TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 L514 2231424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwG-AufwErsV §2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L514 2231424-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 25.05.2020 bis 28.05.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 25.05.2020 bis 28.05.2020, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder beantragten am XXXX 2015 bzw am XXXX 2016 internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder beantragten am römisch 40 2015 bzw am römisch 40 2016 internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des BFA vom 05.12.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheiden des BFA vom 05.12.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Dagegen wurde Beschwerde erhoben mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

Zu der für 20.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin trotz ausgewiesener Ladung nicht. Sie halten sich schon seit längerer Zeit nicht mehr in der XXXX , wo sich ihr Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) befand, auf. Ihr aktueller Aufenthaltsort war nicht bekannt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde auch keine neue Anschrift mitgeteilt; eine solche schien weder im ZMR noch im Fremdenregister noch im GVS-Betreuungsinformationssystem auf. Ein Ersuchen an die PI XXXX um Bekanntgabe, wohin der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin verzogen seien, brachte kein Ergebnis. Der Vertreter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, der auch der Unterkunftgeber an ihrer Meldeadresse war, gab bekannt, dass die Beschwerdeführer Österreich bereits vor einiger Zeit verlassen und sich zuletzt in Kroatien nahe der serbischen Grenze aufgehalten hätten.Zu der für 20.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin trotz ausgewiesener Ladung nicht. Sie halten sich schon seit längerer Zeit nicht mehr in der römisch 40 , wo sich ihr Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) befand, auf. Ihr aktueller Aufenthaltsort war nicht bekannt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde auch keine neue Anschrift mitgeteilt; eine solche schien weder im ZMR noch im Fremdenregister noch im GVS-Betreuungsinformationssystem auf. Ein Ersuchen an die PI römisch 40 um Bekanntgabe, wohin der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin verzogen seien, brachte kein Ergebnis. Der Vertreter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, der auch der Unterkunftgeber an ihrer Meldeadresse war, gab bekannt, dass die Beschwerdeführer Österreich bereits vor einiger Zeit verlassen und sich zuletzt in Kroatien nahe der serbischen Grenze aufgehalten hätten.

2.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. 2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.

3.       Am 25.05.2020 wurde der Beschwerdeführer auf der Autobahn Richtung/Kreuzung XXXX kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle hat er sich mit einem gefälschten serbischen Führerschein ausgewiesen. Aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer festgenommen. 3. Am 25.05.2020 wurde der Beschwerdeführer auf der Autobahn Richtung/Kreuzung römisch 40 kontrolliert. Im Zuge der Kontrolle hat er sich mit einem gefälschten serbischen Führerschein ausgewiesen. Aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer festgenommen.

Am selben Tag wurde er von der Fremdenpolizeibehörde niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er am XXXX 2020 aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Grund dafür sei, dass er Autos in Österreich kaufen wolle, um sie in Serbien weiter zu verkaufen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme darüber informiert, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, weshalb er nicht hierbleiben und die Reise zu seinem Reiseziel nicht fortsetzen dürfe. Er werde in das Einreiseland zurückgeschoben und der dortigen Polizei übergeben. Weiters wurde er darüber informiert, dass gegen seine Person aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft werden würden. Am selben Tag wurde er von der Fremdenpolizeibehörde niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er am römisch 40 2020 aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Grund dafür sei, dass er Autos in Österreich kaufen wolle, um sie in Serbien weiter zu verkaufen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme darüber informiert, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, weshalb er nicht hierbleiben und die Reise zu seinem Reiseziel nicht fortsetzen dürfe. Er werde in das Einreiseland zurückgeschoben und der dortigen Polizei übergeben. Weiters wurde er darüber informiert, dass gegen seine Person aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft werden würden.

Auf Befragen führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens bei XXXX wohnen könne, welcher ihm auch mit Geld aushelfen würde. Weiters wurde von ihm ausgeführt, dass er im Falle einer Haftentlassung sofort selbstständig nach Serbien zurückkehren würde.Auf Befragen führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens bei römisch 40 wohnen könne, welcher ihm auch mit Geld aushelfen würde. Weiters wurde von ihm ausgeführt, dass er im Falle einer Haftentlassung sofort selbstständig nach Serbien zurückkehren würde.

Mit E-Mail vom 25.05.2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Vertretungsvollmacht angezeigt.

4.       Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.05.2020, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde wie Folgt ausgeführt:

?        „Sie stellten am XXXX 2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf Internationalen Schutz, der von ho. Behörde vollinhaltlich abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren musste aufgrund Ihres Untertauchens am 06.04.2017 eingestellt werden.? „Sie stellten am römisch 40 2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf Internationalen Schutz, der von ho. Behörde vollinhaltlich abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren musste aufgrund Ihres Untertauchens am 06.04.2017 eingestellt werden.

?        Am XXXX 2018 stellten Sie bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Am selben Tag wurden Sie u.a. wegen Annahme/Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht.? Am römisch 40 2018 stellten Sie bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Am selben Tag wurden Sie u.a. wegen Annahme/Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zur Anzeige gebracht.

?        Am 30.07.2018 wurden Sie vor ho. Behörde hinsichtlich der Klärung des Aufenthalts und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.

?        Einer Ladung für den 21.01.2020 zur weiteren Klärung kamen Sie nicht nach.

?        Ein daraufhin erlassener Festnahme-und Durchsuchungsauftrag konnte nicht vollzogen werden, da Sie nicht an Ihrem Hauptwohnsitz aufhältig waren.

?        Am 17.03.2020 wurden Sie einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt. Von einer Festnahme wurde Abstand genommen aufgrund der damals herrschenden akuten Bedrohung durch die COVID19-Pandemie.

?        Am 14.05.2020 langte Ihre Stellungnahme ho. ein, in der Sie sich auf Ihren legalen touristischen Aufenthalt innerhalb der 90 von 180 Tagen beriefen, zu dem Sie als Serbe berechtigt sind. Sie verwiesen auf Kopien der Einreisestempel in Ihrem Reisepass, wobei Ihrem Schreiben diese nicht beilagen. Weitere Angaben machten Sie nicht.

