TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/17 W264 2212239-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2212239-1/8E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2018, Zl. 722136800-181126775, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2018, Zl. 722136800-181126775, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdefu?hrer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 6.8.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Asylantrag des Beschwerdefu?hrers wurde mit Bescheid des – damals als Bundesasylamt bekannten – Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 29.7.2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und verfügte, dass ihm für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt werde (Spruchpunkt III.).2. Der Asylantrag des Beschwerdefu?hrers wurde mit Bescheid des – damals als Bundesasylamt bekannten – Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 29.7.2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte, dass ihm für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Infolge Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 29.7.2003 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.7.2005 die Berufung gegen den Spruchpunkt I. ab und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.7.2004.3. Infolge Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 29.7.2003 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.7.2005 die Berufung gegen den Spruchpunkt römisch eins. ab und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.7.2004.

4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde jeweils mit Bescheid zuletzt bis zum 15.3.2012 erteilt.

5. Für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 2.8.2016 war der BF im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG. Vom Amt der Stiermärkischen Landesregierung wurde dem BF am 3.8.3017 wiederum eine Rot-Weiß-Rot-Karte mit Gültigkeit bis zum 2.8.2020 ausgestellt.5. Für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 2.8.2016 war der BF im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG. Vom Amt der Stiermärkischen Landesregierung wurde dem BF am 3.8.3017 wiederum eine Rot-Weiß-Rot-Karte mit Gültigkeit bis zum 2.8.2020 ausgestellt.

6. Am 23.11.2018 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und erkannte ihm mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 6.12.2018 den mit Bescheid vom 29.7.2003 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog dem BF die mit Bescheid vom 29.7.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 34 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.).6. Am 23.11.2018 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und erkannte ihm mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 6.12.2018 den mit Bescheid vom 29.7.2003 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog dem BF die mit Bescheid vom 29.7.2003 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 34, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.).

Als Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass die Gründe, aus denen dem BF der subsidiäre Schutz erteilt wurde, nicht mehr gegeben seien, da ihm am 3.8.2017 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) erteilt worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr vor und war der Status des subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen.Als Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass die Gründe, aus denen dem BF der subsidiäre Schutz erteilt wurde, nicht mehr gegeben seien, da ihm am 3.8.2017 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) erteilt worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht mehr vor und war der Status des subsidiären Schutzberechtigten abzuerkennen.

7. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er ausführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vorliegen würden.

8. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 5.3.2020 der an die Staatsanwaltschaft Graz gerichtete Abschlussbericht der LPD Steiermark, SPK Graz, PI XXXX , vom 3.3.2020, XXXX , ein, worin gemäß § 100 StPO berichtet wird, dass der BF der Körperverletzung zum Nachteil der XXXX verdächtig sei.8. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 5.3.2020 der an die Staatsanwaltschaft Graz gerichtete Abschlussbericht der LPD Steiermark, SPK Graz, PI römisch 40 , vom 3.3.2020, römisch 40 , ein, worin gemäß Paragraph 100, StPO berichtet wird, dass der BF der Körperverletzung zum Nachteil der römisch 40 verdächtig sei.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 6.8.2002 einen Asylantrag.

Der Asylantrag des Beschwerdefu?hrers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.7.2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde in diesem Bescheid weiters ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß
§ 8 AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt III.).
Der Asylantrag des Beschwerdefu?hrers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.7.2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde in diesem Bescheid weiters ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß , Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf drei Monate erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Infolge Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 29.7.2003 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.7.2005 die Berufung gegen den Spruchpunkt I. ab und änderte den Spruchteil III. insofern ab, dass dem BF gemäß § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.7.2004 erteilt wurde.Infolge Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 29.7.2003 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.7.2005 die Berufung gegen den Spruchpunkt römisch eins. ab und änderte den Spruchteil römisch drei. insofern ab, dass dem BF gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.7.2004 erteilt wurde.

Die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs in Rechtskraft, die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wurde abgelehnt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2007 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF erstmals gemäß § 8 Abs. 3 4 AsyG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), bis zum 16.3.2008 erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.3.2007 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF erstmals gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 4 AsyG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), bis zum 16.3.2008 erteilt.

Infolge gestellter Verlängerungsanträge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit mehrfachen Bescheiden der belangten Behörde immer wieder – zuletzt mit Bescheid vom 14.3.2011 bis zum 15.3.2012 – verlängert.Infolge gestellter Verlängerungsanträge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit mehrfachen Bescheiden der belangten Behörde immer wieder – zuletzt mit Bescheid vom 14.3.2011 bis zum 15.3.2012 – verlängert.

