TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W168 2230114-1

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W168 2230114-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl: 13759008/180960858, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl: 13759008/180960858, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vom 10.10.2018, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, angekreuzt: Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit).1. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vom 10.10.2018, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, angekreuzt: Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit).

Dem Antrag war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in deutscher Sprache, ein gültiger chinesischer Reisepass (gültig vom 05.09.2017 bis 04.09.2027), ein abgelaufener chinesischer Reisepass (gültig vom 09.10.2002-08.10.2007), ein in Wien ausgestellter Aufenthaltstitel (gültig vom 28.10.2003 bis zum 31.10.2004) zum Zweck der Ausbildung, ein in Shanghai ausgestellter Aufenthaltstitel (gültig vom 10.03.2003 bis zum 30.10.2003) zum Zweck der Ausbildung, ein in Wien ausgestellter Aufenthaltstitel (gültig vom 19.01.2005 bis 31.07.2005), Geburtsurkunde in deutscher Übersetzung sowie im Original, Bescheinigung vom 12.06.2003 über die Übereinstimmung der deutschen Übersetzungskopie mit dem chinesischen Original der Geburtsurkunde im Inhalt, Bestätigung des österreichischen Generalkonsulates der Echtheit einer Unterschrift vom 20.06.2003, ein Jahres-und Abschlusszeugnis einer kooperativen Mittelschule vom 01.07.2005 für das Schuljahr 2004/2005, eine Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Hauptschule vom 02.07.2004, eine Schulnachricht einer öffentlichen Hauptschule vom 30.01.2004, Informationen einer europäischen Reiseversicherung, eine unbefristete Patenschaftserklärung vom 25.06.2018, sowie eine Bestätigung der Unterschrift des Paten durch einen öffentlichen Notar angeschlossen. Dem Antrag war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in deutscher Sprache, ein gültiger chinesischer Reisepass (gültig vom 05.09.2017 bis 04.09.2027), ein abgelaufener chinesischer Reisepass (gültig vom 09.10.2002-08.10.2007), ein in Wien ausgestellter Aufenthaltstitel (gültig vom 28.10.2003 bis zum 31.10.2004) zum Zweck der Ausbildung, ein in Shanghai ausgestellter Aufenthaltstitel (gültig vom 10.03.2003 bis zum 30.10.2003) zum Zweck der Ausbildung, ein in Wien ausgestellter Aufenthaltstitel (gültig vom 19.01.2005 bis 31.07.2005), Geburtsurkunde in deutscher Übersetzung sowie im Original, Bescheinigung vom 12.06.2003 über die Übereinstimmung der deutschen Übersetzungskopie mit dem chinesischen Original der Geburtsurkunde im Inhalt, Bestätigung des österreichischen Generalkonsulates der Echtheit einer Unterschrift vom 20.06.2003, ein Jahres-und Abschlusszeugnis einer kooperativen Mittelschule vom 01.07.2005 für das Schuljahr 2004 aus 2005,, eine Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Hauptschule vom 02.07.2004, eine Schulnachricht einer öffentlichen Hauptschule vom 30.01.2004, Informationen einer europäischen Reiseversicherung, eine unbefristete Patenschaftserklärung vom 25.06.2018, sowie eine Bestätigung der Unterschrift des Paten durch einen öffentlichen Notar angeschlossen.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.10.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft nachzureichen.

3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2019 wurde der BF darauf hingewiesen, dass er die für seinen Antrag erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt habe, da er sich nur etwa zwei Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und daher nicht auf einen durchgehenden Aufenthalt von fünf Jahren verweisen könne. Er wolle seinen Antrag daher modifizieren. Der BF sei von 2006 bis 2018 nicht gemeldet gewesen und sein Aufenthalt sei unbekannt gewesen. In seinem chinesischen Reisepass, der in Warschau ausgestellt worden sei, befinde sich keine Reisebewegung. Die in der Patenschaftserklärung gennannte Person, sei in den vergangenen Jahren lediglich geringfügig beschäftigt gewesen und sei seit 2018 Krankengeldbezieher. Zum Grund, weshalb der BF von 2006 bis 2018 nirgends gemeldet gewesen sei, erklärte der BF, dass er sich nicht auskenne und er vernommen habe, dass eine Meldung nicht zwingend notwendig sei. Er wohne derzeit in der Wohnung eines Freundes, in der auch der Sohn dieses Freundes wohnhaft sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite der BF durch verschiedene Tätigkeiten. Er könne jedoch keine durchgehende Erwerbstätigkeit vorweisen, da er über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Er habe Barmittel in der Höhe von 100,- Euro, ansonsten besitze er weder über Ersparnisse noch sonstiges Vermögen und sei auch nicht krankenversichert. In Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. In China würden seine Eltern, sein jüngerer Bruder, sowie seine Großeltern und Onkeln sowie Tanten aufhältig sein. Seit seiner Einreise in Österreich sei er nicht mehr nach China gereist. Er habe nunmehr den Antrag eingebracht, da er bereits im Alter von 14 Jahren in Österreich eingereist sei und hier mehr Zeit als in China verbracht habe. Da beabsichtigt sei, den nunmehr modifizierten Antrag des BF abzuweisen, habe er nunmehr die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

4. Am 19.12.2019 ersuchte der bevollmächtigte Vertreter des BF, die Frist zur Stellungnahme bis zum 16.01.2019 zu erstrecken. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag gemäß § 56 AsylG weiterhin aufrechterhalten werde und hinsichtlich des § 55 AsylG ein Eventualbegehren gestellt werde. 4. Am 19.12.2019 ersuchte der bevollmächtigte Vertreter des BF, die Frist zur Stellungnahme bis zum 16.01.2019 zu erstrecken. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass der ursprüngliche Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG weiterhin aufrechterhalten werde und hinsichtlich des Paragraph 55, AsylG ein Eventualbegehren gestellt werde.