?        Sie wurden am 25.05.2020 von der PI XXXX infolge eines von ho. ausgeschriebenen Festnahmeauftrages festgenommen und auf die PI XXXX Fremdenpolizei verbracht und fremdenrechtlich, sowie in Hinblick auf eine Sicherungsmaßnahme befragt. Sie führten einen gefälschten serbischen Führerschein bei sich und wurden deshalb zur Anzeige gebracht.? Sie wurden am 25.05.2020 von der PI römisch 40 infolge eines von ho. ausgeschriebenen Festnahmeauftrages festgenommen und auf die PI römisch 40 Fremdenpolizei verbracht und fremdenrechtlich, sowie in Hinblick auf eine Sicherungsmaßnahme befragt. Sie führten einen gefälschten serbischen Führerschein bei sich und wurden deshalb zur Anzeige gebracht.

?        Am 21.06.2018 wurde gegen Sie bereits ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Dieses ist noch nicht durchsetzbar.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gem. § 76 Abs. 3 FPG Zi. 1 liegt Fluchtgefahr vor, da aus Ihrem Verhalten geschlossen werden muss, dass Sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden. So tauchten Sie einerseits bereit in Ihrem Asylverfahren unter und musste aus diesem Grund das Beschwerdeverfahren eingestellt werden. Andererseits waren Sie für die ho. Behörde an Ihrer Meldeadresse nicht greifbar, handelte es sich dabei um eine Scheinanmeldung, so dass letzte Fragen zu Ihrem Aufenthalt noch nicht geklärt werden konnten. Weiter wiesen Sie sich bereits zweimal mit gefälschten Dokumenten aus und versuchten damit sogar, sich durch Ausstellung einer Anmeldebescheinigung Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Auch Ihre Angaben zur Einreise am XXXX 2020 konnten Sie nicht nachweisen, da Sie die entsprechenden Kopien in Ihrer Stellungnahme nicht mitschickten und auch bei Ihrem Aufgriff am heutigen Tag kein Reisedokument bei sich führten. Aus geschilderten Vorverhalten kann keine Kooperationsbereitschaft, sondern eher die Absicht zur Verfahrensverschleppung und Umgehung der Ausreisepflicht geschlossen werden. Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Zi. 1 liegt Fluchtgefahr vor, da aus Ihrem Verhalten geschlossen werden muss, dass Sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden. So tauchten Sie einerseits bereit in Ihrem Asylverfahren unter und musste aus diesem Grund das Beschwerdeverfahren eingestellt werden. Andererseits waren Sie für die ho. Behörde an Ihrer Meldeadresse nicht greifbar, handelte es sich dabei um eine Scheinanmeldung, so dass letzte Fragen zu Ihrem Aufenthalt noch nicht geklärt werden konnten. Weiter wiesen Sie sich bereits zweimal mit gefälschten Dokumenten aus und versuchten damit sogar, sich durch Ausstellung einer Anmeldebescheinigung Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Auch Ihre Angaben zur Einreise am römisch 40 2020 konnten Sie nicht nachweisen, da Sie die entsprechenden Kopien in Ihrer Stellungnahme nicht mitschickten und auch bei Ihrem Aufgriff am heutigen Tag kein Reisedokument bei sich führten. Aus geschilderten Vorverhalten kann keine Kooperationsbereitschaft, sondern eher die Absicht zur Verfahrensverschleppung und Umgehung der Ausreisepflicht geschlossen werden.

Gem. § 76 Abs. 3 FPG Zi. 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keinen gesicherten Wohnsitz, ein Durchsuchungsauftrag dort verlief negativ und keinerlei familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet verfügen.Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Zi. 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keinen gesicherten Wohnsitz, ein Durchsuchungsauftrag dort verlief negativ und keinerlei familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet verfügen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen, bereits geschilderten Vorverhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihres Vorverhaltens schon nicht in Betracht, wenn Sie in der Niederschrift vom 30.07.2020 bereits aussagten, 1800 Euro für die kroatischen Dokumente ausgelegt zu haben, so ist wieder zu befürchten, dass Sie mittels falscher Identität, wozu Sie offensichtlich Zugang haben, die Behörden zu täuschen versuchen werden und das Finanzielle dabei wenig Rolle spielt.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihres Vorverhaltens schon nicht in Betracht, wenn Sie in der Niederschrift vom 30.07.2020 bereits aussagten, 1800 Euro für die kroatischen Dokumente ausgelegt zu haben, so ist wieder zu befürchten, dass Sie mittels falscher Identität, wozu Sie offensichtlich Zugang haben, die Behörden zu täuschen versuchen werden und das Finanzielle dabei wenig Rolle spielt.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da Ihre Verwurzelung im Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt ist und auch hier die Gefahr des Untertauchens in Ihrem Fall zu hoch ist, im Besonderen wieder in Hinblick auf Ihren Zugang zu gefälschten Dokumenten, mit denen Sie sich dem behördlichen Zugriff entziehen könnten.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Bereits vor Einlieferung in das PAZ XXXX wurden Sie einem Amtsarzt zugeführt und die Hafttauglichkeit festgestellt.Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Bereits vor Einlieferung in das PAZ römisch 40 wurden Sie einem Amtsarzt zugeführt und die Hafttauglichkeit festgestellt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2020 ordnungsgemäß durch persönliches Aushändigen zugestellt. Am selben Tag wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gegenständlicher Bescheid per E -Mail übermittelt (Akt S 83).

Mit E-Mail vom 25.05.2020 wurde seitens XXXX dem BFA um 22.33 Uhr eine „Erläuterung zum Sachverhalt“, die laut Ausführungen keine Schubhaftbeschwerde darstelle, übermittelt. Dieser beruft sich auf eine im Akt einliegende Vollmacht.Mit E-Mail vom 25.05.2020 wurde seitens römisch 40 dem BFA um 22.33 Uhr eine „Erläuterung zum Sachverhalt“, die laut Ausführungen keine Schubhaftbeschwerde darstelle, übermittelt. Dieser beruft sich auf eine im Akt einliegende Vollmacht.

