TE Bvwg Beschluss 2020/6/15 L519 2229928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L519 2229928-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KILIC, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2020, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KILIC, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (idF "bP") ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehörige.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei in der Fassung "bP") ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehörige.

I.2. Gemäß dem vorliegenden Akt der LPD stellte die bP am 15.01.2004 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf ein eigenes Einkommen als Koch und unter Vorlage diverser Unterlagen (ua. Visa für Deutschland aus den Jahren 1997 und 1998 als Spezialitätenkoch, Bestätigung der XXXX [idF S] über Beschäftigung als Koch vom Mai 2004). Bis 15.05.2004 wurde ihr von der zuständigen Fremdenbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "befristete Beschäftigung", gemäß § 12 Abs. 2 FRG ausgestellt und erhielt sie eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG.römisch eins.2. Gemäß dem vorliegenden Akt der LPD stellte die bP am 15.01.2004 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf ein eigenes Einkommen als Koch und unter Vorlage diverser Unterlagen (ua. Visa für Deutschland aus den Jahren 1997 und 1998 als Spezialitätenkoch, Bestätigung der römisch 40 [idF S] über Beschäftigung als Koch vom Mai 2004). Bis 15.05.2004 wurde ihr von der zuständigen Fremdenbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "befristete Beschäftigung", gemäß Paragraph 12, Absatz 2, FRG ausgestellt und erhielt sie eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG.

In der Folge wurden die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 FRG und die Beschäftigungsbewilligung verlängert und ist aus dem Akt ersichtlich, dass die bP 2004 und 2005 mit kurzen Unterbrechungen bei der Sozialversicherung über die Firma S angemeldet war. Weiter ergibt sich aus dem Akt, dass der bP mehrfach Visa mit dem Zusatz "Saison" ab 2006 ausgestellt wurden. Gemäß aktuellem IZR verfügt die bP jedenfalls seit XXXX 2013 über ein Visum D, welches zuletzt mit einer Gültigkeit von bis XXXX 2019 (Anmerkung Saisonier) ausgestellt wurde. Zuletzt wurde der bP mit XXXX 2019 ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG, gültig bis XXXX 2024 ausgestellt.In der Folge wurden die Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 12, Absatz 2, FRG und die Beschäftigungsbewilligung verlängert und ist aus dem Akt ersichtlich, dass die bP 2004 und 2005 mit kurzen Unterbrechungen bei der Sozialversicherung über die Firma S angemeldet war. Weiter ergibt sich aus dem Akt, dass der bP mehrfach Visa mit dem Zusatz "Saison" ab 2006 ausgestellt wurden. Gemäß aktuellem IZR verfügt die bP jedenfalls seit römisch 40 2013 über ein Visum D, welches zuletzt mit einer Gültigkeit von bis römisch 40 2019 (Anmerkung Saisonier) ausgestellt wurde. Zuletzt wurde der bP mit römisch 40 2019 ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, gültig bis römisch 40 2024 ausgestellt.

Im ZMR scheint zwischen XXXX 2004 und XXXX 2006 eine durchgängige Hauptwohnsitzmeldung der bP auf. Von XXXX 2006 - XXXX 2007 scheint lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung in einem Studentenheim im ZMR auf. Von XXXX 2008 bis XXXX 2008 war die bP wiederum in dem Studentenheim mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da die bP zweimal einen Einvernahmetermin vor der BPD XXXX versäumte, wurde von der BPD eine amtliche Abmeldung der bP veranlasst, welche am XXXX 2008 durchgeführt wurde. Danach wurde die bP mit Nebenwohnsitz im Studentenheim per XXXX 2009 gemeldet. Erhebungen durch die Polizei ergaben, dass die bP am XXXX 2010 von einem Türkeiaufenthalt zurückgekommen ist. Sie wurde von der Polizei am XXXX 2010 am Arbeitsplatz kontrolliert und wies sich mit einem gültigen Visum aus. Die bP gab an, Saisonarbeiter in Österreich zu sein und zwischenzeitlich in die Türkei zurückzukehren.Im ZMR scheint zwischen römisch 40 2004 und römisch 40 2006 eine durchgängige Hauptwohnsitzmeldung der bP auf. Von römisch 40 2006 - römisch 40 2007 scheint lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung in einem Studentenheim im ZMR auf. Von römisch 40 2008 bis römisch 40 2008 war die bP wiederum in dem Studentenheim mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da die bP zweimal einen Einvernahmetermin vor der BPD römisch 40 versäumte, wurde von der BPD eine amtliche Abmeldung der bP veranlasst, welche am römisch 40 2008 durchgeführt wurde. Danach wurde die bP mit Nebenwohnsitz im Studentenheim per römisch 40 2009 gemeldet. Erhebungen durch die Polizei ergaben, dass die bP am römisch 40 2010 von einem Türkeiaufenthalt zurückgekommen ist. Sie wurde von der Polizei am römisch 40 2010 am Arbeitsplatz kontrolliert und wies sich mit einem gültigen Visum aus. Die bP gab an, Saisonarbeiter in Österreich zu sein und zwischenzeitlich in die Türkei zurückzukehren.

Am Nebenwohnsitz im Studentenheim blieb die bP von XXXX 2009 bis XXXX 2017 gemeldet. Danach wurde sie per XXXX 2019 bei einem anderen Unterkunftgeber gemeldet, wo sie auch aktuell noch eine Meldeadresse aufweist.Am Nebenwohnsitz im Studentenheim blieb die bP von römisch 40 2009 bis römisch 40 2017 gemeldet. Danach wurde sie per römisch 40 2019 bei einem anderen Unterkunftgeber gemeldet, wo sie auch aktuell noch eine Meldeadresse aufweist.

Im aktuellen Versicherungsdatenauszug scheinen seit 2006 24 Beschäftigungszeiten von insgesamt über 5 Jahren der bP bei demselben Arbeitgeber S auf.

I.3. Am 14.05.2019 stellte die bP verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AsylG zur Ausübung einer erlaubten Arbeitstätigkeit. Unter anderem wurde ein Befreiungsschein D gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG in Kopie vorgelegt, welcher am XXXX 2019 mit einer Gültigkeit bis XXXX 2024 ausgestellt wurde. Weiters wurde ein 2013 ausgestellter türkischer Reisepass vorgelegt, welcher diverse Visa, das letzte gültig bis XXXX 2019 aufweist. Im beigelegten Lebenslauf ist festgehalten, dass die bP seit 2004 als Saisonier in Österreich arbeitet und wurden Unterlagen zur Beschäftigung in Österreich vorgelegt.römisch eins.3. Am 14.05.2019 stellte die bP verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 AsylG zur Ausübung einer erlaubten Arbeitstätigkeit. Unter anderem wurde ein Befreiungsschein D gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Kopie vorgelegt, welcher am römisch 40 2019 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 2024 ausgestellt wurde. Weiters wurde ein 2013 ausgestellter türkischer Reisepass vorgelegt, welcher diverse Visa, das letzte gültig bis römisch 40 2019 aufweist. Im beigelegten Lebenslauf ist festgehalten, dass die bP seit 2004 als Saisonier in Österreich arbeitet und wurden Unterlagen zur Beschäftigung in Österreich vorgelegt.