5. Dem Begehren, die Frist zur Stellungnahme bis zum 16.01.2019 zu erstrecken, wurde am 23.12.2019 stattgegeben.

6. In einer Stellungnahme vom 16.01.2020 wurde ausgeführt, dass der BF im Alter von 14 Jahren rechtmäßig in das Bundesgebiet zur Absolvierung einer Schulbildung eingereist sei. Zu diesem Zweck habe er bei seiner Tante gewohnt und seien ihm vom 10.03.2003 bis letztendlich 31.07.2005 mehrere Aufenthaltstitel für den Zweck „Ausbildung“ ausgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Absolvierung seiner Schulausbildung sei der BF noch minderjährig gewesen und habe seine-mittlerweile seit rund sechs Jahren wieder in China aufhältige- Tante die gesetzliche Vertretung für ihn innegehabt. Diese habe jedoch verabsäumt, die notwendige Zweckänderung für einen weiteren Aufenthalt vom BF zu beantragen, weshalb dieser seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel mehr besitze. Der BF sei zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aber auch die Voraussetzungen gemäß Z 2 erfülle der BF, zumal er einerseits aufgrund der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen jedenfalls rund zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und lediglich vom Erziehungsberechtigten nicht fristgerecht der zulässige Verlängerungsauftrag gestellt worden sei. Andererseits liege nunmehr aufgrund der Antragstellung am 10.10.2018 zumindest seit diesem Zeitpunkt wieder ein „rechtmäßiger“, jedenfalls „legal geduldeter“ Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei erfolgtem Verlängerungsantrag durch seine damalige gesetzliche Vertreterin wohl jedenfalls eine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden wäre und somit auch vor diesem Hintergrund von einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden könne, zumal wohl einem Minderjährigen die Versäumnisse seiner damaligen gesetzlichen Vertretung nicht zum Nachteil ausgelegt werden könne. Der BF beabsichtige nunmehr auch die Integrationsprüfung Modul 1 zu absolvieren, die Anmeldung sei ihm jedoch verweigert worden. Trotz persönlicher Vorsprache des BF sei ihm zudem die kurzfristige Ausfolgung des sichergestellten Reisepasses mit der Begründung verweigert worden, dass er ohnehin gut Deutsch spreche. Neben einem Rechtsanspruch auf eine Unterkunft sowie einer alle Risiken abdeckende Krankenversicherung habe der BF auch eine Einstellungszusage erhalten. Darüber hinaus liege auch eine Patenschaftserklärung vor, eines namentlich erwähnten Mannes vor, der für den BF auch die volle Haftung übernommen habe. Wenn das BFA vermeine, dass der Pate nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, so sei es verpflichtet, diesbezüglich zumindest Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen und die tatsächlichen Möglichkeiten dieses Mannes zu überprüfen. Überdies dürfe nicht vernachlässigt werden, dass der BF bereits 17 Jahre ohne staatliche Unterstützung in Österreich aufhältig sei und sich bis dato offenbar erfolgreich selbst versorgt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde und somit jedenfalls von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Es sei auch auf die persönlichen Beziehungen des BF im Rahmen der Interessensabwägung Rücksicht zu nehmen. Der BF verfüge über einen großen Freundes-und Bekanntenkreis und sei sozial integriert. Die beabsichtigte Rückkehrentscheidung würde daher einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privat-und Familienleben darstellen, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK müsste demnach zu seinen Gunsten ausfallen. Der BF befinde sich bereits seit rund 17 Jahren-also mehr als die Hälfte seines Lebens- in Österreich. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF bei seiner Einreise gerade einmal 14 Jahre alt gewesen sei, sei er de facto in Österreich aufgewachsen und auch im Bundesgebiet sozialisiert worden. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden sei regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Auch wenn der BF Verwandte in China habe, so dürfe nicht vernachlässigt werden, dass er diese seit rund 17 Jahre nicht mehr gesehen habe und lediglich sporadischen Kontakt mit seinen Eltern unterhalte, weshalb von einer Bindung zum Heimatstaat nicht ausgegangen werden könne. Der Stellungnahme wurden eine Schulnachricht einer öffentlichen Hauptschule vom 30.01.2004, eine Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Hauptschule über den Besuch der vierten Klasse vom 02.10.2003 bis 02.07.2004, ein Jahres-und Abschlusszeugnis vom 01.07.2005 einer kooperativen Mittelschule für das Schuljahr 2004/2005, eine Bestätigung des Klassenvorstandes vom 28.10.2004 über das engagierte Teilnehmen am Unterricht im Rahmen der Informatikhauptschule, abgelaufener chinesischer Reisepass (gültig vom 09.10.2002 bis zum 08.10.2007), ein Aufenthaltstitel (gültig vom 19.01.2005 bis zum 31.07.2005), weiterer Aufenthaltstitel (gültig vom 10.03.2003 bis zum 30.10.2003), ein Aufenthaltstitel (gültig vom 28.10.2003 bis zum 31.10.2004), ein chinesischer Reisepass (gültig vom 25.10.2007 bis zum 24.10.2017), eine Bestätigung vom 10.01.2020 über die Verweigerung zur Anmeldung eines ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 wegen eines fehlenden Lichtbildausweises und ein Dienstvertrag zwischen dem BF und einem namentlich genannten Restaurant (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts-und Arbeitsbewilligung) angeschlossen. 6. In einer Stellungnahme vom 16.01.2020 wurde ausgeführt, dass der BF im Alter von 14 Jahren rechtmäßig in das Bundesgebiet zur Absolvierung einer Schulbildung eingereist sei. Zu diesem Zweck habe er bei seiner Tante gewohnt und seien ihm vom 10.03.2003 bis letztendlich 31.07.2005 mehrere Aufenthaltstitel für den Zweck „Ausbildung“ ausgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Absolvierung seiner Schulausbildung sei der BF noch minderjährig gewesen und habe seine-mittlerweile seit rund sechs Jahren wieder in China aufhältige- Tante die gesetzliche Vertretung für ihn innegehabt. Diese habe jedoch verabsäumt, die notwendige Zweckänderung für einen weiteren Aufenthalt vom BF zu beantragen, weshalb dieser seit diesem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel mehr besitze. Der BF sei zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aber auch die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2, erfülle der BF, zumal er einerseits aufgrund der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen jedenfalls rund zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und lediglich vom Erziehungsberechtigten nicht fristgerecht der zulässige Verlängerungsauftrag gestellt worden sei. Andererseits liege nunmehr aufgrund der Antragstellung am 10.10.2018 zumindest seit diesem Zeitpunkt wieder ein „rechtmäßiger“, jedenfalls „legal geduldeter“ Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei erfolgtem Verlängerungsantrag durch seine damalige gesetzliche Vertreterin wohl jedenfalls eine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden wäre und somit auch vor diesem Hintergrund von einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden könne, zumal wohl einem Minderjährigen die Versäumnisse seiner damaligen gesetzlichen Vertretung nicht zum Nachteil ausgelegt werden könne. Der BF beabsichtige nunmehr auch die Integrationsprüfung Modul 1 zu absolvieren, die Anmeldung sei ihm jedoch verweigert worden. Trotz persönlicher Vorsprache des BF sei ihm zudem die kurzfristige Ausfolgung des sichergestellten Reisepasses mit der Begründung verweigert worden, dass er ohnehin gut Deutsch spreche. Neben einem Rechtsanspruch auf eine Unterkunft sowie einer alle Risiken abdeckende Krankenversicherung habe der BF auch eine Einstellungszusage erhalten. Darüber hinaus liege auch eine Patenschaftserklärung vor, eines namentlich erwähnten Mannes vor, der für den BF auch die volle Haftung übernommen habe. Wenn das BFA vermeine, dass der Pate nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, so sei es verpflichtet, diesbezüglich zumindest Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen und die tatsächlichen Möglichkeiten dieses Mannes zu überprüfen. Überdies dürfe nicht vernachlässigt werden, dass der BF bereits 17 Jahre ohne staatliche Unterstützung in Österreich aufhältig sei und sich bis dato offenbar erfolgreich selbst versorgt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde und somit jedenfalls von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Es sei auch auf die persönlichen Beziehungen des BF im Rahmen der Interessensabwägung Rücksicht zu nehmen. Der BF verfüge über einen großen Freundes-und Bekanntenkreis und sei sozial integriert. Die beabsichtigte Rückkehrentscheidung würde daher einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privat-und Familienleben darstellen, eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK müsste demnach zu seinen Gunsten ausfallen. Der BF befinde sich bereits seit rund 17 Jahren-also mehr als die Hälfte seines Lebens- in Österreich. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF bei seiner Einreise gerade einmal 14 Jahre alt gewesen sei, sei er de facto in Österreich aufgewachsen und auch im Bundesgebiet sozialisiert worden. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden sei regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Auch wenn der BF Verwandte in China habe, so dürfe nicht vernachlässigt werden, dass er diese seit rund 17 Jahre nicht mehr gesehen habe und lediglich sporadischen Kontakt mit seinen Eltern unterhalte, weshalb von einer Bindung zum Heimatstaat nicht ausgegangen werden könne. Der Stellungnahme wurden eine Schulnachricht einer öffentlichen Hauptschule vom 30.01.2004, eine Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Hauptschule über den Besuch der vierten Klasse vom 02.10.2003 bis 02.07.2004, ein Jahres-und Abschlusszeugnis vom 01.07.2005 einer kooperativen Mittelschule für das Schuljahr 2004 aus 2005,, eine Bestätigung des Klassenvorstandes vom 28.10.2004 über das engagierte Teilnehmen am Unterricht im Rahmen der Informatikhauptschule, abgelaufener chinesischer Reisepass (gültig vom 09.10.2002 bis zum 08.10.2007), ein Aufenthaltstitel (gültig vom 19.01.2005 bis zum 31.07.2005), weiterer Aufenthaltstitel (gültig vom 10.03.2003 bis zum 30.10.2003), ein Aufenthaltstitel (gültig vom 28.10.2003 bis zum 31.10.2004), ein chinesischer Reisepass (gültig vom 25.10.2007 bis zum 24.10.2017), eine Bestätigung vom 10.01.2020 über die Verweigerung zur Anmeldung eines ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 wegen eines fehlenden Lichtbildausweises und ein Dienstvertrag zwischen dem BF und einem namentlich genannten Restaurant (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts-und Arbeitsbewilligung) angeschlossen.

7. Mit Urkundenvorlage vom 11.02.2020 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Untermietvertrag vom 15.09.2018 und ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung vom 10.02.2020 übermittelt.

8. Mit Bescheid vom 12.02.2020, Zl. 13759008/180960858, wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid vom 12.02.2020, Zl. 13759008/180960858, wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein Nachweis eines durchgängigen Aufenthalts von fünf Jahren im Bundesgebiet vorliege. Es bestehe auch kein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren, da die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts vom 28.10.2003 bis 31.07.2005, also 2 Jahre zum Zweck Ausbildung / Schule gedauert habe. Ab diesen Zeitraum sei der Aufenthalt des BF unberechtigt gewesen, bzw. wäre der Aufenthalt des Beschwedefühers im Zeitraum vom 10.01.2006 bis zum 27.08.2018 der Behörde unbekannt und der BF wäre in diesem Zeitraum nicht gemeldet gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre am 05.09.2017 durch die chinesische Botschaft Warschau ein Reisepass ausgestellt worden. Dass der Bescherdefüher sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängig seit 5 Jahren, bzw. 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, hätte dieser nicht nachweisen können. In der Eingabe des BF vom 16.01.2020 werde ausdrücklich erklärt, dass jedenfalls zweieinhalb Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bestehen würden. Wenn in der Stellungnahme des BF angeführt werde, dass seine mittlerweile wieder in China aufhältige Tante verabsäumt habe, einen weiteren Aufenthaltstitel für den BF zu beantragen, so sei darauf zu verweisen, dass sich minderjährige Drittstaatsangehörige das Verhalten der Erziehungsberechtigten nicht subjektiv, aber in einem gewissen Umfang objektiv vorwerfen lassen müssen. Grundsätzlich liege die Verantwortung mit Erreichen der Volljährigkeit beim BF selbst. Bis dahin müsse er sich das Versäumnis der Erziehungsberechtigten/Eltern zurechnen lassen und dieses könne jedenfalls nicht der Behörde angelastet werden. Im Bundesgebiet bestehe kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens bilde, da der BF in keinem legalen Beschäftigungsverhältnis stehe und keine existentielle Einbindung im Bundesgebiet vorliege. Zur vorgelegten Einstellungszusage bzw. zum Dienstvertrag ohne Datum sei anzumerken, dass mit einer in Zukunft gerichteten Einstellungszusage nicht das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles begründet werden könne. Es würden sowohl die wirtschaftliche Integration als auch die Selbsterhaltungsfähigkeit fehlen. Überdies verfüge der BF in Österreich über keine leistungsfähige Krankenversicherung und die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF stelle weder die Stärkung der persönlichen Interessen des BF noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar. Auch dem langjährigen Aufenthalt des BF stehe gegenüber, dass in China die Eltern, der Bruder, die Großeltern sowie weitere Verwandte leben und somit familiäre Bindungen zum Heimatland bestehen würden. Der BF spreche die Landessprache und sei in dieser Kultur sozialisiert, sodass davon auszugehen sei, dass sich der BF, allenfalls unter Zuhilfenahme und Unterstützung der Familie, in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen zu können. Von einer völligen Entwurzelung vom Herkunftsstaat könne nicht ausgegangen werden, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat nicht mehr zurechtfinden würde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein Nachweis eines durchgängigen Aufenthalts von fünf Jahren im Bundesgebiet vorliege. Es bestehe auch kein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren, da die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts vom 28.10.2003 bis 31.07.2005, also 2 Jahre zum Zweck Ausbildung / Schule gedauert habe. Ab diesen Zeitraum sei der Aufenthalt des BF unberechtigt gewesen, bzw. wäre der Aufenthalt des Beschwedefühers im Zeitraum vom 10.01.2006 bis zum 27.08.2018 der Behörde unbekannt und der BF wäre in diesem Zeitraum nicht gemeldet gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre am 05.09.2017 durch die chinesische Botschaft Warschau ein Reisepass ausgestellt worden. Dass der Bescherdefüher sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängig seit 5 Jahren, bzw. 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, hätte dieser nicht nachweisen können. In der Eingabe des BF vom 16.01.2020 werde ausdrücklich erklärt, dass jedenfalls zweieinhalb Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bestehen würden. Wenn in der Stellungnahme des BF angeführt werde, dass seine mittlerweile wieder in China aufhältige Tante verabsäumt habe, einen weiteren Aufenthaltstitel für den BF zu beantragen, so sei darauf zu verweisen, dass sich minderjährige Drittstaatsangehörige das Verhalten der Erziehungsberechtigten nicht subjektiv, aber in einem gewissen Umfang objektiv vorwerfen lassen müssen. Grundsätzlich liege die Verantwortung mit Erreichen der Volljährigkeit beim BF selbst. Bis dahin müsse er sich das Versäumnis der Erziehungsberechtigten/Eltern zurechnen lassen und dieses könne jedenfalls nicht der Behörde angelastet werden. Im Bundesgebiet bestehe kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens bilde, da der BF in keinem legalen Beschäftigungsverhältnis stehe und keine existentielle Einbindung im Bundesgebiet vorliege. Zur vorgelegten Einstellungszusage bzw. zum Dienstvertrag ohne Datum sei anzumerken, dass mit einer in Zukunft gerichteten Einstellungszusage nicht das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles begründet werden könne. Es würden sowohl die wirtschaftliche Integration als auch die Selbsterhaltungsfähigkeit fehlen. Überdies verfüge der BF in Österreich über keine leistungsfähige Krankenversicherung und die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF stelle weder die Stärkung der persönlichen Interessen des BF noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar. Auch dem langjährigen Aufenthalt des BF stehe gegenüber, dass in China die Eltern, der Bruder, die Großeltern sowie weitere Verwandte leben und somit familiäre Bindungen zum Heimatland bestehen würden. Der BF spreche die Landessprache und sei in dieser Kultur sozialisiert, sodass davon auszugehen sei, dass sich der BF, allenfalls unter Zuhilfenahme und Unterstützung der Familie, in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen zu können. Von einer völligen Entwurzelung vom Herkunftsstaat könne nicht ausgegangen werden, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat nicht mehr zurechtfinden würde.

9. Gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wird insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde zwar den fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt verneine, jedoch an mehreren Stellen feststelle, dass der BF seit 2006 im Bundesgebiet verblieben sei, was letztendlich einen Widerspruch darstelle. Zunächst sei festzuhalten, dass der BF aufgrund der erteilten Aufenthaltsgenehmigungen jedenfalls zwei Jahre vier Monate und 21 Tage rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der zuletzt erteilten Aufenthaltsgenehmigung sei der BF jedenfalls minderjährig gewesen. Die belangte Behörde vermeine nunmehr, dass das Verhalten der damaligen Unterkunftsgeber dem BF zwar subjektiv nicht vorwerfbar sei, er sich aber trotz seiner damaligen Minderjährigkeit das Versäumnis zurechnen lassen müsse und nicht die Behörde. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da mangels gesetzlichen Vertreters der Jugendwohlfahrtsträger mit den fremdenrechtlichen Angelegenheiten des Minderjährigen betraut werden habe müssen. Der damals ausstellenden Behörde könne insofern ein Vorwurf gemacht werden, als sie bereits anlässlich der bis dahin gestellten Verlängerungsanträge jedenfalls in Kenntnis gewesen sei, dass der BF keinen gesetzlichen Vertreter gehabt habe und ihr daher spätestens zu diesem Zeitpunkt die besondere Schutzwürdigkeit des BF bekannt gewesen sei, weshalb sie die hier gegenständlichen Versäumnisse jedenfalls auch der Behörde zugerechnet werden könnten. Darüber hinaus dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem allenfalls erfolgten Verlängerungsantrag aufgrund des erfolgreichen Schulabschlusses jedenfalls eine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden wäre und daher zumindest fiktiv von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden könne. Andererseits liege nunmehr aufgrund der Antragstellung am 10.10.2018 zumindest seit diesem Zeitpunkt wieder ein „rechtmäßiger“ jedenfalls legal geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Trotz persönlicher Vorsprache des BF und Vorlage einer Bestätigung, wonach eine Anmeldung ohne Lichtbildausweis nicht möglich sei, habe die belangte Behörde auch eine kurzfristige Ausfolgung des sichergestellten Reisepasses mit der Begründung verweigert, dass der BF ohnehin gut Deutsch spreche. Eine diesbezügliche ausführlichere Begründung sei nicht erfolgt und sei diese Vorgangsweise in Anbetracht der Tatsache, dass der BF seine Antragstellung aus freien Stücken vorgenommen habe, nicht wirklich nachvollziehbar. Im Jahr 2006 habe der BF seinen nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt, eine ZMR-Meldung des BF an der Wohnadresse dieses Mannes sei aufgrund eines anhängigen Mietrechtsstreites nicht möglich. Darüber hinaus könne der BF eine Einstellungszusage sowie eine Patenschaftserklärung seines Lebensgefährten aufweisen, welcher auch die volle Haftung für ihn übernommen habe. Zudem dürfe nicht vernachlässigt werden, dass der BF bereits 17 Jahre im Bundesgebiet ohne jegliche staatliche Unterstützung aufhältig sei und sich bisher offenbar selbstständig versorgt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde und somit jedenfalls auch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Der BF verfüge in Österreich über einen großen Bekannten-und Freundeskreis und sei soziale integriert. Die beabsichtigte Rückkehrentscheidung würde daher einen schwerwiegenden Eingriff in sein Privat-und Familienleben darstellen, eine Interessensabwägung müsste daher zu seinen Gunsten ausfallen. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF bei seiner Einreise bereits 14 Jahre alt gewesen sei, sei er de facto in Österreich aufgewachsen und im Bundesgebiet sozialisiert worden. Eine Wiedereingliederung in der Volksrepublik China sei somit aufgrund der Entrückung aus dem Kulturkreis sowie angesichts der derzeitigen auch bedenklichen demokratiepolitischen Entwicklungen in China nicht zu erwarten. Die belangte Behörde habe sich mit der Frage berücksichtigungswürdiger Interessen, respektive der Integration des BF im Inland nicht ausreichend auseinandergesetzt. So seien weder Freunde noch der Lebensgefährte des BF einvernommen worden und diese Lebensumstände überhaupt nicht berücksichtigt worden, weshalb die Interessensabwägung der Behörde jedenfalls mangelhaft und falsch sei. So sei der BF weder zu seinem Privat-und Familienleben noch hinsichtlich seiner Integration eingehend befragt worden. Indem die Behörde im gegenständlichen Fall nahezu jegliche eingehenderen Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, habe sie willkürlich gehandelt. Zudem sei aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage aufgrund der Verbreitung des neuartigen Coronavirus eine Rückführung jedenfalls unzulässig, zumal eine Abschiebung nach China eine faktische Lebensbedrohung des BF darstellen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist Staatsangehöriger von China und ist in der Provinz Zhejiang geboren worden. Der Beschwerdeführer ist mit 14 Jahren als Minderjähriger in das Bundesgebiet als Schüler eingereist. Bei dem Beschwerdefüher handelt es sich um einen mittlerweile jungen, gesunden und arbeitsfährigen 31 Jährigen Mann mit chinesischer Staatsbürgerschaft.

Dem zum damaligen Zeitpunkt noch Minderjährigen Beschwerdeführer wurde vom 10.03.2003 bis zum 30.10.2003, vom 28.10.2003 bis zum 31.10.2004 sowie vom 19.01.2005 bis zum 31.07.2005 ein Aufenthaltstitel zum Zweck einer Schulausbildung (Einreise mittels Schülervisum) erteilt. Der BF besuchte im Schuljahr 2003/2004 eine öffentliche Hauptschule und im Schuljahr 2004/2005 eine Kooperative Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik. Dem zum damaligen Zeitpunkt noch Minderjährigen Beschwerdeführer wurde vom 10.03.2003 bis zum 30.10.2003, vom 28.10.2003 bis zum 31.10.2004 sowie vom 19.01.2005 bis zum 31.07.2005 ein Aufenthaltstitel zum Zweck einer Schulausbildung (Einreise mittels Schülervisum) erteilt. Der BF besuchte im Schuljahr 2003 aus 2004, eine öffentliche Hauptschule und im Schuljahr 2004 aus 2005, eine Kooperative Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik.

Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf des Aufenthaltstitels mit 31.07.20105 das Bundesgebiet rechtswidrig nicht verlassen und sein Aufenthalt war in Folge unberechtigt.

Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich am 05.09.2017 durch die chinesische Botschaft in Warschau ein Reisepass ausgestellt.

Der Beschwedeführer war im Zeitraum vom 10.01.2006 bis zum 27.08.2018 nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet behördlich gemeldet und der Aufenthaltsort des Beschwerdefüheres war den österreichischen Behörden unbekannt.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.

Der Bescherdefüher hat nicht nachgewiesen, dass er sich durchgängig 5 Jahre, bzw. 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgehalten hat.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hat nachgewiesen im Bundesgebiet keine Kurse oder Fortbildungen besucht, er geht auch keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF konnte im Bundesgebiet neben seinem zweijährigen Schulbesuch insgesamt das Vorliegen einer besonders zu berücksichtigenden Integration nicht nachweisen.

Der BF wohnt in einer Wohngemeinschaft.

Es wurde für den BF am 25.06.2018 eine unbefristete Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG unterzeichnet und der erwähnte Pate des BF kommt für die Miete und die Betriebskosten des BF auf.Es wurde für den BF am 25.06.2018 eine unbefristete Patenschaftserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG unterzeichnet und der erwähnte Pate des BF kommt für die Miete und die Betriebskosten des BF auf.

Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag mit Einstellzusage nach Erteilung eines Aufenthaltstitels in einer Pizzeria. Der Beschwerdeführer hat nicht nachweisen können, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet einer durchgängigen, legalen und regulären Beschäftigung nachgegangen wäre, bzw. sich aufgrund einer legalen Erwerbstätigkeit selbst erhalten könnte.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Krankenversicherung.

Die Eltern und der Bruder sowie die Großeltern des BF leben nach wie vor in China und der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF brachte als identitätsbelegendes Dokument einen chinesischen Reisepass (gültig vom 05.09.2017 bis 09.09.2027) sowie eine chinesische Geburtsurkunde bei.

Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch sonstige Personen, zu denen er ein besonderes Naheverhältnis hat.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Es konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenziellen Bedrohungslage (ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder aus gesundheitlichen/medizinischen Gründen) ausgesetzt wäre.

Bei dem Beschwerdefüher handelt es sich um einen der chinesichen Sprache mächtigen, mittlerweile jungen gesunden und arbeitsfährigen Mann mit 31 Jahren dem die Aufnahme einer Arbeit in China möglich und auch zumutbar ist. Der Beschwerdefüher verfügt auch aktuell über familäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat China, die ihn bei einer Rückkehr entsprechend unterstützend helfen können. Der Beschwerdeführer spricht die chinesische Sprache als Muttersprache. Dass dem Beschwerdeführer eine Ausweisung und Rückkehr nach China, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation aufgrund der weltweiten Corona Pandemie, bis zu einer möglichen Legalisierung einer Wiedereinreise insgesamt nicht zugemutet werden könnte, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichend begründet im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Bei dem Beschwerdefüher handelt es sich um einen der chinesichen Sprache mächtigen, mittlerweile jungen gesunden und arbeitsfährigen Mann mit 31 Jahren dem die Aufnahme einer Arbeit in China möglich und auch zumutbar ist. Der Beschwerdefüher verfügt auch aktuell über familäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat China, die ihn bei einer Rückkehr entsprechend unterstützend helfen können. Der Beschwerdeführer spricht die chinesische Sprache als Muttersprache. Dass dem Beschwerdeführer eine Ausweisung und Rückkehr nach China, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation aufgrund der weltweiten Corona Pandemie, bis zu einer möglichen Legalisierung einer Wiedereinreise insgesamt nicht zugemutet werden könnte, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichend begründet im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine Familie, zu der er Kontakt hat, lebt im Herkunftsstaat.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine Familie, zu der er Kontakt hat, lebt im Herkunftsstaat.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Zur allgemeinen Lage in China (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 25.01.2020):

Politische Lage

Letzte Änderung: 25.1.2020

Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,385 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2018) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 14.1.2020).

