Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W119 2191936-3/2E
BESCHLUss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. 5. 2020, Zl 1081699808/200421670, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. 5. 2020, Zl 1081699808/200421670, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG und § 22 Abs 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei verheiratet und habe eine dreijährige Tochter. Seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zwölf Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer seine in Kabul aufhältige Ehefrau und Tochter an. Seine Eltern und sein Bruder seien in Pakistan aufhältig. Er habe auch einen Onkel in Afghanistan, welcher in Kabul wohne. In Pakistan habe er als Obstverkäufer gearbeitet, in Afghanistan sei er als Polizist beschäftigt gewesen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die Lage in Afghanistan sei nicht gut, es herrsche Krieg. Der Beschwerdeführer verwies auf die kämpfenden Gruppierungen IS und Taliban, welche auch Zivilisten bekämpfen würden. Er sei Polizist und werde sicher umgebracht.
Am 10.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Er spreche Dari, Paschto, Urdu, ein bisschen Englisch und Deutsch.
Er sei in der Provinz Kabul geboren; er habe 12 Jahre lang eine afghanische Schule in Pakistan besucht. 19 Jahre habe er in Pakistan gelebt; im Jahr 2013 sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Er habe dann zwei Jahre als Soldat im Verteidigungsministerium gearbeitet. Das Verteidigungsministerium habe ihn dann in die Provinz XXXX in den Krieg geschickt, wo der Beschwerdeführer ungefähr einen Monat lang gewesen sei, bevor er von dort geflüchtet sei.Er sei in der Provinz Kabul geboren; er habe 12 Jahre lang eine afghanische Schule in Pakistan besucht. 19 Jahre habe er in Pakistan gelebt; im Jahr 2013 sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Er habe dann zwei Jahre als Soldat im Verteidigungsministerium gearbeitet. Das Verteidigungsministerium habe ihn dann in die Provinz römisch 40 in den Krieg geschickt, wo der Beschwerdeführer ungefähr einen Monat lang gewesen sei, bevor er von dort geflüchtet sei.
Seine Ehefrau lebe in Kabul. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien traditionell verheiratet; sie hätten in Pakistan geheiratet. Die Ehe sei nicht „standesamtlich“ registriert worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau zwei Jahre in Kabul zusammengelebt, sie sei Afghanin. Seine Tochter sei nun sechs Jahre alt. Zuletzt habe er vorgestern Kontakt zu seiner Familie gehabt; es gehe ihnen gut. Seine Eltern würden sie unterstützen. Als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, hätten seine Eltern noch in Pakistan gelebt. Sie würden nun gemeinsam seiner Frau und seiner Tochter in einem Haus leben. Seine Eltern seien Pensionisten.
Der Beschwerdeführer habe neun Jahre in Kabul gelebt, dann habe er 19 Jahre in Pakistan, in der Stadt Karatschi gelebt. Danach habe er wieder für zweieinhalb Jahre in Kabul gelebt, danach habe er Afghanistan verlassen.
In Kabul habe der Beschwerdeführer noch einen Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe im Moment in Pakistan. Ein älterer Bruder habe im Jahr 2001 Pakistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass dieser in Österreich lebe; vor drei Monaten habe er erfahren, dass der Bruder in Österreich lebe und hier Asyl erhalten habe.
Sein in Pakistan aufhältiger Bruder habe einen Essenstand. In Afghanistan besitze die Familie noch ein ungefähr 200 m² großes Haus mit drei Zimmern.
Ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Afghanistan verlassen habe er am 15. Fasttag im Jahr 1392. Er habe für die Reise 7.500 $ bezahlt. Finanziert habe er die Reise, indem er den Goldschmuck seiner Frau verkauft habe.
Er sei nicht vorbestraft, er sei in seinem Heimatland nicht inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Es bestünden gegen ihn aktuell keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen, wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige.
Er habe im Heimatland an bewaffneten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen, er sei Soldat gewesen.