I.4. Am 17.05.2019 ersuchte die bB die LPD um Übermittlung des Aktes der bP.römisch eins.4. Am 17.05.2019 ersuchte die bB die LPD um Übermittlung des Aktes der bP.

I.5. Mit Schreiben vom 07.10.2019 wurde der bP mitgeteilt, dass sie nach Ermessen der Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht erfülle, da der Aufenthalt als Saisonarbeiter zeitlich begrenzt gewesen sei. Der bP wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 07.10.2019 wurde der bP mitgeteilt, dass sie nach Ermessen der Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG nicht erfülle, da der Aufenthalt als Saisonarbeiter zeitlich begrenzt gewesen sei. Der bP wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

I.6. Mit Schreiben vom 22.10.2019 wurde vom der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung ersucht, die Stellungnahmefrist zu erstrecken. Es folgte ein weiteres Fristerstreckungsersuchen.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 22.10.2019 wurde vom der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung ersucht, die Stellungnahmefrist zu erstrecken. Es folgte ein weiteres Fristerstreckungsersuchen.

I.7. Mit Schreiben vom 13.11.2019 langte eine Stellungnahme über den aktuellen rechtsfreundlichen Vertreter der bP ein. Ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für eine "Abweisung gemäß § 58 Abs. 12 AsylG" nicht vorlägen. Die türkische bP verfüge über einen Befreiungsschein der Serie D mit Gültigkeit bis XXXX 2024. Demnach habe die bB primär die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (ARB) iVm der Bestimmung des § 4c AuslBG anzuwenden. Daraus ergäbe sich, dass türkische Staatsangehörige mit einer Berechtigung nach § 4 c AuslBG iVm einem gültigen Reisepass berechtigt sind, nach Österreich zu reisen, auch wenn sie über keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügen (§§ 31 Abs. 1 Z 1 und Z 9 FPG iVm § 4 c AuslBG). Der bP komme die Begünstigung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu. Sie genieße Niederlassungsfreiheit und wurde aus den Bestimmungen des Assoziierungsrechts mit der Türkei zur Stillhalteklausel zitiert.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 13.11.2019 langte eine Stellungnahme über den aktuellen rechtsfreundlichen Vertreter der bP ein. Ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für eine "Abweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 12, AsylG" nicht vorlägen. Die türkische bP verfüge über einen Befreiungsschein der Serie D mit Gültigkeit bis römisch 40 2024. Demnach habe die bB primär die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (ARB) in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 4 c, AuslBG anzuwenden. Daraus ergäbe sich, dass türkische Staatsangehörige mit einer Berechtigung nach Paragraph 4, c AuslBG in Verbindung mit einem gültigen Reisepass berechtigt sind, nach Österreich zu reisen, auch wenn sie über keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügen (Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 4, c AuslBG). Der bP komme die Begünstigung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu. Sie genieße Niederlassungsfreiheit und wurde aus den Bestimmungen des Assoziierungsrechts mit der Türkei zur Stillhalteklausel zitiert.

Die bP habe sich integriert, sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Sie habe einen sicheren Arbeitsplatz und ein ausreichendes Einkommen, um zu keiner Belastung für eine Gebietskörperschaft zu werden. Der Lebensmittelpunkt der Interessen liege in Österreich und verfüge die bP über einen Krankenversicherungsschutz. Sie sie bereits vor in Kraft treten des NAG in Österreich niedergelassen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Integrationsvereinbarung, § 81 Abs. 6, § 77 Abs. 1 Z 4 würden nicht für Fremde, die bereits vor dem in Kraft treten des NAG niedergelassen waren, gelten. Die bP stütze ihren Antrag auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei.Die bP habe sich integriert, sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Sie habe einen sicheren Arbeitsplatz und ein ausreichendes Einkommen, um zu keiner Belastung für eine Gebietskörperschaft zu werden. Der Lebensmittelpunkt der Interessen liege in Österreich und verfüge die bP über einen Krankenversicherungsschutz. Sie sie bereits vor in Kraft treten des NAG in Österreich niedergelassen. Die Bestimmungen hinsichtlich der Integrationsvereinbarung, Paragraph 81, Absatz 6,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, würden nicht für Fremde, die bereits vor dem in Kraft treten des NAG niedergelassen waren, gelten. Die bP stütze ihren Antrag auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei.

Beantragt wurden die Parteieneinvernahme sowie die Einvernahme zweier Zeugen. Es wurde der Antrag auf "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, in eventu auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß den Bestimmungen des NAG" gestellt. Vorgelegt wurden diverse Unterlagen.

I.8. Im Aktenvermerk der bB vom 02.12.2019 ist festgehalten, dass mit dem rechtlichen Vertreter eine Kontaktaufnahme wegen der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG erfolgte. Es wurde demgemäß mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 56 AsylG nicht vorliegen und nachgefragt, ob der Antrag nach § 56 AsylG zurückgezogen wird. Der Vertreter ersuchte um eine Frist von 3 Wochen zur Entscheidung.römisch eins.8. Im Aktenvermerk der bB vom 02.12.2019 ist festgehalten, dass mit dem rechtlichen Vertreter eine Kontaktaufnahme wegen der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG erfolgte. Es wurde demgemäß mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG nicht vorliegen und nachgefragt, ob der Antrag nach Paragraph 56, AsylG zurückgezogen wird. Der Vertreter ersuchte um eine Frist von 3 Wochen zur Entscheidung.

I.9. Im Aktenvermerk der bB vom 12.12.2019 ist festgehalten, dass der Vertreter im Zuge eines Anrufes mitteilte, dass er eine Entscheidung eines LVwG vorlegen werde, welches auf die Situation der bP Bezug nehme und wonach der bP ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsse. Der Vertretung sei demnach weiters mitgeteilt worden, dass die Entscheidung der bB schriftlich erfolgen werde und keine telefonische Auskunft bzw. Vorabeinschätzung erteilt werde. Vom Organwalter wurde der bP eine Entscheidung des VwGH genannt.römisch eins.9. Im Aktenvermerk der bB vom 12.12.2019 ist festgehalten, dass der Vertreter im Zuge eines Anrufes mitteilte, dass er eine Entscheidung eines LVwG vorlegen werde, welches auf die Situation der bP Bezug nehme und wonach der bP ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsse. Der Vertretung sei demnach weiters mitgeteilt worden, dass die Entscheidung der bB schriftlich erfolgen werde und keine telefonische Auskunft bzw. Vorabeinschätzung erteilt werde. Vom Organwalter wurde der bP eine Entscheidung des VwGH genannt.