China ist in 22 Provinzen, fünf Autonome Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) untergliedert (AA 3.2019a). Hongkong hat seit dem Souveränitätsübergang vom Vereinigten Königreich auf die Volksrepublik China zum 1. Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion (Special Administrative Region - SAR). Grundlage für den Souveränitätsübergang ist die von den beiden Regierungschefs am 19. Dezember 1984 in Peking unterzeichnete ‚Gemeinsame Erklärung‘. Nach dem dort verankerten Prinzip „Ein Land, zwei Systeme“ kann Hongkong für 50 Jahre sein marktwirtschaftliches Wirtschaftssystem aufrechterhalten und genießt einen hohen Grad an politischer und rechtlicher Autonomie. Zum 1. Juli 1997 trat auch das Hongkonger „Basic Law“ in Kraft und löste die koloniale Verfassung ab. Macau wurde nach einem ähnlichen Abkommen am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Vereinigung mit Taiwan zur „Wiederherstellung der nationalen territorialen Integrität“ bleibt eines der erklärten Kernziele chinesischer Politik (AA 3.2019a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (AA 3.2019a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 13.3.2019). Die KP ist die allbestimmende politische Kraft. Der 19. Parteitag hat im Oktober 2017 ein neues Zentralkomitee (ZK) gewählt, dem alle wichtigen Entscheidungsträger in Staat, Regierung, Armee und Gesellschaft angehören. Xi Jinping ist seit 2012 Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas. Das Zentralkomitee wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Letzteres ist das ranghöchste Parteiorgan und gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor durch die Parteiführung erarbeitet, wobei über das genaue Verfahren und dessen Grad der Formalisierung keine Klarheit besteht (AA 3.2019a vgl. USDOS 13.3.2019).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (AA 3.2019a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 13.3.2019). Die KP ist die allbestimmende politische Kraft. Der 19. Parteitag hat im Oktober 2017 ein neues Zentralkomitee (ZK) gewählt, dem alle wichtigen Entscheidungsträger in Staat, Regierung, Armee und Gesellschaft angehören. römisch zehn i Jinping ist seit 2012 Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas. Das Zentralkomitee wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Letzteres ist das ranghöchste Parteiorgan und gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor durch die Parteiführung erarbeitet, wobei über das genaue Verfahren und dessen Grad der Formalisierung keine Klarheit besteht (AA 3.2019a vergleiche USDOS 13.3.2019).

Xi Jinping ist zudem Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte, die seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind. Der 2018 erneut gewählte Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (AA 3.2019a).römisch zehn i Jinping ist zudem Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte, die seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind. Der 2018 erneut gewählte Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (AA 3.2019a).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt (FH 2.2019a). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der Nationale Volkskongress (NVK) ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung (FH 1.2017a). Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 2.2019a). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 22.12.2019). Es gibt weitere acht kleine „demokratische Parteien“, die auch im Nationalen Volkskongress, aber vor allem in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes vertreten sind. Deren Vorsitzender ist Wang Yang. Das Gremium unter Führung der KP Chinas hat lediglich beratende Funktion (AA 3.2019a).

Der Nationale Volkskongress hat mit seiner ersten Sitzung der 13. Legislaturperiode (5. - 20. März 2018) Xi Jinping erneut zum Staatspräsidenten gewählt (AA 3.2019a). Xi Jinping ist Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte (AA 3.2019a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 13.3.2019). Durch die Kommunistische Partei Chinas wurde 2019 in jenen von ihr als kritisch eingestuften gesellschaftlichen Bereichen der Einsatz repressiver Maßnahmen intensiviert (HRW 14.1.2020). Vorrangige Ziele der chinesischen Führung sind die Entwicklung des „Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter“ und die Verwirklichung des „chinesischen Traums vom großartigen Wiederaufstieg der chinesischen Nation“. Die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität unter Führung der Partei gilt als wichtigstes Ziel der KP Chinas. Die strenge Führung durch die Partei soll dabei in allen Bereichen der Gesellschaft durchgesetzt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reform und Stärkung der Partei. Schwerpunkte sind der Kampf gegen Korruption und Vetternwirtschaft sowie die Stärkung der zentralen Kontrolle der Parteiführung.Der Nationale Volkskongress hat mit seiner ersten Sitzung der 13. Legislaturperiode (5. - 20. März 2018) römisch zehn i Jinping erneut zum Staatspräsidenten gewählt (AA 3.2019a). römisch zehn i Jinping ist Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte (AA 3.2019a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 13.3.2019). Durch die Kommunistische Partei Chinas wurde 2019 in jenen von ihr als kritisch eingestuften gesellschaftlichen Bereichen der Einsatz repressiver Maßnahmen intensiviert (HRW 14.1.2020). Vorrangige Ziele der chinesischen Führung sind die Entwicklung des „Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter“ und die Verwirklichung des „chinesischen Traums vom großartigen Wiederaufstieg der chinesischen Nation“. Die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität unter Führung der Partei gilt als wichtigstes Ziel der KP Chinas. Die strenge Führung durch die Partei soll dabei in allen Bereichen der Gesellschaft durchgesetzt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reform und Stärkung der Partei. Schwerpunkte sind der Kampf gegen Korruption und Vetternwirtschaft sowie die Stärkung der zentralen Kontrolle der Parteiführung.

Die von Deng Xiaoping im Jahr 1978 verkündete Ära von „Reform und Öffnung“ hat China eine lange Phase anhaltend hohen Wachstums gebracht. Vor dem 40-jährigen Jubiläum von „Reform und Öffnung“ im Dezember 2018 scheinen die wirtschaftlichen Reformanstrengungen jedoch weitgehend zum Erliegen gekommen zu sein. Angesichts der dramatischen Herausforderungen durch den demografischen Wandel, die Umweltbelastungen und die weiter zunehmende soziale Ungleichheit erscheint eine Fortsetzung der Reformagenda umso dringlicher. (AA 3.2019a).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        AA - Auswärtiges Amt (3.2019a): China – Innenpolitik, https HYPERLINK "https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846":// HYPERLINK "https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846"www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender HYPERLINK "https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846"/china-node/-/200846, Zugriff 26.9.2019

•        CIA - Central Intelligence Agency (14.1.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 20.1.2020

•        FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019

•        FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 21.10.2019

•        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020

•        LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.190

•        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.1.2020

Seit Dezember 2019 wurden in Wuhan (Hauptstadt der Provinz Hubei) und in weiteren Provinzen zahlreiche Fälle einer unbekannten Lungenkrankheit diagnostiziert. Bei den Erkrankten wurde eine Infektion mit einem neuartigen Coronavirus nachgewiesen (BMEIA 28.1.2020a). Aktuell steigen die Fallzahlen deutlich an, es es sind Todesfälle aufgetreten und die Erkrankung breitet sich in China weiter aus. Die Quelle und Übertragungswege der Infektion sind nicht abschließend geklärt, die Übertragung von Mensch zu Mensch ist aber inzwischen wissenschaftlich gesichert (AA 28.1.2020). Die Stadt Wuhan ist seit dem 23.01.2020 von der Außenwelt weitgehend abgeschottet. Auch die 70 km östlich gelegene Metropole Huanggang wurde isoliert. Der Bahnverkehr und andere öffentliche Verkehrsverbindungen wurden eingestellt (BMEIA 28.1.2020a). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus werden Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit unterschiedlichen Ausmaßes verhängt. Davon kann zunehmend auch der Fernreiseverkehr betroffen sein. Allgemein ist derzeit mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität innerhalb Chinas zu rechnen (AA 28.1.2020).

Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 25.9.2019). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind In den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden. (EDA 23.1.2020). Die Risiken beschränken sich hauptsächlich auf die Autonome Region Xinjiang. Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, wie auch weit verbreitete „Anti-Halal“ Kampagnen [Anmerkung d. Staatendokumentation: dem Verbot einer Etikettierung von Waren mit den arabischen Schriftzeichen für „Halal“] und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die anhaltende Problematik der muslimischen Gemeinschaft ethnischer Minderheiten über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (AA 28.1.2020; vgl. GW 25.9.2019). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 25.9.2019). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind In den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden. (EDA 23.1.2020). Die Risiken beschränken sich hauptsächlich auf die Autonome Region Xinjiang. Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, wie auch weit verbreitete „Anti-Halal“ Kampagnen [Anmerkung d. Staatendokumentation: dem Verbot einer Etikettierung von Waren mit den arabischen Schriftzeichen für „Halal“] und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die anhaltende Problematik der muslimischen Gemeinschaft ethnischer Minderheiten über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (AA 28.1.2020; vergleiche GW 25.9.2019).

Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlichen Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt (GW 25.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) .Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlichen Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt (GW 25.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) .

China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem (z.B. Social Credit System) sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        AA – Auswärtiges Amt (28.1.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 29.1.2020

•        BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.1.2020a): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 29.1.2020

•        

•        GW - GardaWorld (25.9.2019): China Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 24.1.2020

•        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.1.2020): Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 29.1.2020

•        LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228

•        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 25.1.2020

Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an, darunter die Konvention gegen Folter. Die VR China hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1998 zwar unterzeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert.(AA 3.2019a).

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff „Menschenrechte“ in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Die seit 2008 zunehmende Repression hat sich seit Amtsantritt Xi Jinpings verstetigt und sich im Berichtszeitraum, insbesondere nach dem 19. Parteitag im Oktober 2017 und dem 13. Nationalen Volkskongress im März 2018 nochmals verstärkt. Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u.a. Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NROs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten). Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 22.12.2019).Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff „Menschenrechte“ in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Die seit 2008 zunehmende Repression hat sich seit Amtsantritt römisch zehn i Jinpings verstetigt und sich im Berichtszeitraum, insbesondere nach dem 19. Parteitag im Oktober 2017 und dem 13. Nationalen Volkskongress im März 2018 nochmals verstärkt. Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u.a. Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NROs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten). Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 22.12.2019).

Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist (AA 22.12.2019).

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (zum Beispiel Unschuldsvermutung, Recht auf Verteidigung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich (AA 3.2019a).

Häufig kommen Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenz hat (AA 22.12.2019).

