TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/18 I408 2231877-1

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §24
StGB §127
StGB §129
StGB §146
StGB §147 Abs2
StGB §229
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 24 heute
  2. NAG § 24 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Spruch

I408 2231877-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2020, Zl. 126198209/190958265, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2020, Zl. 126198209/190958265, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

 

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Nach mehreren strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein.

2.       Am 12.11.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde diesbezüglich niederschriftlich einvernommen und erstattete dazu am 14.04.2020 eine schriftliche Stellungnahme.

3.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.05.2020, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten und eine mündliche Verhandlung beantragt wird.

5.       Mit Schriftsatz vom 08.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist in XXXX geboren, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der volljährige Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

In Österreich leben die Eltern, die Geschwister, die Großeltern sowie mehrere Onkel und Cousins des Beschwerdeführers. Zudem führt er seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, lebt mit dieser allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern war bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern und Geschwistern im selben Haushalt wohnhaft.

Er spricht sowohl Deutsch als auch Bosnisch auf Muttersprachniveau.

In Bosnien lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, der von der Familie des Beschwerdeführers finanziell unterstützt wird, ansonsten bestehen keinerlei Bindungen zu Bosnien. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Österreich.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein bis zum 24.02.2020 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausgestellt. Eine Verlängerung wurde vom Beschwerdeführer beantragt, eine Entscheidung darüber steht noch aus.

Nach Absolvierung der Pflichtschule schloss der Beschwerdeführer eine Lehre zum Kfz-Mechaniker erfolgreich ab. Bis auf wenige kurze Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung war er durchgehend beschäftigt. Für die Zeit nach der Haftentlassung besteht eine Einstellungszusage des letzten Arbeitsgebers „XXXX“, bei dem auch sein Vater arbeitet.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sechs Mal strafgerichtlich verurteilt:

1.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.09.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung nach §§ 146, 147 Abs. 2 und § 229 Abs. 1 StGB (unrechtmäßige Behebung vom Sparbuch eines Cousins) zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 10, -- verurteilt, wobei die Hälfte der Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.09.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und Paragraph 229, Absatz eins, StGB (unrechtmäßige Behebung vom Sparbuch eines Cousins) zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 10, -- verurteilt, wobei die Hälfte der Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

2.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.05.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (betrügerische Aneignung von 4 Autoreifen) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 10, -- verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.05.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (betrügerische Aneignung von 4 Autoreifen) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 10, -- verurteilt.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB (Versuch einer betrügerischen Aneignung von € 70.000) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB (Versuch einer betrügerischen Aneignung von € 70.000) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

4.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.07.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Betruges, der Datenfälschung und der Körperverletzung nach §§ 146, 225a und 83 Abs. 1 StGB (betrügerische Aneignung von € 3.000; Fälschung eines Antrages auf Auflösung eines Bausparvertrages in Höhe von 5.173,45; Faustschlag ins Gesicht) zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 15, -- verurteilt.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.07.2016, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Betruges, der Datenfälschung und der Körperverletzung nach Paragraphen 146, 225 a und 83 Absatz eins, StGB (betrügerische Aneignung von € 3.000; Fälschung eines Antrages auf Auflösung eines Bausparvertrages in Höhe von 5.173,45; Faustschlag ins Gesicht) zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 15, -- verurteilt.

5.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.03.2019, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (betrügerische Aneignung von € 300 und € 200) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingt gewährte Nachsicht zu XXXX widerrufen. 5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.03.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (betrügerische Aneignung von € 300 und € 200) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde die bedingt gewährte Nachsicht zu römisch 40 widerrufen.

6.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2019, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Diese Haftstrafe verbüßt er aktuell in der JA XXXX. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.07.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zur einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Diese Haftstrafe verbüßt er aktuell in der JA römisch 40 .

Dieser letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Rankweil fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von zumindest EUR 135,--, der Betriebsfeuerwehr der Firma XXXX durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er unter Verwendung eines Bolzenschneiders das Vorhängeschloss am Kühlschrank aufbrach und anschließend Geld aus der im Kühlschrank aufbewahrten Handkassa (Schachtel) entnahm, und zwar 1. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum Anfang Dezember 2018 bis Ende Jänner 2019 zumindest EUR 90,-- und 2. am 01.04.2019 zumindest EUR 45,--. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, der geringe Wert der weggenommenen Sachen und der Umstand, dass eine Tat vor der letzten Verurteilung erfolgte mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen das Vorliegen von fünf Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, der rasche Rückfall, die zweifache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens aus.Dieser letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Rankweil fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von zumindest EUR 135,--, der Betriebsfeuerwehr der Firma römisch 40 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er unter Verwendung eines Bolzenschneiders das Vorhängeschloss am Kühlschrank aufbrach und anschließend Geld aus der im Kühlschrank aufbewahrten Handkassa (Schachtel) entnahm, und zwar 1. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum Anfang Dezember 2018 bis Ende Jänner 2019 zumindest EUR 90,-- und 2. am 01.04.2019 zumindest EUR 45,--. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, der geringe Wert der weggenommenen Sachen und der Umstand, dass eine Tat vor der letzten Verurteilung erfolgte mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen das Vorliegen von fünf Vorstrafen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, der rasche Rückfall, die zweifache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität, die Geburt in Österreich, der Familienstand sowie die Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, dem Fehlen ebensolcher in Bosnien, dem gemeinsamen Haushalt mit der Kernfamilie, seinen Sprachkenntnissen sowie zur Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.11.2019. Aufgrund des Aufenthaltes von Geburt an und mangels entgegenstehender Beweisergebnisse sind diese Angaben plausibel und lebensnah.