I.10. Mit Schreiben vom 31.12.2019 wurde eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters übermittelt. Ausgeführt wurde, dass der Erstantrag auf die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 iVm § 55 AsylG und Art. 8 EMRK gestützt werde. In eventu werde der Antrag auf § 56 Abs. 2 AsylG iVm § 55 AsylG und Art. 8 EMRK gestützt.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 31.12.2019 wurde eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters übermittelt. Ausgeführt wurde, dass der Erstantrag auf die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG und Artikel 8, EMRK gestützt werde. In eventu werde der Antrag auf Paragraph 56, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG und Artikel 8, EMRK gestützt.

Die bP erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, da er sich seit XXXX 2004rechtmäßig in Österreich aufhalte. Sie verfüge über einen Befreiungsschein gemäß § 4 c AuslBG und sei berechtigt, damit und mit einem gültigen Reisepass in Österreich einzureisen, auch wenn sie über kein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügt. Sie arbeite seit XXXX 2004 bei derselben Arbeitgeberin und verfüge über Geschäftsanteile der Firma S. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht erkennbar. Die bP habe sich schon vor in Kraft treten des NAG mit XXXX 2004 in Österreich niedergelassen und wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.Die bP erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, da er sich seit römisch 40 2004rechtmäßig in Österreich aufhalte. Sie verfüge über einen Befreiungsschein gemäß Paragraph 4, c AuslBG und sei berechtigt, damit und mit einem gültigen Reisepass in Österreich einzureisen, auch wenn sie über kein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügt. Sie arbeite seit römisch 40 2004 bei derselben Arbeitgeberin und verfüge über Geschäftsanteile der Firma S. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht erkennbar. Die bP habe sich schon vor in Kraft treten des NAG mit römisch 40 2004 in Österreich niedergelassen und wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

I.11. Im Aktenvermerk vom 07.01.2020 ist festgehalten, dass die bB eine telefonische Anfrage betreffend dem für die bP ausgestellten Befreiungsschein beim AMS durchgeführt hat. Die Anfrage sei dahingehend beantwortet worden, dass dem Fremden der Befreiungsschein ausgestellt wurde, da dieser die Voraussetzungen des Assoziationsabkommens gemäß § 15 (alt) des AuslBG erfüllt.römisch eins.11. Im Aktenvermerk vom 07.01.2020 ist festgehalten, dass die bB eine telefonische Anfrage betreffend dem für die bP ausgestellten Befreiungsschein beim AMS durchgeführt hat. Die Anfrage sei dahingehend beantwortet worden, dass dem Fremden der Befreiungsschein ausgestellt wurde, da dieser die Voraussetzungen des Assoziationsabkommens gemäß Paragraph 15, (alt) des AuslBG erfüllt.

I.12. Im Aktenvermerk der bB vom 25.02.2020 ist festgehalten, dass nochmals zwecks Prüfung der Voraussetzungen, ob der Fremde aufgrund des Befreiungsscheines unter die Bestimmungen der ARB 1/80 fällt, beim AMS telefonisch nachgefragt wurde. Demnach ist vom AMS nach Rücksprache mit dem Leiter mitgeteilt worden, dass der bP der Befreiungsschein nach der "alten" Gesetzeslage des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausgestellt wurde und dass der Fremde nicht unter die Bestimmungen des ARB 1/80 fällt.römisch eins.12. Im Aktenvermerk der bB vom 25.02.2020 ist festgehalten, dass nochmals zwecks Prüfung der Voraussetzungen, ob der Fremde aufgrund des Befreiungsscheines unter die Bestimmungen der ARB 1/80 fällt, beim AMS telefonisch nachgefragt wurde. Demnach ist vom AMS nach Rücksprache mit dem Leiter mitgeteilt worden, dass der bP der Befreiungsschein nach der "alten" Gesetzeslage des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ausgestellt wurde und dass der Fremde nicht unter die Bestimmungen des ARB 1/80 fällt.

I.13. Aus dem von der bB am 28.02.2020 erstellten Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass die bP nach wie vor (seit zuletzt 02.02.2019) als Arbeiter bei der Firma S sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist.römisch eins.13. Aus dem von der bB am 28.02.2020 erstellten Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass die bP nach wie vor (seit zuletzt 02.02.2019) als Arbeiter bei der Firma S sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist.

I.14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und unter Spruchpunkt IV. gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch eins.14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle. Die bP halte sich seit 2004 nicht durchgehend rechtmäßig in Österreich auf und sei der Aufenthalt durch die Saisonarbeit von vornherein nicht auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet gewesen. Der Aufenthalt falle nicht in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens. Es seien hierfür zwei telefonische Anfragen beim AMS eingeholt worden. Die bP verfüge über keinen Befreiungsschein nach § 4 c AuslBG, sondern nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG. Der vom AMS ausgestellte Befreiungsschein stütze sich nicht auf die ARB. Es habe nicht festgestellt werden können, wie gut die Deutschkenntnisse sind und bestehe kein Familienleben in Österreich. Der weitere Aufenthalt der bP seit Ablauf des Visums sei illegal und habe keine herausragende Integration festgestellt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfülle. Die bP halte sich seit 2004 nicht durchgehend rechtmäßig in Österreich auf und sei der Aufenthalt durch die Saisonarbeit von vornherein nicht auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet gewesen. Der Aufenthalt falle nicht in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens. Es seien hierfür zwei telefonische Anfragen beim AMS eingeholt worden. Die bP verfüge über keinen Befreiungsschein nach Paragraph 4, c AuslBG, sondern nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Der vom AMS ausgestellte Befreiungsschein stütze sich nicht auf die ARB. Es habe nicht festgestellt werden können, wie gut die Deutschkenntnisse sind und bestehe kein Familienleben in Österreich. Der weitere Aufenthalt der bP seit Ablauf des Visums sei illegal und habe keine herausragende Integration festgestellt werden können.

I.15. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wurden Unterlagen vorgelegt.römisch eins.15. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wurden Unterlagen vorgelegt.