Chinas wissenschaftliches Entwicklungskonzept hält auch Einzug in die „Soziale Steuerung“ durch und für die Partei. Umfassende Sicherheit, so erkannte die Parteiführung, benötigt Big Data über Einstellungen und Stimmungen innerhalb der Bevölkerung sowie deren analytische Aufarbeitung (LVAk 9.2019).

Die chinesische Regierung plant 2020 ein soziales Kreditsystem einzuführen, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019).Die chinesische Regierung plant 2020 ein soziales Kreditsystem einzuführen, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        EuZ – Entwicklung und Zusammenarbeit (29.8.2019): Digitale Überwachung, Niemand kann sich entziehen, https://www.dandc.eu/de/article/china-fuehrt-ein-punktesystem-zur-sozialen-bewertung-seiner-buerger-ein, Zugriff 28.11.2019

•        LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.168

•        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
• USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 25.1.2020

Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert „rechtswidrige Versammlung“ mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 22.12.2019). Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert „rechtswidrige Versammlung“ mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 22.12.2019).

Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 11.2019; vgl. FH 2.2019a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni, Jahrestag der Unruhen in Xinjiang, Internationaler Tag der Menschenrechte) werden „sensible“ Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 11.2019). Bewaffnete Polizisten werden beschuldigt, bei früheren Protesten in Xinjiang das Feuer eröffnet zu haben (FH 2.2.2019a). Auch bei den seit 9. Juni andauernden Protesten in Hongkong wurden durch die Polizei Schusswaffen eingesetzt (ZO 11.11.2019). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 11.2019; vergleiche FH 2.2019a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni, Jahrestag der Unruhen in Xinjiang, Internationaler Tag der Menschenrechte) werden „sensible“ Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 11.2019). Bewaffnete Polizisten werden beschuldigt, bei früheren Protesten in Xinjiang das Feuer eröffnet zu haben (FH 2.2.2019a). Auch bei den seit 9. Juni andauernden Protesten in Hongkong wurden durch die Polizei Schusswaffen eingesetzt (ZO 11.11.2019).

Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht „demokratischen Parteien“ sind nach ehemals sowjetischem Muster „gleichgeschaltet“. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte (AA 22.12.2019; vgl. FH 2.2.2019a).Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht „demokratischen Parteien“ sind nach ehemals sowjetischem Muster „gleichgeschaltet“. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte (AA 22.12.2019; vergleiche FH 2.2.2019a).

Die Kommunistische Partei versucht, alle Formen der politischen Organisation in ihrer Organisation zu konzentrieren (FH 2.2019a).

Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt (AA 14.12.2018).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges- HYPERLINK "https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf"amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 6.12.2019

•        BBC - British Broadcasting Corporation (11.11.2019): Hong Kong protests: Two people in critical condition after day of chaos, https://www.bbc.com/news/world-asia-50370715, Zugriff 20.11.2019

•        FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019

•        ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China

•        TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as Xi Jinping demands end to Hong Kong violence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence, Zugriff 20.11.2019• TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as römisch zehn i Jinping demands end to Hong Kong violence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence, Zugriff 20.11.2019

•        ZO – Zeit Online (11.11.2019): Polizei schießt erneut Demonstranten an, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-11/hongkong-demonstration-gewalt-schuesse-video-verletzter, Zugriff 20.11.2019
Religionsfreiheit
• ZO – Zeit Online (11.11.2019): Polizei schießt erneut Demonstranten an, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-11/hongkong-demonstration-gewalt-schuesse-video-verletzter, Zugriff 20.11.2019, Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 25.1.2020

Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 11.2019; vgl. BAMF 10.2019). Die seit 2008 zunehmende Repression hat sich seit Amtsantritt Xi Jinpings verstetigt und sich im Berichtszeitraum, insbesondere nach dem 19. Parteitag im Oktober 2017 und dem 13. Nationalen Volkskongress im März 2018 nochmals verstärkt. (AA 22.12.2019).Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 11.2019; vergleiche BAMF 10.2019). Die seit 2008 zunehmende Repression hat sich seit Amtsantritt römisch zehn i Jinpings verstetigt und sich im Berichtszeitraum, insbesondere nach dem 19. Parteitag im Oktober 2017 und dem 13. Nationalen Volkskongress im März 2018 nochmals verstärkt. (AA 22.12.2019).

Der Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten – wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern – unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung (AA 22.12.2019). Die staatliche Aufsicht umfasst auch die tägliche Ausübung religiöser Aktivitäten und alle Postenbesetzungen (ÖB 11.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:Der Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten – wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern – unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung (AA 22.12.2019). Die staatliche Aufsicht umfasst auch die tägliche Ausübung religiöser Aktivitäten und alle Postenbesetzungen (ÖB 11.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:

•        Vereinigung der Buddhisten Chinas,

•        Chinesische Taoistenvereinigung,

•        Islamische Gesellschaft Chinas,

•        Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,

•        Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und

•        Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (ÖB. 11.2019; vgl. AA 22.12.2019)• Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (ÖB. 11.2019; vergleiche AA 22.12.2019)

Sonstige Vereinigungen sind illegal und werden häufig drangsaliert sowie systematisch verfolgt, wenn sie in hochrangigen politischen Entscheidungen als staatliche Bedrohung qualifiziert wurden (ÖB 11.2019).

Die Zeugen Jehovas zählen nicht zu den fünf offiziell anerkannten Religionen. Inwieweit sie ihren Glauben in China leben können, ist unklar. Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden sie seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019).

Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden. Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, es erfolgt eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester und die Manipulation der religiösen Lehre gemäß den Prioritäten der Partei (FH 2.2019a).

Die Regierung bezeichnet religiöse Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle als „Teufelskult“ (HRW 14.1.2020). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als „Kult-Organisationen“. Es gibt keine öffentlich bekannten Kriterien für diese Einordnung oder Beschwerdemechanismen dagegen. Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Uiguren, Hui und kasachische Muslime, tibetische Buddhisten, Katholiken, Protestanten und Falun Gong - sind aufgrund ihres Glaubens mit schwerer Repression und Diskriminierung konfrontiert. Auch werden mehrere christliche Gruppen als „böse Kulte“ angesehen – unter anderen auch die „Rufer“ [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 21.6.2019).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „Gefährdungs-Triade“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich „nicht genehmigten“ Gotteshäusern, während andererseits einzelne „offizielle“ Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 22.12.2019).

Durch das chinesische Antiterrorgesetz wird „religiöser Extremismus“ als ideologische Grundlage des Terrorismus bezeichnet, der diese „verzerrte Religionslehren oder andere Mittel einsetzt, um Hass, Diskriminierung oder Gewalt zu schüren" (USDOS 21.6.2019).

Darüber hinaus variieren die Möglichkeiten der Gläubigen ihren Glauben zu leben, und sind sehr stark abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfahren kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören (FH 2.2019a). In einigen Gegenden, etwa in Urumqi (Xinjiang), ist etwa auch die russisch-orthodoxe Kirche, allerdings ohne Vorhandensein von Priestern, mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (VN 19.12.2019).

Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Offizielle Statistiken berücksichtigen keine Personen außerhalb der staatlich registrierten religiösen Organisationen oder Personen unter 18 Jahren, da diesen eine Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten ist (USDOS 21.6.2019). Laut dem im April 2018 veröffentlichten Bericht des State Council Information Office (SCIO) über Religionspolitik und -praxis gibt es mehr als 200 Millionen Gläubige in China (SCIO 4.2018), doch ist diese Zahl entsprechend Expertenmeinungen zu tief gegriffen, da in den vergangenen vier Jahrzehnten die Religion in China stark an Bedeutung gewonnen hat (CFR 25.11.2019). Diese Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesische Buddhisten, 60-80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, 7-20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, 6 bis 8 Millionen tibetischen Buddhisten und hunderte Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.700 Personen angenommen (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 23.10.2019

•        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (10.2019): Länderreport 20; China; Situation der Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020338/laenderreport-20-china.pdf, Zugriff 22.11.2019

•        CFR - Council on Foreign Relations: (25.11.2019): Christianity in China, https://www.cfr.org/backgrounder/christianity-china, Zugriff 26.11.2019

•        FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019

•        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020

•        ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China

•        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011096.html, Zugriff 23.10.2019

•        VN – Vatican News (19.12.2019): China: Russisch-orthodoxe Gemeinde überdauert ohne Priester, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/china-russische-gemeinde-ohne-priester.html, Zugriff 22.1.2020


Bewegungsfreiheit
, Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 25.1.2020

Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, welche als politisch sensibel empfunden werden, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2.2019a). Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, welche als politisch sensibel empfunden werden, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 2.2019a).

Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 2.2019a); vgl. HRW 14.1.2020).Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 2.2019a); vergleiche HRW 14.1.2020).

Immer wieder sind Gruppen von hunderten bis tausenden Tibeter, welche von China nach Indien reisen, um dort den Dalai Lama zu hören, gezwungen, früher zurückzukehren, weil chinesische Beamte in Tibet versuchen, Pässe zu beschlagnahmen und Vergeltungsmaßnahmen gegen die ins Ausland gereisten Personen und deren Familienangehörige androhen (HRW 18.1.2018; vgl. HRW 12.1.2020).Immer wieder sind Gruppen von hunderten bis tausenden Tibeter, welche von China nach Indien reisen, um dort den Dalai Lama zu hören, gezwungen, früher zurückzukehren, weil chinesische Beamte in Tibet versuchen, Pässe zu beschlagnahmen und Vergeltungsmaßnahmen gegen die ins Ausland gereisten Personen und deren Familienangehörige androhen (HRW 18.1.2018; vergleiche HRW 12.1.2020).

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 22.12.2019).

Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 11.2019).

Die Bewegungsfreiheit für Tibeter ist stark eingeschränkt (IHRWch 17.8.2018). Ohne zahlreiche Genehmigungen dürfen sie sich außerhalb ihres Wohngebietes nicht bewegen und auch nicht arbeiten. Das Alltagsleben für Tibeter ist durch eine Vielzahl von Kontrollen gekennzeichnet (ST 30.8.2019).

Seit 1.6.2016 gibt es für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkte durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018).Seit 1.6.2016 gibt es für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vergleiche BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkte durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018).

