Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W161 2141312-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2020, Zahl 1023862504-200410406, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2020, Zahl 1023862504-200410406, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 02.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 11.09.2014 erfolgte eine (erste) niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Heimatdorf in der Provinz Kabul zunächst von der Hezb-e Islami dominiert gewesen sei, nach dem Einfall der Taliban sei jedoch etwa die Hälfte zu den Taliban übergelaufen. Der Beschwerdeführer habe im Verteidigungsministerium in der Stadt Kabul gearbeitet, wo er u.a. für die Versorgung des Militärs mit Lebensmitteln und Kleidung zuständig gewesen sei. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er von einigen Dorfbewohnern aufgefordert worden, sie ins Ministerium einzuschleusen oder dort tätige Ausländer umzubringen, andernfalls würde er getötet werden. Er habe dem Dorfvorsteher davon berichtet, woraufhin er von einigen Dorfbewohnern verprügelt worden sei. In der Folge sei er 15 Tage stationär im Krankenhaus und daraufhin ein halbes Jahr im Krankenstand gewesen. Danach habe er seine Arbeit wiederaufgenommen, woraufhin er abermals bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er Afghanistan schließlich verlassen und sei nach Europa gereist.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme u.a. folgende Unterlagen in Vorlage:
? Tazkira,
? Dienstausweis hinsichtlich seiner Tätigkeit beim Verteidigungsministerium,
? Schreiben des Beschwerdeführers an die Distriktsverwaltung,
? Zeugnisse der Universität Kabul sowie
? zwei abgelaufene Studentenausweise der Universität Kabul.
4. Mit Schreiben vom 23.01.2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX vor. Dieses führt u.a. aus, der Beschwerdeführer, ein junger afghanischer Offizier, habe sich an sie gewendet und geschildert, dass die Taliban ihn dazu aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dabei sei es konkret um die Tötung von Angehörigen der afghanischen Armee und der ISAF gegangen. Der Beschwerdeführer habe diesen Aufforderungen aus Gewissensgründen nicht Folge geleistet, woraufhin er angegriffen und schwer verwundet worden sei. 4. Mit Schreiben vom 23.01.2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der römisch 40 vor. Dieses führt u.a. aus, der Beschwerdeführer, ein junger afghanischer Offizier, habe sich an sie gewendet und geschildert, dass die Taliban ihn dazu aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dabei sei es konkret um die Tötung von Angehörigen der afghanischen Armee und der ISAF gegangen. Der Beschwerdeführer habe diesen Aufforderungen aus Gewissensgründen nicht Folge geleistet, woraufhin er angegriffen und schwer verwundet worden sei.
5. Mit Schreiben vom 16.09.2015 antwortete die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf die von der zuständigen Außenstelle gestellte Anfrage vom 27.04.2015 zur Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verteidigungsministerium.
6. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 18.01.2016 mehrere Bestätigungen hinsichtlich seiner Teilnahme an Deutschkursen vor.
7. Am 17.03.2016 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der er abermals zu seinen Fluchtgründen befragt und in der ihm die o.a. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten wurde.
8. Mit Schreiben vom 03.06.2016 legte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung über einen von ihm besuchten Deutschkurs vor.
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Fluchtgründe und führte darüber hinaus aus, dass sich nach seiner Ausreise weitere Vorfälle in Afghanistan mit möglichem Bezug zu seiner Fluchtgeschichte ereignet hätten. Im Jahr 2016 seien der Vater sowie der Bruder des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als beide von einem Auto angefahren worden seien; dabei habe sein Vater einen Beinbruch und sein Bruder eine Kopfverletzung sowie einen gebrochenen Arm davongetragen. Darüber hinaus sei der Vater des Beschwerdeführers zwei Mal von einem seiner Verfolger dahingehend angesprochen worden, wo sich der Beschwerdeführer befinden würde; sein Vater habe dabei angegeben, dass er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kennen würde.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund mehrerer Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubwürdig sei. 12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund mehrerer Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubwürdig sei.
Diese Entscheidung erwuchs am 18.05.2018 in Rechtskraft.
Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:
2.1. Am 10.03.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich von 07.06.2018 bis 12.03.2019 in Deutschland, von 12.03.2019 bis 12.02.2020 in Frankreich und von 12.02.2020 bis 10.03.2020 wieder in Deutschland aufgehalten. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan große Probleme, daher könne er unmöglich dorthin zurückkehren. Damals habe er bereits bei seiner ersten Einvernahme in Österreich angegeben, dass er in Afghanistan von den Taliban geschlagen und misshandelt worden wäre. An diesem Zustand in seiner Heimat habe sich bis heute nichts geändert. In Afghanistan gäbe es eine islamische Partei unter der Führung von „Golbudin Häckmatiar“ (gemeint offenbar Golbuddin Hekmatyar). Dieser arbeite wieder zusammen mit den Taliban. Diese Mitglieder der Taliban, die ihn bereits geschlagen hätten, würden heute mit dieser islamischen Partei zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer habe einfach Angst, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wieder von diesen Leuten geschlagen und misshandelt werde. Dieser Golbudin Häckmatiar habe heute eine große politische Macht in Afghanistan. Diese islamische Partei habe sein Foto. Dadurch können sie ihn auch jeder Zeit identifizieren. Er habe dort viele Leute gekannt, die damals und auch heute getötet worden wären. Diese Leute wüssten ganz genau, dass er nach Europa gegangen sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Er wisse nicht, ob sich dieser Umstand für ihn negativ in seiner Heimat auswirken würde. Er sei von Österreich weggegangen, weil er Angst gehabt hätte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er könne nicht in Afghanistan leben. Er werde hier in Österreich bleiben und hier sterben. Er sei jetzt bereits seit sechs Jahren hier in Europa. Er könne seine Angaben nicht belegen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er von diesen Leuten (Taliban) umgebracht würde. Er habe bei der Polizei bereits vorgesprochen, diese habe ihm jedoch nicht helfen können. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung an der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab der Beschwerdeführer an: „Die Situation in Afghanistan für mich hat sich im Vergleich zu meinem ersten Antrag hier in Österreich im Jahr 2014 nicht verändert.“
2.2. Am 22.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), einvernommen. Dabei gab er an, er sei psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe keine Krankheiten, er habe nur Knochenprobleme, das habe er auch schon in der letzten Einvernahme gesagt. Er sei deswegen bei vielen Ärzten gewesen und habe auch Medikamente bekommen. Es gebe diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen. Er nehme drei Medikamente, er wisse jedoch nicht, wie diese heißen. Eines sei, um die Muskeln zu entspannen, das zweite sei eine Salbe und das dritte seien Schmerztabletten, welche er in der Nacht einnehme. Er müsse heute oder morgen im Camp zu einer Kontrolluntersuchung, weitere Termine in einem Krankenhaus seien soweit nicht vereinbart. Er könne sich an seine Erstbefragung erinnern und entspreche alles der Wahrheit. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Deutschland, von diesem sei er zwar nicht abhängig, aber er habe zu ihm ständig Kontakt. Andere Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, habe er nicht. Er habe auch keine neuen Unterlagen zur Bestätigung seiner Identität. Er habe allerdings 2014 bereits alle ihm verfügbaren Unterlagen vorgelegt. Er könne sich an seine Einvernahme anlässlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich erinnern und entspreche alles, was er damals gesagt habe, der Wahrheit. Er halte die Angaben alle aufrecht und seien diese alle richtig. Er habe aber auch neue Sachen zu sagen. Befragt, welche neuen Sachen er vorbringen möchte, gab der Beschwerdeführer an:
„A: Erstens die Leute mit denen ich damals Probleme hatte sind nach wie vor aktiv und jetzt auch an der Macht. Zweitens führte ich in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft. Dort wurde während meines Aufenthalts in Österreich eine Bombe von den Taliban platziert. Die Bombe wurde entdeckt und von den Sicherheitskräften mitgenommen und die Taliban haben auch einen Drohbrief an mich hinterlassen., „A: Erstens die Leute mit denen ich damals Probleme hatte sind nach wie vor aktiv und jetzt auch an der Macht. Zweitens führte ich in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft. Dort wurde während meines Aufenthalts in Österreich eine Bombe von den Taliban platziert. Die Bombe wurde entdeckt und von den Sicherheitskräften mitgenommen und die Taliban haben auch einen Drohbrief an mich hinterlassen.
F: Seit wann ist ihnen dies alles bekannt?
A: In November 2018 schickten die Taliban den Drohbrief an meine Familie. Ich habe das damals auch direkt von meiner Familie im November 2018 erfahren. Die Bombe war aber im Jahr 2019.
F: Wann genau war das mit der Bombe?
A: Das war ungefähr im sechsten Monat des Jahres. Ich erfuhr ebenfalls davon im Juni 2019.
F: Wieso warteten Sie bis März 2020 um einen neuerlichen Asylantrag zu stellen?