Der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel und der neuerliche Verlängerungsantrag sind im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen und dem eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und zur Einstellungszusage für die Zeit nach der Haftentlassung beruhen auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.04.2020 und dem eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Behebung der Entscheidung:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt im Jahr XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt beruhte sein Aufenthalt auf dem Titel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 24.02.2020. Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte, ist sein Aufenthalt gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterhin rechtmäßig.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt beruhte sein Aufenthalt auf dem Titel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 24.02.2020. Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte, ist sein Aufenthalt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer weiterhin rechtmäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 4 Z4 FPG voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht. Gemäß dem hier relevanten § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG darf einem Fremden kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet, was der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Z4 FPG voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Gemäß dem hier relevanten Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG darf einem Fremden kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet, was der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Bei Beurteilung des der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist eine das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigende Prognose zu erstellen. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. VwGH vom 15.04.2010, 2008/222/0005; vom 28.02.2008, 2006/21/0218). Die bloße Auflistung der entsprechenden Verurteilungen ist daher für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 03.04.2009, 2007/21/0153). Der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall jedoch beizutreten, dass aufgrund der massiven strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers durchaus von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Bei Beurteilung des der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ist eine das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigende Prognose zu erstellen. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen vergleiche VwGH vom 15.04.2010, 2008/222/0005; vom 28.02.2008, 2006/21/0218). Die bloße Auflistung der entsprechenden Verurteilungen ist daher für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausreichend vergleiche VwGH vom 03.04.2009, 2007/21/0153). Der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall jedoch beizutreten, dass aufgrund der massiven strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers durchaus von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.

Wenn die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK begründen würde, ist ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut besteht kein Raum für Ermessen der Behörden (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 35).Wenn die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK begründen würde, ist ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut besteht kein Raum für Ermessen der Behörden vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 35).

Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, dessen Lebensmittelpunkt seit seiner Geburt in Österreich liegt, aufgrund der langen Dauer des Aufenthaltes massiv eingreift, ist unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, dessen Lebensmittelpunkt seit seiner Geburt in Österreich liegt, aufgrund der langen Dauer des Aufenthaltes massiv eingreift, ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt XXXX, somit seit 28 Jahren, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seinen aufenthaltsberechtigten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und wird auch nach seiner Haftentlassung in diese Wohngemeinschaft zurückkehren. Es besteht daher zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern ein aufrechtes, schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weil aufgrund der gemeinsamen Wohn- und Haushaltsgemeinschaft seit seiner Geburt eine besonders intensive Beziehung zwischen ihnen besteht. Zudem bestehen auch schützenswerte familiäre Bindungen zu den Geschwistern und Großeltern des Beschwerdeführers, welche allesamt in Österreich leben. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt römisch 40 , somit seit 28 Jahren, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seinen aufenthaltsberechtigten Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und wird auch nach seiner Haftentlassung in diese Wohngemeinschaft zurückkehren. Es besteht daher zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern ein aufrechtes, schützenwertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weil aufgrund der gemeinsamen Wohn- und Haushaltsgemeinschaft seit seiner Geburt eine besonders intensive Beziehung zwischen ihnen besteht. Zudem bestehen auch schützenswerte familiäre Bindungen zu den Geschwistern und Großeltern des Beschwerdeführers, welche allesamt in Österreich leben.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen lebt, mit kurzen Unterbrechungen durchgehend erwerbstätig war, Deutsch auf Muttersprachniveau spricht und aufgrund dessen ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet besteht. Die Rückkehrentscheidung greift trotz der fehlenden Unbescholtenheit und der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art 8 EMRK ein, dies auch aufgrund der kaum vorhandenen Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in dem er nie gelebt und wo er keine nahen Bezugspersonen hat. Auch zeigte sich der Beschwerdeführer einsichtig und reumütig hinsichtlich seiner begangenen Straftaten. Mit der erstmals verhängten Haftstrafe werden ihm, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, zum ersten Mal die Konsequenzen seiner Straffälligkeiten mit aller Härte vor Augen geführt. Der weiterhin vorhandene familiäre Rückhalt in Österreich, aber auch die Arbeitsplatzzusage seines letzten Dienstgebers lassen zum letzten Mal noch eine positive Zukunftsprognose zu.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen lebt, mit kurzen Unterbrechungen durchgehend erwerbstätig war, Deutsch auf Muttersprachniveau spricht und aufgrund dessen ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet besteht. Die Rückkehrentscheidung greift trotz der fehlenden Unbescholtenheit und der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein, dies auch aufgrund der kaum vorhandenen Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in dem er nie gelebt und wo er keine nahen Bezugspersonen hat. Auch zeigte sich der Beschwerdeführer einsichtig und reumütig hinsichtlich seiner begangenen Straftaten. Mit der erstmals verhängten Haftstrafe werden ihm, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, zum ersten Mal die Konsequenzen seiner Straffälligkeiten mit aller Härte vor Augen geführt. Der weiterhin vorhandene familiäre Rückhalt in Österreich, aber auch die Arbeitsplatzzusage seines letzten Dienstgebers lassen zum letzten Mal noch eine positive Zukunftsprognose zu.

Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Delikten gegen fremdes Eigentum sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung erscheint aus den genannten Gründen eine Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gerade noch vertretbar. Dies bedingt auch den Entfall der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der somit in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Diebstahl Drittstaatsangehöriger - Studierender Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung schwere Straftat schwerer Betrug Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Urkundenunterdrückung Vergehen Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2231877.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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