Die Meldekarte („Hukou-System“) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte „Hukou-Karten“ oder solche von Verwandten (ÖB 11.2019).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2016): Chinese police require DNA for passports in Xinjiang, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-36472103, Zugriff 27.11.2019

•        DZ - Die Zeit (25.11.2016): China sammelt Pässe in Unruheprovinz ein, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-11/china-xinjiang-konflikt-unruhen-bewohner-reisepaesse, Zugriff 27.11.2019

•        FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019

•        IHRWch – Informationsplattform Human Rights Schweiz (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in China, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/china/, Zugriff 26.11.2019

•        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020

•        HRW - Human Rights Watch (9.9.2018): “Eradicating Ideological Viruses”, China’s Campaign of Repression Against Xinjiang’s Muslims, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/china0918_web.pdf, Zugriff 26.11.2019

•        HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422353.html, Zugriff 22.10.2019

•        ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China

•        ST – Save Tibet (30.8.2019): Aktuelle Situation, https://tibet.at/tibet/land-und-leute/aktuelle-situation/, Zugriff 26.11.2019

•        USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019
Grundversorgung und Wirtschaft
• USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019, Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 25.1.2020

Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten vier Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit (AA. 3.2019a).

In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent und stieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt auf (GIZ 12.2019b). Mit dem Aufschwung geht auch eine wachsende ökonomische Macht einher (LVAk 9.2019). An der Kaufkraft bemessen ist China seit 2014 die weltweit größte Volkswirtschaft. Das nominale Bruttoinlandsprodukt pro Kopf stieg im Jahr 2018 weiter auf prognostizierte 10.088 USD (2017 8.643 USD). Gegenüber 2008 hat sich das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in China somit mehr als verdoppelt. China hält die weltweit höchsten Devisenreserven. Chinas Bedeutung für die weltweite Konjunktur hat weiter zugenommen. Seit 2007 verlangsamt sich das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft. 2017 erreichte das Wachstum noch 6,9 Prozent. Innerhalb des Landes gibt es enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 3.2019b). Der Wohlstand innerhalb der chinesischen Gesellschaft ist ausgesprochen ungleich verteilt (AA. 3.2019a).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 22.12.2019), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 11.2019). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die Food and Agriculture Organization (FAO) davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Personen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem in den unterentwickelten Westgebieten, strukturell benachteiligt (GIZ 12.2019b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 90er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 22.12.2019). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen. Die Volksrepublik hat einen Gini-Koeffizienten von 0,46 (GIZ 12.2019b). Damit liegt China nach wie vor über der Grenze, die nach der Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Noch leben mehr als 565 Millionen Chinesen auf dem Land (statista 27.6.2019), Das aktuelle Pro-Kopf-Einkommen lag 2018 bei 39.251 Yuan, wohingegen auf dem Land nur 14.617 Yuan verdient wurden (AA 12.2019b).

Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung („Hukou-System“) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 11.2019).

Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Um die Finanzierbarkeit der Pensionen zu gewährleisten, plant China eine Senkung der mit 10 Prozent sehr hohen jährlichen Anpassung der Rentenhöhe und die Erhöhung des Pensionsantrittsalters (derzeit generell Männer mit 60 Jahren, Frauen mit 55 Jahren, tatsächliches durchschnittliches Renteneintrittsalter 53 Jahre) (ÖB 11.2019). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (AA 3.2019b).

Die stetig zunehmende Überalterung der Bevölkerung wird immer mehr als Problem für das Sozialsystem wahrgenommen, die Zahl der Menschen über 60 Jahren stieg 2015 im Vergleich zum Vorjahr um 3 Prozent auf 16,15 Prozent an. Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück und betrug 2014 mit 915,83 Millionen Menschen um 3,71 Millionen Menschen weniger als im Vorjahr. Die Lockerung der Ein-Kind-Politik auf eine generelle Zwei-Kind-Politik war im Hinblick auf die angestrebte Erhöhung der Geburtenquote bisher ein Fehlschlag. Laut offiziellen Daten ist bereits eine/r von sechs unter den 270 Millionen Wanderarbeiter im Pensionsalter, hat jedoch kein Anrecht auf Pension und muss daher unter schwierigen Bedingungen weiterarbeiten (ÖB 11.2019).

China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung (basic health insurance) erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung. Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patient im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (179 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Allerdings erhalten Bedienstete von Staatsbetrieben nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert (2014 plus 11 Prozent gegenüber 2013 und damit 5,7 Prozent des BIP) ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend. Besonders auf dem Land investieren häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse in die Behandlung kranker Familienmitglieder und ist Krankheit somit ein häufiger Armutsfaktor. Die Zahl der chronisch und schwerkranken Menschen steigt darüber hinaus angesichts der wachsenden Krebsrate (Umweltprobleme) und der Änderung der Lebensgewohnheiten durch Zivilisationskrankheiten. Selbst staatliche Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbstständig finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Der Arztberuf genießt in China relativ geringes Ansehen, Ärzte können von ihrem Grundgehalt kaum leben und es herrscht akuter Mangel an qualifiziertem Personal. Die große Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitssystem äußert sich regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen gegen medizinisches Personal (ÖB 11.2019).

Das chinesische Sozialsystem deckt folgende Gruppen ab:

•        Senioren: Personen über 60Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.

•        Waisen ohne Verwandtschaft.

•        Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologischen Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2019).

Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums („di bao“) ähnelt der Sozialhilfe. Derzeit ist eine lokale Wohnmeldung („Hukou-System“) vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des „di bao“ wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR). Ende 2014 gab es in den Städten lediglich 18,8 Millionen und in ländlichen Gebieten nur 52,1 Millionen Bezugsberechtigte (ÖB 11.2019).

Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Millionen Chinesen, die ohne städtischen „Hukou“ (Meldeberechtigung) bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden 5 Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 277 Millionen Wanderarbeiter (ÖB 11.2019).

Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Erklärtes Ziel der Regierung ist die Verdoppelung der Einkommen bis 2020. (AA 14.12.2018).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        AA - Auswärtiges Amt (3.2019a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.8.2017

•        AA - Auswärtiges Amt (3.2019b): China - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200468, Zugriff 10.10.2017

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019b): China – Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/china/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.1.2020

•        IOM - International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt China 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_China_DE.pdf, Zugriff 28.11.2019

•        ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China

•        LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.191
Medizinische Versorgung
• LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.191, Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 25.1.2020

Die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Obwohl 95 Prozent der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert sind, stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (IOM 2019; vgl. AA 22.12.2019).Die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Obwohl 95 Prozent der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert sind, stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (IOM 2019; vergleiche AA 22.12.2019).

Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (179 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Allerdings erhalten Bedienstete von Staatsbetriebe nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert (2014 plus 11 Prozent gegenüber 2013 und damit 5,7 Prozent des BIP) ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend. Besonders auf dem Land investieren häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse in die Behandlung kranker Familienmitglieder und ist Krankheit somit ein häufiger Armutsfaktor. Die Zahl der chronisch- und schwerkranken Menschen steigt darüber hinaus angesichts der wachsenden Krebsrate (Umweltprobleme) und der Änderung der Lebensgewohnheiten durch Zivilisationskrankheiten (ÖB 11.2019).

In China gibt es keine niedergelassenen, sondern nur in den Kliniken angestellte Ärzte (coliquio 10.8.2018). Krankenhäuser sind sowohl in großen, als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 2019). Der Arztberuf genießt in China relativ geringes Ansehen, Ärzte können von ihrem Grundgehalt kaum leben und es herrscht akuter Mangel an qualifiziertem Personal. Die große Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitssystem äußert sich regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen gegen medizinisches Personal. Staatliche Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbstständig finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (ÖB 11.2019).

Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 2019).

Seit März 2016 wurde eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, darunter eine Anhebung der Kostenerstattung für Patient, die Anhebung der Zahl der Ärzte auf 70.000, die zentralisierte Beschaffung von Medikamenten für Spitäler, die Verbesserung des Remunerationssystems in Gemeindespitälern auf Leistungsbasis, und der Aufbau eines nationalen Netzwerks für die Kostenerstattung in der Krankenversicherung, sodass Kosten landesweit erstattet werden können (ÖB 11.2019).

Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann (AA 22.1.2020).

Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend (ÖB 11.2019).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

•        AA - Auswärtiges Amt (22.1.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ChinaSicherheit_node.html, Zugriff 23.1.2020

•        coliquio (10.8.2018): Als Arzt in China: Keine Halbgötter in Weiß, https://www.als-arzt-ins-ausland.de/china, Zugriff 10.10.2019

•        IOM - International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt China 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_China_DE.pdf, Zugriff 28.11.2019

•        ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

2.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2019.

Die Identität des BF steht aufgrund vorgelegter Identitätsdokumente (chinesischer Reisepass, Geburtsurkunde) fest.

Dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels zum Zweck der schulischen Ausbildung mehr als 14 Jahre nicht gemeldet war, bzw. sein Aufenthaltsort im Zeitraum vom 10.01.2006 bis zum 27.08.2018 den Behörden daher nicht bekannt war, ergibt sich aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten Aufenthaltstiteln zum Zweck der Ausbildung, die seit dem Jahr 2005 nicht mehr verlängert wurden, dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, sowie auch aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2019.

Es ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführer nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes jederzeit bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt nach Ablauf des Visums nicht mehr legal sein konnte. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich mittlerweile um einen 31 jährigen volljährigen, handlungs- und geschäftsfähigen Mann, dem es nachweislich auch möglich gewesen ist sich bei der chinesischen Botschaft in Warschau bereits im Jahre 2017 einen chinesischen Reisepass zu besorgen. Warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, wenn er sich in Österreich aufgehalten hätte, sich entsprechend bei den österreichischen Behörden zu melden, bzw. dass es diesen nicht möglich gewesen wäre nicht eher nachweisliche Anstregungen zu einer Legalisierung eines Aufenthaltes anzustrengen, hat dieser nachvollziehbar durch sämtliche erstattete Ausführungen nicht dargelegt. Es ist auch festzuhalten, dass in der Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters ausgeführt wird, dass die Tante des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF die gesetzliche Vertretung für den BF zugekommen sei und es verabsäumt habe, eine Zweckänderung für einen weiteren Aufenthalt zu beantragen. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, wo ausgeführt wurde, dass der BF zum Zeitpunkt des Ablaufes seines zuletzt erteilten Aufenthaltsgenehmigung ohne gesetzliche Vertretung gewesen sei. Dass für einen handlungs- und geschäftsfähgigen 31 jährigen Mann die Versäumnisse seiner gesetzlichen Vertretung vor rund 14 Jahren die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine insgesamte Unterlassung der Einbringung eines weiteren Verlängerungsantrages, bzw. der anzunehmenden Zumutbarkeit einer zeitnahen Legalisierung des bisherigen Aufenthaltes herangezogen werden können, kann insgesamt durch das BVwG nicht nachvollzogen werden. Dass diesem als chinesischen Staatsbürger nicht per se ein unbeschränktes bzw. durchgängiges Aufenthaltsrecht in Europa zusteht, bzw. ihm alleine aufgrund einer Einreise als Minderjähriger und Schüler nach Österreich nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsdauer schon deshalb kein weiterer Verbleib im Bundesgebiet mehr zustehen würde, musste dem Beschwerdeführer jederzeit bewusst sein. Dennoch hat dieser es unterlassen seinen Aufenthalt entsprechend zeitnah zu legalisieren, bzw. sich über die ihm zumutbar zu erkundigenden rechtlichen und faktischen Voraussetzungen zur Legalisierung eines Aufenthaltes zu informieren und diesen zu entsprechen, sondern hat über eine überaus lange Zeit ganz bewusst zentrale fremdenrechtliche Bestimmungen durchgehend beharrlich ignoriert und sich darüber hinweggesetzt.