A: Weil ich große Angst hatte vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Deswegen bin ich in ein anderes Land gereist.
F: Wissen Sie, ob die Bombe Ihnen gegolten hat?
A: Ich bin mir ganz sicher, dass ich und meine Familie Ziel der Bombe gewesen sind, allerdings kann ich dies nicht beweisen, da ich auch nicht ein normaler Mensch bin und nicht erwarten kann, dass der afghanische Geheimdienst mir irgendeine Bestätigung ausstellt. Auch ist es ein deutliches Zeichen dafür, dass die Bombe genau neben meinem Geschäft abgelegt wurde.
F: Haben Sie etwaige Unterlagen, welche belegen können, dass überhaupt eine Bombe neben Ihrem Geschäft abgelegt worden ist?
A: Es war eine Sperrzone und man durfte nicht fotografieren, aber ich glaube, dass die Medien darüber berichtet haben. Ich werde schauen, ob ich einen Artikel organisieren kann.
ANM: AW wird darauf hingewiesen, dass aus etwaigen Unterlagen eindeutig hervorgehen muss, dass er persönlich in direktem Kontakt mit dem Bombenvorfall steht.
F: Wieso haben Sie nichts von der Bombe bei Ihrer ersten Befragung vor der Polizei angegeben?
A: Ich war erschöpft und müde. Außerdem wurde mir von der Polizei ausdrücklich gesagt, dass dies nur eine kurze Befragung ist und ich beim BFA darüber sprechen soll.“
Der Beschwerdeführer gab in der Folge noch an, er möchte keine Korrekturen oder Ergänzungen anführen, er habe alles gesagt. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan. Er habe sämtliche Gründe vollständig geschildert, die ihn veranlasst hätten, den gegenständlichen Antrag zu stellen. An seinem Privatleben habe sich seit der letzten Entscheidung nichts geändert. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen und ebenso den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, er finde diese Entscheidung nicht gerecht und nicht fair. Ansonsten wäre er schon längst dorthin zurück. Er sei hier, weil er in Lebensgefahr sei. Er könne nicht zurück. Der Beschwerdeführer gab in der Folge noch an, er möchte keine Korrekturen oder Ergänzungen anführen, er habe alles gesagt. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan. Er habe sämtliche Gründe vollständig geschildert, die ihn veranlasst hätten, den gegenständlichen Antrag zu stellen. An seinem Privatleben habe sich seit der letzten Entscheidung nichts geändert. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen und ebenso den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, er finde diese Entscheidung nicht gerecht und nicht fair. Ansonsten wäre er schon längst dorthin zurück. Er sei hier, weil er in Lebensgefahr sei. Er könne nicht zurück.
2.3. Am 22.05.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA neuerlich einvernommen und gab an, er habe in seiner letzten Einvernahme am 22.04.20202 die Wahrheit gesagt. An seinem Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme nichts geändert, es sei alles ganz normal. Befragt, ob sich seit der letzten Einvernahme etwas an seinem Antragsgrund verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, nein, er möchte aber anführen, dass es in den letzten Tagen ein Attentat in ihrer Gegend gegeben habe. Dieses habe nicht ihm persönlich gegolten, allerdings möchte er anführen, dass die Sicherheitslage sehr kritisch sei. An seinem Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert. Befragt, wovon die von ihm vorgelegten Links zu diversen Medienberichten handeln würden, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um Berichte, welche über das Attentat vor seinem Geschäftslokal berichten. Ihr Distrikt sei namentlich genannt worden, ihr Dorf sei aber sehr klein. Wenn man aber in Google suche, finde man, dass ihr kleines Dorf im selben Distrikt liege. Er selbst werde nicht namentlich in diesen Berichten genannt. Sein Lebensmittelgeschäft sei sehr klein gewesen, es sei nur der Name des Distriktes erwähnt. Sein Geschäft habe keinen Namen, das sei dort so üblich, die meisten Häuser hätten auch keine Hausnummern. Befragt, ob es richtig sei, dass aus den vorgelegten Berichten nicht eindeutig verifiziert werden könne, dass ein etwaiges Attentat dem Beschwerdeführer persönlich oder seinem Geschäft gegolten hätte, gab der Beschwerdeführer an:
„Die afghanischen Medien berichten allgemein über solche Attentäter. Man sagt, wo es passiert ist, wie viele Opfer es gab, aber der Name eines kleinen Dorfes wird nicht erwähnt. Es wird nur der Name des Distriktes erwähnt. In diesem Fall hatten die Geschäfte keinen Namen.“
Er gab weiters an, es sei also nicht möglich, aus den Berichten eine ihn betreffende Bedrohung festzustellen, er sei keine berühmte Person. Natürlich sei er nicht erwähnt worden. Über Befragen, ob der von ihm angegebene Drohbrief in den Berichten erwähnt werde, gab der Beschwerdeführer an, nein, er habe diese Drohbriefe nicht gemeldet. Er habe so seine Familie geschützt. Also hätten die Medien davon nicht wissen können. Er stehe nicht in Kontakt mit den Polizeibehörden vor Ort. Er oder seine Familie hätten keinen direkten Zugang zur Sicherheitsdirektion ihres Distriktes. Sie müssten das durch ihren Dorfvorsteher machen. Das habe er einmal gemacht. Er sei dann brutal geschlagen und überall verletzt worden. Wenn er das noch einmal mache, bringe er seine Familie in Gefahr. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan im selben Dorf. Er habe nichts mehr zu sagen.