Ausgeführt wurde, dass sich die bP seit XXXX 2004 rechtmäßig in Österreich aufhalte und sich stets wirtschaftlich selbst erhalten habe. Sie sei 2004 eingereist und mit Ausnahme von Urlauben in der Türkei hier aufhältig. Die bP habe keine Bindungen zur Türkei und den Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie sei in Österreich verwurzelt und unbescholten, verfüge über eine Unterkunft und eine Versicherung. Sie lebe in Österreich in einer Lebensgemeinschaft und habe Familienangehörige hier. Auch Deutschkenntnisse wären vorhanden. Die bB habe die Ermittlungspflichten verletzt. Die bP habe aufgrund des Befreiungsscheines iVm dem gültigen Reisepass freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung. Es erfolgte eine Wiederholung der bisherigen Angaben und wurde auf die wirtschaftliche Situation der bP im Besonderen eingegangen.Ausgeführt wurde, dass sich die bP seit römisch 40 2004 rechtmäßig in Österreich aufhalte und sich stets wirtschaftlich selbst erhalten habe. Sie sei 2004 eingereist und mit Ausnahme von Urlauben in der Türkei hier aufhältig. Die bP habe keine Bindungen zur Türkei und den Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie sei in Österreich verwurzelt und unbescholten, verfüge über eine Unterkunft und eine Versicherung. Sie lebe in Österreich in einer Lebensgemeinschaft und habe Familienangehörige hier. Auch Deutschkenntnisse wären vorhanden. Die bB habe die Ermittlungspflichten verletzt. Die bP habe aufgrund des Befreiungsscheines in Verbindung mit dem gültigen Reisepass freien Zugang zu jeder von ihr gewählten Beschäftigung. Es erfolgte eine Wiederholung der bisherigen Angaben und wurde auf die wirtschaftliche Situation der bP im Besonderen eingegangen.

Die bP hätte sich bereits vor dem in Kraft treten des NAG in Österreich niedergelassen und gelten § 81 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 Z 4 NAG nicht für Fremde, die bereits vor dem in Kraft treten niedergelassen waren. Demgemäß sei keine sachliche Begründung dafür angeführt worden, warum die bB davon ausgeht, dass die bP sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhält. Die bP sei im Vorverfahren nicht einvernommen worden und seien die Ermittlungen mangelhaft. Die bP verfüge über einen Hauptwohnsitz in Österreich und wurde hierzu seitens der Vermieterin ein Schreiben vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die bP aufgrund einer Verwechslung lediglich mit Neben- und nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet worden sei. Die bP habe rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung den Antrag auf Aufenthaltsberechtigung gestellt. Die Annahme, die bP sei unberechtigt in Österreich aufhältig sei unbegründet und halte sich rechtmäßig iS der ARB auf. Da sie keine Gefährdung darstelle, sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Schließlich folgten Ausführungen zum Assoziationsabkommen.Die bP hätte sich bereits vor dem in Kraft treten des NAG in Österreich niedergelassen und gelten Paragraph 81, Absatz 6 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht für Fremde, die bereits vor dem in Kraft treten niedergelassen waren. Demgemäß sei keine sachliche Begründung dafür angeführt worden, warum die bB davon ausgeht, dass die bP sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhält. Die bP sei im Vorverfahren nicht einvernommen worden und seien die Ermittlungen mangelhaft. Die bP verfüge über einen Hauptwohnsitz in Österreich und wurde hierzu seitens der Vermieterin ein Schreiben vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die bP aufgrund einer Verwechslung lediglich mit Neben- und nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet worden sei. Die bP habe rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung den Antrag auf Aufenthaltsberechtigung gestellt. Die Annahme, die bP sei unberechtigt in Österreich aufhältig sei unbegründet und halte sich rechtmäßig iS der ARB auf. Da sie keine Gefährdung darstelle, sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Schließlich folgten Ausführungen zum Assoziationsabkommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

Die Identität der bP steht fest. Sie ist türkischer Staatsangehöriger.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Der weitere Sachverhalt konnte mangels entsprechender Ermittlungen durch die bB nicht festgestellt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

II.3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.3.3. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.römisch zwei.3.3. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

II.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:römisch zwei.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

II.3.4.1. Rechtliche Bestimmungenrömisch zwei.3.4.1. Rechtliche Bestimmungen

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 2 leg. cit. nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

II.3.4.2. Als erste Eintragung im IZR scheint die Erteilung eines Visum D mit 01.12.2012 auf. Aus dem im Akt der bB erliegenden Sozialversicherungsauszug geht eine erste Beschäftigung mit 01.06.2006 hervor. Zwar ergibt sich aus dem Akt der LPD, dass die bP teilweise zuvor bereits über Visa bzw. Aufenthaltserlaubnis nach alten Bestimmungen und Meldungen bei der österreichischen Sozialversicherung verfügte, es ergibt sich jedoch nicht, inwiefern dies von der bB bei der Beurteilung hinsichtlich der Unterstellung der bP unter das Assoziationsabkommen berücksichtigt worden ist. Aus dem aktuellen ZMR Auszug scheint eine Meldung auch erst seit 2006 auf, während im Akt der LPD eine Meldebestätigung aus dem Jahr 2004 erliegt. Die bB hätte einerseits bereits im Rahmen einer Einvernahme ermitteln müssen, wie sich der Aufenthalt in dieser Zeit in Österreich gestaltete und ob die bP nicht bereits in den Jahren vor der Erteilung eines Befreiungsscheines D ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen erworben hat. Andererseits hätte die bB beachten müssen, dass die bP jedenfalls seit 02.02.2019 sozialversicherungsrechtlich in Österreich bei der Firma S gemeldet ist. Dies nach rechtmäßiger Einreise in Österreich. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die bP damit über ein Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt und hätte es auch hierzu näherer Ermittlungen bedurft, warum die bB trotzdem nicht davon ausging, dass die bP unter Art. 6 ARB fällt.römisch zwei.3.4.2. Als erste Eintragung im IZR scheint die Erteilung eines Visum D mit 01.12.2012 auf. Aus dem im Akt der bB erliegenden Sozialversicherungsauszug geht eine erste Beschäftigung mit 01.06.2006 hervor. Zwar ergibt sich aus dem Akt der LPD, dass die bP teilweise zuvor bereits über Visa bzw. Aufenthaltserlaubnis nach alten Bestimmungen und Meldungen bei der österreichischen Sozialversicherung verfügte, es ergibt sich jedoch nicht, inwiefern dies von der bB bei der Beurteilung hinsichtlich der Unterstellung der bP unter das Assoziationsabkommen berücksichtigt worden ist. Aus dem aktuellen ZMR Auszug scheint eine Meldung auch erst seit 2006 auf, während im Akt der LPD eine Meldebestätigung aus dem Jahr 2004 erliegt. Die bB hätte einerseits bereits im Rahmen einer Einvernahme ermitteln müssen, wie sich der Aufenthalt in dieser Zeit in Österreich gestaltete und ob die bP nicht bereits in den Jahren vor der Erteilung eines Befreiungsscheines D ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen erworben hat. Andererseits hätte die bB beachten müssen, dass die bP jedenfalls seit 02.02.2019 sozialversicherungsrechtlich in Österreich bei der Firma S gemeldet ist. Dies nach rechtmäßiger Einreise in Österreich. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die bP damit über ein Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt und hätte es auch hierzu näherer Ermittlungen bedurft, warum die bB trotzdem nicht davon ausging, dass die bP unter Artikel 6, ARB fällt.

