigt und zu seinem normalen Alltag zurückgefunden. Als er schließlich die Unbekannten an der Tankstelle gesehen habe, wäre er wachsam gewesen und habe aufgrund der Ereignisse des Vorjahres sofort Angst verspürt. Nachdem die Polizei bereits den Tod seines Vaters nicht klären hätte können und ihm auch nach dem Vorfall an der Tankstellte nicht helfen hätte können, habe der BF den zweiten Vorfall nicht zu Anzeige gebracht. Zum Vorhalt, dass der BF die Verfolger im Auto bis zu seinem Haus nicht bemerk hätte, obwohl der Mond geschienen sei, sei zu sagen, dass es durch den Rückspiegel schwer sei, ein anderes Auto in einer Entfernung auszumachen, insbesondere, da dieses nicht mit Schweinwerfer gefahren sei. Als das Auto unmittelbar neben ihm gewesen sei, hätte der BF seine Verfolger im Mondlicht ausmachen können. Des Weiteren ergebe sich für die belangte Behörde kein Anhaltspunkt, dass der Onkel des BF für die Angriffe verantwortlich sei. Hätte sie den BF dazu näher befragt, hätte dieser erklären können, dass es schon zwischen dem Vater des BF und dem Onkel Streit gegeben habe und auch der BF nach dem Tod des Vaters wiederholt vom Onkel bedroht worden wäre.
Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt und eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, so wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass ihm Verfolgung durch Dritte drohe und die nigerianische Polizei nicht imstande sei, dem BF den notwendigen Schutz zu gewähren sowie mangels innerstaatlicher Fluchtalternative dem BF daher richtigerweise der Status des Asylberechtigten, zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens. Er stammt aus Benin City, wo sich auch sein Elternhaus befindet. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war zuletzt in seiner Heimat als Tankwart tätig. Der BF ist gesund und erwerbsfähig.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria wird im Einklang mit der belangten Behörde Folgendes festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 07.08.2017:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi und Gombe. Darüber hinaus wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten. Wegen des besonders hohen Entführungsrisikos wird außerdem von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom abgeraten (AA 24.7.2017). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie an die Grenze zu Niger im Bundesstaat Zamfara (UKFCO 24.7.2017).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 24.7.2017) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 21.11.2016).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue (754), Rivers (360), Zamfara (308) und Adamawa (201). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (3), Kebbi (7) und Sokoto (8) (CFR 2017). Laut OSAC besteht eine erhebliche terroristische Bedrohung vor allem in Nordnigeria. Boko Haram hat für die meisten terroristischen Aktivitäten die Verantwortung übernommen. In der gesamten Nigerdelta-Region greifen mehrere aufständische Gruppen gezielt die Infrastruktur und Mitarbeiter von internationalen Ölgesellschaften an. Viele Gebiete im südlichen Nigeria erleben aufgrund großer Armut, mangelnder Bildung, Jugendarbeitslosigkeit und bedeutender Inflation Unruhen verursacht durch Zivilisten (OSAC 4.7.2017).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 21.11.2016; vgl. FH 2.6.2017). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 21.11.2016). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 21.11.2016; vergleiche FH 2.6.2017). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000 aus 2001, haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 21.11.2016). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 3.3.2017).
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).
Die Justiz hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 2.6.2017). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung und Ausbildung, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen. Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt. Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 3.3.2017).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 21.11.2016). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-72 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 21.11.2016). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 21.11.2016).Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 21.11.2016). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 66-72 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 21.11.2016). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 21.11.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 21.11.2016). Der Generalinspekteur ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Zusätzlich zu der üblichen polizeilichen Verantwortung der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Bundesstaaten und Federal Capital Territory (FCT), überwacht der Generalinspekteur die Strafverfolgungsbehörden im ganzen Land, die mit Grenzschutz, Marineangelegenheiten (Navigation) und Terrorismusbekämpfung involviert sind. Der Generalinspekteur nominiert einen Polizeikommissar, der die National Police Force (NPF) in jedem Bundesstaat und FCT befehligt (USDOS 3.3.2017). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 21.11.2016).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
Quellen:
Vigilante Gruppen, Bürgerwehren, Hisbah
In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantegruppen gebildet, z. B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition (AA 21.11.2016).