Befragt nach seinen Flucht- bzw. Asylgründen, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus: Die afghanische Regierung habe ihn in die Provinz XXXX geschickt. Er habe gegen die Taliban kämpfen müssen. Er sei ungefähr einen Monat dort gewesen und habe gesehen, dass viele Soldaten getötet worden seien. Die Taliban hätten dort 30 Soldaten geköpft. Dann habe er Angst bekommen und sei zurück nach Kabul geflüchtet. Nachdem er nach Kabul zurückgekommen sei, sei er zur Arbeit gegangen – für einen Monat. Danach habe er frei gehabt und sei nach Hause zurückgekehrt und habe mit seiner Frau über die Probleme gesprochen. Nach dem Gespräch mit seiner Frau habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe den Goldschmuck seiner Frau verkauft und so seine Reise finanziert. Andere Gründe, warum er Afghanistan verlassen habe, gebe es nicht.Befragt nach seinen Flucht- bzw. Asylgründen, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus: Die afghanische Regierung habe ihn in die Provinz römisch 40 geschickt. Er habe gegen die Taliban kämpfen müssen. Er sei ungefähr einen Monat dort gewesen und habe gesehen, dass viele Soldaten getötet worden seien. Die Taliban hätten dort 30 Soldaten geköpft. Dann habe er Angst bekommen und sei zurück nach Kabul geflüchtet. Nachdem er nach Kabul zurückgekommen sei, sei er zur Arbeit gegangen – für einen Monat. Danach habe er frei gehabt und sei nach Hause zurückgekehrt und habe mit seiner Frau über die Probleme gesprochen. Nach dem Gespräch mit seiner Frau habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe den Goldschmuck seiner Frau verkauft und so seine Reise finanziert. Andere Gründe, warum er Afghanistan verlassen habe, gebe es nicht.
Er sei geflüchtet und habe dann normal als Soldat weiterarbeiten können. Er sei befragt worden und habe gesagt, dass viele Soldaten getötet worden seien, weswegen er geflüchtet sei. Konsequenzen habe es keine gegeben.
Er sei alleine von dort zurück nach Kabul gegangen; er habe einen Vertrag mit der Regierung gehabt. Er habe nach dem einen Monat in Kabul nicht gekündigt; er habe einen Fünfjahresvertrag ab dem Jahr 2013 gehabt. Wenn er zwischenzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen wäre, hätte er Probleme bekommen. Jetzt sei der Vertrag mit der Regierung schon noch gültig. In Afghanistan herrsche Krieg. Sie würden sie immer eine andere Provinz in den Krieg schicken. Er habe Glück gehabt, dass er damals von dort flüchten habe können; aus anderen Provinzen könne man nicht flüchten.
Sie hätten nur eine Nacht gekämpft. Es sei am 11.04.2015 im Distrikt XXXX gewesen.Sie hätten nur eine Nacht gekämpft. Es sei am 11.04.2015 im Distrikt römisch 40 gewesen.
Persönlich sei der Beschwerdeführer nicht bedroht worden. Seine Familienangehörigen seien nicht bedroht worden. Seine Frau sei Hausfrau und immer zu Hause. Niemand habe sie nach seiner Flucht nach dem Beschwerdeführer gefragt.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr ins Gefängnis kommen.
Befragt nach seinen sozialen Kontakten und Aktivitäten in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche und Sport treibe. Er arbeite im Sommer bei der Gemeinde XXXX . Er besuche derzeit einen A2-Kurs. Ehrenamtlich arbeite er bei der Gemeinde und beim Siedlerverein XXXX .Befragt nach seinen sozialen Kontakten und Aktivitäten in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche und Sport treibe. Er arbeite im Sommer bei der Gemeinde römisch 40 . Er besuche derzeit einen A2-Kurs. Ehrenamtlich arbeite er bei der Gemeinde und beim Siedlerverein römisch 40 .
Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung des Siedlervereins XXXX an der Traun hinsichtlich unentgeltlicher Unterstützung beim Bau von Garagen, eine Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX über eine gemeinnützige Beschäftigung im Ausmaß von 44 Stunden, zwei Betätigungen über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Alpha Teil 2 (75 Unterrichtseinheiten), eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutsch-Grundkurs vom 12.02.2016 (72 Unterrichtseinheiten) und zwei Vereinbarungen über eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende vom 06.07.2016 und 12.09.2016 in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung des Siedlervereins römisch 40 an der Traun hinsichtlich unentgeltlicher Unterstützung beim Bau von Garagen, eine Bestätigung des Gemeindeamtes römisch 40 über eine gemeinnützige Beschäftigung im Ausmaß von 44 Stunden, zwei Betätigungen über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung Alpha Teil 2 (75 Unterrichtseinheiten), eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutsch-Grundkurs vom 12.02.2016 (72 Unterrichtseinheiten) und zwei Vereinbarungen über eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende vom 06.07.2016 und 12.09.2016 in Vorlage.