Assoziierungsabkommen mit der Türkei

Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen). Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat. In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

Artikel 6 ARB 1/80 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Sobald der türkische Arbeitnehmer bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates integriert ist und Rechte aufgrund des Absatzes 1 erworben hat, ist er berechtigt, sein Arbeitsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen ("Nazli", Rn. 40; "Sedef", Rn. 45). Nachdem der türkische Arbeitnehmer die Rechte des Absatzes 1 Spiegelstrich 3 einmal erworben hat, kann er diese Rechtsposition nur noch unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen verlieren.

Sofern die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch als vorübergehend anzusehen ist, können die Rechte des Arbeitnehmers nur aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit) eingeschränkt werden (Entscheidung "Dogan", Rn. 23).

Hat der Assoziationsberechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79).

Nach Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet beziehungsweise fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen.

Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Gemäß Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Eine unterbrochene saisonale Beschäftigung steht der Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht entgegen, weil die Beschäftigung trotzdem als "ordnungsgemäß" anzusehen ist (VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ro 2014/22/0038; vgl. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057).Eine unterbrochene saisonale Beschäftigung steht der Anwendung der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 nicht entgegen, weil die Beschäftigung trotzdem als "ordnungsgemäß" anzusehen ist (VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ro 2014/22/0038; vergleiche E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057).

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Im Hinblick auf die bP, welche über 16 Jahre in Österreich aufhältig und vielfach beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, hätte die bB daher Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, wie lange sie bP tatsächlich in Österreich beschäftigt war (der Sozialversicherungsauszug beginnt 2006, während im Akt der LPD Tätigkeiten bei S seit 2004 aufscheinen) und aus welchen Gründen für wie lange Zeit sie diese Tätigkeit jeweils unterbrochen hat bzw. ob eine etwaige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch als vorübergehend anzusehen ist und die bP Rechte aus dem Assoziierungsabkommen erworben hat. Dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Tätigkeit.

Es fehlen damit entsprechende Ermittlungen zur Feststellung der bB, dass die bP nicht unter das Assoziierungsabkommen fällt.

II.3.4.3. Auch hinsichtlich der von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP behaupteten Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Befreiungsscheines im Zusammenhang mit dem Reisepass hat die bB ihrer Entscheidung keinen ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt.römisch zwei.3.4.3. Auch hinsichtlich der von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP behaupteten Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Befreiungsscheines im Zusammenhang mit dem Reisepass hat die bB ihrer Entscheidung keinen ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein waren mit der sich aus der Richtlinie 2011/98/EU ergebenden Verpflichtung zur Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht mehr vereinbar und sollten daher zur Gänze entfallen (§ 25 AuslBG). Die Inhaber einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins - ausgenommen türkische Assoziationsarbeitnehmer - sollten damit eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§15 Abs 1 Z 2 AuslBG) erhalten.Die Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein waren mit der sich aus der Richtlinie 2011/98/EU ergebenden Verpflichtung zur Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht mehr vereinbar und sollten daher zur Gänze entfallen (Paragraph 25, AuslBG). Die Inhaber einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins - ausgenommen türkische Assoziationsarbeitnehmer - sollten damit eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§15 Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG) erhalten.

Türkische Assoziationsarbeitnehmer waren nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfasst. Es sollte daher der Befreiungsschein für langjährig niedergelassene und beschäftigte türkische Staatsangehörige und für deren Familienangehörige bestehen bleiben.

Widersprüchlich sind schon die beiden von der bB durchgeführten Anfragen beim AMS, wobei nach der ersten die bP Ansprüche aus dem Assoziationsabkommen ableiten könnte, nach der zweiten die bP dem Assoziationsabkommen nicht unterfalle. Am Rande sei bemerkt, dass diese Anfragen der bP nicht bekannt gemacht wurden.

Nicht plausibel ist der Schluss der bB daher insofern, dass sie zur Ansicht gelangt, die bP falle nicht unter das Abkommen, vor allem weil auch gemäß der zweiten Anfrage der bP ein Befreiungsschein gemäß der alten Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausgestellt wurde. Dies kann wohl nur vor dem Hintergrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und der aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zu den ARB entspringenden Stillhalteklausel geschehen sein. Auch in diesem Punkt fehlen daher entsprechende Ermittlungen.Nicht plausibel ist der Schluss der bB daher insofern, dass sie zur Ansicht gelangt, die bP falle nicht unter das Abkommen, vor allem weil auch gemäß der zweiten Anfrage der bP ein Befreiungsschein gemäß der alten Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ausgestellt wurde. Dies kann wohl nur vor dem Hintergrund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und der aus Artikel 41, Absatz eins, Zusatzprotokoll zu den ARB entspringenden Stillhalteklausel geschehen sein. Auch in diesem Punkt fehlen daher entsprechende Ermittlungen.

Art. 15 AuslBG in der aktuellen Fassung (seit 01.01.2014) lautet:Artikel 15, AuslBG in der aktuellen Fassung (seit 01.01.2014) lautet:

Niedergelassene Ausländer

§ 15.Paragraph 15,

(1) Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie(1) Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie

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1.-seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder

2.-im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder

3.-Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.3.-Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.

(2) Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.(2) Als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.

Art. 15 AuslBG in der Fassung von 01.07.2011 bis 31.12.2013 lautete:Artikel 15, AuslBG in der Fassung von 01.07.2011 bis 31.12.2013 lautete:

Befreiungsschein

Voraussetzungen

§ 15.Paragraph 15,

(1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er(1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

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1.-während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2.-das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder2.-das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

3.-bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder3.-bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

4.-Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.4.-Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

(2) Der Lauf von Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.(2) Der Lauf von Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.

(3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.(3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,)

(5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.

(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" gehemmt.

Von der bP wurde in der Beschwerde auf die Stillhalteklausel nach dem Assoziationsrecht hingewiesen und die Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ro 2018/22/0009 zitiert. In dieser Entscheidung wird festgehalten, dass dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687).Von der bP wurde in der Beschwerde auf die Stillhalteklausel nach dem Assoziationsrecht hingewiesen und die Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ro 2018/22/0009 zitiert. In dieser Entscheidung wird festgehalten, dass dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu vergleiche VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter vergleiche VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687).