Das BFA verkündete am 22.05.2020 gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Das BFA verkündete am 22.05.2020 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde.
Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Als Grund seines Erstantrages habe er zusammengefasst angeführt, dass er aus Afghanistan geflohen wäre, weil dort, wo er gelebt hätte, Mitglieder der Partei „Hezb-e Islami“ und Taliban-Anhänger gewohnt hätten. Durch seine Tätigkeit beim Verteidigungsministerium hätten die Taliban gewollt, dass der Antragsteller spioniere und ihnen helfe. Der Beschwerdeführer wäre mehrmals bedroht und sogar geschlagen worden. Ihm sei nichts Anderes übriggeblieben, als das Land zu verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt betreffend den gegenständlichen, zweiten Asylantrag habe er zusammengefasst angegeben, dass er seine Angaben aus dem ersten Verfahren noch aufrechthalten würde und diese auch richtig seien. Er würde aber noch ergänzen wollen, dass er in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft gehabt hätte. Vor diesem Geschäft sei eine Bombe entdeckt und von den Sicherheitskräften mitgenommen worden. Diese Bombe wäre von den Taliban platziert worden, welche ebenfalls einen Drohbrief an ihn hinterlassen hätten.
Im Zuge des Folgeantrages habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der neue Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (18.05.2018) nicht geändert.
Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zugrunde gelegt und näher ausgeführt, nach gesamtheitlicher Abwägung sei anzuführen, dass sich das Parteibegehren im zweiten – gegenständlichen – Antrag mit dem im ersten decke. So baue das Vorbringen, weiterhin Probleme mit den Taliban zu haben, auf dem bereits im Vorverfahren behandelten und gewürdigten Sachverhalt auf. Da der Antragsteller sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem in Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. Sofern der Antragsteller zusätzlich angebe, dass in der Zwischenzeit die Taliban vor seinem vermeintlichen Lebensmittelgeschäft eine Bombe platziert hätten und ihm ebenfalls einen Drohbrief hinterlassen hätten, werde seitens des BFA ausgeführt, dass ihm dies nicht geglaubt werde.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Antragsteller keine Verletzung, wie in § 12 Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Antragsteller keine Verletzung, wie in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden wären, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Im vorliegenden Fall liege ein Folgeantrag vor, es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Aufenthalt in Deutschland sei nicht als Ausreise gemäß § 75 Abs. 23 AsylG zu verstehen und sei die Rückkehrentscheidung aus dem ersten Verfahren immer noch aufrecht. Der Antragsteller verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Es liege kein im Sinn von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor. Die ausgesprochene Ausweisung stelle daher keine Verletzung gemäß Art. 8 EMRK dar. Im vorliegenden Fall liege ein Folgeantrag vor, es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Aufenthalt in Deutschland sei nicht als Ausreise gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG zu verstehen und sei die Rückkehrentscheidung aus dem ersten Verfahren immer noch aufrecht. Der Antragsteller verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Es liege kein im Sinn von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor. Die ausgesprochene Ausweisung stelle daher keine Verletzung gemäß Artikel 8, EMRK dar.