In diesem Schreiben wurde eingangs ausgeführt, dass es sich um ein Sachverhaltsvorbringen und eine Beweisvorlage handeln wurde, mit der Bitte um behördliche Kenntnisnahme und Prüfung der Haft von amtswegen.

Auf den Mandatsbescheid replizierend wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens untergetaucht sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass er, da die negative Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hatte, sofort freiwillig ausgereist sei. Sein Vertreter sei zur Beschwerdeverhandlung am 06.04.2017 (gemeint wohl: 20.03.2017) angereist und habe diesen Umstand bekannt gegeben. Weiters sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2018 wegen verfälschter Urkunden angezeigt worden sei, jedoch sei das Verfahren eingestellt worden. Bezugnehmend auf die Ausführungen im Bescheid wurde weiters dargetan, dass er am 30.07.2018 vom BFA einvernommen worden sei, er habe im Zuge dessen einen gültigen Reisepass in Vorlage gebracht und habe auch rechtzeitig das Bundesgebiet verlassen. Hinsichtlich der Ladung für den 21.01.2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine solche nie erhalten habe. Der Ladung für den 20.01.2020 sei er hingegen nachgekommen. Eine Nachfrage in der RD Wien am 20.01.2020 habe ergeben, dass es keine andere Ladung geben würde. Am XXXX 2020 sei der Beschwerdeführer tatsächlich neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Zum Verfahren vom 21.06.2018 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dieses gegenstandlos sei, da er bereits zuvor freiwillig ausgereist sei und somit von diesem Verfahren keine Kenntnis erlangen konnte.Auf den Mandatsbescheid replizierend wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens untergetaucht sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass er, da die negative Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hatte, sofort freiwillig ausgereist sei. Sein Vertreter sei zur Beschwerdeverhandlung am 06.04.2017 (gemeint wohl: 20.03.2017) angereist und habe diesen Umstand bekannt gegeben. Weiters sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2018 wegen verfälschter Urkunden angezeigt worden sei, jedoch sei das Verfahren eingestellt worden. Bezugnehmend auf die Ausführungen im Bescheid wurde weiters dargetan, dass er am 30.07.2018 vom BFA einvernommen worden sei, er habe im Zuge dessen einen gültigen Reisepass in Vorlage gebracht und habe auch rechtzeitig das Bundesgebiet verlassen. Hinsichtlich der Ladung für den 21.01.2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine solche nie erhalten habe. Der Ladung für den 20.01.2020 sei er hingegen nachgekommen. Eine Nachfrage in der RD Wien am 20.01.2020 habe ergeben, dass es keine andere Ladung geben würde. Am römisch 40 2020 sei der Beschwerdeführer tatsächlich neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Zum Verfahren vom 21.06.2018 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dieses gegenstandlos sei, da er bereits zuvor freiwillig ausgereist sei und somit von diesem Verfahren keine Kenntnis erlangen konnte.

In Österreich habe der Beschwerdeführer einen gemeldeten Hauptwohnsitz und sei er niemals untergetaucht. Wenn er dort nicht angetroffen werden konnte, so sei er gerade in Serbien aufhältig oder unterwegs gewesen. Als er zuletzt von der Polizei an seiner Meldeadresse aufgesucht, jedoch nicht angetroffen worden sei, habe er am selben Tag, nachdem er von seinem Mitbewohner kontaktiert worden sei, mit der Polizeidienststelle Kontakt aufgenommen. Jedoch war es dem diensthabenden Beamten nicht möglich gewesen herauszufinden, von wem er gesucht worden sei. Er habe auch nicht vor unterzutauchen und sei er 86 Tage in Österreich aufhältig und habe er noch 4 Tage für die Ausreise. Dafür müsste er jedoch aus der Haft entlassen werden, um seinen Reisepass zu suchen bzw ein Ausreisezertifikat bei der serbischen Botschaft zu beantragen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass er mit der Ausreise deshalb zugewartet habe, da ihm die Ausreise nach Serbien aufgrund der COVID 19 Krise nicht möglich gewesen sei, da die Grenzen auch für die eigenen Staatsbürger in Serbien geschlossen worden seien.

5.       Mit E-Mail vom 27.05.2020 wurde das BFA darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise angemeldet habe.

Am 28.05.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich befragt. Im Rahmen der Befragung wurde vom Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgeführt, dass sein Vertreter seinen Reisepass verloren habe, was er aber erst in der Schubhaft erfahren habe. Weiters verfüge er seit XXXX 2019 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet, wobei er für diese Wohnmöglichkeit bei einem guten Freund nichts zu bezahlen habe. Seinen Lebensmittelpunkt habe er in XXXX , wo auch seine Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder leben würden. In seiner Heimat betreibe er ein Exportunternehmen für Autos und komme er aus diesem Grund regelmäßig nach Österreich. Neuerlich bekräftigt wurde seitens des Beschwerdeführers, dass er Österreich freiwillig verlassen und sich aktiv an den Vorbereitungen daran beteiligen wolle.Am 28.05.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich befragt. Im Rahmen der Befragung wurde vom Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgeführt, dass sein Vertreter seinen Reisepass verloren habe, was er aber erst in der Schubhaft erfahren habe. Weiters verfüge er seit römisch 40 2019 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet, wobei er für diese Wohnmöglichkeit bei einem guten Freund nichts zu bezahlen habe. Seinen Lebensmittelpunkt habe er in römisch 40 , wo auch seine Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder leben würden. In seiner Heimat betreibe er ein Exportunternehmen für Autos und komme er aus diesem Grund regelmäßig nach Österreich. Neuerlich bekräftigt wurde seitens des Beschwerdeführers, dass er Österreich freiwillig verlassen und sich aktiv an den Vorbereitungen daran beteiligen wolle.