Im Jahr 2013 wurde von der Regierung und mit Unterstützung der Armee im Nordosten im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram die sogenannte Civilian Joint Task Force (CJTF) ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um eine Art Bürgerwehr, die laut NGOs und Medien für Menschenrechtsvergehen verantwortlich ist (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen, dass die CJTF weiterhin Kindersoldaten, gelegentlich auch zwangsweise, rekrutiert. Die Regierung verbietet diese Handlungen und behauptet, dass die CJTF, die mit der Regierung zusammenarbeitet, keine Kindersoldaten einsetzt (USDOS 3.3.2017).
In einigen Bundesstaaten (Gombe, Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber Verhaftungen durch (USDOS 10.8.2016; vgl. ÖBA 9.2016). Z.B. verhafteten Mitglieder der Kano Hisbah Bewohner, die der Prostitution, des Alkoholkonsums, der Bettelei und andere Scharia-Verstöße verdächtigt wurden (USDOS 10.8.2016). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert (AA 21.11.2016).In einigen Bundesstaaten (Gombe, Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber Verhaftungen durch (USDOS 10.8.2016; vergleiche ÖBA 9.2016). Z.B. verhafteten Mitglieder der Kano Hisbah Bewohner, die der Prostitution, des Alkoholkonsums, der Bettelei und andere Scharia-Verstöße verdächtigt wurden (USDOS 10.8.2016). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert (AA 21.11.2016).
Quellen:
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 9.2016).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 9.2016).
Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖBA 9.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 21.11.2016).Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖBA 9.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 21.11.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden (AA 4.2017a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizisten und Soldaten sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 7.2017a).Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden (AA 4.2017a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizisten und Soldaten sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 7.2017a).
Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 21.11.2016).Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Artikel 33, der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 21.11.2016).
Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit (AI 22.2.2017). Trotz der wiederholten Versprechungen des Präsidenten, gab es keine unabhängige und unparteiische Untersuchung zu den Verbrechen, die vom Militär ausgeübt wurden (AI 22.2.2017). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 4.2017a).
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.
Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention);
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9.12.1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes;
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016).Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016).
Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.11.2016).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 21.11.2016).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt (AA 21.11.2016).
Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 7.2017a).
Quellen:
Religionsfreiheit
Laut der Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und ist vorgesehen, dass jeder die Freiheit hat seine Religion auszuwählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 10.8.2016). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 21.11.2016).
Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 7.2017b). Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren gegen Mitglieder von Minderheitenreligionen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 9.2016).
Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 21.11.2016). Der Bundesregierung mangelt es bei der Verhinderung oder Unterdrückung von Gewalt, welche in den nordöstlichen und zentralen Regionen Nigerias häufig einen religiösen Hintergrund hat, an Effektivität. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 10.8.2016).
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 10.8.2016).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 8.2016).Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO 8.2016).
Quellen:
Religiöse Gruppen
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vergleiche GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).
Die Muslime sind größtenteils sunnitisch, aufgeteilt auf verschiedene sufische Gruppierungen. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 10.8.2016). Zwei Strömungen des Islam [Anm.: des Sufismus] sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u.a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 7.2017b).
Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synkretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 7.2017b).
Quellen:
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 7.2017b). Der islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Organisiertes Verbrechen und Korruption" zur Verfolgung bei. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Verfolgungsmuster insgesamt ist jedoch viel komplexer und darf nicht auf gewaltsame Übergriffe und Ermordungen von Christen (und gemäßigten Muslimen) seitens militanter islamistischer Gruppen reduziert werden. Das trifft besonders auf die zwölf nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 2017).
Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung öffentlich aussprechen, wurde berichtet, dass das Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 10.8.2016).
In Nigeria sind drei Kategorien von einheimischen Christen (historisch gewachsenen Kirchen, protestantische Freikirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia-Staaten ist eine Abkehr vom Islam hin zum christlichen Glauben gefährlich und kann viele Nöte nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Berichten zufolge haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 2017).