Mit Bescheid vom 14.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 14.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er in Österreich eine Freundin gefunden habe, mit welcher er zusammenlebe und eine glückliche Beziehung führe. Die Zukunft würden sie gemeinsam verbringen wollen und auch gemeinsame Kinder planen. Seine afghanische Ehefrau habe sich von ihm scheiden lassen. Seine Lebensgefährtin und er würden nun bald heiraten wollen. Weiters lebe sein Bruder in XXXX und habe in Österreich Asyl bekommen; auch wenn er lange keinen Kontakt zu ihm gehabt habe und er erst seit wenigen Monaten wisse, dass der Bruder hier lebe, sei er doch froh, ihn wieder gefunden zu haben und wolle den Kontakt zu ihm nicht wieder verlieren. Er habe sich auch sonst gut integriert, habe Freunde gefunden und spreche Deutsch inzwischen auf dem Niveau A2. Abgesehen von den besuchten Deutschkursen habe er ehrenamtlich für eine Gemeinde gearbeitet und habe auch diesbezügliche Bestätigungen in Vorlage verbracht. Zusammengefasst sei gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig.Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er in Österreich eine Freundin gefunden habe, mit welcher er zusammenlebe und eine glückliche Beziehung führe. Die Zukunft würden sie gemeinsam verbringen wollen und auch gemeinsame Kinder planen. Seine afghanische Ehefrau habe sich von ihm scheiden lassen. Seine Lebensgefährtin und er würden nun bald heiraten wollen. Weiters lebe sein Bruder in römisch 40 und habe in Österreich Asyl bekommen; auch wenn er lange keinen Kontakt zu ihm gehabt habe und er erst seit wenigen Monaten wisse, dass der Bruder hier lebe, sei er doch froh, ihn wieder gefunden zu haben und wolle den Kontakt zu ihm nicht wieder verlieren. Er habe sich auch sonst gut integriert, habe Freunde gefunden und spreche Deutsch inzwischen auf dem Niveau A2. Abgesehen von den besuchten Deutschkursen habe er ehrenamtlich für eine Gemeinde gearbeitet und habe auch diesbezügliche Bestätigungen in Vorlage verbracht. Zusammengefasst sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. 3. 2019, Zl W263 2191936-1/25E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis im Verfahren zusammengefasst vorbrachte, als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen in der Provinz XXXX geflohen zu sein. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zu Arbeit gegangen sei (als Soldat in Kabul gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertion (er habe im Jahr 2013 einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) sowie eine solche durch die Taliban. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. 3. 2019, Zl W263 2191936-1/25E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis im Verfahren zusammengefasst vorbrachte, als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen in der Provinz römisch 40 geflohen zu sein. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zu Arbeit gegangen sei (als Soldat in Kabul gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertion (er habe im Jahr 2013 einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) sowie eine solche durch die Taliban.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt zu vage und unsubstantiiert, um daraus eine individuelle, konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgung ableiten zu können ist.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. 4. 2019, Zl Ra 2019/14/0141-5, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Erstverfahren in Österreich und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Frankreich.
Am 22.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, nachdem er nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs am 22.10.2019 von Frankreich nach Österreich überstellt wurde.
In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen neuen Fluchtgründen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Er habe eine Freundin in Österreich und wolle sie heiraten. Das habe er auch seiner Familie in Afghanistan mitgeteilt, die sagte, er würde eine Ungläubige heiraten. Mehrere Freunde und seine Familie hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Im Falle einer Rückkehr werde er sicher getötet. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, seit ca. eineinhalb Jahren.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 24.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch das Bundesamt werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 24.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch das Bundesamt werde gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.