Am 28.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig wurde mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. XXXX , gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer müsse sich beginnend mit 29.05.2020 jeden 3. Tag bei der PI XXXX regelmäßig melden.Am 28.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und gleichzeitig wurde mit Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer müsse sich beginnend mit 29.05.2020 jeden 3. Tag bei der PI römisch 40 regelmäßig melden.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 28.05.2020, Zl. VStV/920300916468/2020, wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt, da sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen mit 26.02.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 28.05.2020, Zl. VStV/920300916468/2020, wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt, da sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen mit 26.02.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

6.       Mit Schreiben, übermittelt am 29.05.2020 um 20.00 Uhr, wurde gegen die verhängte Schubhaft Beschwerde erhoben.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass es Sache der Behörde sei, die Legalität oder Illegalität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen, ansonsten es zu einer Beweislastumkehr kommen würde. Dies wird vor allem darauf gestützt, dass die Behörden die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass dieser seinen Reisepass nicht bei sich getragen habe, abgeleitet werde. Des Weiteren würde es an der Voraussetzung der Fluchtgefahr mangeln, da sich der Beschwerdeführer niemals dem Verfahren entzogen habe und es nicht richtig sei, dass er an seiner Meldeadresse nicht greifbar gewesen sei, zumal er ohne Voranmeldung überfallsartig an seiner Meldeadresse aufgesucht worden sei und es die Polizei unterlassen habe, eine Nachricht zu hinterlassen. Auch würde es nicht den Tatsachen entsprechen, dass der Beschwerdeführer der Ladung für 21.01.2020 nicht nachgekommen sei, da er eine solche Ladung niemals erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Behörde in ihren Ausführungen leidlichen Schutzbehauptungen bedient habe. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit wurde festgehalten, dass sich diesbezüglich im Bescheid der Behörde keinerlei Begründung finden lasse. Es wurde der Antrag gestellt, dass der bekämpfte Bescheid behoben werde und festgestellt werde, dass die Anordnung der Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

7.       Am 02.06.2020 wurden die gegenständliche Schubhaftbeschwerde der Gerichtsabteilung L514 zugewiesen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2020 vorgelegt.

Im Rahmen der Aktenvorlage wurde vom BFA auf die Beschwerde replizierend Folgendes ausgeführt:

„Der entscheidenden Behörde wird mit Beschwerdeschreiben vom 02.06.2020 im Wesentlichen vorgeworfen,

1.       dass die Behörde fälschlicher Weise behaupte, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Beweislast diesbezüglich bei der Behörde liege, und dieser der Beweisführung nicht nachgekommen sei.

2.       die Behörde behaupte den BF für 21.01.2020 geladen zu haben, könne dies nicht nachweisen und behaupte nun unzulässiger Weise, dass er dieser Ladung nicht nachgekommen und untergetaucht sei. Den Schlussfolgerungen des BF zu Folge sei nicht er, sondern die Behörde untergetaucht.

3.       Die Behörde habe die Verhältnismäßigkeit keiner Würdigung unterzogen und die Verhängung eines Gelinderen Mittels nicht geprüft.

Zum 1. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass Fremde verpflichtet sind ihr Reisedokument zum Nachweis des legalen Aufenthaltes mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass eine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann (§ 32 Abs 2 FPG).Zum 1. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass Fremde verpflichtet sind ihr Reisedokument zum Nachweis des legalen Aufenthaltes mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass eine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann (Paragraph 32, Absatz 2, FPG).

Eine Reisepasskopie kann nicht als gültiges Reisedokument gewertet werden. Von der im Akt aufliegenden Reisepasskopie (bzw Scann) liegen der Behörde überdies auch nur 5 Seiten vor. Somit können nicht alle erforderlichen Einreise- und Ausreisestempel nachvollzogen werden.

Die zuständige Strafbehörde, die LPD XXXX , stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Aufenthalt des BF unrechtmäßig sei. Lt Artikel 12 Schengenergrenzkodex ist auch der Fremde verpflichtet mittels Einreise- und Ausreisestempel den erforderlichen Nachweis betreffend seiner Aufenthaltsdauer zu erbringen. Auch konnte er keinerlei anderen Nachweise betreffend eines Aufenthaltes außerhalb des Schengenraumes für eine bestimmte Zeit erbringen.Die zuständige Strafbehörde, die LPD römisch 40 , stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Aufenthalt des BF unrechtmäßig sei. Lt Artikel 12 Schengenergrenzkodex ist auch der Fremde verpflichtet mittels Einreise- und Ausreisestempel den erforderlichen Nachweis betreffend seiner Aufenthaltsdauer zu erbringen. Auch konnte er keinerlei anderen Nachweise betreffend eines Aufenthaltes außerhalb des Schengenraumes für eine bestimmte Zeit erbringen.

Gegen den BF wurde von der LPD am 28.05.2020 gegen den BF eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gem § 120 Abs 1a FPG erlassen. Gegen den BF wurde von der LPD am 28.05.2020 gegen den BF eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gem Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erlassen.

Sie Aktenkopie Seiten 141 und 145 bis 147.

Somit gilt für ho Behörde, dass der unrechtmäßige Aufenthalt von der zuständigen Behörde festgestellt wurde.

Zum 2. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass dem EAM-Verfahren eine Ladung für den 21.01.2020 entnommen werden konnte, welche der Behörde mit dem Vermerk nicht behoben rückgemittelt wurde.

Die Kopie der Ladung und die Kopie des Rückscheines können der Aktenkopie Seiten 115 bis 121 entnommen werden.

Die Behauptung nicht der BF sondern die Behörde sei untergetaucht spricht für sich selbst.