Für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 2.8.2016 war der BF gemäß § 41a Abs. 7 NAG im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Vom Amt der Stiermärkischen Landesregierung wurde dem BF am 3.8.3017 erneut eine Rot-Weiß-Rot-Karte mit Gültigkeit bis zum 2.8.2020 ausgestellt.Für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 2.8.2016 war der BF gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Vom Amt der Stiermärkischen Landesregierung wurde dem BF am 3.8.3017 erneut eine Rot-Weiß-Rot-Karte mit Gültigkeit bis zum 2.8.2020 ausgestellt.

Der BF verfügt damit derzeit über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur illegalen Einreise und zur Asylantragstellung, zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 AsylG 1997 und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 – welcher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt – beruht auf dem Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes, welchem sämtliche diesbezügliche Entscheidungen einliegen.Die Feststellung zur illegalen Einreise und zur Asylantragstellung, zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 und zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 – welcher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt – beruht auf dem Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes, welchem sämtliche diesbezügliche Entscheidungen einliegen.

Die Zeiträume, in welchen der BF über den Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügte bzw. die Feststellung, dass er über diese auch aktuell verfügt, beruhen auf einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX , welche das Bundesverwaltungsgericht einholte, sowie auf einer Auskunft der Steiermärkischen Landesregierung, welche bereits im Fremdakt einliegend war.Die Zeiträume, in welchen der BF über den Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügte bzw. die Feststellung, dass er über diese auch aktuell verfügt, beruhen auf einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , welche das Bundesverwaltungsgericht einholte, sowie auf einer Auskunft der Steiermärkischen Landesregierung, welche bereits im Fremdakt einliegend war.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Die im gegensta?ndlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidia?r Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidia?r Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       die Voraussetzungen fu?r die Zuerkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 1. die Voraussetzungen fu?r die Zuerkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.       er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.       er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidia?r Schutzberechtigten nicht schon aus den Gru?nden des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn (2) Ist der Status des subsidia?r Schutzberechtigten nicht schon aus den Gru?nden des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flu?chtlingskonvention genannten Gru?nde vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flu?chtlingskonvention genannten Gru?nde vorliegt;

2.       der Fremde eine Gefahr fu?r die Allgemeinheit oder fu?r die Sicherheit der Republik O?sterreich darstellt oder

3.       der Fremde von einem inla?ndischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskra?ftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inla?ndisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausla?ndisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 3. der Fremde von einem inla?ndischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskra?ftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inla?ndisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausla?ndisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fa?llen ist die Aberkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zuru?ckweisung, Zuru?ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzula?ssig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten wu?rde oder fu?r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willku?rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wu?rde. In diesen Fa?llen ist die Aberkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zuru?ckweisung, Zuru?ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzula?ssig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten wu?rde oder fu?r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willku?rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wu?rde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffa?llig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gema?ß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. (3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffa?llig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gema?ß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidia?r Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidia?r Schutzberechtigten besta?tigen, der Beho?rde zuru?ckzustellen.“

Das Bundesamt hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlich angefochtenen Bescheid auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt und bezieht sich in ihrer Begründung auf den zweiten Tatbestand dieser Norm „wenn die Voraussetzungen fu?r die Zuerkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht mehr vorliegen“. Dabei führte es aus, dass die Gründe, aus denen dem BF vom ehemaligen Bundesasylamt der subsidiäre Schutz erteilt wurde, nicht mehr gegeben seien, da ihm am 3.8.2017 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) erteilt worden sei.Das Bundesamt hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlich angefochtenen Bescheid auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt und bezieht sich in ihrer Begründung auf den zweiten Tatbestand dieser Norm „wenn die Voraussetzungen fu?r die Zuerkennung des Status des subsidia?r Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht mehr vorliegen“. Dabei führte es aus, dass die Gründe, aus denen dem BF vom ehemaligen Bundesasylamt der subsidiäre Schutz erteilt wurde, nicht mehr gegeben seien, da ihm am 3.8.2017 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) erteilt worden sei.

Allein der Umstand, dass dem BF inzwischen ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz, und zwar im gegenständlichen Fall dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zukommt, stellt keinen Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dar.Allein der Umstand, dass dem BF inzwischen ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz, und zwar im gegenständlichen Fall dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zukommt, stellt keinen Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dar.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid zu Unrecht verfügt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zu B)     Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Rechtswidrigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte plus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W264.2212239.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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