Weiters wurden unter Angabe der Quellen folgende Feststellungen zur aktuellen COVID-19-Pandemie getroffen:
„Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan wurden bisher 8676 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 193 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu 3 Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind.“
„Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan wurden bisher 8676 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 193 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu 3 Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind.“,
In rechtlicher Hinsicht wird im Bescheid dazu ausgeführt:
„Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in Ihrem Herkunftsstaat handelt, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d. h. sowohl in Ihrem Herkunftsstaat, als auch in Österreich, erhöht. Dazu kommt noch, dass Ihr individuelles Risiko an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig ist. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung ist nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in Ihrem Herkunftsstaat infizieren – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht (vgl. idS BVwG 25.03.202, W273 2188533-1/24E).“„Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordert auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht nur um eine Epidemie in Ihrem Herkunftsstaat handelt, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit, d. h. sowohl in Ihrem Herkunftsstaat, als auch in Österreich, erhöht. Dazu kommt noch, dass Ihr individuelles Risiko an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken sehr niedrig ist. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung ist nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in Ihrem Herkunftsstaat infizieren – was aber auch für den Fall Ihres Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK droht Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund der COVID-19-Pandemie daher nicht vergleiche idS BVwG 25.03.202, W273 2188533-1/24E).“
In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.
2.4. Am 25.05.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
2. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul geboren, wo er sechs Jahre die Grundschule besuchte. Danach besuchte der Beschwerdeführer die Mittelschule und die Oberstufe in der Stadt Kabul, in weiterer Folge ging er auf die öffentliche Universität in der Stadt Kabul und studierte dort Psychologie. Während seiner Ausbildungszeiten in der Stadt Kabul lebte der Beschwerdeführer weiterhin in seinem Heimatdorf und fuhr immer mit einem Linientaxi in die Stadt Kabul und zurück in sein Heimatdorf. Der Beschwerdeführer begann bereits während seines Universitätsstudiums im Verteidigungsministerium zu arbeiten, wo er im Laufe der Zeit in verschiedenen Abteilungen tätig war. Zuletzt war er dort für ca. zwei Jahre in einer Abteilung tätig, die v.a. mit Aufträgen an private Firmen bezüglich Nahrungs- und Kleidungslieferungen für das Militär befasst war. Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul geboren, wo er sechs Jahre die Grundschule besuchte. Danach besuchte der Beschwerdeführer die Mittelschule und die Oberstufe in der Stadt Kabul, in weiterer Folge ging er auf die öffentliche Universität in der Stadt Kabul und studierte dort Psychologie. Während seiner Ausbildungszeiten in der Stadt Kabul lebte der Beschwerdeführer weiterhin in seinem Heimatdorf und fuhr immer mit einem Linientaxi in die Stadt Kabul und zurück in sein Heimatdorf. Der Beschwerdeführer begann bereits während seines Universitätsstudiums im Verteidigungsministerium zu arbeiten, wo er im Laufe der Zeit in verschiedenen Abteilungen tätig war. Zuletzt war er dort für ca. zwei Jahre in einer Abteilung tätig, die v.a. mit Aufträgen an private Firmen bezüglich Nahrungs- und Kleidungslieferungen für das Militär befasst war.
Der Beschwerdeführer reiste aus Afghanistan aus und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 02.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seinen Geschwistern (zwei Brüder und eine Schwester) sowie seinen beiden Söhnen, befindet sich nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Söhne des Beschwerdeführers werden v.a. von seiner Mutter betreut. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte (mehrere Onkel und eine Tante mütterlicherseits), die sich u.a. in der Stadt Kabul aufhalten; mit diesen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2014 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) mit Unterbrechungen (illegaler Aufenthalt in Deutschland und Frankreich) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2014 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) mit Unterbrechungen (illegaler Aufenthalt in Deutschland und Frankreich) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Er besuchte zumindest bis zur Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren regelmäßig Deutschkurse und spricht ein einfaches, aber verständliches Deutsch.
Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 02.07.2014 angestrengte und zu Zl. 1023862504/147585701 (BFA) bzw. W246 2141312-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bestätigt. Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 02.07.2014 angestrengte und zu Zl. 1023862504/147585701 (BFA) bzw. W246 2141312-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung über den ersten Asylantrag des nunmehrigen AS davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht glaubhaft sei.
Der AS stellte in der Folge am 10.03.2020 den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA bekräftigte der AS, dass die alten Fluchtgründe noch aufrecht seien.
Das vom Beschwerdeführer erst in seiner Einvernahme vom 22.04.2020 angeführte „neue Vorbringen“, wonach während seines Aufenthaltes in Österreich vor seinem Lebensmittelgeschäft in Afghanistan von den Taliban eine Bombe platziert worden wäre und die Taliban einen Drohbrief an ihn hinterlassen hätten, kann nicht festgestellt werden.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Dieser verfügt über keine Verwandten oder sonstigen engen familienähnlichen Bindungen in Österreich. Er hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.