Dass es sich bei dem Wohnsitz des BF an dem er in Wien angemeldet ist nicht um einen wirklichen dauerhaften Hauptwohnsitz handelt, geht auch aus der mit ihm am 28.05.2020 aufgenommenen niederschriftlichen Befragung zum laufenden EAM-Verfahren hervor. Demnach habe er sich nur von Zeit zu Zeit dort aufgehalten und habe diesen Wohnsitz nur begründet um Fahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen anmelden zu können, da er auf diese Weise routinemäßige Kontrollen umgehen wollte. Da er davon ausgeht, dass Fahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen nicht so oft routinemäßigen Kontrollen unterzogen werden, als Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen.

Auch lässt die Tatsache, dass er einen gefälschten Führerschein besitzt die Annahme zu, dass er sehr wohl in der Lage ist sich auf illegale Weise Urkunden zu besorgen um Behörden zu täuschen und sich auf diese Art und Weise diesen zu entziehen.

Zum 3. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass im beschwerten Mandatsbescheid vom entscheidenden Referenten eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung über das zu diesem Zeitpunkt nicht zu verhängte Gelindere Mittel stattfand.

Aufgrund der weiteren Ermittlungen in den folgenden Tagen und neuerlichen Prüfung nach Vernehmung zum EAM-Verfahren wurde in weiterer Folge auch von der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft Abstand genommen, da ab diesem Zeitpunkt vom entscheidenden Referenten aufgrund der Anmeldung zur freiwilligen Ausreise des BF beim VMÖ und der Zusage seines Vertreters ihm bis zur Ausreise Unterkunft zu gewähren, eher davon ausgegangen werden konnte, dass auf den BF zur Einhaltung der erforderlichen Verpflichtungen eingewirkt wird und er sich im Zuge einer Sicherungsmaßnahme in Form des Gelinderen Mittels den Behörden zur Verfügung halten wird.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
Aufgrund der weiteren Ermittlungen in den folgenden Tagen und neuerlichen Prüfung nach Vernehmung zum EAM-Verfahren wurde in weiterer Folge auch von der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft Abstand genommen, da ab diesem Zeitpunkt vom entscheidenden Referenten aufgrund der Anmeldung zur freiwilligen Ausreise des BF beim VMÖ und der Zusage seines Vertreters ihm bis zur Ausreise Unterkunft zu gewähren, eher davon ausgegangen werden konnte, dass auf den BF zur Einhaltung der erforderlichen Verpflichtungen eingewirkt wird und er sich im Zuge einer Sicherungsmaßnahme in Form des Gelinderen Mittels den Behörden zur Verfügung halten wird., Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:

1.       die Beschwerde als unbegründet abweisen

2.       den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde

€ 368,80

Summe der Gesamtgebühren

 

€ 426,20“

Mit Schreiben vom 09.06.2020 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX , dazu aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht in Vorlage zu bringen. Diesem Auftrag kam dieser mit Schreiben vom 10.06.2020 auch nach.Mit Schreiben vom 09.06.2020 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , dazu aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht in Vorlage zu bringen. Diesem Auftrag kam dieser mit Schreiben vom 10.06.2020 auch nach.

Mit E-Mail vom 17.06.2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA darüber informiert, dass das BFA die Absicht habe, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu verhängen, wobei in Aussicht genommen wird, dass die Entscheidung in den nächsten drei Wochen erlassen werde.


,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2020 aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in weiterer Folge einer fremdenrechtlichen Behandlung unterzogen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.05.2020, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2020 aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in weiterer Folge einer fremdenrechtlichen Behandlung unterzogen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer befand sich von 25.05.2020 15.35 Uhr bis 28.05.2020 15.45 Uhr auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ XXXX vollzogen. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.Der Beschwerdeführer befand sich von 25.05.2020 15.35 Uhr bis 28.05.2020 15.45 Uhr auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt. Es wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches noch nicht abgeschlossen ist.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiärer Anknüpfungspunkte. Seine Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder leben alle in XXXX , wo der Beschwerdeführer auch einen Autoexporthandel betreibt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiärer Anknüpfungspunkte. Seine Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder leben alle in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer auch einen Autoexporthandel betreibt.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Der Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus dem Entlassungsschein des BFA vom 28.05.2020.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ist am 26.02.2020 00:00 Uhr abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer auch eine Strafverfügung in der Höhe von 500 Euro erhielt.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht vor allem darauf, dass er nach Ablauf seines Aufenthaltstitels am 26.02.2020 – dieser lag noch weit vor den Corona Maßnahmen – keine Anstalten machte, das Bundesgebiet Richtung Serbien zu verlassen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben, dass er noch Ersatzteile für sein Auto habe organisieren müssen, vermögen in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen bzw können einen illegalen Weiterverbleib in Österreich jedenfalls nicht rechtfertigen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.    Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2.    Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.3.    Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3.4.    Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

I.       Zu Spruchpunkt I. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft):römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft):

1.       Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt.1. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt.

2.1.    Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr Folgendes aus:

„Gem. § 76 Abs. 3 FPG Zi. 1 liegt Fluchtgefahr vor, da aus Ihrem Verhalten geschlossen werden muss, dass Sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden. So tauchten Sie einerseits bereit in Ihrem Asylverfahren unter und musste aus diesem Grund das Beschwerdeverfahren eingestellt werden. Andererseits waren Sie für die ho. Behörde an Ihrer Meldeadresse nicht greifbar, handelte es sich dabei um eine Scheinanmeldung, so dass letzte Fragen zu Ihrem Aufenthalt noch nicht geklärt werden konnten. Weiter wiesen Sie sich bereits zweimal mit gefälschten Dokumenten aus und versuchten damit sogar, sich durch Ausstellung einer Anmeldebescheinigung Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Auch Ihre Angaben zur Einreise am XXXX 2020 konnten Sie nicht nachweisen, da Sie die entsprechenden Kopien in Ihrer Stellungnahme nicht mitschickten und auch bei Ihrem Aufgriff am heutigen Tag kein Reisedokument bei sich führten. Aus geschilderten Vorverhalten kann keine Kooperationsbereitschaft, sondern eher die Absicht zur Verfahrensverschleppung und Umgehung der Ausreisepflicht geschlossen werden. „Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Zi. 1 liegt Fluchtgefahr vor, da aus Ihrem Verhalten geschlossen werden muss, dass Sie am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden. So tauchten Sie einerseits bereit in Ihrem Asylverfahren unter und musste aus diesem Grund das Beschwerdeverfahren eingestellt werden. Andererseits waren Sie für die ho. Behörde an Ihrer Meldeadresse nicht greifbar, handelte es sich dabei um eine Scheinanmeldung, so dass letzte Fragen zu Ihrem Aufenthalt noch nicht geklärt werden konnten. Weiter wiesen Sie sich bereits zweimal mit gefälschten Dokumenten aus und versuchten damit sogar, sich durch Ausstellung einer Anmeldebescheinigung Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Auch Ihre Angaben zur Einreise am römisch 40 2020 konnten Sie nicht nachweisen, da Sie die entsprechenden Kopien in Ihrer Stellungnahme nicht mitschickten und auch bei Ihrem Aufgriff am heutigen Tag kein Reisedokument bei sich führten. Aus geschilderten Vorverhalten kann keine Kooperationsbereitschaft, sondern eher die Absicht zur Verfahrensverschleppung und Umgehung der Ausreisepflicht geschlossen werden.

Gem. § 76 Abs. 3 FPG Zi. 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keinen gesicherten Wohnsitz, ein Durchsuchungsauftrag dort verlief negativ und keinerlei familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet verfügen.Gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG Zi. 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie über keinen gesicherten Wohnsitz, ein Durchsuchungsauftrag dort verlief negativ und keinerlei familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet verfügen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen, bereits geschilderten Vorverhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat“

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid somit darauf, dass Fluchtgefahr vorliege, weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern in Serbien habe, wo seine gesamte Familie leben würde. Des Weiteren habe er bereits im Jahr 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, das Beschwerdeverfahren jedoch nicht abgewartet, weshalb es in der Folge wegen Untertauchens eingestellt wurde. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht davor gescheut, sich mit gefälschten Dokumenten in Österreich auszuweisen. Und bei der aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich handelt es sich um eine Scheinadresse, zumal er sich dort nicht ständig aufhalte. Die mangelnde Kooperation wird auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufgriff auch kein Reisedokument bei sich geführt hat.

In der Beschwerde wird versucht, diesen Ausführungen entgegenzutreten, indem dargetan wurde, dass es Sache der Behörde sei, die Legalität oder Illegalität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen, ansonsten es zu einer Beweislastumkehr kommen würde. Dies wird vor allem darauf gestützt, dass die Behörden die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass dieser seinen Reisepass nicht bei sich getragen habe, abgeleitet werde. Des Weiteren würde es an der Voraussetzung der Fluchtgefahr mangeln, da sich der Beschwerdeführer niemals dem Verfahren entzogen habe, es nicht richtig sei, dass er an seiner Meldeadresse nicht greifbar gewesen sei, zumal er ohne Voranmeldung überfallsartig an seiner Meldeadresse aufgesucht worden sei und es die Polizei unterlassen habe, eine Nachricht zu hinterlassen. Auch würde es nicht den Tatsachen entsprechen, dass der Beschwerdeführer der Ladung für 21.01.2020 nicht nachgekommen sei, da er eine solche Ladung niemals erhalten habe. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Behörde in ihren Ausführungen leidlichen Schutzbehauptungen bedient habe.

Dem wurde im Rahmen der Aktenvorlage wiederum Folgendes entgegengehalten:

„Der entscheidenden Behörde wird mit Beschwerdeschreiben vom 02.06.2020 im Wesentlichen vorgeworfen,

1.       dass die Behörde fälschlicher Weise behaupte, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Beweislast diesbezüglich bei der Behörde liege, und dieser der Beweisführung nicht nachgekommen sei.

2.       die Behörde behaupte den BF für 21.01.2020 geladen zu haben, könne dies nicht nachweisen und behaupte nun unzulässiger Weise, dass er dieser Ladung nicht nachgekommen und untergetaucht sei. Den Schlussfolgerungen des BF zu Folge sei nicht er, sondern die Behörde untergetaucht.

3.       Die Behörde habe die Verhältnismäßigkeit keiner Würdigung unterzogen und die Verhängung eines Gelinderen Mittels nicht geprüft.

Zum 1. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass Fremde verpflichtet sind ihr Reisedokument zum Nachweis des legalen Aufenthaltes mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass eine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann (§ 32 Abs 2 FPG).Zum 1. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass Fremde verpflichtet sind ihr Reisedokument zum Nachweis des legalen Aufenthaltes mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass eine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann (Paragraph 32, Absatz 2, FPG).

Eine Reisepasskopie kann nicht als gültiges Reisedokument gewertet werden. Von der im Akt aufliegenden Reisepasskopie (bzw Scann) liegen der Behörde überdies auch nur 5 Seiten vor. Somit können nicht alle erforderlichen Einreise- und Ausreisestempel nachvollzogen werden.

Die zuständige Strafbehörde, die LPD XXXX , stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Aufenthalt des BF unrechtmäßig sei. Lt Artikel 12 Schengenergrenzkodex ist auch der Fremde verpflichtet mittels Einreise- und Ausreisestempel den erforderlichen Nachweis betreffend seiner Aufenthaltsdauer zu erbringen. Auch konnte er keinerlei anderen Nachweise betreffend eines Aufenthaltes außerhalb des Schengenraumes für eine bestimmte Zeit erbringen.Die zuständige Strafbehörde, die LPD römisch 40 , stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Aufenthalt des BF unrechtmäßig sei. Lt Artikel 12 Schengenergrenzkodex ist auch der Fremde verpflichtet mittels Einreise- und Ausreisestempel den erforderlichen Nachweis betreffend seiner Aufenthaltsdauer zu erbringen. Auch konnte er keinerlei anderen Nachweise betreffend eines Aufenthaltes außerhalb des Schengenraumes für eine bestimmte Zeit erbringen.