In der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Zl. Ra 2019/22/0001 wurde festgehalten:

Das NAG 2005 sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 ableiten, vor (vgl. VwGH Ro 2017/22/0015). Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen wird nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssten diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen (vgl. EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98; VwGH Ro 2017/22/0015).Das NAG 2005 sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Artikel 6, ARB 1/80 ableiten, vor vergleiche VwGH Ro 2017/22/0015). Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen wird nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssten diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen vergleiche EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98; VwGH Ro 2017/22/0015).

Das AMS, welches der bP einen Befreiungsschein gemäß Mitteilung nach der alten Rechtslage gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausgestellt hat, müsste demgemäß davon ausgegangen sein, dass die bP "während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist".Das AMS, welches der bP einen Befreiungsschein gemäß Mitteilung nach der alten Rechtslage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ausgestellt hat, müsste demgemäß davon ausgegangen sein, dass die bP "während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist".

Dies stünde aber dem Ergebnis der bB, dass die bP weder nach dem Assoziationsabkommen berechtigt wäre, noch seit 5 Jahren in Österreich rechtmäßig aufhältig ist, diametral entgegen.

Durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG wird gemäß der Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2001/19/0035 nicht in einer andere Behörden bindenden Weise über die Frage abgesprochen, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Rechte des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 genießt.Durch die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG wird gemäß der Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2001/19/0035 nicht in einer andere Behörden bindenden Weise über die Frage abgesprochen, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Rechte des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 genießt.

Gemäß Entscheidung des VwGH vom 25.06.1996, Zl. 96/09/0088 steht das Rechtinstitut des Befreiungsscheines nach § 3 Abs 1 AuslBG mit den aus dem Assoziationsrecht sich ergebenden Ansprüchen eines türkischen Staatsangehörigen nicht im Einklang, weil der Befreiungsschein konstitutive Wirkung hat (vgl auch § 3 Abs1 und § 28 Abs 1 AuslBG) und nur befristet auszustellen ist (§ 15 Abs 5 AuslBG). Demgegenüber genießt der türkische Staatsangehörige bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedsstaates (hier: Österreich), wenn er in diesem seit mindestens fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.Gemäß Entscheidung des VwGH vom 25.06.1996, Zl. 96/09/0088 steht das Rechtinstitut des Befreiungsscheines nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG mit den aus dem Assoziationsrecht sich ergebenden Ansprüchen eines türkischen Staatsangehörigen nicht im Einklang, weil der Befreiungsschein konstitutive Wirkung hat vergleiche auch Paragraph 3, Abs1 und Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG) und nur befristet auszustellen ist (Paragraph 15, Absatz 5, AuslBG). Demgegenüber genießt der türkische Staatsangehörige bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen des Artikel 7, des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis des jeweiligen Mitgliedsstaates (hier: Österreich), wenn er in diesem seit mindestens fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.

Hinzuweisen ist insbesondere auf den nachstehenden Auszug aus der Entscheidung des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0057:

Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug (vgl. E 19. Jänner 2012, 2011/22/0313; E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304), die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre (vgl. E 23. Mai 2012, 2011/22/0216), oder das durch das BGBl. I Nr. 25/2011 in § 4 AuslBG eingeführte Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates oder des Vorliegens besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016), stellen nicht anzuwendende Verschärfung dar. Ein Befreiungsschein gemäß § 15 AuslBG berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und bescheinigt das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt. Er war nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG idF BGBl. I Nr. 126/2002 einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen, wenn dieser "1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich diesen Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2005 wurde diese Rechtslage dahingehend verändert, dass das Erfordernis hinzugefügt wurde, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen ist". Diese mit 1. Jänner 2006 erfolgte Einfügung stellt eine "neue Beschränkung" iSd Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dar. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wurde die Rechtslage neuerlich geändert (BGBl. I Nr. 72/2013) und das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines aus dem AuslBG entfernt (2163 BlgNR 24 GP, 4). In § 32 Abs. 11 AuslBG wurde allerdings die Weitergeltung bisher erteilter Befreiungsscheine angeordnet, Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren aber nicht für notwendig gesehen. Das Vwg hatte über einen Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines, sohin einer Bescheinigung zu befinden, mit welchem dem Antragsteller für die Dauer von fünf Jahren der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt bescheinigt wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung hatte das VwG alle "neuen Beschränkungen", welche in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung seit der ab 1. Jänner 1995 bestehenden günstigsten Rechtslage in Kraft getreten waren, außer Acht zu lassen. Auch die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013 bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines aus dem AuslBG ist als eine solche "neue Beschränkung" zu betrachten, die Kraft der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige iSd Art. 13 ARB 1/80 keine Wirkung hat. Bisher erteilte Befreiungsscheine gelten gemäß § 32 Abs. 11 AuslBG ohnehin ausdrücklich weiter. § 32 Abs. 11 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013 normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben. Schon aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bleiben Befreiungsscheine, die zwar nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013, aber in Anwendung der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 aufgrund früherer Fassungen des AuslBG ausgestellt wurden, ebenfalls bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug vergleiche E 19. Jänner 2012, 2011/22/0313; E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304), die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre vergleiche E 23. Mai 2012, 2011/22/0216), oder das durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Paragraph 4, AuslBG eingeführte Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates oder des Vorliegens besonderer Sachverhalte oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016), stellen nicht anzuwendende Verschärfung dar. Ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, AuslBG berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und bescheinigt das Recht des Zuganges zum gesamten Arbeitsmarkt. Er war nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, einem Ausländer auf Antrag für fünf Jahre auszustellen, wenn dieser "1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich diesen Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, wurde diese Rechtslage dahingehend verändert, dass das Erfordernis hinzugefügt wurde, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen ist". Diese mit 1. Jänner 2006 erfolgte Einfügung stellt eine "neue Beschränkung" iSd Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 dar. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wurde die Rechtslage neuerlich geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) und das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines aus dem AuslBG entfernt (2163 BlgNR 24 GP, 4). In Paragraph 32, Absatz 11, AuslBG wurde allerdings die Weitergeltung bisher erteilter Befreiungsscheine angeordnet, Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren aber nicht für notwendig gesehen. Das Vwg hatte über einen Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines, sohin einer Bescheinigung zu befinden, mit welchem dem Antragsteller für die Dauer von fünf Jahren der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt bescheinigt wird. Bei der Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung hatte das VwG alle "neuen Beschränkungen", welche in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung seit der ab 1. Jänner 1995 bestehenden günstigsten Rechtslage in Kraft getreten waren, außer Acht zu lassen. Auch die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, bewirkte Entfernung des Befreiungsscheines aus dem AuslBG ist als eine solche "neue Beschränkung" zu betrachten, die Kraft der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige iSd Artikel 13, ARB 1/80 keine Wirkung hat. Bisher erteilte Befreiungsscheine gelten gemäß Paragraph 32, Absatz 11, AuslBG ohnehin ausdrücklich weiter. Paragraph 32, Absatz 11, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig bleiben. Schon aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität bleiben Befreiungsscheine, die zwar nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, aber in Anwendung der Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 aufgrund früherer Fassungen des AuslBG ausgestellt wurden, ebenfalls bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

In diesem Zusammenhang wäre von der bB entsprechend zu ermitteln gewesen, ob die bP während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, was vor dem Hintergrund des aktuellen Sozialversicherungsauszug in Zusammenschau mit einer Einvernahme der bP zu ermitteln gewesen wäre.