In Nigeria hat die Terrormiliz Boko Haram offenbar weit mehr Menschen getötet als bislang angenommen. Das berichtet die Online-Zeitung Premium Times unter Berufung auf Aussagen des Gouverneurs des Bundesstaates Borno, Kashim Shettima. Er schätzt, dass in den vergangenen Jahren 100.000 Menschen bei Überfällen und Anschlägen ums Leben kamen. Dabei geht die islamistische Bewegung vor allem gegen Christen vor. Bislang waren internationale Organisationen von 20.000 Opfern ausgegangen (EAD 15.2.2017). Trotz des Erfolgs im Kampf gegen Boko Haram, welche maßgeblich für die Gewalt gegen Christen in den letzten Jahren verantwortlich war, bleibt die anhaltende Gewalt gegen Christen im zentralen Gürtel Nigerias weiter bestehen. Wie von der Open Doors-Forschungsabteilung World Watch Research (WWR) berichtet, hat sich im zentralen Gürtel Nigerias im Schatten von Boko Haram eine Gewaltspirale entwickelt:
Angriffe der muslimischen Hausa-Fulani Viehhirten und Siedler haben mutmaßlich zum Tod Tausender Christen und zur Zerstörung Hunderter Kirchen und Gemeindegebäude geführt (OD 2017). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 8.2016).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.) (AA 21.11.2016).In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000 aus 2001, die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.) (AA 21.11.2016).
Quellen:
Naturreligionen und Juju
Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 7.2017b).
Gemäß einem Wissenschaftler der Heinrich Böll Foundation ist eine Verweigerung sehr schwierig und kann auch gefährlich sein, wenn eine Person die Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder ähnliches übernehmen soll. Jedoch sind keine Fälle bekannt, dass das Priestertum irgendwem aufgezwungen wurde, oder dass die Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein Nachfolger, der das Interesse und die Eignung für solch eine Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung, für die nötigen Qualifikationen damit die Aufgaben dieser Positionen ausgeübt werden können. Laut einem Professor muss es nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. Eine Verweigerung der Nachfolge des Oberpriesters wird auch nicht als ein Affront gegen den Schrein gesehen (EASO 6.2017).
Quellen:
Kulte und Geheimgesellschaften
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013, EASO 6.2017), die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013; vgl. EASO 6.2017). Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen (DT 18.6.2016; vgl. EASO 6.2017).Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension (UKHO 12.2013; vergleiche DACH 2.2013, EASO 6.2017), die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vergleiche DACH 2.2013; vergleiche EASO 6.2017). Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vergleiche DACH 2.2013). Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen (DT 18.6.2016; vergleiche EASO 6.2017).
Gewalt, die von Kulten ausgeht, ist ein fester Bestandteil des sozialpolitischen Umfelds im Bundesstaat Rivers. Insbesondere in diesem Bundesstaat dienen Kulte als Gateway für diverse Arten von Kriminalität, Gewalt und Militanz. Solche Gruppen haben einen weitreichenden geographischen Wirkungskreis und sind sehr gut bewaffnet. Im Bundesstaat Rivers sowie in anderen Bundesstaaten überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten, Jugendverbänden und Milizen (FFP 11.2015).
Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015).Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012; vergleiche EASO 6.2017). Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015).
‚Mafiöse Kulte' prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen, etwa mit Morden und Serienvergewaltigungen in Studentenheimen. Diese Kulte schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt (ÖBA 9.2016).
Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015; vgl. IRB 3.12.2012). Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen (IRB 3.12.2012). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z. B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vgl. EASO 6.2017).Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015; vergleiche IRB 3.12.2012). Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen (IRB 3.12.2012). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z. B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012; vergleiche EASO 6.2017). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vergleiche EASO 6.2017).
Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten (AA 21.11.2016). Gemäß der Verfassung muss die Regierung einen "föderalen Charakter" haben, was bedeutet, dass Kabinetts- und andere hochrangige Positionen so vergeben werden müssen, dass die 36 Bundesstaaten oder die sechs geopolitischen Regionen vertreten sind. Traditionelle Beziehungen werden benutzt, um Druck auf Regierungsbeamte auszuüben, damit bestimmte ethnische Gruppen bei der Verteilung von wichtigen Positionen einen Vorteil bekommen (USDOS 3.3.2017). Die Zusammensetzung der bisherigen Regierung spiegelt einen fein austarierten Proporz zwischen den verschiedenen Ethnien wider (AA 21.11.2016).
Außerdem unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenes") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die einheimische Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn (AA 21.11.2016). Zwar hätten nämlich alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind (USDOS 3.3.2017; vgl. ÖBA 9.2016). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die einheimische Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 21.11.2016). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau (USDOS 3.3.2017).Außerdem unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenes") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die einheimische Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn (AA 21.11.2016). Zwar hätten nämlich alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind (USDOS 3.3.2017; vergleiche ÖBA 9.2016). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die einheimische Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 21.11.2016). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau (USDOS 3.3.2017).
Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich einer Segregation in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen (USDOS 3.3.2017). Nigeria hat eine lange und traurige Geschichte kommunaler Konflikte und ethnisch-religiöser Gewalt. Seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1999 gibt es beispielsweise im Plateau State in Nigerias "Middle Belt? regelmäßig Ausbrüche blutiger Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. Ebenso gibt es Unruhen in den nördlichen Städten Kaduna und Kano und seit mehreren Jahrzehnten wiederkehrende Konflikte im Tafawa Balewa District in Bauchi (KAS 12.7.2013). Das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen ist also kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten, insbesondere in Plateau State und Benue State. Muslimische Hirten (meist Fulani) aus dem Norden liefern sich im Middlebelt und südlich davon einen blutigen Konflikt mit dort traditionell ansässigen christlichen Bauern. Ursprünglich ein Konflikt um Land, lädt er sich immer stärker ideologisch auf und verstärkt den Antagonismus zwischen Christen und Muslimen bzw. zwischen verschiedenen Ethnien (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba. Die Regierung reagiert auf Spannungen zwischen Ethnien üblicherweise mit einer Konzentration an Sicherheitskräften. Die National Orientation Agency organisiert Konferenzen, um die Toleranz zu fördern (USDOS 3.3.2017).Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich einer Segregation in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen (USDOS 3.3.2017). Nigeria hat eine lange und traurige Geschichte kommunaler Konflikte und ethnisch-religiöser Gewalt. Seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1999 gibt es beispielsweise im Plateau State in Nigerias "Middle Belt? regelmäßig Ausbrüche blutiger Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. Ebenso gibt es Unruhen in den nördlichen Städten Kaduna und Kano und seit mehreren Jahrzehnten wiederkehrende Konflikte im Tafawa Balewa District in Bauchi (KAS 12.7.2013). Das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen ist also kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten, insbesondere in Plateau State und Benue State. Muslimische Hirten (meist Fulani) aus dem Norden liefern sich im Middlebelt und südlich davon einen blutigen Konflikt mit dort traditionell ansässigen christlichen Bauern. Ursprünglich ein Konflikt um Land, lädt er sich immer stärker ideologisch auf und verstärkt den Antagonismus zwischen Christen und Muslimen bzw. zwischen verschiedenen Ethnien (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba. Die Regierung reagiert auf Spannungen zwischen Ethnien üblicherweise mit einer Konzentration an Sicherheitskräften. Die National Orientation Agency organisiert Konferenzen, um die Toleranz zu fördern (USDOS 3.3.2017).
Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheiten seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Die dortige Bevölkerung klagt über jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten durch die Vorabüberweisung von 13 Prozent der Öleinnahmen deutlich mehr Geld aus der Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten (AA 21.11.2016).
Diskriminiert werden auch Albinos, die als Unglück erachtet werden. Sie werden manchmal bei der Geburt weggelegt, andere für Hexerei-Zwecke ermordet (USDOS 13.4.2016; vgl. OHCHR 14.3.2014).Diskriminiert werden auch Albinos, die als Unglück erachtet werden. Sie werden manchmal bei der Geburt weggelegt, andere für Hexerei-Zwecke ermordet (USDOS 13.4.2016; vergleiche OHCHR 14.3.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa aufgrund der Operationen gegen Boko Haram. Auch in anderen Bundesstaaten gab es Ausgangssperren als Reaktion auf Vorfälle, wie zum Beispiel ethnisch-religiöse Gewalt. Es gibt auch weiterhin sogenannte "Stopp- und Durchsuchungsoperationen" in Städten und Hauptverkehrsstraßen, wobei Checkpoints eingerichtet werden. Der neue Generalinspektor der Polizei erneute den Auftrag seines Vorgängers, dass alle Checkpoints aufgelösten werden sollten. Dennoch blieben viele von Militär und Polizei betriebene Checkpoints vorhanden (USDOS 3.3.2017).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 3.3.2017). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 10.8.2016). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 9.2016).
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 21.11.2016).
Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).
Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 9.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Mit einem Wachstum von 6,31 Prozent gehörte Nigeria Anfang 2014 noch zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt und hatte Südafrika als größte Volkswirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent überholt (GIZ 7.2017c). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Wegen sinkender Öleinnahmen (Ölpreisverfall und Reduzierung der Ölfördermenge durch Anschläge auf Ölförderanlagen und Pipelines im Nigerdelta) befindet sich Nigeria zwischenzeitlich in einer Rezession, die sich 2017 voraussichtlich nur langsam erholen wird. Wachstum betrug 2015 noch 2,7 Prozent, für 2016 Negativwachstum von etwa -1,5 Prozent (AA 4.2017c). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 7.2017c).
Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 7.2017c).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 4.2017c). Der Sektor erwirtschaftete 2016 etwa 26 Prozent des BIP (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 4.2017c).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis fünf Hektar (AA 4.2017c). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit zehn Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht ca. 20 Prozent des BIP im Jahr 2016 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 7.2017c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. AA 21.11.2016).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vergleiche AA 21.11.2016).
Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 7.2017b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter des öffentlichen und privaten Sektors zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Empowerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).
Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016).
Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).
Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016).
Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vergleiche WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vergleiche SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Gemäß dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent (Vanguard 22.6.2017). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 21.11.2016). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 7.2017b).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016).
Der Glaube an die Heilungskräfte der traditionellen Medizin ist bei den Nigerianern nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher die traditionellen Heiler als die Schulmediziner nach westlichem Vorbild konsultiert (GIZ 7.2017b).
In den letzten Jahren wurden mehrere Massenimpfungen gegen Polio und Meningitis durchgeführt. Ende 2016 kam es zu einem akuten Meningitis-Ausbruch, bei dem 745 Menschen gestorben sind und mehr als 8.000 Verdachtsfälle registriert wurden (GIZ 7.2017b).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).
Quellen:
Dokumente und Staatsangehörigkeit
Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 21.11.2016). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 9.2016).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 21.11.2016).
Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 21.11.2016). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 3.3.2017). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 21.11.2016).Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Artikel 25,). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 21.11.2016). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 3.3.2017). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Artikel 29, der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 21.11.2016).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Person des BF einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seinen Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das eine Vielzahl an Berichten zusammenfasst, sodass dieses ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Nigeria zeichnet. Der BF trat diesen Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
Soweit der BF Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Nigeria bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, erweisen sich die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen bzw. zu seiner Ausreisemotivation als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Seine Angaben sind von einer lebensnahen Schilderung, die auch die Wiedergabe von Details miteinschließt, weit entfernt.
Die Unglaubwürdigkeit des BF beginnt zunächst bei seinen Einlassungen hinsichtlich seiner Reisebewegungen bzw. seiner erstmaligen Ausreise aus Nigeria, wie das BFA richtig darauf hinweist. Entgegen der Angabe des BF bei seiner Einvernahme am 02.01.2018, wonach er vor seiner legalen Ausreise am 25.12.2017 Nigeria noch niemals verlassen hätte, sind seinem Reisepass mehrere dokumentierte Reisebewegungen und ein indisches Touristenvisum vom 21.03.2017 zu entnehmen. Dem BFA ist auch darin beizupflichten, dass der diesbezüglich Erklärungsversuch des BF, wonach der Mann, der ihm mit dem Visum geholfen habe, für die darin enthaltenen Einträge verantwortlich sei, nicht überzeugend ist, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Schlepper in einem echten, unverfälschten Pass falsche, vergangene Reisebewegungen anbringen sollte. Insoweit hierzu in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF durch die Anbringung dieser Reisebewegungen bzw. des Visums in seinen Reisepass der Eindruck hätte erweckt wollen, dass er schon mehrere Reisen unternommen habe und dies für ihn nichts Außergewöhnliches sei, vermag ebenso wenig zu überzeugen.