Die Feststellungen zur Antragsbegründung im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei sowie der Einvernahmen durch Organe des BFA.
Die Feststellung, dass keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2020, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Dieser hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Er hat auch keine neuen glaubhaften Asylgründe vorgebracht, welche an der Beurteilung, ob ihm in Österreich Asylrecht zustehe, etwas zu ändern vermögen. Sein Vorbringen einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan wurde bereits im ersten Verfahren für nicht glaubwürdig erachtet. Die Ergänzungen, die er in seinem neuen Antrag zur Bedrohung durch die Taliban vorbrachte, indem er erstmalig und weder nachvollziehbar noch glaubhaft behauptete, er habe in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft (im ersten Verfahren hatte er immer angegeben, er habe nach seinem Universitätsabschluss im Verteidigungsministerium gearbeitet!) und sei während seines Aufenthaltes in Österreich vor diesem Lebensmittelgeschäft eine Bombe platziert worden, sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung seiner schon bisher vorgebrachten Fluchtgründe zu bewirken.
Der Beschwerdeführer verwies zwar auf einige Links, in denen angeblich über diesen Angriff berichtet worden wäre, musste jedoch eingestehen, dass weder sein angebliches Lebensmittelgeschäft noch er persönlich, noch überhaupt das Dorf, in dem er gelebt hatte, darin erwähnt ist. Er konnte zu seinen neuen Behauptungen somit weder Beweise noch Bescheinigungsmittel vorlegen und baute sein Vorbringen auf dem bereits rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten bisherigen Vorbringen auf.
Der Beschwerdeführer räumte auch ein, dass seine Familie bereits seit seiner Flucht im Jahr 2014 offenbar völlig unbehelligt noch im selben Dorf wohnt. Auch konnte er weder den angeblichen Drohbrief vorlegen noch gab er Genaueres zu dessen Inhalt an.
Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsberaterin, in deren Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten.
Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützt sich auf Angaben des Beschwerdeführers, der im Verfahren keine konkreten Erkrankungen nannte und auch keine ärztlichen Befunde vorlegte.
Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützt sich auf Angaben des Beschwerdeführers, der im Verfahren keine konkreten Erkrankungen nannte und auch keine ärztlichen Befunde vorlegte.,
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, S. 283).
Zu Spruchpunkt A):
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinaus gehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinaus gehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG dessen faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG dessen faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, AsylG erfüllt.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien. Das im gegenständlichen Verfahren angegebene „neue Vorbringen“ ist weder glaubhaft noch in der dargestellten Art geeignet, einen Fluchtgrund i.S. der GFK darzustellen.
Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht daher hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Z. 2 des § 12a Abs.2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
„Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag vom 10.03.2020 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 02.07.2014 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er bestätigte selbst ausdrücklich, dass er sich auf seine alten Fluchtgründe beziehe. Der neu vorgebrachte Sachverhalt weist keinen glaubhaften Kern auf.
Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 10.03.2020 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 10.03.2020 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.
Die Z. 3 des § 12a Abs.2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.
Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AS liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AS liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.
Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2018 - der AS einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul ausgesetzt wäre.
Beim Beschwerdeführers handelt es sich, wie festgestellt, um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der die Kultur Afghanistans kennt und dort aufgewachsen ist. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er hat es auch alleine geschafft, aus Afghanistan nach Österreich zu flüchten und hat sich um neuen kulturellen Umfeld in Europa – wohl mit Hilfe der Grundversorgung - zu Recht gefunden, was dennoch grundsätzlich für seine Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Außerdem kann er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Ihm ist es aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in den Großstädten Mazar-e Sharif und Herat bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der AS in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch leben seine Eltern und seine Geschwister und zwei Söhne noch in Afghanistan.
Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland Afghanistan, brachte der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.
Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des Beschwerdeführers besteht kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, zumal er keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des Beschwerdeführers besteht kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, zumal er keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus.
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2014 in Österreich aufhältig. Er war somit mit Unterbrechungen insgesamt bisher ca. 6 Jahre in Österreich aufhältig. Er ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ist ausschließlich auf seine nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Der Beschwerdeführer war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich, geringe Deutschsprachkenntnisse, ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich und ist bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des AS am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich – überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich – überwiegt und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 22.05.2020 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 22.05.2020 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern non-refoulement PrüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2141312.2.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020