§ 15a AuslBG lautete:Paragraph 15 a, AuslBG lautete:

"Verlängerung § 15a. Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.""Verlängerung Paragraph 15 a, Der Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2, Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern, wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt."

All diesen Vorfragen liegt zugrunde, dass die Behörde nicht ermittelt hat, wie lange tatsächlich die bP in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. ob diese nur vorübergehend unterbrochen wurde und ob die bP letztlich unter das Assoziierungsabkommen bzw. die Stillhalteklauseln fällt oder nicht. Erst daraus kann dann in weiterer Folge der Schluss gezogen werden, ob die bP in Österreich rechtmäßig aufhältig ist oder - wie die bB feststellte - eben nicht bzw. welche "alten" Bestimmungen und damit verbundenen notwendigen Aufenthaltsdauern für eine Titelerteilung anzuwenden sind. Der Hinweis auf zwei - noch dazu widersprüchliche - telefonische Auskünfte des AMS ist dafür nicht hinreichend.

Abschließend wird aus der Entscheidung des VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ro 2014/22/zitiert, woraus sich auch entsprechenden Ermittlungspflichten ergeben:

Zunächst wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0057, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis bestätigte der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Mitbeteiligten die bereits dargelegte Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Mitbeteiligte einen Anspruch auf Erteilung eines Befreiungsscheines habe. Der Mitbeteiligte könne sich nämlich auf Grund seiner Saisonarbeitstätigkeit auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB ("Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.") berufen. Er habe über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position am österreichischen Arbeitsmarkt verfügt und sei daher ordnungsgemäß im Sinn des Art. 13 ARB beschäftigt gewesen, obwohl sein Aufenthalt wegen der saisonalen Beschäftigung immer wieder unterbrochen gewesen sei.Zunächst wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0057, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis bestätigte der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Mitbeteiligten die bereits dargelegte Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Mitbeteiligte einen Anspruch auf Erteilung eines Befreiungsscheines habe. Der Mitbeteiligte könne sich nämlich auf Grund seiner Saisonarbeitstätigkeit auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB ("Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.") berufen. Er habe über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position am österreichischen Arbeitsmarkt verfügt und sei daher ordnungsgemäß im Sinn des Artikel 13, ARB beschäftigt gewesen, obwohl sein Aufenthalt wegen der saisonalen Beschäftigung immer wieder unterbrochen gewesen sei.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 sei einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein für fünf Jahre auszustellen gewesen, wenn dieser während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt gewesen sei. Mit BGBl. I Nr. 101/2005 sei diese Rechtslage dahin verändert worden, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung hinzugefügt worden sei. Dies stelle eine neue Beschränkung im Sinn der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB dar, welche außer Acht zu lassen sei. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sei dann das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines des § 15 aus dem AuslBG entfernt worden. Auch diese Entfernung des Befreiungsscheins aus § 15 AuslBG sei als eine "neue Beschränkung" zu betrachten, die kraft der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB für türkische Staatsangehörige keine Wirkung habe.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, sei einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein für fünf Jahre auszustellen gewesen, wenn dieser während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt gewesen sei. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, sei diese Rechtslage dahin verändert worden, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung hinzugefügt worden sei. Dies stelle eine neue Beschränkung im Sinn der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB dar, welche außer Acht zu lassen sei. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 sei dann das Rechtsinstitut des Befreiungsscheines des Paragraph 15, aus dem AuslBG entfernt worden. Auch diese Entfernung des Befreiungsscheins aus Paragraph 15, AuslBG sei als eine "neue Beschränkung" zu betrachten, die kraft der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB für türkische Staatsangehörige keine Wirkung habe.

Mit diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst klar, dass eine unterbrochene saisonale Beschäftigung der Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB nicht entgegenstehe, weil die Beschäftigung trotzdem als "ordnungsgemäß" anzusehen ist.Mit diesem Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst klar, dass eine unterbrochene saisonale Beschäftigung der Anwendung der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB nicht entgegenstehe, weil die Beschäftigung trotzdem als "ordnungsgemäß" anzusehen ist.

Darauf aufbauend meinte das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall, dass dem Mitbeteiligten "daher" eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG zu erteilen sei.Darauf aufbauend meinte das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall, dass dem Mitbeteiligten "daher" eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG zu erteilen sei.

Damit hat es jedoch die Rechtslage verkannt.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG war dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängige Berufungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Gemäß § 43 Abs. 2 NAG konnte (und kann immer noch) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG war dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängige Berufungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG konnte (und kann immer noch) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen.

Der Mitbeteiligte verfügte zwar über eine ordnungsgemäße Beschäftigung und kann sich demnach - wie bereits ausführlich dargelegt - auf Art. 13 ARB berufen. Damit kommt ihm aber - worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist - noch keine Berechtigung nach Art. 6 ARB zu.Der Mitbeteiligte verfügte zwar über eine ordnungsgemäße Beschäftigung und kann sich demnach - wie bereits ausführlich dargelegt - auf Artikel 13, ARB berufen. Damit kommt ihm aber - worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist - noch keine Berechtigung nach Artikel 6, ARB zu.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat - vorbehaltlich der hier fallbezogen nicht in Betracht kommenden Bestimmungen in Art. 7 ARB - ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem MitgliedstaatGemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 hat - vorbehaltlich der hier fallbezogen nicht in Betracht kommenden Bestimmungen in Artikel 7, ARB - ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

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--nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

--nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

--nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des ARB werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt.Gemäß Artikel 6, Absatz 2, des ARB werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt.

Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.

Nun sind dem Wortlaut des ARB keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0687).Nun sind dem Wortlaut des ARB keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 124). Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Deshalb hat eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung des Aufenthaltsrechtes nur eine deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche auch dazu Akyürek, a.a.O., 124f, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0687).