Die Feststellung zur Patenschaftserklärung geht aus der im Rahmen seiner Antragstellung in Vorlage gebrachten unbefristeten Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG vom 25.06.2018. Hierzu ist festzuhalten, dass fehlende, bzw. nicht nachgewiesene Integrationsschritte des BF im Bundesgebiet nicht zu Gänze alleine durch die Vorlage einer für den Beschwerdefüher abgegebenen Patenschaftserklärung ersetzt werden können. Richtig hat diesbezüglich das BFA festgehalten, dass auch bei Vorliegen einer Patenschaftserklärung zunächst die Voraussetzungen des §56 AsylG Ziffer 1- 3 erfüllt werden müssen und erst in einem 2. Prüfungsschritt die Bedingungen des §60 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen, bzw. vom Antragsteller zu erfüllen sind. Auch werden gem. §60 Abs. 2 Ziff 1 bis 3 noch weitere besondere Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels fesgesetzt. Insesamt wurde durch das BFA hierzu zutreffend festgehalten, dass der BF die grundsätzlichen Voraussetzungen des §56 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und daher im ggst. Fall demUmfang und die Tragfähgigkeit der Patenschaftserklärung keine Relevanz zukommt. Die Feststellung zur Patenschaftserklärung geht aus der im Rahmen seiner Antragstellung in Vorlage gebrachten unbefristeten Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG vom 25.06.2018. Hierzu ist festzuhalten, dass fehlende, bzw. nicht nachgewiesene Integrationsschritte des BF im Bundesgebiet nicht zu Gänze alleine durch die Vorlage einer für den Beschwerdefüher abgegebenen Patenschaftserklärung ersetzt werden können. Richtig hat diesbezüglich das BFA festgehalten, dass auch bei Vorliegen einer Patenschaftserklärung zunächst die Voraussetzungen des §56 AsylG Ziffer 1- 3 erfüllt werden müssen und erst in einem 2. Prüfungsschritt die Bedingungen des §60 Absatz 2, AsylG zu berücksichtigen, bzw. vom Antragsteller zu erfüllen sind. Auch werden gem. §60 Absatz 2, Ziff 1 bis 3 noch weitere besondere Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels fesgesetzt. Insesamt wurde durch das BFA hierzu zutreffend festgehalten, dass der BF die grundsätzlichen Voraussetzungen des §56 Absatz eins, AsylG nicht erfüllt und daher im ggst. Fall demUmfang und die Tragfähgigkeit der Patenschaftserklärung keine Relevanz zukommt.

Die Feststellung des Vorliegens lediglich einer Einstellungszusage in einer Pizzeria ergibt sich aus jenem im Rahmen der Stellungnahme vom 16.01.2020 vorgelegten Vertrag (Beilage/ 8). Alleine aus dieser Einstellungzusage pro futuro kann noch nicht auf das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen Integration, bzw. vom Vorliegen einer betreffend des gegenständlichen Antrages verfahrenswesentlichen Elementes ausgegangen werden.

Die Feststellungen zur angegebenen Wohnsituation und der Kostenverteilung beruhen auf den entsprechenden, glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.12.2019.

Die Festsstellungen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen gesunden und insgesamt arbeitsfährigen chinesischen Mann handelt, dem eine Rückkehr nach China, eine dortige Teilnahme an dem Arbeitsleben möglich und insgesamt auch zumutbar ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des BFA in Zusammenschauf mit den persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF erst im jungendlichen Alter nach Österreich eingereist ist und vorher in China innehalb seiner dort weiterhin aufhältigen Kernfamilie aufgewachsen und soziologisiert wurde. Auch verfügt der Beschwerdefüher auch aktuell über ein Netz an Familienangehörigen in China. Zudem ist auch festzuhalten, dass die Einvernahme des BF vor dem BFA am 19.12.2019 mittels eines chinesischen Dolmetschers durchgeführt worden ist und der BF somit auch gezeigt hat, dass dieser weiterhin über ausreichende Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt. Dass der BF sich weiterhin seiner chineschischen Heimat zugehörig fühlt zeigt zudem die Tatsache, dass dieser sich im Jahr 2017 durch die chinesische Botschaft einen chinesischen Reisepass ausssellen ließ. Dass dem Beschwerdeführer somit eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann, hat dieser im gesamten Verfahren insgesamt ausreichend und nachvollziehbar begründet nicht darlegen können.

Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 1.3.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Es ist anzumerken, dass es sich bei der Volksrepublik China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards einzelne Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Es ist anzumerken, dass es sich bei der Volksrepublik China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards einzelne Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).

Die Festsstellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr nach China waren insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der SItuation betreffend die Corona Pandemie in China zu treffen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der BF kommt weder aus der Provinz Hubei, noch zählt er zu einer der vulnerablen Gruppen wie etwa alte oder chronisch kranke Personen. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde. Auch wenn es momentan zu einzelnen Einschränkungen im Sozial- als auch Wirtschaftsleben aufgrund des Coronavirus, insbesondere in einzelnen Provinzen Chinas kommt, bzw. gekommen ist, so kann alleine deshalb noch nicht von einer derart gravierenden Lageänderung im gesamten Staatsgebiet von China gesprochen werden, sodass es diesbezüglich zu einer verfahrensrelevant wesentlich veränderten Situation in Herkunftsstaat des BF, China gekommen wäre, bzw. der BF nunmehr alleine deshalb bei einer Rückkehr einer verfahrensrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Vielmehr ist auch auf die Corona Pandemie in China bezogen festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen eine grundsätzliche auch medizinische Versorgung in China vorhanden ist und ein Zugang des BF zu dieser für den BF als chinesischen Staatsbürger bei einer Rückkehr auch zugänglich ist. Konkret auf das Coronavirus in China bezogen ist auszuführen, dass es in China aktuell zu einem erheblichen Rückgang der Neuinfektionen auf nur mehr wenige neue Fälle im gesamten Staatsgebiet von China gekommen ist. Die gegenwärtige Lage hat sich in China insbesondere bezogen auf die Corona Pandemie in China gegenwärtig derart entspannt, sodass die mit Ende Jänner 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen mittlerweile weitgehend aufgehoben worden konnten, bzw. es wieder zu einer Aufnahme des gesellschaftlichen Lebens, der Reisefreiheit, bzw. auch der Produktion, dies selbst in den am meisten betroffenen Provinzen Chinas wie Hubei und der Stadt Wuhan, gekommen ist. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als ein gesunder Mann mit 31 Jahren nicht einer der bezogen auf das Coronavirus besonders vulnerablen Gruppe, wie etwa alte oder kranke Personen angehört. Dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Corona Pandemie einer relevanten Gefährdung gem. Art. 3 EMRK im gesamten Staatsgebiet von China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, kann aufgrund sämtlicher vorliegenden Informationen betreffend der Lage das Corona - Virus in China betreffend nicht angenommen werden, bzw. wurde ein diesen Ergebnis substantiell wiedersprechendes Vorbringen ausreichend belegt und begründet auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht, bzw. im gesamten Beschwerdeverfahren belegt dargelegt. Die Festsstellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr nach China waren insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der SItuation betreffend die Corona Pandemie in China zu treffen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der BF kommt weder aus der Provinz Hubei, noch zählt er zu einer der vulnerablen Gruppen wie etwa alte oder chronisch kranke Personen. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde. Auch wenn es momentan zu einzelnen Einschränkungen im Sozial- als auch Wirtschaftsleben aufgrund des Coronavirus, insbesondere in einzelnen Provinzen Chinas kommt, bzw. gekommen ist, so kann alleine deshalb noch nicht von einer derart gravierenden Lageänderung im gesamten Staatsgebiet von China gesprochen werden, sodass es diesbezüglich zu einer verfahrensrelevant wesentlich veränderten Situation in Herkunftsstaat des BF, China gekommen wäre, bzw. der BF nunmehr alleine deshalb bei einer Rückkehr einer verfahrensrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Vielmehr ist auch auf die Corona Pandemie in China bezogen festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen eine grundsätzliche auch medizinische Versorgung in China vorhanden ist und ein Zugang des BF zu dieser für den BF als chinesischen Staatsbürger bei einer Rückkehr auch zugänglich ist. Konkret auf das Coronavirus in China bezogen ist auszuführen, dass es in China aktuell zu einem erheblichen Rückgang der Neuinfektionen auf nur mehr wenige neue Fälle im gesamten Staatsgebiet von China gekommen ist. Die gegenwärtige Lage hat sich in China insbesondere bezogen auf die Corona Pandemie in China gegenwärtig derart entspannt, sodass die mit Ende Jänner 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen mittlerweile weitgehend aufgehoben worden konnten, bzw. es wieder zu einer Aufnahme des gesellschaftlichen Lebens, der Reisefreiheit, bzw. auch der Produktion, dies selbst in den am meisten betroffenen Provinzen Chinas wie Hubei und der Stadt Wuhan, gekommen ist. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als ein gesunder Mann mit 31 Jahren nicht einer der bezogen auf das Coronavirus besonders vulnerablen Gruppe, wie etwa alte oder kranke Personen angehört. Dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Corona Pandemie einer relevanten Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK im gesamten Staatsgebiet von China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, kann aufgrund sämtlicher vorliegenden Informationen betreffend der Lage das Corona - Virus in China betreffend nicht angenommen werden, bzw. wurde ein diesen Ergebnis substantiell wiedersprechendes Vorbringen ausreichend belegt und begründet auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht, bzw. im gesamten Beschwerdeverfahren belegt dargelegt.

Es ist in diesen Zusammenhang ferner festzuhalten, dass es dem Beschwedeführer nach Erfüllung der allgemeinen Einreisebestimmungen auch jederzeit offen steht wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen und nach nachweislicher Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthalt sich wieder im Bundesgebiet niederzulassen.