Gegen den BF wurde von der LPD am 28.05.2020 gegen den BF eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gem § 120 Abs 1a FPG erlassen. Gegen den BF wurde von der LPD am 28.05.2020 gegen den BF eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gem Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erlassen.

Sie Aktenkopie Seiten 141 und 145 bis 147.

Somit gilt für ho Behörde, dass der unrechtmäßige Aufenthalt von der zuständigen Behörde festgestellt wurde.

Zum 2. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass dem EAM-Verfahren eine Ladung für den 21.01.2020 entnommen werden konnte, welche der Behörde mit dem Vermerk nicht behoben rückgemittelt wurde.

Die Kopie der Ladung und die Kopie des Rückscheines können der Aktenkopie Seiten 115 bis 121 entnommen werden.

Die Behauptung nicht der BF sondern die Behörde sei untergetaucht spricht für sich selbst.

Dass es sich bei dem Wohnsitz des BF an dem er in Wien angemeldet ist nicht um einen wirklichen dauerhaften Hauptwohnsitz handelt, geht auch aus der mit ihm am 28.05.2020 aufgenommenen niederschriftlichen Befragung zum laufenden EAM-Verfahren hervor. Demnach habe er sich nur von Zeit zu Zeit dort aufgehalten und habe diesen Wohnsitz nur begründet um Fahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen anmelden zu können, da er auf diese Weise routinemäßige Kontrollen umgehen wollte. Da er davon ausgeht, dass Fahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen nicht so oft routinemäßigen Kontrollen unterzogen werden, als Fahrzeuge mit serbischen Kennzeichen.

Auch lässt die Tatsache, dass er einen gefälschten Führerschein besitzt die Annahme zu, dass er sehr wohl in der Lage ist sich auf illegale Weise Urkunden zu besorgen um Behörden zu täuschen und sich auf diese Art und Weise diesen zu entziehen.

Zum 3. eingangs angeführten Vorwurf wird ausgeführt, dass im beschwerten Mandatsbescheid vom entscheidenden Referenten eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung über das zu diesem Zeitpunkt nicht zu verhängte Gelindere Mittel stattfand.

Aufgrund der weiteren Ermittlungen in den folgenden Tagen und neuerlichen Prüfung nach Vernehmung zum EAM-Verfahren wurde in weiterer Folge auch von der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft Abstand genommen, da ab diesem Zeitpunkt vom entscheidenden Referenten aufgrund der Anmeldung zur freiwilligen Ausreise des BF beim VMÖ und der Zusage seines Vertreters ihm bis zur Ausreise Unterkunft zu gewähren, eher davon ausgegangen werden konnte, dass auf den BF zur Einhaltung der erforderlichen Verpflichtungen eingewirkt wird und er sich im Zuge einer Sicherungsmaßnahme in Form des Gelinderen Mittels den Behörden zur Verfügung halten wird.“

2.2.    Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen vermochte es der Beschwerdeführer nicht, die vom BFA festgestellte Fluchtgefahr in Zweifel zu ziehen. Dies deshalb, da der Umstand des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei Ablauf der Aufenthaltsberechtigung nicht wegargumentiert werden konnte. Auch der fehlende Ausreisewille des Beschwerdeführers bis zur Inschubhaftnahme wurde nicht substantiiert bestritten. Weiteres mag es wohl sein, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder an der von ihm angegebenen Adresse aufhalte, dies steht jedoch nicht der Einschätzung des BFA entgegen, dass er nicht ständig an der von ihm angegebenen Meldeadresse wohne. Erschwerend tritt auch der Umstand hinzu, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten serbischen Führerschein im Rahmen der Anhaltung bei sich getragen hat. Dass er sich damit nicht ausgewiesen habe, sondern im Zuge der Kontrolle seine gesamten Dokumente ihm abgenommen wurden, worin sich besagter Führerschein befunden habe, spielt in diesem Zusammenhang eine bloß untergeordnete Rolle, zumal der Beschwerdeführer bereits zuvor versucht hat, beispielsweise mit einem gefälschten Dokument eine Anmeldebescheinigung zu erlangen. Darüber hinaus liegt der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien und verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Letztlich wurde vom BFA ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, im Rahmen seines Asylverfahrens, untergetaucht sei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht untergetaucht, sondern lediglich seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, da seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die negative Asylentscheidung des BFA Anfang Dezember 2016 erhalten habe, er jedoch an der Adresse XXXX von XXXX 2016 bis XXXX 2017 gemeldet war, obwohl sein Unterkunftgeber, der auch gleichzeitig sein Vertreter ist, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2017 nebulos angab, dass sich der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr an dieser Adresse aufhalten würde. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, so stellt sich die berechtigte Frage, weshalb er nicht sofort abgemeldet wurde. Aus diesem Grund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFA an, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – dem Verfahren entzogen hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er die Adresse in Österreich deshalb gebraucht habe, um Autos anmelden zu können, da man mit einem österreichischen Kennzeichen nicht kontrolliert werden würde.2.2. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen vermochte es der Beschwerdeführer nicht, die vom BFA festgestellte Fluchtgefahr in Zweifel zu ziehen. Dies deshalb, da der Umstand des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei Ablauf der Aufenthaltsberechtigung nicht wegargumentiert werden konnte. Auch der fehlende Ausreisewille des Beschwerdeführers bis zur Inschubhaftnahme wurde nicht substantiiert bestritten. Weiteres mag es wohl sein, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder an der von ihm angegebenen Adresse aufhalte, dies steht jedoch nicht der Einschätzung des BFA entgegen, dass er nicht ständig an der von ihm angegebenen Meldeadresse wohne. Erschwerend tritt auch der Umstand hinzu, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten serbischen Führerschein im Rahmen der Anhaltung bei sich getragen hat. Dass er sich damit nicht ausgewiesen habe, sondern im Zuge der Kontrolle seine gesamten Dokumente ihm abgenommen wurden, worin sich besagter Führerschein befunden habe, spielt in diesem Zusammenhang eine bloß untergeordnete Rolle, zumal der Beschwerdeführer bereits zuvor versucht hat, beispielsweise mit einem gefälschten Dokument eine Anmeldebescheinigung zu erlangen. Darüber hinaus liegt der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien und verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Letztlich wurde vom BFA ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, im Rahmen seines Asylverfahrens, untergetaucht sei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht untergetaucht, sondern lediglich seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, da seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die negative Asylentscheidung des BFA Anfang Dezember 2016 erhalten habe, er jedoch an der Adresse römisch 40 von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 gemeldet war, obwohl sein Unterkunftgeber, der auch gleichzeitig sein Vertreter ist, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2017 nebulos angab, dass sich der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr an dieser Adresse aufhalten würde. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war, so stellt sich die berechtigte Frage, weshalb er nicht sofort abgemeldet wurde. Aus diesem Grund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFA an, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – dem Verfahren entzogen hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er die Adresse in Österreich deshalb gebraucht habe, um Autos anmelden zu können, da man mit einem österreichischen Kennzeichen nicht kontrolliert werden würde.