In der am 28.10.2019 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenem Verfahren seien weiterhin aufrecht und entsprächen der Wahrheit. Auf die Frage, ob sich bezüglich seiner Fluchtgründe etwas geändert habe, gab er an, er habe viele Bilder von ihm und seiner Freundin gepostet. Sie hätten vor zu heiraten. Viele Menschen in Afghanistan hätten davon erfahren, dass er mit einer Ungläubigen zusammen sei und diese heiraten wolle, weswegen er nunmehr Probleme habe. Seine Freunde hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen ein Christ zu sein. Die Bedrohungen seien von zwei in Kabul lebenden Freunden ausgegangen. Die telefonischen Bedrohungen hätten ihn vor ca. zehn Monaten erreicht, kurz bevor er nach Frankreich gegangen sei.
Die Fotos habe er auf seinem Facebook-Account hochgeladen. Er habe vor ca. zwei Jahren damit begonnen. Weiters habe er auf Facebook bereits vor ca. zwei Jahren bekanntgegeben, dass er in einer Beziehung sei.
In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 28. 10. 2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Sein behauptetes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Freundin von Freunden bedroht worden sei, sei vollständig unglaubwürdig. Er habe behauptet, vor ca. zehn Monaten telefonisch von zwei Freunden bedroht worden zu sein, aufgrund seiner geplanten Heirat mit einer Ungläubigen. Er habe an dieser Stelle nicht plausibel darlegen können, wie seine Freunde zu dieser Annahme gelanget seien noch habe er qualifizierte Beweismittel vorlegen können. Er habe selbst angegeben, bereits vor etwa zwei Jahren das erste Mal gemeinsame Fotos von sich und seiner Freundin auf Facebook gestellt zu haben, was wiederum seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Niederschrift vom 01.03.2019 widerspreche, wo er angab, dass nicht er selbst, sondern seine Freundin Fotos von ihnen gepostet habe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von seinen Freunden erst vor ca. zehn Monaten telefonisch bedroht worden sein soll, obwohl die Fotos schon viel länger existent seien und auch die Familie und Freunde bereits vor ca. einem Jahr darüber informiert worden seien, dass er heiraten wolle. Vielmehr habe es den Anschein, dass seine neuen Behauptungen als Schutzbehauptung dienen, um eine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Andere bzw. neue Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz seien nicht hervorgekommen. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 28. 10. 2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Sein behauptetes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Freundin von Freunden bedroht worden sei, sei vollständig unglaubwürdig. Er habe behauptet, vor ca. zehn Monaten telefonisch von zwei Freunden bedroht worden zu sein, aufgrund seiner geplanten Heirat mit einer Ungläubigen. Er habe an dieser Stelle nicht plausibel darlegen können, wie seine Freunde zu dieser Annahme gelanget seien noch habe er qualifizierte Beweismittel vorlegen können. Er habe selbst angegeben, bereits vor etwa zwei Jahren das erste Mal gemeinsame Fotos von sich und seiner Freundin auf Facebook gestellt zu haben, was wiederum seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Niederschrift vom 01.03.2019 widerspreche, wo er angab, dass nicht er selbst, sondern seine Freundin Fotos von ihnen gepostet habe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von seinen Freunden erst vor ca. zehn Monaten telefonisch bedroht worden sein soll, obwohl die Fotos schon viel länger existent seien und auch die Familie und Freunde bereits vor ca. einem Jahr darüber informiert worden seien, dass er heiraten wolle. Vielmehr habe es den Anschein, dass seine neuen Behauptungen als Schutzbehauptung dienen, um eine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Andere bzw. neue Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz seien nicht hervorgekommen. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. 11. 2019, Zl W265 2191936-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG und § 22 Abs 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 06.03.2019 verwirklicht wurde. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im ersten Beschwerdeverfahren und im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 01.03.2019 im Zuge des ersten Asylverfahrens teilte der Beschwerdeführer bereits mit, dass er Fotos von sich und seiner österreichischen Freundin auf Facebook hochgeladen habe. Auf Nachfrage dazu behauptete er sodann, dass die Fotos nicht von ihm, sondern von seiner österreichischen Freundin auf Facebook hochgeladen worden seien; seine Freunde hätten die geposteten Fotos auf Facebook sehen können. Insofern er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt im Zuge der gegenständlichen Antragstellung am 28.10.2019 auf Asyl erklärte, dass er aufgrund der geposteten Fotos von sich und seiner österreichischen Freundin und der geplanten Heirat vor ca. zehn Monaten von zwei Freunden aus Kabul telefonisch bedroht worden ist jedenfalls evident, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens von den telefonischen Bedrohungen seiner Freunde gewusst hat, weshalb es sich dabei jedenfalls nicht um neue oder geänderte Umstände handelt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt weiters an, bereits vor zwei Jahren mit dem Posten von Fotos auf Facebook begonnen zu haben und bereits seit diesem Zeitpunkt seinen Beziehungsstatus auf Facebook „in einer Beziehung“ geändert zu haben, sodass sein nunmehriges Vorbringen daher schon im Kern als nicht glaubhaft zu erkennen ist. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese Behauptungen auch im ersten Verfahren zu erstatten. Die nunmehr herangezogenen Gründe waren dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren jedenfalls zugänglich. Zusammengefasst ergibt sich beim Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. 11. 2019, Zl W265 2191936-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 06.03.2019 verwirklicht wurde. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im ersten Beschwerdeverfahren und im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 01.03.2019 im Zuge des ersten Asylverfahrens teilte der Beschwerdeführer bereits mit, dass er Fotos von sich und seiner österreichischen Freundin auf Facebook hochgeladen habe. Auf Nachfrage dazu behauptete er sodann, dass die Fotos nicht von ihm, sondern von seiner österreichischen Freundin auf Facebook hochgeladen worden seien; seine Freunde hätten die geposteten Fotos auf Facebook sehen können. Insofern er bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt im Zuge der gegenständlichen Antragstellung am 28.10.2019 auf Asyl erklärte, dass er aufgrund der geposteten Fotos von sich und seiner österreichischen Freundin und der geplanten Heirat vor ca. zehn Monaten von zwei Freunden aus Kabul telefonisch bedroht worden ist jedenfalls evident, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens von den telefonischen Bedrohungen seiner Freunde gewusst hat, weshalb es sich dabei jedenfalls nicht um neue oder geänderte Umstände handelt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt weiters an, bereits vor zwei Jahren mit dem Posten von Fotos auf Facebook begonnen zu haben und bereits seit diesem Zeitpunkt seinen Beziehungsstatus auf Facebook „in einer Beziehung“ geändert zu haben, sodass sein nunmehriges Vorbringen daher schon im Kern als nicht glaubhaft zu erkennen ist. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese Behauptungen auch im ersten Verfahren zu erstatten. Die nunmehr herangezogenen Gründe waren dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren jedenfalls zugänglich. Zusammengefasst ergibt sich beim Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Angaben. Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren zu Protokoll, mit seiner österreichischen Freundin und den Kindern, die aus anderen Beziehungen seiner Freundin stammen, im gemeinsamen Haushalt zu leben. Das BVwG ging zwar in seinem Erkenntnis vom 06.03.2019, GZ W263 2191936-1/25E, von einem bestehenden Familienleben aus, welches allerdings insbesondere durch die verhältnismäßig kurze Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens relativiert wurde. Entscheidend wertete das Gericht zudem, dass jedenfalls seine Eltern und seine leibliche Tochter derzeit in Afghanistan (Kabul) leben, der Beschwerdeführer im Herkunftsland geboren und dort zumindest bis zum Alter von ungefähr neun Jahren aufgewachsen und wieder zwischen den Jahren 2012 und 2015 in Afghanistan (Kabul) aufhältig war, weshalb insgesamt von einem deutlichen Überwiegen des Bezuges des Beschwerdeführers zum Herkunftsland Afghanistan auszugehen war. Dass die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin mittlerweile als nicht (mehr) sehr intensiv zu beurteilen ist, gründet sich darauf, dass sie über lange Zeit unterbrochen war und erst wieder seit der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich aufgenommen wurde. Zudem hat seine Freundin ihn erst einmal in dieser Zeit besucht.
Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers – abgesehen von einem Deutschkurs und einer Bildungsveranstaltung – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch substantiiert behauptet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 12. 2019, Zl 1081699808/191077555-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Ferner wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VII) und ihm gemäß § 15b Abs 1 AsylG aufgetragen an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 12. 2019, Zl 1081699808/191077555-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben) und ihm gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt nicht ergeben habe. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen ließ, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
Am 21. 4. 2020 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er nach einer zweijährigen Anstellung beim Militär bei Kampfeinsätzen hätte teilnehmen sollen, weswegen ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er eingesperrt zu werden. Zudem habe er Furcht vor den Taliban.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 30. 4. 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 30. 4. 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Am 18. 5. 2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt statt. Nach in Österreich lebenden Verwandten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder in XXXX lebe. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens habe sich an seinem Verhältnis zu diesem nichts geändert. Sie stünden weiterhin in Kontakt. Es habe sich auch seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts am Verhältnis zu seiner Freundin nichts geändert. Er wolle sie heiraten, was aber ohne Dokumente nicht möglich sei. Am 18. 5. 2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt statt. Nach in Österreich lebenden Verwandten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder in römisch 40 lebe. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens habe sich an seinem Verhältnis zu diesem nichts geändert. Sie stünden weiterhin in Kontakt. Es habe sich auch seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts am Verhältnis zu seiner Freundin nichts geändert. Er wolle sie heiraten, was aber ohne Dokumente nicht möglich sei.
Er habe seine Fluchtgründe bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren genannt. Weitere Gründe habe er nicht, diese wolle er jedoch aufrechthalten.
Er habe sich von Anfang 2019 bis circa 25. 10. 2019 in Frankreich aufgehalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. 5. 2020, Zl 1081699808/200421670, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. 5. 2020, Zl 1081699808/200421670, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, aus dem sich kein neuer Sachverhalt ergebe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, aus dem sich kein neuer Sachverhalt ergebe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss daran zugestellt.
Die bezughabenden Verwaltungsakten sind am 2. 6. 2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul, der Hauptstadt Afghanistans. Der Beschwerdeführer verließ Kabul ungefähr im Alter von neun Jahren in Richtung Pakistan, wo er ungefähr neunzehn Jahre lang lebte. Ungefähr im Jahr 2012/2013 kehrte der Beschwerdeführer nach Kabul zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul, der Hauptstadt Afghanistans. Der Beschwerdeführer verließ Kabul ungefähr im Alter von neun Jahren in Richtung Pakistan, wo er ungefähr neunzehn Jahre lang lebte. Ungefähr im Jahr 2012 aus 2013, kehrte der Beschwerdeführer nach Kabul zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer heiratete in Pakistan traditionell eine afghanische Staatsangehörige und hat mir ihr eine Tochter. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau getrennt bzw. sich scheiden haben lassen.
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan ungefähr zwölf Jahre lang eine afghanische Schule besucht und arbeitete als Verkäufer. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Paschtu, Urdu und ein wenig Englisch.
Er stellte am 09.08.2015 erstmalig in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geflohen sei. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zur Arbeit gegangen sei (als Soldat in Kabul gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertation (er habe im Jahr 2013 einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) und durch die Taliban.Er stellte am 09.08.2015 erstmalig in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geflohen sei. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zur Arbeit gegangen sei (als Soldat in Kabul gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertation (er habe im Jahr 2013 einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) und durch die Taliban.
Mit Bescheid vom 14.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 14.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. 3. 2019, Zl W 263 2191936-1/25E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG führte der BF bereits aus, dass er seit ungefähr zwei Jahren in einer Beziehung mit einer Österreicherin lebe und seit einem Jahr mit ihr und ihren Kindern zusammenlebe. Seine in Kabul lebende Ehefrau habe sich in seiner Abwesenheit von ihm scheiden lassen, wahrscheinlich habe sie die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin herausgefunden, da er sehr viele Fotos von ihm und seiner Freundin auf Facebook gepostet habe. Seine Freunde hätten die geposteten Fotos auf Facebook auch sehen können.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2019 zugestellt und erwuchs folglich mangels aufschiebender Wirkung in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. 4. 2019, Zl Ra 2019/14/0141-5, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Erstverfahren in Österreich und reiste Anfang 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Frankreich.