Die Feststellungen dass der BF weder Verwandte noch ein exzeptionelles Naheverhältnis zu Personen in Österreich nachweislich aufgezeigt hat, keinerlei besonders zu berücksichtigenden integrativen Anstrengungen nachgewiesen hat, bzw. an keinen besonders zu berücksichtigenden gesellschaftlichen Aktivitäten teilnimmt, beruhen auf den eingenen Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2019 vor dem BFA, bzw. wurde diesbezüglich kein verfahrenswesentlich zu berücksichtigendes weiteres Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erstattet.

Besondere Gründe, für für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprachen hat diser insgesamt glaubhaft nicht darlegen können, bzw. nicht nachweisen können. Wie der BF selbst angegeben hat, liegt sein besonderes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich ausschließlich darin, dass ihm dieses Land lebenswert erscheine, er bereits vor längerer Zeit nach Europa und Österreich eingereist und (die überwiegende Zeit unberechtigt) verblieben wäre und er deshalb hier auch weiterhin leben möchte.

Der BF hat mit den von ihm erstatteten Ausführungen somit insgesamt nicht nachweisen, bzw. nicht glaubhaft machen können, dass dieser die Voraussetzungen zur Erfüllung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne dieser Vorschrift erfüllt und die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A): Abweisung der Beschwerde

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. § 56 AsylG lautet:3.1.1. Paragraph 56, AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 58 AsylG 2005lautet:Paragraph 58, AsylG 2005lautet:

"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

§ 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet:

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (bzw. § 9 IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (bzw. Paragraph 9, IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das BFA den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt.

In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet, er muss nachweisen, dass er jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt, das bedeutet, er muss nachweisen, dass er jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,

3.1.2 Der BF ist mit Datum 10.03.2003, sohin vor 17 Jahren nach Österreich eingereist. Sein Aufenthalt war seit der Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels zum Zweck der Ausbildung am 31.07.2005 - sohin im Zeitraum von fast 15 Jahren – unrechtmäßig und ungemeldet. Ein in Folge durchgehender Aufenthalt des BF im Bundesgebiet konnte der BF nicht nachweisen.

Da der BF weder die Hälfte der Zeit seines Aufenthalts noch mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet war, erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht.Da der BF weder die Hälfte der Zeit seines Aufenthalts noch mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet war, erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht.

Bereits das BFA hat den rechtsfreundlich vertretenen BF in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.12.2019 konkret über das Nichtvorliegen dieser Tatbestandselemente belehrt und auf die Möglichkeit einer "Umwidmung" seines verfahrenseinleitenden Antrags hingewiesen. Dem kam der rechtsfreundlich vertretene BF nicht nach.

Da der BF schon die Tatbestandsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt, ist die zutreffende Beurteilung durch das BFA nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Da der BF schon die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht erfüllt, ist die zutreffende Beurteilung durch das BFA nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II.- IV. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei.- römisch vier. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gem. Abs. 9 leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.1. Gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gem. Absatz 9, leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (...)"(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...)"

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056). (Hier: Es wäre nicht nur die Frage einer entsprechenden Behandlung des Fremden in seinem Heimatstaat - unter der Annahme, dass eine Abschiebung nur dorthin möglich ist - zu beurteilen gewesen wäre, sondern auch, ob eine solche Abschiebung in das Land, in dem die kriegerischen Vorgänge für die psychischen Probleme des Fremden ursächlich waren, krankheitsverschlechternd wirken könnte. Auch mit diesem Aspekt hätte sich die belBeh bei ihrer Interessenabwägung nach § 37 FrG 1997 auseinandersetzen müssen.)Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056). (Hier: Es wäre nicht nur die Frage einer entsprechenden Behandlung des Fremden in seinem Heimatstaat - unter der Annahme, dass eine Abschiebung nur dorthin möglich ist - zu beurteilen gewesen wäre, sondern auch, ob eine solche Abschiebung in das Land, in dem die kriegerischen Vorgänge für die psychischen Probleme des Fremden ursächlich waren, krankheitsverschlechternd wirken könnte. Auch mit diesem Aspekt hätte sich die belBeh bei ihrer Interessenabwägung nach Paragraph 37, FrG 1997 auseinandersetzen müssen.)

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN).Nach der vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche das Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

3.2.3. Der BF ist vor rund 17 Jahren legal nach Österreich eingereist, in Folge jedoch hat dieser bis dato seinen Aufenthalt nicht legalisiert, bzw. ist der Aufenthalt des BF seit 2005 unbekannt.

Es haben sich mehrere Umstände ergeben, die das Interesse des BF am Verbleiben im Bundesgebiet relativieren: Der BF stellte nach Ablauf seines Aufenthaltstitels im Juli 2005 keinen Verlängerungsantrag reiste ordnungsgemäß nicht aus. Der ganz überwiegende Teil des Aufenthalts des BF war unrechtmäßig, bzw. kann der BF einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht belegen. Der BF kam in den vergangenen 15 Jahren seiner Ausreiseverpflichtung jedenfalls nicht nach, und hat auch entgegen fremdenrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet seinen Aufenthalt nicht legalisiert. Dabei zeigt auch sein Verhalten im gegenständlichen Verfahren, dass er nicht willens ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insgesamt nicht die Absicht hat, nach China zurückzukehren.

Die Dauer des Verfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des Verfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Mangels Erkrankung des BF oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.

Der BF verfügt über anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat: Er ist dort geboren und aufgewachsen, wurde in China sozialisiert und spricht eine Landessprache. Zudem halten sich alle Familienangehörigen (Eltern, Bruder, Großeltern) von ihm in China auf, zu denen er auch weiterhin Kontakt hat. Sohin bestehen trotz der langjährigen Abwesenheit von dort anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat in sozialer, familiärer, kultureller und sprachlicher Hinsicht, sodass zwar die Bande zu seinem Herkunftsstaat aufgrund der langen Abwesenheit loser wurde, aber in wesentlichen Punkten (Sprache, Familie, Sozialisierung) nach wie vor bestehen, sodass sich der BF seines Herkunftsstaates nicht entfremdet hat.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in China ist festzuhalten, dass die Situation, die der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich zwar unterscheidet, in Hinblick auf die persönliche Situation des BF - er ist gesund, arbeitsfähig, spricht Chinesisch und verfügt über Schulbildung sowie soziale Anknüpfungspunkte durch seine Familienmitglieder - ist festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt. Dadurch, dass der BF in China sozialisiert wurde, er lange lebte sowie er dort über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist und es ihm daher trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen und stellt eine Rückkehr des BF auch keine unzumutbare Härte dar.

Zu Gunsten des BF gehen seine Deutschkenntnisse, mit denen er sich, wenn auch nur auf sehr einfachem Niveau und teilweise nur mit Hilfestellung, verständigen kann und denen daher aufgrund der nur rudimentären sprachlichen Integration ein entsprechend schwaches Gewicht zukommt.

Der BF hat keine relevanten und besonders zu berücksichtigenden sozialen Bindungen in Österreich, die sein Interesse am Verbleib stärken. Weder besteht eine Verwandtschaftsbeziehung noch sonst eine besondere bzw. schützenswerte Nahebeziehung. Das Vorliegen solcher Bindungen wurde insgesamt ausreichend begründet und nachvollziehbar nicht dargelegt. Wenn im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich der Lebensgefährte und Pate des BF in Österreich befinde, so steht diese Angabe im Gegensatz zu den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2019, im Zuge dessen der BF erklärte, dass der namentlich erwähnte Paten lediglich ein guter Freund sei. Seine übrigen, sich etwa aus der Wohngemeinschaft ergebenden, Kontakte können bis zu einer möglichen legalen Wiedereinreise des BF auch über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Das Vorliegen eines besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen in Österreich wurde insgesamt begründet nicht dargelegt.

Zu Lasten des BF wird jedenfalls ausgelegt, dass der BF im Zeitraum von 15 Jahren keinerlei Bestrebungen unternommen hat, seinen Aufenthalt zu legalisieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es wurde zwar im Zuge seiner Antragstellung eine Patenschaftserklärung vorgelegt, mit Patenschaftserklärungen wird letzlich jedoch nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine Integration im Sinne des Art. 8 EMRK dargelegt (VwGH 22.07.2011, Ra 2011/22/0112). Zu Lasten des BF wird jedenfalls ausgelegt, dass der BF im Zeitraum von 15 Jahren keinerlei Bestrebungen unternommen hat, seinen Aufenthalt zu legalisieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es wurde zwar im Zuge seiner Antragstellung eine Patenschaftserklärung vorgelegt, mit Patenschaftserklärungen wird letzlich jedoch nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine Integration im Sinne des Artikel 8, EMRK dargelegt (VwGH 22.07.2011, Ra 2011/22/0112).

Zugunsten des BF wird allerdings die mit dem Fall der Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis bedingte Einstellungszusage berücksichtigt, diese belegt jedoch allenfalls eine künftige Integration und keine bereits bestehende.

Darüber hinaus sind keinerlei Integrationsschritte des BF hervorgekommen. Weitere private und persönliche Interessen hat der BF daher im Verfahren nicht dargetan, seine Alltagsgestaltung zeigt solche nicht auf.

Der BF setzte sämtliche der oben genannten Schritte zur Begründung eines Privatlebens in Österreich zu einem Zeitpunkt, als sie sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war und sohin nicht darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Das Interesse des BFs an der Aufrechterhaltung seines Lebens in Österreich, ist dadurch maßgeblich geschwächt. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Der BF setzte sämtliche der oben genannten Schritte zur Begründung eines Privatlebens in Österreich zu einem Zeitpunkt, als sie sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war und sohin nicht darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Das Interesse des BFs an der Aufrechterhaltung seines Lebens in Österreich, ist dadurch maßgeblich geschwächt. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit unter Einbeziehung der dargestellten Aspekte zum Schluss, dass dem langen Inlandsaufenthalt des BF von gut 17 Jahren zwar ein bedeutendes Gewicht zukommt, das seine Interessen am Verbleib maßgeblich verstärkt, diese aber aufgrund der langen Unrechtmäßigkeit relativiert ist, neben seiner vorgelegten Patenschaftserklärung, die für die Annahme einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreicht, und ansonsten keine wesentlichen integrationsbegründende Aspekte in sozialer, kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht gegeben sind, wobei sich der BF zudem seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst war. Es steht seinem persönlichen Interesse am Verbleib ein entsprechend verstärktes gewichtiges öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet daher geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet daher geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.5. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.3.2.5. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

3.2.6. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.- IV war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2.6. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei.- römisch vier war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, vorliegen und überwiegen würden, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Solche Gründe haben sich im gegenständlichen Fall auch sonst nicht ergeben, sodass die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt wurde.3.2.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Dass besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, vorliegen und überwiegen würden, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Solche Gründe haben sich im gegenständlichen Fall auch sonst nicht ergeben, sodass die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2230114.1.00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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