Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z1Spruch
L516 2231400-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zahl 1220353803/190181915, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zahl 1220353803/190181915, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI und VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG und § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehöriger und stellte am 20.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu fand am selben Tag statt, Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.03.2019, 23.08.2019 und 12.11.2019.
Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VII, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.Mit Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt römisch sieben, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe.
Gegen die Spruchpunkte II bis VI richtet sich die vorliegende Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 03.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden ausschließlich die Spruchpunkt VI und VII des angefochtenen Bescheides des BFA, mit denen vom BFA einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden ausschließlich die Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides des BFA, mit denen vom BFA einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.
1. Sachverhalt
1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Antragstellung ausschließlich mit ihrer Erkrankung. Bei der Beschwerdeführerin wurde – unter anderem – ein Colonkarzinom mit cerebraler Metastasierung, eine sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute und multiple cerebrale Filiae, diagnostiziert. Sie erhielt unter anderem mehrere Chemotherapien, Gammaknife-Behandlungen und erhält und benötigt gegenwärtig eine fortlaufende Chemotherapie ohne weitere Unterbrechung als Erhaltungstherapie; evtl ist auch wieder eine Schädelbestrahlung oder wieder eine Gehirnoperation erforderlich.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Antragsbegründung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde und aus den im Akt befindlichen ärztlichen Befunden georgischer und österreichischer medizinischer Einrichtungen (vgl Verwaltungsverfahrensakt des BFA, AS 61 ff; 267 ff; 389 ff).2.1. Die Feststellungen zur Antragsbegründung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerde und aus den im Akt befindlichen ärztlichen Befunden georgischer und österreichischer medizinischer Einrichtungen vergleiche Verwaltungsverfahrensakt des BFA, AS 61 ff; 267 ff; 389 ff).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt VI (§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG)Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt römisch sechs (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG)
3.1 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG 2014 in Verbindung mit § 1 Z 6 der HerkunftsstaatenV, BGBl II Nr. 177/2009 idF BGBl II Nr. 405/2013, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).3.1 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua, ausgesprochen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nicht zwingend ist, sondern eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraussetzt. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, der HerkunftsstaatenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2013,, kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in jener Entscheidung zudem Folgendes ausgeführt:
„Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.„Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.
Da sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das BVwG unter der rechtsirrtümlichen Annahme, allein die Herkunft der Zweitrevisionswerberin aus einem sicheren Herkunftsstaat führe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, diese wesentlichen Faktoren außer Acht gelassen haben, ist das zweitangefochtene Erkenntnis insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“
3.2 Fallbezogen begründete das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich damit, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Das BFA hat jedoch unter Außerachtlassung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH der ihm bereits bekannten Erkrankung der Beschwerdeführerin bei der erforderlichen Interessensabwägung keine Bedeutung beigemessen.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin – besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach § 55 Abs 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführerin – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles zu dem Schluss, dass gegenständlich – bedingt durch die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin – besondere Umstände vorliegen, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG sogar eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden und überwiegen diese privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die – wie die Beschwerdeführerin – aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen.
3.4 Der Spruchteil VI des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben.3.4 Der Spruchteil römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß ersatzlos behoben.
3.5 Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführerin ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).3.5 Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführerin ist daher vom BFA auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG).
Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (§ 55 Abs 1 FPG)Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides (Paragraph 55, Absatz eins, FPG)
3.6 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist auch die angefochtene Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso spruchgemäß behoben.3.6 Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist auch die angefochtene Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso spruchgemäß behoben.
Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides
4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI und VII spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene – auch zweckmäßig ist.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffene – auch zweckmäßig ist.
5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II bis V des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B)
Revision
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Teilerkenntnis TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2231400.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020