Am 22.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs am 22.10.2019 von Frankreich nach Österreich überstellt wurde. Diesen Antrag begründete er damit, dass seine Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Darüber hinaus gab er an, dass er aufgrund der geplanten Heirat mit seiner österreichischen Freundin telefonisch bedroht worden sei.
In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 28. 10. 2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 28. 10. 2019 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. 11. 2019, Zl W265 2191936-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG und § 22 Abs 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. 11. 2019, Zl W265 2191936-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 12. 2019, Zl 1081699808/191077555-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz2 gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Ferner wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VII) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 12. 2019, Zl 1081699808/191077555-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz2 gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht).
Am 21. 4. 2020 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die alten Fluchtgründe zwar aufrecht blieben, er aber eine Freundin in Österreich habe und sie heiraten wolle. Das habe er auch seiner Familie in Afghanistan mitgeteilt, die sagte, er würde eine Ungläubige heiraten. Mehrere Freunde und seine Familie hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Im Falle einer Rückkehr werde er sicher getötet. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, seit ca. eineinhalb Jahren.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. 5. 2020, Zl 1081699808/200421670, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, aus dem sich kein neuer Sachverhalt ergebe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. 5. 2020, Zl 1081699808/200421670, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, aus dem sich kein neuer Sachverhalt ergebe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin. Vor seiner Weiterreise nach Frankreich lebte der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und den Kindern seiner Freundin seit ca. einem Jahr im gemeinsamen Haushalt. Seit er wieder in Österreich ist, führten sie lediglich telefonischen Kontakte, ohne sich gesehen zu haben, sohin die Beziehung mittlerweile als nicht (mehr) sehr intensiv zu beurteilen ist. Umfassende Sozialkontakte des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Der BF ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er hat Kenntnis der afghanischen Lebensweise und Tradition, kann sich in die dortige Gesellschaft einfügen und ist aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage, kurzfristig und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er würde bei einer Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen, könnte zumindest in der ersten Zeit Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Das Risiko des Beschwerdeführers, an COVID 19 zu erkranken, ist sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört.
Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Gang der ersten beiden Asylverfahren, des gegenständlichen Verfahrens sowie zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten getroffen.
Die Feststellungen zum Gang der ersten beiden Asylverfahren, des gegenständlichen Verfahrens sowie zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten getroffen.,
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor. Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 06.03.2019, über den inhaltlich abgesprochen wurde, verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich an seinen bereits anlässlich der ersten Antragstellung genannten Fluchtgründen nichts geändert habe.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Angaben. Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren zu Protokoll, mit seiner österreichischen Freundin und den Kindern, die aus anderen Beziehungen seiner Freundin stammen, im gemeinsamen Haushalt zu leben. Das BVwG ging zwar in seinem Erkenntnis vom 06.03.2019, GZ W263 2191936-1/25E, von einem bestehenden Familienleben aus, welches allerdings insbesondere durch die verhältnismäßig kurze Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens relativiert wurde. Entscheidend wertete das Gericht zudem, dass jedenfalls seine Eltern und seine leibliche Tochter derzeit in Afghanistan (Kabul) leben, der Beschwerdeführer im Herkunftsland geboren und dort zumindest bis zum Alter von ungefähr neun Jahren aufgewachsen und wieder zwischen den Jahren 2012 und 2015 in Afghanistan (Kabul) aufhältig war, weshalb insgesamt von einem deutlichen Überwiegen des Bezuges des Beschwerdeführers zum Herkunftsland Afghanistan auszugehen war. Dass die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin mittlerweile als nicht (mehr) sehr intensiv zu beurteilen ist, gründet sich darauf, dass sie über lange Zeit unterbrochen war und erst wieder seit der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich aufgenommen wurde, wobei er seit diesem Zeitpunkt jedoch lediglich telefonisch mit seiner Freundin in Kontakt steht.
Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers – abgesehen von einem Deutschkurs und einer Bildungsveranstaltung – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch substantiiert behauptet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Auch wenn insgesamt durch das Auftreten einer allgemeinen Hungersnot, durch Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse, Gründe auftreten können, die eine relevante Änderung der Lage indizieren können, so war dennoch bezogen auf die Corona -Epidemie im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer verfahrenswesentlich Änderung der Lage im Herkunftsstaat auch bei einer amtswegigen Überprüfung der relevanten Situation nicht zu erkennen. So gibt es auch unter Berücksichtigung dieser Epidemie keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohende Notlage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Sohin konnte aber in einer Prognoseentscheidung nur von einer voraussichtlichen Antragszurückweisung ausgegangen werden.
III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:
Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 idgF 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben nach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 idgF 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.
§ 22 Abs. 10 Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, Absatz 10, Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG idgF:Paragraph 22, BFA-VG idgF:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
„Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte“ (VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 21-22).„Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte“ (VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 21-22).
§12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung (vgl Muzak, Die Einschränkungen des faktischen Abschiebeschutzes im Asylverfahren, migralex 2010, 2 [4]); die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl RV 330 BlgNR 24. GP). Darüber hinaus sieht §12a Abs. 2 Z 3 leg.cit. vor, dass vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und damit vor der möglichen Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erneut eine Refoulement-Prüfung nach Art2 und 3 EMRK sowie eine Interessenabwägung iSv Art8 EMRK vorzunehmen sind (vgl. VfGH 10.10.2018, Zl. G186/2018 ua).§12a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung vergleiche Muzak, Die Einschränkungen des faktischen Abschiebeschutzes im Asylverfahren, migralex 2010, 2 [4]); die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Darüber hinaus sieht §12a Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. vor, dass vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und damit vor der möglichen Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erneut eine Refoulement-Prüfung nach Art2 und 3 EMRK sowie eine Interessenabwägung iSv Art8 EMRK vorzunehmen sind vergleiche VfGH 10.10.2018, Zl. G186/2018 ua).
Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Hierbei ist auch die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus im Verfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten (vgl. VwGH 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 13). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (vgl. VwGH 28.04.2017, Zl. Ra 2017/03/0027, Rz 11). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH; 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 14; VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2017/03/0027). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307, Rz 22). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198, Rz 17). Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Hierbei ist auch die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus im Verfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten vergleiche VwGH 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 13). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen vergleiche VwGH 28.04.2017, Zl. Ra 2017/03/0027, Rz 11). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen vergleiche VwGH; 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 14; VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2017/03/0027). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307, Rz 22). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198, Rz 17).
Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), sohin jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. 3. 2019, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden war.
Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt. Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er seine Gründe aus der Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. 3. 2019 aufrechterhalte. Er behauptet damit das Fortbestehen des bereits erstatten Vorbringens. Dieses wurde bereits in der Entscheidung vom 6. 3. 2019 rechtskräftig als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt. Diesem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. 3. 2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zumal er weder in den Herkunftsstaat, noch in ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder in einen anderen Drittstaat ausgereist ist, sondern sich lediglich in Frankreich aufgehalten hat.
Das Bundesamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts auch nachvollziehbar von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein würde, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, zumal er erklärte, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Das Bundesamt würdigte dieses in seiner Entscheidung vom 27. 5. 2020 in der Weise, dass sich der Beschwerdeführer auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze.
Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Bundesamt legte seinem am 27. 5. 2020 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nach Art 3 EMRK alleine aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie sowie keine Hinweise einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im gesamten Herkunftsstaat.Das Bundesamt legte seinem am 27. 5. 2020 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nach Artikel 3, EMRK alleine aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie sowie keine Hinweise einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im gesamten Herkunftsstaat.
Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Die Position des Beschwerdeführers hinsichtlich seines privaten und familiären Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wurde aber zusätzlich noch durch die unbegründete Folgeantragstellung gemindert (vgl. VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078). Zudem befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 überwiegend in Frankreich, was einer tiefergreifenden Integration entgegensteht. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- oder Privatleben handelt. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Die Position des Beschwerdeführers hinsichtlich seines privaten und familiären Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wurde aber zusätzlich noch durch die unbegründete Folgeantragstellung gemindert vergleiche VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078). Zudem befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 überwiegend in Frankreich, was einer tiefergreifenden Integration entgegensteht. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- oder Privatleben handelt.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern non-refoulement Prüfung PandemieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W119.2191936.3.00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020