Die Unglaubwürdigkeit des BF wird des Weiteren in seinen weiteren Ausführungen, dass er erstmals in Abuja im November 2017 darüber nachgedacht hätte, Nigeria zu verlassen, weil er alleine gewesen sei und niemanden gehabt hätte, zu dem er gehen hätten können, unterstrichen, zumal entgegen diesen Angaben eine Visa-Abfrage ergeben hat, dass er bereits zweimal erfolglos Visa für Europa beantragt hatte, am 08.06.2016 für Österreich und am 24.04.2017 für Dänemark. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach hier kein Widerspruch vorliege, da der BF die Frage nach erstmaligen Fluchtgedanken mit seiner beabsichtigten Teilnahme an einer Konferenz in Dänemark nicht in Zusammenhang gebracht habe, gab der BF erst nach Vorhalt der genannten Visaanträge zu, solche gestellt zu haben, weshalb dieses Argument der BF ins Leere geht. Das BFA weist auch zutreffend darauf hin, dass die besagten Visaanaträge des BF bzw. seine beabsichtigte Teilnahme an einer Konferenz in Dänemark im April 2017 keinesfalls mit der damaligen Situation des BF, der angeblichen Ermordung seines Vaters im Oktober 2016, seiner Angst alleine im Elternhaus zu leben und des Umstandes, dass der Mörder seines Vaters noch nicht gefasst war, in Einklang zu bringen ist. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem BFA aufgrund der genannten Visaanträge (für Österreich und Dänemark) des BF davon auszugehen, dass er seine Ausreise nach Europa bereits deutlich länger geplant hat und die dargelegte Fluchtgeschichte konstruiert ist.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF stellen seine Schilderungen rund um das Ableben seines Vaters dar. Nicht nur, dass der BF nicht in der Lage war, ein konkretes Datum der Ermordung seines Vaters anzugeben, was trotz des unterschiedlichen Kulturkreises zu erwarten wäre, zumal er ja auch in der Lage war, den zweiten Angriff auf seine Person mit einem konkreten Datum zu benennen, sondern vermochte er auch trotz mehrmaliger Nachfrage keine detaillierten und kongruenten Angaben zum Geschehensablauf der Ermordung seines Vaters zu machen, wie dies dem Protokoll zu entnehmen ist:
"LA: Wie erfuhren Sie davon, dass Ihr Vater erschossen wurde?
VP: Ich sah es.
LA: Bitte schildern Sie, was passierte, als Ihr Vater verstarb?
VP: Er wurde erschossen. Wie gesagt, mein Onkel und mein Vater stritten immer wegen Religion. Seit mein Vater erschossen wurde, verstehe ich warum. Vorher verstand ich es nicht. Aber jetzt will er meinen Besitz. Ich hörte den Onkel Precious sagen, dass er aufgrund meines Vaters gelitten und er will den Besitz. Vor der Attacke auf mein Leben kam hörte ich ihn sagen.
LA: Wurde Ihr Vater in Ihrer Anwesenheit getötet?
VP: Ich sah die Polizisten. Dabei war ich nicht.
LA: Was wissen Sie über den Tathergang?
VP: Er wurde erschossen und ich kam heim. Leute waren auf der Straße.
LA: Erfragten Sie etwas über die genaueren Todesumstände, war es z. B. 1 Täter oder mehrere?
VP: Er wurde im Haus erschossen. Sie kamen ins Haus. Im Vorzimmer."
Der weiteren Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich der vom BF geschilderten Angriffe war auch beizutreten, wenn es bemerkenswert findet, dass der BF nach einem Jahr ohne jegliche Vorfälle (zwischen dem Tod seines Vaters im Oktober 2016 und dem Vorfall im Oktober 2017) überhaupt vor den beiden Unbekannten im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall wegrennt, da er in der geschilderten Situation doch gar keinen Grund gehabt hätte, zumal es im vorausgegangenen Jahr keine Angriffe oder Bedrohungen gegen ihn gegeben hat, er vielmehr in dieser Zeit sein privates und berufliches Leben ungehindert fortgesetzt hat.
Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den zweiten, wesentlich schwerwiegenden Fall bei der Polizei nicht angezeigt hat, was zu erwarten gewesen wäre. Insoweit in der Beschwerde hierzu angeführt wird, dass die Polizei ihm auch nach dem Vorfall an der Tankstellte nicht helfen hätte können, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF einen Vorfall an der Tankstelle nicht vorgebracht hat. Das BFA weist auch zutreffend darauf hin, dass die Angaben des BF zum zweiten Vorfall nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich sind, zumal der BF einerseits erklärt hat, dass er die Verfolger im Auto am Weg von der Arbeit nachhause nicht bemerkt habe, da diese stets ihre Scheinwerfer ausgeschaltet gehabt hätten, andererseits es ihm trotz der Dunkelheit möglich gewesen sei, vier bis fünf Personen zu zählen, deren Gewehre zu erblicken und zu bemerken, dass die vier Türen des gegnerischen Autos geöffnet worden wären. Insoweit der BF in der Beschwerde hierzu anführt, dass er seine Verfolger im Mondlicht ausfindig gemacht habe, als das Auto unmittelbar neben ihm gewesen sei, stellt dies eine unglaubwürdige Steigerung dar, zumal der BF dies vor dem BFA nicht vorbrachte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie es dem BF gelungen ist, vor vier bis fünf bewaffneten Personen, welche dann auch geschossen hätten, zu fliehen.
Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass das weitere Verhalten des BF, nämlich noch etwa zwei Wochen lang in Benin City - teils im Guest House, teils zuhause - gewohnt bzw. geblieben und sogar noch weiter an der Tankstelle gearbeitet zu haben, nicht nachvollziehbar ist, zumal wohl keine vernunftbegabte Person, auf die sogar geschossen worden wäre, teilweise an ihrer Heimatadresse nächtigen und weiter ihrer Arbeit nachgehen würde, vor allem wenn deren Verfolger ihr schon am Arbeitsplatz aufgelauert haben. Sein Klärungsversuch auf entsprechenden Vorhalt vermochte nicht zu überzeugen, vielmehr verstrickte sich der BF dadurch in weitere Widersprüche.
Den weiteren Argumenten des BFA zur Unglaubwürdigkeit des BF, wonach es zwischen dem BF und den jeweiligen Angreifern bei den drei Vorfällen keinerlei Konversation stattgefunden habe, der BF nicht erklären habe können, wie er nun zu dem Schluss gelangt sei, dass ausgerechnet sein Onkel P. für die Angriffe auf ihn verantwortlich sei, er seinen Onkel gar nicht kontaktiert habe, um etwa einerseits herauszufinden, ob er der Anstifter sei, andererseits zu erfahren, worum es ihm konkret gegangen sei, der BF nicht erklären habe können, weswegen es zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 keine Vorfälle gegeben habe und die Angriffe nicht schon vorher begonnen hätten, logisch betrachtet es aus Sicht des Onkels des BF keinen Grund gegeben hätte, nicht schon wesentlich früher seinen angeblichen Plan in die Tat umzusetzen, hätte er tatsächlich das Vermögen des BF bekommen wollen, konnte die Beschwerde auch nichts Konkretes entgegenhalten. Insoweit hierzu erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nach dem Tod seines Vaters wiederholt vom Onkel bedroht worden wäre, stellt dies - unbeschadet des Neuerungsverbots - eine unglaubwürdige Steigerung dar, zumal der BF vor dem BFA trotz detaillierter Befragung mit keinem Wort erwähnt hat, dass er von seinem Onkel wiederholt bedroht wurde.
Insgesamt betrachtet ist daher festzuhalten, dass sich das Bundesamt in ausreichender und gründlicher Weise mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt hat und in einer völlig schlüssigen Beweiswürdigung aufgezeigt hat, dass seine Angaben zu einer konkreten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Beurteilung seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR -, dass das Vorbringen des BF offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, ist daher aus obigen Erwägungen zuzustimmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, entspricht das Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen, und besteht auch sonst kein begründeter Hinweis darauf, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Da sohin im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und sich zudem auch sonst kein begründeter Hinweis darauf findet, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, war der Antrag des BF gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 AsylG abzuweisen.Da sohin im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und sich zudem auch sonst kein begründeter Hinweis darauf findet, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, war der Antrag des BF gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze offensichtlich unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze offensichtlich unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Nigeria aufgewachsen ist und über Berufserfahrung verfügt, und aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF auch davon auszugehen ist, dass er noch über Familienangehörige verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Nigeria aufgewachsen ist und über Berufserfahrung verfügt, und aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF auch davon auszugehen ist, dass er noch über Familienangehörige verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich im Sondertransit des Flughafens Schwechat.
Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhält, zudem besteht auch sonst kein Anhaltspunkt, dass ein Tatbestand für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorliege.Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhält, zudem besteht auch sonst kein Anhaltspunkt, dass ein Tatbestand für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vorliege.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu einer Bedrohungssituation auf der Hand liegt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu einer Bedrohungssituation auf der Hand liegt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2183118.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018