Auf Grund der dargelegten Umstände besteht im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, wie auch seiner bisherigen Einlassungen davon ausging, er werde sich für die Überstellung nach Serbien auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten.

Das BFA ging richtigerweise von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einem besonderen Interesse des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung aus. Im Fall des Beschwerdeführers war zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werde. Darüber hinaus versuchte er schon mehrfach sich in Österreich mit gefälschten Dokumenten auszuweisen. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt vor dem Hintergrund des sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vor, die die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigte.

2.3.    Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.2.3. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.

Die Beschwerde führt aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre und hätte der Beschwerdeführer einer solchen Anordnung Folge geleistet.

Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht.Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Dass gegen den Beschwerdeführer vor Inschubhaftnahme kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da § 76 Abs. 1 FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.Dass gegen den Beschwerdeführer vor Inschubhaftnahme kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da Paragraph 76, Absatz eins, FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.

Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden konnte, trifft zu: Diesbezüglich wurde wie folgt dargetan: „Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihres Vorverhaltens schon nicht in Betracht, wenn Sie in der Niederschrift vom 30.07.2020 bereits aussagten, 1800 Euro für die kroatischen Dokumente ausgelegt zu haben, so ist wieder zu befürchten, dass Sie mittels falscher Identität, wozu Sie offensichtlich Zugang haben, die Behörden zu täuschen versuchen werden und das Finanzielle dabei wenig Rolle spielt.Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden konnte, trifft zu: Diesbezüglich wurde wie folgt dargetan: „Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihres Vorverhaltens schon nicht in Betracht, wenn Sie in der Niederschrift vom 30.07.2020 bereits aussagten, 1800 Euro für die kroatischen Dokumente ausgelegt zu haben, so ist wieder zu befürchten, dass Sie mittels falscher Identität, wozu Sie offensichtlich Zugang haben, die Behörden zu täuschen versuchen werden und das Finanzielle dabei wenig Rolle spielt.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da Ihre Verwurzelung im Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt ist und auch hier die Gefahr des Untertauchens in Ihrem Fall zu hoch ist, im Besonderen wieder in Hinblick auf Ihren Zugang zu gefälschten Dokumenten, mit denen Sie sich dem behördlichen Zugriff entziehen könnten.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.“

Das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wolle sich der Anordnung eines gelinderen Mittels fügen, entbehre zum damaligen Zeitpunkt jeglicher Grundlage. Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden Fluchtgefahr konnte nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

Festzuhalten ist aber, dass das BFA aufgrund der weiteren Ermittlungen in den folgenden Tagen und neuerlichen Prüfung nach niederschriftlicher Befragung des Beschwerdeführers in weiterer Folge von der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft Abstand genommen hat, da ab diesem Zeitpunkt vom entscheidenden Referenten aufgrund der Anmeldung zur freiwilligen Ausreise beim VMÖ und der Zusage seines Vertreters, ihm bis zur Ausreise Unterkunft zu gewähren, eher davon ausgegangen werden konnte, dass auf den Beschwerdeführer zur Einhaltung der erforderlichen Verpflichtungen eingewirkt und er sich im Zuge einer Sicherungsmaßnahme in Form des Gelinderen Mittels den Behörden zur Verfügung halten werde.

2.4.    Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

In der Beschwerde wurden diesbezüglich ausgeführt, dass sich das BFA mit der Verhältnismäßigkeit nicht auseinandergesetzt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich das BFA sehr wohl damit auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang Folgendes dargelegt hat: „Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen, bereits geschilderten Vorverhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.“

Somit geht die Kritik in der Beschwerde, das BFA hätte sich mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung nicht auseinandergesetzt, ins Leere.

2.5.    Der Beschwerdeführer war haftfähig. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

2.6.    Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erwies sich die Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Dem in der Beschwerde relevierten Vorbringen, dass sich das BFA nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht zu folgen.

Insgesamt wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan, was der Verhängung einer Schubhaft entgegenstehen würde.

II.      Zu Spruchpunkt II. (Kostenersatz):römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenersatz):

1.1.    Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

1.2.    Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

1.3.    Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.1.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

1.4.    Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

III.    Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch drei. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente, etwa das Bestehen sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Serbien oder das Untertauchen während eines anhängigen Asylverfahrens bzw der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ablauf seines Aufenthaltstitels in der Beschwerde im Wesentlichen bestätigt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Die Rechtslage ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Die Rechtslage ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Beweislastumkehr Fluchtgefahr gefälschtes Beweismittel gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldeadresse öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Sicherstellung Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L514.2231424.1.00

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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