Klarzustellen ist, dass der Anwendung von Art. 13 ARB nicht entgegensteht, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des ARB nicht erfüllen. Art. 13 ARB soll vielmehr gerade für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB genießen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Ro 2014/09/0057).Klarzustellen ist, dass der Anwendung von Artikel 13, ARB nicht entgegensteht, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, des ARB nicht erfüllen. Artikel 13, ARB soll vielmehr gerade für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Artikel 6, Absatz eins, ARB genießen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis Ro 2014/09/0057).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bejahte das Landesverwaltungsgericht erkennbar eine Aufenthaltsberechtigung des Mitbeteiligten allein deswegen, weil er ordnungsgemäß beschäftigt und aufhältig gewesen sei und deshalb die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB auf ihn Anwendung finde. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch nicht überprüft, ob er auch eine Berechtigung nach Art. 6 ARB - und damit ein Recht auf Aufenthalt - erworben hat. Durch den "automatischen" Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Art. 6 ARB hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt. Einer Berechtigung nach Art. 6 ARB steht im Übrigen entgegen, dass der Mitbeteiligte unbestritten nicht zumindest ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bejahte das Landesverwaltungsgericht erkennbar eine Aufenthaltsberechtigung des Mitbeteiligten allein deswegen, weil er ordnungsgemäß beschäftigt und aufhältig gewesen sei und deshalb die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB auf ihn Anwendung finde. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch nicht überprüft, ob er auch eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB - und damit ein Recht auf Aufenthalt - erworben hat. Durch den "automatischen" Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt. Einer Berechtigung nach Artikel 6, ARB steht im Übrigen entgegen, dass der Mitbeteiligte unbestritten nicht zumindest ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

Da sich somit der Mitbeteiligte zwar auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs einer assoziationsrechtlichen Berechtigung berufen kann, diese Berechtigung (fallbezogen nach Art. 6 Abs. 1 ARB) aber (noch) nicht erworben hat, besteht schon aus diesem Grund kein aus dem ARB abzuleitender Anspruch auf einen inländischen Aufenthaltstitel.Da sich somit der Mitbeteiligte zwar auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs einer assoziationsrechtlichen Berechtigung berufen kann, diese Berechtigung (fallbezogen nach Artikel 6, Absatz eins, ARB) aber (noch) nicht erworben hat, besteht schon aus diesem Grund kein aus dem ARB abzuleitender Anspruch auf einen inländischen Aufenthaltstitel.

Dazu kommt, dass türkische Staatsangehörige nicht von vornherein niederlassungsberechtigt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2008, 2008/22/0559) und dies der begehrten Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG entgegensteht. Letztlich gewährt § 43 Abs. 2 NAG nach seinem klaren Wortlaut die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Art. 6 ARB umfasst ist und vom Mitbeteiligten auch nicht angestrebt wird.Dazu kommt, dass türkische Staatsangehörige nicht von vornherein niederlassungsberechtigt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. November 2008, 2008/22/0559) und dies der begehrten Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG entgegensteht. Letztlich gewährt Paragraph 43, Absatz 2, NAG nach seinem klaren Wortlaut die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die aber nicht von Artikel 6, ARB umfasst ist und vom Mitbeteiligten auch nicht angestrebt wird.

Somit erweist sich die Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG mehrfach verfehlt und es war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Somit erweist sich die Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG mehrfach verfehlt und es war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

II.3.4.4. Zudem fehlen entsprechende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der bP. Bereits im Verfahren vor der bB wurde die Einvernahme von zwei Zeugen beantragt, was von der Behörde völlig übergangen wurde. Nunmehr in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die bP über eine Lebensgefährtin und Familienangehörige in Österreich verfügt. Die bB hat demgegenüber ohne näheren Ermittlungen lediglich festgestellt, dass keine familiären Bindungen vorhanden wären. Auch hat die Behörde - ohne nähere Ermittlungen hierzu - festgestellt, dass Deutschkenntnisse - trotz 16 jährigem Aufenthalt in Österreich - nicht festgestellt werden könnten. Hierzu wurden daher nicht einmal im Ansatz entsprechende Ermittlungen getätigt und werden diese nachzuholen sein.römisch zwei.3.4.4. Zudem fehlen entsprechende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der bP. Bereits im Verfahren vor der bB wurde die Einvernahme von zwei Zeugen beantragt, was von der Behörde völlig übergangen wurde. Nunmehr in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die bP über eine Lebensgefährtin und Familienangehörige in Österreich verfügt. Die bB hat demgegenüber ohne näheren Ermittlungen lediglich festgestellt, dass keine familiären Bindungen vorhanden wären. Auch hat die Behörde - ohne nähere Ermittlungen hierzu - festgestellt, dass Deutschkenntnisse - trotz 16 jährigem Aufenthalt in Österreich - nicht festgestellt werden könnten. Hierzu wurden daher nicht einmal im Ansatz entsprechende Ermittlungen getätigt und werden diese nachzuholen sein.

II.3.4.5. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Feststellungen als nicht tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung nicht ausreichend ermittelt und festgestellt.römisch zwei.3.4.5. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Feststellungen als nicht tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung nicht ausreichend ermittelt und festgestellt.

II.3.4.6. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.römisch zwei.3.4.6. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Es ist durch die Telefonate mit dem Anwalt letztlich nicht ersichtlich, dass von der bB tatsächlich eine entsprechende Aufklärung iSd § 13 Abs. 3 AVG betreffend einem anderen Aufenthaltstitel für die bP für ihren beabsichtigten Aufenthaltszweck erfolgt wäre, auch wenn für das BVwG tatsächlich nicht erkennbar ist, aufgrund welchem Umstand nunmehr eine Antragstellung nach dem AsylG und nicht mehr nach dem NAG erfolgte.Es ist durch die Telefonate mit dem Anwalt letztlich nicht ersichtlich, dass von der bB tatsächlich eine entsprechende Aufklärung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG betreffend einem anderen Aufenthaltstitel für die bP für ihren beabsichtigten Aufenthaltszweck erfolgt wäre, auch wenn für das BVwG tatsächlich nicht erkennbar ist, aufgrund welchem Umstand nunmehr eine Antragstellung nach dem AsylG und nicht mehr nach dem NAG erfolgte.

II.3.4.7. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennrömisch zwei.3.4.7. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Abgesehen davon, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er in der Beschwerde gestellt wurde - an sich unzulässig ist, ist im gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid nicht aberkannt wurde bzw. von Gesetzes wegen nicht zusteht.

II.3.5. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Einvernahme der bP aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen insbesondere zur Dauer des Aufenthalts und dessen Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei möglich sein.römisch zwei.3.5. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Einvernahme der bP aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen insbesondere zur Dauer des Aufenthalts und dessen Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei möglich sein.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

II.2.6. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Assoziationsabkommen Aufenthaltsdauer Befreiungsschein Ermittlungspflicht Erwerbstätigkeit Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2229928.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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